Ureisblatt t*»« Kreis Kietzen. Nr. 97 _ 17. August _ 1916 "H Bekanntmachung Wer beit Absatz von Karpfen und Schleien. Vom 6. Augnst 1916. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats 'über Krioysmaß^ inahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mar 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgendes verordnet: § 1. Karpfen und Schleien dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Teichsischverwertung m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. Diese Vorschrift ftndet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Karpfen und Schleien, die mit Genehnrigung der Kriegsgesell- schaft siir Tcichfischverwertung m. b. H. in Berlin abgesetzt sind, auf Karpfen und Schleien aus inländischen Teichloirtschaften, deren Wasserfläche drei Hektar nicht überschreitet, sowie auf Karpfen und Schleien aus inländischen Wildgewäfsern. 8 2. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 3. Auf den Wsatz von Karpfen und Schleien, die mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Tcichfischverwertung m.b. H. in Berlin erfolgt, sowie auf den Meiterabfatz solcher Karpfen und Schleien finden die auf Grund der Verordnung des Bundesrats lüber die Regelung der Fischpreise vom 1. Mai 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 347) festgesetzten Höchstpreise keine Anwendung. 84. Wer der Vorschrift des 8 1 Abs. 1 zuloi der handelt, wird wit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder einer dieser Strafen bestraft. 8 5. Diese Verordnung tritt mit dem 15. August 1916 in Uraft. B e r l i n, den 6. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung Über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung. Vonr 7. August 1916. Auf Grund düs 8 19 der Bekanntmachung über die Regelung, des Verkehrs mit Web-, Wirk- .und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vorn 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis: In denr Verzeichnis der Gegenstände nach der Bekanntmachung Pom IO. Juni 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 468), auf welche die; Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs !mit Web-, Wirk rrnd Strickuraren für die bürgerliche Bevölkerung, Uri! Ausnahme der 88 7, 10, 14, 15 und 20 keine Anwendung finden, ist zu streichen: 31. Wvll und Baumlvollftoffe (12, 13, 14, 15, 18, 25) bis zu Länger: von 2 Metern. B e r l i it, den 7. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen und es sind insbesondere die betreffenden Gewerbetreibenden! zü belelyren. Gießen, den 15. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U sin g er. Mn den Oberbürgermeister zu Gießen imB an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie nachstehenden Verordnungen über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 5. August 1916 sind ortsüblich! bekannt zu machen. Gießen, den 14. ylugnst 1916. Großherzvgliches Kreisamt Gießen. , Dr. U s i n g e r. Verordnung ! über die Verarbeitung von Gemüse. Vom 5. August 1916. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur'Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 401) wird verordnet: 8 1. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Bestimmungen riber die gewerbsmäßige Verarbcittmg von Gemüse zu Genrüse- Nonserven, Sauerkraut mrd Törrgemüse erlassen. 8 2. Geinüsekonserven dürfen nur mit Gcnehmiguim der Ge- Müsekonse^veu-Geselllchajt gl. b. $>. iu BrannWwg, Saucrkmrtt darf nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut M!. b. H. in Berlin, Törrgemüse dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesettschaft für Törrgemüse m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. 8 3.. Verträge Wer den Erwerb von Weißkohl zur Herstellung von Sauerkraut dürfen trur mit Genehmigung der KriegsgesÄ!^ schaft für Sauerkraut, Verträge Wer den Erwerb von Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Mohrrüben And Karotten zur Herstellung von törrgemüse dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Törrgemüse abgeschlossen iverden. Ter Genehinigung bedarf es gleichfalls zur Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge. In solche Verträgt kann die Kriegsgesellschaft als Erwerber eintreten. Ter Eintritt erfolgt durch Erklärung gegenüber .dem Veräußerer. Der Beräuß^er kann die Gesellschaft zur Abgabe einer Erklärung über den Eintritt unter Setzung einer Frist, die mindestens zehn Tage betragen muß, auffordern. Lehnt die Gesellschaft den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb der Frist, so gilt der Vertrag als abgehoben. lieber Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht von drei Personen, von denen eine durch die (Mellschaft, die zweite durch den zur Lieferung von Gemüse Verpflichteten, der Obmann durch die Reichsftelle für Gemüse und Obst ernannt werden. Das Nähere Wer das Verfahren bestintmt die Reichsftelle für Gemüse mrd Obst. Der Reichskanzler kann die Vorschriften mt’ Abs. 1 bis 3 für andere Gemüsearten für entsprechend anwrmdbar erklären. 