Kreisblatt für re» Kreis Eichen. Nr. ui _ 8. September _ _ 1916 Bekanntmachung flfcer bk fcntelbamg von Wertpapieren. Vom 23. August 1916. Ter Bundesrat hat ans Grund des ß 3 des Geseps über die Ermächtigung des Bundes rars zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt D. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften sind anznuvelden: , 1. die Wertpapiere, die sich im Ausland besuchen,- soweit s:e natürlichen oder juristischen Personen gehören, die im Inland ihren Wohchitz oder dauernden Slufenthalt oder chren Sitz haben: 3. die im Inland beEndlichen Wertpapiere, aus denen ein im Ausland ansässiger Schuldner haftet oder durch die eure Beteiligung cm einem im.Ausland ansässigen Urtter- nehmen verbrieft wird, einschließlich der Zeugnisse über Beteiligungen au ausländischen Aktiengesellschaften. § 2 9luf Erfordern der vom Reichskanzler mit der Ent- geaennahine der Anmeldungen beauftragten Stell«: ist i-ekep* Mann verpflichtet, binnen einer von der Anmeldestelle festzn- setzerchen Frist eine Erklärung darüber abzugebeu, ob bei ihm die Voraussetzungen der Aruneldepfticht vorliegen, sowie eine abgegebene Erklärung oder Anmeldung durch nähere Aüskünftg Ku ergänzen. , . . ß 3. Tie Mit der Entgegeunähme oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten Personen sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung tzu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten. § 4. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Vewvdmmg zulasse::. 8 5. Mit Geldstrafe bis zu einlausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer vorsätzlich de:: gemäß 8 1 ergehenden Anordnungen des Reichskanzlers über die Anmeldung oder einer gemäß 8 2 ergehenden Aufforderung nicht oder nicht innere halb der vvrgeschriebeuen Frist nachtommt; 2. wer bei der Anmeldung oder bei einer nach § 2 ab zu- gebei:den Erklärung oder dluskunft wissentlich unvollständige oder imrichtige Angaben Macht: 3. wer den Vorschriften des 8 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet. In dein: Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. 8 6. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung ftr Kraft. Berlin, den 23. August 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. r- Bekanntmachung über die Aiuneldung von Wertpapieren. Vom 23. August 1916. «luf Grund des § 1 der Beiordnung über die Anmeldung Von Wertpapieren vom 23. August 1916 'Reichs-Gesetzbl. S. 952) wi^> chlgendes bestftniint: Artikel 1. Unter den im §1 der Bevo:dm:ng bezeich netcn Voraussetzungen sind anzumelden: 1. Aktien, Kuxe, Interiinsscheine und andere LSertpapiere, durch die eü:e Beteiligung an einem Unternehmen ver^ brieft nnrd, einschließlich der Zeugnisse über die Beteili- gu,rg an ausländischen Slktieugesellschaften: 2. aus den Inhaber lautende oder durch Jrchossamertt übertragbare Schuldverschreibungen oder vertretbare andere Wertpapiere. Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind: Erneuerungs- scheine (Talons), Zins- nnd GcwrnnanteÜscheine. Banknoten und Papiergeld, Wechsel und Schecks. Nicht anzumelden sind feriwr Wertpapiere, die einer ans Grnnd des Tarlehnskaffengesetzes von: 4. August (Reichs-Gesetzbl. S. 340. errichteten Darlehenskasse verpfändet sind. i>l r t i k e l 2. Z:rr Anmeldung ve:-pftichtet ist, sofvrn die Wertpapiere einem inländische,: Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes oder einer inländischen Sparkasse oder Kreditanstalt unverschlossen zur Verumhrnug oder als Pfand übergeben sind, derjenüie, der sie im (^ivahrsam hat oder zuu^ Zwecke der Venvabrnng oder Berpsändut:g ins Ausland ,veiler- gegel>en lwi, in: übrigen der Eigentümer od.n in dessen Verhinderung