Kreisblatt fir den Kreis Gietzen. Nr. 100 SS. August 1916 i < Verordnung über Hülsenfrüchte. Dom 29. Juni 1916. 8 1. Erbsett, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur fein die vom Reichskanzler bestimmte Stelle abgesetzt werden: Tiefe Vorschrift gilt nicht: 1. für Ackerbvhnen, Sojabohnen, PeluscMn, Erbsenschalen mrd -kleie, soweit sie der Regelung für Kraftfuttermittel unter«? liegen; 2 . für die Lieferung von Hülsenfrüchten an Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn zu beanspruchen haben. Macht der Reichskanzler von der ihm nach 8 4 Abs. 2 Satz 3 zu- stehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diese Ausnahme auf die von ihm bestiminte Menge; A. für anerkanntes Saatgut, für nachweislich znm Gemüseanbau bestimmtes Saatgut, sowie für Saatgut, das durch ^ eine von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Saat- stelle als zur Saat geeignet erklärt und von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken freigegeben worden ist. Für Saatgut gelten die Vorschriften des § 10. Ter Nachweis ist durch eine behördlich beglaubigte Be- / scheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer für Msstellung dieser Bescheinigung zuständig ist; N. für frisches Gemüse und für eingemachte Hülseusrchte in geschlossenen Behältnissen (Konserven); ö. für Hülsenfrüchte, so lange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden; 6. für Hülsenfrüchte, die iin Eigentuine der Heeresverwaltung oder der Marine Verwaltung stehen; 7 . für Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Abgabe an Verbraucher »veitergegeben sind. ... Hülsenfrüchte dürfen, vorbehaltlich der besonderen Regelung für dre tm Absatz 2 Nr. 1 genannten Erzeugnisse nicht verfüttert werden. § 2. Wer Hülsen fruchte erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge getrennt nach Arten (Erbsen, Bohnen oder Linsen) denj von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stellen unnftttel- bar Ginbringung der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Hulsenfnichte in Gewahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt sind, hat fte den im Satz 1 bezeichne ten Stellen bis zum 5. Oktober 1916 anzuzeigen; befinden sich solche Maugen mit dem Beginne des 1. Oktober 1916 unterwegs, so ist dre Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dew Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigteni Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verbleib der, Mengen anznzeigen. Tie Stellen, betten die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Mtzetge unverzüglich an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle wetterzu geben. w C . 5 n ^ ge i ft ^lche Mengen nach § 1 , ^^.^uzeigepflicht erstreckt fid), nicht auf die im 8 1 Msatz 2 Unter Nr. 1, 4 lns 7 aufgeführten Mengen; ferner sind nicht an- -Uzetmm Menaen unter 25 Mogramm von jeder Art .Werden Hülsenfrüchte im Ge,nötige (8 1 Msatz 2 Nr. 5) Nachträgluh ausgesondert, so unterliegett sie der Anzeigepslicht "°^Ma^be des 8 2 Tie Anzeige ist binnen drei Tagen nach der Aussonderung zu erstatten. ■ . Lf- Ze Besitzer von Hülsenfrüchten haben die Vorräte, die derMsatzbeschiankung nachtz 1 unterliegen, der vom Reiclsskanzler Mmniten stelle aus^Verlaugen käuflich zu überlassen und auf ihrerseits verlangen, daß diese! Stelle diese Vorräte käuflich übernintntt, und eine Frist zur Ab- nahme setzen die mindestens 4 Wo ckien betragen Muß. Nach, Ablauf der Frist erltscht dre Msatzbesebrankung nach 8 1. Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die ftrift zur Mnähme setzen. ' . , Tie Urschrift des M. 1 Satz 1 gilt nicht für die tzülsen- srüchte, die der Besitzer in seineni landwirtschaMichen Betrieb-, zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu seiner Er- uahrung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft eiuschlteßltch des Gesmdes bedarf. Den Angehörigen der Wirtscktaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Ar- beiter, sowett sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsen- fruchte zu beanspruchen haben. Der Reichskanzler kann bestimmett, welche Mengen dem Besitzer auf Grnnd dieser Bestimmung zu beloben stnd. 0 Xie näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erlagt der Reichskaitzler. 