Ureisblatt für den Kreis Gietzen. Nr. 118 22. September 1916 • Verordnung Mer die Bovausverwendung von '.Malz in den Bierbrauereien. Vom 3. Septen:ber 1916. Der Bundesrat hat ans Grimd des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlasse::: Artikel I. Die Bierbrauereien dürfen im September 1916 r Herstellung von Bier außer der für das dritte Kalenderviertel- jahr 1916 festgesetzten Malzmenge im voraus bis zu einem Drittel der Malzmenge verwenden, die ihnen nach Z 1 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) in Verbür- dung mit Z 1 der Verordnung iiber die Herabsetzung der Malz- und Gerstenkontingente vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 77) im! vierten Kalendervierteljahr 1916 zusteht. Artikel II. Die!se Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Mast. Berlin, den 8. September 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. __ Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) und der dazu erlassenen Ausführungsbe- stintnlungen vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 71). Voin 11. September 1916. Auf Grund des 8 4 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl S. 67) bestimme ich: Die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdüng r. vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen von: 31. Januar 1916 (Reick>s-Gesetzbl. S. 71) werden ausgedehnt auf: getrocknete 0)an:eleu (Krabben), Garnelen schrot, Seesterne, Seesternschrot, Muschel schrot. Die Bekamrtmach-rrng tritt mit dem Tage der Verkündung, die Ausdehnung der Strafbestimmungen mit dem 16. September 1916 in Kraft. Berlin, den 11. September 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung. Auf Gruud des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Vcrlveudung gelangen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen. Kenntnis: In der Bekanntmachung von: 22. August 1916 (Reichsanzeiger Nummer 198) erhält der Abschnitt II folgende Fassung: II. Die Bekanntmachung vom 27. April 1916 (Reichsanzeiger Nunnner 99) < betreffend die Ans- und Durchfuhr von Waren des fünften Abschnitts des Zolltarifs, wird folgendermaßen geändert: 1. In der Freiliste der Ziffer II, Unterabschnitts, ist der hinter der Nummer 401 eiugeklaiumerte Satz zu streichen: hinter Num'- mer 405a bi^ d und 408 ist die Klammer einzuschalten „Kartusch- beutelzeug (Pulvertuch), Ausbrenn-(Netz-)stoff dieser Nunkmer sind verboten." 2. In der Freiliste der Ziffer II. Unterabschnitts und 0 sind neu ausznnehmen: bunte Jacquard-Wäscheborten, Grätenstiche und Barmer Bögen aus Baumwolle auch mit künstlicher Seide. 3. In der.Ziffer II, Unterabschnitt H sind unter die aus- und durchfuhrfrei gelassenen Waren auszunehmen: a) genähte Gegenstände der Nummer 518 bis 520 aus solchen Stoffen, u eiche üach Ziffer II denr Aus- und Durchfulwverbot unter Ziffer 1 nicht unterliege::, d) Putzwaren der Nunnner 519g aus undichten Geweben, desgleichen Perltaschen, Perl- (Lanrpeu usw.) Fransen m:s Glasperle:: und Bamuwolle. 4. Die Ziffer VII ist zu streichen. Berlin, de:: 8. Septenrber 1916. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Müller. Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirt- u:rd Strickwacen für die bürgerliche Bevölkerung. Von: 9. September 1916. Auf Grund des 8 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und (Z-tvickwaren für die bürgerliche Bevölkerung! vom 10. Jum 1-916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis: In das Verzeichnis der Gegenstcoü>e nach der Bekanntmachung vom 10. Jüni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 468», auf welche die Vorschriften der Bekanntmachung' über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die birrgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 mit Ausnahme des § 7, § 8 Abs. 6, der §§ 10, 14, 15 und 20 keine Ahnvendimg finden, sind aufzlmehmen: 36. Spielware:: aus Web-, Wirk- und Strickwaren, soweit dte dazu erforderlichen Stoffe bereits am 2. September 1916 zu- geschnitten loa tunt. Berlin, den 9. Septeinber 1916. