Kreisblatt für den Kreis Gietzen. Nr. 115 15. September über bm Verkehr mit Zucker m Wein Verbesserung. Born 9. September 1916. Aarf Grund der Decorduung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfuugs stellen und die.Krsorgungsregelung voin 25. September/4. November 1915 (Reichs-Gel etzbl. S. 607, 728) wird folgendes bestimnck: . 01 ^ 8 1 Mit der Verteilung und dem Vertrieb der von der Rerchs- zücker stelle für das Großherzogtum Hessen zur Wernoerbefferung Augen ieseuen Zuckermengen wird die Einkaufs gesell > chast tur das Großherzogtum Dessen rn.b. D. in Mcnnz OEGD.) beauftragt. « 2. D^r Verteilung witd der bei einer Rcbanbaullackie von 12 000 Hektar in den letzten 10 Jahren erzielte durchschnittliche Ertrag zugrunde gelegt. . Nach dem Verhältnis dieses Ertrages zu der zngewIrenen Zückermjenge wird von dem Unterzeichneten Mmsterium dre Menge bestimmt, die als Grundmenge z-ur Verbesserung der Rottverne Und der WeihUveine und zur Herstellung des Haustruntes sur 1200 Liter (1 Stück) verteilt werden darf. ^ ^ 8 3. Wer Most einlegt. sei es von eigenen oder gekauften Erzeugnissen. und zur Verbesserung Zucker benötigt, hat dies, wbald er die Menge, die er bestimmt einlegen wird, eungermatzen M«r-- sieht, spätestens aber bis zu ciuein noch zu bestimmenden Zert- puntt, auf besonderen Anmeldebogen der EGH. arrzu melden. 'Tabei ist anziugeben: 1. ob die Trauben im Großherzogtum Helsen gewachsen irnd, 2. wo der Most eingelegt wird (Ort urck Krets) 3. wie groß die Menge Most ist (rn Stnck zu 1200 Lcker), die eingelegt iverden soll. ,, 4 wie viel Tresterwein als Haustrunk hergestellt iverden ItHl (für das Hektar 500 Liter Tresterwein gerechnet), 5. für wie viel Stück, getrennt nach Nr. 3 und 4, voraus, lchittich Zucker benötigt wird: dabei ist auch der Bedarf der Winzer mit anzugeben, die ans den zurückgelieferten Trestern ftck selbst Haustrunk bereiten. 8 4 Tie GGD. legt die Anmeldungen eurem Aus, chm, zur Nachprüfung vor, der aus je einen,. Vertreter des Hessisä)en Wern- lwAverbands, des Verbandes Rheinbessischer Wemhmidler, der Landuirtschaftskammer und der Wein- und Obstbauschule m Oppenheim besteht. „ M Istmaß dein Ergebnis dieser Prüfung gibt sie an dw Anmelder Wein z ucker-Bezugsscheine aus. und ztvar für das Stuck WertzweiN und Tresterwein (Haustrunk- nicht mehr als zioer Drittel, für das Stück Rotwein nicht mehr als drei Viertel der Grundniengc (ß 2 ^ sf 5 Wer zur Zuckerung seiner Weine mehr als diese Grund- menge benötigt. l>at bei der ». u icker Beifügung eines Unter- s u chnn g sz engni ff es der Wein- und O bst bans chnle in Opperthenn oder eines vereidigteii Handels chmckkers einen da hing elfenden Aickrag zu stellen. Ter Antrag ist deni Ausschuß (§ 4' zur ^cachprufung vorzulegen. Dieser Aussckmß entscheidet eiidgültig. § 6. Wird der durch Bezugsscheine zugeteilte Zucker Nicht völlig benötigt, so ist unverzüglich der EGH,. davon Kenntnis zu geben, die noch nickt ein gelösten Bezugsscheine oder Abschnitte sind rhr gleichzeitig zurückzusenden und etwa bereits bezogene Znckermengen sind zu ihrer Verfügung zu halten § 7. Wer Wein aus gekauften Trauben eurlegt und deni Wrnzer Trester zur Herstellung von .Haustrunk zurückliefert. hat den hierfür benötigten Zucker bei der Angabe seines eigenen Bedarfs mck anzumelden (8 3 Abs. 2 Nr. 5). , Er ist verpflichtet, deii ihm lnerau, zugeleckten Zucker entfpre- chend der für die Herstellung von Haustrunk festgesetzten Grund- menge an den Empfänger der Trester unter Berechnung der Selbstkosten weittwzu geben. . . § 8. Die Wein zu ckerBezugsscheiue bestehen aus einem Mck- telstück. sechs Abschnitten zu je 25 Kilogramm und einem Bezugs- ausn-eis. Tor Bezugsaus-weis dient zur Anmeldung des Bezuges bei einer der ZuckergroßHandelsfirmen (ß 9). der er alsbald nach Zustellung des Bezugsscheines zur Anmeldung einzusenden ist. Gegen Vorlage der Bezugsausweise cki Mengen von mindestens 5000 Kilogramm weist die EGH. diesen Firmen Zucker an, der von diesen alsbald zu beziehen und zur Verfügung des Bezugsberechtigten zu halten ist. 9. Als Großliandelsfinnen im Sinne dieser Bekanntmachung kommen diejenigen in Betracht, die genräß 8 11 unserer Bekanntmachung vom 18 .Mick 1916 über den Verkehr mit Berbrauckis- zucker zur Vorlage von Oandesbezugssckmnen bei der EGH. be- reästigt sind. 10. Wer den Bestinunungen dieser Bekanntmachung oder den denigeinäß erlaffsenen Anordnungen ziUviderbaudelt und wer den ihm für die Weinverbefferuug zugewiesenen Zucker für andere Zlvecke verlmndet. wird gemäß 8 17 Nr. 2 der Verordnung des B>indesrats vom 25 Septeniber 1915 (Reicks-Gesetzbl. S. 607) mit Gefängnis bis -u 6 1500 Mark bestraft. 