Kreisblatt für den Kreis Gietzen. Nr. IS3 6. Oktober ISIS - Bekanntmachung über Verkehr mit Leim. Vom! 14. September 1916. Der Bundes rat hat auf Grund des Z 3 des Gesetzes über die .Ermächtigung des Bundesrats zn wirtschaftlichen Maßnahmen ipw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Leim jeder Art zu regeln. Er kann Erhelmngen über Erzeugung, Bestand, Msatz, Verbrauch und« Bedarf anordnen. Er kann beftünmen, daß Zuwiderl>uck>lungen gegen die auf Grund vorstehender Ermächtigung zn erlasseirden Bestinunungen Mit Gefängnis bis zu sechs Rilonaten oder nrit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft iverden und daß neben der Strafe auf Einziehung der Däengen erkannt merden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 14. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkeln mit Leim vom 14. Sept. 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1023). Vom 14. September 1916. Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Leiin vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1023) mird folgendes bestimmt: § 1. Wer Leder-, Hasen-, Knochen oder Mischleim hersteltt, ist verpflichtet, bis zum 10. jedes Monats die im vergangenes Monat ans inländischen und ausländisckmn Rohstoffen erzeugten Mengen getrennt nach Arten und Qualitäten dem Kriegsansfchusse für Erfatzfutter, G. m. b. H., Berlin Kriegsausschuß' auzuzeigem Bis zum 1. Oktober 1916 haben die Hersteller dem Kaiegsaus- schnß anzuzeigen, ivelch? Mengen der genannten Leimarten sie aus inländischen und' ausländischen Rohstoffen in den Jahren 1913 bis 1915) und den abgelaufenen Kaleudermonaten des Jahres 1916 hergestellt haben. I ß 2 Wer mit Beginn eines Kalendermonats Leim der im ß 1 genannten Art in Geivabrsain hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Bestände, getrennt nach Arten und E^entümern, unter Bezeichnung der Art und des.Eigentümers dem Krieg saus s chusse bis zum 10. des Monats anzuzeigen. Mengen, die sich bei Begiim eines Kalendermonats unterwegs befinden, such vom Ennpfänger anzu zeigen. Der Anzeige unterliegen nicht Vorräte, die 1. insgejaint 100 Kilogramm nicht übersteigen, 2. die im Eigentume der Heeresverivaltnng oder der Mari neverivaltu ng stehen. Für den Monat September 1916 hat die Anzeige nach dem Stande vom 15. September 1916 bis zum 1. Oktol^r 1916 zu erfolgen. Soiveil der Bestand au: 15. September 1916 5000 Kilogramm übersteigt, sind die L-eimartcn auch gesondert nach Qualitäten und außerdem der Bestand am 1. August 1916, sowie der Zu- und Abgang seit dieser Zeit allzumelden. 8 3 . Wer in einem geiverblichen Betriebe Leim der im § 1 genannten Arten verbraucht, ist verpflichtet, bis zum 1. Oktober 1916 dem Kriegsausschusse die in den Jahren 1915, 1916 verbrauchten Mengen, getrennt nach Arten, anzuzeigen, sofern der Gesamtverbrauch 100 Kilogramm im Jahre übersteigt. Er fwt ferner bis zum gleichen Zeitpunkte anzumelden, ivelchen monatlici)eik Bedarf an Leim er für die Zukunft voraussichtlich l>aben ivird. 8 4. Die Anzeigen sind unter Benutzung der von dem Kriegsausschuß auszugehenden Vordrucke zu erstatten. 8 5). Der Kriegsausschuß kann verlangen, daß die Anzeigen durch Vermittelung von ihm besonders zu benennender Stellen erstattet werden. Das Verlangen des Kriegsausschusses ist auf dessen Ersuchen von den Ortsbehörden öffentlich bekannizumrchen 8 6. Mt Gefängnis bis zu ieck>s Monaten oder mit O^eld- strafe bis zu zehntausend Ma:ck wird bestraf:, iver die in den 88 1 dir? 3 twrgeschriebcne Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder iver in den Fällen der ?i§ 1, 2, § 3 Abs. 1 wissentlich falsche oder unvollständig Angaicn macht. Neben den Strafen kann in den Fällen des 8 l 'HM. 1 und des 8 2 auf Einziehung der Mengen erkannt iverden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täler gehören oder nicht. ß 7. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Septenrber 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend Aenderung der Anordnung für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegsbedarf vom 22. .Juli 1915 (Reichs- Gesetzblatt S. 469). Vom 44. September 1916. Die Anordnung für das Verfallen vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 469) wird dahin abgeändert: 1. Der 8 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einen: Vorsitzenden und vier Beisitzern. Ist anzuitehmen, daß der festzusehende Uebernahmepreis den Bettag von ein tau seist» Ddark nicht übersteigen werde, so genügt die Zuziehung von zwei Beisitzern. Der Vorsitzende kann im Einverständnisse mit dem zuständigen Kriegsministerium oder dein Reichsmarineanrte bereits von der Entscheidung des Schiedsgerichts die Ueberweisung von Mschlagszahlungen veranlassen. Der Gesamtbetrag der Abschlagszahlung darf den von dem zuständigen Kriegsnrmiste- rium oder dem Reichs-Marineamt als Friedenspreis bezeichneben Betrag nicht Wersteigen. Der Vorsitzende ivird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden berufen, und zwar im Falle des Ms. 1 drei aus einer vom Deutschen Handelstag emzuholen den Vorschlagsliste, der vierte auf Vorschlag derjenigen amtlichem Vertretung des Handels, in deren Bezirke sich die Gegen- . stände ganz oder zum Teil befinden; im Falle des Abs. 2 Kinn der Vorsitzende diejenige amtliche Verttetung des Handels um Vorschlag der Beisitzer ersuchen, in deren Bezirke die Sitzung des Schiedsgerichts stattfinden soll. Wird zu einer Sitzung des Schiedsgerichts die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Beisitzer erforderlich, so kann der Vorsitzende zur Vermeidung einer Vertagung oder einer erheblichen Verzögerung des Beginns der Sitzung Hilfsbeisitzer Anziehen. Ms Hilfsbeisitzer soll nur berufen iverden, iver von dem Deutschen Handelsrag oder in einem anderen Verfahren vor dem Schiedsgerichte von einer amtlichen Verttetung des Handels als Beisitzer vorgeschlagen worden ist oder wer zum Richteramte befähigt ist. 2. Der 8 5 Abs. 2 wird durch folgend'^ Vorschrift ersetzt: Vor der Entscheidung sftst» die Beteiligten zu hören. Ws Beteiligte im Sinne dieser Verordnung gelten außer den bis- Irrigen Eigenttunern der enteigneten Gegenstände die dinglich Berechtigten und diejenigen Personen, die auf die Gegenstände Aufwendungen gemacht haben, oder denen an den Gegen- 'ständen ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden ist. Als Beteiligte gelten ferner das Reichs-9)äarineamt, die Kriegsministerien und diejenigen Militär- und Marinebehörden einschließlich der Befehlshaber, welche Gegenstände des Kriegsbedarfs beschlagnahmt oder über sie oerfügt haben. Berlin, den 14. September 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H elff eri ch. Bekanntmachung. Nack der Bekanntmachung über die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen vom 7. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 999') sind Walnüsse und Haselnüsse nach der Bekanntinachnng vom gleichen Tage über den Verkehr mit Har; Reichs-Gesetzbl. S. 1002), Harz jeglicher Herkunft, Rohharz jeder Art, das sich zur Herstellung von Kolophonium eignet, insbesondere Fichten-, Kiefern-, Lärchen- und Tannenharz, sowie Kolophonium (Fertiglmrz , hergestellt aus Roh- harzen vorbezeichnet er Art, flüssiges Harz und Harzprodukte, insbesondere Harzleim (Harzseise und Brauerpech, die aus dem Ausland eingeftihrl iverden, an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tterische Oele und Fette G. m. b. H. in Berlin abzuliefern. Weiter ist durch Bekannttnachung vom 7. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1006' bestimmt, daß die Verordnung vom 4. März 1916 über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten sowie Seifen Reichs-Gesetzbl. S. 148 auch auf Speck von Fischen und Seesäugetieren, sowie Abfälle von diesen Tieren Anivendung zu finden habe. Tiefe Stoffe sind dement- sprecheiü» bei der Einfuhr aus dem Ausland an den genannten Kriegsausschuß abzuliefern. Um die hiernach vorgeschriebene Ablieferung ftcherzustetlen, wird angeordnet, daß von allen Einfuhren der bezeichneten Waren unter Angabe der Menge mw des Empfängers sowie der Zahl, Art und Bezeichnung der Packstücke sosott dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, Berlin NW. 7, Unter den Linden 68 a, Mitteilung gemacht wird. D a r m st a d t, den 27. September 1916. Grvßberzogliches Ministerium des Innern. v. Homberg k. 1 Bekanntmachung bet neuen Fassung bet Verordnung überdie Regelung bcSAbsabkS troi! Erzeugnma; der Ätortöffdtnxüncrei und der Kartoffelftarke- fabrikation. Vom 22. September 1916. Aui Grund des Artikels HI der Verordnung, betreffend Aen- derung der Verordnungen über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kactofscltrockucrci und der Kartoffelstarkcwbrira- tion. vom 31. August 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 986 wird der Wortlaut der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartostelstarkctabrr- kation vom 16. September 1915 (Reichs Gesetzbl. > 2 . 