Kreisblatt rar K» Kreis (Sieben. Nr. 106 1. September 1916 Bekanntmachung. Ms Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom! 31. Inli 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem! Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 2. der Ausfuhr von Tieren und tierifd>en Erzeugnissen, bringe id) nachstehendes zur öffentlichen Kenntiris: . I. Es wird die Aus- und Durchfuhr verboten: 1. von Spinn- uirb Faserstoffen der Einfuhrnummern 28 m, 28 o, 28 p — aus genommen Waldwvlle und Ro hrw olle, siehe die Bekanntmachung vom 20. Mai 1916 (Reichsaiizeiger Nr. 119) — uüb 28 q, t ^ 2. von nicht zugerichiteten Sck>nuickfedern der Numniern 148 a bis e des statistischen Warenverzeichnisses. In der Bekanntmachung vom 16. Februar 1916 (Reichsanzeiger 9fr. 41), betreffend die Aus- und Durchfuhr von Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs, ist demnach die Ziffer I 2 zu streichen und die Ziffer 122 in „Federn, Bälge, Federkiele der Nmümern 147, 149, 150" zu änderm II. Tie Bekanntmachung vom 27. April 1916 (Reichsanzeiger Nr 99), betreffend die Aus- und Durchfuhr von Waren des fünften /Abschnitts des Zolltarifs, ivirid .folgendermaßen geändert bezw. ergänzt: ^ der Ziffer II, Unterabschnitt A, ist a) der hinter der Nr. 401 eingeklanlmerte Satz zu stteia-en; hmter Nr. 405a bis 6 und 408 ist die Klammer einzuschalten „Karin schbeutelzeug sPulvertuchf, Ausbrenn-sAetz-jstoff dieser Nummer sind verboten." .. b) neu aufzunehmen: bunte Jaeg uard-Wäscheborten, Grätenstiche und Barmer Bögen aus Ba!u!mwolle, auch mit künstlicher Seide. -2. In Ziffer II, Unterabschnitt H, sind unter die aus- und durchffihrfrei gelassenen Waren aufzunehmen: a) Genähte Gegenstände der Nrn. 518 bis 520 aus solchen Stoffen, loelche nach Ziffer II dem Aus- lind Durchfuhrverbot unter Ziffer I nicht unterliegen, v b) Hutzmaren der Nrn. 519^ aus uiidichten Getvebeii, desglew chen Perltaschen, Perl- (Lampen- usw.) Fransen aus Glasperlen und Baumwolle. 3. Die Ziffer VII ist zu streichen. Berlin, den 22. August 1916. ' Der Reichskanzler. _ Im Aufträge: Müller. _ Ülb. 16 341/4885. Frankfurt a. M., den 21. August 1916. Verordnung betr. Sicherung der Ernte. 'Zur erhöhten Sicherung der Einbringung, Aufbewahrung und Benvertung aller land und forstivirtschafflichen Ernteerzeugnffse bestimme ich, daß jedes auch auf Fahrlässigkeit beruhende Verhalten, Tun und Unterlassen aeniäß § 9b des BelagerungszustanM- Aesehes vom 4. Jüni 1851 unter Strafe gestellt wird, welches «ne Gefährdung, Beschädigung oder Zerstörung der Ernte, der M ihrer Aufbewahrung bestimmten Raume, sowie der zu ihrer Anbringung und Verarbeitung dienenden Gerätschaften und Maschinen zur Folge hat. IZmmderhandlungen werdet:, soweit nicht nach den bestehenden Gesehen strengere Strafen verwirrt sind, mit Gefängnis bis L einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände n auf Hast oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt' werden. Stellv. Generalkommando des 18. Armeckorps. Der Kommandierende General (gez.): Freiherr von Gal!, General der Infanterie. Betr.: Richtpreise für Feldhühner. Bekanntmachung. Brs zum Erlaß von Höchstpreisen werden hiermit nach Anhörung Sachverständiger folgende Richtpreise für den Verkehr mit Feldhühnern mit sofortiger Wirkung festgesetzt: Einkaufspreis vom Jäger: Junge