t für kn Kreis (Siegen. _ 2. Septembr'r ____ 1916 Verordnung i^tvrr Tier. Vom 12. Anssust 1916. Ans Grund der Verordnung über Kriegsnraßnahmen zur Sicherung der Bvlksernährung von: 22. Mai 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 401) ivird verordnet: I. Verteilungsstellen. § 1. Für jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam ist alsbald eine Landes v er teil nngs stelle für Eier zu errichten. Für das Reichsgebiet wird durch den Reichskanzler eine Reichs- verteilungsstelle errichtet, die seiner Aufsicht unter stecht. 8 2. Die Berteilungsstellen sind Behörden. Die Landesverteilungsstellen haben für die Verteilerng der Eier in ihren: Gel-iet zu sorgen, den .Verbrauch zu überwaickien und die sich ergebenden N eberschußmen gen nach Weisung der Reichsverteilung-zstelle ab-uliesern. Die Reichsverteilungsstelle hat die nach Absatz 1 gelieferter^ und die aus demj 4luslande eingesührten Gier zu verteilen. Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze, nach denen die Ueberschust- mengen zu berechnen sind und die Verteiliunig der Gier vorzu> nehmen ist. 8 3. Die Landeszentralbehörden können für einzelne Teile ihres Gebietes Unterverteilungsstellen errichten und ihnerr die Befugnisse nach § 2 Ms. 2 Satz 1 für iliren Bezirk übertragen. 8 4. Die Landesverteilungsftellen können znr geschäftlichen Durchführung ihrer Ausgalbe die zum Eierhandel zugelassenen' kPcrsonen ihres Gebietes (8 5) nach der Vorschrift im 8 15b der Verordnung znr Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) zu einem Verbände zusammenschließen. II. Verkehrs-undVerbranchsregelung. § 5. Wer geiverbsmäßig Gier znr Weiterveräußerung oder g eine ich liehen Verarbeitung erwerben oder den Erwerb vermitteln null, bedar-f dazu der besonderen Erlaubnis der Landesoder Unterverteilungsstellen, in deren Bezirk er seine Tätigkeit ausüben will, oder der von diesen bestimmten Stellen. Das Nähere über die Zuständigkeit regeln die Landeszentralbehörden.. Die Erlaubnis gilt für der: Bezirk der die Erlaubnis erteilen- de.n Stelle, sofern die Erlaubnis nicht auf einen engeren Bezirk beschränkt ivird. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt durch Ausstellung einer ßl u s we i s ka r t e. Angestellte bedürfen einer besonderen Aus- weiskarte (Nebenausiociskarte), die auf Antrag des Geschäftsherrn ausgestellt ivird. Die Ausweiskarle ist bei Ansübnna des Geschäfts mitzuführen: sie ist auf Verlangen den Beamten der Polizei und der: mit der Ueberioachnng des Verkehrs mit Eiern beauf-i tragten Personen vorzuzeigen. Die Uebertragung der Ausweiskarte an einen anderen und die Benutzung einer auf einen änderest ausgestellten Ausioeiskarte ist verboten. 8 6. Hwmmu- nalverband, als deren Vorstand, als zitständige Behörde.^als höhere und als untere Verwaltungsbehördr im Sinne dieser Verordnung anznsehen ist. , .. . , Die Landes Zentralbehörden oder die von ihnen doitimmten stellen können ferner bestimmen, daß 1. die Geflügelhalter die Eier, die sie zum Verkaufe brmgm, nu.r an bestimmte S a m m e l ft e l l e n , Genossenschaften oder Händler oder niir an bestimmten Orten absetzen dürfen; 2. nur b e st i m m t e P e r s on e n zum Aufkauf der Eier bei den Geflügel halten: befugt sind: 3. die g e w c r b s m ä ß i g e A b g a b e von Eiern in rohem oder zubereitetem Zustand der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf. ^ , .. 8 15. Die Landes Zentralbehörden können ft>r den Verkehr mit Bruteiern besondere Bcstimniungen erlassen. Der Reick^skanzler kann Grundsätze ftir die Regelung aufstellen. 