8 4. Wer Gemüsekonserven, Sauerkraut oder Törrgemüse her- stellt oder absetzt, hat der Reichsstette für Gemüse und Obst imtf der zuständigen Kriegsgesellschaft (8 2) auf Verlangen über die Beschaffung der Rohstoffe, Wer deren Verarbeitung, über den Absatz der Erzeugnisse Auskunft zu geben. 8 5. Tie Kriegsgesellschaften (8 2) können den Herstellern von Gemüsekonserven, Sauerkraut und Törrgemüse, die mit ihrer Genehmigung Gemüse erwerben, sowie Personen, die ihre Erzeugnisse mit ihrer Genehmigung absetzen. Beitrage zur Deckung der Unkosten der Gesellschaft anferlegen. 8 6. Die Kriegsgesellschaften (8 2) unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. Sie sind insbesondere an seine Anweisungen bezüglich der Regelung des Erwerbes von Gemüse und des Msatzes sonne der Preise gebunden. 8 7. Die Reichsftelle für Gentüse mrd Obst kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordtrung zulassen. 8 8. Tie Vorschriften dieser Verordnung ftnden auf Hersteller von Geinüsekonserven, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 50 Doppelzentner an Faßbvhncn und an sonstigen Gemüsekonserven nicht mehr als 5000 handelsübliche Nor maldosen von 900 Kubikzentimeter Inhalt beträgt, auf Hersteller von Sauerkraut, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 10 Doppelzentner beträgt, und auf Hersteller von Törrgemüse, die Dörrgemüse nur für freu eigenen Haushalt Herstellen, keine Anwendung. 8 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder rmt eurer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den Lus Grund des 8 1 erlassenen Bestimmungen der Reichsstelle für Gentüse und Obst zuwiderhandelt: 2. wer entgegen dev Vorschrift des § 2 Gemüsekonserven, Sauerkraut oder Dörrgemiise ohne Genehnrigung der zuständigen Kriegsgesellschaft absetzt: 3. wer entgegen der Vorschrift des 8 3 Gemüse erwirbt; 4. wer eine nach 8 4 verlangte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unvollstäWige oder unrichtige Angaben macht. 8 10. Im Sinne dieser Verordnung gelten 1. als Gemüsekonserven: Gemüsekonserven in luftdicht verschlossenen Behältnissen, sowie Faßbohnen: 2. als Törrgemüse: künstlich getrocknetes Gemüse. Halbfabrikate stehen den Erzeugnissen gleich. Bei Streitigkeiten, ob ein Erzeugnis als Gemüsekonserve, Sanergraut oder Törrgemüse anzusehen ist, entscheidet die Reichsftelle .für Gemüse und Obst endgültig Sie ist ferner befugt, die Begrifssbestimnrungen im Abs. 1 zu ergänzen. 8 11. Tie Vorschrift im 8 2 dieser Verordnung tritt mit denr 15. Mgrrst 1916 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit dent Tage der Verkündung in Kraft. Die Verordnung Wer vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst voüt 25. Juli 1916 (ReickB-Gesetzbl. S. 744) wird bezüglich des Gemüses aufgehoben. Berlin, den 5. August 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H elfferi ch. 2 Verordnung über die Verarbeitung von Obst. Voin! 5. August 1916. Aus Grund der Verordnung über Kriegs Maßnahmen zur Sicherung der VolkSernährung vorn! "22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 401) nird verordnet: ZI. Tie Reichsstclle für Gemüse und Obst kann Bestimmungen Aber die gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst zu Obst- kouserveu, Obstwein und Obstbranntwein erlassen. 