KreisMatt für den Ktd$ (Bicftgn. Nr. 117_ 1 L . w Bekanntmachung lllver den Verkehr mit Harz. Vom 7. September 1916. s«. Bundes rat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die EEchümlng des Bmü»esre und tierische Oele und Fette, G. m. b.H. in Berlin, zu liefern. Reichskanzler erläßt die Ausführungsbestimmungen; «r. * ? n .u^üahmen zulassen urid weitere Vorschriften Wer den! Verkehr Mit.Harz und Harzprodukten erlassen. Er kann die Vor- dieser Verordnung auf Harzersatzmittel ansdehnen. J a ! f, n , ^ flu innen, daß Zuividerhandlungen gegen die auf Gimnd vorstehender Ermächtigung erlassenen Vorschriften mit Ge- P F: SU sechs Renaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- taiiseiid Mark bestraft werden, sowie, daß neben der Strafe auf Anziehung derjenigen Stosfe erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dnn Täter gehören oder nicht. < 4 Ö ? ev Reichskanzler kann Vorschriften über die Durchfuhr der:m § 2 genannten Stoffe erlassen. befetjte^&efiet ^ u ^ atti> im ® innc dieser Verordnung gilt auch das •r* r J ^ ?ie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Ireten'c' ^bichskanzler bestirmnt den Zeitpunkt des Aiißerkrast Berlin, den 7. September 1^16. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ____vr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend Ausführnngsbestimmnngen zu der Verordnung über den Verkehr Mit Harz vom 7. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. n , - n> Ä ^002). Bo in 7. September 1916. lAus Grund des § 3 der Verordnung über der: Verkehr mit ftimmtt"^ 7 ' ^bpkember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 10021 »oird be , S i- Wer mit Beginn des 10. Septeniber 1916 Rohharz jeder 5^.-’ .^ch Herstellung von Kolophonium eignet, insbesondere Fichten 'Kiefern-, Lärchen- oder Tannenharz, oder Kolv- phomuul (Fertigharz), hergestellt aus Rohharz vorbezeichneter Art, nn Gewahrsani hat, ist verpflichtet, die Bestände getrennt nach Eigentümer und 'Arten m handelsüblicher Bezeichnung unter An- giabe der Menge, des Eigentümers uird des Lagerungsortes und unter Be:,ugnug emer versiegelten Probe dem Kriegsausschusse Eri che Oelc mte ' in »nfin, otö zuiil 20. September 1916 anzuzergen. Mengen, die sich mit Beginn des 10. September 1916 unter- ivegv befmden, sind von dem Empfänger airzuzeigen Wer Rohharz jeder Axt, das sich zur Herstellung von Kolo- phonmin eignet, insbesondere Fichten-, Kiefer,:-, Lärchen- odev Tannenharz gewimit, hat dem Kriegsausschusse die im Vorntonat angefallene Menge bis zu,n 10. jeden Moiiats anzuzeigen, sofern Nicht andere Vereiitbarungen getroffen sind. . i 2 - .Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang de: Anzeige zu erklären, ob er die Wiare übernehnien will Geht binnen drei Wochen nach Absendnng des Angebots eine Erklärung nicht em, oder erklärt der Kriegsausschnß, daß er die Ware nichl Ks^ehmen will,, so erlischt dre Liefern ngspflichi. Erklärt der Kriegsausschuß, die angeboteue Ware übernehmen zu wollen, so verladen" Verlangen an die von ihm aufgegebene Wresse zu .„.^Das Eigentum geht.auf den Krieasansschuß über in dem Zeit- Y^» ol € Uebernahineerklärung dem Eigentümer oder den: Inhaber dev Gewahrsarns zugeht. § 3. Wer aus den: Auslakid Harz jeglicher Herkunft Rob- harz jeder Art, das sich zur Herstellung von Kolophonium eignet msbesondere Fichten-, Kiefern-, Lärchen- oder Tannen harz oder neh>r 9 T r \ U %^ ig t Vi) ' ^gesteltt aus Rohharzen vorbezeichneter Art, flus iges Harz oder Harz Produkte, insbesondere Harz- irzseiiei :n „ ,.Lcr .