1916 Mjonaten oder mit Geldstrafe bis zu ©armftabt, den 9. September 1916. Grvßherzogliches Ministerium des Innern _ I. V.: Schliepstake. __ Bekanntmachung (Nr. 350/7. 16. L 5) y betreffend Regelung des Handels mit Werkzeugmaschinen durch Beschlagnahme, Meldepflicht und Preisüberwachung. Vom 15. September 1916. Tie nachstehende Bekanntmachung wird hiermit z'ur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß rede liefe* tvetmig, worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt, sowie jedes Anreizen zur U-ebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt find, nach § 9 Ziffer 5 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1651 und 8 1 des Gesetzes, betreffend Wanderung des Gesetzes über den BelagernngsMltand vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) 1 > oder Artikel 4 Ziffer 2*) des Bayerischen Petzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 m Verbindung mck der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 und dem Bayerischen Gesetz vom 4. Dezember 1915, betreffend Aenderung des Gesetzes über den Kriegszustand. bestraft wird. .. . - Auf die Verordnmrg über che Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzch. S. 3571 in Verbindung nnt den Ergäuzungsbekannttuachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Ge- setzbl. S. 645) und 25. 97oveniber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) ^), auf die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Jutt 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) in Verbindung mit der Ergänzungs- bekcurnttnast'Ang vom 23. Ädärz 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 184- 4 ), so wie auf die Verordnung zur Ifenhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (ReickB^Gesetzbl. S. 603), wird besonders hingewieien 0 Wer in entern in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein lxi Erklärung des Belagerungszusixrndes oder während desselben vom ZMitärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherlsti.1 erlassenes Verbot Übertritt oder zu solcher Ueber- ttetung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere F-reiheitsstrafe bcsckmmen. mit Gefängnis bis zu einem Jahre besttait werden. . . st^ach 8 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) kann beim Vvrliegen mckdr^rndcr Umstände auf 5)aft oder auf Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt rverden. -) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke ein bei der Verhängung des Kriegszustaiides oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärl>efeh1shaber zur Erhal- ttlng der öffentlichen Sicherheit eclaffene Vorschrift Übertritt oder zur Uebertretung ^auffordert oder wrreizt. wird, ivemr nicht die Gesetze eine fchoerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. ' . ^ t _ . r . 3 ) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mck Geldstraie bis zu zehntausend Mark wird, sofern nickst nach allgemeinen Sttafge- setzen höhere Sttafen verwirkt sind, bestraft: 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beifeiteschasft, beschädigt oder zerstött, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes VeräußerungS- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt: - 3. wer der Verpflichtung, die l>esclstagnahncken Gegenstände zu verwabreu und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt; 4. Wer den nach § 5 erlassenen A«ssührungsbestintmungen zu- widerhandelt. *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und nckt Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und F-uttermittel aller Art. für rode Natur erzaugicksse. Heiz- und Leuchtstoffe, sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Berücksickingung der' gesamten Verhältnisse, insbesondere der Markttage, einen übermäßigen Gewinn entl>alten, oder wer solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt. 2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichueteu Art, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder ettvorben sind, zurückhÄt, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewmn zu. erziÄen. L \ § 1 . Inkrafttreten der Anordnungen der Bekanntmachung. Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit dem 15. September 1916 in Kraft. Mt ihrem Inkrafttreten werden die bisher ergangenen EinzelVerfügungen über Beschränkungen des Handels mit Werkzeugrnasckiinen ungültig. 8 2 Aufsichtsstelle. Zur Durchführung und Ueberwachung der Anordnungen dieser Bekanntmachung ist der Königlich Preußischen Feldzeugmcisterei die Aufsichtsstelle für den Handel mit Werkzeugmaschinen, Berlin W. 15, Lietzenburger Straße 18—20, angegliedert worden. An die Äiftichtsstelle sind alle Anfragen zu richten, welche die Auslegung und Ausführung der Anordnungen dieser Bekannt- nmchung betreffen. § 3. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Bon der Bekanntmachung betroffen sind die nachfolgenden Gegen stände aller Art: Drehbänke und Mstcchbänke für ^aftbetriebj, Rev-olverbänke, Automaten, Fräsmaschinen, Hobel- und' Sbaping- Maschinen, Bohrwerke und Bohrmaschinen zum Bohren von Löchern Über 30 mm, Kaltsägen, Pressen, Stanzen und Schleiftnasännen. 8 4. Beschlagnahme. Die im 8 3 gekennzeichneten Gegenstände.sind beschlagnahmt mit folgender Wirkung-: Eine Uebertragung des Eigentunis (z.B. auf Grund von Kauf, Werkvertrag, Tausch, Sicherungsübereignung usw.) oder eine Uebertragung des Gewahrsants auf den Nichteigentümer (z. B. Bermie- tung, Verpfändung, Vertan fskommission usw.), ausgenommen eine Uebertragung des Gewahrsams lediglich zur Beförderung oder Ausbesserung des beschlagnahmten Gegenstandes, ferner jedwede die Ber- pfliclftung zu solchen Uebertragungen begründende Vereinbarung ist verboten, nichtig und strafbar, sofern nicht die Uebertragung a) vom Erzeuger unmittelbar auf den Händler oder Selbstverwender oder f b) vom ^Händler oder sonstigen Nichterzeuger unmittelbar auf den Selbstverwender oder o) auf Grund eines allgemeinen oder besonderen Erlaubnisscheines erfolgt oder zu erfolgen hat. Die Antrasge auf Erteilung eines Erlaubnisschnnes sind an die Aufsicht s stelle (§ 2) zu richten. ©mc Veräußerung von Rechten und eine Uebertragung von Pflichten aus Vereinbarungen der im Ms. 2 gekennzeichneteil Art ist ohne besonderen Erlaubnisschein verboten und nichtig. _ Erzeuger im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur der Selbst- Hersteller der im 8 3 bezeichneten Gegenstände und mit mit Bezug auf seine eigenen Erzeugnisse. Händler inr Sinne dieser Bekamt tmachung ist nur derjenige, der den Handel mit den im § 3 bezeichneten Gegenständen gewerbsmäßig betreibt. Es kann einem Großhändler die Rechtsstellung eines Erzeugers mit Bezug auf den Betrieb von Erzeugnissen be- symmter Werkstätten gewährt werden. Gesuche um Gewährung sind an die Aufsichtsstelle zu ricAen. , en ist ober erzielt werben sollte; übersteigt der Mnbeitbe rag zeyntausenb Mark, so ist auf ihn zu erkennen ^ Ö l r M f l. Umftä5tbe ^nn die Geldstrafe bis auf Me Halste des Mindestbetrags ermäßigt werden. Neben der StAe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlmrg bezieht, ohne Unter- ^l^' ab ne dem Verurteilten gehören oder nicht. Nebeii Gefäng- wer^? Eamr aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist. schwiu anzuzeigen. Ter Inhalt des Meldescheins hat den bei der Aufsichtsstelle erhältlicheii Vorlagen genau zu entsprechen. § 6 . Preisbildung und Zurückhaltung. Tie Aufsichtsstelle (§ 2) ist .insbesondere befugt, Preisausschreitungen, Zurückhaltungen und unlautere Verschiebungen in der Ansführung von Mfträgen mit Bezug auf die dieser Bekanntmachung unterworfenen Gegenstände zu ermitteln und gegebenenfalls den zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörden anzuzeigen. Frankfurt (Main), 15. September 1916. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. XVIII. Armeekorps. Abt. III d Nr. 5333. Frankfurt a. M., den 8. September 1916. B e t r. : Pferdeausfuhr-Verbot. Auf Grund des 8 9 d des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich im Einvernchnien mit dem Gouverneur der Festung Mainz: Die Ausfuhr von Pferdenaus den Stadien Frankfurt, Wiesbaden, Mainz, Darmstadt, Offenbach, Wornis, Hanau? Gießen, Fulda und Märburg ist ohne die in jedem einzelnen Falle einzuholende Sonder-Ge nehürigung des Generalkommandos bis auf weiteres verboten. Nicht unter das ^Verbot fällt es, lvenn Pferde zu Arbeitszwecken, aus den genannten Städtm l)erausgeführt werden, sofern ihre Zui- rückbringung innerhalb 24 Stunden erfolgt. Zrnviderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einein Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit .Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Der Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. Bekanntmachung. Mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des JlmerN vom 30. August 1916 zu M. d. I. 1-1375 wird bestimmt: 1. Mlen im 1 Kteift Gießen auf beit Forst- und Jagdschutz verpflichteten Personen wird die Besugtnis erteilt, in säintlichen G^emarkungen des Kreises Gießen Schwarzwild auf dem Anstand oder Pürschgang zu erlegen. 2. Tic Jagdberechtigten der in erster Linie bedrohten Ge- tnarftmgen werden aufgesordert, weitere geeignete Personen naM- haft zu.machen, denen durch stein pel freien Ausweis des >tteis- amts die Beftlgnis erteilt wird, ans einem in dein Mlstveis' namhaft zu niachenden engeren Bezirke Schwarznüld auf denr Anstand oüer Pürschgang zu erlegen. 3. Für die hauptsächlich gefährdeten Teile des Kreises iverden wir an weitere geeignet: Per'onen die Erlaubnis ztmil.Abschuß! von Schwarzwild auf d>em Anstand oder Pürschgang erteilen) w^nn sich die in Ziffer 1 und 2 dieser Anordnung geschilderten! Maßnahinen als unzureichend erweisen sollten. 4. Für jedes erlegte, an bie zuständige Oberförsterei alsbald abzuliefernde, ein- oder mehrjährige Strick Schwarzwild ward eine Prämie von 15 March für jeden Frischling eine Prämie von o Mark an den Erleger ans der Polizeikasse der Provinz Oberhessen bezahlt. (Das erlegte Wild gehört deni Jagdberechtigten). 5. Das Recht und die in Art. 13 Abs. 2 des Jagdgesetzes vorn 26. Juli 1848 ausdrücklich ausgesprochene Pflicht des Jagd- bereck.it igten, einerseits für die Vertilgung des Schwarzwildes' überall außer in den geschlossenen Wildgärten zu sorgen, werden durch diese Anordnung nicht berührt. Gießen, den 14. September 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen I. V.: L a n g e r m a n n. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Ueber dos Vorkommen von Schwarzwild ist uns sogleich Bericht zu erstatten: die Jagdberechtigten Und das Forstschutz. Personal sind entsprechend zu bedeuten. Gießen, den 14. September 1916. Groscherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Betr.: Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel: friert die Viehhändler Jakob Kay und Nathan Grünebanm von Holzheim. Durch Beschluß des Käeisausschusses vom 6. ds. Ms sind nach Ablauf von 5 Monaten die Viehhändler Jakob K a tz und Nathan Grüne bäum von Holzheim zum Handel mit Vieh wieder zugc- lassen worden. Gießen, den 7. September 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. * Bekanntmachung. Betr. r KartoffelVersorgung. Gemäß 8 4 der Bekanntrnachung Gvoßh. Ministeriums des Innern vom 1.9. Jüli 1916 (Kreisblatt N?v. 85) wird auf Grund 8 2 der Bundesralsv-evordmmg vom 26. Juni.1916 über Kar- tvffelderforgung und der Bekanntmachung des Präsidenterr des Kriegsernährungsamtes vom 2. August 1916 über dre Verpflichtung der Kommunalverbände und der Kartoffel erzeuger zur Sick-er- ftellung und Abgabe von Karwffeln mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vonr 11. September 1916 zu Nr. M . d. I. III. 17291 folgendes bestimmt: 1. Jeder Kartoffelerzeuger hat sich in seiner Gemeinde bei der für ihn zuständigen Bürgermeisterei (in Stadt und Gemarkung: Gießen beim Oberbürgermeisters zum Eintrag in eine Liste zu melden, welche seinen Namen, Lage des Grundstückes und dessen Größe zu enthalten hat. Tie Äberntung hat er vorher der Bürgermeisterei (Oberbürgermeister), ebenso ihre.Beendigung anzuzeigen und in jeder Weise zur Feststellung des Ergebnisses der Ernte» beizntragen. 