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Freiherr von Stein. Bekanntmachung über die Preise für Teichfische. Vom 9. September 1916. Auf Grund der Verordnung des Bu:ü>esrats vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: I. Auf den Absatz von Karpfen und Sehlcien aus inlä:ttnsck-en Teichwirtschafte!:, deren Wasserfläche drei Hektar nicht überschreitot, sowie von Karpfen und Schloten aus inländischen Wildgewässern finden die auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Regelung der Fischpreise von^ 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) festgesetzten Höchstpreise keine Anwendung, sofern der Absatz mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Teichsischverwertung m. b. H. in Berlin erfolgt. II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. Septeinber 1916. Der Präsident des KricgseruähruugsantteS. vonBatocki. Berichtigte Bekanntmachung. Auf Griund der Verord:nmg vom 5. August 1916 geben wir hierdurch bekannt, daß der Handel Mit Obstwein aller Art bis auf weiteres, also auch bis über den 15. September hinaus, frei gegeben worden ist. Berlin SW. 68, den 11. September 1916. Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und Verteilung G. M. b. H. H ä r tel. Bekanntmachung. Auf Anweisung des Bevollnrüchtigten des Reichskanzlers (8 6 der Verordnung von: 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse) vom heutigen Tage wird bestimmt: Der Absatz von Gemüsekonserven und Faßbohnen durch Hersteller und Händler ist bis avs weiteres verboten. Bra unschweig, den 9. Septe:ubcr 1916. Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Hafttmg. Dr. Kanter. Betr.: Nachprüfung der Erntevorschätzung im Jahre 1916. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Bezugnehmend auf die Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern obigen Betreffs vom 6. September ds. Js. (Kreisblatt Nr. 113 Seite 3 und 4) teilen wir Ihnen folgendes mit: Tie für die Erhebung uotlvendigen Vordrucke ::ach Muster I, II und III der Buudesratsverorduuug vom 27. August ds. Js. (Reichs-Gesetzbl. S. 975) werden wir Ihnen in den nächsten Tage:: Allsende::. Vor der Abgabe loerdeu von uns die Vordrucke für jede einzelne Gemeinde derart vorbereitet, daß in der dritten Spalte des Musters III der bei der Erntevorschätzung geschätzte Ertrag eingjesetzt wird. Die Ausfüllung der letzten Spalten des Musters II ist Ihnen dadurch möglich, da Ihnen die Fragebogen mit den Angaben über die Hektarcrträgnisse der Gctreidearten bei Ge- legen heit der Erntevorschätzung in der Zeit vom 20. Septembetr bis 5. Oktober ds. Js. vorliegeu. Die ausgefüllten Vordrucke sind ßpätestens am 9. Oktober an :ms einzusenden. Gießen, den 18. September 1916. ^ Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. 2 Bekanntmachung 5?r. Bst. I. 100/9. 16. K. R. A., betrefferid Bestandserhebung für Schmierrnrttel. Vom 22. Septeniber 1916. Nachstehende Bekanntmacknmg wird hiermit zur allgemeines Kenntnis gebracht mit den: Bemerken, daß, soweit nicht nach« allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen! vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vorn 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 664) bestraft wird*). Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung uuzuver-i lässiger Personen vour Handel (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 603) an- geordnet worden. 