Kreisblatt für de« Kreis Giessen. Nr. 126___ 12. Oktober 1916 Verordnung Wer Bucheckern. Vom 14. September 1919. „ D er Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes' über die Wrmüchttmrng des Buudesrats ru wirtschaftlichen Dttitznahmen ufttj. fern 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen r 8 1- Wer Bucheckern sammelt, hat die gesammelten Mengen cm den Kriegsausschnß für pflanzliche und tierisck)e Oele und Fette V. m. v. H. rn Berlin, oder an die von .ihm bestimmten Stellen! DU liefern. Dies gilt nicht: für selbstgewonnenes Saatgut, welches der Forstei gen tümer wer der sonstige Fvrstnutzungsberechtigte zum künstlichen Anbau benöttgt; Mengen, die als Saatgut an Personen geliefert werden, die zum Samenhandel vom Kriegsausschusse zugelassen sind; B, für die zur Herstellung von Oel in der Wirtschaft des Sammlers, sowie des Forsteigentümers und seiner bei der Scnnmlung beteiligten Beamten erforderlichen Mengen, je? doch ruckst für mehr als ein Viertel der gesammelten Mengen und höchstens für 25 Kilogramm Bucheckern für den einzelnen Hausstand. Die zur D«stellung von Oel (2&f. 2 Nr. 3) zurückbeyalirnen! dürfen nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnis- verarbeitet und rur Verarbeitung angenommen werden. -Sll^be hörde des Wohnorts des Sammlers stellt die “ vus. Die Scheine sind von dem Verarbeiter der Ortsbe Horde allwöchentlich zurückzugeben. lo1 J 2 - mit Brginn des 1. November und des 1. Dezember Ivlb mehr als fünf Zentner gesammelte Bucheckern in Gewahr- ^ kte vorhandene Menge dem Kriegsausschuß anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens bis zum 6. November und 6. Tes- l 9 i 16 ofi 2$ attcn - Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die rm § 1 Abs. 2 genormten Maigen. Mengen, die sich mit Beginri des 1. November oder 1. Dezent- ZL ^.unterwegs befinden, sind unverzüglich nach Empfang vom Empfänger anzuzeigen. . ^E^Der Kriegsausschnß oder die von ihm bezeichnten Stel- Bucheckern abzunehmen und f U T fie * u ^hlew, dessen Höchstgrenze der Reickiskanzler bestimmen kann. Der Preis schließt die Kosten der Lieferung bis zur nächsten Bahnstatton des Verpflichteten ein l)at Bucheckern bis zur Abnahme auszubewahren imd pfleglich zu behandeln. dar lnm hat dem Kriegsausschnß oder bestimmten Stellen anzuzeigen, von welcl-em Zeit- ^^Lur^ieferung bereits. Erfolgt die Llbnahme nicht! ZÄ*n nach.öresem Zeitpunkte, so ist der Preis vom an mtt . \ twm hundert über den jeweiligen! ^^^ont zu v^zmsen. Für Verwahrung und pfleglul>e nach Ablauf der Frist erhält der Lieferungspfliclstige vomlReichEanzler festgesetzt witd. Mit dein! Berums nng begrünt, geht die Gefahr des «r zufällrgen Wertverniinderimg auf L^suna D^r Liefernngspflchttge hat nach näherer des Reichskanzlers den Zustand festzustellen, in dem u ^lkern un Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden' km Streitfälle hat er den Zustand nachzuweisem ^ ' 5 ^T»nE«^ r <§^!fvungspflichtige mit dem vom Kriegsaus- Wufle gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die höhere m^^ungsbehörde den Preis eirdgültig fest. Für die Festseknna Zustach der Bucheckern zur Zeit des Gchlchüber- Rohere Verwaltungsbehörde darf die MÄ%l!at n ÄfaÄ ffl S f a , - 6 i‘ e6e|Hmmt ' seüuimdrL? 7 ?s^.^.^r.b. 1>at .?