8 16. Der Reichskanzler und die von ibm bezeichneten Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 17. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit OKldftrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen ivird bestraft * # 1. wer beit $>orfclmftm tu bcn §§ 5, 6 ^uiuibet ohne Erlaubnis Eier erunrbt. den Enmrb vermittelt, Eier lialtbar macht ober Eierkonserven herstellt; 2. wer den Vorschriften im § 5 Abs. 3, §8 10, 11 zmvider- yandelt: 3. nwr eine nach der Vorschrift im 8 8 Abs. 1 Satz 1 erfordert Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unvollständige oder uN- richtige Angaben macht; 4. wer beit auf Grund der Vorschriften im §8 ?lbf. 1 Satz 2, i4. 15 erlassenen Anordnungen und Bestimmungen zuwiderhandelt. 8 18. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich auf Eier von Hübnern, Enten und Gänsen. Der Reichskanzler kann sie auf andere Eierarten ausdehnen. . L Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem Tage der Erkundung, die 88 5, 6, 10 und 11 mit dem 1. September 1916 in Kraft Berlin, den 12. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Hel ff er ich. Bekanntmachung v Wer Eier. Vom 25. August 1916. i* o? fuf ^r Verordnung des Reichskanzlers über Eier vom 12. August 1916 wird folgendes bestimmt; 8 1. Für das Großherzogtum Dessen wird eine Landes- verteil u n g s st e l l e fitr Eier errichtet; als solche wird dieEin- k a u f ' g e j e 1 l s ch a f t f ü r das G r o st h c r z o g t u m Dessen m. b. D. i n M a i n z bestimmt. r § 2 - -vn Einkdufsgesellschaft für das Großherzogttlw Depen m. b H m Vdamz wird zur Regelung der ihr als Landes- vertellungsstelle übertragenen Befugnisse ein B ei r a t gebildet, dem angeboren; 1. ein Vertreter b-s Grohh-rzoglichen SKtntRettnnö bei Innern, 2. die dm behordrchm Wrtglreder der Vern>altnnqsansschusses der EmkaussgescNsckMst für dos GroM-rzogtnm Hessen m b D- in wöamz, 3 tum^Dessen^ ber ^vdwirtschaftskalnmer für das Großherzog- 4 - cm r ®erftetnr der Dessischen Bersorgungsstellc ftir Auslands- . Den Vorsitz fiihrt der Vertreter des Großherzoglichen Ministers dev Innern, bei seiner Verhinderung der Vorsitzende des ^gt^Deffm m.^D^ ^ ^nkaufsgesellschaft für das Großher- b r ev Verordnung ist anznsehen: k ^hc-re Verwaltungsbehörde der Provinzialausschuß, d) als Koinnninalverband der Kreis r ü lt händige Behörde das Kreisamt, rf Abstand des KomMnnalverbandes der Kreisrat b chs Gemeiudevorstand und als untere Verwaltungsbehörde Inpi? ■ m .^ c . als 20 009 Einwohnern der Oberbürger- 5 c ? r ' xt ? P en übrrgen Städten der Bürgermeister, in den Lanugemeinl^ii die Großherzogliche Bürgermeisterei, nerr ^ Kommnnalv Enden und Gemeinden übertrage- (l'S® 1 ! 1 durch die KommnnnlveA>änLe und Gemeinden in,r» deren Borltand wahrgenomtnen. dissung m Aast dckanutmachung tritt mit dem Tage der Verkün* D a r m st a d t, den 25. August 1916. Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. D o m b e r g k. fMendes^em«^" E-mnungen der Verordnung wich „Mwt'iLh Obliegenheiten der Lmrdesvecheilimgsstell« frihnL ^ 'ÄP M die Aufbringung und »er* fertter die Lieferung der ihr von Ei er^ 1 n f<^ Cr 1 90 1 teI4e cS^T 1 9 11X19 aufgetragenen Men am Eg; r fä ^ ^SickMtnng des Bvdarss^ ist auch die Sicherung des und Manneverwaltung zu verstehen. iSl 8 ®; J 5 ^ ^lanbuis nach 8 5 bedirrf auch der .Kleinhändler,- der Eier zur Weiterveraußeruug an Berbrauclier ernürbt. 6 noitJ, o- ,dll^ Handel- urrd Gewerbetreibende im Sinne deS owi^Wirte^^ ^ ZersteNer von Back-, Ko,iditor- und Teigwaren nich?