Feldhühner . . . das Stück höchstens 1.00 Mk. Schwere gute Feldhühner „ „ „ 1.20 „ Alte Feldhühner. . . . „ „ „ 80—90 Pfg. Verkaufspreis an die Verbraucher (fertig ausgenommen): Junge Feldhühner ... das Stück höchstens 1.50 Mk. Schwere gute Hühner . „ „ „ 1.70 Alte Feldhühner. . . . „ „ „ 1.30 Vorstehende Richtpreise gelten auch für den Ladenpreis der Wildbrethändler. Ueberschrcitungen sind zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 30. August 1916. Gwßbcrroglichcs Kreisamt Gießen. Dr. U si n ger. XVIII. Armeekorps. Stettvertreteiibes Generalkommando. Abt. IIId. Tgb.-Nr. 16118/4810. i« « iqig Frankfurt a. M., 18. 8. 1918. Betr.: Versorgung mit Speisefetten. Mit Rücksicht auf die Verordnung des Bundesrats vom 20. Juli 1916 über Speisefette wird Ziffer I meiner Verordnung vom 12. Februar ds. Js. betr. M il chv ersorau n g pp. — III b 2701/677 — dahin abgcändert, daß hrntet der Sttaffestsetzung folgender Zusatz angefügt wird: .. „Die vorstel-eirde Bestimmung gilt msoivert nicht, als ore Zivilbchörden von den ihnen durch die Verordnung des Bundesrats vom 20. Juli 1916 (R. G. Bl. S. 755) gegebenen Befugnissen Gebrauch machen." Der Komurand ierende General: . Freiherr von Gall, General der Infa nterie. Betr.: Beschlagnahme und Bestandserhebuug von Fahrradberei- ffmgen (Einschränkung des Radfahrverkehrs). IM'Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 22. Mgust l. Js. bringen ivir den nachstehenden Aus'zUg einer Mitteilung! des stellvertretenden GeneralkomMaiidos des 1v. Armeekorps vom 22. August 1916 zur öffentlichen Kenntnis: . „Fahrraddecken und Luftschläuche, die in Mehreren Stucken zur Ablieferung gelangen, müssen zurückgewiesen werden. Derartige Llbfälle dürfeii nur an die beaiiftragten Mfkäuser der Kautschuk-Abrechnungsstelle abgeliefert werden. Die Lusl- schläuche müssen mit Ventilen abgeliesert werden." Deniuach werden gegen vezahlung in den Klassen u—c nur vollständige Decken und Schläuche, letztere überdies nur mit vollständigen Ventilen, angenommen. T ie Großherzo glichen Bü r ge rmeistere ren werden beauftragt, auf vorstehendes wiederholt m ortsüblicher Weise Hinweisen zu lassen. Gießen, den 30. August 1916. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger._ Grohh. Oberversicherungsamt. Darmstadt, den 16. August 1916. Neckarstraßei. Fernruf 2141. Bei den Kriegsteilnehmern und ihren Hinterbliebenen besteht, Ivie die Erfahrung lehrt, oft Unwissenheit über die ihnen aus Grund der Reichsversicherung, besonders auch auf dem Gebiet der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung zustehenden Ansprüche und vielfach Lässigkeit in der Geltendmachung der -berechtigten Ansprüche. Gs ist dies in vielen Fällen begreiflich bei dem Zustand, in den: sich die verwundeten und erkrankten Krieger Und ihre Witiven besuchen: aber es ist doch sehr bedauerlich, werml sachlich begründete Ansprüche gar nicht angemeldet werden oder mit Rücksicht auf die gesetzlichen Vorschriften deshalb abgekehntj werden müssen, weil die Anträge zu spät gestellt wurden. Rechtzeitig müssen alle begründeten Ansprüche geltend gemacht werden? Der in Lazarettbehaudlung befindliche Kriegsteilnehmer sollte bei genügender Markenverwendung stets, sobald er länger >als 1 / 2 Jahr in Lazarettbehaudlung war, Antrajgt tauf Rente (Invaliden- oder Jnvaliden-Krankenrente) stellen, utto