8 1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 1. Alle Mineralöle und Mimnalölerzeugnisse, die als SchMier- öl oder als Spindelöl für sich allein oder in Mischungen verwendet werden kölmeir, mid ztvar lvcrden sie sowohl für sich allein als auch in Mischungen betroffen. Insbesondere sind somit auch betroffen: alle im vorhergehenden Absatz bezeichn eben Oele, die zum Schmieren! von Maschinenteilen, zn Härtungs- oder Kühlzwecken, oder hei der Herstellung von Textilien, bei der Herstellung oder Eil-altung von Leder, zur Herstellung von Starrschmieren ^konsistenten Fetten), von »oasserlöslichen Oeleir (Bohröl Usw.), von Vaseline, von Putzmitteln (auch Schuhcreme) gebraucht iverden können. 2. Alle Mineralölrückstände (Goudrou, Pech), die zu Schmier- ztoecken verwendet werben können, oder aus denen Schmieröle oder Schmiermittel gewonnen werden können. 3. Nie der Steinkohle, der Brannkolste mrd dem bituminösen Schiefer entstandenen Oele, die zu Schnri er zwecken verwendet 'werden können. 4. Nle Starrschmieren (konsistenten Fette). 5. Laternenöle (Mineralmischöte). 8 2 . Von der Bekanntmachung betroffene Personen. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen alle natüv- lrckwn oder inrrsttschen Personen, gelverbliche oder wirtschaftliche Unternehmer, Kommunen, öffeiitlick>-reckstliche Körperschaften oder Verbände die ineldepslichtiae Gegenstände (8 1) in Gewahrsam habeil oder bei denen sich solche unter ZoNaussicht befinden. Vorräte, Dte srch am Stichtag mtterwegs befinden, sind imch ihrem Wttrcffelr vom Enipsänger zn weiden. Mlorpflicht und Stichtag. Die im § 1 bezeichneten Gegenstände sind wn den im 8 2 be- zercyneten Personen oder Betrieben zn melden. Meldung ist für die bei Beginn des 22. September 1316 (Stichtag) vorhandenen Vorräte, bis znm 12. Oktober 1916 -Ivette Meldung ist für die bei Beginn des !^^vember 1916 (Kirchtag) vorl-andenen Vorräte bis zum ^^^lgeudeu Meldungen für die mit Beginn 2« Agenden Monats (Stichtag) vorhandenen Vorräte vis^um 10. Tage dev betreffenden Monats zu erstatten. l Wer vorsätzlich die Auskuirst, zu der er auf Grund dieser verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unvollständige Angaben miacht, wird riiSüs fft Monaten oder mit Geldstrafe bis zuj lind ^können Vorräte, die verschloiegen' verfallen erklärt werden. Ebenso aunVwl aWv T* vorsätzlich du vorgMriebenen Lagerbücher ein-, ; i Z c t f v Wer fahrlässig die Auskunft, r *** 2 mi l ® x ^u> dieser Verordnung verpflichtet ist nickst iu> lLi?orteilt oder unrichtige oder unvollständige Angabe macht, wird mit Geldsttafe bis zu drertauseiid oder ^ Unverniogensfalle init Gefängnis bis zn sechs M>nattn bEaff Ebenso wrrd besttaft lver fahrlässig die vorgeschriebenen Lager- bilcher^nzurichteri oder zu führen rmterläßt. 9 m. Y 1 ^ FUf dw Bekanntmachung JCX. tist.L 1894/8. 16. K. R. A., betreffend Beschlaana bMe x irc* e tu, vom 7. September 1916 verösseut- licht^n Deutschen Reichs-und Staatsanzeiger Nr. 211 sowie in ? * 0n mm ’' backen und SBfirttaifea »cm „„ ^»ucke von der Beschlagirahmc-Verordnung kön- S S |Z|&KWSÄÄSSS S , s § 4. Meldescheine. Anskinkftsberechtigt ist das zuständige Kriegs Ministerium. Die Meldung hat auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen^ die von der K r ie gs schmierö l G. m. b. H>, Abteilung für Beschlagnahme, Berlin W. 8, Kanonierstr. 29/30, unverzüglich a n z U. f o r d e r n sind. Die Anforderung hat auf einer Postkarte zu erfolgen, die mit deutlicher Unterschrift und genauer Wresse versehen ist. Die Meldescheine sind sorgfältig ausgefüllt portofrei an die Kriegs schmierö l G. im b. H., AbteilungfürBeschlagnahme,inBerlin W.8> Kanonier st r. 29/30, e i n z n s e n d e n. Der Briefumschlag ist mit dem Vermerk „Betrifft Bestandsaufnahme" zu versehen und darf außer dem Meldeschein keinen weiteren Inhalt haben. Tie Meldescheine dürfen zu anderer Mitteilung als den auf ihnen geforderten nicht benutzt werden. Von der erstatteten Mel-, düng ist eine Abschrift (Turchschlag) zurückzubehalten und anf- zubeHahren. § 5. Ausnahmen. Sofern die Gesauttmeuge der von der Bekanntmachung