*.,., t 0 jontui foim *t m *' a V t V nLruur ' rnsoewnoere varz- ietm (Harzseife) oder Biauerpech, emsühit, ist verpflichtet den ^Wnng der Ware tick Inland dem Kriegsausschusse sliA pftan^ lrckte und tierische Oele und Fette, G. m.b. H. in Berlin, unter ^d^e der Meilge, des Einkaufspreises und des Aufbesvahrungs- Ä ffi iST 81 h°t iwr* eingef,^ 5 -. ^ Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang der Ware rm Inland zur Verfüguiig über sie ftir eigene b^rfremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Vc-rfügungs- ^"echtigle nicht :m Irland, so tritt an seine Stelle der Emp^ irirbUrttr wV ^A^.dlusbmde Stoffe der im § 3 Abs. 1 be- dlrt emfühtt, lmt s:e an den Kriegsausschuß zu Itefent W ^nahnre Mit der Sorgfalt eines ordentliche,: ^ ^el)andeln, m handelsüblicher Weise zu versichern n ^ verladen. Er 'hat sie auf Verlangen des Kriegs- M bestimmenden Orte zur Be^ sichttgung z,: stelleri oder Prober: eruzusenden 9 r ltl S ^^bschüß hat sich unverzüglich nach Einpsang der I nach der Besichtigung oder nach Entpfang der Probe »u eAärem ob er die Stoffe überiiehnren will. bht auf den Kriegsansschuß über mit dein! Abltwmktt, m ivelchem dre Ueberiiahniserklärnng dem Einführen- ben oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht nert Swfse ^ V °" Ist der Berpflichttte mit dem von dem Kriegsausschuß angtz- bebörde ^erstandeii, so setzt die höhere VenoaltimgS- me snr den Ort zuständig ist, von dem aus die Lieferung crfolgen soll, den Preis endgültig fest. Die höhere VerrvaltunS bcHorde bestimmt darüber, ,ver die baren Auslagen des Versalneiis ragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgü^ -s^ Z?erfts zu liefern, der^Knegsausschuß vor- lauftg den von ihm seftgefttzten Preis zu zahlen. Krieg sau ssch n^^z ugeU^ ^^ ** Oberen BerwÄttmgsbchörde dem < - Die ^werbliche Verarbeitnrig von Rohharz jeder Art Sur Herstellnüg von Kolophonium eignet, insbesondere, Hefern-, Lärchen-, Tannenharz, darf nur mit ^usttm- mnng des Kriegsausschnsses erfolgen. Die Verordiinng über die gewerbliche Verarbeitung von Rob- lm *sT ^-^6 Mclichs-Gesetzbl^S. 157)wttau|S Ä • a ^ Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1. wer die m W 1, 3 vorgescherebenen Anzeigei: nicht rocht-- K tl £ erstattet, oder loer wissentlich falsche oder- unvollständige Angaben nracht: 2 mlZ l b IÜ Vorschriften des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt. k«UN ans Einziehung der Stosfe erkannt Mben, aben- 1. welche Menge Bohnen in Doppelzentnern sie erhalten haben, 2. welche Preise sie für den Doppelzentner bezahlt l^rben. B r a n n s ch w e i g, den 5. September 1916. Gemüsskoiiser1>en-K'riegsgesellschaft mit beschränkter Haftung Behren s. 2 Bekanntmachurtg des Stellvertreters des Reichskanzlers über Gumnusauger. Vom 3. Angust 1916. Der Buirdesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes' über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung ei * a ^ 1. Grunmisauger, die geeignet sind, als .Mnr^stücke stir Zktndcrsauaflaschen Verwendung zu finden, und aus den: Ausland einacführt werden, sind an die Handelsgese-lftchaft Deutscher Apotheker m. b. H. in Berlin zu, liefern. .. 8 2. Der Reichskmrzler kann die nähern ^drngungen für die Liefermrg festsetzen und erläßt die erforderllchen Msfuhrungs- bestimmungen. Er kam: bestimmen, daß Zuwsdechandlungei: m:t Gefängnis bis zu secl>s Vionaten pder nut Geldstrafe brs zu fünfzehnhundert Mark bestraft, und daß dre Gummisauger, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sre dem ^äter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 3. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen Massen. , § 4. Tie Verordnung'tritt mit dem Tage der Verkunduilg m Kraft. Der Reichskanzler bestimurt den Zeitpunkt des Mßerkvaft^ tretens. Berlin, den 3. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers vr. Hel ff er ich Aussührungsbeftimmungen des Stellvertreters des Reichskanzlers zur Verordnung des BundeK- vats über Gummisauger. Vom 3. August 1916. Auf Grund des § 2 der Verordnung des Btmdesrats über GummisaUger vom 3. August 1916 (Rcichs-Gesetzbl. S. 879) wird bestimmt.^r GEmisaUger, die geeignet sind, als Mundstücke für Kiudcrsaugflasclien Verwendung zu ftlideir, aus dem Ausland erführt, ist verpflichtet, der Handelsgesellschaft Deutscher dlpotheker m b. D. in Berlin den Eingairg der Ware unter Angabe dcL Menge, des bezahlten Einkaufspreises Und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch emgeschrrebenen Brief zu erfolgen. Dabei ist tunlichst ern von der Gesellschaft^vorzuschreibendes Formtilar zu benutzen. Als Einführender rm LükUiS dieser Bestimmmig gilt, wer nach Eingang der Ware zu Verfügung über sie ßir eigene oder ftemde Rechnung berechtigt ist. ,Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an feine Stelle der Empfänger. . . § 2. Tie tzaiidelsgesellschast Deutscher ^lpotheker soll sich nach Empfang der Anzeige von der 'Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vvrgeiwmmc:,: wird, nM der.Besichtigung Unverzüglich erklären, vb sie die Ware überMMen will. 8 3. Ter Einführende hat die Ware bis zur dlbnahme durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise ;u versichern, auf Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu bestimmende:: Orte zur Besichtigung zu stellen, auf Abruf zu verladen und an die Gesellschaft zu liefern. § 4. Tie Gesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen Ue.be ruabmepreis zu zahlen. 8 5. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Auf-, Lewahrung und Versicherung ergeben. , 8 6. Tie Landeszentralbehörden bestinnnen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen anznsehen ist. 8 7. Tie Gesellschaft hat die übernommene Ware nach den an sic ergehenden Ylnweisungei: durch die Apotheken beu Verbrauchern! zuzuführen. An Entbindungsanstalten, Wöchnerinnen-, Säuglingsheime und ähnlick>e Betriebe darf sie Unmittelbar liefern. 8 8. Mit Gefängnis bis m sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der 88 1 und 3 zuwiderhandelt. Bei ZrUvidephqndlung gegen die Anzeige- und Lieserungs- pfticht können die Gummisauger, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 9. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung, die Vorschriften dies § 8 am 9. August 1916 in Kraft. Berlin, den 3. August 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung. Auf Grund des § 6 der Aussühruugsbestimmimgeu des Reichst Kanzlers zur Verordnung des Bundesrats über Gummisauger Yvnt 3. August 1916 (R.-Bl. S. 380) wird als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von 8 5 der Provii^ialausschuß bestimmt. T a r m st a d t, den 1. Septenrber 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. I. V.: Hölzinger. Bekanntmachung Wer die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen. Vom 7. September 1916. , Der Buirdesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dre Ermächtimrng des Bundesrats zu rmrtsckwftlichen- Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Ge>etzbl. S. 327) folgende Verordnung ^^^8^1. Walnüsse und Haselnüsse, die aus dem Ausland eingo- führt werderr, sind an den Kriegsausschuß für pflanzliche und Nerv- sche Oele und Fette, G>.nil.b.H., in Berlin zu liefen: 8 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Bestrmmungen zur Ansftihrrmg dieser Verordnung zu erlassen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die Gnind vorstehender Grmach- tigrrng erlassenen Bestimmungen Mrt ^sangn:v b:v zu seck 'Mona ten oder- Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werdenMowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Fruchte erkannt Werder kamr, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulafsen Er kann Vorschrifteri über die Durchfuhr von Wialnüssen und Haselnüssen erlassen. Er kann die Vorschriften dieser Verordnung auf andere zur Oelgewinnung geeignete Früchte ausdehnen. 