Ureisblatt für de» Ureis Gietzen. jj ft 124 _Iv. Oktober____ Verordnung Mer den Verkehr mit Zucker im Botriebsjahr 1916/17. Vom 14. Septeinber 1916. Der Bnndesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. 2lnAust 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . . ,, I. Reichszuckerstelle. ,. x . § 1. Die Versorgung der Bevölkerung mit Jucker liegt der Reichszuckerstelle ob. Die Reichszuckerstelle ist eine Behörde und besteht aus eiirem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu beMmmew- ben Anzahl von Mitgliedern. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und dre Mitglieder »verden vom Reichskanzler ernannt; dieser führt dre Aufsicht und erläßt die näheren Bestimnrungen. II. Aufbringung des Zuckers. 8 2. Zuckerrüben dürfen nicht verfüttert werden. Die Landeszentralbehörden. oder die von ihnen bestimmten Behörden können im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen. Der Reichskanzler bestimmt, ob und in welchen Mengen Zuckerrüben zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker verwendet werden dürfen. ^ . Für die Verwendung von Zuckerrüben zur Branntweinberec- hm 9 bleibt die Verordnung über Erleichterungen für Brenn^ reien im Betriebsjahr 1916/17 bei Verarbeitung von Rüben und Rübensästen sowie Topinamburs vom 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 191) maßgebend. - . § 3. Zuckerrüben dürfen nur an rübenverarbertende Fabriken und nur zur Verarbeitung aus Zucker abgesetzt werden. Zum Absatz an andere Stellen und für andere Ztvecke bedarf es der Zustimmung der Reichszuckerstelle. 8 ! Die Besitzer von Zuckerriiben haben auf Verlangen der Reichszuckerstell-e die Rüben an die von dieser zu bestimmende Stelle m liefern und nach deren Anweiftijittgen zu verladen: iw Verträge, nach denen Zuckerrüben zur Verarbeitung auf Zucker an Fabriken geliefert imrden sollen, darf jedoch nicht cingegnften werden Die Stelle ist zur ^lbnahme uud Bezahlung der ihr zuge.viesemn Rüben verpflichtet. Der Reichskanzler bestimmt die näheren Bedingungen der Lieferung. Für die Preise bleiben die Vorschriften dor Verordnung, betreffend die Preise für Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1916/17, vom 3. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 80) maßgebend. lieber Streitigkeiteii, die sich über die Bedingungen der Lieferung ergeben, entscheidet endgültig die lwl>erc Verwaltungsbehörde. Sie darf dabei die nach Abs. 1 maßgebenden Preise nicht überschreiten. Sie bestiuiiut, wer die baren Auslagen des Versah ens zu tragen hat. Ajus die Anforderung der Reicks zucker stelle hin hat ecc Besitzer ohne Rücksicht -auf die endgültige Festsetzung! des Uebcrnahniepreises zu liefern, der zur Abnahme Verpflichtete vorläufig den von ilpu für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Werden die Rüben nicht freiwillig überlassen, so wird das' Eigentum auf Antrag der Stelle, an die zu liefern ist, dirrch Anordnung der Reicl>szuckerstelle auf die Stelle iibcrtragen. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 8 5. Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umwng Rohzucker einschließlich des Nacherzeugnisses auf Verbrauchszucker zu verarbeiten ist oder sonst verwendet werdeU darf, sowie ob und! in ivelchem Umfang Melasse zu entzückern ist. § 6 Von dem im Betriebsjahr 1916/17 in den einzelnen, riibeüverarbeitenden Fabriken hergestellten Rohzucker lind fa* stimmte Hundertteile der voraussichtlichen Geimmrung von Erst- erzeugnissen und lh'acherzeugnissen (8 7) in den cii^ehien Monaten an die Verbrauchszuckeriabriken zu liefern. Die Hundertteile bestimmt der Reichskanzler. . „ Die Reichszuckerstelle setzt dre Abgabeanteile der einzelnen rübeuverarbeitenden Fabrikeil fest und weist ben Rohzucker bett' einzelnen Verbrauchszuckerfabriken zu. Sie bestimmt die Menge, den Zeitpunkt und den Ort der Lieferung; sie kann AiwrdnungeN über die Einlagerung uud die Art der Beförderung treffen. Die Mengen sind nach Bedarf abzurnnden. Einzelne Rohzuckerfabriken können von der Verteilung ausgeschlossen werden. Die Fabrikinhaber sind verpflichtet, den Rohzucker aus Verlangen der Reichszuckerstelle zu liefern. 