^ ^ 1 ' ^'spnich auf Erteilung der Erlaubnis bestehk Gießen, den 31. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _____ Dr. Usinger. _ r , v Bekanntmachung ^r^ffierrd die Verlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen. or c t c Vom 18. August 1916. felirfL l hn - Verordnung des BundesratS, SH.f Verlängerung der tnr Artikel 4 der revidiertes f..." U ”^ f L l n ^ gewerblichen Eigentums julFJhJ;? 1 ^ R^^br^^ätsfristen, vom 7. Mai 1915 ^ 272)/ dadurch bekannt gemacht, daß dre bezeichneben Fristen, soweit sie nicht am 29. Juli 1914 abgelaufen sind, bis Kmn 31. Dezember 1916 zugiunsten der deutichen Rerchsangehörigen verlängert sind; darüber Vorbehalten Verlängerungen, höchstens üm je sechs Monate, B e r l i n, den 18. August 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Del ffer ich. _ -lusführiingHbcftnnm,ingen «la- Bekanntinachung, betreffend die Einfuhr von Getreide Dülsen- au t m Früchten, Mehl und Futtermitteln, w- §§ 1, 3 der Beßanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getrerde, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, wW 1915 (Rerchs-Gesetzbl. S. 569) in der Fassung bestimme 4 - März 1916 (Rerchs-Gesetzbl. S. 147) dlelle des 8 6 der Ansführungsbestimmungen zur A^^vbnmchung betreffeud bit Einfuhr von Getreide, Dülsen- fruchten, Mehl und Futterntttteln, vom 1. Oktober 1915 (Reichs- anzelger Nr. 233) tritt folgende Vorschrift; re- ml fS“ „E mit dem Zeitpunkt auf die Zentral Emkanfs^esettschast über, rn dem die Erklärung der Gesellschaft, daß sre die Mengen, ubern^chMen wolle, dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gelvahrsams zugeht. ^ J L Ä L Zeichneten AnSführlnrgsbestintmungen -rsL'burch Überlassung' in A«* Besti-mlnrmige» treten mit dem Tage der Verküichnng Berlin, den 22. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Di*. Helfferi ch. *n ben OBfraHrflfrmcifter ä« Gieße,,, die Großh. Bürger- meifteinni der Lal'.dgemt'indl'tt des Kreise^ 6Dmßh Bnlizei- amt Gießen und Großh. Gendarmerie' des Kreises ^ Vorstehende Verordnung und B.'kanntmachung sind ortsüblich zu veconentlichen, Eierhandler und -Händlerinnen, ebenso Geflügel- zuchter pnd enffprechend zu bedeuten und ist der Befolg zu überwachen. Insbesondere wird auf die Besttmmung des 8 11 auf- gemacht, wonach eine Versendung ohne Ausweiskarte oder Wi^LnkverLlE^"'^^ ^ ** ^^rzogtum Bekanntmachung mv die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung. Vom 21. August 1916 ©■nmb d^ 8 19 der Bekaimtmachung über die Regelung! ves Verkehrs Mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevolkwing vom 10 Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis: v ^EmachM betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche ^^Gegenstände vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 468) ward dahin abgeändert, daß an Stell« der Wortt „mit Ausnahme der 88 7, 10, 14, 15 und 20 dieser Be- kanntmachung die Worte mit Ausnahme der 8 7, 8 6 Ms. 6, 88 Ü0, 14, 15 und 20 dieser Bekanntmachung" treten Berlin, den 21. Augnst 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Dr. 5) elfferich. _ Bekanntmachung wegen Einfuhr von Tabaklauge. Vom 18. August 1916 c r. Gruwd der Verordnung über das Verbot der Ein-, fuhr entbehrlicher Gegenstände vom 25. Februar 1916 (Reichs- Gewtzbl. S. 111) bestimme ich; ■ ^ w t ®i nfu ? r Oon Tabaklauge unterliegt nicht dem durch Ä-' - untmachung wegen Einfuhr von Tabak vom 7. August 1916 (Rerchs-Gesetzbl S 921) ausgesprock)enen Verbote der Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen. Berlin, den 18. Augnst 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzler-. ► Dr. Helfferich. ‘ ( m u <* «. Bekanntmachung ®E* & der AusfLhrangsbesttmInMlg«, zur Verord- Uuny des B»indeSmt8 über dre Einfuhr von Vieh und Fleisch, so- wtz MEchwamn vom 32, August 1916, Vom 21, August 1916, «. Mi Grund der 88 3, 4 der Verordnung des Bundesrats Wer sowie Flei schwären vom 18. März icklb (Netchs-Gesebbl. S. 175) bestimme ich: Ww-kL LS? IS U sFßrungsbestimntungen zur Verordnung ^?.A'^srats über die Einfuhr von Vieh und Fleisch, sowie Mchwar^vom 22. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 179) erhält ^ .Dlile Landeszentralbehörden können die Einfuhr im Grenz- werter beschranken oder verbieten.' sie können bestimmjen, G«nKatwuen erfolgm Ls ***”* ^ *' 1 6e ® ei * ne,d « litt Steft^ 6 Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung Berlin, 21. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Dr. Helfferich. _ _ Bekanntmachung betreffend Aendernng der Bekanntmachung über Fleischversorauna vom 27. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 199). Vom 17. August 1916. Der Bundesrat hat auf Gmnd ides 8 3 des Gesetzes über die Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordn nmig erlassen: ' Arti kel I. §§ 10 Abs. 3 der Bekanntmachung über Fleisch- versorgnng vom 27. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 199) erhält folgende Fassung: Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Regelung selbst treffen oder Anordnungen darüber erlassen. Die Landeszentralbehörden kön- nen ^andesslerschstellen errichten, denen die Regelung in ihren ?Mrken ganz «oder teilweise übertvagen tvird. Borhmldme üan- desfleischstellen bleiben bis zur anderweiten Regelung durch die Landeszentralbehörden bestehen. Soweit hiernach oie Regelung für cmm größeren Bezirk erfolgt, ruhen hie B-fuMsse der zu di«^ sem Bezirk gehörenden Behörden, Artikel II, Diese Berordnüng tritt .mit dein Dage der Verkündung in Kraft. Berlin, 17. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich. w k or Bekanntmachung ER öifflSaat« des BundärÄ ^sfü^ungsbestimnlungen m Verordnung Bo ? ® er " vom 18, April 1916 IJteuWMpefepl S, 300) erhalt folgenden Absatz 2; verkehre KttnEn die Einfrchr im Grenze Lß diesEnbabr ^?^ verbieten,- sie können besttmmen. GrenLLLrfol'^ d«s, ^hnen zn bezeichnend« in Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Bcrkündui«! Berlin den 21, August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzler?, Dr. Delsfericb. zur 2lusführungHbeftimmungcn *""* minOu? Bundes rats über die Einfuhr von Futtev- ^stoffen und Kunstdünger. Vom 22 August 1916 Futtem ittcln 4 iüxx Einfuhr von »ÄTOSff 1 ' b ° m 28 ' ^°r 1916 I. An die Stelle von 8 5 Abs. 2 der Anslsübrunaslx>M nu ^°?Knnng des Buüdesrats wer Einfuhr vmt «HWrfSund Kunstdünger vom 31. Januar 1918 (Relchz-Gesetzbl, S, 71) tritt folgende Vorschrift: geht mit dem Zeitpunkt auf die berechn w r ' l n deni die Uebernahmeerklärung der Gesslls. ^ ^l? «der dem Inhaber des Gewahrsams zugeht ' in Kraft Bestimmung trittmit dem Tage der BerÄntzima Berlin, den 22. Augüst 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. -Dr. Helfferick. Bekanntmachung. ^ 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom > . — v das Verbot 1. der Ausftihr und Durch- suhr voN Rohstoffen, die bei der .Herstellung nnd dem Betriebe, von Gegenständen des Kriegsbedarfs m Verwendung gelangen, 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen, söhne von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfs- Kemttnis - btenen ' bnnge ld * nachstehendes zur öffentlichen wird verboten die Ausfuhr und Durch- 1. Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcken, Brammen, vorgewalz- ten Blocken Platinen Knüppeln, Tiegelstahl in Blöcken „ M - 7 8 v 4 stattstrschen Warenverzeichnisses), 2. Kleinbahn-, Feldbahn- und Förderbahntvagen als Rüben-, Men- K'ppwagen, Kipploren, Waldtrucks, Drehschemeln o M x -. c ? Ua und 6 des statistischen Warenverzeichnisses), 3. Drachmen jeder Art und Sputweite (914 b des stattMschen Warenverzeichnisses). Bon dem Ausfuhr- und Durchfuhrverbot werben nicht be- trof eil Endungen der obengenanntM Waren, die bis 31. Augnstj 1916 einschließlich zur Versendung kommen Berlin, den 22. August 1916. Der Reichskanzler. __ Im Aufträge: Müller. _ Bekanntmachung. des 8 2 der kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen, sowie von anderen Artikeln des Kriegs- bcharfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von lKrlegsbedarfsartlkeln dienen, 2. der Ausfuhr von Tierm und tierischen Erzeugnissen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis' „rr Ür f e n die A usfuhr von Darmsaiten aller Art, Darmschnnren und Darmseilen (Nrn. 567 und 945 des statistischen Warnwerzeichnisses). Berlin, den 23. August 1916. Der Reichskanzler. Im Austrage: Müller. 4 Zentr» 2Vi 7, Bekanntmachung mt Durchführung der Verordnung Über Hafer « rf . L-om 19. August 1916. > ^ Vorschriften im 8 6 Abs. 2a, b der Bekannr- nt Q A U tü g Hafer ans der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (ReiÄ- I ' und des 8 1 der Bekamitnmchung über die ^ eures ^legsernahrnngsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichs- gerben dre Hafermengen, welche die Tierhalter m der Zert vom 1 Septenrber bis 30. Rovenrber 1916 au s i yren verfuttern dürfen, wie folgt bcstintmt: a) Halter , von Einhufern . . . . .. . ^ ^ür jeden Einhufer: b) Halter von Zuchtbullen ..... _ , , E jeden Zuchtbullen, für den die Genehün- gung der zuständigen Behörde zur Haferfütte- rung erteilt wird: o) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die Aibeitsochsen halten ........ . &L an jeden Albeitsochsen. - - - fi ^.Wenn die Einhufer, Zuchtbullen Und Arbeitsochsen nicht wW- nend des gmkzeii Zeitraumes gehalten werden oder wenn für Zncht- bnllen die Genehmigung zur Haferfütterung nicht auf den ganzen sich diese Mengen für jed«, fehlenden Tag bei den ^Einhufern um je i l / 2 Pfund, bei den Zucht- ^Em um je 2 1 /, Milnd ii-id bei den Arbeitsdchsen chn st ^ /2 PsUNd. Festsedunp der zür Verttittemng freiMM-benm xiascr- tneilmm für dre Z«t nach desm.30. Novernbesr 1916 blerbl vo» vehatren. * Berlin, den 19. August 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. In Berttetung: v. BraUn. Betr.: Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die vorstehende Bekannttnachung ist in geeigneter Form W Ken^kNis der in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Kreise zu r 6ie bezieht sich zunächst auf diejenigen Landimrte, selbst Haser geerntet haben, nicht aber auf diejenigen Halter Volk Einhiifern dre nach §16 der Bekanntmachung über Hafer aus der vom 6 Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 816) im Weg« des Ausgleichs durch den KomMmralvepband mit Hafer zu versorgen smd Erhöhte Futtermengen an Hafer dürfen für derartl ^rsorgungsbevechtigte Pferde vorerst nicht zNgebilligt werdent Für diese verbleibt es bis auf werteres bei den seitherigen Futter- mengen von 3 Pfund am Tage. Gießen, den 30. August 1916. Großherzogliches Kreisamk Gießen, gez. Or. UsiNger. Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.