2. Das Gesamtergebnis der Ernte bei einem Erzeuger ist nach Feststellung einzutragen und vom Erzeuger unterschriftlich anzuerkennen. Weigert ein Erzeuger die Unterschrift, so erfolgt Feststellung der Ernte durch Beauftragte des Kommunalverbandes und ist dann deren Festsetzung maßgebend. Bei Feststellung der Ernte ist zugleich die dem Erzeuger zustehende Menge (Tageskopfsatz 2 Pfund vom 16. August 1916 bis 15. August 1917) festzustellen (Ziffer 3 der Grundsätze der Reichskartoffelstelle). Die andere Ernte gilt als für den Kommunalverband beschlagnahmt, soweit dieser nach den Bestimmungen der Landeskartoffelstelle zur Sicherstellung verpflichtet ist. 3. Der Kartvsfelerzeuger ist verpftichtet, die Vorräte pfleglich zu behandeln. Er darf mehr als ihm zusteht, nicht verbrauchen. Ueber die bei ihm ftcherge stellte Menge des Kommunalverbandes kann er durch Rechtsgeschäfte nicht verfügen. Das Einlagern und Einmieten der Kartoffeln hat mit der nötigen Sorgfalt und an geeigneten Orten zu geschehen. Bei der Einkellerung sind die Kartoffeln nröglichst von anderen Feld- fr,' icbten ^getrennt zu lagern; ein Einmieten mit anderen Feldfrüchten (wie Dickwurz) zNsammen, ist verboten. Ter Kartoffelerzeuger ist verpftichtet, den Beauftragten des Konimunalverbandes jede gewünschte Auskunft zu gebeir, sämtliche Räume und Behältnisse mit Kartoffeln zu öffnen und zur Feststellung des Vorrats beizutragen. 4. Die Belieferung der Bedarfsgemeinden erfolgt durch den Konnnnnalverband und zwar in Zeiträumen von etwa einem' Monat. 5. Für den Komnrunalverband Kartoffeln anzukaufen, ist allein die Firma Vereinigte Getreidehändler in Gießen berechtigt. (Kreisblatt Nr. 93.) Die Kartoffelerzeuger dürfen mir an diese Firma als nuferen Kommissionär und an deren mit Llusweiskarten versehene llnter- kvmnüfsvonäre oder geaen amtlich ausgestellte Bezugsscheine oder auf Grurid von uns oder der Landeskartoffelstelle Tarmstadt erteilter Aussuhr genehmigungen Kartoffeln verkaufen wob liefern^ Ein Wochenmarktverkauf findet nicht mehr statt. Tie zugelassenen Unterhändler dürfen nur diejenige Menae anfkaufen, zu der sie Auftrag haben, und auch nur an den für sie bestimmten Steller,; sie haben über Ankauf und Abgabe genau Buch zu führen. Fremde Händler sind nicht zugelassen. 6. Die Ausfuhr von Kartoffeln in einen anderen hessischen Kommunalverband ist ohne rmscre Genehmigung verboten: die Ausfuhr aus tem Großherzogtum Hessen bedarf der Genehmigung der Landeskartoffelstelle Tarmstadt. 7. Tie Zuweisung von Kartoffeln an Brerrnereien geschieht nach Ziffer 7 und 8 der Grundsätze der Reichskartoffelstellc durch uns, falls diese nicht selbst genügend Kartoffeln haben; diese Belieferung geschieht im Aufträge der Reichskartoffelstelle. 8. Bei der Deckung des Bedarfs des Kommnnalverbandes zur Versorgung der eigenen Bedarfsgemeindeu und zur Erledigung der ihm aüferlegten Lieferungsaufiräge wird in erster Linie' von dem freiwilligen Angebot Gebrauch gemacht, nötigenfalls wird zur Enteignung geschritten. In letzterem Falle stellt sich der Preis auf 30 Mark für die Tonne niedriger. 9. Die Regelung der Versorgung wird der Stadt Gießen und folgerten Landgemeinden des Kreises mit Lazaretten und größeren Betrieben mit Kriegsgefangenen für ihren Bezirk übertragen: Lich, Hungen, Grünberg, Lollar, Großen-Vuseck, Mainzlar und Ltockhaulen. 10. Der .Tageskopfsatz für die Zeit vom 16. August 1916 bis 15. August 1917 ist zurzeit füi Verbraucher auf ly 2 Pfuud für Kriegsgefangene bis IVr Kilogramm imb für Wachmannschaften brs 1 Kilogramm festgesetzt; ein Mehrverbrauch ist nicht gestattet. 11. In den Gemeinden ist eine Liste der Haushaltungen von den Bürgermeistereien (Oberbürgerrneister) zu führen und auf dem Laufenden zu halten, nach welcher der Bedarf der Familie überwacht und angefordert wird. Fm Besitze des Ha,^Haltungs- Vorstandes oder der Mitglieder des Haushaltes befindliche Kar- toffelvorräte sind Qizurechnen. Jeder Haushalttingsvorstand ist -Ur Anmeldung und zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet 12. Alle Verbraucher, die ihren Bedarf auf längere Zeit decken können rnrd geeignete Räume zur Verfügung haben, sollen sich selbst eindecken und haben hierzu binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der zuständigen Bürgermeisterei (Oberbürgermeister) um Ausstellung von