8 5. Soweit Hülsenfrüchte der Ueberlassungspflicht nach 8 4 unterliegen, haben die Besitzer für Aufbewahrung Md pflegliche Behandlung derselben zu sorgen. Sie dürfen ihre Vorräte ohwei Zustimmung der vom Reichskanzler bestimmten Stelle nicht verarbeiten. Als Verarbeiten gilt auch das Schälen. Sie haben fernen dieser Stelle auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Pvrtvkosten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten. Tie zuständige Behörde kann auf Antrag der vom Reiäis- kanzler bestimmten Stelle anordnen, daß die Frucht von dein! Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebes binneui einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dent Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Tritten vornehmen lassen. Ter Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtscha sts r au men Und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 8 6. Tie vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dent zur Ilöberlassung Verpftichteten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen, der die im 1 § 11 festgesetzten Preise nicht überschreiten darf. §.7. Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, detr die vom Reichskanzler bestimUtte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem ans die Lieferung erfolgen soll, zu-; ständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültige fest. Sie bestimmt darüber, wer die barelt Mtslagen des Verfahrens! zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die rnd- m'tttige Festsetzung des Uebernahmepretses zu liefern; die .vont Reichskanzler bestimmte Stelle hat vorläufig b-en von ihr für, angemessen erachteten Preis zu Kahlen. Ist der Verpflichtete nicht zugleich, der Eigentümer, .so kann auch der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er iticht binnen drei Monaten, nach Mitteilung des Preisangebotes an den Verpflichteten davon Gebrauch macht. Erfolgt dre Ueberlassnng nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der voin Reichskanzler bestimlmten Stelle durch Attordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder diel von ihr in dem Antrag hezeichnete Person übertragen. Tie Anordnung .ist cm den zur Ueberlassnng Verpflichteten zu richten.' Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem zur Utber- lassung Verpflichteten zugeht. Neben dem Uebernahmepreis« kantt für die Aufbewahrung, bei läirgerer Tauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsortes endgültig festsetzt. 8 8. ^Tie höhere Berivaltnngsbehörde entsck-eidet endgültig! über alle Streiftgkeiten, die sich zwischen detr Beteiligten ans der Anfsoi^erung zum Dreschen oder zur käuflichen Ueberlassnng, sowie Ms der Ueberlassnng ergeben. 8 9. Die vom Reichskanzler besftnkntte Stelle darf die übernommenen Hülsenfrüchte nur an die Heeres- und Marineverwals tuug, an Ko-mmunalverbände oder an die vom' Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben. Ter Reichskanzler kann die Bedingungen nttd Preise be- stiminett, m denen die von ilwtt bestrntmte Stelle die von ihr übernommenen Mengeit zu verteilen und abzngeben hat. 8 10 Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten StAle (8 1) nach 8 1 Abs. 2 Nr. 3 zu saatzwecken freigegeben sind, durfett nur durch die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Saat- ,teile abgesetzt Norden. Die vont Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstelle von jeder Freigabe tmverzüglich zu benach- richltgen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen mit der vom Reichskaitzler bestimmten Stelle (8 1) vor- schretben. Sie ist an die vom Reichskaitzler vorgeschriebenen Grenzen gebuttden. Der Reichskanzler kantt weitere Besftmmnnqeit über den Verkehr mit Saatgut erlassen. , NB^nfrüchte, die als Sacftgut in Anspruch genommen (8 1 Abs. 2 Nr. 3 und 8 4 Ms. 2 Satz 1), aber zu Saatzwecken ttich-t ver- wendet worden sind, sind nach Beendigung der Saatzeit, spätestens ant 31. Mar 1917, bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (8.1) anzntnelden nttd von dieser nach 8 4 ff. zu übernehmen Dies gut nicht ft'ir Mettgen unter 25 Kilogramm von jeder Art. Die Vorschriften des Abs. 1, 2 gelten nicht für anerkanntes Saatgut und Saatgut, das nachweislich zum Gemüseanbau bestinunt Ut- Dte Landeszentralbehörden erlassen die nähreren Bestimmungen Uber dte Anerkrnttnng und deit Nachweis. 