585), wie er sich aus den Acnderunacn durch die Verordnungen vom 25. Ro- vember 1915 l Reichs Gesetzbl. 3. 778), vom 24. Februar 1916 (Reichs Gesctzbl. 3. 119) und vom 31. August 1916 (Reichs- öjrfcbM. o. 986) ergibt, nachstehend bekanutgeumcht. Berlin, den 22. September 1916. Ter Stellvertreter des Reicl-ökanzlers. Dr. Hclfserich. Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffel- trocknerei und der Kartoffel stärkcfabrikation in der Fassung der Verordnung vom 31. August 1916. 8 1. Wer in einem gewerblichen oder landwirtsckmftlichen Betrieb Erzeugnisse der Kartofseltrocknerei hcrstellt oder durch andere Herstellen läßt (Trockner), ist verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschliesslich der Bestände an die Trockenrartofscl- Bc-rwertungs. Gesellscliaft m. b. H. in Berlin zu liefern. D»e Lieferung hat entsprechnd dni Anweisungen der Gesellscliaft zu ersolgcn. Der Troclner hat die Anweisung nach Fertigstellung von je 100 Doppelzentnern cinzulwlen. ^ . Tie Herstellung der Ec'zerrgntssc in LalM ist nur unt Genehmigung der Gesellscliaft gestattet. 8 2. Die Vorsckiriften iml 8 1 Abs. 1 gellen nicht: 1. für Erzeugnisse oder Bestände, die zur Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Herstellers, bei Genossen- jclmsten oder Gesellschrften im Wirtschastsbetrieb ihrer Mitglieder erforderlich sind; 2. für Erzeugnisse, die mit Genehmigung der Trockcnkartof- sel-Venoertnugs-Gesellschaft in Lolin hergestellt sind. Jedoch unterliegen der Lieferungspflicht nach 8 1 die Mengen. die infolge eines Berfütterungsvcrbotes nach 8 5 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom» 26. Juni 1916 (Reichs-Gesctzbl. S. 590) im eigenen Betriebe nicht venvendet werden sännen. s 3. Der Trockner hat der Trockenkartofsel-Bcrwcrtungs- Geseuschasl auf Erfordern binnen zwei Wock)cn Auskunft zu erteilen 1. über Umfang. Betrieb und Leistungsfähigkeit seiner toffeltrockcnanlage: 2. über die Mengen an Erzeugnissen der Kartosfeltrocknercs, welche von ihm hcrgestellt, verbraucht und auf Lager genommen sind. 8 4. Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffek-Vcr- wertungS-Gesellschaft unter den Bedingungen des Gesellscliafts- Vertrages beizutreten. 8 5. Hinsichtlich der Verwertung der gelieferten Erzeugnisse durch die Gesellscliaft unterliegt der Trockner. der von dem Recht. Gescllscliaster zu werden, keinen Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter, mit der Maßgabe, das; über Rechtsstreitigkeiten zwischn ihm und der Gesellschaft die ordentlichen Gerichte entscheiden. 8 6. Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung sind alle Erzeugnisse, die entstehen, wenn frischen Kartoffeln allein oder in Mischungen mit anoertn Stoffen, der grössere Teil Uwes natürlichen Wassergehalts entzogen wird. 8 7. Wer Kartoffelstärke oder Kartoffclstärkemehl berstellt oder durch andere Herstellen lässt, ist vcrpflicistct, seine gesamten Erzeugnisse. einsclstiesjlich der Bestände, an die Trockenkartofscl- Venverlungs Gesellscliaft zu liefern. . Ter Reichskanzler setzt die Bedingungen fest. 8 8. Die Vorsämsteu deö 8 7 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die fttr den .Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten erforderlich sind. 8 9. Die Trockenkartoffel-Benvertungs-Gesellschast hat die Erzeugnisse und Bestände (88 1 rnrd 7) abzuneliineu. 