Bezugsscheiiien nachqusruhen, die von dieser Behörde auszustellen sind. Der Bezugsschein hat anzugeben Name und Wohnort, Menge der zu beziehenden Kartoffeln, soweit sie der Betreffende erwerben! darf, unter Angabe der ihr zugrunde liegenden Berechnung nebst Angabe etwaiger eigner Vorräte unter Einbeziehung in die Berechnung. Ter Bezugsschein ist nicht übertragbar. Ein Recht auf Ausstellung des Bezugsscheines besteht nicht. Tie erfolgte Lieferung ist auf dem Bezugsschein durch den Empfänger zu bescheinigen, von dem liefenrden Kartoffclerzeuger ist dann alsbald der Bezugsschein der Bürgermeisterei seiner Gemeinde (Oberblirgermeister) zu übergeben, welche den Erzeuger in öer Liste der Kartoffelerzeuger um die gelieferte Menge zu entlasten hat. Oeffenckiche Anstalten. Gastwirtschaften, Bäckereien und ionsttge Großverbrauckier erhalten Bezugsscheine für eine Menge, die der durchschnittlichen Zahl der von ilpren zu verpflegenden Personen oder dkm Bedarf des Gewerbebetriebs entspricht; im Besitze befindliche Vorräte sind aufzurechnen. Ter Bezug aus einem anderen Kvmmunalverband ist von dessen Genehmigung abhängig. 13. Eine Berfütterung der durch den Kommnnalverbaiü) gelieferten oder auf Bezugsscheine geworbenen Kartoffeln ist verboten. Eine Ueberwachung der eingekellerten Vorräte beim Verbraucher findet durch Beauftragte des Kommunalverbandes statt. Ter Besitzer von Kartoffeln ist verpflichtet, sämtliche Räume und Behältnisse mit Kartoffeln zwecks Feststellung und Ueberwachung der Vorräte zu öffnen und jede gewünschte Auskunft zu geben. 1 14. Tie Ausfuhr von Saatkartoffeln Q,s dem Kreise Gießen ohne unsere Genehmigung ist verboten. 15. Zuwiderhandlungen werden genräß § 12 der Bundesrats- verordnung vom 26. Juni 1916 über die Kartoffelversorgung imd des 8 6 der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernäh- rungsamtes vom 2. 9lugust 1916 über die Verpflichtung der Kom- munalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Neben der Strafe können die Vorrät-e, auf die sich die strafbare .Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht. 16. Tie Bcsttmmungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gießen, den 14. September 1916. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Lang ermann. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizciamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen und ihr Befolg zu überwachen. Im einzelnen bemerken wir zu den erlassenen Bestimmungen: Zu 1. Die Liste der Kartoffelerzeuger ist nach der bereits ein- gereichten Liste der Grundstücke und der gelegentlich der Erntevorschätzung vom 1. bis 25. September 1916 aufgestellten Liste zu fertigen und Qlf dem Laufenden zu erhalten. Sie ist wichttg zur Beurteilung der Ernte, des eigenen Bedarfs und der abzuliefernden: Menge. Zn 2. Bei Feststellung der Ernte werden zweckmäßig die gelegentlich der Feststellung der Getreideernte ernannten Wiegemeister verwendet, eb^rso die in den Gemeinden bestehenden Kommissionen: wir behalten uns Nachprüfung durch unsere Bevollmächttgten vor. Die Feststellung der Ermte hat möglichst noch auf dem Acker zu erfolgen. Der Gesamtertrag nach beendigter Ernte ist von Ihnen in einer Ziffer der Zentralstelle für Landesstatistik in Darmstadt bis späte st ens 10. November 1916 mitzuteilen: zugleich ist uns eine Abschrift z u z u s e n d e n. Die Festsetzung der dem Erzeuger zustehenden Kartoffelmcnge erfolgt nach Ziffer 3 der Umlagegrnndsätze der Reichskartosfelstekle mit 2 Pfund täglich mif den Kops vom 16. August 1916 bis 15. August 1917. Diejenigen Genieinden, denen die Versorgungsregelnng übertragen ist (siehe Ziffer 9 der Bekanntmachung! insbesondere die Stadt Gießen haben möglichst den Bi.Harf für die kalte Zeit vom 1. November 1916 bis 1. März 1917 einznmieten oder zu lagern. Das Einmieten und die Einkellerung ist unter Zuziehung von 3ariv verständigen vorzunehmen, deren Name,: wir bekanntgebcn weiten. Ein Flugblatt der Landwirtsck«ftskammer darüber rnollen Sie bestellen und für seine Verbreitung sorgen. i Die Trennung der Kartoffeln von anderen Felbsrüchren stehlt sich zur Erleichterimg der Feststellung der Menge nnd der Entnahme des Bedarfs. Zu 4 Zur Durchführung ist zeitweise ine genaue