8 7. Die voraussichtliche Gewinnung wird für die einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken von der Reichszuckerstelle festgesetzt. Zu diesem Ztvecke wird für die Betriebsjahn' 1912/13, 1913/14 und 1914/19 die Rülunanbanflächc und die Zuckergewinnung ermittelt und aus dein gefundenen Durchschnittsertrag und dem' anfangs Juni 1916 aus ^'stellten Airbcurimclvveise die voraussichtliche E>e>vinming für das Betriebsjahr 1916/17 berechnet. Auf Antrag wird bei der Berechnung eines der drei Jahre ausgelassen und der Durchschnittsertrag der beiden anderen Jahre zugrunde gelegt. . . Bei neuen Fabriken und lolchen, dre vr einem der genannten drei Betriebsjahre nicht voll gearbeitet haben, wird die voraussichtliche Gewinnung nach dem Anbau für das Betriebsiahr 1916/17 durch Sachverständige auf Kosten der Fabrik geschätzt. Eine solche Schätzung erfolgt ferner auf Antrag und auf Kosten emer Rohzuckerfabrik, falls sie geltend macht, daß für das laufende Betriebsjahr eine Mißernte vorliegt. ^ Die Reichszuckerstelle kann für die Monate Oktober, November und Dezember bestimnrte Hundertteile der voraussichtlichen Gewinnung auf Grund einer Voreinschätzung verteilen 8 8 . Der Preis des von den Rohzuckerfabriken zu liefernden Rohzuckers beträgt für Ersterzeugnis von 88 vom Hundert Aus- beute 15 Mark, für Nacherzeugnis von 75 vom Hundert Ausbeute 13,20 Mark für 50 Kilogramm ohne Sack frei Magdeburg bei Lre- ferung bis 30. Seiptember 1917. Der Reichskanzler bestirnint auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Berladestekle gelten, sowie die Preise, die für Rohzucker gelten, der außerhalb des Standorts der Fabriken eingelagert ist. . Hinsichtlich des Preises für Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1915/1)6 und aus den früheren Betriebsjahren verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. Der Reichskanzler oder die voll ihm bestimmte Stelle kann die näheren Ediugungen der Lieferung festsetzen, rnsbesondeoü IBestiniiMungen über die Stellung der Sacke treffen. ß 9. Die Verbrauchsznckerfabriken sind vorbelhaltlich der Vorschrift im 8 5 verpflichtet, den ihnen zugewieseneli Rohzucker abzunehmen, zu bezahlen und auf Verbrauchszucker zu verarbeften; das gleiche gilt für die Verarbeitung von Rüben auf Verbrcruchs- zucker, solvcit sie nicht auf Rohzucker verarbeitet werden. Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen über die Verarbeiftmg treffen; sie kann insbesondere vorschreiben, welche Arten Zucker herzustellen sind. 8 10. Rübenverarbeitende Fabriken, die int Betriebsjahr 1913/14 ihre gesamte Erzeugung auf Weißzucker verarbeitet haben, ohne fremden Rohzucker in einer 10 vom Hundert ihrer eigelren Rohzuckererzeugung übersteigenden dldenge in den Fabrikbetrieb aufgeiwinmen zu haben (rein laMvirtschaftliche Weißzuckerfabrl- ken), dürfen im Betriebsjahr 1916/17 um 56 vom Hundert mehr Verbrauchszucker Herstellen und nach den Weisungen der Reichszuckerstalle in den Verkehr bringen, als sie uilinittelbar oder mittelbar in 12 aufeinanderfolgeilden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis zum 31. August 1914 auszchvähleuben Dionatett stxueramtlich zum Jnlalldverbrauche haben abfertigen lafserr. zuzüglich ' der versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Renate. Rübenverarbeitende Fabriken, die regelmäßig im wesentlicheil llur für einen beschränkteil Personenkreis, z. B. ihre Angestellten, Arlxuter und die beteiligten rübeilbauenden Laildlvirte, Vev- brauchszucker Herstellen, dürfen Nur 30 vom Hwldert mehr Ber- brauchszucker Herstellen imb nach den Weisungen der Reichs;uckerstelle in den Verkehr bringen als im Betriebsjahr 1913)4. Rübenverarbeitellde Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/1.4 Rohzucker zuin Zwecke der Raffination in den Fabrikbetrieb in einer Menge ausgenommen haben, die 10 vom Hundert der in der Fabrik aus Rüben l-ergestellten Menge übersteigt, unterliegen feiner Beschränkung der Herstellung voll Verbrauch szlicker. Mibcnverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker und Verbrauchszucker abgegeben habeil, ohne daß der Fall von Abs. 2 oder 3 vorliegt, ivecden ivie die im AVs. 1 be- zeichlleben Fabriken behandelt. Die Reichszilckerstelle setzt die Verbrauchszuckeriilengen fest, die nach diesen Bestimmungen (Abs. 1 bis 4) von ben einzelnen Fabriken her gestellt uud in den Berkher gebracht werden dürfen. 8 11. Sviveit die im 810 aufgeführten Fabriken auf l^rund der Berechtigung des 8 10 Berbrauchszncker Herstellen, sind fr t zur Lieferung von Rohziuker (8 6 ) nicht verpflichtet. 