8 4. Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt auch das besetzte^Gebret. ^^rdnuug tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Llußerkraft- tretens. Berlin, den 7. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. ____ Bekanntmachung betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordirung über dre Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen vom 7. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 999). Vom 7. September 1916. ,Auf Grund der 88 2, 3 der Verordnung über die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen vom 7. September 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 999) wird bestimmt: 8 1. Wer aus dem Ausland Walnüsse oder Haielnüjse eru- führt, ist verpflichtet, den Eingang dieser Früchte im Inland dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und nette, G. m b H. in Berlin unter Angabe der Menge des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Tie Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt mi seine Stelle der Empfänger^^ ^ ^m Auslande Walnüsse oder Haselnüsse eiu- führt, hat sie dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch den Kriegsausschuß mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns pfleglich zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verlade::. Er hat sie auf Verlangen des Kriegsaus-, schusses an einem! von diesem zu bestimrüenden Orte zur Besichtigung z:: stellen. 8 3. Der Kviegsausschuß hat die Walnüsse und Haselnüsse, die ihm nach 8 2 zu liefern sind, abzunehmen und einen angemessenen Preis dafür zu zahlen. Hst der Verkäufer mit dem vom Kr:egsausschusse gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die für den Ort, von den: aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verivaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Lieferungspslichtige hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepre:ses zu liefern, der Kriegsans schuß den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen. 8 4. Der Kriegsausschuß hat unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach der Besichtigung die Uebernahme zu erklären. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf den Kriegsausschuß über, in dem die Uebernahmcerklärung den: Einführenden oder den; Inhaber des Gewahrsanis zugeht. 8 5. Die Zahlung dies Kaufpreises erfolgt spätestens zwei Wochen nach der Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dein die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsai:sschusse zugeht. 8 6. Der Kriegsausschuß hat dafür zu sorgen, daß die übernommenen Walnüsse und Haselnüsse alsbald auf Oel verarbeitet werden. . § 7. Mit Gefängnis bis zu sechs Möiraten oder Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer die im' 8 1 vorg^ fchriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben ntacht. Rebe:: der Strafe kann auf Einziehung der Früchte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 8. Die Bestimmungei: treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7) Septenrber 1916. Der Stellvertreter des ReicWkanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung ton UebelMlNgsvtoschnsben iMac