Kreisblatt für den Kreis (Siegen. Nr. 130 _ 17. Oktober _ 1916 AuSführuiigSbestimmungerr zu der Verordnung über den Berkehr trrit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vorn 14. September 1916. Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916 (ReickM-Gesetzbl. S. 1032' roird bestimmt: I. Neichszuckerstelle. 8 1. Ter Reichszuckerfbclle gehört zur Verteilung des Rvl>- zuckers eine Verteilnngsstelle für Rohzucker als Abteilung an. Sie besteht .aus je drei Vertretern der Rohzucker- und der Ver- brauchszuckcrindustrie und zwei Geschäftsführern: für den Fall ihrer Verhinderung iverden .Stellvertreter ernannt. Tie laufen^ den Geschäfte werden von den Geschäftsführern getneiusam geführt. Auf Antrag von Beteiligten oder auf Anordnung des Vorsitzenden der Reichszuckerstelle entscheidet die Verteilungsstelle. Gegen ihre Beschlüsse steht den Beteiligten Beschwerde an den Präsidenten des Kriegsernährungsamts zu: sie ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Reichszuckerstelle einzulegen. ^ m § 2. Anträge, Zuckerrüben zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker «oder zur Verbrennung verwenden zu dürfen, sind an die Reichszuckerstelle zu richten, die nach den all' gemeinen Bestimmungen des Präsidenten des Kriegsernährungsamts entscheidet. 8 3. Tie.Genehmigung, Zttckerrüben zur Branntwemberertung zu verwenden, dLrs von den zustä«digen Hauptämtern (Bekanntmachung über Erleichterungen für Brennereien iirt Betriebs-, fahr 1916/17 bei der Verarbeitung von Rüben und Rübensäften tom 23. Adärz 1916 • Re ich ^Gefecht. S. 191 —) nur im Ein verlieb nten mit der Reichsznckerstelle erteilt werden. Ls 4. Rohzucker ist einschließlich des Rach.rzengnisses aus Verbrauch izncker zu verarbeiten. Tie Reichszuckerstelle kamt Artsnah-- wen zulassen und anordnen, von ivelchen Fabriken und rtnter welchen Bedingungen Rohzucker sonst zu liefern und zu verwenden ist. . § 5. Von dem im BetAebsjahr 1916/17 in den einzelnen! rübenverarbeitenden Fabriken hergestellten sstohzucker sind zur Lieferung im Oktober zwanzig Hundertteile, im Mvemlber fünfundzwanzig Hundert teile, im Dezember 1916 fünfzehn Hundertteilü der um fünfzehn Hmrdertteile gekürzten voraussichtlichen Gewinnung an die Verbrauchszuckerfabriken zu verteilen. Von der für den Oktober zugeteilten Rohzucker menge ist, tvas ohne Abnahnteverzug der empfangsberechtigten Verbrauchszucker- fabvif im Oktober nicht geliefert wird, zur einen Hälfte im No-vem- ber, zur anderen Hälfte im Tezeiuber abzunehiu.en. Von dieser letzten Hälfte I>aben die Verbrauchszuckerfabriken neunzig Huir- dertteile den liefernden Rohzuckerfabriken bis 15. November 1916 zu bezahlen. . 8 «>. Bei der Verteilung des Rohzuckers ist auf den tatflrch- lichen Bedarf, die Wünsche der Beteiligten, die Lage der Fabriken, ihre Betriebsweise und die festgesetzten Preise tunlichst Rücksicht zu nehmen. ? 7. Ter Rol>zncker ist zunächst nach den Bedarfsanteilen der ciuzeluen Verbrauchszuckerfabriken bis zur Hohe von 92Vs Huir- dertteilen der Bedarfsanteile auf die Fabriken zu verteilen. Bedarfsanteil ist, fofcru nicht eine besondere Bestimmung getroffen ist, diejenige Verbrauchszuckerinengc, die in zwölf aufeinander folgenden, ans der Zeit vorn 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 anszuwählenden Monaten unmittelbar oder mittelbar steueramtlich zunr Iulandsverbranch abgefertigt wurde, zuzüglich dar versauerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der oerstenertex Vorräte am Ende der gewählten ztvölf Ätonate. Als Bedarssanteil der dem Verbände Deutscher Zuckerafft- nerien, G. m. b. H. in Berlin, angehörenden Verbrauchszuckrr- fabriken gilt ihre Verbandsbeteiligungszahl. $ 8. Verbleibt hiernach noch Rohzucker zur Verteilung, so wird' er auf die an der Ausfuhr früher beteiligt gewesenen Verbrauchszuckerfabriken verteilt, und zwar bis zur Höhe vou 40 Hun- dertteilen ihres Zusatzanteils. Zusatzanteil der einzelnen Ver- brauckszuckerfabrik ist diejenige Verbrauchszuckermenge, die in 12 aufeinander folgenden, ans der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten steueramtlich zur Ausfuhr abgeferiigt wurde. Ter Zusatzanteil ermäßigt sich um diejenige Menge, um die die Summe des Bedarfsanteils (§ 7) und des Zusatzanteils die Höcliistmenge übersteigen tvürde, die in 12 aufeinander folgenden Monaten in der Zeit vom 1. Oktober) 1908 bis 30. September 1913 steueramtlich zulst Iulandsverbranch und zur Ausfuhr abgefertigt ist. Verbleibt auch dauach noch Rohzucker zur Verteilung, so tvird der Rest iUDd* den Bedarfsanteilen f§ 7) verteilt. § 9. Tie Bedarfsanteile (8 7) können mit Genehmigung der Reichszuckerstelle übertragen tverdcn. 