8 12. Tie Hersteller von Verbrauchs ucker biirfen Verbrauchs- zucker nur ilack)' den Meisuirgon der Reichszuckerstelle oder gegm Bezugsschein abgeben. Sie sind verpflichtet, Zucker an die ihnen von der Rmchszuckerstelle l>ellaimten Ahlietznl'er zu liefern. Tie ReichSzuckerstelle erläßt die näheren Bestinunungell; sie kann inSbesorrden die Bedingungen der Lieferung sestsetzen 8 13. Ter Preis für gemahlenen Metis beinl Verkaufe durch Berbrauckzszuckerfabriven ist auf 'der Grundlage von^26 Mark für 50 Kilogranlnr bei Lieferung ab Magdebllrg ohne Sack einschl^b lich der Verbrauchs steiler festzusetzen. Der Rerchskanzler bestinunt, zu welchen Preiserl der Zucker von den ernzelnerr Verbrauchs-' znckerfabrikeil abzugeben ist, sonne die Zuschläge für die übrrgen Verbrauchs zuckeva rten. Bei der Festsetzung des Preises für die einzelnen Fabriken ist der Preis des den einzelnen Fabriken zltzütellenden Rohzuckers ^nMießlich der Fracht zu berücksichtigen. Monatszüschläge werden nicht gewährt. § 14. Tie VerbrairelBzu ckerfabrikeil hüben die Beträte, UNt die ihre Mslagten für Rohzucker einschließlich Fracht Anzüglich »eines Betrages von 11 Mark ftir 50 Kilogramm unter deir für fic geltenden Preisen von Melis (§ 13) bleiben, an eine bcmt Reichskanzler -U bestin, inende Adelte m zahlen. Die Stelle hat nach Mastgabe der verfügbaren Bestände den Berbrauchszuckersabriken, svweit deren Auslagen für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrages von 11 Mark für 50 K'ilogramim höhn- sind als der für sie geltende Preis für Melis, den Unterschied zu erstscttien. Ter Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen. 8 15, Erfolgt der KZerkaNf nicht .durch eine Berbrauchs- Uuckerfabrik, so darf außer dem' Preise, der für diejenige Der- braürkszückerfabrik gilt, die für de,: 'Bestimmungsort unter Berücksichtigung .der Preise anr frachtgünstigsten liegt, eine Vergütung für die Frachtkosten jvon dieser Fabrik und ein Zuschlag von. höchstens 4 vom Hundert des Preises gefordert und gezalilt werden. Tstese Vorschrift gilt nicht für den .Mein verkauf. Der Reichskanzler kann Grenzen festsetzen, über die bri der 'Festsetzamg tum Mei n Verkaufs prci s en nicht hinaus ge gangen »Verden darf. Er kann solche Preise selbst festsehen anch> Vorschriften darüber erlassen, was als Kleinverkauf anzUsehen ist. Soweit nicht der MüMkanzler Preise sestsetzt, haben Mc? KdmUiünalverbändet Höchstpreise für der, Verkauf an die Verbraucher sestzusetzen. ,8 16. Die in oder ans ^Gtrund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des G-esehes, betreffend Höchstpreise, vom 4. ÄUgust 1914 in der Fassung der Bekanntmachung v»M 17. Dezember 1914 (Reichste setzbl. S. 516), in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar und 23. September 1915 (Reichs-Gefetzbl. S. 25, 603) und vout 23. März 1916 (Reichs'Gesetzbl. S. 183). III Verbrauch von Zucker. 8 17 . Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze für die Bemessung des Zucker ver brauchs der bürgerlichen Bevölkerung. Tob er ist der Bedarf für die Obstvettvertung itnj Haushalt zu berück- frchliKen. 8 18. Die Rerckiszucker stelle ül>erweist den KvmMunal verbau den MMqsscheine über die Zirrckernrleng-en, die gemäß § 17 aus jeden- Mom'muualverband entfallen. Die Landes Zentralbehörden können besondsrc Vermitleluugsstellen errichten, die die aufbie Kommunal- twrbäude ihres Bezirkes entfallende Gesamtmenge unterverteilen, Tie KoUrmtunalverbmäde künnar den auf sie entfallenden bucker selbst beziehen oder die Bezugsscheine an den Handel weite rgieben. A 19. Tie KvmMunal verbände hoben den Verbrauch vonj Mucker in ihrem, Bezirke m regeln, soweit nicht die 88 20 bis 22 'AinU-eudnng finden. Sie körmen insbesondere vorschreiben, daß! Zucker an Verbraucher nur gegen Ziickerkarten abgegeben »verden darf., Ter Reichskanzler kann bestimmen, wietveit die Konimnual- verbändc «us den nach A8 17 Und 18 auf sie entfallerrden Mengen auch die Motheken, Gasthäuser, Bäckereien Und Konditoreien sowie andere Betriebe der Lebensmittelgewerbe zü versorge-n hoben. Ter Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihrveu bestimmten Behörden können die Mt der Regelung vor- sch,-«ire7i. Tie Berbraizchsregelung greift nicht Matz gegenüber Personen, die von den. Heere s verival tun gen und d-er Marinebenvalttmg mit Zlicker Versos werden. ^ 20- .Eie Kvmnnmal verbände können den Gemeinde die iWegenmg des BerbrauckS für den Bezirk der Gemeinde über^ tragen. ' Feinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Gmwvhner hatten, können die Uebertnigung verlangen. . Regelung den Gemeinden übertragen wird, gelten sprechend ^ ^3, 26, 28 und 29 für die Gemeinden ent- 8 21. Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze, nach denen Ns xn gewerblichen und sonstigen näher zu bezeickmcnden Beheben mit Ausnahme der nach, 8 19 90bfc 2 von den Kommunal- ^ versorgenden Betriel'e, sowie zu gewerblichen und /echkusü)cn Zwecken bezogen und verwendet werden darf. ReichsziuickerskeUe setzt danach die Bcdarfsanteile fest und erteilt die crsvrderlicl>en Bezugssä-eine ein Unternehmer den nach Abst 1 Und 2 ausgestellten tornndsatzen und Bedingungen bei der Verwendung de« Zuckers zuwider, so kann vorbehaltlich der Vorschrift ims 8 33 Ms. 2, der KommEver.l'and seine Zuckcrvoi-räte ohne Entgelt enteignen. 8 22. Tie Reichszuckerstelle erteilt die Bezugsscheine für Lieferungen von Zncksr an die Heeresverwaltungen und die Ma- rineverwalttmg. Der Reichskanzler trifft die näheren Besttm- mnngen. ' 8 ?3. Verbrauchszucker darf außer im Falle des 8 12 nur Men Bezuasscherne der Reichsznckerstelle abaegeden und bezogen werden, sowüt nicht die Kommunalverbände für ihren Bezirk nach §12 cm anderes bestimmen. Der Handel mit Bezugsscheinen ist verboten. IV. Einfuhr und Durchfuhr von Zucker, p 24 Zuckerrüben, Rohzucker und Verbrauchsziicker, die aus dem Ausland eingeführt werden, sttid von dem Einführenden an dre vom Reichskanzler zu bestimmende Stelle zu liefern. Als Ausland gelten im Sinne dieser Vorschrift auch die be- setzteir Gebiete. Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen; er kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen. 8 25. Der Reichskanzler kann Bestimmungen iiber die Durche fuhr treffen. V. S ch l u ß b e st i m m u n g e n. 8 26. Die Kommuimlverbände haben der Reichsznckerstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Reichszuckeiftelle ist befugt, mit den Landesvermittlungsstellen und, wo solche nicht bestehen, (mit den Kommunalverb and eu unmittelbar zu verkehren. 8. 27. Die ReickBzuckerstelle kann Gebühren erheben für die Verteilung und für die Zuweisung von Rohzucker, für die Festsetzung der durch die Zuckerfabriken zu verarbciteiiden Menuett, für die Gestattung der Verwendung von Rohzucker, für die Ausstellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung von Ver? brauchszucker. t Das Nähere bestimmt der Reicl>skaiizler. 8 28. Die Beauftragten der Reichsznckerstelle der Landes- Mitralbehörden und der von ihnen besttinmtcn Stellen sowie der Kommunalverbände sind beftlgt, in die Räume der ihrer Regelung unterstehenden Betriebe einzutreten, Aufschlüsse zu erholen und von Geschäftsaufzcichnungen Einsicht zu nehmen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsvcrhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. 8 29. Die Unternehmer der Rohzuckerfabriken, Verbrauchs- zuckerfabrikcn, ferner der zuckerverarbeitenden Betriebe sowie die Vorstände von Vereinigungen solcher Bcttiebe sind verpflichtet, der Reickjszuckcrstelle, den Landeszentralbehörden, den von ihnen bestimmten Stellen sowie den Kommunalverbcindcn und ihren Beanfttagten auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Geschäfts« nfzeichuungen zu gestatten. 8 30. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung rnrd die zu ihrer Ausführung erlassenen Besttmmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ucber die Beschivcrde entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Tie Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkmrg. 8 31. Der Reick)skanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. § ^2-.Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Soweit er voii dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, erlassen die Landeszeittrallxhörden die Besttmmungen zur Ausführung des Absckmitts III dieser Verord- nung Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbäiiden und Gemeinden übertragenen Beftignisse anstatt durch die Kom- munalvcrbände und Gemeinden durch deren Vorstand wahrge- nommen werden. Sie bestimmeir, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, Kommniialverbantz und Gemeinde im Siiine dieser Verordnung anznsehen ist. 8 33 Mit Gefängnis bis Zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntckusend Mark oder mit einer dieser Strafen wird, un- besäxldet einer verwirkten Steuerstrafe, bestraft: 1. wer unbefugt Zuckerriiben verfüttert oder den wachs 8 2 Abft 2 erlassenen Besttmmungen znwiderhandelt; 2. wer den Vorschriften im, 8 3 rüwider Zuckerrüben absetzt oder der Liefernugs-und Verladepslicht nach 8 4 Vicht nachkommt; 3. wer uubeftlgt Rohzucker entfernt, beiseitesck)afst, beschädigt, e-erft-ott, vergällt, verufttert »der sonst verbrmM, verarbeitet, verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt oder den nach 8 5 erlassenen