VeroMüiMg i&er Spetfejtfte tortt 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) Vom 5 SeMnSer 19M Mf GianÄ des 8 40 der Belamrtmachwtg über Sixrsefette vom 20. Juli 1916 (Rcichs-Ärsetzbl. S. 755)^rd dvs,8 1 bet) toctongi über die Errichtung eines Kncgsernchrung-amts vom 22. Min 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 402) wnd verordnet: 8 1 Ms dutu 15. Oktober 1916 finden auf ine Uebcrlaimng der in Molkereien hergestellten Butter die K10 bn> 12! d« Bec- vrdnüna über Speisefette vom 20. Julr 1916 (Retchs-G^ictzbl. S. 755) mit der Maßgabe Amrendung, daß. bre Butter i»r 3entral- Gnkanfsgxsellschaft oder der ^nbesvertetlmtgsstttle^ kamlrch in überlassen ist, soweit im Zentral - Emtaufsgesellschaft oder dre LandesverteilungSstelle die Ucberlassung Ins zu dre,em Tage ver- ^"^Tos Verlangen Huf Ucberlassung tarnt, wenn ZMtoxtm ■ *« gemeinsamer Verwertung der Butter »usantmengeschlossen fi^, statt an die seinzelnen Molkereien an ehre Verbände (Genoisen- m nach den Vorschrift«: trrt § 12 « 2 g * bet ^ ordnung vom! 8. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S^807). § 2. Diese Bcrordrümg tritt m:t dem Tage der Verkimouug in Kraft. Berlin^ den 5. September 1916. Der Präsident des Kriegsernahrungsamtes. _ vonBatock i. ___ Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hafer. Vom 5. Septeniber 1916. ^ In Erweiterung der Bekanntmachnng vom 19. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 939) werden dre Hasermenaen, welche tue Tierhalter in der Zeit vom 1. Septeniber bis 31. ^^emb er 1916 aus ihren Vorräten verfüttern dürfen, wie folgt wtogi - a) Halter von Einhufern: 5^/2 Zentner für reden Enchuser , b) Halter von Zuchtbullen: 3 Zentner für lebe* Bud)tMcn für den die Genehmigung der zuständigen Behörde zur Haferfütterrmg erteilt wird; ^ c) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die Arbeitsochfen 'halten: 3 Zentner für jeden Arbeitsochsen. Ms. 2 der Bekanntniachung vom 19. August 1916 wird unverändert auf den gleichen Zeitraum erstreckt. Berlin, den 5. September 1916. Der Präsident des Krregsernahrungsamts. von Batockr. ___ Bekanntmachung über die Anmeldung von Betrieben, die sich mit dem Dürren von Gemüse befassen. Auf Grund von 8 4 der Verordnung des Bundesrats über die Verarbeitung von ÄeMüse vom 5. August 1916 (Reichs-Geseßbl. S 914) werden alle diejenigen, die Dürrgemüse nicht nur für den eigenen Haushalt bereits Herstellen oder Ablagen dazu :m Bau haben, deren Inbetriebnahme vor, dem 1. Oktober 1916 erfolgen wird, aufgefordert, ihre Betriebe bis längstens ■ 20. September 1916 bei der Ktiegsgescllschast für Dörrgemüse m. b. H., Berlm Char- lottenstraße 37, anzumelden und den ihnen von dieser Gesell,chaft darauf zugehenden Fragebogen binnen 5 Tagen ordnungsgemäß ^''Äer^ die gestellten Fristen versäumt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird nach 8 9 Ziffer 4 der genannten Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahve und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mart oder mit emer dieser Strafen bestraft und kann überdies auf Zuteilung von frischen: Gemüse und Genehmigung Mm Absatz von Törvgemüfeii nicht rechnen. Berlin, den 9. September 1916. Reichsstelle für Gemüse und Obst. _ Tenge. ___ Bekanntmachung. Auf Grund des 8 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 911) wird in Ergänzung und Aenderuug der Bekanntmachung vom 2. Septeniber 1916 bestimmt: r t Y fl , 8 1. Aepfel dürfen auch in der Zeit vom 16. Septemlur bis -um 1 Oktober in Gewerbebetrieben nicht gekeltert werden. Dabei Macht es keinen Unterschied, ob das Keltern zum Zweck der Herstellung von Apfelwein oder alkoholfreiem Saft erfolgt. 