die Witwe eines Kriegers Antrag aus Witwengeld, sobald sie von dem Tode ihres Mannes erfahren hat. Die Anträge sind bei der Ortsbehörde zu stellen, wo sich der Kriegsteilnehmer oder seine Witwe gerade befürdet, also nicht bei der Heimatbehörde. Nach § 37 der Reichsversicherungsordnung haben ldie V e rs i cher u n g säm te r tu Angelegenheiten der Reichs- Versicherung und zwar selbstverständlich unentgeltlich Ausknnst zu erteilen. Diejenigen Kriegsteilnehmer, die-das Lazarett nicht verlassen können, uni ihren Antrag mündlich bei der Ortsbehörde vorzubringen, reichen zweckmäßigerweise schriftlich)«: Antrag ein z. B.: in D a r m st a d t beim Versicherungsamt, Neckarstraße 3, Rechtsauskunftsstelle, Waldstraße 19, in Mainz beim Bersicherringsamt, Alte Universitätsstr. 9, in Offeubach beim Versicherungsamt, Domstraße 12, Rechtsauskunftsstelle Domstraße 10, in Gießen beim Vcrsichcrungsamt, Gartcnsttaße 2, in Worms im Rathaus, Zimmer 68. In Zweifelsfällen wird man raten, das Verfahren dnrch^u- -führcn. Kosten erwachsen nicht, auch wenn sich bei Prüfung der Sache durch den Versicherungsträger oder die Spruchinftanzens (Oberversicheruugsamt evtl. Reichsversicherungsamt) ergeben sollte, daß der Anttag aus irgend einem Grunde doch abzuweisen sei. Durch vorstehendes Ausschreiben bezweckt man lediglich, die Berechtigten vor Versäumnisseii zu schützen, ohiie aus die Einzelheiten eingrhen zu wollen. vvn K r u a. s / Bekanntmachung Aber den Verkehr mit Süßstoff (Saccharin) Ämt 2H. August 191«. Aus Grund der Berocknung des Bundesrats über d:e Erruy- ß»mg von Pretsprüfungsstellen und die VersorgrulLstegelima vom 8b September/4. November 1915 (Reicks-Gesell. S. 607, 728- und her B, Bekanntmachung des Reichskanzlers Wer den Verkehr mit f vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 533) wrrd fol- — bestimmt: ^ __ __ . . § 1. Der Bezug und die Verteilung von Süßstoff erfolat für daS Gwßherzogtum Hessen durch die Einkaufs gesell scha ft für das Groß he r zog tum Hessen Ur.b.H. in Mainz MGH). ß 2. Süßstoff darf an Verbraucher sowie an Wirtschafts- Betriebe (Wirtschaften jeder Art, Speisebetriebe, Gasthäuser, Kaffeehäuser, Konditoreien, Bäckereien, Pensionen, Kantinen usw.) nur Stegen Süßstoffkarlen abgegeben werden. § 3. Di!e Süßstoffkarten werden von der E G H. ausgegeben Und den Kommunalverbänden entsprechend dem von ihnen fest gestellten Bedarf (§§ 7, 8) zugeteilt. u . Für Hmishaltungen sind Süßstoffkarten nr blauer Farbe, für 8Virtsck>aftsbietriebe solche in gelber Farbe bestimmt. §4. Die Süßstoffkarten sind nicht übertragbar. Sie bestehen aus einer Stanmrkarte, einem Bezugs«lisivstzs Und inehreren Lieserungsabschnitten. ' • Die Stammkarte gilt als Jnhabevausweis; der Haushaltungs- Vorstand bezw. der Gewerbebetreibende hat mrf demselben seinen) Namell einzutragen. . u Der Bezugscmstoeis dient zur Anmeldung bei der Sützstofs- abgabestelle (§ 11), von welcher der Inhaber regelmäßig fernen» Süßstoff zu beziehen wünscht. Me Lieferungsabschnitte berechtigen zur regelmäßigen Ent- nahnrc von Süßstoff bei der Abgabestelle, bei der die Anmeldung erfolgt ist. . . _ . ^ 8 5. Die Lieferungsabschnrtte tragen laufeirde Nummern. Der' Kommunalverband gibt bekannt, wann und für welcheZeit gegen einen Abschnitt Süßstoff bezogen werden kann. Nach Ablauf dieser Frist verliert der Abschnitt seine Gültigkeit. §,6. Gegen einen Abschnitt der Haushaltungskarte darf nicht mehr als ein Briefchen Süßstoff (sogenannte 8-Packung) mit dem Inhalt von 17* Gramm Kristall-Süßstoff und einer Süßkraft von etwa 500 Gramm Zucker, gegen einen Abschnitt der Wirtschasts- hetriebskarte nicht mehr als eine Scixichtal mftt dem Inhalt von! 500 Süßstoff-Täfelchen (sogenannte 6-Packung) mit einem Süß- lvert von etwa 3 3 / 4 Kilogramm Zucker abgegeben werden. 