Bestimmungeii zuwiderl>andelt; 4. wer den Vorschriften in den 88 6, 9 12 oder den auf Grnnd des 8 8 Ms. 4, 88 9, 12 erlassenen Besttmmnngen znwider-- handelt ; 5. wer den Vorschriften in den 88 10, 23 oder den auf Grund des 8 13 Ms. 1, 8 20 Ms. 3, 8 21 dÜ>s. 1, 88 23, 24, 25, 32 er- lassenen Bestimmungen zuwiderhandelt: 6. wer die nach 8 29 erforderte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder die Einsicht in die Geschäftsanfzeichvungen verweigert. ,, Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich diÄ ftrasbare Handlung bezieht, eingezogm »vert>en, ohne Unterschieid. ob sie dem Tater gehören oder nicht. ../ .34. M«r bcr Vorschrift im § 28 juttriber Vnsch.mkgenheit bEet oder der Mtttnlung oder Verlverttmg von Ge- (SLfft Betriebsgel-eiMittssen Jich nicht enthält, tvird mit Geldstrafe brs zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monateir bestraft; d.ie Verfolgung tritt nur ans Anttack des Unternehmers eut. > s , , § 35. In der Liste zur Bekanntniachnng, b-ettesfend die Ein- fnhr von Futtermitte n Hilfsstossen und Kunstdimger. vom 28. Ja- Sfrow 6 V '^den in Ziffer II acftrirfU Aorte „Zuckerrnchen, frrsch oder getrocknet, RolHUcker, Nach. Produkte der Znckerfabrikatwn". 8 36. Die Verordnungen vom 8. Februar 1915 über die Verarbeitung von Nachprodukteii der Zuckerfabrikation und von Me- 3 Hasse (Reichs-Gesetzbl. S. 67), vom 27. Mai 1915 über Vcrbrauchs- Kucker (Reick>s-Gesetzbl. S. 308) in der Fassung der Verordnung vorn 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 437), vom 3. Februar 1916 Wer die Verwendung von Verbrauchszucker (Reichs-Gesetzbl. S. 82), vom 10. April 1916 Wer den Verkehr von Gebrauchszucker (Reichs- GeseM. S. 261) sowie § 1 der Verordnung Wer die Herstellung' von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezeurber 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 821) in der Fassung der Verordnung vom 28. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) iverden ausgehoben. Die zur Durchführung der Verordnung vom 10. April 1916 über den Verkehr mit Verbrauchszucker erlassenen Bestimm imgen bleiben bis zur Aushebung durch die zuständigen Stellen unbc/-i rührt. Zuwiderhandlungen gegen sie tverden mit Gefängnis bis -u einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 37. Der Reichskanzler bestimmt, wann die §§ 13, 14 und 15 in Kraft treten. Die übrig«: Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 15. Septernber 1916 in Kraft. Der Reichskaiczler bestimmt den Zeftpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung. Berlin, den 14. Septenrber 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H elff eri ch. Bekanntmachung Wer den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17. Vom 25. September 1916. Zur Ausführung der Verordnung des Bnudesrats über den Verkehr mit Zucker im Betricbsja.hr 1916/17 vom 14. Septernber 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1031) wird folgendes bestimmt: 8 1. Vermittlungsstelle im Sinne von § 8 Absatz 1 der Verordnung ist die Einkaufsgesellschaft für das Großh. Hess«: m. b. H. Mainz. \ § 2. Die den Kommunal verbänden und Gemeinden übertragenen Befugnisse werden statt durch die KonnnUnalverbände und Gemeinden durch deren Vorstand ioahrgenommen. § 3. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Provinzialausschuß, zuständige Behörde das Kreisanit, Kommunalvdrband der Kreis, Gemeinde jeder auf GruW des § 1 der Städte- uW Landge- meindeordnung gebildete Verband. 8 4. Diese Bestimmungen treten mit den: Tage der VcrküWi- gung in Kraft. Dannstadt, den 25. September 1916. Großherzoglichcs Ministerium des Innern, v. Hombergk. Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Kartoffeln. Vom 3. Oktober 1916. 1 Auf Grund von Artikel I der Bundesrats Verordnung vom 11. November 1915 tveg«: lMänderirng der Bundesratsverorh- uung über die Regelung der Kärtoffelpreise boM 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 760), von 8 4 der letztgenamrten Verordnung (Reichs-Gesehbl. S. 711) sowie auf Grund der .Bekanntmachung! des Präsidenten des Kriegseri:ähru?:gsam'tes vom 13. Jul: 1916 über die Festsetzung der Höchstpreise für Kckrtofseln imo die Preis- steklung für den Weiterverkauf (Reichs-Gesetzbl. S. 696) wird be- stiuant: 8 1. Der Höchstpreis für Kartoffeln aus der Ernte 1916 l>e- trägt beim Verkauf durch den' Kar tos felerzenger für öie Zeit voom 1. Oktober 1916 bis 15. Februar 1917 4 Marck fiir den eZntner Der Höchstpreis gilt für Lieferung ohne Sack und ftir Barzahlung beim Empfang. Er schließt die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbalmhof und bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein. Für Lieferung gesackter Kartoffeln ausschließlich Sack frei Keller des Bestellers kann höchstens ein Zuschlag von 80 Pfg zu dem Höchstpreis von 4 Mark ftir bm Zentner Kartoffeln gefordert werden. 