8 11. Der Preis ft'ir Hülsenfrüchte darf vorbehaltlich der Vor- schrtften des ß 9 Abs. 2, 8 10 Abs. 1 nicht übersteigen: bei Erbsen 41 bis 60 dläark ft'ir den Doppelzetttner, " Bohnen 41 „ 70 .. .. Lmsen 41 „ 75 .. .. Die Preise gelten für Lieseruilg ohne Sock. Für leihweise Ueber- lassung der Säcke darf eine 'Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht Annen einem/ Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann unr 25 Pfg. für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack Nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm iwer mehr hält nicht fmlchjr als 1,60 Mftrk betragen. Der Relc^kanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Berkaufs- und Rückkaufspreise den Satz der Sockleihgebühr nicht übersteigen. Diese Preise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Wäre nrit der Bahn oder zu Wässer versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst. Die im Abs. 1 bezeichneten Preise von 60, 70, 75 Mark sowie Ae auf Grund des 8 10 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt- inachuug vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Ver^ bindung mit den Bekanntmachungen vorn 21. Januar 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 iReichs-Äesetzbl. S. 183). 8 12. Die Landes Zentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuWndige Behörde und als Kommunalverband inl Sinne dieser Verordnung anzuseheu ist. 8 13. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. ,8 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- ftixtfe bis zu fünfzehntausend Mprk wird bestraft: 1. wer Hülsenfrüchte (8 1) den Vorschriften der 88 1 und 10 zmvider absetzt; 2. wer die ihm nach 88 2, 3 oder 10 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder tver wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht: 3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung <8 5 Abs. 1) zuwiderhaudelt, oder wer unbefugt Hülsenfrüchte verarbeitet oder- verfüttert (8 1 Abs. 3, 8 5 Abs. 1); 4. wer Hülse;!fruchte, die ihm als Saatgut belassen sind oder die er zu Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet; 5. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Bestim- mnngen zuwiderhandelt. In den Fällen der NnmMer 1 und 2 kann neben der Strafe auf Einziehung der Hülsenfrüchte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht daMif. ob sie dem Täter gehören oder nicht. » 8 15. Diese Verordnung tritt nnt dem Tage der Verkündung in Mast. Der Reichskanzler bestimnrt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. .Berlin, den 27. Juli 1916. .Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung über Hülsenfrüchte. Vom 12 August 1916. Im Sinne der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchteu in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 841) ist anzusehen: a) als höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschuß. b) als zuständige Behörde das Kreisamt, e) als Konuuunalverbaud der Kreis, 6) als Saatstelle die Landwirtschaftskaminer für das Großherzogtum Hessen. Die im § 2 Aw Verordnung vorgeschriebenen Auzeigen sftrd an das Kreisamt zu erstatten. D a r m st 'a d t, den 12. August 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. I. V.: Schliephake. Bekanntmachung über die Bewirtsä-aftung der Hülsenfrüchte sowie von Buchweizen und Hirse. Vom 25. Juli 1916. Auf Grund des 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung des Kriegsernähningsaintes von, 22. Mai 1916 'Reichs-Gesetzbl S. 402) wird bestimmt: Die Bewirtschaftung der Hülsonfrüchte nach Maßgabe der Verordnungen über den Verkehr mit Hülse uftüchteu vom 26. August, 20. SeMcmber, 21. Oktober 1915 und 29 