Kreisblatt rar xn Kreis Gietzen. Nr. 121 3. Ottobft 1916 Betr.: Die Einfuhr von Gemüse und Obst. Un den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehenden Bekanntmackfungen sind in geeigneter Werse ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 29. September 1916. Gvoßherzdglicyes Meisamt Gießen- Or. Us ing er. Bekanutmachun- über die Einfuhr >v'on Gemüse und Obst. Born 13. September 1916. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der VolkSernjihrung vom 22. Mai 1916 (R-eichs-Gesetzbl. S. 40b) wird verordnet: , . § 1 Wer aus dem Auslande Gemüse und Obst aller Art frisch, getrocknet, gedörrt, eingesäuert in irgend einer Art kon^r- viert, auch in Misclmngen mit anderen Erzeugnissen, emfuhrt, ist verpflichtet, den Eingang in das Inland dem an der Grenzstation befindlichen Bevollmächtigten der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. §). in Berlin, unter Angabe der Art, der Menge, der Verpackungsart und de- bezahlten Einkaufspreises unverzüglich anzuzeigen Falls kern Bevollmächtigter an der Grenzstation bestellt ist, ist dre Anzeige telegrAhtsch an die Neichsstelle für EKmüse und Obst, Geschäftsakt erlang, Berlin W 57, Potsdamer Straße 75 (Telegrammadresse: Reichsgemüse Berlin) zu richten. Als Gemüse im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Zwiebeln, als Obst auch Tomaten, Weintrauben imo Einführender im Sinne des Abs. 1 gilt, wer nach Ein- gang der Ware im Inlande zur Berfümmg über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Versugungv- berechtigte nicht im, Inlande, so triA an seine steile der Enipfanger. 8-21 Die Vorsteher der Grenz-eifenb-ihnstationen, an denen enr Bevollmächtigter der Reichsstellc (J 1) bestellt ist. haben dem Bevollmächtigten durch Vorlage der MgleitpaPiere unverzüglich Auskunft über die vom Anslaiid eintvesfeudrn Gennls-e- und Odst- sendimgen zu erteilen. - , . ' 8 3 Waren der im 8 1 genannten Art, dre nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften in das deutsche Reichsgebiet eingefulut werden, dürfen nur durch die Neichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin, oder mit deren Ge- nehmigung in Verkehr gebracht werden. Auf deren Belangen find solche Waren an die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Gefchaftv- abteilung, G. m. b. fr. in Berlin? oder eine von ihr be,timmte Stelle zu verkaufen und zu kiefern. 8 4 Wer Waren der im 8 1 genannten Art m das Reichsgebiet einführt, hat sie bis zur Abnahme nnt der' ^rgfali eiii^ ordentlichen Kaufmanns zu bel)and.'ln, ui l-andelvüblrcher Weife zu versichern und auf Abriif zu verladen. S 5 Die Reichsstelle für Gemüse urrd Obst, Geschaftsabterlung, G. m. b. fr. in Berlin, oder ihr BevolLmächtigter: (§ 1) hat unverzüglich wach Empfang der Anzeige (§ 1) zu erklären, ob und wie jcher die Warn; verfügt wird. Es genügt erne Erklärung gegenüber dem Frachtführer mit der Verfügung, wohin die Waren gesandt ^^^Falls^die Reichsstelle für Geinüse iivd Obst, Geschäftsabteilung, G m. b. fr. in Berlin, oder ihr Bevollmächtigter (8 1 den Verkauf und die Lieferung an die Reichsstelle verlangt § 3), geht da^ Eigeiitum an den Waren auf die Neichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H., in Berlin, mit dein Zeitpunkt über, in dem die Erklärung dem Verpflichteten oder dem Gewahr- sam_änhabe^ z^^Eclle für Gemüse und Ölst, Geschäftsabteilung, G m b. H. in Berlin, setzt im Falle des 8 5 Abs. 2 den Ue,cr- nahmcpreis nach Entladung an dein von ihr oder rl)rem Bevollmächtigten festgesetzten L^stinnnungsort der Waren endgrutlg fest. 'Tie Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Entladung am Bestrmrmrngsorte, spätestens jedoch acht Tage danach. 