8 10. Rübenmrarbeitertden Verbrauch szuckerfabriken sind vorab 60 Hundertteile ihrer eigenen voraussichtlichen Gewinnuug zuzuteilen. 8 11. Tie Preise für die Liefermrg von Rohzucker aus den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken werden durch besondere Bekanntmach,ung festgesetzt. Sie gelten für Zucker der im Betriebs- jähr 1913/14 von der Fabrik gelieferten Art und Güte, mindestens aber für mittlere Handelsware. 8- 12. Tie zur Lieferung für Oktober, Rvvenrber und Dezember 1916 zugeteilteu Rohzuckeriueugen sind auf Verlangen der Verbrauchszuckerfabrik in Säcken zu liefern, die diese stellt. Ist die Rv'hzuckerfabrik bis zum ersten Tage des Lieferungsmonats nicht im Besitze der Säcke, so steht es ihr frei, den Mhzucker bis zum Eingang der Säcke in eigenen Säcken zu liefern. Rohzucker über die zur Liefermrg im Oktober, Rvvenrber mrd T^eMber zu- geteilten Hundertteile hinaus ist nach Wahl der Verkäufer in; Säcken, die diese oder die Verbrauchszuckerfabrik stellen, zu liefern. Bei Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leil)gebuhr mm 20 Pfennig für den Sack von 100 Kilogranrm für die ersten 6 Wochen von dem Tage an zu errtrichtcn, an dem bei ordnungsmäßiger Verfrachtung oder' Verfckstffung der Zucker in der Ver- braue!sznckerfabrik eingelfl, bis zum Tage der Rückscrrdung der Säcke. Für jeden werteren Monat ist eine Leihgebühr von 6 Pfenuig zu berechnerr: angefangene Kalendernronate gelten als voll. Tic Säcke sind längstens binnen 6 Monaten zurückzusenden. Erfolgt -die Rücksendung nicht imrerhalb dieser Zeit, so können sie rurter Anrechnung der Leihgebühr mit 1,50 Mark in Rechnung gesetzt werden. Teilt die Reichszuckerstelle Zucker, der in Säcken einer Ver- brauchszuckersabrik eingelagert ist, einer anderen Verbrauchszuckerfabrik zu, so kann die Eigentümerin der Säcke von der Berbrauchs- zuckerfabrik, der der Zucker zngeteilt ist, eine Leihgebühr von monatlich 6 Pefnnig für den Sack bei Rückgabe der Säcke bis längstens 1. September 1917 fordern. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, so kann die berechtigte Verbrauchs uckerfabrik die Säcke unter Anrechnung der Leihgebühren mit 1,50 Mark tu Rechnung stellen. _ § 13 Die Reichs zuckerstelle oder die von ihr bestimmte stelle kann den Rohzuckerfabriken und den Verbrauchen ckersabriken Weisungen über die Verfracht. irng und Lagenmg des zugeteilten Rohzuckers erteilen. 8 14. Tie für die einzelnen Verbrmtchszuckerfabriken geltetr- den Preise von gemahlenem Mehlis tveidckn durch besorrde^e kmrntmackumg festgesetzt. Tie Verbrmtchsznckerfabrikeu haben die Beträge, um die ibre Auslagen für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 11 Mark für 50 Kilogramm unter den für sie gelten - bon Fabrikpreisen (Abs. 1) bleiben, an die Reichszuckerausgleichs- gesellschaft mit beschränkter .Haftung in Berlin zu zahlen. Diese hat nach Maßgabe der verfügbaren Bestände den Verbrauck)s- zukerfabriken, soweit deren Auslagerr für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 11 Mark für 50 Kilogramm höher sind als der für sie geltende Fabrikpreis, den Unterschied zu erstatten. Der den Fabriken z uz u sch reibende Betrag erhöht oder verrrn- gert sich um je 10 vom Hundert des Betrags, unt den die Auslagen der Fabriken für Rohzucker einschließlich der Frack>t den Be trag pon 15,25 Mark übersteigen oder rtnter dem Betrage von 15.— Mark bleiben. § 15. Ter Präsident des Kriegsernährungsamts kann bestimmen, daß bei Lieferitktg von Verbrauchszucker durch die Verbrauchszuckerfabriken andere als die nach 8 14 Absatz 1 festgesetzten Fabrikpreise zu bezahlen sind. Tie Reichszuckerausglcichsgesellsäiaft hat von den Verbrauchs Zuckerfabriken die Betrag einzuziehen oder an sie auszirtz.ahlen, um welche die uach Abfiatz l von den Fabriken, zu vereinnahmenden Preise den für sie nach 8 14 Abs. 1 geltenden Fabrikpreis überstet gen oder unter diesem bleiben. Tie Verbrauchsznckerfabriken srirv ver/ pflichtet, die hiernach geschuldeten Beträge an die Reichszuckeraus- gleichsgescllschast nach deren Weisungen zu zahlen. 