Matt für Den Kreis Siche«. Nr. 99 19. Arrqnft 1916 Bekanntmachung Über Weintrester und Traubenkerne. Vom 3. August 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 .1. Alle im Inland bei der Weinkelterung gewonnenem! Und alle aus dem Ausland einschließlich der besetzten Gebiete ein- geführten Weintrester und Traubenkerne dürfen nur an den Kriegsausschuß für Ersatzfutter, G. m. b. H. zu Berlin, Matthäi- kirchstraße 10 (Tresterstelle) oder an die von ihm bezeichnete Stelle werden. § 2. Die Besitzer von Weintrestern und Traubenkernen haben die Vorräte die der Absatzbeschränkung nach 8 1 unterliegen, dem! Kriegsausschusse für Ersatzfutter oder der von ihm bezeichnetest Stelle auf Verlangen käuflich zu ttderlassen und auf Abruf zu ver laden; das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung er- " l^en. Die Lieferungspslichtägen können verlangen, daß der riegsausschuß diese Vorräte käuflich Übernimmt, und eine Frist ur Mnayme festsetzen, die mindestens 4 Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatzbeschränkung nach 8 1. Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann der Eigen!- Immer die Frist zur Abnahme bestimmen. Der Liefernngspflichtige hat vvr der Ueberlassunlg dafür zu Morgen, daß die Weintrester nicht mehr als 60 vom Hundert Wasser enthalten. ' Der Reichskanzler kann. nähere Bestimmungen über drei Lieferung und Abnahme erlassen. Der Ueberlassungspflicht unterliegen nicht Weintrester, die zur Verfütterung im eigenen Wirtschastsbetrieb des Winzers, bei Genossenschaften oder Gesellschaften im Wirtschastsbetrieb ihrer Mitglieder erforderlich, sind. 8 3., Soweit Weintrester und Tvaubenkerne der Ileberlas- yungspflicht nach 8 2 unterliegen, haben die Besitzer für Hluf- ibewabrung und pflegliche Behandlung der Vorräte zu sorgen. Sie dürfen die Vorräte ohne Zustimmung des Kriegsausschusses 8 Ersatzfutter nicht verarbeiten; jedoch dürfen die im eigenenj rtschastsbetrieb gewonnenen oder vom Ausland ,einaefüh?keni 'ster von dem Besitzer zu Haustrunk (ß 11 des Werngesetzes Mm 7. April 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 393) oder zu Branntwein stist den eigenen Wirtschaftsbedarf verarbeitet worden. Der Reichskanzler kann hierfür Grundsätze aufstellen. 8 4. .Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird dasl Eigentum von der zuständigen Behörde auf Antrag des Kriegs- aüsschüsses für Ersatzfutter auf diesen oder die von ihm be^eich- nete Stelle übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihn: zugeht. ß 5. Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter hat dem zur Ueber- lassung Verpflichteten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen ilebernahmepoeis zu zahlen, der die inr 8 9 oder cmt Grund des § 9 festgesetzten Preise nicht überschreiten darf. 8 6. Ist der Verkäufer mit dem von dem Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, FuMndige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen hes Verfahrens zu tragen hat. Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht aus'die entgÄtige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern; der Kriegsausschuß hat vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann au ch der Eigent inner die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht. 8 7. Die , höhere Verwaltungsbehörde entsck-eidet endgültig Über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anforderung zur käuflichen Ueberlassung sowie aus der Ueber- lassung ergeben. 8 8. Der !>briegsausschuß für Ersatzfutter hat dafür Sorge zu tragen, daß die in den Weintrestern enthaltenen Traubenkerne möglichst vollständig gewonnen und auf Oel verarbeitet werden. Das Oel ist dem Kriegsausschusse für pflanzliche und titsche Oele und Fette, G. m.b. £>. zu Berlin, zur Verfügung zu stellen. Dieser hat es nach den Weisungen des Reichskanzlers abzilgeben. Für die bei der Oelgewinnüng anfallenden Futtermittel ucheu und Oelmehle) sind die Vorschriften der Verordnung über u Verkehr mit KraftfutterMitteln von: 28. Juni 1915 (Reichs- Gesttzbl. S. 399) maßgebend. Die am Weinbau beteiligten Kommunalverbände haben ein Vorzugsrecht auf Lieferung biejer Frttter- mittel bis zur