8 10. Kartoffeln sowie Erzeugnisse der Kartofseltrocknerci und der Kürtoffelftärkesabrikation dürfen zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse, wie insbesondere Dertrin, Glukose, lös- lrclier Stärke, nur mit Einwilligung der Trockenkartoffel-Ber- wertuugs-Gesellscliaft venvendet werden. Dies gilt nicht 1. für die Herstellung von Erzeugnissen, die der Liescrungs- vflistst nach 88 1 oder 7 unterliegen: 2. für die Herstellung von Erzeugnissen des Brennerei-, Hese- oder Bäckereigewerbes. Der ReistiSkanzler kann die Vorschrift im Abs. 1 auf die Herstellung der im Abs. 2 Nr. 2 genannten Erzeugnisse aus- dehnen. 8 .11. Tie Trockenkartoffel-Berwertungs-Gesellschaft unter- steht der Aufsicht deS Reiäiskanzlers. . . , 8 12. Tie LandeSzentralbehördcn erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. , ^ ^ 8 13. Ter Reichskanzler kann den Verkehr mit Erzeugnissen der Kartosseltwcknerei und der Kartoffelftärkesabrikatwn, die aus deni Auslande angeführt werden, regeln; insbcsonmkro kann er anordnen, dast diese Erzeugnisse an die Troaenkartoffel- Verwertungs-Gesellschaft in Berlin rn liefern sind. Er setzt die Bedingungen uiid Preise für die Lieferung und den weiteren Absatz fest. Er kann bestimmen, das; Zuwiderlmndlungen mit Gefängnis bis zu cincni Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden. . Ter Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von Erzeugnissen der Kartosfeltrocknerei und der Kartofsclstarke- fabrikatiou treffen. . n . 8 14. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit^ Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, wird bestraft: , _ 1. wer den Vorschriften in den 88 I, 7 oder den nach 8 • Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 2. wer die nach 8 6 von ihm erforderte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 3. wer der Vorschrift des 8 10 zuwiderhcmdelt; 4. wer wissentlich Erzeugnisse, die deni Verbote des 8 10 zuwider hergestcllt sind, in seinem Gewerbebetriebe verwendet, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt. Ueberstcigt in den Fällen der Nummern 1, 3 der Wert der Menge, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, den Betrag von fünftausend Mark, so kann die Geldstrafe bis auf das Tappelte des Wertes erhöht werden. Bekanntmachung über weitere Regelung des Branntweinverkehrs. Vom 14. September 1916. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 6 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu -uirtsckraftlichen Mahualstnew usw. vom 4. Mgust 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Per- vrdnnng erlassen: Tie Verordnung über Ux*itcrc Regelung des Branntwein- Verkehrs vom 16. Te-ember 1915 (Reiclis-Gesetzbl. S. 829) mit der durch den 8 23 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit BranuNveiu vom 15. April 1916 (Reichs-Gesctzbl. S. 279) herbcigefülnten Mndernug gilt auch- für das Betriebs-, jahr 1916/17. Berlin, den 14. September 1916. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Rordern. Bekanntmachung. Zur Beseitigung von Zweifeln wird im Anschluß an die Bekanntmachungen des Herrn Reichskanzlers vom 25. April 1916, 26. Mai 1916, 7.-Juni 1916 und 20. Juli 1916 (Reick>s^Gesetzblatt S. 340, 421, 459 und 763) bekannt gemacht, datz nachstellend bc- zeichnete Waren, w.'nn sie mit Süstsboft (Saccharins gvsiistt sind, lohne rrähere Kennzeichnung der A.rt der Süstung feil ge halten und verkauft uwrdcn dürfen: a) Limvnadeu (natürliche und küustlich>c, svtme limonaden- artigc Getränke aller Art, mit und ohne Kohleusäure); b) natürlich? und künstliche Fruchtsäfte aller Art — ausgenommen solche Fruchtsirupe, die dazu bestimmt sirrd, bei der .Herstellung von Ärzneicu Versoenduilg zu finden — also inslwsondere Grundstoffe für die Herstellung von Limonaden sMvic von sonstigen gesüßten, simtürlicl)cn und künstlichen Fruchtsäftar und fnichtsaftar-tigeri Getränken aller Äkrt: e) Dunstobst. Kdmzwlt (das sind eingemachte ganze Früchte oder größere Frucht stücke): cl) Schaumlvein und schauniu>einähulick;e Getränke: e) Werinuttr>ein, Liköre. Bvwlcir sMaitrauk), Punsckteztrakte aller Art soivie Gruudstofte für solche und ähnliche Getränke; I) Obst-und Beere Mvei ne; g) Essig: h'' Mostrich und>.Senf; i) Fischmariiraden; k) Kautabak; l) Mittel zur 9beinigung. Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel oder der Mundhöhle; m) Obergäriges Mer. Gleichzeitig wird darauf lnngcwiesen, dast der 8 10 der Aus- fühnm< 7 sbestimimmgen zrmi Süftswifgcsetz vom 7. Jirli 1902 sich mir auf die Moiren bezielft, die auf Gricnd des ß 4 b des Süßstoft- gesetzes hergestellt sind, dageaeil keine Anwendung findet aul die oben erwähnten Waren, fru berat Herstelttmg durch die eüigangs erwähnte!; Beh-uuittuackiungcn Sützstosf sreigegeben ist. Berlin, den 19. Septaubcr 1916. Reichs zuckerstelle. I. V : Graf 0 0 n Wartensleben. 3 Bekanntmachung über die Einfuhr von Gemüse und Obst. ALS Bevollmächtige im Sinne von § 1 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Gemüse und Obst vom 13. September 1316 MeiclMesetzbl. S. 1015) sind die irachstehend aufgeführten Firmen bestellt w-orden. Berlin, den 23. September 1916. Reichs stelle für Gemüse «und Obst.. Tenge. Grenzstation: Name der Firma! Holland. Aachen.Spedition-- nnd Lagerhaus A.-G Jülicher Straße 114a* Bentheim (Hann.) . . . Verlach & Co. Bacholt/W. Mathias Kauhausen, Neustrabe 21. Cleve.Leasing & Brockhausen G. m. b. H. Cöln.Speditions- und Lagerhaus A.-G. Cranenblirg.Gerhard Voll. Dalheim-Rödgen . . . Richard Webski. Emmerich .Leasing & Brockhausen G. m. b. H. Goch (Rhein!.).Gerlach & Co. Gronau i. W.Netlei, & Quack. Herzogenrath.Julius Schilling, Hotel Joses Nissen. Kaldenkirchen (Rheinl.) . . C. 21. Messen. Straelen.. . Josef Langer, Maschinenfabrik Allster. Weener (Ostfriesland) . . Gerlach & Co. Belgien. Herbesthal.Spedition?- und Lagerhaus A.-G. Schweiz. Basel-Leopoldshöhe . . . Buxtorl & Co. Fricdrichshasen a. B. . . C. E. Noerpel. Konstanz (Baden) . . . . C. Grüner Nachs., Speditions- und Lagerhaus, Miinzgasse 10 . Lindau a. Bodensee . . . Gebr. Weiß. Waldshut.Reinhard & Co. Nordgrenze. Danzig.Ang. Wolfs & Co. Königsberg i. Pr.Henze, Mahlow & Co. Lübeck.LüderS & Stange, Unterstrave 17. Saßnitz.C. Faust jun. Stettin.I. Äk. Böhn,. Vanldrllp (Dänemark) . . N. P. Petersen. Warnenn'mde.August "Dethloff. Ostgr cn z c. .Bvjoh.-en resp. Memvl . , I. 2lbelinann, Memel. Eydtkilhnen ...... S. Kutznitzlh & Co. Kattowitz .....{. „ Prostken . . w R . >, Skalinierzyce B * > „ Tl)orn . . s .... Jllotvo.. W. L. Tauiger. Oesterreich-Ungarn. ^ssch . . t . v > . . Schenker & Co. bezw. ihre Vertrete Bodenbach . . , . . . „ Bregenz. H Dzudib ..... R . Ebersbach i. Sa. ,, w . „ Eger i. Böhmen . E w „ Eisenstein i. Böhinen . K „ Furth i. W. . . . f . „ Georgswvlde . . . . . „ Halbstadt. . „ Jagen,dorf Joh Georgenstadt . F , K , Kiivgenthal i. Sa. s * v „ Kufstein ..... y . „ Liebcm ....... „ Liirdaar „ Mittelwalde g . K v >- „ Moldau . . s , y . , Oderberg s . E » OÄviecim * . E E * K Nassau r, Reicl?enberg s . g K ? lf Reitzenhain B . F . ? „ Salzburg . v . * B Selxr n dau Ä . R Sckiarnitz • • k s • Seidenberg s . e . s „ Simbach .. 7 x 5 » Detschen a. E. . . s . „ Trvppaill , y - - - . „ Marnsdors 7 . . - r „ Weitert . . - - . 7 „ Ziegen hals > . Det r.: Bekannnnachung vom 1. Oktober 1916 über die Beschlagnahme. Bestand-Erhebung uiü) Enteignung von Bicrglas- deckeln und Bnrkrugdeckeln ans Zinn und ireilmlUge Ablieferung mrdcrer Zinngegenstände. An die Großh. Vürgermeistcreien der Landgemeinden des Kreises. Für oben erwähnte Bekannttnacliung lvcrden hiennit nachstehende Anssichrungsbestimmungen erlassen, die Sic alsbald in geeigneter Weise ortsüblich veröffentlicl>en ivollen. l Meldepflicht. 2lllc in der Bekanntmachung erwähnten Betriebe «Brauereien, C)astivirtsch.afts- und Schankbetricbe einschließlich der Kaffeehäuser und Konditoreien, solvie die Ausschäufe iür Vereine und 6 >esellsci)aften, Kasinos u,rd Kantinen) sind verpflichtet, dcu Llestand aller von der Besclstag nähme betroffenen ZinndeM von Biergläsern urrd Bicwkr-ügen, die sie im Besitz oder GetvahVfam haben, sofort nach Erhalt des amtlicl>en Meldescheines in diesem vollständig und geivissenhaft anzugeben. Die amtlichen Meldescheine sind iwm l 7. Okt 0 bcrl. Js. a b bei den zuständigen Großh. Bürgerineistercien zu erhalten. Tie vorschriftsmäßig und vollständig ausgesüllten Meldesä>eine müssen unfehlbar bis zum 20. Oktober l. Js. bei der zuständigen Bürgermeisterei eingereiäst sein. Tic Einsendung der in