Kreisblatt für den Kreis Gietzen. Nr. 103 Bekanntmachung zur Menbenmg ber Bekanntmachung Über die Einfuhr von Käse vom 11. März 1Ö16 in bcr Fassung ber Bekanntmachung vom 5. Augitst 1916. Vom 16. August 1916. Auf Grund von § 6 der Verordnung des Bnndesrats über Käse vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) wird folgendes bestimmt: I. Die Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse vom 11. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) wird wie folgt geändert: 1. Der 8 8 erhält folgenden Absatz 2: Die Landeszentralbchörden können die Einfuhr im Grenzverkehr noch weiter beschränken oder verbieten. 2. Als wird folgende Bestimmung eingefügl: Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr mir über einzelne, von ihnen zu b^eichnende Grenzstationen erfolgen darf. II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung tn Kraft. Berlin, den 16. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Pr. Helfferich. _ Betr.: Verkehr mit Obst und Gemüse. An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Grotzh. Polizeiamt Gietzen sowie an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehenden Bekanntnmchungen betr. den Verkauf von Obstkonserven und Marmeladen, sowie den Verkauf von Gemüsekonserven, die hiermit veröffentlicht werden, sind in geeignet scheinender Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Gießen, den 24. August 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gietzen, Pr. U sin g er. 28. August_ 1916 Marmelade für 0,5 kg Reingewicht 1,40 Mk. 1/40 „ 1.08 ,r 1.08 1.02 „ 0,93 „ ., Nach km. S. meladen (i Den Bekanntmachung. 2 der Verordnung vom 5. August 1916, Reichs-Ge- 11, unterliegt der Absatz von Obftkonserven und Mar- 10) unserer Genehmigung. erkauf von Obstkonserven (Kompottsrücklen, Dlmstvbft, Obstmius, Obsttniark, Belegfrüchten, kandierten Früchten, Gelee-, Frucht lösten, Fruchtsirupen, Obstkrant. Dörrobst) im Sinne deS ß 10 der Verordnung vom 5. August 1916 mit Ausnahme von Marmeladen geben wrr bis auf weiteres frei. Den Verkauf von Marmeladen Sorte II, III, IV und V geben ivir bis auf weiteres zu den vom Reichskanzler festgesetzten Höchstpreisen und Bedingungen — Bekanntmachung vom 14. Dezember 1916, ReichK-Gesetzbl. S. 817 — frei. stellnna von Marmelade Sorte I ioerden wir dem- b-eschräntte Menge Zucker den Fabriken z-nr Verfügung Die Preise für 50 kg Marmelade Sorte I dürfen nachstehende Sätze nicht übersteigen: I. Herstellungsgrnndpreise einschließlich Verpackung tn Äef« Erdbeer - Marrnelade für 50 kg . . . . 90,— Mk. Dimveer- 7 , n n #7 . . . > 90,— „ Jvbannisbeer- „ t t n n • > s ? 75, „ Krrs^ r, ,, ,, fi » ■ v & 75, ,, Herdelbeer- 7 , n ,» 77 » - k 70 ,— „ Stachelbeer Pflaumen- oder n n >7 . - . > 65- „ Zwetschen- „ n ,, ,7 . - - 43— „ Bei Lieferung einschließlich Verpackung in anderen als 10- bis 15 kg-VerPackungen dürfen folgende Zuschläge genommen werden: 1. bei Verpackung in Fässern oder sonstigen Gesäßen über 15 kg für 50 kg.2,— Mk. 2. bei Verpackung in Gefäßen von 5 bis ein- einschliDick 10 kg für 50 kg.4,— „ 3 bei Verpackung in Gefäßen von 2,50 kg. für 50 kg... 8 ,— 4. bei Verpackung in Blcckdosen von 1 kg und in Blechdosen von 0,50 kg und in Hartpapp- dosen von 0,50 kg für 50 kg . . . . 