sein Vertreter. Tie dlumeldung kann unterbleiben, luam fest steht, daß das Wertpapier einein Auslände:- gehört, der nicht Angehöriger eines! feiift>lichen Staates ist. Artikel 3. Tie Anmeldung hat nach Maßgabe des Anmeldebogens bei der Reichsbankhauptstelle. Reichsbankstelle oder Reichsbanknebenstelle, in deren Bezirk der Anuveldepflick)tige seinein Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder Sitz stat, in Berlii: bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere zu erfolge::. Artikel 4. Maßgebend für die Annkldung ist der Stand an: 30. September 1916. Artikel 5. Die Aiüneldung hat bis zum 31. Oktober 1916 zu erfolgen: dem Anmeldepflichtigen kann auf seinen Antrag von der Anmeldestelle eine Nachfrist gewährt werden Artikel 6. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Berlin, den 23. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. L elfferich. Bekanntmachung betreffend die Ueberwachung und zwangsweise Verwaltung ausländischer Unternehmungen. Vom 24. August 1916 Der Bundesrat hat Luf Gmnd des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlich«! Maßnahme!! Usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327 folgende Verordnung erlassen: 8 1. Zwangsvollstrockungeu, Arreste, einstrveilige Verfügungen und Konkursanträge gegen das Vermögen, das einer staatlichen Aufsicht oder Verwaltung nach Maßgabe der Verordnungen vom 4. September und 26. Mvember 1914, sowie vom 10. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 397, 4L?: 1916 S. 89) untersteht, könne:: nur mit Genehmigung der Lcrndeszeutralbehörde erfolgen. Soweit nach dem Inkrafttreten der Verordnung über die Anmeldung des im Julande befindlichen Vermögens von Angehörigen feiMicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) Zwangsvollstreckungen, Arreste oder einstweilige Verfügungen erfolgt falb, kann die Aufsichtsperson oder der Verwalter mit Geneh- nehmigung der Landeszentralbehörde die Aufhebung verlangen. 8 2. Ist Vermögen nach Maßgabe der Verordnungen vom 26. November 1914 und vom 10. F^ruar 1916 unter Verwaltung gestellt, so kann der Verwalter ungeachtet der Vorschrift des § 2 der Berovdmmg, betreffend Zahlnngsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 4211 die Erfüllung ver- mögensrechtlicher Arffprüche fordern: die Stundung endet mit dem Abbiuf eines illhvnats nach der Aufforderung zur Leistung. Endet bei eiuem Wechsel, bei ivelchern durch die Stundung gemäß 8 4 der Verordnung vom JW. September 1914 die Protesterhe bung hinausgeschoben ist, die ^rttuchung ans Grnnd der Vorschrift des Abs. 1, so bleiben gleichwohl die Protesterliebung und der Rückgriff aus dem Wechsel bis auf weiteres ausgeschloffen. Diese Vorschrift ftndet auf Schecks entsprechende Anweisung. 8 3. Die Berordnurp; tritt urit dein Tage der Verkündung tu. Kraft. Der Reichskanzler bestimntt den Zeitpunkt des Außer» kvafttreteus. Berlin, den 24. August 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. H elfferich Bekanntmachung über Druckpapier vom 22. August 1916. Auf Grtlnd der Verordnung des Bundes cats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reickisges.-Blatt S. 306 :vird folgendes be- stiurmt: Verleger und Drucker vou Zeinuigen, dre aus masckm^uglattem, holzhaltigem Druckpapier gedruckt werde::, sowie alle sonstign Personen, die unbedrncktes Papier der' genamtten Art im Betrieb ihres Getverbes beziehen, dürfen im Monat September 1916 solchsj Papier nur in den Meiuren beziel^n, die rür sie von der Kriegst ivirtschaftsstelle ftir 4>as Deutsche Zeitnngsgeivcrbe in Berlin festgesetzt werden. Tie Festsetzung geschkb: nach dem Grundsatz, daß die Hälfte derftemgen Memp-n bezogen toerden darf, deinen Bckzibg auf Grund des 8 1 der BeLinntniacimug über Druckpapie: t*on: 20. Juni 1916 Reichs-Hksetzbl. S. 534- in der Zeit v»n 1. Juli bis zum 31 August 1916 gestattet war. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekannt mackmnq über Dr,nkpaprere vom 20. fami 4916 (ReicksGesetzbl. S. 534^ u,n»ermä>ert m Kraft. Berlin, den 22. August 1916 Der Stellvertreter deZ Reichskanzler-. Dr. Helfferich. 2 — Bekanntmachung betreffend Ergänzung der AüsführimgsbestimmLuigen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifeupulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Julr 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 766), Vom 28. Migiust 1916. Auf Grund des ^ 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifeupulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt: Artikel I. Iw 8 3 Nr. II der Bekanntmachung, betreffend Mlsfühnmgsbestimmungen zur Verordnung über bert Verkehr mit Seife, Seifen Pulver und anderen fetthaltigen Waschmittel n- vom 21. Jirli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 766) wird hinter den Worten: , „und für Schornsteinfeger" eingefngt: „sowie für Land- und Schi sfs kesselreii liger" Ä!rt ikel II. Die Bestimmung tritt Mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. Ajugjust 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Pr. Helfferich. _ AusführirngHbestimmurrgen äitr Verordnung des Bundesrats voM 18. Llpril 1916 über die Einfuhr von Eiern. Vom 16. August 1916. , lT v ^ S.^und des § 3 Satz 1 der Verordnung des Bnndesrats! Über die Einfuhr von Eiern vom 18. dÜprll 1916 (Reichs-Gesetzbl. >L>. 299) bestimme ich: % Berocbmmg über die Einfuhr von Eiern vom 18. April 1916 findet auf die Einfuhr von Eiern aus den besetzten Gebieten . Anwendung. Berlin den 18. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. v , Pr. Helfferich. Bekanntmachung über Eier. Vom 1. September 1916. ^ ^graphisck>er Mitteilung des Kriegsernährungsamtes vom 30. v Mts. innrd das Inkrafttreten der §§ 6, 6, 10 und 11 Über Eier vom 12. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 9^.7) auf dcu 18. September 1916 hinausgerückt Darmstadt, den 1. September 1916. Großherzoglichcs Ministerium des Innern v. Hombergk. Bekanntmachung. gl N. Kaiserlichen Vevordnnnaen vom 31 ^uli 1914 betreffend das Verbot der Llusfuhr nnb Durch- von 1. Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen, so- w;e von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegend x Verstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen; 2. Rohstoffen, drc bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfes zur Verwendung gelangen, bringe ich naMehendcs ^ur öffentlichen Kenntnis: I. Es ist verboten die Allsfuhr und Durchfuhr von: eisernen L>chlosstwn, Schlostteilen Und Schlüsseln aller Arten, sonne von Verschlüssen ftir Geldschränke Nr. 633 des Volltarifes. l dnc Anwendung auf solche Sendungen, dw^bis einschließlich 2. September 1916 zur Versendung gebracht II. In der Bekanntmachung vom 3. Juli 1916. Reüüs- Nr. 155 bom 4. Juli 1916, betreffeud Aus- unb Durch- SfÄÄ. usw., ist unter II hinter J richtwen " b § Buchstabens „a'* der Buchstabe „b" zu be- Berlin, den 29. August 1916. Ter Reichskanzler ' _ Im Aufträge: Müller _ m Bekanntmachung. Betr.: Huhnerloerchfutter. «n den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großb. Bürger- Landgemeinden des Kreises. »n Dvrmstadt, hat Knvchenschrot. Kleie. Lrd>mßNeie, Rnssuttermehl Tier, ®rtf”wbfähe! 8< ' IhWmC51 ' unb . KanarimsaatschDot. «''s M k. 19.- den Zentner O D ? «Ä-n ^ack zuzüglich Un.schlagskosten stellt. Ver^eiEaast 7 l^u^a"brhLlt 7 sind durch die örtlichen re l,er Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sechs Kilogramm für iede in Betracht kommende Person. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Natnralbereckstigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsenfrüchte zu beanspruchen haben. c -lrt.rkellll. Die Reichshülsenfruchtftelle kann das Verlangen auf käufliche Ueberlastnng der Hülsenfrüchte nach § 4 Abs. 1 Satz 1' durch eingeschriebenen Brief an den einzelnen Besitzer, dilrch Veröffentlichung in den aintlichen Blättern eines Bezirkes an die Besitzer des Bezirkes oder durch Veröffentlichung im Reichsanzciger an alle Besitzer im Inland richten. . .. % t ^ 3D £tt, ei * u "0' durch die rin Besitzer eine Frist zur Wnahmie M !ß \ 1 ©all 2), hat durch eingeschriebenen Brief an di« Adresse der Rerchshülsenfruchtstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung m Berlin zii erfolgen. f f dl*t ikel IV. Für die Bewertung der Hülsenftückste gelten folgende Grundsätze: ') die im § 11 festgesetzten höchsten Preise sind nur für beste, rerne, gefünde, trockene und gutkochende Hülsenfrüchte zu zach- l e o-ern ... das Stück 2,50 Mk. 7, Heimen „ „ . . . „ „ 1,80 „ bis 2— Mk. m c x- Verkaufspreis: mr Hahne fertig gerupft.das Stück 3 50 Mk ' vennm „ „ .7, „ 2,50 „ 3. Hasen. . Einkaufspreis vom Jäger: für Lwsen mit Fell . ^.das Stück bis zu 4— Mk Verkaufsprers vom Händler an die Verbraucher: für Hasen 0 hne Fell.das Stück bis zu 4,50 Mk 7, „ zerlegt.. 7i 5 __ „ „ ziemer (bratfertig) . . . ' " t " " 2 — " s, „ rag out (Hasenklein mit Kopf und Läufen) zusammen ms zu. 1_ Mx Gießen, den 3. September 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Vetr- Die Feier des Geburtstages Ihrer Königlichen Hvbei« der Großherzogin. An die Schulvorstände des Kreises. Da die obenbezeichnete Feier diesmal auf einen Sonntag fällt, BF ^erUnterricht am vorhergehenden Tage, also am 16. September l. Js., auszufallen. Gießen, den 5. September 1916. Großherzogliche KreisschulkomMission Gießen, vr. U sing er. An die Schulvorstälche der Landgemeinden des Kreises. Vetr.: Die Kinderarbeit in den gewerblichen Betrieben. der Mwerblich tätigen Kinder sind ™ Eober Ihierher einzureichen. ÄSrr k dieser Verzeichnisse wird er- R' A Aufftellung giLruckte Formulare, die bei Wilhelm " ^ € iL *** Gießen zu haben sind, zu bemitzen Wir erwarten pünktliche Einsendung. Gießen, den 2. September 1916. > Großherzogliche KreisschulkonlMission Gießen. I. V.: L a n g er ma n n. Betr.: Tie Fortbildungsschule. An die Schulvorstände des Kreises Wir ersuchen Sie, die Verzeichnisse derjenigen Schüler, die im kommenden Winter die Fortbildungsschule zu besuchen haben, alsbald in doppelten Exemplaren aufzustellen: ein Exemplar ist bei ^hren Akten zu behalten.und das andere uns bis s p n t e st e n s den 15. Oktober!. Js. zwp Prüfung einzusenden. Wir wer-? den dieses nur zurückaeben, wenn sich Beanstandungen ergeben. Erfolgt keine Rückgabe, so ist das Verzeichnis als genehmigt anzusehen. In die Liste sind alle Schulpflichtigen einzUtragcn. Bei deil von auswärts eintretenden Schülern ist die Gemeinde anzugeben, aus der sie Kimmen. Solche Schüler, die aus'ihrer Gemeinde in andere Gemeinden übertreten, sind gesondert anzugeben, und es ist bei ihnen 51t bescheinigen, daß die Schulvorstände der Gemeinden, in welche sie übertreten, entsprechende Mitteilungerhalten haben. en gebleicht, „ „ ^ 75 3. desgleichen bunt. „ „ 55 4. desgleichen angeschmutzt, „ „ 25 5. Hanfgarnreste, „ 60 6. Hartsasercmrnreste. „ „ 50 7. Jutegarnreste, roh. „ „ ^ 55 8. Jickegarnreste, bunt ^ - „ 35 0. geuüschte Bastfasergarureste, „ 50 10. Rxlstfaseroarareste, gezwirnt, durchweg lOP'g. iveniger. Gr u p p e ö. Trocklmspinnabsätle. beste Sorte ..... 