^ tc Rücksicht auf die eudgtiltige Fest- !K«ig des Uebernahnieprerses S it liefern, der KrieasEssLk ovr- lauttg den von ihm für mrgemessen erachteten P^is zu zahlen- *.8 6. Uebnlassung nicht freiwillig, so wird das *uf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnuua der »ustandlgen Behörde auf ihn oder die von ihnr in dcttt Anttaae bezeickmete Person überttagen. Die Anordnung ist an d^i Beflke? Wer, W*0> &e ÄuÄj er/olgt spätestens 14 Tage nach Abnahme ^Restbeträge begmnt die Frist mit dem Tage an dem der höheren Verwaltungsbehörde dem ^riegsm^ ^ Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Berarbeituna Oel imck'den^svBucheckern zu sorgen. Er hat da^7nÄ V l nach den Weisungen des jsteichskanzlers abzugeben. Für drei bei der Oelgewinnung anfallenden Oelkuchen unjd Oelmehle sind tÄ Vorschriften über Futtermittel maßgebend. i nn ^5 Havdeszentralbehörden kürmen verlangen, daß auf iö 100 Kilogramm aus ihren Gebieten abgelieserter Bucheckern bis zu 4 Kilogramm Oel und bis zu 20 Kilogramm Oelknck)ien oder! «selmeyl aii sie oder an die von ihnen bez-eichneben Stellen aen liefert werden. 8 9. Bucheckern dürfen nicht verfüttert tverden. lideszentralbehördeii oder die Vvii ihnen bestimmüenj Behördeii können Ausiiahmen von dem Verbote zulassen, insbe-e sondere bestimmen, ob und.inwieweit das Eintreiben von Schweinen! zugelassen werden kann. . er soweit die Eigentümer von Forstm oder die sonstigen! Forstnutzungsüerechttgterr nickst bereit oder nicht in der Lage sind^ z\* ^ ^ven anfallenden Bucheckern zu sammeln, kann, die zustän-, Behörde andere Personen zum Sammeln ermächtigen. ii c ie Behörde setzt die näheren Bedingmrgen und dett Umfang be$' Sammelns fest. Sie bestimmt ferner, inwieweit diä Samniler Einrichtungen zum SaMmeln, Reinigen und zum Weg- lj- Bucheckern treffen dürfen. Sie bestimmt auf Anttagi des Eigentümers oder sonstigen Forstnutzungsbereckstigten, welch« Vergüttmg ihm zu zahlen ist. Streitigkeiten, die sich ans der DuEührung des, brg-eben, entscheidet endgültig die höhere Verwalttmgsbe-i „ 8 11. Die zuständige Behörde kami in ihrem Bezirke Lagern raume für. dre Aufbewahrung der Buchec^rn gegen eine angemes-, Bergntung rn Anspruch nehmeii. Bei Streitigkeiten setzt dis höhere Verwaltungsbehörde die Vergütung endgültig fest. „ 8 12. ®ie Landeszentralbe'hörden erlassen die Vorschriften dieser Verordnung. Sie kömren bestimmen, daß! Gefängiiis bis zu drei Moiraten oder nn^ Geldstrafe bis zu fünfzehuhmrdert Mark besttafl werden. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geld« strafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird besttafl: h Lieferung er nach § 1 verpflicht ist, beiseite schafft, zerstört, verarbeitet, verbraucht oder aN einen anderen als den Kriegsausschnß oder die von ihm stimmten Stellen liefert; 2. lmr Bucheckern verfüttert oder den Bestimmungen über dast o Ernt^lben von Schweinen zuwiderhandelt: 3 ' der ä3wfrf>rift im § 1 Ms. 3 zuwider vhii« r^r verarbeitet oder ohne Abnahme des Erlaubnisscheins zur Verarbeitung annimmt. ^J* Ackern, die aus deni Ausland einschließlich der fc* & das ReickWgahiet *mmt an Y^r 1 Kriegsaus,ämß oder die von ihm be- liefern. Als Einführender gilt, iver nach der Einfuhr der Bucheckerii rm Inland zur Verfügung über sie füv Rechnung berechttgt ist. tritt !Er^x^SW^E>erechtigte nicht im Inland, so stelle der Empfänger. Die §§ 2 bis 13 flnden Anx Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 16. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkiiiiduno krafttretens^b^ ^bichskanzler besttmmt den Zeitpunkt des Außer- 14 ?!tt^orbmlng über die Verarbeitung von Bucheckern vom! 14. Oktober 1915 (ReickB-Gesetzbl. S. 670) wird aufgehoben Berlin, den 14. September 1916. Der St^lvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich. ^ «Y Bekanntmachung über Bucheckerri. Vom 23. September 1916 § 1. Höhere Verwaltungsbehörde a) im Sinne der §§ 5, 7 und 10 der Verordnung ist Grost^ &ina " äeTt ' "b^luug flU VoalilrÄmt/r 1 ^ S8WOTbmmff ^ die Großh^ 8 2. Zuständige Behörden süid: S) teilmta l>es 8 6 der Verordnung die Grvßherzoglichett “’iSfi'att“ b " xma "- m »>- a ' 8 3- Ortsbehördr» (8 1 dev Verordnung find in Städten wc Oberbürgermeister, Bürgermeister, in ZÄmdgemeinden die Großherzochlichen BüMermeistereien. ^ 8 4. Ausnahmen vom Bersütterwigs verbot (Z 9 der Ver- vwmrng) können die Grvßherzoglichen Kreisämter zulassen. Landet es sich um das Eintreiben von Schweinen, so muß auch die zuständrge Großherzogliche Oberförsterei zustimmen. 