8 7 Streitigkeiten, die sich zimichen den Beteiligteii aus der Anwendung der vorstehenden Vorschriften ergebm, iverden endgültig von der läheren B-rwaltungsbedörde des Pen der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteftung, G m. b. 5). m Berlin, oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Bestimmungsortes der Waren entschieden. ^ .. ... m , 8 8 Ausgenommen von den Borschryten dieser Verordnung sind gk'inaiügigc M-N--N, die als Rnscvroviant oder IIN Grriu« verktzhr aus dem Ausland Angeführt iverden, soferrr die Einfuhr nicht zu .BändelZwecken erfolgt. . . , . . Weitere Ausnahmen kann der Reichskanzler auordnen. §9. Die Landeszentralbehvrden bestimmen, iver als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 8 10. ' Mit Gefäiignrs bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. iver die im § 1 vorgeschriebene Anzeige nickst, nicht rechtzeitig oder unvollständig erstattet; . . 2. wer entgegen der Vorschrift in § 3 Ware n rn den Verkehr bringt oder die Lieferung der Ware verweigert; 3. tver den Vorschriften im § 4 zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich ne strafbar?. .Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob fte bon Tater gehören oder nicht, ein gezogen rverden. ^ 8 11. Der Präsident des Kriegsernahrnngsamts bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. Berlin, den 13. September 1916. Der Stellvertreter des NcichskanzlerH. Dr. Helfferich. Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Bekanntmacknmg über die Einfuhr von Gemüse und Obst vom'IB. Sept. 1916. Vom 20. Sept. 1916. Tie Bekanntmachung über die Einftrlw von Gemüse und Obst vom 13. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1015) tritt mit dem 27. September 1916 in Kraft. Berlin, den 20. September 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts, von Batocki. Bekanntmachung über die Einfuhr von Gemüse und Obst. Vom 25. Sept. 1.916. Höhere Verwaltrmgsbe Hörde im Sinne der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 13. September 1910 (Rcichs-Gesctzbl. S. 1015> ist der Proviuzialausschuß. Darmstadt, den 25. Septenibcr 1916. Großherzogliches Würisterium des Innern. v. H o m b e r g k. __ Bekanntmachung. 5Vn Abänderrmg unserer BeÄmuttnachurrg vom 5. Oktober 1915 über die Errichtung von PrmspküstmgSstekten und die Berfc»i> aurmsreaeluirg wird auf Grund der 88 6 Lhbsatzi 5 und 21 der Ver- orderng des Bundesrats über die Errichtung von PrcrspruNmgs- stellen und die Bersoraungsregelluvg vom 25. September 191v (Reichs-Gstetzbl. S.. 607, folgendes ^stimmt: 8 1. Jmi 8 1 der Ausführnugsbekanntmachung vom 5. Oktober 1915 tritt an'Stelle von . a) Absatz 1 folgende Vorschrift: „Komnmnalvetbände sind die Provinzen und die Kreise." . b) Absatz 4 „Vorstand des Kommunal Verbandes rst, insoweit eine Provinz in Frage kommt, der Prvvrnzialdirektor oder dessen Stellvertreter, im übriger der KUeisrab oder dessen. Stellvertreter." ^ , , 8 2. 8 2 Absatz 2 der Ausführungs-Bekanntmachung vom 5. Oktober 1915 wird ab geändert, wie folgt: v .. . Vor Berufung der unter Ziffer 1 gencurnten Mrtglreder siiw die Lautwirtschaftskaminer, Handtvcrkskammer und zuständigen Handelskammern, vor BecuNrng der unter Ziffer - . gen annten Mitglieder sind, falls ein Kommunalverbrud bei Errichtung rer Preisprüwngsstelle in Vetrackst kdntmt, der beteiligte Kreis- obor Provinzialausschuß, andernfalls die beteiligten <5>tadt- und Ge- mcindcvertrelungen zu hören. Sbrd mehrere Kommunalverbande l>eteiligt, so sind die beteiligten Ktris- imd Provinz-ialausichufte zu hören. 3 . cinc Preisprüftmgsftelle für eine Provinz beim Inkrafttreten dieser Bekaimtrnackmng mit unserer Genehmigung bereits errichtet ist, behält es bei den für ihre Errichtung getroffene« Entschließungen und Anordnungen sein Bewenden. D a r m st a d t, den 18. September 1916 Großhcrzogliches Ministerium des Innern. v. Homberg k. _ Dekan utm§ chnug. Betr.: Brhindlung von ZurückstellungS-, VcrsctzungS- und Beurlanbni'gS'^s lchen. C-ä H ufen fick in letzter Zeit die Fälle, daß beim stellvertretende i Gener: kommordo 18. Armeekorps und btt den Ersütztruppentttlen ZurückstellunffS-, BerretznngS- uns VeurlüubvtNgsgefllche eingelstn, die nicht entsprechend den er- lasskncn Vorschriften bearbeitet sing. , , .... ES wird hiermit erneut d-rauf hingewiescn, dag die Gesuche bei dem Unter,eichnrten ei:'-.»reichen sind. G i e h c n, den 26. Septemb-r 191«. ^ ^ Der Zivitvorsigende d r Erserkommission Ycs Kreises Gießen. I.V.: Öemmerde. 