8 16. Für die Lieferung von Zucker gelten im übrigen die von der Reichszuckerstelle aufgestellten Bedingtutgen 8 17. Bei Lieferung von Verbrauchszucker in Säcken wird berechnet: 2,15 Mark für den Sack von 75—100 Kilogranrm, 1,50 „ „ „ „ „ 50 1,00 „ .. „ 25 . „ Bei Zucker in Broten oder Blättert tvird Papter und Faden als Zucker gewvgeu und bcrcchttet. Würfelzucker in Kisten ivird rnfl 2 vom Hundert VerpackungsVerlust geliefert. Bei anderem Zucker in Kisten und bei Zucken in Fässern iverden Reidert, Nägel urre Papier als Zucker gewogen itrtb berechnet. § 18. Kleinverkauf ist der Verckartf rmmittelbar an Verlnauä>er in der in »sseuen Lädert üblichen Art. II. Verbrauch von Zucker. § 19. Zum Verbrauche der bürgerlichen Bevölkerung wird den Kommunalverbäiiden von der Reichszuckerstelle eine bestimmte Menge monatlich für den Kovf der Bevölkerung als Bedarfsanteil zur Verteilung überwiesen. Dabei bleiben die Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden, außer Betracht. Die Kommunalverbände können innerhalb des Bedarfsanteils für Kinder höhere Zuckermengeu festsehen oder durch die Gewährung geringerer Kopfanteile Rücklagen für die Versorgung der Bevölkerung bilden. Die Zuweisung von Zucker zur Obstverwertung im Haushalt bleibt Vorbehalten. 8 20. Außer dem Bedarfsauteilc für die bürgerlickie Bevölkerung wird den Kommunalverbäiiden eine bestimmte Zuckermenge monatlich auf den Kopf der Bevölkerung zur Versorgung der Apotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien sowie derjenigen anderen Betriebe der Lebensmittelgewerbe ihres Bezirks! ^geteilt, die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zum Verbrauch mirerhalb des Kommunal Verbandes an Verbraucher oder an Kleinhändler absetzen. ß 21. Im übrigen bestimmt der Präsident des Kriegsernährungsamts, in welckiem Umfang und unter ivelck-en Bedingungen Zucker den sonstigen zuckerverarbeitenden Betrieben zuzuteilen ist. Die Reichszuckerstelle überweist hiernach die erforderlichen Bezugsscheine. Der Präsident des Kriegsernährungsamts und mit seiner Ermächtigung die Reichszuckerstelle kann die Verteilung der für die einzelnen Gewerbe ausgesetzten Mengen gewerblichen Verbänden oder besonderen Verteilungsstellen übertragen und gegen deren Verfügungen Beschwerde an einen Beschwerdeausschuß oder an die Reichszuckerstelle eröffnen. Für die Verteilung der Bezugsscheine zur Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade bleiben, soweit nicht 8 20 Anwendung Hnbet, die Zuckerzuteilungsstelle für das deutsche Süßigkeitsgc- werbe in Würzburg und der bei ihr errichtete Beschwerdcausschuß zuständig. 8 22. In gewerblichen Betrieben sowie in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Nahrungs-, Genuß- und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveräußerung bereitet werden, darf bis auf weiteres Zucker nicht verwendet werden zur Herstellung- von 1. natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art mit Ausnahme solcher, die dazu besttmmt sind, bei der Zubereitung! von Arzneien verwendet zu werden, sowie von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie limonadeartigen Getränken aller Art mit und ohne Kvhlensäure) oder deren Grundstoffen, 2. gezuckerten (kandierten) Früchten, überzuckerten Mandeln und Nuß kernen, Fruchtpasten, Gelcefrüchten, 3. Pralinen, 4. Schaumwein und schaumweinähnlichen Gettäuken, deren Kohlensäuregehalt ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht, 5. Wermutwein und wermutähnlichen, mit Hilfe von wein- äbnlichen Getränken hergestellten Genußmitteln, Likören und fußen Trinkbranntweineu aller Art, Bowlen (Maitrank, Maiwern uird dergleichen), Punsch- und Grogertrakteu aller Art sowie zur Bereitung von Grundstoffen für solche und ähnliche Getränke, Karamelzucker, Brauzuckec und Zuckerfärbemitteln, 7. Esng, 8. Mosttich und Senf 9. Fischmarinaden, 10. Kautabak, 11. Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel und der Mundhöhle. In den im Abs. 1 bezeichneten Betrieben darf Zucker verwendet werden zur Herstellung Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensauregehalt Nicht ganz oder teilweise auf einem Zu- tatz fertiger Kohlen, äure beruht, nur smveit der Zuckerzusatz zur Garung erforderlich ist, ' ^ w.fcoii Obst- und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Beerenweine bei vollständiger Vergärung nicht ten^i'st^ s 8 ® ram,n Alkohol in 100 Kubikzentimeter enthal- Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen. fr - Ä. 2 t>,P n o ^werblichen sowie in landwirtschaftlichen Be- Irieben darg Zucker zu anderen technischen Zwecken als zur KAtMmg von Nahrungs-, Genuß- und Heilmitteln nur mit Genehmigilng der Reichszuckerstelle verwendet werden. h- 4 ' o llt i )Cr bci V und die Verwendung von Zucker haben die Zuckerverarbeiter (88 21 bis 23) Buch zu führen ins- befondere darüber, in welchen Meiigcn, von wem und wann sie ^ welchen Mengen und zu welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet haben und wieviel sie unverarbeitet besitzen. . § 25 Zucker, der auf Grund der 88 21 bis 23 beroaew »E kmn! Lahmen' *nL. Die Reichs,ucker- § 26. Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen. Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vorschriften der Kommunalverbände abgegeben wird. III. Einfuhr und Durchfuhr. 8 27. Zuckerrüben, Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Verbrauchszucker, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind von dem Einführenden an die Zentral-Einkanfs-Gefellschaft M. v. H. in Berlin zu liefern. Sie dürfen nur durch die Zentral-, Einkaufs-Gesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Ver-. kehr gebracht werden. 8 28. Wer aus dem Ausland Zuckerrüben, Rohzucker oder Verbrauchszucker einführt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufs-? Gesellschaft in Berlin über Menge, Art, Einkaufspreis, Verpackung und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten und alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Ware und ihren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen, die Ware nach den Anweisungen der Zkmtral-Einkaufs-Gesell- fchaft 3 >u_ verladen und bis zur Llbnahme durch die Zentral-Ein-, kaufs-Gescllschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren und in handelsüblicher Weise zu versickern. Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im ^nlaud, so tritt an seine Stelle der Empfänger. §29. Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wen:: eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob He die Ware übernehmen will. Das Eigentum geht in dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Uebernahmeerklä- rung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 8 30. Dre Zentral-Einkaufs-Gesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen Uebernahinevreis zu zahlen. Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung, den «??Z^^Äbrgmig urch den Preis entscheidet eiidgültig ein Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Der Vorsitzelide und die Mitglieder sowie die Stellvertreter Tür sie werden vom Reichskanzler ernannt. . Jer Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Aus,chus; bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgiiltige Feststellung des Preises zu liefern, die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft vorläufig den -von ihr angemessen erachteten Preis zu zahlen. 8 31. Dw Zentral-Einkaufs-Gesellschaft hat die Ware auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen fünf Tagen voii dem' Tage ab abzunehmen, an welchem ihr das Verlangen zugeht. Wird die Ware nicht iiinerhalb dieser Frist abgenommeii, so ist der Kaufpreis von da ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen: Reichsbankdiskonflatz zu verzinsen. Die Zahlung hat spätestens vierzehn Tage nach Abnahme zu erfolgen. Für stteitige Restbeträge beginnt die r!>rist Mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft zugeht. § 32. Llusgenommen von den Vorschriften der 88 27 bis 31 ftnd geringfügige Mengen, die zuin Reiseverbrauch oder im Greuz- verkehr aus dem .Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr Nicht zu Haudelszwecken erfolgt. § 3 . 3 ; Die Durchfuhr von Zuckerrüben, Rohzucker (auch Roh- erzeugnis) und Verbrauchszucker durch das Gebiet des Deutschen Reiches ist verboten. < IV. Schlußbestimmungen. J c 3 i/^ e Reichszuckerstelle ist berechtigt, von jeder Roh-. zuckersabrik Mr btc Verteilung und von jeder Verb rau chsz n cker- fabrik für die Zuteilung von Rohzucker eine Gebühr von Vi Pfen- US für 50 Kilogramm Rohzucker, von jeder rübenverarbeitenden Berbrauchszuckcrfabrik für die Festsetzung der zu verarbeitende Menge eine Gebühr von y 2 Pfennig für 50 Kilogramm Rohziicker- )vcrt des im eigenen Betrieb erzeugten und auf Verbrauchszucker zu verarbeitenden Rohzuckers so,me des im eigenen Betrieb aus Rüben herzustellenden Verbrauchszuckers zu erheben ^re Neichszuckerstelle ist berechtigt, für die Gestattung der Verwendung von Rohzucker, .für die Ausstelluiig der Bezugsscheins oder die sonstige Zuweisung von Verbrauchszucker von beu Antragstellern eme &ebuf)v tmn 10 Pseimig für 100 Kilograinni zu ei heben sie kann ihre Verfugimg von der vorherigen Einsmduna der Gebühr abhängig machen. H Die Bekanntmachungen zur Ausführung der Verordnung Verkehr Mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Ge,etzbl L.. 261), vom 12. April 1916 (Reichs-Gesetzbk ?0o), vom 13 Mm 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 373), vom 24. "" 12 9,1,11818 -»»A?