Berechnung des Bedarfs vorzulegen. Zu 5. Die Verpflichtung des Komnmnalverbands kann nur eg* füllt werden dadurch, daß der Ankauf in eine $xmb setegt morben rft. Die Vereinigten Ge-treidehändler sind vertraglich verpfttchttt, die Landler innerhalb ihres seitherigen Geschäftsbereichs gegen Provr- si on zu beschäftigen. ^ .. Den Ländlern in der Stadt Gießen rst genaue Borjchnfl zu geben, daß jsie nur die MtvWe an die betreffende VauShal tun gs-. Vorstände liefern dürfen, zu deren Bezug diese nach der Berechnung des £ betbür g ermei sters berechtigt sind, und nur an me L-terten, die ihnen bezeichne! worden find, und nur geEr die von c^r^radt sestzu setzenden Bescheinigungen über erfolgte Lieferung. Insoweit M die für die Stadt zurzeit bestehende Regelung der Kartoffelversorgung zu ergänzen oder zu ändern. Zu 6. Anträge auf Ausfuhr aus dem Kreise lverden wir nur für- kleine Mfcngen und nur bei besonderen Verhältnissen (z. B. de! verwcmdtschaftlichen Beziehungen der beiden Teile) genehmigen. Die Ausfuhr aus Lessen zur Versorgung deutscher 2Aarfs- verbände geschi^t «rtsprechend der nach Verordnung des.KnegS- ernährungsamtes festgesetzten Lieserungs mengen, der daraufhin für den Kreis von der Landes kartoffelstelle bestimmten Auflage und der von uns dementsprechend aus die betreffenden Gemeinden festgesetzten Umlage. In den Gemeinden sind die Karlofselerzeuger dann von Ihnen entsprechend der in der Liste festgelegten Ernte heranZuziehen. Kartoffelerzeuger mit einer gesamten Kartofselaw, bauflache von weniger als 10 Ar bleiben vorerst von dieser Unterverteilung frei: doch sind sie in die Liste der Erzeuger aufzunehmen zur Prüfung der Fratze, ob und wann sie versorgungsberechtigt werden. Zu 7. Die im Kreise bestehenden drei größeren Brennereien m Utphe, Hof-Gill und Neuhos bedürfen keiner Zuweisung durch den Kommunalverband, da sie selbst mit genügender Menge versehen sind. Wir gestatten den Brennereien einen selbständigen Auskauf von Kartoffeln im Kreise nicht; die betreffenden Bürgermeistereien wollen sämtliche Brennereien bedeuten. Zu 8. Wir haben nach Möglichkeit die Vorkehrungen für Herernnahme der freiwillig angeborenen Kartoffeln getroffen. Sie wollen die Kartoffelerzeuger nicht im Zweifel lassen, daß wir nötigenfalls rücksichtslos von .unserem Enteignungsrecht Gebrauch machen werden, da wir dazu im vaterländischen Interesse gezwungen sind. Bei der Durchführung der Enteignung sind die Polizeivrgane verpflichtet, uns und unsere Beauftragten mit allen gesetzlichen Mitteln zu unterstützen. Zu 9 und 10. Die mit der Regelung betrauten Gemeinden müssen durch die Art und die Zeitabschnitte der Belieferung Vorkehrung dahin treffen, daß die Verbraucher unbedingt mit der ihnen nach der Berechnung züstehenden Menge auskommen: spätere Nachforderungen mit der Begründung, daß die zngewiesene Menge bereits verbraucht sei, können keinesfalls berücksichtigt werden. (Bä enrprieW sich, dies durch schriftliche Erklärungen der Lazarett- Leitungen, Betriebsleiter ufw. festlegen zu lassen. Zu 11. Aus Führung der Liste der Haushaltungsoorstände, aus der ständig der Verbrauch und der Bedarf zu ersehen ist, ist von Jahnen der größte Wert zu legen. Wir behalten uns vor, diese Listen einzufordern Binnen 8 lügen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung wollen Sie berichten, daß diese Liste ordnungsmäßig angelegt ist. Die Anrechnung der eignen Ernte (insbesondere auch in der Gemarcknng Gießen) hat auf's Genaueste zu erfolgen. Die Belieferung der Haushaltungen hat in möglichst kurzen Fristen zu geschehen. Zu 12. Die durch Sie aus zu stellenden Bezugsscheine können die einfachste 'Form haben; wir beabsichtigen, ein Forntular drucken zu lassen Der Bezugsschein ist kostenlos auszustellen und mit Amtsftempel zu versehen. Wir empfehlen, sogleich dieser Regelung Ihre größte Sorgfalt zuzuwenden, da Sie nur einen Ueberblick über die Vorräte in ihrer Gemeinde behalten können, ivenn von! Anfang an der Bezug und die Abgabe von Kartoffeln überwacht stirb. Die Bezugsscheine sind gesammelt aufzuheben Zu 13. Die in unseren! Auftrag tätigen Personen, insbesondere die Bereinigten Getreide Händler, wollen Sie in jeder Hinsicht in ihrer Tätig'kcit unterstützen. Zu 14. Anerkannte Kartoffel saatgutwirtschaften sind entsprechend zu bedeuten Besondere Verordnungen über den Handel mit Saatkartosseln stelwn bevor. In den Gemeinden, insbesondere brr Stadt Gießen, ist Vorsorge zu treffen und zu überwachen, daß Saatkartosfeln nicht als Speisekartosfeln verkauft werden. Bei Anforderung von Kartoffeln sind die anerkannten Saatgutwirtschaften zu schonen. Gießen, den 14. September 1916. Großheczogliches Kreisamt Gießen. I. V : Langermann. Bet?