jeder Gerneinde emgererclsten Melde- scl-eine an uns hat durch die Bürgernwistercicu am 21. Oktober l. Js. iU ^Unsere Beauftragten sind zum Betreten aller in Betraclst kommenden Betriebsstätten nnd sonstigen Raume berechtcgt: die beschlagnahmte Gegenstände sind unseren Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen. ' „ . . ... ß0 2. Eigentumsübertragung. An Hand der gemäß 8 3 dieser 2lmveisiing erstatteten Meldungen ist durch die beauftragten Behörden jedem einzelnen Betroffenen eine Anordnung, betreffend Uebertraginm des Eigentums an den besckilagnahnrten Gegenständen auf den ReichsmilitärsisKrs, nach dem in Anlage 3 beigefügten Muster zuzustellen. Das Eigentum an den betroffenen Gegenständen geht aus den Reick>smilitärfiskus über, sobald die Llnordnung dem Besitzer zugeht. 3. 2 l b l i e f e r u n g. Ter Lkblieferer hat bei der Abliefermrg die genaue Adresse des Eigeittiimers der abgelieferten Gegeustände anzugeben. , . Falls der Ablieferer sich nicht mit dein Uebernahmepreis gemäß 8 8 der Bekanntmaclwng M.l/10. 16. K. R. A. zufriedengeben null, hat er dies bei der Ablieferung ausdri'lcktich zu erklären!. Personen, die mrt dem festgesetzten Uebernahmepreis einverstanden sind, ist ein Ancrkenntnisschcin nach dem als Anlage 4 beigefügten Muster ausznstellen, mrs dem das Gelvickst der abgelic- ferten Gegeustände, der Uebernahnilepreis, die genaue 2ldresse des Eijwnlüniers uud die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des 2ln- erkenntnisscheines loird der darin festgesetzte Betrag alsbald ausgezahlt, es sei denn, daß über die Person des Bereckstigtcn Zweifel bestehen. Tie Llnnahnre des Anerkenntnissck)eines oder der Zahliing gilt als Bckiuldung des Einverständnisses mit den Uebernahmc- preisen der Bekanntmachung >1. 1/10. 16. K. R. 2l. Personen, die sich mit dem Uebernahniepreis nach § 8 der Be- kannttnachung M. 1/10. 16. K. R. A. nicht einverstaltden erklären', ist an Stelle des Llnerkenntnissclieines eine Quittung nach dem in Anlage 5 beigefitgten Muster ouszuhändigen, arrs der für jede 2srt von Teckeln, die abgeliefert sind, das Gewicht und die Stitckzahk hervorgehen müssen. Ter Antrag cnif endgültige Festsetzung des Ucbernahmepre»ses ist von dem Betroffenen unmittelbar an das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf, Berlin W. 9, Voßstrbße 4, zu richten. Um dem ReistMänebsgericht die Preisfestsetzung zu ermöglichen, hat der Betroffene vmr jeder Sorte einen Teckel mit einer haltbaren Fahne zu versehen, auf der von ihm anzugeben ist: 1. Name (Firma). 2. genaue Adresse, 3. Anzahl der abgelieferten Teckel dieser 2krt. Turch die Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts erleidet die Ablieferung keineil 2lufschub. Tie dlblieferung inuß bis zum 26. Februar 1917 beendet sein. Denjenigen Personen, die nachträglich sich mit dem Uebernahine- preis eiuverstanden erklären, ist die Quittung gegen einen Aner- kenntnisscheiil unrzntauschen? der anerkannte Betrag ist ausziizahlen. 4 Zwangsvollstreckung. Wer bis zum 28. Februar 1917 die ilbercigneten (begenständc nicht abgeliefert hat, macht sich strafbar. Ansterdem erfolgt die zwaiigswcise Mlwlung der abliefc- rungspflichtigeil Gegenstände durch die beauftragten Behöibeu als Vollstreckuugsmaßregel auf Kosten d-.s Besitzers. Tie Verpflichtung der Besitzer zum Eutseruen der Deckel rmd Scharniere von den Biergläsern und Bierkrügen besteht auch für die zwanqsiveise abzuholendeii Gegenstände. Den von der zwangsiveisen Einziehung Betrosienen sind ebenfalls Anerkenntnisscheine (Anlage 4) bei 2lnnahme des UebeiiiahML- vr-eises oder Quittungen (Ltiilage 5) bei Inanspr 1 tchnahme des Reichsschiedsgerichts nach den Bestiinmungeii des 8 5 dieser Anweisung auszuhändigen. Tie Kosten der Zwaiigsvollstrcckuug «iud von der znr^ Auszahlung kommenden Summe in Abzug zu bringen 5. Befrei un gsanträge. Für solche Zinndeckel von Bicrgläferil nnd Bicrkrügen, für die eine Befreiung von der Be- 4 fMagnahme, bar Entei< 7 inn:g und Ablieferung wegen kunstgewerblichen «der kimstgeschichttichen Wertes beansprucht wird (§ 9 der Bekanntmachung'', ist ein schriftlicher Antrag auf Befreiung unter genauer Bezeichnung des betreffender: G'genstanstcs gleichzeitig mit der Ablieferung dos Meldescheines bei bev zuständigen Bürger- meisteret einzureichen. Andenken>uert entbindet incht von der Beschlagnahme, Ertteig- mmg und Ablieferung. 