®. 1 ?. jssssä' !n Kraft ^ ^ W)rbnim 9 treten mit dem Tage der Verkündung Berlin, 27. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Ö ctffer i cf). Bekanntmachung über Preisbeschränkung bei Verkäufen von Schuhwaren. Vom 28. September 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes' über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom! 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: > § 1. Schuhwaren dürfen zu keinem höheren Preise verkauft werden als dem, der sich aus der Zusantmenrechnung der Gestehungskosten, eines angemessener: Anteils der allgemeinen Unkosten und eines angemessenen Gewinns ergibt. Für die Preis- berechnimg sind die von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise (§ 9) aufgestellten Richtsätze maßgebend. Schuhwaren im Sinne der Verordnung.sind solche, die ganz oder zun: Teil aus Leder, Strick-, Web- oder Wirkwaren, Filz oder filzartigen Stoffen bestehen. 8 2. Lieferungsverträge über Schuhwaren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu höheren als den nach § 1 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, gelten als zu diesen Preisen abgeschlossen, soweit die Lieferung nicht vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgt ist. 8 3. Schnhwaren dürfen vom Großhändler nur an Klein- händler, vom Kleinhändler nur an Verbraucher abgesetzt werden. 8 4. Schuhwaren müssen auf der Ware selbst oder auf einem Mit dieser fest verbundenen, aus dauerhaftem Material hergestellten Begleitschein ft: einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise folgende Angaben enthalten: 1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung desjenigen, der die Ware hergestellt hat; an Stelle der Angabe des Namens oder der Firma und des Niederlassungsortes kann.als Kennzeichnung eine Nummer treten; 2. den Kleinverkaufspreis in deutscher Währung; 3.. den Monat und das Jahr, in denen die Angaben angebracht worden sind. Tie Vorschriften des Absatz 1 finden keine Anwendung aus Schnhwaren, die auf Bestellung des Verbrauchers handwercks- mäß:g nach Maß angefertigt werden. _ ,, 8 5 Tie im 8 4 vorgeschriebenen Angaben sind vom Hersteller oder, falls die Ware aus dem Ausland eingefiihrt wird von demienigen anzubringcn, der die Ware im Inland int eigenen oder freuten Namen in den Verkehr bringt. Tie Angaben s:nd anzubringen, bevor der Verpflichtete die Ware weit er gibt Be: Waren, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung .bereits im Besitz eines Händlers sich befinden, sind nur d:e :m § 4 Absatz 1 Nr. 2, 3 verlangten Angaben von diesem an zub ringen^ Soweit , der Für Auszeichnung Verpflichtete an Stelle der Angaben ,eines Namens oder der Firma und des' Niederlas sungsortes eine Nummer anbringen will, hat er bei der Gutachter- komnnismn für 'Schachwarenpreise (§ 9) die Zuteilung dieser Nmn!- mer zu beantragen. Er darf sich nur der zugeteilten Nummer bedienen. . % 6 - Ter Käufer von Schuhwaren kann, w^nn er glaubt, daß der, ihm berechnete Preis oder der ausgezeichnete Kleinverkaufs-, oje Gtatäei: des 8 1 überschreitet, binnen zwei Wochen nach Mchluß des Kaufvertrages Festsetzung des Preises durch e:n Schiedsgericht bcantingen. Schiedsgericht prilft auch auf Anrufen der zuständigei: Behörde die Prefte nach und bestimint die nach 8 1 in Verbiu- ,i nt ox ft J^ 1 ^s Gutachiterkontmission für -^chnhwarcnpreise l? 9) anfgestcllten Richtsätzen angemessenen Preise. Ist der für eine bestimmte Art von Schnhwaren festgesetzte Preis niedriger ÄH f? c ^"^gezeichnete, so hat das Schi^isgericht zugunsten des Reiche von dem zur Auszeichnung Verpflichteten einen Betrag ein- zuziehen, der dem Ueberpreis aller von dem Verpflichteten mit der beanstandeten Preisauszeichnung fti den letzten drei Mo- Sr!i en I? -S 11 gebrachten Schuhwaren der betreffenden! Art entspricht. . § ?