bs- ttoffenen Gegenstände (§ 1) bei einer der von der Verorderung betroffener! Personen (§ 2) an dem betreffenden Sttchtag (8 3) geringer ist als 500 Ic§ (Mindestmtenge) aller von der Bekannte machung betroffenen Gegenstände (§1) insgesamt, besieht eine Pstrckst zur Meldung nicht. Verringern sich die Bestände eines Meldepflichttgen nachk- tragt ich unter die im> vorhergehenden Wsatz angegebene Mindest- Meugc, so ist die Meldung für den solgenderr Stichtag trotzdem zu erstatten, darf aber, sofern nicht durch die Kriegsschmieröl MM b H eine besondere Llufforderuirrg zur Meldurig ergeht, oanackl so lange unterbleiben, bis die Bestände lviedcr die Mindestmenge erreicht oder überschritten haben. ^ ^ Lagerduch', Äuskunftspflicht. ^ V^er MeLepflichtige (§2) hat ein Lagerbuch zu führen, aus deuichede Veränderung m bcn Vorrats men gen und ihre Verwendung ersichtlich sem muß. Solvcit der MeldeMich'tige bereits ein der-r artiges Lagerbuch ffchrt, braucht ein besonderes Lager buch nicht eingerichtet zu werden. Beauftragten Beamten der Milttä-r- oder Polizeibehörden ist me Prüfung des Lagerbnches swvie die Besichtigung der Räume zu gestatteii, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind 8 7. ™ . ^Anfragen und Anträge. Anfragen und Antragi', die die Meldepflicht Und die Meldungen mtreffen, sind an die Kriegsschmier'öl G. m. b. H., Wteilung für Beschlagiiahme Berlin W. 8. Kanonierstraße 29/30, zu richten Ter Kvpf der Zuschrift ist mit bcn Worten „Betrifft Mcldepflicb^ vou SchmrerlUitteln" Kn versehen. irr- • r cd t s Inkrafttreten, in Kraft ^anntmachung tritt mit trfn 22. September 1916 F-rankfUrt (Main), den 22. September 1916. _Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorns. Bekanntmachung. ^etr.: Bestandserhebung für Schmiernrittel An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden _ ^ . des Kreises. Zudem wrr auf die Bekauutmachung des stellvertretenden neralkoinu:a,rdvs des 18. Arnieekorps von heute Venveisen beauftragen wir Sie folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlick)en: „Das stellvertretende Gen-eralbonimando des 18. Arnttekorvs iend^RÄ^^' ^opteniber ds Js. eine Bekanntmachung betreffend. Beltandserhebung für Schmierniittel erlassen. Diese Be- kanutmachung enthält Bestiuimungen über von der Bckannt- umchung betroffene Gegenstände, von der Bekanntinachung be- ^eue Personen, dNeldcpflickst und Stichtag, Meldescheine, Aus- nahmen. Lagerbuch, Auskunftspflicht, Anfragen und Anträge so- Bekanntmachung ist int Gießener Wn* werden Ulti kann auf unserer Amtsstube eingesehen ist Ä?^ X fler, der obige Bekanntmachung enthält, ist Ion EJHnen auf Wunsch den Znteresseitten vorzuleaen letzteren eingehciide Auskunft zu geben. Gießen, den 32. September 1916 Großherzogliches .Kreisamt Gießen. ___ Dr. Using er. _ Betr.: Die fünfte Kriegsanleihe. • ----- An die Schulvorstände des Kreises Sie wollen die Vorstände von Sparkassen daraus fli.Wi-ft'rtnr mS#?' daß dre für Schülerzeichinungdir benötigten Mocks bei Gr Ministerium des Innern einzuforderrr sind. ^^e ß en den 15. September 1916 Großhcrzvgliche KreisschulkomMission Gießen. Or. Using er. 3 Bekanntmachung über Höchstpreise für Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze. VvM9. September 1916. _ Ans Grund der Verordnung Mer Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung! vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 401) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzblatt S. 402) wird verordnet: ,8 1. Ter Preis für Gerstengraupen (Rollgerste) und Gersteir- grütze darf bei der Veräußerung durch den Erzeuger, vorbehaltlich der Bestimmung ipr § 2, neunundvierzig Mark 20 Pfennig ftir hundert Kilogramm brutto nicht übersteigen. Tie Lieferung zu diesem Preise hat frachtfrei Eisenbahnstation des Empfängers ein- schließlich Sack zu erfolgen. , § 2. Gerstengraupen (Rollgierste) Und Gerstengrütze dürfen im Kleinverkaufe zu keinem höheren Preise als zu 30 Pfennig das Pfund verkauft werden. Als Kleinverkauf gilt der Verkauf au den Verbraucher in Mengen von zehn Pfund und weniger. Bei allen übrigen Verkäufen muß, vorbehaltlich der Vorschrift fort § 1, der Preis unter dem Kleinverkaufspreise bleiben. 