16,— „ 5. bei Verpackung in Gläsern von ungefähr 0,50 kg Jnhcckt für 50 kg.20,— „ Die Herstellerpreise für Marmelade Sorte I treten am 15. Ang. 1916 in Kraft. II. Tie Kleinhandelspreise dürfen für 0,5kg die folgenden Sätze nicht übersteigen: 1. beim Verkauf von pfnndlveise ansgelvogener Ware für: Erdbeer Himbeer- Iol-annisbeer- Kirsch- Hervel beer- Stachelbeer- PslmmUm- oder Ztoetschen- 2. beim Verkauf in 0.64 von Blecheimlern oder sonstigen Gefäßen 10 bis einschließlich 15 kg für: Erdbeer - Mavinelckde für 0,5 kg Bruttogewicht 1,15 Mk. Himbeer Johannisbeere Kirsch- Heidelbeer- Stachelbeer- Pflaumen- oder Zwetschen 1,15 0,95 0,95 0,90 0,82 0,53 für 3. beim Verkauf in Gefäßen"vvn 5^g bis einschließlich 10 kg Marmjelade für 0,5 kg Bruttogewicht 1.20 ML. ,7 1,20 ,7 1/ // ,7 1, ,7 ,7 0,95 ,7 0.87 Erdbeer Himbeer- Johannisbeer- Kirsch- Heidelbeer- Stachelbeer- Pflaunwn- oder Zwetschen- ,. „ „ r, „ 0,58 4. kijn Verkauf m Gefäßen von 2,50 kg für: Erdbeer - Marmelade für 0,5 kg Bruttogewicht 1,25 Mk. 1,25 1,05 1,05 1 - 0,92 Himbeer Joharmisbeer- „ „ „ 7 ? Kirsch- 7 , 7, 97 Herdelbeer- 7 , 7 , „ 77 Stachelbeer- „ ,, 7 , 7 , Pflaumen- oder Zwetschen- „ „ „ ., ,, 0,63 „ beim Verkauf in Blecheimern und Blechdosen von 1 kg, in Blechdosen von 0,50 kg und in Hartpappdosen von 0,50 kg für: Erdbeer - Martznelade für 0,5 kg Bruttogewicht 1,35 ML. Vimbeer- Johannisbeer- Kirsch- Heidelbeer- Stachelbeer- Pflanrnen- oder Zwetschen 1,35 1.15 1.15 1,10 1.02 0,73 6. beim Verkauf in Gläsern von ungefähr 0,5 kg Inhalt füt: 1,40 Mk. 1,40 „ 1.20 „ 1.20 „ 1.15 ,, 1.07 .. Erdbeer - Vdarmelade fiir das Glas Himbeer- „ „ „ r , Jdhannisboer- „ „ „ Kirsch- „ 7, „ ,7 Herdelbeer- „ „ ,, , 7 Stachelbeer- „ „ 7 , r, Pflaumen- oder Zwetsckien- „ „ >, ,7 ..... 0.78 „ Die Kleiuhandelspreise für Marmelade Sorte I treten am 15. August 1916 in Kraft- soweit noch Vorräte von Marmelade der Sorte I ani 15. August 1916 vorhanden sind, dürfen diese bis znm 1. September 1916 zu den seitherigen Preisen abgesetzt werden. Rhabarber-Marmelade darf vom 15. August 1916 ab als Marmelade der Sorte I nicht mehr hergestellt und vom 1. September 1916 ab als Marmelade der Sorte I nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Von den Herstellern darf Rhabarber nur zur Herstellung von Marmelade der Sorten III, IV und V verwendet werden. Vorstehende Preise sind nach Anhörung der Sachverstand igen- Kommission sowie mit Zustimmung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers festgesetzt worden. Berlin, Kochstraße 6, den 14. August 1916. Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. Hartwig. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 2 der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse bestimmt die Gemüse- Konserveir-Kriegsgesellsckraft m. b. H. in Braunschiveig, daß Gewiss e ko n s e r v e n einschließlich Faßbohnen bis auf weiteres ohne Genehmigung der Krieasgefellschast im Einzelfalle ab gesetzt werden dürfen. Die Konservenfabriken dürfen jedoch von uuu an nur solche GemMekor^erven in Dolen absetzen, die den L Na inen der SxdMler tragen. Die Kleinhändler dürfen (tut Jw Kleinhandelspreise, die auf Grund der Berordrmna vom Z6. War ds. Js. auf den Dosen angebracht werden müssen, die ortsüblichen V^bvau chs ab gaben (Oktroi und devgl.) aufschlagen. .Braunschweig, den 14. August 1916. Gemüso-KmrservewKriegsgesellschaft m.b. H., Braunschweig. l)r. Kanter. Bekanntmachung. Ans Grund der Bekanntmachung des Herrn Reicliskanzlers vom 8. August 1916 über den Verkauf von Karpfen und Schleien im Gebiete des Deutschen Reichs, abgedruckt in Nr. 166 dev Beilage zur „Darmstädtet Zeitung" vom 12. August 1916, geben wir folgärdes bekannt: . Besitzer und Pächter von Teichwirtschaften, deren Geiamtstäche 3 ha und darüber beträgt, haben die von der Kriegsgeselb- schaft für Teichfisch-Vern>ertung m. b. H. bereitgestellten Fragebogen anzufordern und gewissenhaft auszufüllen. Händler, die im Zähre 1915 nachweislich mit Karpfen und Schleien gehandelt haben und 1916 handeln wollen, send gleichfalls verpslickstet, Fragebogen! zu beziel)en, deren gewisseühafts Ausfüllung ihnen obliegt. , Tie Preise für den Verkauf von Speisekarpfen und Speiie- schleien werden Anfang Septernber a. er. festgesetzt. Der Verkauf vbengenanuter Fischarten vor dem 15. September d. I. wird