8 2. Ter ZuWag für den kominissionsloeisen .Aufkauf für Kartoffeln darf den Höchstpreis des § 1 nur 20 Pfennig für den Zentner nickst übersteigen. Hierin ist svlvohl die Belohnung deä Aufkäufers als der etwaige Zuschlag des Ko in inunal Verbandes ,mt- halten. 8 3. Gemeinde-- uW Kvnmümalverbäude sind berechtigt, Gemeinden mit mehr als 5000 EiMvohnern sind verpflichtet Höchstpreise für den Kleinhandel mit Kartoffeln festzusetzen. Tie Höchst- prelssestsetzlmgen fiW alsbald vorzunehmen ^ § i- Tie Höchstpreisfestsetzungen für den Kleinhandel haben unter Berucksrckstiguirg der örtlicher: Verhältnisse in der Art zu erfolgen, daß be: emem Verkauf unter einen: Zentner der Zusckstag zu dem Höchstpreise des 8 1 den Betrag von 2 Mark für den Zentner ab Verkaufsstelle nicht übersteigt. 8 5. Je 2 Abdrücke der getroffenen Höchstpveisanordnung sind dem Unterzeichneten Ministerium rind der Landeskartoffelstellc vor- zulegen. Darmstadt, den 3. Oktober 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. Bekanntmachung. Betr.: Das Behüten der Wiesen. Wir sehen uns veranlaßt, die nachsteherchen Bestimmungen der W : esenp oli zeji o rdnu n g für den Kreis Gießen erneut zar Kenntnis der Beteiligten zu bringen: Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen haridelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreis- amtes weder von den Eigentümern selbst, noch mrt deren Zustimmung von .Anderen behlitet werden: a) einschürige Wiesen: 1. mit Schafen vom 1.April bis 1. Oktober, 2, mit RiWvieh vom 1. April bis I.Augnst; b) sonstige Wiesen: 1. mit Schafen vom 1.April bis 1. Oktober, 2. mit Rindvieh vorn 15. März bis 15. September. Grund- oder Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen siW, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werde,!. In: übrigen ist beim Behüten von Wiese,: besonders daraus -u achten, daß die Meidetiere nicht durch Zertreten Vorhang dener Be- UW Emtwässerungsgräben Schaden verursache,:: er-^ sorderlichensalls siW sie durch einfache transportWle Umzäunung«« don der: Grabenböschungen fernzrchalten. Artikels 12. Tie Schastvei.de darf aus fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 2 2. Februar oder so lau ge harter Frost dauert, ausgeübt werden. Artikel 13. Weideberechtigungen auf'Wies«: mit anderem als Schlachtvieh dürfen :urr im Herbst, und zwar vom 1. ' b i s J. 6. Oktober, ausgeübt werden. Schweine und Gänse sind von der Weide auf Miesen ausgeschlossen. Artikel 14. Auf Wiesendistrikden, insoweit sie künstliche Wässerungsanlagen haben, darf keine Weideberechtigung ausgeübt werden. Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 uW 14 angegebenen Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten, als auch für Weide gemein schäften und sonstige Berechtigungen. Was das Beweib«: von anderer: G'«n:dstück«: als WussH anlangt, soverlveisen wir auf die MstiMmUngen der Art. 2—5 des Gesetzes, den Ilmsang ustv. der Weideberechtigungen betr., voU: 7. Mai 1849 (ir: der Fassung der Bekarrntmachung vom 30. Septenrber 1899, Räg.-Bl. S. 754). Gießen, den 5. Oktober 1916. Grvßherzoglick>es Kreisamt Gieß«:. Dr. Using er. Betr: Wie oben. - An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sie, auf genaue Besolgrnm der ob«: wiedergegebenen Bestimnmng«: hinznwirken und insbesoWere das Feld- schutzpersonal. sowie die Schäfer benrentsprechend anzuwesien. Wir mack)«: Sie ferner darauf aufmerksam, daß be: außer- g«vÄhnlick>-'r Witterung, sowie Unter besonders geartet«: itnite schaftlich«: Verhältnissen eine Verschiebung der in Artikel 11 bis 1 3 f e st g e s e tz t c n Termine durch uns erfolg«: kann. Dahingehende Anträge »vären eintretendenfalls! seitens des Wiesen vor st an des rechtzeitig bei uns zu stelle n. Gießen, den 5. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U H n g er. _ Betr: Das Einhalten der Tauben zur Saatzeit. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Ju: Hinblick darauf, daß mit all«: Rdittelr: eine gute Feldbestellung an gestrebt werden mUß. wird Ihre Aufmerksamkeit auf die Bestimimmg des Artikels 39 Abs. 1 Ziff. 2 des Feldstrafgesetzes von: 13. Jtck: 1904 (Reg.