Höhe von 1,5 vom Hundert der aus ihrem Gebiete gelieferten Mengen von Trestern und Trauben kernen. Den Kommunalverbänden sind die hiernach ans sie entsallenden Futterm engen abzubieten. Das Vorzugsrecht erlischt, wenn es nicht binnen vier Wochen nach dein Angebot ausgcübt wird. 8 9. Der Preis für inländische Trester und Traubenkerne darf nicht übersteigen: 1. für frische Trester 4,50 Mark für den Doppelzentner, 2. für Trester, aus denen Haustrunk oder Branntwein be» ^ ?Eüet ist, 2,00 Mark für den Doppelzentner, v für ^raubenkerne 24,00 Mark für den Doppelzentner. Die Uebernahnrepreise umfassen die Kosten der Beförderung M ^c^ften Wiegestelle und zur Verladestelle des Ortes, von dem tne Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, solche die Kosten des Einladens daselbst. . % r Reichskanzler kann die Preise anderweit fMctzen. Er jetzt die Preise für Trester und Traubenkerne fest, die aus dem Ausland emgeführt werden. . . Die int Abs. 1 bezeichne ton und die auf Grund des Abs. 3 ststg-esetzten Pvetse sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betr. Höchstpretse vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Ver- binduna mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs- Vejetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl S. 603) und vmn 23., März 1916 (Reickrs-Gesetzbl. S. 163). 8 10. Die zuständigen Behörden haben den voraussichtlichen Unfall an Weintrestern in ihren Bezirken zu ermitteln und bis zum 30. Septtember 1916 dem Kriegsausschüsse für Ersatzfutter anzuzeigen. H 11. Die Landes Zentralbehörden erlassen die Bestimmungen »ur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimme!:, wer als höhere Verivaltungsbehörde, als zuständige Behörde und als Konr- munalverbaud tut Sinne dieser Vewrduuna anzusehen ist. § 12. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten. 8 19. Mit Gefängnis Äs zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft: 1. wer Weintrester oder Tvaubenkerne der Vorschrift des 8 1 zuwider absetzt: 2. tver der Verpflichtung zur Aufbelvahrung und pfleglichen Behandlung zuwiderhandelt oder wer unbefugt Weintrester ioder Traubenkerne verarbeitet (8 3): ß. wer dSn vpn den LandeszentralbeHorden nach 8 11 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. ^ Im Falle der Nr. 1 kann neben der Strafe auf Einziehung der, Mengen erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung, bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft^ Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 6. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung Über Weintrester und Tranbenkecne. Vom 12. August 1916 Im Sinne der Verordnung des Bundesrats ltber We,'v! . üer und Traubenkerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. Sb?) ist an zu sehen als höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialaus- schuß, als zuständige Behörde daS Kreisamt, als Kvmmunalver- hand der Kreis. D a r m st a d t, den 12. August 1916. Gvoßherzogliches -Ministerium des Innern _I. B : Schliephake. Bekanntmachung. Betr.: Gesuche um Zurückstellung vom Heeresdienst. Es wird wiederholt darauf hrngewiesen, das. (V•: y um Zurückstellung Dom Heeresdienst rechtzeitig bei be:;i Uni.-r- zeichrteten ernJereickst werden müssen. Ten Gesuchen, die nach Zustellung des GestellnngobestbU» eingereicht tverden, kamt künftig nicht Ehr stattgegee.il iverden. Gießen, den 16. August 1916. Ter Zivil Vorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gic.An iJ.'B.: Hemm erde. Bckanntmachttug. etr.: FÄdbereiniguug Allendorf an d. Lda In der Zeit tmm 30. Aign st bis einschließlich 12. September l. Js. liegt ans Großh. Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lda. der BesckLuß der Vollzug Aom.nisjian vom 27. Juli l. Is. über den vorzeitigen Aushau verschiedener Eulivuüernug-:- grüben nebst zugehörigem Lageplan zur Einsicht der Beteiligten offen. Eintvendungen hiergegen sind bei Meidnng des AiiscklufteS während der Osfeulegnngszeit bei Großy. Bürgenneislrrei Allen darf a. d. Lda. schriftlich einzureichen. F r i t b b c r g , den 9. August 1916. Ter Großherzvglichs Feldbereinigungskommissär: § Ä t t s P a h u, Regier unasratz,