8 3. Tie Kommunalverbände und Gemeinden können für Verkäufe, die bis zum 30. Septenrber 1916 stattfinden, Ausnahmen! von den Klemverkaufspreisen für die Mengen von Gerftengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze zutassen, die nachweislich vor dem Jnkraftreten dieser Verordnung zu einem höheren als dem im 8 1 festgesetzten Preise erworben sind. 8 4- Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mft Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft : 1. wer den in den 8Z 1, 2 bestimmten oder einen aus Grund des 8 3 zu gelassenen Preis überschreitet: 2 . wer einen anderen zum Llbschluß eines Vertrags auffordert, durch den der Preis (Nr. 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Tater gehören oder nicht, eingezogen loerden. 8 5. Tie Landeszentralbehörden bestintmen, wer als KomMN- ualverband und Gemeinde anzu sehen ist. Sie können anordnen, daß die Zulassung von Ausnahmen nach 8 3 anstatt durch die Kommunalverbände und die Gemeinden durch deren Vorstand erfolgt. .. , § Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften tn-eser Verordnung zulassen. 8 7. Tiefe Verordnung tritt am 15. September 1916 in Kraft. Berlin, den 9. September 1916. Ter Präsident des Kriegsernährungsamts I. V.: Edler von Braun. Bekanntmachung über Höchstpreise für Gerstengraupen (Rvllgerste) und Gerstengn'ltze. Vom 16. September 1916. Auf Grund von § 5 der Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts über Höchstpreise ftir Gerftengraupen (Rolt- gerste) und Gerstengrütze von: 9. September 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1010 und 1011) wird das Nachstehende bestimmt: 8 1. Im Sinne der Verordnung ist anzusehen: a) als Kommunalverband der Kreis, b) als Gemeinde jeder im Sinne von Artikel 1 der Städte- und Landgemeindeordnnng gebildete Verband, e) als Vorstand des Kommunalverbandes der Gr. Kreisrat d) als Vorstand der Gemeinde in Landgemeinden die Gr Burgerinersterer, m Städten her Bürgermeister oder Oberbürgermeister. ^ VAusnahmen nach § 3 der Verordnung dvm 9. «cvtcmbcr 1915 erft-Igt anstatt dltrch drc Komimmalver- bände und Genrernden durch deren Vorstand Darmstadt, den 16. September 1916. Großherzoglichcs Ministerium des Innern. _ v. Hombergk. _^_ ~" Bekanntmachung^ 77 Bctr.: Walnüsse. btt Befanntmackung Gv°V>. Ministeriums des 2™?"* Wattiüssc, vom 14. September 1916 ist bwil b« SattbeSfettdelft tn Tarmstadt die Firma Heinrich Keller Sohn als chrqeni-le Stelle bestellt morden, bei welcher ^,,-Ä^^hmden Walnüsse aus der Pwbinz Oberhessen ab- ZLiliesernftnd. Von dieser Frrma werden Aufkäufer bestimmt welche nnt von der Lan^sfettstelle beglaubigten Auslveiskarten versehen ftnd. Nur an diese Mftänfer dürfen Nüsse abgegeben 5Su*?' fragen sind ausschließlich an die gebrannte Firma, zu^richten^^^ Mrntsterrum des JUnern oder die Landesfettstelle ^^.Hinsichtlich der Behandlung' und der Mlieferung der Nüsse macbilna^oüsdÄÄm^ .^rrd auf die genannte Bekannt- druckt 7n< Gicht-,icr An- Greßen, den 20. September 1916 Großperzogliches Kreisamt Gießen Dr. U sing er. Bekanntmachung. Betr.: Beschlagnahm>e von Obst. Nach Verfügung Großh. Ministeriums des Junevn von heute ist die Versteigerung der Beschlagnahmten, im Staats-, K'reis- und Gemeindeeigentum befindlichen .Wirtschaftsäpfel Und Zwetschen ungesetzlich. Die genannten Obstsorten müssen vielmehr nach der Aberntung pfleglich behandelt nud der Landesvbststelle '.Geschäftsabteilvng- M Tarmstadt, an geboten werden. Gießen, ihm 21. September 1916. Großherzogliches Kreisamt. Dt. Usinger. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir Sie auf den Inhalt der vorstehenden Bekanntmachung, soweit int Gomerndeeigentnm stehendes und davon be- troffenes Obst in Betracht kommt, hiermit Hinweisen, bemerken wir für Erläuterung folgendes: I. W i r t s ch a f t s ä p f e l. > 1. Als solche dürften die unter Gruppe 5 der Veröffentlichung der Landesvbststelle (abgedruckt int Kreisblatt Nr. 110 vom 7. September 1. Js) aufgesührten Sortm, nämlich: Jakob L.ebel, Rambonr-Pappelau, Herrnapfel, Grüner Fürstenapfel, Schafnase und Großer Rheinischer Bohn- apfel, anzUsehcn sein, sdtvie alle sonstigen 2lpfelsortm, die weniger gut rnt Geschtnack sind und nach dem landläuft gen Begriff nicht als Roheßäpfel, sondern nur zuni Kochen oder sonstwie Verwendung finden. 2. Bersteigernngen von Wirtschastsäpfeln, die beim Erscheinen der vorsteheiiden Bekanntmachung noch nicht stattgeftmden hdben, Mülsen abgesetzt werden. Mit dein' Obst ist Ihrerseits, entsprechend dem in der BeöamUmachung hierüber Angeordneten, zu Verfahren. II. Zwetschen. Eine weitere Versteigerung von Zwetschen darf nach der in der obigen Bekamrtmachimrg erwähnten Miuisteriäl- verftlgUng grundsätzlich nicht mehr erfolgen. . in denjenigen Genreinden, in denen für dm Fall der Nftchtversteigeruna der Zwetschen derm Verderb zu befürchten steht, der zuständigen Bürgermeisterei überlassen bleiben, sich ans sckmellftent Wege nnmittelbar an die Landesobst- steue (Geschäftsabteilung) Darinstadt zu wenden und deren Eiufchetdung darüber einzutzolrn, tvas mit der Zwetschenerntei geschehen soll. III. Die Durchführung des Keltervcrbvtcs ist von Ihnen Zu über- loachen. Die gleiche Verpflichtung wird hiermit der Großh. Gendarmerie auferlegt. Gießen, den 21. September 1916. Großherzogliches Kreisamt. Dr. Using er. 'ü e t x .: Beschlagnahme von Obst. An den Oberbürgermeister zu Giehe» sowie an die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf MvrdMmg der Landesobststcllc von heute dürfen die der Beschlagnahme unterliegenden Wirtschaftsäfffel, Falläpfel, Kelterapfel und Zwetschen nur von den von der Landesobststelle znae- laffeneu Auftäufern aufgeikauft werden. Auf Anordnung der gleichen Stelle von hrnte wird hiermit bls auf werteres die Llusstellung rwn Bezugssck-einen ftir die be- sck-lagnahmten Objtsortrn durch die hirnzu von der Landesobststelle erinachtkgtrn Bürgernreistercien untersagt. Wir beauftragen Sie, sich hiernach zU benressen. Gießen, den 21. <^ptember 1916. Großherzogliches Kreisamt. - _ vr. Using er. Hycii£[)T nnr sjDit; wer ^dstversteiLerungen. dl« den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürner- melsterelen der Lnndgemeiilden des Kreises. Wir haben erfahren, daß Landivirte neuerdings den Ertrag rhrer Obstbcurme versteigern, um dadurch höhere Preise zu erzreleu als ber dem Verkauf 'des Obstes an die von der Landes- vbstMlle für das Großherzogtnnr Hessen bevollmächtigten Auf- r ^ Dei ^ en hrn, daß alle Obstversteigernngen — auch solche von Pnvaten — rechtzeitig vorl>er der Landesobststelle zu Tarmstadt anzuzergen sind, daß alle Versteigerungen nur nach den hrenunter folgenden, von der Landesobststelle erlassenen Be- struimnngen. erfolgrn dürfen. Und daß endlich die Landesvbststelle bereaftigt rst, die Vcrstergerungscrgebnisse einzufordern, um dieselben nachprufrn zu können. Wir- beauftragen Sie, dies alsbald auf ortsübliche Weise be- ranntmachen und alle in Ihrer Genreinde erfolgenden Obstoer- steigernngrn — auch solche von Privatbesitzern — daraufhin über- • a ^5 n c die nachstehenden Bestimmungen der Landers- obststelle enigehaltcn lverden. 