2 Bekanntmachung Aber tri* Verfüttert von Hafer an Zügkühe Und an Zregenböcke.. Vcm 15. September 1916. Mf Girnnd des § 6 Abs. 2 ä der Vekalmttnächung über Hafer ans der Ernte 1916, vom 6. IM 1916 (Reichstes* tzbl. S. 811) Nnd des § 1 der Bekanutmachimg über die Errichtung Lines Krregs- ernähruugsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt: I. Unternehmer landtoirtschaftlicher Betriebe, die in Ermang-e- lnng anderer Spairnttere ihre Kühe zur Feldarbeit verwanden Müsferr, dürfen in der Zeit bis 30. November 1916 ernschlreßlrch an ein Gespann, das ist an höchstens zwar zur Feldarbeit ver-, wmrdcte Kühe, mit Geuehnligwng der znstcindrgen Behörde Hafer aus ihren Vorräten verfüttern. Die Hafecmenge, dre verfüttert werden darf, 'lvird auf 1 Zentner für die Kuh auf den ganzen Zeitraum bestimmt. Bei Kühen, die nicht während des ganzen Zeitraums gehalten »oerden oder für die die Verfütterungsgeueh- migung nicht auf den ganzen Zeittaum verteilt wird, ermäßigt sich diese Menge um' 17s Pfund für jeden fehlenden Tag. II. Unternehmer landwirtschaftlicher Mtricbe, die Zicgenböcke halten, welche während der beginnende Deckperiode zur Zucht Verwendung finden, dürfen in der Zeit bis zwM 31. Dezembep 1916 einschließlich an diese Ziegenböcke mit Genehmigung der Zuständigen Behörde .Hafer arrs ihren Vorräten verfüttern. Dre Hafermenge, die verfüttert werden darf, wird auf 1 Zentner für den Ziegenbock auf den ganzen Zeitraum bestimmt. Bei Ziegen-- bücken, die nicht »nährend des ganzen Zeitraums gehalten werden oder für die die Verfütterungsgenehrnigung nicht auf den ganzen Zeitraum erteilt wird, ermäßigt sich diese Menge um 1 Pfund für jeden fehlenden Tag. III. Die Landeszentralbehörden bestimmen,. wer als zuständige Behörde im Sinne von I Und II anzusehen ist-, Berlin, den 15. September 1916. %tx Präsident des KriegsernährungsamtZ. von Batvcki. Bekanntmachung über die Verfütternng von Hafer an Zngkühe und an Ziegenböcke^ Vom 23. September 1916. Auf Grund von III der Bekannttnachung des Präsidenten des KtiegSernährungsamts vom 15. September 1916 über bt« Verfütterung von Hafer pn ZuMhe Wird an Ziegenböcke wird folgendes bestimmt: Zuständige Behörde im Sinne von I, Und H. dieser Bekanntmachung ist das Kreisamt. DarMstadt, den 23. September 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. Betr.r Die Durchführung der Verordnung über Hafer. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachdem durch Erlast der Reichsfuttermittelstelle bestimmt worden ist, dast auch an Einhufer, Zuchtbullen und Arbeitsochse die nicht von Hafererzeugern gehalten Werden, erhöhte Hafer- mengen verfüttert »oerden dürfen, und durch die vorstehende Bekanntmachung eine abermalige Erweiterung der Verfütte- rungsmöglichkeit gegeben worden ist, wird unsere Bekanntmachung vom 30. August 1916 (Kreisblatt Nr. 107 vom 2. September) hier-« mit zurückgezogen und folgendes bestimmt: 1. Futtermcngen. Es dürfen verfüttert werden: a) an jeden Einhufer in der Zeit vom 1. 9. 1916 bis 31.12.1916 5V 2 Zentner für den ganzen Zeitraum, an einem Tag im Durchschnitt 4,5 Pfund, b) an jeden Zuchtbullen in der Zeit vorn 1. 9.1916 bis 31.12^ 1916 3,0 Zentner für den ganzen Zeitraum, att einem Tag im Durchschnitt 2,5 Pfund, c) an jeden Arbeitsochsen in der Zeit vorn 1. 9.1916 bis 31.12^ i 1916 3,0 Zentner für den ganzen Zeitraum, an [ einem Tag im Durchschnitt 2,5 Psirnd, ä) an jeden Zuchtziegenbock in der Zeit voM 15.9.1916 bis 31.12.1916 1,0 Zentner für den ganzen Zeitraum, an einem Tag im Durchschnitt 1,0 Pfund, e) an höchstens zwei Arbeitskühe eines landloirtschaftlichen Betriebes in d^er Zeit vom 15. 9.1916 bis 39. 11.1916 1,0 Ztr. für eine Kuh für den ganzen Zeitraum', an e r n e nl Tag im Durchschnitt 1,5 Pfund. 