■ Ergibt die Prüfung durch das Schiedsgericht den Ver- M Er strafbaren Uebertenerung, so hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts außerdem der zuständigen Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen. 8 8. Das ^edsgericht entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges SemeEntscheidung :st endgültig; sie erfolgt gebühren- Und steinpelfre:. ^, 8 d. Ter Reichskanzler ernennt eine Gutachterkommission für Schnhwarenpreise, der es obliegt, allgemeine Richtsätze für die MmMung ^r Verkaufspreise festznsetzen, insbesondere Grundsätze für d:e Berechnung der Geswhimgskosten, des angemessenen ür J allgemeinen Unkosten und des angemessenen Ge- ?i e ,Gutachterkommission hat auch ans Er- suchen des ^chredsgenchts oder der zuständigen Behörde sich über ^'?^?bmesscnhe:t der Preise :m Einzelfalle gutachtlich zu äußern. 8. 5 Absatz 3 zugeteilten Nummerm ^ TC1t ^ch^edsglnuchtc die Nunftn!ern der zur Ans- Keichnung Verpflichteten semes Bezirkes mitznteilei: ^K??ngeN, die eine besondere BeschleuNigilng des vvn Schuhwaren bezwecken, smd verboten Erboten gelten insbesondere die Ankündigung und die Abhaltung von Ausverkäufen mW Teilansverkänsen, Jnvcntnr- und Saisonverkäufen, Festvcrkänfen, Serien- und Restewochen oder -tagen, Propaganda- und Reklamewochcn oder -tagen und von ähnlichen Sonderverkäufen sowie die Ankündigung von Verkäufen zu herabgesetzten Preisen oder Inventurpreisen. <§11- bedeutet die Durchführung des Verbots (§10) bei Tode-ssallen, Geschäftsauflösungen und Konkursen eine besondere Har,.e, so kann die Ortspolrzeibehördc auf Antrag 91usnahmenj zulasten. ch:e Landeszentralbeliörde kann an Stelle der Orts Polizeibehörde eine andere Behörde für zustäiidig erllären. Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Errichtung,^dre Zuständigkeit, die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts sowie über die Errichtung, die Zuständigkeit und die Zusammensetzung der Gutachterkommisswn für Schuhwarenpreise. § ^ $ er Reichskanzler kam: Ausnahmen von bei: Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Er kann die Preise für Ausbesserungen an Schuhwaren regeln. § 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1 wer den Bestimmungen der §8 3, 10 zuwiderhandelt; 2. wer Schnhrvaren ohne die nach 88 4, 5 vorgeschriebene Aus- Zeichnung verkauft, fellhält oder chnst in den Verkehr bringt; 3. wer be: der nach §§ 4, 5 vorgeschriebenen Auszeichnung un- richllge Angaben rnacht, oder eine andere als die ihn: zugc- tellte Nummer verwendet, oder iver Schnhwaren verkauft, feilhalt oder sonst ft: den Verkehr bringt, wft'seiid, dakh die Auszeichnung unrichtige Angaben oder eine falsche Nummer enthält, oder chrß die ausgezeichnete Preisangabe erhöht oder unkenntlich-gr^nacht ist; 1. wer Schnhrvaren zu einem höheren als dem ausgezeichneten Preise verkauft oder fellhält; für eine bestimmte Art der von ihm in den Verkehr gebrachten Schuhwaren von dem Schiedsgericht ein angemessener Preis festgesetzt ist, Waren gleicher Art mit einem höheren Kleinhandelspreis anszeichnet und mit dieser Auszeichnung.verkauft, fellhält oder sonst in den Verkehr bringt. Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung können neben der Strafe die Waren e:ngezogen werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht .. A Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, PUfliMtlich des § 14 mit den: dritten Tage nach der Verkündung, hinsichtlich der §§ 4, 5 mit dem 25. Oktober 1916 in Kraft. Ten Zeitpunkt des Llußerkrafttrctens bestimmt der Reichskanzler. Berlin, den 28. September 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntnrachttnft betreffend Ausführungsbestiinmungen zur Verordnung über Preisbeschrankungen bei Verkäufen von Schnhwaren vom 28. Sep- tember 1916 (Re:chs-Gesetzbl. S. 1077). Vom 28. September 1916. r, . Griilid des 8 9 der Verordnung über Preisbeschränkungen vei Verkaiften von Schuhwaren vom 28. September 1916 iReichs- Gefttzbl. S. 1077) wird folgendes bestimmt: cv A 1 *. amtlichen Handelsvertretung wird für ihren Bezirk em Schiedsgericht gebildet. In Bezirken, in denen mehrere Vertretungen des Haiidels vorhanden sind, bestimmt die ^""pA^""tralbebörde, bei welcher von ihnen das Schiedsgericht zu bilden ist Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß wr die Bezirke mehrerer Handelsvertretungen nur ein Schiedsgericht zu bilden ist. Orte, die zu keinen! Handelsvcrtretungsbezirke gehören, wer- den