8 2. Obstkonserven dürfen nur mit Genehmigung der Kriegs- gesellschast für Obstidnseroen und Marmeladen m. b. H. in Berlin, Oostweiu darf mir mit Ge^whmigung der Kriegsgesellschast für Weinobst-Einkanf und -Verteilung m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. Ans Marmeladen, die mit Genehmigung der Gesellschaft abgesetzt werden, ft-den die vom Reiüft'kanzler durch Bekanntmachung vom 11. Dezember 1915 (ReichA-Gesetzblatt S. 817) festgesetzten Höchstiweise für Marnleladen keine Anwendung. tz 3. Verträge über den Erwerb von Aepfeln, Pftaunlen und Zwerchen' zur Umstellung von Obskkonserven dürfen nur mit Genest.nigung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven urü> Marmeladen, Verträge über den Erlverb mm Aepfeln rmd Birnen zur Herstellung von Obstwein dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Cinkans und -Verteilung abgeschlossen werden. Der Genelftnigung bedarf es' gleichfalls Zur Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge. In solche Verträge kmm die Krstegsgesell- schiaft als Erw>erber erntreten. Ter.Eintritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Veräustever. - Ter Veräußerer kann die Gesellschaft Zur Abgabe einer Erklärung über den Eintritt unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage betragen must, aufsordern. Lehnt die Gesellschaft den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb der Frist, so gilt der Vertrag als aufgehoben. stlrber Streitigkeiten, die sich! aus den Vorschriften des vorstehenden Wsatzes ergeben, eirtscheidet endgültig ein Schiedsgericht von drei Personen, von denen eine durch die Gesellschaft, die zweite durch! den zur Lieferung von Obst Verpflichteten, der Obmann durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst ernannt toerden. Das Nähere über das Verfahren bestimmt die Reichs st ell e für Gemüse und Obst. Ter Reichskanzler kann die Vorschriften tml Abs. 1 bis 3 auch für andere Obstarten für entsprechend anwendbar erklären. Z 4. Wer Obstkonserven, Obstwein oder Obstbranntwein herstellt oder absetzt, hat der Reichsstelle für Gemüse und Obst und der zuständigen Kriegsgesellschaft (§ 3) auf Verlangen über die Beschaffung der Rohstoffe, über deren Verarbeitung und über den Msatz der Erzeugnisse Aiisknnst zu geben. § 5 . Tie Kriegsgesellschaften (§ 2) können den Herstellern von ObjtKonserven, Obsttvein und Obstbranntwein, die mit ihrer Ge- nehmigung Obst erwerben, sowie Personen, die ihre Erzeugnisse mit ihrer Genehmigung absetzen, Beittäge zur Deckung der Unkosten der Gesellschaft auferlegen. 8 6. Dre Kriegsgesellschaften (8 2) unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. Sie sirch insbesoirdeve cm seine Anweisungen be- Mlich der Regelung des Erwerbes Von Obst und des Absatzes' der Erzeugnisse sowie der Preise gebunden. 8 7. Die Reichsstelle für Gemiise und Obst kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 88. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Hersteller tzm Obstkonferveu, derer: Erzeugung im Jahre nicht mehr als 100 Doppelzentner bettägt, Und auf Hersteller von Obstweinen, die im Jahve rächt mehr als 160 Doppelzentner Obst verarbeiten, keine Anwendung. 8 9. Mit .Gefängnis' bis zU einem Jahre und mit Geldstrafe zil zehntausend Mark öder mit einer dieses Strafen wird ' S? 1 : J® 1 Grund des § 1 erlassenen Bestimmungen der Rerchsstelle für Gemüse und Obst zmviderhandelt; 2. wer entgegen der Vorschrift des' § 2 Obstkonserven oder Obst- wmn ohne Genehmigung der zuständigen Kriegsgosellschaft ah setzt: 3. n*v entgegen der Vorschrift des 8 3 Obst erwirbt; 4. wer eine nach § 4 verlangte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige - Angaben macht. § 10. Im Sinne dieser Verordnung gelten 1. als Obstöonserven: Kompott fruchte, Dunstobst, Obstmus, Obstmark. Biegftüchte, kandierte Früchte, Marmeladen, GeleeZl, Fruchtsäste, Fruchtsirupe, Obstkraut irnd Dörrobst: 2. als Obst io ein: Most und Wein aus Obst außer Weintrauben; 3. als Oüstbrauntwein: Likör und Branntwein Ms Obst außer engnissen der Weintraube. Halosabril cke stehen den Errderzeuanissen gleiche Bei ' ' i " i Streetigleiten, ob ein Erzeugnis als. Obstkonserve, Dbst^ per Obstbranirtwem^ anzufthen ist, entscheidet die Reichs- Tie ist ferner befugt, die wem ooe -^kle für 'iemuse und Obst endgültig. Vegrisfsböstiunming im Abs. 1 zu ergänzen. y { - Vorschrift im 8 2 dieser Verordnung tritt bezüglich . -ybuiwrserven mit dem 15. August 1916. bezüglich des Obst- wernS rn'..t d-.nu Io. September 1916 in Kraft. Im übrigen tritt me o. ror- unng »vrtt dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst vom 25. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 744) wird bezüglich! des! Obstes aufgehoben. Berlin, den 5. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ___ Dr. He lff erich. _ Bekanntmachung. Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 19J6; hier: Das Ans mahlen des Getreides der Selbstversorger und ihre Beaufsichtigmlg. 