8 2. Die Verwendung von Aepfeln, Birnen, Apfelwein und Obsttrestern in Gewerbebetrieben zur Branntweinherstellung ist ganz verboten. 8 3. Die Strafbestimmungen in 8 3 der Bekanntmachung vom 2. September 1916 sticken auch auf Uebertretungen der Verbote in den obigen 88 1 und 2 Anwendung. 8 4. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. Septeniber 1916. Reichsstelle für Gemüse und Obst. T e n g e. Bekanntmachung betreffend den Uebergang der Geschäfte der Reichsprufun gsstelle für Lebensmittelpveise auf das Kriegsernährungsamt. Vom 1. September 1916, Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Errnüchtiguug des B-undesrats zu wirtschastlrchen Maßnahmen usw. Pont 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung crlasseii. ^ ^ hex Bekanntmachung Äcr die Errichtung von Preisprüfungsstellcn und die Versorgnngsregttimg vom 25. September 1915 (Reichsgesetzbl. S.,607) sür das Reichsgebrer errichtete Preisprüsungsstelle wird ansgehoben. JWs Aufgaben und Befugnisse gehen auf das Kriegsernährungsankt über. 8 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1916 in Kraft Der Reichskanzler trifft die zur Ueberleitung erforderlichen! Anordnungen. Berlin, den 1. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. __ Betr.: Beschlagnahme von Obst. An den Oberbürgermeister zu Giesten, das Grosth. Polizei- amt Giesten sowie an die Grosth. Bürgermeisterelen der Landgemeinden und die Grosth. Gendarmerie des Kreises. Die nachstehende Verordnung des stellv. Generalkommandos 18. A. K. zu Frankfurt a. M. vom 15. September lfd. Js. ist sofort ortsüblich bekannt zu machen. Gießen, den 18. Septeniber 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. XVIII. Armeekorps. Stellverttetendes Generalkommando. IIIdTgb.-Nr. 18 250/5464. Frankfurt«. M., den lo. 9. 1916. Betr.: Beschlagnahme von Obst. Zur Sicherstellung des andernfalls gefährdeten Bedarfs des Heeres und der Bevölkerung an Mavnrelade Und MuS bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit, aus Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4 ^unr 1851: 8 1. Tie gesamten noch uicht im Kleinhandel befindlichen) Aepfel, Zwetfckien und Pflaumen werden, auch soweit sie noch nicht geerntet siiid, beschlagnahmt. Ter^ Msatz darf nur an Personen erfolgen, die einen Mit dem , Stempel des Mregser- nährungsamts ver schieneil Ausweis mit sich siihreu. L 2 Tie nach 8 1 beschlagnahmten Aepser, Zwetschen und Pflaumen sind bis zur Ablieferung an die in L 1 bezeichneten Personen zu verwahren und pfleglich zu behandeln. w:e Verarbeitung und der Verbrauch im eigenen Haushalt bleiben zn^ ^8 3. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den be- stebenden Gesetzen sttcngere Strafen verwirkt sind, mit Gefängnis bis zu einem Jahr besttast. Beim Vorliegen mildernder Umstande kann auf Haft oder rntf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkanrtt lücifcnr Verwaltungsbehörden (Polizeipräsidenten, Landräte, Kveisamter) können nach Anweisung des Kriegsernahrungs- amtes, insbesondere zur Verhinderung des Verderbens der Fruchte Ausnahmen von den Vorschriften in 8 1 zulasten. Der Kommandierende General: Frei Herr von Gall, General der Infanterie. Bekanntmachung. Betr.: Beschlagnahme von Obst; hier: Sicherung der Zwetschen- ernte im Kreise Gießen. Aus Grund des 8 3 Msatz 2 der Verordiiiurg des stellv. Generalkommandos 18. Armeekorps vom 15. September l. ^s. wird hiermit für den Kreis Gießen veror-dnet wie folgt: Da infolge des anhaltenden schleckten Wetters das Verderben der im Kreise Gießen erzeugten Zwischen zu befurchten steht, wird zur Sicherung der Zwetschencrnte