-Bl. S. 262) gelenkt und entpfohlen. nach Benehmen mit den: Gem«nderat das Erforderliche zu veranlassen Auch für Militärbneftauben (Taul>«: der Militärverfvaltnng und der Briefta:lben-Liebhaber-Vereine) ist eine Sperrzeit festzu- setzen, die in diesen Füllen auch Mindestens 10 Tage l>e- trugen muß. G i e ß e n, den 5. Oktober 1916. Großherzoalickies Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _ Bekanntmachung. Bet r.: ProvinzialverUnttlungsstelle ftir Ferkelverkauf Nach Mitteilung der Großh. Provinzialdirektion Ober-Hessen hat f:ch der L a n d w ir t sch a ft s k a m n: e raus s chu ß s ü r d: e Prvvrnz Oberhessen in Gießen' Ixreit erklärt, die Verkaufs Vermittlung, für Ferkel m übernehinen. Wir «npfehlen, s:ch :n: Bedarfsfall (ztvecks Angebots oder Nachfrage) an den La ndrvir tschastskan:meransschnß für die Provinz Ol>er- Hessen in Gießen zu wenden. Gießen, den 6. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen Dr. Ufinoer. Bekanntmachung. Betr.: Regelung des Verkehrs n»it Brotgetreide und Mehl; hieri das Winterkorn. Voit dem Direktorium der Reichsyetreidestelle in Berlin sind neuerdings folgende Bestimnmngen hinsichtlich der Verwendung des Winterkorns erlassen worden: Winterkorn darf von den Landwirten rveder zurückbehalten noch verschrotet oder verfüttert werden. Die Kommunal verbände dürfen dies auch nicht ausnahmsweise gestatten. Alles Hinter- körn ist vielmehr an den Kommunal verband oder an die ReichS- gctreidestelle abzuliefern. Erscheint Hintcrkorn im Einzelfalle in der Tat nicht mehr mahlfähig, so greift für seine weitere Behandlung ebenso wie für sonstiges nicht mahlfähiges Getreide bis auf weiteres das bisherige Verfahren Platz. Es ist also von Fall zu Fall unter Einsendung einer Probe und unter Angabe der in Frage kommenden Menge sowie des Besitzers vom Kommunal verband die Freigabe zu Verfütterungszwecken bei uns besonders zu beantragen. Die freigegcbenen Mengen werden den: Kommunalverband, wenn sie nicht zu geringfügig sind, auf seine Ansprüche auf Futterschrot gegenüber der Reichs- futtcrmittelstelle angerechnet. Es darf hiernach auch in dem laufenden Wirtt'chaftsjahre #on den Landwirten kein Hinterkorn zurückbehalten, verschrotet oder verfüttert werden. Mit Bezugnahme auf unsere Bekannt,nachung vom 4. August d. Js. ('Kreisblatt Nr. 89) betreffend: das Verwiegen der ausgedroschenen Getreidevorräte, Ziffer 6 der Vorschriften, wonach bestimmt ist „das erzielte Hinterkorn ist ebenfalls genau zu verwiegen; die ermittelte Menge ist in dem Dreschschem anzugcben" haben die vürgermeistereieu über das bereits gew on- nenc und noch herzu st eilende Hinterkorn alsbald eine alphabetisch geordnete Liste der Besitzer anzufertigen und diese nach Abschluß des Dreschgeschäfts uns vorzulegen. Der Aufkauf für Rechnung des Kommunalverbands erfolgt sodann durch die Firma „Vereinigte Getreidehändler" G. m. b. H. in Gießen, lieber die Höhe des in diesem Jahre zu zahlenden Preises wird eine Mitteilung im Kreisblatt demnächst erfolgen. Gießen, den 7. Oktober 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Pr. U sing er. Betr.: Lkusführung der Polizeiordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1904. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir machen darauf aufmerksam, daß der Rundgang der Kommissionen gemäß § 3 der oben erwähnten Polizeiverordnung nuit^ mehr alsbald stattzufinden hat Zur Ersparung von Schreibarbeit »vollen wir weiterhin versuchswerse von Vorlagen des Protokolls gemäß ß 10 absehen und Haber» das Vertrauen, daß die Kommissionen auch ohne diese Vorlage die ihnen obliegende Tätigkeit gewissenhaft ausüben. Gießen, den 5. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr. Uf in g er. Betr.: Den Termin für die Einsendung der Kirchenrechnungen für 1915. An die Kirchenvorstande des Kreises. Soweit Sie noch im Rückstand sind, werden Sie an die Erledigung unserer Verfügung vom 6. Juli 1916 — Kreisblatt Nr. 74 erinnert. Gießen, den 4. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr. Usinger. _ Betr.: Tie Fortbildungsschule während des Krieges. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an die Erledigung unseres übergedruckten Ausschreibens vom 18. September 1916 binnen 8 Tagen. Gießen, den 4. Oktober 1916. Grvßherzogliche Kreisschulkommission Gießen. _ Dr. Usin ger. _ Bekanntmachung. Betr.: Ausgabe von Süßstoff (Saccharin). In der Zeit vom 11. bis 20. Oktober d. Js. wird gegen den Lieferungsabsnitt 2 der Süßstofskarten „H" (blau) und ,/G" (gelb von den Süßstofsabgobestellen Süßstoff abgegeben. Ausnahmsweise gelangen wiederum zwei Briefchen bezw. zwei Schachteln auf den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 21. Oktober verliert der Abschnitt 2 seine Gültigkeit. Nach diesem Zeitpunkt nicht abgerufene Süßstoffmengen der zweiten Zuteilung dürfen von den Abgabestellen frei verkauft werden. Gießen, den 9. Oktober 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V : Langermann. Bekanntmachung. Bietr.: Ergänzungswahl des Kreisbaas des KveiseS Metzen durch die 50 Höchstbesteuerten des Kreises. Gemäß neuerlicher Anordnung, rvvnach bei Ermittelung der 50 Höchstbesteuerten die »virkliche Steuerleistung als maßgebend anzusehen ist, war die Neuaufstelluug des im KreisVlatt Nr 112 vom 11. v. Mts. r>eröffenttichten Verzeichnisses erforderlich Nachftel^eud wird nach Art. 21. des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 12. Juni 1874 in der Fassung der Bekarrntnrachluna vom 8. Juli 1911 das ueu ausgestellte Verzeichnis der persönlich oder durch Stellvertreter zur Teilrrahnre an der Wahl Berufenen mtt dem Au fügen bekannt gegeben, daß bei dem mit der geringsten Stenerleistuna nunnrehr Aufgenommenen sich die Jahressteuerleistung auf 3228 Mark beziffert. Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses sind birrnen einer rmerstrecklichen Frist von vrer Wochen nach Ausgabe des Blattes, in dem diese Bekanntmachung erscheint, bei dem Kreisausschuß des Kreises Gießen anzubringeu. Gießen, den 5. Oktober 1916. Namens des Kreisausschuss-es de-S Kreises Gießen I.B.: Langermann. Verzeichnis der 50 Höchstbesteuerten des Kreises Gießen im Jache 1915, 1. 'Bank für Handel und Industrie, Gießen. 2. Buderus'sche Eisenwerke, Lollar. 3. Wilchlm Bücking, Lairdgerichtsdirekdor i. P, Gießen. 4. Heinrich Emmelrus, Rentner, Gießen. 5. Louis Emmelius, Kommerzienrat, Fabrikant, Gießen. 6. August Frensdorf, Pferdehändler, Gießen. 7. Dr. Wilhelm Gaff, Geh. Komnrerzienrat, Gießen. 8. Firnva Georg Philipp Gail, Gießen. 9. Dr. jur. Georg Gail, Gießen. 10. Gewcrbebank G. m.b. H., Gießen 11. Gewerkschaft Gießener Brauusteiubergroerke, Gießen, 12. Gewerkschaft Friedrick), Hungen. 13. Großh. Landeseiaentum. 14. Jakob Grünewald, Hofrat, Gießen. 15. SiegiUund Heichelheiin, Geh. Kommerzienrat, Gießen. 16. Albert Heicl-elherm, BanDirektor, Gießen. 17. Heyligen stacht 6c Co., A.-G., Maschinenfabrik, Gießen. 18. Louis Heiligenstaedt, Kommerzienrats Wttv, Gießer». 19. Konrad Heinrich Christian Jliring, Lich. 20. Kgl. Preuß. Eisenbaliufiskus. 21. Rrchard Lange, Buchdruckereibesitzer, Gießer». 22. A. Laubenheimer, Professor Dr., Geh. Reg.-Rat Wttv., Gießen. 28. Dr. Ernst Leutert, Professor, Gießen. 24. Mitteldeutsche Ztreditbar»k, Filiale Osteßen, Gießen. 25. Karl Müller, Oekonomie-Rat, Leibgesteri». 26. Ernst Niemann, Gießen. 27. Dr. Ernst Opitz, Universitätsprofessor, Gießen. 28. Johann Georg Pfasf I., Gießen. 29. Konrad Wilhelm Poppe, Gießen. 30. Dr. Pütex Poppert, Universitätsprofessor, Gießen. 31. Ludwig Rinn XIX., Heuchelheim. 32. Firma Rinn 6- Cloos, Heuchell^im. 33. Eduard Sack II., Gießer». 34. Firma Heinrich Schaffstädt G. m. b. H., Greßei» 35. Graf Eberchrd vor» Schwerin, Jnlraber des vo»» Nordeck zur Raberrau'sche»» Fa milienfideikvm misses des Appenbörner Hauses Friedelhausen. 36. Theodor Schwieder, Gießer». 37. Wilchlm Seipp II., Gießen. 38. Julius Siesel, in Firma I. Schmucker Nächst., Gießen. 39. Firrn/a Wilchlm und Georg Sch»uhard, Gieße»». 10. Standeschrrsck)oft Solms-Höbensolms-Lich, Lich. 41. Ihre Durchlaucht Prinzessin Louis zu Solms-Hvchnsolms-Lich, Lich. 42. Standes Herrschaft Solms-Braunfels, Bronnfels. 43. Ihre Durchlaucht Prinzessin Hermann zu Solms-BraunfelS, Braunfels. 44. Standes Herrschaft Solms-Laubach, Laubach. 45. Dr. Hans Strahl, Universitätsprofessor, Geh. Med.-Rat, Gießer». 46. Hermann Spamer, Rentner Wtw., Gießen. 47. Georg Tchom, Fabrikant, Gießen. 48. Dr. Fritz Voit, Professor, Gießen. 49. Erich Wasserschleben, Gießen. 50. Heinrich Wim», Gießen. Betr.: Mitversech»» von Sck)ulstellen. An die Schulvorstände des Kreises. Unter Bezugnahmje auf die Verftigurra vom 17. Jul» l. Js^ betr. Vertretunger», abgedruckt im Kreisblatt Nr. 80 vorn 21. Julil.JS^ ersuclien wir um sofortige Einser»d»»ng der dort verlangten Verzeichnisse, sorveit es noch nicht gesck)ech,» ist. Die in Betracht konv- wenden Lehver sind auf Vorstechrrdes hinzuweisen. Gießen, den 5. Oktober 1916. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. Pr. Usinger. Rotationsdruck der Brühl'schen Univ-Buck»- »nd Stein d rucke ret. R. Lange, Gießen.