80 Nastwinnabfälle, gespickt, gequetscht und getrocknet, beste Sorte .. 80 Gruppe C. Kämmlinge, beste Sorte . . .- . 140 Gruppe D. Kardenalställe: Bastfaserkardenabfall, geschüttelt, beste Sorte .... . . 60 Gr u p p e 8. Wergabfall lFlneftverg) und Schivingabfall. beste Sorte 25 Gruppe 8. Kebrtckü und Scherabfall: 1. Scherabsall Jute, beste Sorte. 20 Schevabfack anderer, beste Sorte .... 12 2 Fabrikkehricht, beste Sorte 10 Vorstehende Preise erhöhen sich bei Ablieferung geschloffener WtagenladuTlgen einer Gruppe in Mengen von mindestens 10000 Kilogramm um 5 v. H. Frankfurt a. M., den 8. September 1916. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Bekanntmachung betr. Zahlungsverbot usw. gegen Rumänien. Vom 28. Auanst 1916. Auf Grund des § 7 Ms. 2 der Verordnung, betreffend Zah- lungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gv- fehlst. S. 421) und des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aw> Meldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Aöeichs-Gesetzbl. S. 63H Wird folgendes bestimnlt: Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Zahlungs verbot gegen. England, vom 30. September 1914 werden auch auf Rumänien für anwendbar erklärt. Die Anwendung »rnterliegt folgenden Einschränkungen: 1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht (§ 2 9lbs. 2 der Verordnung) kommt eS ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Zitz des ErwerberS nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 28. August 1916 oder vorher stattgefunden hat. 2. Soweit in der Verordnung.vom 30. Septenrber 1914 auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, triftj der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle. .Artikel 2. Die Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung des im Jnlarch befindlichen Vermag ms von Angehörigen! feindlicher Staaterl vorn 7. Oktober 1915 finden insoweit, als sie sich auf die Beschränkung der Verfügung über das inländische Vermögen und das Verbot der- Abführung des Eigentums feindlicher Staatsangehöriger beziehen (§8 5 bis 11, 8 13 der Berotd-mrngst auf das Vermögen rumänischer Staatsaugehüriger Anwendung. Artikel 3. Diese Bekannturachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. August 1916. Ter Stellvertreter des stteichskanzlers. Dr. Helfferich. wöchesL!. Uedersicht öerLotzeMve i. tz. stützt Sichen. 34. Woche. Vom 20. bis 26. August 3916. Einwohnerzahl: angenommen zu 33100 (inkl. 1600 Mann Militär). SterblichkcitszifferKl 7,80 °/ 0 v Rach Abzug von 8 Ortsfremden: 4,71 °/ oa . Kinder Es starben an Zui. wachfene tM , Lrdens- vo jahr Altersschwäche 1 1 Keuchhusten 1 — — Kramheiten der AtmungS- organe 1(1) 1 (1) — Krankheiten der Kreislauf- organe MD 1(1) — Gehirrstchlag 1 1 — anderen Krankhetten de» - Nervensystems 2(2) 2(2) — anderen Neubildungen Kl) 1 (1) — Selbstmord durch Ertränke,» 1 (1) MD — Verunglückung durch Sturz KD 1 (1) — anderen benannten Krank- heilen 1(1) 1 (1) — Summa: 11 <8t 10 (8) — A n in.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, !vie viel der Todesfälle in der betreffender! Krankheit aus von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Veroffentlichnng des Grosth. Kreis gesnndlieitsamts Gießen. Dr. Walger, Med.-Rat. Meteorologische Seodachümgeu der Station Sichen. Sept. I H i>! M !■§ Za & ^ J ® O "5 x> ^ £ to §4 II •» eo Ol c B e -c p c 1 *5 -e a s 1 ö .-ai C-a ~ | gec| z 00 * Wetter 7. 3" _ 19,7 112 66 6 Berv. Himmel 7. 10» 16,8 11,0 82 — - 0 Klarer pinnnel 8. 8» 14,8 10,7 88 7 Bew. « Höchste Temperatur a»n 6. bis 7. Sept. 1916: ft- 80,2" 0. Niedrigste „ „ 6. ^ 7. ^ 1916: ft- 12.8 ° 0. Niederschlag 0,0 mm. Rotationsdruck der Brühl'sche» Untv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.