von emer Beschlagnahme der Zwetschen bis auf weiteres abgesehen.,, Für den An- und Verkauf von Zwetschen sind im übrigen auch fernerbin die von der Landesobststclle für das Großherzog> tum Hessen erlassenen Vorschriften maßgebend. Gießen, den 18. September 1916. Großherzogliches Kr'eisamt Grcßen Dr. Usinger. An den Oberbürgermeister zu Giesten, das Grsth. Polizeiamt Gießen sowie an die Grosth. Bürgermelsterewn der Landgemeinden und die Grosth. Gendarmene des Kreises. Vorstehende Bekanntmachnng ist alsbald ortsüblich bekannt zu geben. Gießen, den 18. Septeniber 1916. Großherzogliches Krrisamt Gießen. Dr. U sing er. Bekanntmachung bie Ausführung des Gesetzes vom 27. ?üvrü 1881 über die Ausübung Und den Schutz der Fischerei betr. nachfolgend abgedruckten Bestimmungen unserer Bekannt. Wachung znm gleichen Gegenstand vvnt 8. April 1897 (Reg -W B p vom 12. März 1W1 (Reg.-Bl S. 268) meK Zr «die Daztrr des gegenwärtigen Krieges widerruflich aufgehoben: ^irieb der Fischerei bei den Nadel wehren zu Kelster- Kosthnm in folgercken Gewässerstrecken be^gen^sind- dieselben rm hessischen -Staatsgebiet 3 ' rn /Äewasserftrecke unterhalb dieser Nadelwehve bis 50 Meter unterhalb des untersten Schleusentors: b) T o n n L^ewasserstrecke oberhaw dieser Nadelwehre bis .. ?0 Meter oberhalb des Dammkopfes ySjfifP' ^.^.^ssEitigien Staatsgebiet belegenenj Brmtc des Flusses wahrend der Zeit vom 10. April bis li'ch^untersagt"^ 3°^' beide Tage eingeschlossen, gänz- " 3 - ?ft c Ausübung der Fischerei ist, so lange der Fischpaß ge- öffnet ist, 30 Meter oberhalb und unterhalb des im w Breite des Flusses, insoweit derselbe a ä Staatsgebiet belegen ist, untersckgt. 4 ' 001,1 - 10 - Html bis 9. Irun eines jeden Fischerei bnbC ^° 0e geschlossen, ist der Betrieb der a) Laichesgl^Ed^^^ unterhalb des Nadelwehrs bis zur b) an ^ässerstrecke oberhalb des Nadeltvehrs bis 30 Meter oberhalb des Danünkopfes Zatl- vollen Breite des Flusses, insoweit der-selbe im diesseitigen Staatsgebiet gelegen ist, gänzlich untersagt." DarmftadL, den 9. September 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. I. B.: Hölzinger. m Bekanntmachung. -öc t r.: Obsiversteigertlngen der Gemeinden. gelw^n' ^brbot des Abhaltens von Obsttiersteigerungen ist aus. r, . Versteigerung des der Genveitide gehörigen Obstes darf wtt d« Maßgabe daß Händler, die nicht von der van- devobltldtte bevotlnmchtigt sind und sich hierüber aiisweisen können- sowie mchthe wche Käufer als Steigerer nicht zugelasfen r^°\i Uen ^^eiiserungen ist bte Landesobtstelle zu Darmstadt vorher tit Kenntnis zu setzen. Gießen, den 15. September 1916. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Langermann. An den Oberbnrgermeisttr zu Gießen und die Großh. Bürger meistere,en der Landgemeinden des Kreises. cw, -^imaeis auf vorstehende Bekannttnächung ernpfehlen nur ^chnen, die oben erwähnten Bedingungen genau zu beachten. .""psehten Ihnen loeiter, das Obst nur in kleinen Losen E? ^r/teigern und bei der Erterlung des Zuschlages die von dst lv«ösfent?icht im KrJ. Natt .ii. 110 vom 7. >sept. t. Js.), sowett tunlich, zu beachten. erwarten aber, daß die Geineinden nicht dazu beitragen tnirh Obst durch Preistreiberei verteuert +! r m^ bte von der Landesobststelle festgesetz- dach gegriffen urid daß außerdem noch die ÄSS" •" -L »«AS i it 1 ! e r halb Name rer Genreinden die Ausstellung von Bezuas- erforderlich ist. Solche sind ober in jedem Fall darin! notig, wenn ein Verlaub des Obstes nrit der Babn inner bolb ^iqung eine^BeluaLs^^? Obstsendungen nur gegeri ISr* jcigimn ctite^ Bezugsscheines annrnimt. Vs e?;; 1 ,, ^^gsscheln ist von der Bürgermcisterei des Wohnorts vk n r U T f rs «ulszustellen ""d bei der Ausgabe der Sendung an stell? s?mmO^!!n^n^ F a $ r Bestimmungen der Landesobst- Ä f»! ?r ft VÄ ?