Nr. 110 7. September 1916 Bestimmungen jttber büe Errichtung, die Zusannnensetzimg und das Verfahre Ott Prersstelle für metallische Produkte in Berlin. V. 26. 8. 1916. Artikel I. Auf Grund von 8 3 Abs. 4 der Bundesratsverordnung über Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 868) bestimme ich fvl-i - § !• wtrd eine Preisstelle für metallische Produkte mit dem Sitze rn Berlin errichtet. Sie besteht aus einem Vorsitzenden, emem stellvertretimdm Vvrsitzeiibm lmd gNÄlf Beisitzem, von denen vier von dem Königlich Preußischen Kriegsministerrum, st wer Vv7l dem Reichs-Marineamte bezeichnet werden, unÜ je zwei aus den Kreisen der Metallerzeuger, d«w ^Retallverar- Vetter und der Metallhändlev entnomnien werden. Im JUlle des Bedürfnisses werden Ersatzbeisitzer bestellt werden. Diese Aemter such Ehrenämter. Der Vorsitzende und der stellvertretende -oo^rtzcnde lverden von dem Reichskanzler oder einem von ihm zu beauftragenden Reichs- oder Staatsbeamten, die Beisitzer uiro J le ^4?ltführor von dem Vorsitzenden vor ihrem Amtsantritte mrrch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhaftes Führung ihres Amtes verpsiichtet. Die Vorsitzenden und die Beisitzer suid zu Amtsverschwiegenheit verpflichtet. ™ S. 2 -. Preis stelle entscheidet m einer Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer aus der Gruppe der vom Knegsmimsterium oder Reichs-Marineamte bezeichneten Personcu entnommen werden. Ist ein Metallerzenger an dem Verfahren beteiligt, so soll nach Möglichkeit ein Beisitzer aus dem der Metallerzeuger, ist eiu Metallvevarbeiter beteiligt, aus dem Kreise der Metallverarbeiter, ist eir? Metall Händler beteiligt, em Beisitzer aus dem Kreise der Metallhändler entiiommen werden. 8 3. Der Arttrag auf Preybestimmung nach § 3 Abs. 1, 2 ber Verordnung über Preisveschränkungen bei metallischen Pro-- _ § 10. D« Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß Ntthält den Tag, den Ort und die Namen der dlditglieder deiv Pveisstclle, die bei der Erltscheidung Iiitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden Lu unterschreiben. . § 11- 'Die Beschrift se (8 10) sind von dem Schriftführer auszu- die Uebereinstimrmmg ncit der Urschrift. Die Beschlüsse sind dm Beteiligten, soweit sie nicht in deren lmd, m ber im § 5 Msatz 2 vorgeschriebenett § 12 Äir das Verfahren werdeir Gebühren und Stcnrpel mcht erhoben. Die Preisstelle bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfach- H ?nb setzt die Höhe der Auslagen fest. Auslagen.haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Die Entscheidung, ob und welcher Betrag zugunsten des ^^cl'^Nrchen rst, erfolgt in dem Verfahren nach 88 3 bis 12 AAs Fertigungen, auf Grund deren ein Betrag zugunsten oes Reichs emzuzrehen ist, von dem Vorsitzenden zu vollziehen. .--ir JLr*' n\ Beitreibung der zugunsten des Reiches einzu- z^awen Betrag (ß 13) Idwie der festgesetzten Auslagen (8 12) b^. 0 t veml des Beteiligten nicht bckamtt ist oder die schriftliche Verftmwigung mtt ihm während des Kriegs erschwert oder Ä* ^ burch öffentliche »nnimaSS etaÄ ^^nde tarn eine °nd^ Bekanntmachung or , 3 . vom 31. August 1916. Als Behöri^n, dre nach S 14 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. August 1916, betreffend die Errichtung, die Zu- &F KkeMÜeHlaNische < . r, -.-I ML bi^ zugunsten des Reichs einzuziehenden Be- L ^ >»«*« $arm l ta r b , t ' *«* 31 - August 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. __ v. Homberg k. Betr.: Höchstpreise für Zwetschen. s?,s?,^berbürgcrmnster zu Giegen und di- Grotzh. Burgermeisterelen der Landgemeinden des Kreises Ber«rntm°chirng GwW Miuistcriwns' des • Sr scheinender Weise ortsüblich mid durch Aushang i n Jhvenr Amtslokal bekannt zu machen. Greßen, dm 5. Septenrber 1916. Gwßherzogliches Kreisamt Gießm. vr. U sing er. und . 