2. Beschaffung des Hafers. Landwirte, die Hafer selbst gezogen haben, sind berechtigt, die vorstehenden Mengen für die unter a—d genannten! fiDterc ans ihren Vorräten .'ohne weiteres zu entnehmen. Füo Arbeitskühe ist bei Mangel anderer Arbeitstiere ein entsprechender Antrag bei der Bürgermeisterei des Ortes zu stellen. Tierhalter, die Hafer nicht selbst gezogen haben, sirrd im Wege des Msgleick-s durch die Bürgermeistereien mit Hafer zu versehen. Auch ist hier unter der nämlichen Bedingung, dast andere Arbeitstiere nicht zur Verfügung stehen, für höchstens zwei Arbeitskühe ein entsprechender Llntrag zulässig. Die Bürgermeistereien l)«ben den 'Ausgleichshafer ans ihrem Gemeindebezirk zu decken und zu verteilen, ohne dah jedesmalige vorherige Antragstellung bei uns erforderlich ist. Ter jeweilig gültige Höchstpreis für Hafer ist bei An- und Verkäufen genau einzuhalten (z. Zt. 28 Mk. für den Doppelzentner)« 3. Listenführung. Wer Hafer an höchstens zwei zur Feldarbeit benutzte Ml>e verfüttern will, hat bei Mangel anderer Arbeitstiere entsprechenden; Antrag bei der .Bürermeistevei zu stellen. Diese hat den Antrag in eurer doppelt anzulegenden Liste ein zu tragen, die folgende Spalten zu umfassen hat: * i Q Zuname Vorname Anzahl der Dauer der Feldarbeit: (Anzahl der Tage.) Kommt nur bei der Berechnung der Hafermenge für A r b e i t s- k ü h e in Betracht. Sonst nicht! Menge des eriorder- lichen Hafers. (Nach den vorstehend ansgeführten Sätzen ein- zutragen.) Bemerkungen: Namensunterschrift als Bestätigung der Richtigkeit der Angaben und Antrag für Haferversorqung von Arbeitskühen in Ermanglung anderer Zugtiere Einhufer: Zuchtbullen : Arbeitsochsen : Ziegenböcke : Arbeitskühe : Versorgt vom 1. 9. bis 31. 12. 16. Versorgt vom 1 . 9. bis 31. 12. 16. Versorgt vom 1. 9. bis 31. 12. 16. Versorgt vom 15. 9. bis 31. 12.16. Versorgt vom 1b. 9. bis 30. 11. 16. 2 8 4a 4b 4c 4d 4e b 6 7 8 9 10 Ueber die Listenführung selbst wird Ihnen alsbald eine Unt- drUckverfügung mit Muster-Einträgen zugehen, 4. Zeitdauer. Tie vorstehenden Bestimmungen gelten lediglich bis zum 31. Dezember 1916, für Arbeitskühe nur bis zum 30. Novbr. 1916. Gießen, den 26. September 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr. Usinger. _ Bekanntmachung betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357). Vom 14. Septeinber 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes Über die Ermächtigung des Blindes rat s zu wirtschaftlichen Maßnahmen ufw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I. Die Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf VoM 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) wird da-« hin geändert: 1. Im § 2 wird hinter Ms. 2 als Ms. 3 folgende Vorschrift eingestellt: Aus dem Uebernahrnepreise sind die Ansprüche dritter Personen, die auf die enteigneten Gegenstände Aufwendungen gemacht haben, oder denen an diesen Gegenständen ein dinglicl>es Recht oder ein. Zurückbehaltungsrecht zuftand, vorweg zu befriedigen, soweit solche Ansprüche bis zur Festsetzung des Hebernahnvepreises! bei dein Schiedsgericht angemeldet nnd glaubhaft gemacht sind, 2. Der § 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von emenj Vorsitzenden und vier Beisitzern. Ist anzunehnren, daß der festzu setzende Uebernahmepreis den Betva« von «intaus-end Mark nicht übersteigen werde, so genügt di« Zuziehung von zwei Beisitzern. Der Vorsitzende kann im Einverständnisse mit dein zuständigen Kriegsminister-ium oder dem Reichs-Marineamte bereits vor der Entscheidung des Schiedsgerichts die Ueberweisung von Abschlagzahlungen veranlassen. Der Gesamtbetrag der Abschlagzahlungen darf den von dem Kriegsministerium oder dem Reichs- Marineamt als Friedenspreis bezeichneten Preis nicht über- ^^Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer werden vom! Vorsitzenden berufen, und zwar drei. auf Vorschlag des Deutschen Handelstages, der vierte auf Vorschlag derjenigen am!tlichen Vertretung des Handels, in deren Bezirk sich die Gegenstäiide ganz oder zum Teil befinden. Im Falle des 9lbs. 2 kann der Vorsitzende diejenige amtliche Vertretung des Handels um Vorschlag der Beisitzer ersuchen, in deren Bezirke die Sitzung des Schiedsgerichts stattfinden soll. Wird zu einer Sitzung des Schiedsgerichts me Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Beisitzer erforderlich, so kann der Vorsitzende zur Vermeidung einer Vertagung oder einer erheblichen Verzögerung des Beginns der Sitzung Hilfsbeisitzer zuziehen. Als Hilfsbeisitzer soll nur berufen werden, wer von dem Deutschen Handelstag oder in einem anderen Verfahren vor dem Schiedsgerichte von einer amtlichen Vertretimg des Handels als Beisitzer vorgeschlagen worden ist oder wer zum Richteramte befähigt ist. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Last. 3. Im § 8 wird hinter Msatz 1 folgender Absatz 2 eingestellt: Die 2 und 3 finden keine Anwendung auf Gegenstände, die vor denk Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den von deutschen Truppen besetzten feindlichen Gebieten von Militär- oder Marinebehörden einschließlich der Befehlshaber beschlagnahmt worden sind. Der Beschlagnahme steht es gleich, wenn eine militärische Dienststelle sich in den Gewahrsam der Gegenstände gesetzt oder sonstwie tatsächlich über sie verfügt hat. Artikel II. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. September 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. H el f f e r ich. _ Bekanntmachung betreffend Aenderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickivaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 214). Vom 14. September 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S.327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I. Die Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) erhält als 8 3a folgende neue Vorschrift: Auf Antrag der zuständigen Behörde prüft das Schiedsgericht die Angemessenheit der in einzelnen Geschäftsbetriebe für bestimmte Waren erzielten Preise nach Ergibt sich dabei, daß der erhielte Preis die Grenzen des 8 1 Abs. 1 überschreitet oder, obwohl er sich in diesen Grenzen hält, unangenressen hoch ist, so hat das Schiedsgericht von dem Inhaber des Geschäftsbetriebes zugunsten des Reichs eineir Betrag einznziehen, der dem Ueberpreis aller in dem Geschäftsbetrieb in den Verkehr geknacksten Waren der betreffenden Art entspricht. Tie Nachprüfung soll auf eine mebr als drei Monate zurückliegende Zeit nicht erstreckt werden. Tie Vorschrift des § 2 Abs. 3 findet Anwendung. Artikel II. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 14. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung Über die nach der Bekanntmackmng über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickivaren vom 30. März 1916 (RelckjS-Gesetzblatt S. 214) zu errichtenden Schiedsgerichte. Vom 14. September 1916. Tie Ausführungsbestinlmungen über die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 214) zu errichtenden Schiedsgerichte vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 216) werden wie folgt geändert: 1. Im § 14 wird der Abs. 2 Satz 2 gestrickien. 2. Es wird folgende Vorschrift als § 15 ausgenommen: Tie Beitreibung der zugunsten des ReickB einzuziehen- 5>en Beträge, sowie der festgesetzten Allslagen erfolgt ans Ersuchen des Vorsitzenden des Schiedsgerichts nach den landes- yesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. Berlin, den 14. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Hel ff er ich. Bekanntmachung. Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 1 der Verordnung des Bundesrats vom 14. September 1916, betreffend Aenderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaven vom 30. März 1916, sind in den Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgermeister, im übrigen die Kreisämter. Dvnnstadt, den 25. September 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. __ Bekanntmachung. Betr.: Höchst- bezw. Richtpreise. Für den Einkauf und Verkauf von inländischen Landeiern, gelten bis auf weiteres folgende Preise als Richtpreise: Eier im Einkauf auf dem Lande 22 Pfg. „ „ Verkauf Ml die Verbraucher 24—25 „ ,, in deil Ladengeschäften 26 „ Händler und Händlerinnen haben bei Nichteinhaltung der oben festgesetzten Preise die Entziehung der Ausweiskart« neben etwaiger anderer Bestrafung zu erwarten. Gießen, den 25. September 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U sin g er. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Obenstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Händler, Händlerinnen und die betreffenden Geschäfte sind auk die Bekanntmachung besonders hinzuweisen. Gießen, den 25. September 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr. t Bestellung von VertrMieusmännern ftlr die land- und forstwirtschaftliche Berufsgenosserlschaft. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß Rudolf Köhler in Hungen zum Vertrauensmann für diesen Bezirk und Gutspächter Ferdinand Kammer, daselbst, zum Stellvertreter emanut worden surd, sowie Ortsgerichtsvorsteher Georg Simon in Gießen zum Stellvertreter des Vertrauensmannes im Bezirk Gießen, Beigeordlleter Heinrich Müller VII. in Birklar zum Stellvertreter für den Bezirk Lich und Gemeinderatsmitglied Georg Krug in Mndenstruth zum Stellvertreter im Bezirk Grünberg. Gießen, den 25. September 1916. Großherzoglickx's Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Münster und Ettingshaufen. In der Zeit vom 10. bis einschließlich 23. Oktober lfd. Ich liegeil auf Großh. Bürgermeisterer 'MÄnst^L ztur Einsicht der Bv" teilig-ten offen: f 1. der Sonderentwiurf über Herstellung von Gräben in Flur V und VI, 2. der Sonderentwurf über Verbesserung der Wiesen in Flur III der Gemarkung Münster und Flur II der Gemarkung Ettings- hausen einschließlich Regulierung.des Aeschersbaches, 3. der Soilderentwurf zum Durchstich des Aeschersbaches zwt- scheu Kreis ftraße und Wetter, 4. Abschrift der Beschlüsse vom 7. August lfd. Js. zu Mgenl Entwürfen und über Weg 16 liebst La ge plan, 5. Abschrift des Prüfungsprotokolls vom 20. September 1916. Tennin zur Erhebung von Ernweildlrngen hiergegen findet daselbst, Dienstag, dell 24. Oktober lfd. Js., vormittags von 10 bis 11 Uhr statt, wozil ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Richterfcheinenden mit Einwendungen ausgs* Wollen sind. Die Eimvendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen, einzureicheu. Friedberg, dell 20. September 1916. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär i _ S cb n i 1 t s pa h n, Regierunasrat. _ Bekanntmachung. Bet r.'r Feldbereinigung in der Gemarkung Queckborn; hier Drai-i nagekosten. In der Zeit vom 6. bis einschließlich 13. Oktober l. Js. liegen! werktags auf Großh. Bürgermeisterei Quecklwrn die bewen Ausschläge der Zinsen für Drainagekosten zur Einsicht der Betelligtenj offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Allsschkusfes innerhalb der oben angegebene Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgernreifterei Queckborn schriftlich und mit Gründen versehen einzu reichen. Friedberg, den 17. September 1916. Der Großherzogliche Feldbernnigungskommissärl S ch n i t t s p a h n , Rcgierungsrat. BekanitlmachimU. Betr: Regelung der Fleischverbrauch: hier: Ausführung der Verorderung vom 21. August 1916. GknnLß. 3 3 Iber Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Kreiöblatt Nr 113) wird mit Ge- mchmignng Gr. Ministeriums des Innern vom 27. September 1916 zu Nr M. b. I. III. 18 214 für den Bezirk des Kommunalverban- dÄ Gießen unbeschadet der besonderen für die Stadt Gretzen erlassenen Vorschriften folgendes bestimmt: 1. (Zu §§ 1 MÄ) 3 der Verordnung.) Der Berbrauchsregelung unterliegen nickst Hasen, Flugwild und das Lahme Gejlüget mrt Ausnahme der Hühner, zu denen auch Kapaunen und Pularden, dagegen nickst Truthähne und Perlhühner gehören. Ebensowenig unterliegt der Berbrauchsregelung das Fleisch von Ziegen und ^ Die Verbrauchs regelung umfaßt auch ausländische Fleischwaren, Insbesondere Konserven und Dauerware. 