'Auf Grund der 88 47 ff. der Bundesratsverordnung! vom 2 9. Juni 1916 wird mit Zustimmung des Kr eisaus sch nsses und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom 10. August 1916 zu Nr. M. d. I. III. 14702 folgendes verordnet: 8 1. Das im Bezirk des Kommunaloerbands (Kreises) Gießen den Selbstversorgern zustehende Brotgetreide aus dem Ernteiahr 1916 darf in Mülhlen außerhalb des Kreises Gießen! n t cT) t ans gemahlen werden. Ausnahme n können von der Unterzeichneten Behörde in besonders gearteten Fällen gestattet werden. 8 2. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die über.Vorräte der' in 8 6 der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 erwähnten Art verfügen und demgemäß auf bei der zuständiges Bürgermeisterei gestellten Antrag als Selbstversorger anerkannt sind oder werden, dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften weiter vom 1. September l. Js. ab das für ihre und die Angehörigen ihrer Wirtschaft Ernährung für die Zeit vom 16. September l. Js. bis längstens 15. September 1917 gegeben ist. 8 3. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die vom 1. September ab weiter Brotgetreide ausmb'hlen lassen wollen, haben 'bei der für sie zuständigen Bürgermeisterei Antrag ans Ausstellung eines Mahlschcins zu stellen. Sie haben hierbei genau die zur i , __ den zu erwartenden Ertrag aus noch nicht ansgedroschenem Brotgetreide, sowie ihren Besitz an eigenem oder gekauftem Saatgut (Roggen, Weizen oder gemischter Ist'acht), sowie ferner anzugeben, für welchen Zeitraum sie mit ihren Borräteu imstande zu sein glauben, sich und die Angehörigen ihrer Wirtschaft mit Brot und Mehl zu versorgen. Der Antrag sowie die dabei gemachten Angaben sind von der Bürgermeisterei unter Benutzung des hierfür vor geschriebenen For- mp lars z n P r o t o k o l l zu lieh irren. 8 4. Die rrach 8 3 von deni Unternehmer eines landwirtschaft- nchen Betriebs gemachten Angaben hat die'Bürgermeisterei Ms vvv uny va'.uvuui VifVllVlWC-UUCUVJ'Cil. UUIUriM I Usv vorzunehmen oder durch hierzu besonders beauftragte Sachverständige vornehmen zu lassen, oder sie hat auf Grundl eigener! Kenntnis der Verhältnisse die Richtigstellung der abgegebenen Er-' klärungen berbeizuführen. ' ' /Ob und bejahendenfalls si'rr welche Mengen Brotgetreide hier- nacl) die Erlaubnis zunr Ausmahlen zu erteilen und demgenräß ein Mahlschenr auszustellen ist, beschließt die Bürgermeisterei unter Eintragung ihrer Entschließung in das hierfür vor neschri ebene Formular. Die A u s st e l ln n g eines Mahlscheins kann von der Bürger- mmiterer so lange verweigert werden, bis die bei ihr etwa bestehenden Bedenken über die Nichtigkeit oder Vollständigkeit der von dem Antragsteller gemachten Angaben behoben sind. § 5. Der Mahlschei n hat zir enthalten: 1. den Narnen des landwirtschaftlichen Betriebsuitlernehmers, für den der Schein ausgestellt ist, 2. d'.ie Zahl der von dem Unternehmer im W'egje der Sewst- versorgung zu ernährenden Personen, 6. die Menge des Brotgetreides, desseir Ausmiahlen dem 2ln- tragsteller gestattet wurde, solvie den Zeitraum, für den diese Vcenge ausrerchen muß. Der M a h l s ch e in ist auf v or ge schr i e b e n e m Fornmlar vnszufertlgen und dcnl Antragsteller auszuhändigen. Ber- änderungeu in der Zahl der von dem Unternehmer im' Wege dev Selbstveriorgnng zu ernährenden Personen, die int Laufe des Versorgungsjahres eintteten, hat der Untemehmer sofort der Bürgermeisterei anzuzcigen. Diese hat diese Beränderimgen in dem Pro- tokoll (8 .3 letzter Absatz), in dem Fostmulär (8 4) sowie in dem Mahlschein mit roter Tinte zu wahren. Wirte, die gleichseitig Selbstversorger sind, haben für ihren Gewerbebetrieb keinen Anspruch mlf Ausstellung eines Mahl- s che ins. Es werden ihnen vielutehr für ihren Gewerbebetrieb Brotkarten nach Maßgabe ^der hierüber erlassenen Vorschriften ans-- gestellt. ^ § 7 Bäcker, die gleichzeitig Selbstversorger sind, haben nur Anspruch Ms Ausstellung! eines Mahlscheins >für diejenigen Mengen, dre sie nach- den für die Selbstversorger allgAnjein gültigen Vor> — 3 fWften zu ihrer und der AngeWrigen ihrer Wirtschaft Ernährung Verbrauchen dürfen. Z 6. Müller, die gleichzeitig Selbstversorger sind, unterliegen den für die Selbstversorger allgemein grilligen Vorschriften. Sie dürfen hiernach! das ihrren .als Selbstversorger zustehendg Brotgetreide nur dann auswahlen oder durch Dritte ausmahlen lassen, wenn sie iw Besitze eines" Mahlscheins sind. § 9. Lmrdwirtschastliche Betriebsunternehmer, die