4 Die nach Absatz 3 , der Bestim'ntmrgen erforderlichen Bezugscheine sind, sofern Sie Nicht bereits int Besitz derselben sind, unmittelbar bei der Landesobststelle zu Darmstadt anzusorderrr. Gießen, den 21. September 1916. Gvoß herzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Using er. Landesobststelle für das Großhcrzogtum Hessen. D a r m st a d t, den 19. Äfttember 1916. Bestimmungen B e t r.: Obstversbeigerungen. dlufzunehmer: in die Bersteigerirngsbestimmun gen der betr. Versteigerer. 1. Tie Lose sind rricht größer M bilden, als eine Familie als Selbstverbraucher im Durchschnitt im Laufe des Winters an Obst selbst verbrauchen kann (2—8 Zentner). 2. Händler sind nur dann zuzulassen, lvenn sie in: Aufträge der La ndesobst stelle oder des zuständigen Oberaufkäufers dieser Stelle für die Landesobststelle steigern sollen. 3. Tie Verbraucher sind rechtzeitig vor der Versteigerung darauf aufmerksam zu machen, daß sie nur dann Obst steigerst dürfen, wenn sie im Besitz eines — von ihrer Bürgermeisterei aus- Mstellenden — Bezugsscheines sind. 4. Wo der Versteigerer der Bäirme infolge ungenügender Beteiligung von Interessenten glaubt, das Obst nicht preiswert abMsetzen, ist die Landesobststelle, rechtzeitige Mitteilung vorausgesetzt, bereit, ihre Aufkäufer zu beauftragen, das Obst zu seinem! Schätzungswert zu übernehmen. Hierbei muß Grundsatz sein, daß der Kaufpreis so weit unter den geltenden Richtpreisen bleibt, als Aufwendungen nöftg sind, um das Obst zu ernten und zu sortieren. j5. Ml gemein muß Grundsatz sein, daß die Steigerer sich nicht gegenseitig über der: Richtpreis treiben dürfen. 6. Demnach ist es auch Leuten, die Obst keltern wollen, verboten, sich an der Versteigerung zwecks Beschaffung von Kelterobst zu beteiligen. __ Bekanntmachung. Betr.: Rundgang der Feldgeschrvorenen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, Anordnung zu treffen, daß der nach § 20 der Instruktion für die Feldgeschworenen vorgcschriebene Rund gang in den Monaten September und Oktober ds. Js. zur Ausführung kommt. Wegen des zu beobachtenden Perfahrerrs verweisen wir auf Unser Ausschreiben vom 6. September 1910, Kreisblatt Nr. 68. Ihren Berichten über den Vollzug sehen wir bis 15. November ds. Js. entgegen. Gießen, den 19. September 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U sin ger. _ Bekanntmachung. Be t r.: Verkehr mit Süßstoff (Saccharins Diejenigen Verbraucher, welche ans Grund der Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstost angemeldet haben, daß sie Süßstoff zu erhalten wünschen, können die auf sie entfallenden Karten nunmehr bei uns (Kricgsversorgungsamt, Abteilung Süßstoff) entgegen- nehmen. Tie. Süßstoffkarte ist alsdann sofort derjenigen Süßstoffe abgabestelle vorzulegen, von der der Verbraucher regelmäßig seinen Süßstoff blichen will. Diese Vorlage dient als Anmeldung und der Verbraucher erhält alsdann nur bei dieser Stelle den auf ihn entfallenden Süßstoff. Tie Abgabe von Süßstoff erfolgt erst einige Tage nach der Anmeldung, Und es wird von uns bekannt gegeben werden, von welchem Tage an dies möglich ist und für welche Abschnitte Süßstoff entnommen werden kann. Diejenigen Verbraucher, die sich bisher nicht für den Bezug von Süßstoff angenreldet haben, können dies noch nachträglich tun. Es wird ausdrücklich daraus aufmerksam gemacht, daß der Bezug von Süßstoff mit der Zuteilung von Zucker in keiner Verbindung steht. Wer Süßstoff 'bezieht, erhält die gleiche Menge Zucker wie bisher: eine Kürzung der ZuckerzUteilnng bei dm Einzelnen findet nicht statt. Gießen, den 19. September 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: L a n g er ma n n. _ Bekanntmachung. Betr.: Gesuche um Zurückstellung vom Heeresdienst. Es wird wiederholt darauf hingewiesen, daß Gesuche um Zurückstellung vom Heeresdienst rechtzeitig bei dem Unterzeichneten eiugereicht werden müssen. Den Gesuchen, die nach Zustellung des Gestellungsbefehls eiugereicht werden, kann künftig nicht mehr statt- gegeben werden. Gießen, den 16. September 1916. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gießen. Z. B.: Hem me r d e. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Queckbvrn; hier Drainagekosten. ' In der Zeit vom 6. bis einschließlich 13. Oktober l. Js. liegen werktags auf Großh. Bürgermeisterei Queckbvrn die beiden Ausschläge der Zinsen für Drainagekosten zur Einsicht der Beteiligtest offen. Einwendungen hiergegen ftixib bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Offenlegungsfrist bei Gronh. Bürgermeisterei Qneckborn schriftlich und mit Gründen versehm emzurerchen. Friedber g, den 17. September 1916. Der Groß herzogliche Feldbereirngungskommissär: ._ Schnittspahn, Regierungsrat. _ Bekanntmachung. Betr.: Rechtsmittel gegen die Gemeindesteuerveranlagnng für Auf Grunh der Arttkel 46 m:d 50 des Gemeindeumlagen- gesetzes vom 8. Juli 1911 hat Großh. Ministerium der Finanzen, Abteilung für Steuerwesen, die Frist, iirnerhalb deren Rechtsmittel gegen die Gemeirrdesteuervevanlagnng für 1916 bei der ersten Instanz anhängig genracht werden.können, für die urtten verzeichneten Gemeinden bis zu dem dort angegebenen Tag einschließlich erstreckt. Ausgenommen, von der Fristerstreckung sind diejenigen Rechtsmittel, die das für die staatliche Veranlagung bereits rechtskräftig! festgestellte .Einkommen zum Gegenstand haben. Dies wird hiermit zur öffentliche:: Kenntnis gebracht. Gießen, den 21. September' 1916. Großherzogliches Finanzamt Gießen J.V.: Berres. 6801D Letzter Tag der Frist: Hansen 1. Oktober. — Annerod 2. Oktober. — Albach, Burkhardsfelden, Lollar, Mainzlar, Staufenberg 3. Oktober. — Grü- ningen urrd Treis 4. Oktober. — Garbenteich 5. Oktober. — Gro- ßen-Linden, Ruttershausen, Steinbach urrd Trohe 8. Oktober. — Kleiir-Linden 9. Oktober. — Allendorf a. d. Lahn, Leihgestern und Oppenrod 10. Oktober. — Alten-Bnseck und Heuchelheim 11. Df* kvber. — Daubringen, Watzenborn-Steinberg und Obecstcinberg 12. Oktober. — Lang-Göns, Rödgen und Wieseck 13 Oktober. Dienstrrachrichter; des Großh. KreisamtS Gießen. Warnung vor gesundh.'itSgefützrlichem spanischen Feuerwerk. Es ist wiederholt beobachtet worden, daß spanisches Feuerwerk (RadauPlätzchen, Tenfelskracher u. dergl.) in der Zündmasse gelber: Phosphor enthielt. Bei einem zehnjähriger: Knaben, der zwei Radauplätzcher: znm Lutschen in den Mund genommen itttb dam: verzehrt hatte, trat Ucchelkeft, Erbrechen und schließlich deU Tod ein. Gelber Phosphor ist ein starkes Gift. Es wird daher bringenb davor gewarnt, derartiges Feuerwerk -Kindern znglängl- lich zu machen. __ Monat!. Ueberficht der Todesfälle in der Stadt Gietzen. Monat August 1 916. Einwohnerzahl: angenommen zn'33100 (iukl. 1600 Mann Militär). Sterblichkeitszisfer: 21,75 °/ 01 . Nach Abzug von 33 Ortsfremden: 9,79 °/ ov Es starben an Zui Er- wachserre Kinder im:. Lebens- vom 2. bis jabr 15. Jahr Angeborener Lebensschwäche 5(3) — 5(3) — Altersschwäche 7 7 — Keuchhusten 1 — — 1 anderen Wrlndkrankheiten ND — 1(1) — Lungentuberkulose 2 2 — Tuberkulose anderer Organe 2 (2) MD — 1 (1) Lungenentzündung Krankheiten der AtmungS- 5(2) 3(2) 2 organe Krankheiten der Kreislauf- 2(1) 2(1) — — organe 2(1) 2(1) — — Gehirnschlag anderen Krankheiten des 1 1 — — Nervensystems ailderen Krankheiten der Der- 7(6) 6(5) — 1 (1) dauungsorgane 5(5) 4(4) — 1 (1) Krankheiten der Harnorgane 3(1) 3(1) — Krebs 7(2) 7 )2) — — an bereit Neubildungen 1(1) 1 (1) — _ Selbstrnord 2 (1) 2(1) — — Verunglückung anderen benannten Todes- 3(3) 2(2) MD ursacherr 4(4) 4(4) — — Summa: 60 (33) 47 (26) 8(4) 5(4) Anm.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betreffenden Krankheit aus von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke komrnen. Veröffentlichung des Groß!). Kreisgesurwheitsamts Gießen. Dr. W a l g e r, Med.-Rat. Rotationsdruck der Brühl'schen Unio^Buch- «nd Steindruckerei. R. Lange, Stehen.