2 (Zu 3 3- der Verordnung.) Die Verbrauchsregelung für die Stadt Gießen wird dem Oberbürgermeister zu Gießen uber- (Zu S 4.) Die Bestimnrung, wonach Fleisch und Fleischwaren entgeltlich oder unentgeltlich an die Verbraucher nur gegen Fleischkarten abgegeben werden dürfen, gilt für lebe Abgabe von ^ Cl 4? (Z^ §^^r^Kerordnung.) Von den Metzgern darf nur an Ortsinsassen oder Insassen der zur Versorgung zugeteüten Orte Fleisch verabreicht werden. . , 5. (Zu § 7 der Verordnung.) Die Fleischkarten werden vom Kommunalverband den Gemeinden für die Dauer ernes Monats übermittelt. Sie bestehen aus Vollkarten und Kinderkarten. Anstatt der Kinderkarte kamr flir je 2 Kinder desselben Haushalts eine Vollkarte verwendet werden. Die Druckkosten ,verden auf die Gemeinden anteilmäßig ausgeschlagen. L^ie .lusgabe der K^A^n geschieht durch die Gr. BürgernEereien. Selbstversorger haben die Fleischkarten entsprechend den Bestimmungen der §§ 9, 10 und 11 der Verordnung zurüchuliefern; in welchen Zeiträumen dies Anrechnung und Rücklieferung zu erfolgen hat- bestimmt die Grotzy. Burgernworern. ^r Tie, entsprechend der Lies-cung durch den Oberhessischen Viehhandelsverband, sich ergebende Höchst- menae der Belieferung wird wöchentlich durch den Kommuaratver- band oder in seinem Auftrag durch die Bürgermeisterei festgesetzt; hierbei ist Schlachtviehff-eisch mit eingewach'enen Kuschen zugrunde gelegt. Bei einer Höchstmenge von wöchentlich 2o0 Gramm entfallen auf die einzelnen Abschnitte alio 2o Gramm solchen iv*''iid>c-, von Fleisch ol/ne KnvckM u'w., nur 20 Gramm, dagegen von vovet usw 50 Gramm. Bei Hühnern wird jedes Stück mrt 400 Gramm bezw. 200 Gramm auf die Fleischkarte angerechnet Falls mfolge unzureichender Viehlieferung die Höchstmenga herabgesetzt werden: muß, erhält der einzelne Abschnitt einen entsprechend geringeren Wert. Die Dnrchschnittsgewichte für die Hühner bleiben m solchen Fällen dabei unverändert. Der Kommunalverbaiid hat das die Höchstmenge nur für einzelne Fleischarten herabzusetzm. Die festgesetzte Höchstmenge ist alsbald in der Gemeucke ortsüblich be- ^^^EM Anspnich auf den Bezug der Hochstinenge wird durch die Fleischkarte nicht begründet. _ . . Ciltu . In den Gemeinden, in denen seither Kundenlisten mngeführt waren, können dieselben bestehen bleiben. In diese Kundenliste hat der Metzger alle Haushaltungen und selbständige EmzÄpersouens ernzutra^^^ s^on regelmäßig Fleisch aus der Metzgerei bezogen haben, 1 b) die Eintragung mit der Erklärung beantragen, daß sie künftig ihren Fleischbedarf in der betreffenden Metzgern decken wollen. Die Kundenliste unterliegt der Ueberwachung seitens der Ortspolizeibehörde. Die Eintragung in die Kundenliste mehrerer Metzgereien ist verboten. Die Ortspolizeibehörde kann eine Höchstzahl von Kunden für jede Metzgerei festsetzen. . . 7 (Zu 8 9 der Verordnung.) Die seitherige Einteilung der Landgemeinden des Kreises in Schlachtbezirke derart, daß die Hauptorte mit ansässigen Metzgern die für sie bestimmten Unterorte mit Fleisch zu beliefern haben, bleibt bestehen . Die Einteilung der Bezirke kann jederzeit durch das Kreisamt geändert werden. In den Schlachtbezirken haben die Bürgermeistereien der Hauptorte den Empfang der Schlachtware durch die Metzger und die Verteilung zum Sckstachteu entsprechend dm seitherigen! Bestimmungen zu regeln. Die Metzger sind verpflichtet, diesev Regelung Folge zu leisten. Die Großh. Bürgermeistereien haben wöchentlich Art, Stückzahl und Schlackstgewicht des angelieferten Viehs dem Kow- rnuna!verband zu melden. . 8. (Zu 8 8 der Verordnung.) Gast- und Scbankwrrtschasten, Fremdenhäuler (Pensionen) und Speisehallen erhalten auf Anfordern voi- Der zuständigen Bürgermeisterei besondere Bezilgs- scheine. Derkkk Bedarf wird für die ersten vier Wochen nach ^,i- krasttreten dieser Bestimmungen nach der voraussichtlichen Anzahl der zu verköstigenden Personen rind der spätere Wdarf nach den für deii Zeitraum eines Monats abgelieferten Fleischkarten fest' gestellt. U-ber die Ausstellung der Bezugsscheine hat die zuständig« Bürgermeisterei eine Liste zu-führen. . 