als Selbstversorger anerkannt sind und dewgemäß einen Mahlschein erhalten) ^rben, sirrd verpflichtet, die im' Mahl schein freigegebene Menge an Brotgetreide sofort von ihren übrigen Vorräten a b z u s o n * de rn und getrennt von diesen ^aufzube wahren.. Gleichfalls getrennt von den sonstigen Vorräten sowie getrennt von der zum Vermahlen.freigegebenen Brolgetveidemenge ist das, zur Feldbestellung vorhandene oder etwa noch zugehende Saatgut (Saatgetrcide) auszubewahren. Z 10. Bon der im Mahlschein freigegebenen Bvotgetreideinenge ^8 5 Abs. 1 Nr. 3) darf für den Verbrauch vom 16. Lept. ab leweilig nur s o v i e '{ ausigemahlen werden, als dem Bedarf des Selbstversorgers zu seiner und der Angehörigen seiner Wirtschaft Ernährung für 2 Monate entspricht- Nur dann, wenn es sich inn! den Rest der Vorratsmenge eines Selbstversorgers handelt Uno dieser Rest w e n i g er als ein Zentner oder zwar mehr als einen Zentner, jedoch weniger, tute die dem Selbstversorger für 2 Monate ztcstehenoe Menge beträgt, darf die Zeit von 2 Monaten entsprechend über- oder unterschritten« Werden. Das Vermischen.von Roggen und Gerste vor dem Vermahlen ist verboten. Gerste ist getrennt zur Mühle zu liefern und für sich zU vermahlen. Innerhalb 5 Tagen nach, erfolgter Vermahlung der zuw Vermahlen frei gegebenen Ges a mtbrotgetreid emenge ist der Mahl schein der zuständigen Bürgcrweisterei zurü ckz ul iefern, die ihn ber den über den betrefferrden. Selbstversorger erwachsenes Vorverhandlungen >aufznbewahren hat. 8 11. Die Mühlen dürfen kein Brotgetreide zuM Vermahlen übernehmen, wenn ihnen nicht gleichzeitig mit der Uebernabme des Mahlguts der Mahl sch ein aus gehändigt wird. Sie haben den Mahlschiein dem! Inhaber desselben jedesmal bei Ab- . liefe rung des ermählenen Mehls, mit den ewsprech^nden Einträgen', (8 16) versehen, Mrückzugeben. Mühlen dürfen Brotgetreide für Personen, die nicht als Selbstversorger anerkannt sind, nicht ansmahlen, da diese Personen Brotkarten erhalten, 8 12. Der Mahl lohn für die von den Selbstversorgern tu Mühlen gegebenen Brotgetrcidemengen ist bis auf weiteres der freien Vereinbarung zwischen deM Müller und seinen Auftrags gebern Vorbehalten. Ter Mahllohn ist in bar z-u entrichten. Die Vereinbarung eines Ma Wo hn es in der Art, daß als Entgelt für das Mahlen statt eines Geldbetrages die Hingabe eines Teiles , des zur Verarbeitung übergebenen Getreides oder der daraus gewonnenen Müllereierzeugnisse festgesetzt wird, ist verboten. Das Mahl- gut MUß. zu dem vvrgcschriebenen Prozentsatz cnisgemahlen werden. Ms Verstaubung dürfen höchstens 3 Prozent angenoullncn werden. - Tie Kleie gehört grundsätzlich dem Selbstversorger. Es bleibt den Selbstversorgern unbenommen, ihr Brotgetreide zu einem höheren Prozentsatz, wie dem zu gelassenen Mindestsatz, ansmahlen zu lassen. 8 13. Mehl, das aus der zu höchstens 3 Prozent angenommenen Verstaubung der: MM lern etwa aufallen soNte, gilt zugunsten des' Kommunalverbandes als beschlagnahmt. Die Müller haben die ihnen hieraus etwa anfallenden Mehlineugen sofort dem Köm- MUnalvcrband wegen Uebernahnre durch denselben anznzeigeu. 8 14. Kleie, auf deren Rückgabe ein Selbstversorger verachten sollte^ haben die Müller der Bezugshereinigung der deutschen Landlmrte G. m. b. H. zu Berlin zur Verfügung zu stellen. 8 15. Die Müller sind verpflichtet: 1. das ihnen von einem Selbstversorger zugeführte Brotgetreide vor der Abncchure auf einer geeichten Wäge in Gegenwart des Llbliefer irden ru wiegen; 2. nur soviel Getreide von einem Selbstversorger zum Vermahlen anMrchmen, wie dieser nach den Vorschriften des § 10 auf einmal vermahlen lassen darf: A. die Annahme von Getreide zu verweigern, wenn nicht ans den Säcken oder ans an diesen angebrachten Anhängezetteln der Name des Selbstversorgers angegeben ist; & das.aus dem ihnen übergebenen Getreide ermaMene Mehl dowre die angefall-ene Kleie vor Mxgabe an den Eigentümer auf einer geeicht«! Wäge zu wiegen und das^ ernrittelte Gewicht ans den Säcken oder auf an diesen angebrachten Anhängezetteln unter Beifügung des Namens des Eigentümers sowie des Millers oder der Firma der Mühle, die ausae- mahlen hat, anzugeben. .8 *6- Züm Zweck der Nebertvachung des Befolgs der in den ss 10—15 erlassenen Vorschriften haben die Müller: I. vor Rückgabe des MjaUscheirls an den JNlmber desselben nach !eder Vermahlung den hierftir in dem MaU- „ Mein vorgesehenen Bordr-.rck pflichtgemäß auszufüllen (8 11). II. Mr die Dauer der Gültigkeit der Bundestatsvcrordnnng vom 28. Juni 1915, betreffend: den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl, Buch Mer alle Zugänge an Brotgetreide und Wer alle Ausgänge an Mjehl und Meie nach folgendem Muster zu führen. Des Einlieferers Name ! Wohnort CT> Z I" tL ö|| li ft kC « o 8f Zurückgegeben wurden » , b an ! an Mehl Kleie kg I kg E , e .