8 5. Die Großh. Kreisämter haben im Einvernehmen mit Großh. Oberförstereien in den in Betracht kommenden Ort- lf^n Abnahme- und Sammelstellen einzurichten, an denen le Bucheckern von den Sammlern in gereinigtem, lufttrockenem Instand eirrzuliefern sind. Bei der Abnahme sind die von den rrnzelnen Sammlern abgelieferten Mengen zu verzeichnen und hiernach zugleich die Mengen festzustellen, die für den eigenen Dausstarrd des Sammlers zurückbehalten werden dürfen (§ 1 der Verordnung). Die Verzeichnisse Über die abgelieferten Mengen Bucheckern stnd nach Abschluß des Sammel- und Ablieferungsgeschäfts an dre Großh. Kreisämter einzusenden. Die für Abnahme, Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Transport zur Versa lidstelle entstehenden Kosten werden an dem Abnahmepreis, der von dem Kriegsausschuß bezahlt wird, in Abzug gebracht. § 6. Zuwiderhandlungen gegen die zur Ausführung der Verordnung über Bucheckern getroffenen oder noch zu treffenden Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mrt Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. § 7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Vereidigung in Kraft. Darm stadt, den 23. September 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, fv v. Hombergk. v m Bekanntmachung über Bucheckern. 8n die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die vorstehenden beiden Erlasse (Verordnung und Bekannt- tnachung) sind durch Aushang an geeigneter Stelle zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Im übrigen wollen Sie den Befolg der erlassenen Vorschriften überwachen und dafür Sorge tragen, daß mit denl Sammeln in planmäßiger Weise unter Aufsicht geeigneter Vertrauensmänner vorgegangen wird. Das Sammeln von Bucheckern in den Staatswaldungen ist allgemein freigegeben worden. Da jedermann Bucheckern sammeln darf, ist es auch unzulässig, das Sammeln in Gemeindewaldungen; zu verbieten oder es an andere, als solche Bedingungen zu knüpfen, die nicht von der zuständigen Oberförsterei als zulässig anerkannt worden sind. Ueber die Einrichtung der Sammelstellen, sowie über das nach Oku Vorschriften des § 5 der Ministerialbekanntmachung vom 23. September 1916 weiter Erforderliche wird Ihnen im Wege emer Umdruckverfügung nähere Weisung erteilt werden. Gießen, den 10. Oktober 1916. Großherzogliches Kceisamt Gießen, vr. U sin g er. V e t r. r Sammeln von Bucheckern. An die Schulvorstände des Kreises. t . ?*"ter Bezugnahme auf vorsteherrde Bekanntmachung und eine bei den Großh Bürgermeistereien einzuschende Ueberdruckverfügung machen wir Sie darauf aufinerksaM, daß bei der in Betracht vommenden Sammeltätigkeit ganz besonders auf die Mitwirkung der^ Lehrerschaft und der älteren Schulknider gerechnet werdeni mu v- ~. cr Unterricht kann zu dem fraglichen Zwecke, sorveit nötig, rmchamttags ausgesetzt werden. Wir ersuchen Sie, hiernach das Erforderliche zu veranlassen. Gießen den 10. Oktober 1916. Großherzogliche Kreisschul ko m Mission Gießen. Dr. Ufinger. Vetr.: Kartoffelernte. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden ! des Kreises. Sre wollen ortsüblich bekanntmachen, daß nach Anordnung des Krregsmlmsteriums dlc Kartostelernte möglichst zu fördern ist und Arbeitskräfte nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Anträge sind zu stellen: 1 Nglich Arbeitskräften an das stellv. Generalkommando Abteilung II b (Maior Gottschalck); 2. bezüglich Kriegsgefangenen an die Inspektion der Kriegsgefangenenlager, Frankfurt a. M., Abt. IV (Rittmeister von Baur); ' 9. bezüglich Gespannen für die Provinzen Starkenburg und Ober- Hessen an die Landwirtschaftskammer in Dar-mstadt. Gieß en, den 11. Oktober 1916. Großherzo^lickM Kreisamt Gießerr. Vetr.r Das Eßchalken der Daubsi zur TaatzeLk. An die Großh. Kürgermeiftereien der Land gemeinden des Kreises. , 3™' Hinblick daraus, daß mit allen Mitteln eine gute Md-, bi« Bestimmung des ÄrtikÄ 39 Äbfl l"Zifi?2 d^^FEaHetzZ 1904 (Reg.