nach Bestimmung der Landeszentralbehörde dem Schiedsgerichte^ der nächsten Handelsvertretung zngewiesen. Soweit Bundesstaaten amtliche Handelsvertretungen nicht haben, oesftmmt die Landeszeiitralbehörde die amtlichen Stellen, de: denen das Schiedsgericht gebildet wird, sowie den Bezirk des Schiedsgerichts. ™ 2 - -^as Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und Beisitzern Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Der Vorsitzende und lein Stellvertreter wn-den dnrck" die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Verwaltungsbehörde, die Beisitzer, soiveit sie gewerblichen Kreisen anachöeen, durch die Handelsvertretung un übrigen durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannt Die Handelsvertretung bestellt einen oder mehrere Sckriftführei- Die Mitglieder und Schriftführer sind vor ihrem Amtsein- tritt durch Handichlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu verpflichten. Sie sind zur Amlsm'r- schwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt durch die höhere Venvaltuugsbe- borde, die Verpflichtung der übrigen Mitglieder und der Schriftführer durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. •j- bc* § 1 Absatz 3 findet diese Bestimmung entsprechende Anwendung. ^ Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen je einer ein Schnhwarenhersteller und ein Schuhwarcnhändlcr. die belln-n übri gen Verbraucher sein sollen. Wird der von einem Handwerker berechnete Preis angegriffen, so soll der Hersteller den Handwer- rerkreisen enftiommen sein. 9 "JE i § 4. Zuständig ist das. Schiedsgericht des Bezirkes, in dem der zur Auszeichnung des Kleinverkaussprelses Verpflichtete oder, falls nicht der ausgezeichnete, sondern der berechnete Preis angegriffen wird, der Verkäufer seinen Wohnort beziehungsweise den Ort seiner gewerblichen Niederlassung l-at. 8 5. Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll des Schriftführers eines Schiedsgerichts zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kirrz begriindet werden: der Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden beifügen. § 6. Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung. Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine nründliche Verhandlung mit den Beteiligten stattfindet. Die Beteiligten sind vor der 'Entscheidung zu hören. Es ist ihnen gestattet, den Verhandlungen beizuwohnen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen anordnen. Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung find der Käufer, der zur Auszeichnung Verpflichtete sowie die antvagstellende Behörde. Der Vorsitzende kann andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung haben, als Beteiligte zulassen. 8 7. Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind ftc zu dieser zu laden. Die Ladung geschieht durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort der Beteiligten nicht bekannt ist oder die schrist- lidie Verständigung mit ihnen während des Krieges erschwert oder zeitraubend ist, mittels einmaliger Einrückung in den „Reichsanzeiger". Der Vorsitzende kann eine airdere Art der Ladung anordnen. Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Sind sie oder ihre Stellvertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verl)andelt und entschieden. 8 8. Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweismittel, insbesondere Urkunden vorzulegen oder Zeugen zu stellen. Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 8 9. Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen sowie Gutachten der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise einsordern. Ans die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß eine Vereidigung durch das Schiedsgericht nicht stattfindet. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689, 1914 S. 214). 8 10. Die Befugnisse aus den 88 8, 9 stehen außerhalb der Sitzungen dem Vorsitzenden zu. 8 1l. Zu den Verhandlungen wird ein Sckwistführer zuge- zogen. Ueber die Verhandlung wird eine Niederschrift anfgenom- nren, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten, sowie das Ergebnis der Verhandlungen enthalten. Sie soll den anwesenden Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. 8 12. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 8 13. Die Beschlüsse (8 12) sind von dem Schriftführer aus- zufertigen: er bescheinigt die Uebereinstimmnng mit der Urschrift. Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht (n deren Gegenwart verkündet sind, in der im 8 7 Absatz 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen. 8 14. Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. Das Sckftedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, und setzt, die Höhe der Auslagen fest. Die Beitreibung der Auslagen sowie der etwa auf Grund des 8 6 der Bekanntmachung über Preisbeschränknngen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1077) einzuziehenden Beträge erfolgt auf Ersuchen des Schiedsgerichts nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. 8 15. Die Gutachterkommission für Schuhwarenpreise wird im Anschluß an die Kontrollstelle für freigegebenes Leder in Berlin errichtet. Sie wird gebildet aus Vertretern der per sckst ebenen Kreise der Schuhwarenhersteller, ans Schulpvarenhändlcrn und aus Verbrauchern. Die Mitglieder sowie der Vorsitzende werden vom Reichskanzler ernannt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Gutachterkommission untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers. 8 16 Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. September 19t6. Der Stellvertreter des Reichskanzler-. _ Dr. Helfferich _ Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hvrnschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276). Vom 5. Oktober 1916 Der Bmrdesrat hat auf Grund des 6 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I. Tie Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. Llpril 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) wird wie folgt ergänzt: 1. Im 83 1. Zeile ivird nach den Worten „Oele und Fette jeder Art" eingefügt „so>vie Oel- und Fettsäuren". 2. Im §4 2. Zeile werden die Worte „Oele, Fette und Futtermittel" ersetzt durch die Worte „Oele, Fette, Oel- und. Fettsäuren sowie Futtermittel." 3. Ter 8 6 erhält folgende Fassung: 8 6. Ter Reichskanzler kann die Vorschriften der 88 3, 4 auf Oele, Fette, Oel- und Fettsäuren, welche nickst aus Knochen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen gewonnen werden, ansdehnen. Tie vom Bundes rat über Oele, Fette, Oel- und Fettsäuren sowie Futtermittel erlassenen Vorschriften bleiben unberührt. Artikel II. Tie Vevordnung tritt mft dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Ausdehnimg der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 25. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 409'. Vom 5. Oktober 1916. Auf Grund des 8 8 der Vevordnung über den Verkehr nrit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1128) wird folgendes bestimmt: Artikel I. 8 4 der Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 25. Mai 1916 (Reick>s Gesetzbl. S. 409) wird wie folgt ergänzt: 1. in Nummer 1 wird hinter bent Worte „Spülwasserfette" eingefügt „unb alle Klärschlammfetbe", 2. in Nummer 2 werden die Worte „anfallende Fette" ersetzt durch die Worte „anfallenden Oele, Fette, Oel- und Fettsäuren", 3. in Nnminer 3 wird das Wort „Fette" ersetzt durch die Worte „Oele, Fette, Oel- und Fettsäuren sowie alle durch Uimvand- lnng unmittelbar ans Rohstoffen jeder Art gewonnenen Oel- nnd Fettsäuren", 4. als Nummer 4 ivird eingefügt: „Tran- und Wollfett ohne Rücksicht ans die Art der Gewinnung." Artikel II. Tie Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H e l f f e r i ch Bekanntmachung. Vetr.: Teil Unterricht an der landw. Winterschule Lich int Winter 1916/17. Ter Unterricht in der Oberklasse der lcurdw. Winterschule Lich beginnt Montag, den 2 0. November l. I s., nachmittags 3Uhr, sofern eine genügende Beteiligung stattsindet., Anmeldungen sind bis zum l. November l. Js. an Herrn Oekono- mierat Andrae in Büdingen zn richten. Gießen, den 11. Oktober 1916. Der Mfsichtsrat der landw. Winterschnle Lich. _ Lan g e rin a n 'it. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung iNieder-Bessingen; hier Drainagen. Ist der Zeit vom 30. Oktober bis einschließlich 6. November lfd. Js. liegen ans Großh. Bürgermeisterei Nieder-Bessingen die Ansschläge der Zinsen für Trainagekosten zur Einsicht dev Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Ofseulegnngsfrist bei Gr. Bürgermeisterei Nieder-Bessi iigen schriftlich und mit Gründen versehet einzu reichen. Friedberg, den 10. Oktober 1916. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissävt Schnittspahn, Regierungsrat. Zwilli^gsrunddruck der Brübl'schen Univ.-Bnch- und Steindruckerei. R. Lange. Giekerr