£ = i| |?I 5 £ 3 öS § ; | I y s IN diesen: Buch sind inrter der Rubrik „M'ehl" auch Mcieutaen Mehlmengeli, die den Müllern aus der Verstaubung angesatten sind, ivivm unter der Rrrbrrk „Kleie" diejenigen Kleremengeu ein- zntvagen, auf deren Rückgabe ein Selbstversorger verzichtet haben ollte (88 13 und 14). Als Empfänger hat sich in solchen Fällen der Müller einzutragen. Die Müller find verpflichtet, auf Erfordern deu Großh. Bürgermeistereien sowie der Unterzeichneten Behörde Auszüge aus dem Mahlregister zu liefern, sowie jede gewünscht werdende Auskunft, die sich auf die Registerführung bezieht, zu erteilen. § 17- Die zuständige Bürgermeisterei hat sich in Zeiträumen von 2—3 Monaten sämtliche, innerhalb ihres Dienstbezirks aus- ge;teilten Mahlscheine vorlegen zu lassen und hierbei zu priisen, ob dre Vorschriften der §§ 10, 12, 15 Nr. 2, 8 161, von den Selbstversorgern und den Müllern eingehalten worden sind. Das Ergebnis der Prüfung ist, sofern sich dabei Anstände ergeben haben, zu Protokoll zu nehmen, das der Unterzeichneten Stelle ungesäumt vorzulegen ist. _. zuständigen Bürgermeistereien, das Polizeipersvnal, die Großh. GeWarmerie, sowie die besonders bestellten Sachverständigen haben ferner darüber zu wachen, daß alten sonstigen Vorschriften! Dreier Verordnung, insbesondere auch denjenigen in 89 von seiten der Selbstversorger entsprochen daß das von den Müllern nach 9 1 ü 11 zu führende Verzeichnis ordnungsgemäß geführt wird und daß vorhandene Mehl- oder .Kleiebestände entsprechend den Vor- jchriften dfw §§13 unb 14 den zu ihrem Bezug berechtigten Stellen namhaft gemacht werden. n . Are Vertreter dev Bürgermeistereien, die Polizeibeamten. die Großh. Gendarmerie, sowie die besonders bestellten Sachverständigen haben zur Erftillung der ihnen nach Abs. 1 und 2 obliegenden Anf- ?obendas Recht.die Wohn-, Geschäfts- und Lagerräume landwirtschaftlicher^ Betriebsuuternehmer oder Müller zu betreten, die Raume auf das Vorhandensein von Brotgetreide oder Mehl in denselben zu durchjNchen, eine Nachprüfung der Bestände vorzunehnrcn, sowie dre Buchführung der Miller zu priisen. Fest^stellte Zuwiderhandlungen, Verfehlungen oder Nnrcgel- m.aßtgkeitcn sind der Unterzeichneten Stelle sofort berichtlich an- zuzeigen. Pei'sonen, die der an ste gemäß Llbs. 1 ergehenden Auf- sordernng nicht oder nicht rechtzeitig nachkomnren, kanll das Recht der Selbstversorgung von der imterzeichueten Behörde «rtzogen werden (s. § 19.). ; ^ I. oßlr den Befolg der vorstehenden Vorschriften haften die als Selbstversorger anerkannten laudlvirtschaftlichen Betriebsnutcr- nehmrer sowie die Miiller auch dann, wenn etwa Dritte, von ihnen rw Einzelfalle Beauftragte, an ihrer Stelle Handlungen vor-» genomwen oder Erklärungen abgegeben haben. § 19. Znwiderh.rndlnngen gegen die Vorstehenden Anordnungen weroeu nach den §§ 9, 46 rrnd 57 der Bundesratsverordnung vom 29. ^Nni 1916 besttaft. Außerdem! nverden wir gemäß § 58 der vbeiigenannten Verordnung solche Mühlen schließen, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich> in der Befolgung der' ihnen aiss- erlegten Pflichten unzuverlässig erlviesen lwben, sowie solchen landwirtschaftlichen BetriebÄinteruehnrern das Recht der Selbstversorgung entziehen oder beschrärtken. die prft ihren Beständen nicht den Vorschriften entsprechend wirtschaften oder sich sonst unzu- verlaprg erweisen. Gießen, den 14. August 1916. Großherzogliches Kr eisamt Gießen, vr. U sing er. Betr.: Wie oben. An den Oberbüraenneister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Vorstehenden Anordnungen sind alsbald ans ortsübliche Weise, in den LandgeNreinden außerdem durch Aushang, zur öffcu.t- lichen Kenntnis zu bringen. Es werden Ihnen überdies eine Anzahl Sonderabdrücke zur gntscheinenden Berteikimg an Interessen^. t«r, insbesondere an die Mühlenbesitzer, zUgehen. .Zur Ausfitt.ru na der Vorschriften der Bekannttuachung bemerken wir erläuternd noch Folgeirdes: 1. Tlrrch Bekanntmachung vom 27. Juli 1916 (Kreisblatt Nr. 84 Seite 3) ist den