-Bt. S. 282) gelenkt und empfohlen, nach vvmj 13. Juli_ _ __ ^er^Jmert ntit bent G-emeuiderat da^ GrfoiÄsrliche ziu verarckassen? Mich für Militärbrieftauben (Tauben dar Mikttärverwal ttnd der, Brreftauben-Liebhaber-Vereine) ist ekne Sperrzeit fe sspen, dre in diesen Fällen auch mindestens 10 Tage tragen NAß, Gießen, den 5. Oktober 1916. Großherzoaliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Betr. k Prüfung der israelitischen Religionsle'hrer. An die Schulvorstände des Kreises. Die nächste Prüfung der israelitischen Religionslehrer soll Montag, den 11. Dezember l. Js., in Darmstadt stattfinden. Tie Meldungen hierzu sind an Gvoßh. Ministerium des Innern, .Abteilung für Schulangelegenheiten, zu richten und bis spätestens 1. November l. Js. bei uns einzureichen. Ter Meldung ist beizufügen: a) ein Geburtsschein, b) ein selbstgefertigter Lebenslauf, c) Zeugnisse über den Erwerb der allgemeinen Bildung und der Fachbildung, ck) ein amtliches .Leumundszeugnis, 6) der gesetzliche Stempel. Eine Benachrichtigung ergeht nur an diejenigen Bewerber, diel zur Prüfung nicht zugelassen worden sind; die örtbent haben sich am Tage der Prüfung einzu finden. Wir erluchen Sie, Vorstehendes etwaigen Jrrteressenten bekannt zu geben. Gießen, den 4. Oktober 1916. Großherzogliche KreisschulkomMission Gießen. Or. U sin g er. Bekanntmachung. Wegen Umleming des Bahimleises im Zuge der Frankfurter straße wrvd dre Frankfurterstraße xm\ der Liebigstraße bis zur Wil Helmstraße am 13. ds. Mts. jeweils von abends 6 Uhr bis morgens 6 Uhr für Fuhrwerksverkehr jeglicher Art gesperrt Greßen, den 10. Oktober 1916. Großherzogliches Polizeiamf Gießen. I. A.: Pfeffer. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereiniguug Hausen Kreis Gießen; hier: Drainagrn .. der Znt vom 23. bis einschließlich 30. Oktober l. IS. liegen auf Gr. Bürgeinrnstercr Hmifen die Ausschläge über die Berufung der Drainagekosten zur Einsicht der Beteiligten offen. Anwendungen hiergegen sind bei Meidrmg des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Offenlegungszeit bet Großh. Bür« germersterer Hausen schnftlich und mit Gründen einzureichen. Frredberg, den 3. Oktober 1916. Der Großh. Feldbereinigungskommissärr _ ahn, Regierungsrat. Bekanntmachung. (Betr.: Feldbrreinigung Heichelheim bei Gießen; hier: SDrat* nagen. y• Au der Zeit vom 23. bis einschließlich 30. Oktober l. Js. Iregen auf Großh Bürgermeisterei Heuchelheim die Ausschläge itber o^Berzmsung der Drainagekosten zur Einsicht der Beteiligten Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Offeiilegungszeit bei Großh Bürgermeisterei Heuchelheim schriftlich und mit Gründen verselien einzureichen. ' ^ Friedberg, den 3. Oktober 1916. Der Großh. Feldbereinigungskommissär: __Sch uittspahn , Regiernngsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Langd; hier: die Drainagen. „ t V t,0m 2 rV bis cinschliMch 28. Oktober l IS. liegt auf Großh. Bürgermeister« Langd der Ausschlag über die Bcr- zinsung der Drainagekosten znr^sichi der Beteüi ten offem Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Aufschlusses "»en angegebenen OffeiücgungSfrist bei Gr. Bürge», meiftcrei ^angd schriftlich und Mit Gründen versehen einzureichen, Frredberg, den 2. Oktober 1916. Der Großh. Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Negierungsrat. Rotationsdruck der Brühl'schcn Unto^Bnch- und Etetndruckerei. «.Lange. Gichein