9. (Zu § 8 der Verordnung.) Die Metzger haben die emgenommenen Fleischkarten zu samnieln und in Umschlägen vereinigt^ wöchentlich am Emde der Bezugswoche bei der Bürgermeisterei ao- znliefern. Die Betriebe, die sich lediglich mit der Verköstigung von Personen befassen, haben die erhalten«: Fleischkarden ebensaUÄ zu sammeln und wöchentlich zum vorgenannten Zeitpunkt bei der zuständigen Bürgermeisterei abzuliefern. Der Oberbürgermeister zu Gießen und dre Großh. Bürgermeistereien der Landgenieinden l>aben die gesammelten Flersch- karten alsbald monatlich jeden 27. an das Kreisamt ernzu senden! unter Angabe der Stüötzahl. ^ ^ ^ 10. (Zu 8 8 .der Verordnung.) Nack, der mtgegen den Bestimmungen des letzten Berteilungsplanes von der Landesfleisch- stelle neuerdings getroffenen Anovdmmg sollen dre Lazarette und sonstige mit Militär belegten Krankenanstalten, ebenso auch dre Wegsgefangenen, Arbeitskvminandvs von über 100 Mann, bis auf iveiteres durch den Kommunalverband beliefert werden. Dre Belieferung dieser .Anstalten und Betriebe erfolgt unabhängig von der Versorgung der Zivilpersonen aus Grund der angeordnelM vollen Zuweisung von Schlachtvieh seitens des Oberhessischen Bieh- handelsverbandes; fine Kürzung der auf die Zivilbevölkerung entfallenden Menge zugunsten einer etwaigen unzureichenden Belieferung der genannten Betriebe darf deshalb künftig nicht mehr erfolgen. r 11. (Zu § 12 der Verordnung.) Die Ausfuhr von Fleisch und Fleischwaren, mit Ausnahme von Wild und Hühnern aus dem Kreise Gießen ist nur mit Genehmigung deS Kreisamtes zulässig. 12. Zuwiderhandlungen werden geniäß A 14 der Verordnung über Regelung des Fleischverbrauchs vom 21 August 1916 bestraft. 13. Die Bestimmungen treten am 2. Oktober 1916 rn Kraft. Gießen, den 30. September 1916. Grvßherzvgliches Kreisarnt Gießen. Dr. Usrnger. Betr.: FleisckVersorgung in« Kreise Gießen. . An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Vorstehende Verbrauchsregelung ,vollen Sie alsbald ortsüblich bekannt machen. Tie Fleischkarten sind Ihnen zu ge gangen. Auf Ziffer 9 Wsatz 2 machen wir besonders aufmerksam. Die wöchentlich auf den Kopf Vur SlZerteilung kommende Fleischmenge (Schlachtv iehfl eisch mit ern- gewachsenen Knochen) wird zurzeit entsprechend der Anlieferung auf 150 Gramm festgesetzt^ Auch dies ist ortsüblich bekannt zu machen rurter besonderer Bedeutung der Metzger. Diese haben in ilfrem Laden eine Tafel nnt dm «Aufschrift der jedesmalige!: zur Verteilung kommenden Mengs aufzuhängen. Anträge und Anfragen sind zu richten an Storni MÄnalverbmrb Gießen, Kreisversorgungsstelle, Abtnlung Flnsch- verteilung. * Gießen, den 30. September 1916. Grvßberzogliches Koeisamt Offenen. Dr. U f nt n e r._ Betr.: Kartoffelversorgung. ,, „ .. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grotzy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Gemäß Ziffer 2 Absatz 4 des Mrsschreibens vom 14 September 1916 (Kreisblatt Nr. 115) teilen wir die Namen der Sachverständigen mit: ^ , r ,, 1. Landtagsabgeordneter Fenchel, überhör gern, 2. Oekonomierat Klingelhöffer, Hof-Graß, 3. Leopold Mayer, Gießen, 4. Louis Wetterhahn, Gießen. G i e f; e n, den 29. September 1916. . Groß herzogliches Kueisamt Gießen. Dr. Us: nger. Betr.: Kartoffelversorgung. . ^ ^ ^ An die Großh. Bürgermelstrreren der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an alsbaldige Erledigung der zu Ziffer 11 der Verbrauchsregelung (Kreisblatt Nr. 115) geforderten Berichterstattung über Anfertigung der Liste G i e ß e n, den 29. September 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinffer. __ Dienftrrnchrichtclr ves oft!). KreiSamts Gießen. An die Großh, Kreisämter der Provinz xbcrhessen. Wir teilen Ihnen ergebenst mit, daß in: Einverständnis mit Großherroglichem Ministerium des Innern Herr Landtagsabgeordneter Wilhelm Fenchel in Ober-Hörgern zu unserem weiteren Vertrauensmann für die Provinz Oberhessen insbesondere für d:e Molkereien, bestellt wurde. Wir ersuchen ergebenst diese Bestellung in dem Amtsverkündigungsblatt Ihres Kreises zur öffentlichen Kenntnis zu bringem , 1Q1fl Darmstadt, den 26. September 1916. Kvmmunalverband für Milch- und Speisefettversorgung Groß^ Herzogtum Hesseil. Ter Vorsitzeude: v. I s e n b u r g. Rotationsdruck der Brühl'schen Unw.-Bucü- und Steindruckeret. R. Lange, Gießen-