Selbstversorgern, mrd zwar vom 1'. August l. Js. ab, gestattet Worben, einstweilen das ftir i^re Und dre Angehörigen ihrer Wirtschaft Ernähnnrg für die Zeit vom 16. August bis 15. September 1916 erforderlich' Brot- ck :::ci>c «mSuwhlen zu lassen. Die hierüber ausgestellten interi- vri irischen Mahl scheine, die nach § 6 Ziffer a der BrmdesratS- Verordnung vom 29. Juni 1916 selbstversmrrdlich nur auf 9 Kilogramm Brotgetreide für den Kopf lauten durften, hatten nur eimnalige GAtigkeit und zwar nur für den Bedarf eines Monats. Ta iXK- neue trrntejahr, nicht wie bisher mit dem 15. August, sondern mit dem 15. September 1917 ablauft, ist in den neuen Mahl scheinen, \m Gegensatz zu den allen, nicht eine Laufzeit von 11 Monaten, sondern eine Höchstlaufzeit von 12 Monaten vor-, gesehen taomil selbstverständlich nicht gesagt sein sott, daß ein .Antragsteller mir seinen Vorräten nun auch 12 Monate reichen muß Zn dieser Beziehung bleibt es für die Anerkennung eüuH Antragstellers als Selbstversorger bei den Vorschriften des abgelaufenen Jahres froI>e insbesondere unsere Bekanntmachung Mm 12. August 1915; Kreisblatt Nr. 72 oeite 1) mit der Maßgabe, daß auch für die Zeit nach dem 15. <^eptember 1916 nicht mehr nne 9 Kilogranim auf den Kopf und Monat freigegeben werden dürren. Im übrigen können die Selbstversorger, um am 16. Sep- taitlkT I. Zs rechtzeitig im Besitz der für sie erforderlichen weiterest Mehlvorräte zu sein, frühestens vom 1. September ab und nachdem ihnen der vorgeschriebene Mahlschein von Ihnen ausgestellt morden ist, weiteres Brotgetreide ausnAhlen lassen. 2. Tie in den KZ 3—5 der Bekanntmachung erwähnten Formulare werden Ihnen, für jeden lairdwirtschaftlichen Betriebs- Unternehmer, der Selbstversorger ist, aus einem Bogen vereinigt, in Kürze zugehen. Sofort nach Empfang der Formulare wollen Sic diejenigen, die das Recht auf 'Selbstversorgung mich weiterhin in Anspruch nehmen wollen, in geeigneter Weife auffordern lassen, möglichst alsbald entsvreüMlden Antrag bet Ihnen ßu stellen Es wird im eigensten Interesse der Selbstversorgers liegen, hierin nicht säumig zu sein, da ohne gestellten Antrag von Ihnen kein Mahlsckein verabfolgt werden darf und Selbstversorger, die zu spät Antrag auf Ausstellung des Mahlscheines stellen, Gefahr laufen, daß sie am 16. f. Mts. nicht im Besitze von Mehl sind. Selbstversorger, die bis zum 10. k. Mts. Antrag nicht gestellt haben, such als solche nicf# mehr anzuerkennen; sie haben Keinen Anspruch mehr auf Ausstellung eines Mahlscheines. 3. Welche Angaben vom Selbstversorger bei der Antrags- fiellung von Ihnen geordert werden müssen, ergibt sich aus 8 3 der Bekanntmachung. 4. Bei der nach § 4 der Bekanntmachung vorzmre Hinenden Prüfung der gestellten Anträge und bei Ihrer daraufhin zu fassenden Entschließung ist mit der größten Sorgfalt vorzugehen, insbesondere ist an Haüd der auf dem Formularbuch aufgedruckt«: Tabelle genau festzustellen, wie lange der Selbstversorger mit seinen nachgewiesener- oder sestgestelltermaßen verfügbaren Brvt- gerreidemeugen ausreichen kann und demzufolge auch ausreichest Mus. Selbstverständlich darr in Fällen, wo die vorhandenen Vorräte eines Selbstversorgers größer sind als der Bedarf des Selbstversorgers zu seiner und der Artgehörigen seiner Wirtschaft Ernährung für tae Zeit bis zum 15. September 1917, nur diejenige Getreidemenge zum Vermahlen frei* «geben narben, die unter Berücksichtigung der zu versorgenden! Kopfzahl bis MM 15, September 1917 erforderlich ist. Bei Selbstversorgern, die mit ihren Vorräten nicht bis dahin, sondern irur, für kürzere Zeit ausreichen, ist die zum Vernrahlen freizugebendö Brotaetreidemenge unter allen Umständen so festzusetzen, daß die Selbstversorgung mit Schluß eines Kalendermonats aurhört. Es ist also hiernach beispielsweise Selbstversorgern» die an sich bis Mitte Nvvenrber 1916 reichen würden, die Selbstversorgung nur bis Ende Oktober 1916 zu gestatten und dementsprechend Brotgetreide zum Vermahlen freizugeben. 5. Die Einhaltung der Vorschriften in ß 9 ist mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu sichern. Es muß sich in allen in Betracht wurmenden Fällen ermöglichen lassen, daß die LuM Vermählen freigegebenen Getreidemengen, das.Saatgut, sowie der etwaige Ueberschuß des betretenden Selbstversorgers an Brot- getreche entweder in vollständig getrennten Räumen, oder wo dies nach Lage der Verhältnisse niöjtt nwglich sein sollte, wenigstens in getrennten, nötigenfalls hierfür besonders anzulegenden Ge- lassen (Verschlagen^ aufbewahrt werden. Die Selbstversorger sind zur getrennten Lagerung verpflichtet. Eine diesbezügliches Kontrolle wird auch von hier aus erfolgen. 