6 Ter mi ne. 'Die Bestimmungen über die Termine für die Ablieferung und Zn^angsvollstreckung, die Bezeichmmg der zu errichtende:: Sa nun el stellen und den Zeitpunkt ihrer Eröffnung für die freiwillige Ablieferung anderer Zinngegenftände (8 10 der Be- kamitmaMmg) werden später von uns erlassen. Gießen, deir 4. Oktober 1916. _ Gwstherzogliches Krtüsamt Giesten vr. U s i n g e r."~ B e t r.: Sir? acht verböte. An die Grotzh. Burarrmeisterkien der Landgemeinden des Kreises. Aus deu Berichten der Grosch. zsreisoeterinärämter geht hervor, i>:s; immer noch eine oerhältnismästig groste Zahl von trächtigen .bilden abltkschlächtet worden sind, darunter auch einige bei vorgeschrittener Trächtigkeit. Wir empfehlen Ihnen dal^r dring,- lichst, das Fleischbe.sch.nipersonal uricbf:l)olt aufzufvrdern, das Augenmerk bei jeder Beschau hierauf zu richte:: und die ölbschlach- tung trächtiger Tiere nach Möglichkeil zu mrhüten. Gießen, ben 3. Oktober 1916. _ Grostlrerzmgliches Kveisantt Giesten. vr. Usinger. _ Betr.: Einsendung der Abdeckereioer^eichnisse noin Dtonat September lf. Zs. An Grotzh. Polizeiamt Giesten und die Grvhh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir .erinnern an umgehende Einsendung der M»deckereiVerzeichnisse für dem Monat September lf. Js. Giesten, den 2. Oktober 1916. Großherzoglickies Kreisamt Giesten. I. B.: Langermann. Bekanntmachung. Petr.: Musterung und Aushebung. Jü der Zeit von: 16. bis zinn 28. Oktober ftndet in Giesten in der Turnhalle der Stadtmädchenschule, Schiller st r a st e 8, die Musterung 1. der im Jahre 1898 geborenen Landsturm- pflichtigen, 2. der bei früheren M u st e r u n g e n als zeitig untauglich zurückgestellten irr 1892 bis 1896 geborenen Militärpflichtigen, 3. d e r bei den F r i e d e n s m u st e r u it g e n als dauernd untauglich erklärten in der Zeit vom 8. 9. 18 70 bis einschließlich 1875 ge* borenen Landsturmpflichtigen, insoweit sie nicht bei der Musterung im Februar März ds. Js. als kriegsverwendungsfähig oder als dauernd untauglich befunden worden sind, statt. Die Musterung beginnt vormittags 8Vs Uhr, wegen der Ordnung bezüglich der Reihenfolge müffen die zu Mn sterilen um 8 Uhr erscheilwn. Tie Gestellungspflichtigen der Landgemeinden werden durch die Bürgermeistereien besonders geladen, den in der Stadt Giesten Wohnenden werden von dem Unterzeichneten besondere Ladungen durch die Post zugestellt. Diejenigen, die sich noch nicht zur Land sturm rolle oder Stammvolle gemeldet haben, werden hiermit aufgefordert, dies sofort zu tun. Versäumnis der Meldepflicht entbindet nicht von der Gestellungspflicht. Wer sich der letzteren entzieht, wird nach den Militärgesetzen bestraft, es kann auch sofortige Einstellung als Unsicherer Heercspslichtiger erfolgen. Wer über seine Melde- und Gestellungspflichten int Zweifel ist, oder wer feine Aufforderung Kur Gestellung erhält, kan ft sich auf Zimmer 4 des Regierungsgebäudes (Laudgraf-Phil ipps- plah 3 befragen. Die Militär- und Landsturmpflichtigen haben in ordentlichem Mn zu ge und reinlich an Körper zu erscheinen. Wer von den Wftichtigen Brille trägt, hat diese im Termin mitzubringen und bei der Untersuchung vorzuzeigen. Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungslokal verhindert ist, hat ein beglaubigtes ärztliches Zeugnis bei der Bürgermeisterei seines Wohnortes abzugeben. Die Zeugniffe sind von den Bürgermeistern oder deren Vertreter im Musteru i tgslokale vorzulegcn. Militär und Landsturmpflichtige, die Mitglieder der Jugend- kvehr sirrd, haben den Ausweis über ihre Beteiligmrg an den Hebungen der Jung mannen bei der Musterung vorzulsgen: sie können Wünsche um SuteiUuig zu einem bestimmten Truppenteil innerhalb der Waffen gatttmg, zu der sie ausgekoben »verden, Lustern. Von der Gesteltttng befreit ist, »per ans Grund eines mit Dienstsiegel versehenen Zeugnisses eines beamteten Arztes oder einer amtlichen Bescheinigung an folgenden Fehlern und Gebrechen