«; Kartosfelversorgung; hier: Karwsfelhe-u,gsschovrL, An den Oberbürgermeister zu Gießen und dir Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die von uns eingeführtzen Kartoffelbezugsscherne sind in der Buchdruckern I. Wernerl, Gießen, Neuen we« 9, «um Pvnse vou 7 Mark für 1000 Stück und 0,80 Mark für 100 Stück zu habm» und belieben Sie alsbald die voraussichtlich nötige Zahl |M&* ziehen, damit in der Ka rtoffelversorgung keine Stockung emtru» und btt betreffenden Haushaltungen alsbald in die Lage kommen^ chre Kartoffeln unmittelbar vom Erzeuger zu beziehen. Gießen, den 15. September 1916. Grvßherzogttches Kreisamt Gießen. _ Z. P.; Langermann. _ Bekanntmachung «ut Ergänzung der Verordnung über die Einfuhr von pslanztechen und tierischen Selen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 19Ir» (Reichs-Gesetzbl. S. 148). Vom 7. September 191b. Der Bundes rat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über tue Ermächtigung des Bundes r als zu wirtschaftlichen Dlaßnahmen ufw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung ^^rtikel 1. § 1 der Verordnung über die Einsuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten sowie öetTOi ^m 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 148) erhält folgenden Absatz 2; Als tierische Fette im Sinne dieser Verordnung gellen auch Speck von Fischen und Seesäugetieren sowie Abfälle von diesen Artikel 2. Die Bewrdirung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H el ff e rich. __ Bekanntmachung. Betr.: Rein Hallen der Straßen. . Seit längerer Zeit ist die Unsitte eingerrssen, Papier, Früchts Obstreste und sonstige M fälle aus Bürgersteige und Fahrbahn zu werfen. Hierdurch werden nicht nur die Straßen verunrerniat, sondern auch Gefahren für Passanten hervor gerufen, dre durch Ansgleiten auf Obstresten und dergleichen zu Falle kommen uno stch erheblich verletzen können. Wir erwarten, daß es nur tnefaö Hm- weistS bedarf, um dem Uebelstand abznstellen, widrigenfalls me Schutzmanns chaft mit Strafanzeigen Vorgehen müßte. G i e ß e n , den 13. September 1916. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Hemmerde. _ Betr.: Abänderung der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk Grüningen. Nachtrag zu der Ortsatzung über den Bezug von Wasser aus den: Wasserwerk der Gemeinde Grüningen. Ans Grund des Artikel 15 der Lairdgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutachtlicher Aeußs- rung des Gr. Bürgermeisters und des Kreisäusschusses mit Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern vom 9. August 1916 zu Nr. M. d.J. 14 551 das Nachstehende angcordnet: § i. Ter § 12 der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Grüningen erhält in Absatz 1 v folgende Fassung: Es werden berechnete 1. Für jede Abzweigung von der Ge- meindewasserleitung eineGrundtaxe von Hierzu kommen: 2. Für jede im gleiäsen Haushalt wohnende Familie, wenn angeschlossen, Zuschlag von . 3 Für jede im Hause wohnende Person, groß wie klein .. 4. Für Wirtschaften und gewerbliche Betriebe, Zuschlag von. 5. Für ein Stück Großvieh, Zuschlag von 6. Für ein Stück Kleinvieh, Zuschlag von 0,60 7. Für einen Abort mit Wasserspülung, Zuschlag von. 8. Für Hlartenanlagen, je nachdem das Wasser durch Kannen oder Zapfstellen enttrommen wird, Zuschlag von . . . 9. 10 . Kraft. tr Bauzwecke, Anschlag von . Für die Entnahme von Wasser zu öffentlichen Ztvecken leistet die Gemeinde einen Zuschuh von jährlich . . rün in gen, den 6. Septembc'r 1916. Großherzogliche Bürgermeisterei Grümngen. Bingel. 10- m 3- rl 1,50 bis 2 — Ir 5, „ 15- fl 2- „ 2,50 tl 0,60 „ 0,80 tr 3- ff 5- ~rt 1.- 7- ff 2, — „ 20,— ff 400 „ 600 1. Oktober 1916 in Rotationsdruck der Brühl'jchen Unto^Buch- mrd Strindruckeret. R. Lange, Gieße»u