*ÄfTÄ r Ä "ö ZZtX. Jütc eine .tnggbe darüber, aus wieviel Kämen der ©nu,fä 1 , g c rS beftcW und iuelche M plir die Ausstellung ies Versa ndscheines sürd 30 Pfg sti Brief- marken betzufugen. Der Versand von Obst an solche E^wf äug er üiißeibalb Ht,sen^, die nicht mit dem Erzeuger oerlvandt sind, d^e ^ & ip rr ff? von Obst bäumen m Fhve-r Gemeinde, S fe i f £ n , wohnen, srnd loegen der Ausfuhr ihres Obst^ Ms Hessen ebenfalls an die LandesobftstÄle zu verweisen. Gießen, den 15. SevteMber 1916. Gwstdcrzogliches Kreisamt Gießar. __ B. r L a n g e r m a n n. „ . „ . Bekanntmachung. *' Ji ÄSÄ& Wn: Wr ^ hat bf/ !SaifiSf ^ Lairdgemeüideii des Kreises SSLiV D^Mlsun^s^lle für die Provinz Oberhessen nach- 3J. Richtpreise für bte Spatzweffchen als aitzemessSi b ^.vkauf an ben Häiidler für den Zeirtner 6 Mk aX i, be 5 Verbraucher für den Zentn. 8 Mk. l ^ f^EMintnvachung des Reichskanzlers vom 29. Aug. Mr sestMetzte Höchstpreis von 10 Mk. für den Zentner Zwet- 'Eckte »«.»r.'EBtsbr Ulid Verkäufer, die die von uns festgesetzten Nickt- ^rsö^eiten, haben Bestrafung auf Grund der Bekannp. ^ung wegen übermäßiger Preissteigerung zu gewärtigen. Bietzen, den 15. September 1916. ft K Der Oberbürgermeister U K5.J Langertnann. Meller. Bekanntmachung. Betr.: Höchstpreise für ZWetschen im Kleinverkauf, vertrÄ-s^^'^L 2 ^ 3 ^ Bekaniitmachmig des Stell- Vertreters des Reichskanzlers vom 29. August l Fs (Zl*reisÄ Ül~, 1 l?L U o b ^.Bekanntmachung Großh. Ministeriums des n^n vom 2. September I. Js. w^d L Kleinv erka uf- Höchstpreis für ZWetschen für die Stadt Gießen nick die Land- gemeinden ^s Krei,es aus 10 Pfg für das Pfund herabgesetzt. CA"rp.r!ü Bekanntnlachung vom 6. September l. Js wonach der Höchstpreis /ür^wetsck>en im Kleinverkanf (in Mengen untev 10 Mr das Pfmü. beträgt/mi.» ^Ett aA «chung^Nft^s"Enung tritt imt dem Dag der Beröffent. Gießen, den 15. September 1916. ft N t0 & ..Kr«samt. Der Oberbürgermeister F. B.. La n g e rNi a n ii. Keller. An Grokl, Polizciavit Giehen und die Grohh. Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. zxNMNWK-E'L L»K fc lt?ÄÄÄft«*' >»'"» >»»-«-» Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: L a n g e r m a n n. _ Bekanntmachung, d k t r. . Gesuche um Zurückstellung vom Heeresdienst . - ^krd Wiede rholt darauf ftingewiesen, daß Ge- }}$ hrüi 111 !! ä^nkckftellung vom Heeresdienst rechtzeitig b eingereicht werden müssen ^ ^ f dre nach Zustellung des Gestelluuas- gegeben werden^ mxh(n ’ lmn künftig niltzt mehr statt- Gießen, den 16 .Septernber 1916 . Der Ztvllvorsißende der Ersatzkommisswn des Kreises Gießen. _ I. V.: H e m nierde. _ T Bekanntmachung. 3ti der Zeit vom 1. bis 15. Sept. wurden in hiesiger Stadt Gesunde n: 2 Portemonnaies mit Inhalt, ein Verrennt™! schirm, ein Fünfmarkschein und eine goldene Brosck>e Verloren: 1 schrva rzer Damen re g en schirm, 1 silbernes Gtreder- Mband^n- silberne Damenuhr, ein Portemonnaie mit m- ^ Herrenportemonnate mit Jnlialt, eine wasser- drchte Pferdedecke, ein Sportwägelchen, Sechs Mark in Pa- pwr, kme goldetie Brojche, eine goldene Tamenuhr und m mit ^ ^cken, eine TischdeZ, zÄ? mngsberechtigten der gefundenen Gegenstände be- lieben ihre tnsprüche alsbald bei ims geltend zu machen. Wockmtoo^luns der gefundenen Gegenstände kann-an jedem ^^'ft?ormlttags und von 4—5 Uhr mid*. wi 'Unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen ließen, den 15. September 1916. Gvoßherzogliches Polizeicrmt Gießen. H e m m e r d e. »md Steindruckerei. R. L a n g e, ozießeu.