Juui1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915, S. 520, 600, 681; 1916 S. 621) wird ans Eirund des 8 1 der letztgenannten Verordnung der rmter dent Namen Reichshülsenfruchtstelle zu bildenden Wteilung der Zentral- EinkaUfs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin übertrugen. Der gleichen Stelle wird auf Grund des 8 1 der Verordnung vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 625) die Belvirtschaftung von Buchiverzen stnd Hirse nach Maßgabe dieser Verordnung übertragen. Berlin, den 25. Juli 1916. Ter Präsident des Kriegscrnährungsamts. v. B a t v ck i . Bekanntmachung der Uebergangsvorschrifteu zur Verordnung über Speises«1e vonr 20. Juli 1916. ^Reichs-Gesetzbl. S. 755 vom August 19l6.) Vom 5. August 1916. Auf Grund des 8 40 der Bekanntnrachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 755) und des 8 1 der Bekanntmachung iiber die Errichtung eines Kruegser-nährungsamtes viom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) ward verordnet: 8 1. Soweit die Zentral-Einkaufsgesellsch, ^ oder eine Landes- verteilungsftelle auf Grund der 88 1, 12 der Verordnung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 s-Gefetzbl. 5. 399. 489) und vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 168 in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesell. S. 402) wird bestimmt: Artikel I. In 8 1 der Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kvaftfuttermittel vom 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 504), ergänzt durch die Bekanntmachungen vonr 6. Januar 1916 und vom 26. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 'S. 2, 197), n-erden folgende Llenderungen voriwurommen: 1. In Nr. 51 wird der Preis von „240 Mark" erdökt ans „300^ Mark". 2. Im Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 51 iverden die in 9lbgang zu bkingenderr Beträge von „4,36 Mark" und „3,00 Mark" auf „4.45 Mark" und „3,76 Mark" erhöht. Artikel II. Diese Bestimmungen treten nrit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die bisherigen Preise bleiben für die Lieferung maßgebend, soweit die Versandverfüqung der Bezugsvereinigung dein Liefcrungspflichtigen vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist. Berlin, den 5. August 1916. Der Präsident des Kriegsernährnngsamts. __ In Vertretung; von B raun. _ TlttM ldttttg der Ti?eibriemen- und andere technische Leder verarbi itende Betriebe. Im Anschluß au die Veröffentlichung vom 25. Juli 1916 gibt die Kontrollstelle folgendes bekannt: ^ Bei der Meldung der Bezugsmenge des Jahres 1913 sind nur diejenigen M/engen an Treibriemen- und ander-eu lechniickien Lederm zu berücksichtigen, die im eigenen Bstnebe tatsächlich auch verarbeitet wurden. Die etwa unverarbeitet weiter verkauften Leder dürfen demgemäß bei der Bezngsinenge nicht eingeschlossen werden. Die Irist zur Einreichung des Meldest ins, betreffend Mzugs- menge und vorhandene Vorräte, wird bis znm 15. August 1916 verlängert. An diesem Tage muß also spätestens der Meldeschein im Besitze der Kontrollstelle sein. Als Stichtag ftir die Feslstellung der- vorhandenen Vorräte bleibt der 8. August 1916 bcstew'n. Berlin, den 4. August 1916. Kontrollstelle für freigegebenes Leder. _ Blasse. Breme r. _ Bekanntmachung. Auf Grund des 8 3 der Verordnung, die Ausführung dos Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen UKgcit der Hegezeit betreffend, vmn 29. April 1914, wird bestimmt: 1. Die Jagd auf Feldhühner geht in den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen sowie in den Kreisen Büdingen, Friedberg und Gießen am 21. August 1916. in den Kreisen dllsseld, Lauterbach und Sckwtteu am 28. August 1916 auf; sie endet mit den 31. Dezember 1916. 2. Die Jagd auf Hasen und Fasanen geht ans am 1. September 1916 und endet mit dem 31. Januar 1917. 3. Die Jagd auf weibliches Rehwild gebt am 1. Oktober 1916 aus: die Jagd endet (mrd zwar für wxnblick^es und männliches Rehwild) mit dem 31. Januar 191 7. Darmstadt, den 15. August 1916. GroßherzoglickwS Ministenum des Innern, v. H o mberg k Rotatiousw-^»ck b*r Brü bl'schen Univ -Buch- und Eteiudruckerei. R. Lange, Gießen.