8 7.. Tie"'PreisMle^känV dm" Bet^ii^en ^aufge^n binn^!i aÄtS'Ä&is r *" ,s s ' 7 «"»“«»«»»- xKMZZWWG Bekanntmachung über Höchstpreise für Zwetschen. Vom 29. August 1916. Auf Grund der Verordnung über KriegsmüßnabMen rur “ 22 «“»'«erkaust werdeii. Als Kleinverkauf gilt der Verkau an dm Bmbrauner in Mengen von Mvnzig Pfund ilnd weniger. Veimaucher rn in 81 Ä Verkäufen Muß, vorbehaltlich der Vorschrift 'MiL.7r-KEE.Wr.. ZZ E Wgcht, E übe,, sobald d?e Slnordnm.a^ Ä fiS'5HS5SIP«* 2 - UebertlahnvLpveis wird unter Berücksichtigung der tn den *■*■ 2 festgesetzben Preise sowie der ®ütr imb Verwertbar keit Der Vorräte von der zuständigeit Behörde festgesetzt. Die höhere Vott raltmt^sbehörde entscheidet ent gültig Wer Strerttg^eiten, die srch ans der Anordnung ergeben. 8 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe ju zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer den in den §§1,2 best formten oder einen auf Grund des § 2 festgesetzten Preis überschreitet; «. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den der Preis (Nr. 1) überschritten wird, o«r sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 3. wer der Verpflichtung, die Vorräte zu bewahren und pfleglich zu behandeln (8 3), zuwiderhandelt. Neben der Strafe Tfomen die Gegenstände, auf die sich die straf- bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören r»er nicht, cingezogen werden. 8 5. Tie Älndeszentralbehörden bestimmen, rver als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, Kommunal verband utid Gemeinde anzu,ehen ist. , § 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tn Kraft. Berlin, den 29. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung über Höchstpreise für Zioetschen. Vom 2. September 1916. Auf Grund der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 29. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 973) wird folgendes besttMmt; §1- I'm Sinne der .Verordnung ist höl-ere'Verwaltungsbehörde der Provinzialausschnß, zuständige Behörde das Kreisamt, Komrnunalverband der Kreis, Gemeinte jeder auf Grund des 8 1 der Städte- und Landgemeindeordnung gebildete Verband, Vor,tand des Konriüunalverbandes der Kreisrat, Gemeinöeoor- stand in Städten von mehr als 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister, in den übrigen Städten der Bürgermeister und in den Lanbgerneinden die Großh. Bürgermeisterei. 8 2. Tie Aiwrdrmngen der Kvinnruna l verbau de und Gemeüv- den werden durch deren Vorstand getroffen § 3. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündigung m Kraft. Da r m ftab i , den 2. September 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. ._ **- _ v. H o m b e r g k. _ ©»cIt. : «Verordnung über die .Verarbeitung von Gemüse vom o. August 1916. den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Uniter Hinweis auf die in Nr. 97 des Kfteisblattes für den letzen aögedrnckte Verordnung über die Verarbeitung von Gemilfe vom 5. August 1 Js. ist die nachstehende Bekanntmachung r£ l i ben Ankauf von Kohlrüben und Grünkohl vom 25. August l. Js. ortsüblrch bekannt zu geben. Gießen, den 5. September 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger. Bekanntmachung über den Einkauf von Kohlrüben und Grünkohl. Pom 25. August 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung eines ^clegsanlahrmlgsamtes vom 22. Mai 1916 (ReichK-Gosetzbl S. 402) wrrd bestimmt: x- n & 3 1 ^ ^.der Verordnung vom bTe Verarbeitung von Gemüse (Reichs-Gesetz- ^ ?5^ud der Vorschrift int § 3 Absatz 4 lÄElbft auf Anträge über den Erwerb von Kohlrüben (Steck- Een, Wruken) und von Grünkohl (Brawi- oder Krauskohl) zur Herstellung von Dörrgemnse für entspreckiend awoandbar erklärt in Kr ft^ trrtt mit dein Tage der Verkündung ^edmholl darauf hin, daß die s. Ht. von uns ausgestellten Ausweiskarten für den L)artdel mit Obst nicht ge- ^?IdlEdern, rei^r Händler eines von der Lanbes-Obststelle zu ausgestellten Austveises bedarf, um in den leEig^sedn^^ ^Aepfel, Birnen und Zroetschrn) als Hän^ G!l e i e n , den 4. September 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. Ser kie. Richtpreise in geeignet scheinen- vmch^^ ^ UXl ^ ^ Tt ^ G9 ln ^brer Gemeinde bekannt zu Berlin, den 25. August 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. _ von Bktocki. Bet r.: Verkehr mit Obst. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grokh Brngermeistereirn der Landgemeinden des Kreises. Nachstehend werden die von der Landes-LMtell« für das Ä” Wt ' km ' dir"en itere Ans führungeti über die Bedingungen unter Serien k»p 5?? As. mit Answeiskarte versehenen Händler dasObst anfkaufen dürfen, wtwden demnächst bekanntgegeben Richtpreise. .nachstehend genannter Obstarten und Sorten, sicher Lorten, die den letzteren in Qualität km Crz^lger, dürfen die beigefügten Preise Ä ^ Werden. Ajie Preise gelten für sortiertes Obst, geschieht ^schd^ ^unppelte, migestoßene uird faule Früchte aus- Aendernng der Richtpreise bleibt Vorbehalten. Obstarten und Obstsorten. A A epfel lm Kabinettfrüchte. Nur ausgesucht große Früchte, und vonmegend nur von nachstehendst Sortm: Wmter-Ca vtll Ananas-R., Cox Orangen-R., Gravrn- v. Bdskoop, Winter-Dechantsbirne. Erzet-gerpreis für 50 Kilogramm ..... Wird aus Angebot bestimmt vi ^t'bare feinste Wintertafeläpfel, wie z B - Ananas-R., Baumanns R., Cox Orangen-R., Champagn^-R" Edelborsdorfer, Graue franz. R., Gravensteiner, Gelber Belleffeu/ Cmmda-R., Kgl. Kurzstiel, Kasseler R., Minister v. Hammerstein' L'.^skoop, Weißer Winter-Calvilt nsw. Erzeugerpreis für 50 Kilogramm. 22 00 Mk Z. Haltbare feine Wüttertaseläpfel,'/ von durch- ynittltch etwas tttrzerer Haltbarkeit wie in Gruppe 2, z B - ^chsd^lepfch, Gelber Edelicwfel, Graue Herbst-R., GoL- J-rP 1 [en i ei ( ? 1 '. Darberts R., Lnndsberger R., Parkers Pep- wng, Ribston Pepprng^ Winter-Goldparmäne, von Zuccalmaglw R. Erzeugerpreis für 50 Kilogramm . ... 18 00 Mk ^^läpfel von kürzerer Haltbarkeit oder -veni- .Geschmacke wie ut beu vorhergelMiden Gruvpen, nebst §)^^§sapfeln vop langer Haltbarkeit, die beditigt, daß sie dem wertvo l ftndt Achel von Croncels, Geflammter Danztaer Mmtapsel PrmzenapfÄ, Weißer Klarapfel, ^ oteT Ersevapfel, Prinzenapfel. Erzeuger- brers für 50 Kllvgr aimn. , 14 00 Mk «A+rE? ^ Ausgesprochene Wirischaftsäpsel, die zwar hm- ftchtlich Geschmack, Gr-oße und Haltbarkeit verschieden finb, im Durchsamitt aber vom Statidpunkle der Bmbraucher üi eine Wert- ^bel, Nanibonr-Pappeleu, §^stenapfel, Schafnase, Großer Rheinisckier Bohnapfel. Erzeugerpreis für 50 Kilogramm . . . 10,00 Mk. m » 6. Birnen. 6. Wmteriafelbirnen von besonderer Gifte uud l w lxa ^kerens Bergamotte, Hardenpoiits Wniter-fBulterbirne, Ioseftne o^Mecheln, Le Lektter, Millets Buttt^irne, Olivter de Serres, Winter-Dechantsbirne. Erzenger- Pvets für o0 Kilogramm . .. f 22,00 Mk. und Herbsttafelbirnen von geringerer Haltbarkeit und Gute wig 6.: Diels Mitterbirne, Forelletibirne, m Mw v Angmileme, Höfratsbirne, Ziegels Btitterbirne, Mad. drajidetit Dronard, Weiße Winterbirne. Erzeugerpreis für 50 Kilogramm. 18 00 Mk , mK - 8 - -E>erbsttafelbirnen, die' hinsichtlich Haltbarkeit w eme Wertklasse gerechnet werden müssen: Aman- ^ Beftebrrne, Blnmenbachs Butterbirne, Clairgearis Butterbirne Ellerts Butterbirne, Gute Gratre, Gute Lllise von Avvanchi^, Köstliche v. Charneu, Mollebusch, Napoleons Butter- brrne Nette Poiteau Erzeugerpreis für 50 Kilogramm 14,60 Mk. Gruppe 9. Wirft,chaftsbirnen: Großer Katzenkopf. Mickiels- brrne. Erzeugerpreis für 50 Kilogramtn.10,00 Mk. ru ^ _ C. Zwetsche n. „ 10. Zwetschen ftft alle Ztvecke. Hauszwetschen tmd alle nach dem 1. September reifenden anderen Zwetscheimneu Er- zeug^preis für 50 Kilogrampi. 10 00 Mk. ® ru -??- t e IJt' ^.^llerobst. Die verschiedensten Sorten. Erzeugerpreis für 50 Kflogramm. 4 oo Mk Fall äpfel. Erzeugerpreis für 50'Ki'logrannn 5,'00 Ml Anmerkung: Die in den einzelnen Gruvpen benannten Sorten snud nicht er,chöpfend und sollen nur als Anlialtspmlkt da filr dienen, welche Eigen,chaften hinsichtlich Haltbarkeit und Güte für die vetteffenden Gruppen verlangt werden. Die in den ein zelnett b)emlarkungen vorkommenden gleicblvertigen Sorten sind daher eittsprechend in die Gruppen einzureil-en. Rotationsdruck der B rü hl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. L a n g e, Gießen.