nicht genehmigt Werdern. Eine vorherige Abfischung ist daher zwecklos. Tort, wo schon Abfischung stattgefunden haben, oder Teiche so weit heute schon abgelassen sind, daß. deren Abfischung zu einem früheren Termine als dem 15. September d. I. erfolgen iNuß, ist sofort die Geriehmigrrng der Kriegsgesellschast für Teich- stschverwertung einzuholen, unter eingehender Begründung und amtlicher Beglaubigung der angegebenen Tatsachen,. Die Ge- nehmignug zum Verkauf der Fische vor dem 15. September d. I. wird grundsätzlich versagt, wo es sich nicht um Notstände handelt. Durch die Einführung der Genehmigungspslicht ist die Erfüllung der bisher abgeschlossenen Verträge unmöglich geworden^ da Genehmigung zur Ausführung derartiger Verträge nicht erteilt wird. Tie sämtlichen Vorverträge sind daher ungültig. Ter Geschäftsbetrieb der Gesellschaft wird derart eingerich-, tet werden, daß die Fische aus Herr der Genehmigungspflichd unterliegenden Gewässern vorzugstvei.se für die Befriedigung des Fischbedarfs in den groben Städten rmd den sonstigen Konsum- Zentren vertvendel werden sollen. Das wird zu Teil durch direkten Absatz an die Kommunen, zum Teil durch Verwendung des Handels, der in seiner Preisgebarung von der Gesellschaft überwacht werden wird, geschehen. Den Städten sind bereits Rundschreiben zugegangen, in denen die verschiedenen Arten, in denen sie Karpfen beziehen können, dargelegt sind. Desgleichen ist bereits mit dem Handel Ln Verbindung getreten, in welcher Weise der auf ihn entfallende! Teil des Absatzes vergeben wird. Nach Eingang der versandten Fragebogen, der zum 15. August ds. Js. spätestens zn ertvarten ist, werden die entspreck>enden HerteilrmgsMaßnahmen vorgenomüiett werden, tind die Fische der einzelnen Produzenten den Abnehmern (Kdnrmmren oder Händler) zugeteilt werden. Tie Fische werden am Halter oder Teich abgenommen werden. Die näherest Bedingungen finden sich in den den Händlern und Produzenten zuzu send enden Verkaufsbedingungen. Schon letzt wird dararif hingennesen, daß die Genehmigung zum Verkauf lediglich erteilt Werder: wird: für Karpfen von einem 1 Pfund Mindestgewicht und für Schleien im Mindestgewicht von einem Drittel Pfund. Schuiächere Fische dürfen nicht als Speisefische gehandelt werden. Was den Handel nttt Besatzftschen angeht, so unterliegt er gleichfalls der Genehmigung der Gesellschaft. Ein Handel mit Besatzfischen wird im Herbst nicht für nötig gehalten. Sollte sich in einzelnen Fällen eine besondere Notwendigkeit lwrausstellen, so wird die Gesellschaft die Genehmigung erteilen. Für das Frühsahrgeschöst werden später besondere Bestimmungen erlassen werden. Tic init Genehmigung der Kriegsgesellschaft abgesehen Fische unterliegen nicht den vom Reich festgesetzten Großhandelspreisen. Die übrigen Fische (aus Teichwirtschaften unter 3 ha und aus Wildgeivässern) sind weiterhin an die HöckLtpreise gebunden. Was die Kleinhandels chstprcise an betrifft, so bleiben sie aufrecht erhalten. Es wird Sache der Kommunen sein, den Kleinhandel Höchstpreis mit dem jeweiligen Verkaufspreis, den das St)ndikat fest- setzt, in Einklang zu briirgerl. Berlin. den 3. August 1916. Kriegsgesellschaft für Teichftsch-Vern>erttmg. Klee. Bekanntmachung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produtte. Im Sinne der BundesratsVerordnung über den Verkehr mit Oelfrüchteu und daraus gewonnenen Pro dritten in der Fassung der Pekarrntrnachung vom 27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 841) ist als höhere Vettooltnngsbehörd<' der Provinzialausschtch und als zu- stäräxge Behörde das Kreisamt anzusehen. Da r m st a d t, den 12. August 1916. ’ Großherzogliches Ministerium, des Innern. J.V.: Schliephake. Krämer. An den Oberbürgermeister zn Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir ersuchen Sic, auf die vorstehcrrde Bekanntmachung in ortsüblicher Weise «aufmerksam machen zu lassen und dabei ans die Be- kanntnrachung des StÄlvcrtreters des Reichskanzlers vom 26. Juni 1916, abgedruckt im Kreisblatt Nr. 76 vom 16. Jirli 1916, besonders hinzuweisen. Den beteiligten Greifen ist aus Wunsch die Einsichtnahme der Bekanntmachung in der neuen Fassmrg (Reichs-Gesetzbl. Nr. 17h S. 842), abgedruckt in der Darmstädter Zeitung Nr. 189 vom 14. August 1916, in Ihren Geschäftsräumen zu gestatten. Gießen, den 17. August 1916. Großherzogliches Kreisaint Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Honsschlachiuugen. Unter Hinweis Ml.f die im Kreisblatt Nr. 96 abgedruckte Bv- kanntmachnrg Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 14. August 1916 wird- bestimmt: 1. In dem Antrag ans Genehmigung der Hausschlachtung ist noch das Gesamtgewicht der in der Haushaltung des Antragstellers vorhandenen Dauerwaren aufzunehmen. 2. Es dürfen nur schlachtreife Schweine geschlachtet »verden. Mindestgewichte werden zunächst nicht festgesetzt, doch behält sich das Kreisanrt vor, die Schlachtung von Sch:veirren mit geringem LebendgÄvicht zu verbieten oder von dem Nachweis eines besonderen Bedürfnisses abhängig zu machen. 3. Der Antrag hat den Zeitpimtt zu bezeichnen, bis zu welchem die Schlachtung vorgenommen werden soll, und muß mindestens acht Tage vor diesem Zeitpunkt ans dem Kreisanrt vorliegen. 4. Dem Antrag ist jedesmalig ein amtlicher Wiege schein über das Tier beizufügen, dessen Hausschlachtunq genehmigt werden soll. Wo eine öfseirtliche Vietzwage nicht vorhandeil ist, muß das GewtcW mrf einer arrderen zuverlässigen Mage fcstgestellt und von der Bürgermeisterei bescheinigt tverden. 5. Das Titw ist bei der Verwiegung von dem Wiegemeister mkt einer Ohrmarcke zu versahen oder durch den Buchstaben kl in uw- verlöschlrcher Farbe ans einenr Hinterfchenkel zu zeichnet! 6. Die Hmrssclüaästung darf nur von denr in der schriftlichen Genehmigung des Kreisamtes bezeichneten Metzger vorgenommen werden, und zrvar nur, ivenn ihnl die schrifüiä-e Gerwhmrguug vor- gelegt und ihvt ein nach Ziffer 5 gezeichnetes Schlachttter übev- geben tv-ird. Gießen, den 22. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dt. Usinger. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger» meistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polrzel- amt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekamt tmachrmg ist ortsüblich zu veröffcmiictien und der Befolg zu überwachen. Anträge ohne Beifügung des amtlichen Wiegescheftrs oder einer sie ersetzenden Bescheinigung dürfen nicht ein gesandt werden. Besonders ist bei UeberwacSmg zu beachten: 1. daß bei Vornahme einer Hausschlachtung ohne die erforderliche schriftlickie Genehmigung sowohl der Haushältmrgsvorstmrd als auch der schachtende Metzger strafbar ist' 3. daß aus genehmigten Haus schlanitun gen gewounene Wurst- und Flerscltwaren nicht verkauft werden, im übrigen aber mrr an die znm Haushalt des Biehl-alters gehörenden Personen unentgeltlich verabfolgt.werden dürfen: 3. daß bei der Verwiegung das Schlachttier derart zu zeichnen ist, daß, seine Identität von denr schlackstenden Metzger sesttzestM werden kann. Gießen, den 22. August 1916. Großherz oglrches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. An die SchulvolZtände des Kreises. Betr.: Die Verteilllng von Tierschutzkaleudern an die Schuljugend. Diejenigen Schulvorstände, die auf unsere Verfügung vom 7. Juli ds. Js. noch nicht berichtet haben, wollen vic Berichte rurs hinnen acht Tagen einsenden. Gießen, den 23. August 1916. Gvoßherzogl. Kreisschulkommisfrvn Gießen. I. B.: Lau g erm a nn. Rotationsdruck der Brü blichen Untv-Brrch- und Steindeuckeret. R. Lange, Gießen