leidet: 1. Berkürznnss oder Mstgestaltung des ganzen KörpeVs, S. Geistes krankheilen, 3. Epilepsie, 4. chronischen Gestirn-, Rückenmark- und anderen chronischen Nervenleiden, 5. Blindheit beider Augen, 6. Taubheit beider Obrer:, 7. Verlust größerer Gliedmasten. Die amtlichen Zeugnisse und Bescheinigungen, die den Namen, Geburtstag und Wohnort des Pftichtigen enthalten müffen. ftrtb bei beit Bürgermeistereien vor der Mrrsterung abzugeben. Tie Militärpffichtigen haben il/rc Musterungsausweise, die früher als Dauernd untauglich Bezeichn eten ihve Ans mustern ngs- scheine mitzubringen. Giesten, den 4. Oktober 1916. Ter Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gieße::. J.V.: Hechler. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden de§ Kreises. Obige Bekanntmachung tvollen Sie in der üblichen Weise zur allgemeinen Kenntnis geben. Tie Ladungen der in der Stadt Giesten wohnenden Militär- und Landstnrmpslicktigen worden diesen direkt zugestellt. i Für die in den Landgemeinden wohnenden Pflichttgen ergehen besondere Schreiben, aus denen die Namen der zu Ladenden mit* geteilt werden. Etwaige nachträgliche Anmeldungen Militär-und st!andsturmPflicht:ger sind unverzüglich hierher mitzuteffen. Sie wollen dafür sorge::, daß die Pftichtigen ordnungsmäßig geladen werden und dast sie reäuzeitig im Mnstevm:gstermine erscheinen. Die Gr Bürgermeister oder deren Vertreter haben ebenfalls rechtzeitig cunvesend zu sein. Diejenigen Persone::, die cu: einen: in obiger Bekanntmachung Kuder 1—7 genannten Fehler ober Gebrechen leide::, brauchen nicht zur Musterung zu erscheinen, sofern ein amtliches Zeugnis vorgelegt Mrb. Tie Zeugnisse und amtlichen Bescheinigungen sind von Ihnen zu sammeln und in: Musternngslokal abzngeben. Gießen, den 4. Oktober 1916. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gießen. _ I B.: Hechler. _ Bekanntmachung. In der Zeit vom 15. bis 30. September wurden in hiesiger Stadt Gefunden: 1 Dammhandtasche mit Inhalt, 1 Strang schwarze Wolle :u:d versck. Stopfgarn, 1 Kinderkäppchen. 1 Brosche mit Photographie, 1 Medaillon mir Bild. 1 Samtgürtel, Fünf Mark in Papier, 1 Stickrahmen und 1 Portemmmaie mit Brot-, Butter- und Fleisck marken. Verloren: 1 schwarzer Damenregenschirm, 7 Portemormaies mit Geldinhalt und verschiedenen Marken. 1 goldenes Bröschchen mit Photographie, 1 kleiner Kinderregmschirnr, 1 Samtbeutel mit Inhalt ettva 10 Mark, 1 Taschentuch Briefe :md Jurten, 1 goldenes Kettenarmbarch mit rot- und weihen Sternchen, 1 schwarze Emaillebrosche mit roten: Kreuz, 1 Brieftasche nrit Militärpast. Wandergewerbeschein und Papiergeld und verschiedenes Papiergeld. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundener: Gegenstände kann an jeden: Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde. ZimMer Nr. 1 erfolgen. Gie-sten, den 1. Oktober 1916. Großherzogliches Polizeiatnt Gießen. _ I. A.: Pfeffer. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Münster und Ettingshausen. In der Zeit vom 10. bis einschließlich 23. Oktober lfd. Js. liegen auf Großh. Bürgermeisterer Münster zirr Einsicht der Beteiligten offen: 1. der Sonderentwurf über Herstellnng von Gräber: in Flur V und VI. 2. der Sonderentwurf über Berbesserimg der Wiesen in Flur III der Gemarkung Münster und Flur II der Gemarkung Ettingshausen einschließlich Regulierung des 9leschersback>es, 3. der Sondere::twurf zum Durchstich des Aescherslxiclies zwt- schen Kreisstraste und Wetter, 4. Abschrift der Beschlüsse von: 7. Augrrst lfd. Js. zu obigen Etttim'irfen und über Weg 16 nebst Lageplan. 5. Abschrift des Prüftu:gsprotokolls vom 20. September 1916. Terinin zur Erheburlg von Eimver:dünge:: hiergegen ftndet daselbst, Dienstag, den 24. Oktober lfd. Js., vormittags von 10 bis 11 Uhr statt, wozu ich die Beteiligtm mit dem Anfügen einlade, bal; die Nichtenckieinenden mit Eft:we:rdungei: ausgeschlossen sind. Die Eimvendimgen sind schriftlich und mit Grünsten versehen, einzureichen. Friedberg, den 20. September 1916. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: S ch n : t: s p a h n . Regie rnngsrat. Rotationsdruck der Brühl'fchen Urrty.-Buch- und Stemdruckeret. R. Lange, Gießen- mt