Ureisblatt O de» Ureis Gieken. 14. Oktober 1916 Bekanntmachung über Nersichcrungspflicht von Angestellten für BeschäftigiiNgen wahrend des Krieges. Voni 30. September 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des Z 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Burrdesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlaßen: ,^ \ Personen, die vor dem gegenwärtigen Kriege eine an! M oe.ln Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungs- Pflichtige l^atrgkeit nuht aus geübt haben und auch nach BeendE- jPJttJJvoraussichtlich, nicht allsüben werdeir, sind hiw- fichtlrch chner nur für die Dauer des Kriegs zilstaiides angenommenen, an sich versichernngspftichitigen Beschäftigung nicht ver- slchernngspflrchtig nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte. Zf?d ledoch für die Dauer der an sich verficherungspslichti- ,en Beschafttgung Beiträge zur Angeftellteirversicherung eirtrichtet, o dürfen die Leistungen der Angestelltenversicherung nicht aus >em Grunde abgelchnt werden, daß die Beiträge zu Unrecht entj- richtet seren. ^ 2. Tie Wirkung des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung tritt ttn, wenn der Beschäftigte binnen eurem Monat nach ~ n'vtjöa-eten dieser Verordnung oder bei späteren: Bseginne oes Bcrchüftigungsverhältnisses binnen einem Monat von diesem Zeitpunkt an seinen entgegenstehenden Willen gegenüber dem Direkto- oder einem anderen Organe der ReichsPersicherlMgsanstall) erklärt. .Diese Willenserklärung wirkt jedoch nicht auf die Zeit Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurück. . ErsaMssenmitAlieder haben die Willenserklärung innerhalb der Frist bei der Ersatzkasse abzugeben. . H 3- Streitigkeiten über die Versicherungspflicht, über welche das Verfahren ani Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung schiriebt, werden nach, den Bestimmungen dieser Verordnung ent- Ichiädeii. Ist vor dom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung die Versicherungspflicht einer nach dieser Verordnung veosichernngs- freien Person durch rechtskräftiae Entscheidung festgestellt worden, so wird diese Feststellung auf Antrag des Versicherten aufgehoben und eine neue Entscheidung erlassen. Der Antrag ist binnen drei Mr-naten nach Inkrafttreten dieser Verordnnng bei der Stelle etnsmegeit, welche die rechtskräftige Entscheidung erlassen bat. Diese Stelle hat mich dre neue Entscheidung zu erlassen. Für das Verfahren gelten dce 210 ff. des Versichernngsgesetzes für An- gestellte entsprechend. , . § i; Kiese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung !und mrt Wirkung von Kriegsbeginn an in Kraft Berlin, den 30. September 1916. Der Reichskanzler. __ In Vertretung: Dr. Helfferich. Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 30. Sept. 1916. Beschäftigungeii währetid or k ™ ?bs Krieges. Vom 30. September. .Auf Grmld der Verordnnng des Buridesrats über Truck- Power vom 18 3lpnl 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) lvird folgendes besttmnrt: ‘ ' und Trucker von Zeitungen, die aus rnaschineir- glattem, holzhaltigem Trnckpapier gedruckt werden, sowie alle sonstigen. Personen, die unbedrucktes Papier der genannten Art ^ P^trrebe ihres Gewerbes beziehen, dürfen im Monat Okto- ber 1916 solckMv Papier nur m den Mengen beziehen, die für fie von der KriegswirhLMstsstelle für das Deutsche Zeitungs- gewerbe rn Berlin festgesetzt-werdeir. ^ ^ . . D?e Festsetzung geschieht nach dem Grundsatz, daß die Hälfte deriemgen Mengen bezogen werden darf, deren Bezug auf Grund htn J l ^ ?ekanntNiachu.NF vom 20 Juni 1916 (Reichs-Gesetz- oiatt Li. 534) rn der Zeit vom 1. Juli bis 31. Au au st 1916 gestattet war. Im übrigen bleiben die BestimNiüngen der Be- Druckpapier vom 20. Jpni 1916 (Reichs Gesetzbl. >g>. 534) unverändert tu Kraft. ; «Berlin, den 30. September 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. De. Helffe r i ch. Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 5. Oktober 1916. Auf Grund der Verordnung des Bnildesrats über TwucL- gmd2 bestimmt: ***** 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird fol- Ä! ^b.kanntmackMig über Druckpapier vom 20. Ju-ni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. o34) erhält folgenben Zusatz: ^ ^tfTerimg von Freiexenrplaren an öffentliche Büchereien ist gestattet. l ' < * ® eftimmun 3 tritt mit dem Tage der Verbindung in Berlin, den 5. Oktober 1916. Der Reichskanzler. _ Iw 3luftrage: Freiherr von Stein. _ Bekanntmachung. tTL®T^ 0u £ 0 .. be§ Bevollmächtigten des Reichskanzlers wird bestimmt, daß Dörrobst bis auf weiteres von den ^^ a I e n uicht abgesetzt werden darf. Betriebe, die fich mit der Herstellung von Dörrobst befassen, haben der Kriegs gesellscha ft binnen acht Tagen ihre Vorräte und ferner allwöchentlich die von ihnen neu hergestellten Mengen an Dörrobst anzuzeigen. Berl 66, Kochftraße 6, den 5. Oktober 1916. Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. _ __ Hartwig. _ Bekanntmachung. etr.: Feldbereinigung Hansen Kreis Gießen; hier: Drainagett, & %it vom 23. bis einschließlich 30. Oktober l. Js. liegen auf Gr. Bürgermeisterei Hausen die Ausschlüge über die Verzinsung der Drainagekosten zur Einsicht der Beteiligten offen EinwenduTigen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses mnerha.b der oben angegebenen Offenlegungszeit bei Großh. Bürgermeisterei Hausen schriftlich und mit Gründen einzureichen. Friedberg, den 3. Oktober 1916. Der Großh. Feldbereiniguugskommissär: _ ^ chnittspahn, Regierung srat. Bekanntmachung. (33 etr.: Feldbereinigung Heuchelheim bei Gießen: hier: D-rar- nagen. In der Zeit vom 23. bis einschließlich 30. Oktober l. Js. liegen auf Großh Bürgermeisterei Heuchelheim die Ausschläge über d^^Verzinsung der Drainagekosten zur Einsicht der Beteiligten- Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Offenlegungszeit bei Großh. Bürgermeisterei Heuchelheim schriftlich und mit Gründen versehen einzilreichen. ' ^ Friedberg, den 3. Oktober 1916. Der Großh. Feldbereinigungskonrmissär: ,_ Schuittspahn, Regi erungsrat. Bekanntmachung. ~ 33 etr.: Feldbereinigung Langd; hier: die Drainagen. ? 8? rf Ä!/ vom 21. bis einschließlich 28. Oktober l. Js. liegt auf Grogh. Bürgermeisterei Langd der Ausschlag über die Verzinsung der Urania ge kosten zur Einsicht der Beteiligten offen Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses mnerhalb der oocn angegebenen Offenlegungsftist bei Gr. Bürgermeisterei ^.angd schrntlich und mit Gründen versehen einzureichen F rredb erg, den 2. Oktober 1916. - Der Großh. Feldbereinigungskommissär: _ Schulttspahn, Regierungsrat. B e t r.: Fcldrügeversahren. An die Großh. Bürgermeistereien der Llüidgemeiuden .. des Kreises. T«! Mörügeregilter send bis spätestens zum 26 d M ^-ks^kPnLEKuseadm. Einhaltung des Termini Gießen, den 10. Oktober 1916. Grvßhcrzogliches Ki'eisamt Gießen. I. V.: L a il g e r m a n n. Bekanntmachung. B-etv.: NeMereinignng ObeEssingen; hier den allgen^inen, WcÄiora tro nspla n. 1 cv Ä ? n r;^ vom 27. Oktober bis einschließlich 9. November i’Ä Ä. ?. u f A^oßh. Bürgermeisterei Ober-Bessingen der all- aememe Mckorationsplan nebst Erlänternngsbericht uiid Prü- ftingsprotvwll zur ElNficht der Beteiligten offen. ,,Entgegennahme von Einwendungen hiergegen/ ^0- Povember l. Js., vormittags von 10 bis ^ ? u Ober-Bessingen statt, 11,051t ich die Beteiligest unter der Aiidrohung eriihade, daß die Nichjterscheinenden mit/ ^^'Ndnngen ausgeschlojsen ftnd. Die Eimvendungen sind schaift- lgch iuid nvtt Gründen versehen emzureichen. Friedberg, den 8. Oktober 1916. Der Großherzogliche FeldbereiniguTTgskommissär: S ch n 1 t t s p a h n, Regierungsrat. Rotatwiisdruck der Brühl'jchcn Unw.-Buch- und Steindruckeret. R. Lange, Gießen.