8 7. Die Kommunalverbände fordern die Haushaltungen und Wirtschaftsbetriebe durch ortsübliche Bekanntnrachung aus, bei ihnen anzumelden, ob sie an dein Bezug von Süßstoff betelligt sein ivollen. Haushaltungen und Betriebe, die dieser Aufforderung nicht innerhalb einer bestinrmten Frist Nachkommen, haben keinen! Anspruch auf Aushändigung von Süßstoffkarten in demselben Monat. Verspätete Meldungen gellen erst für den folgenden Monat. § 8. Ans den einzelner: Haushalt enffälll nicht mehr als eine Karte; auf Haushaltungen von me ln als 5 Köpfen können auf besonderen Antrag 2 Karten ausgegeben werden. Untermieter erhalten keine besonderen Karten, sondern gelten als Mitglieder des betreffenden Haushalts. Bei der Abgabe von Karten an Wirtschastsbetriebe rst von der Menge der zugeieilten Zuckerkarten auszugehen. Die Abgabe hat nur Nach Erbringung des Nachweises über das Bor'Händen sein eines dringender: Bedarfs und etwa in: Verhältnis von 1 zu “10 bt§ bisherigen Zuckerbedarfs zu erfolgen. An Wirtschastsbetriebe, die Süßstoffkarten erhalten, dürfen Vuckermengen oder- Zuckerkarten bis auf weiteres nicht ausgegeben) werden. . t _ c _ 8 9 Die Kommunalverbände melden den so festgo- stellten Bedarf getrennt nach Haushaltungs- und Wirtschaftsbetriebs-Karten der EGH. an. Nachmeldungen haben spätestens bis zum 15. eines jeden Monats für den folgenden Monat zu erfolgen. 8 10. Die Verbraucher haben ihre Karte nebst Bezugsausweis der Süßstofsabgabestelle (8 11), von der sie regelmäßig Süßstoff beziehen »vollen, vorzulegen. ■' Die Abgabestelle versieht das Mittelstück ui:d den Bezugsausweis mit ihren: Firmenstempel oder ihrem Nameriu trennt den! Bezngsaustocis ab und sendet die innerhalb einer Woche gesammelten Bezugsausweise unverzüglich der EGH. oder den von ihr bestimmte»: Stellen ein. Die Abgabestellc erhält alsdann von dieser Stelle den emge- sandten Bcz-ugsausweisen entsprechend Süßstoff geliefert. 8 11. Als Mgabeßelle von Süßstoff werden die Apotheken und die Drogcnhandlungcm bestimmt, die nach der Verordnung, den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken betr., vom 20. März 1905 (Rcgierungsbl. S. 125) polizeilich angemeldet sind. Die Konimunalverbändc habe:: die Drogenhandlungen zur Stellung von Anträgen auf Zulassung zum Vertrieb von Süßstoff auf- Lnfordern :md ein Verzeichnis der zugelassenen Drogenhandlungen' der EGH. mitzuteilen. Ueber die Zickassung als Abgabestelle entscheidet der Kommu- nolverband endgültig. 8 12. Die Abgabestellen dürfen Süßstoff nur gegen Vorige der Kurten und nur an diejenigen abgeoen, die sich durch Ein- lieserung der Bestellabschnitte zum regelmäßigen Bezug von Süßstoff bei ihnen angemeldet haben. Dabei ist der Lteferungs- abschnitt abzutrenncn und sorgfältig auszubewahren. Me Lieferungsabschnitte sind spätestens bis zum 30. eines jeden Monats der GGH. oder den v