6. Um im übrigen die erforderlich" Beaufsichtigung der Selbstversorger wirksam durch^uführen, tvollen Sie sich geeigneter Persönlichkeiten innerhalb oer Gemeinde versichern, die Aie hierinj unterstützen können. 7. Die in 17 Abs. 1 der Bekanntmachung vorgeschriebenen bitweisen Revisionen der Mahlscheine haben, ohne daß es einet« zeweitigen Anregung von hier aus hierzu bedarf, in den vorgesehenen Zeiträumen zu erfolgen. Es empfiehlt sich, einen, ins größeren Gemnnden zw-i Tage hierfür rechtzeitig vorher zu bestimmen und die Verpflichtung der Selbstversorger zum Erscheinen in diesen Terminen mit dem Anfügen ortsüblich bekanntmackenj -Kl lassen, daß Smlmige oder Nichterscheinende Gefahr laufen, ihrer Rechte als Selbstversorger verlustig zu gehen. Für die Kontrolle der Mühlen ko»nmen außer den Bürgermeistereien und dem Polizei- und Gendarmeriepersonal auch die hierfür seinerzeit besonders bestellten Sachverständigen in Betracht. 8. Tie vorstehenden Erläuterungen sind nicht erschöpfend. Was zur Ueberwachung des Besolgs der erlassenen Vorschriften Ihrerseits noch rveiter zu geschehen hat, ergibt sich aus diesen Vorschriften von selbst. Wir erwarten Ihre weitgehendste Unterstützung. Gießen, den 14. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr: Wie oben. - An die Großh. Gendarmerie des Kreises. Wir beauftragen Sie, auch Ihrerseits den Befolg der erlassenen Vorschriften strengstens zu beaufsichtigen und Zuwiderhandlungen zu unserer Kenntnis zu bring«:. Gießen, den 14. August 1916. Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger _ Betr.: Verpflichtung der Wiegemeister. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Laitdgemeinden des Kreises. Wir ersuchen Sie, ortsüblich beLlnnt machen zu lassen, welche Personen als Wiegemeister für Ihre Gemeinde verpflichtet sind, diese in jeder Weise in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihnen die Dienstanweisung (Kreisblatt Nr. 69) zu behändigen. Auf verschiedene Anfragen hin weisen wir zur Bedeutung der Wiegemeister darauf hin. daß diese genau zu wiegen haben und nicht berechttgt sind, späteren Schwund usw. zu berücksichtigen; dies geschieht durch uns. Weiter ist für genügende Bezahlung der Wiegemeister Sorge zu tragen: Meinungsverschiedenheiten darüber sind uns kurz mit- zuteileu, damit wir den Lohn festsetzeu. Insbesondere ist auch jedes Dreschen sz. B. das Ausklöppeln), das nicht in der Kontrolle der Wiegemeister und durch die Dreschmaschine erfolgt, zu überwachen und gegebenenfalls eineb eso itdere Nachprüf ungderge- droschenen Getreidevorräte des betreffenden Lankvirts anzuordnen und durchführen zu lassen: das letztere gilt auch für alle Landwirte, die sich irgendwie der Feststellung entziehen oder sie erschweren: die Landwirte sind vielmehr insbesondere auch verpflichtet, den Wiegemeistern die nötigen Handreichungen zu leisten. Gießen, den 14. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. 11 singer. Bekanntmachung. Betr.: Ten Abschuß von Eichhörnchen und Eichelhähern. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie an die alsbaldige Erledigung unserer Verfügung vom 8. August 1916 (Gießener Anzeiger vom 9. August 1916 Nr. 185). Gießen, den 15. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Z V.: fcemmerbe. _ Bekanntmachung. In der Zeit vom 1. bis 15. August wurden tu hiesiger Stadt Gefunden: 2 Broschen, 1 Damenrock inrd Schürze, 3 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Unterjacke, 1 Schere, 1 Handbeutel! mit Inhalt. Verloren: 1 Paar Schuhe, 1 Handbeutel mit Inhalt, 1 schwarze Ledertasche (Inhalt: Schlüssel und Ausweis- - Papiere), 2 Portemonnaies mit Inhalt 1 schwarzer Damen- schirm, 1 Kneifer mit schrvarzer Einfassung, 2 Zwanzigmarkscheine, 1 Rucksack mit Inhalt, 1 Trauring gez. I. S. 12 409, 1 goldene Brosche mit dunklem Stein und 1 silberne Brosche. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag tarn 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. G i e ß e n, den 15. August 1916. Großherzogltches Polizeiamt Gießen. _ Hemmerde. _ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Allendors an d. Lda. In der Zeit vom 30. August bis einschließlich 12. September l. Zs. liegt auf Großh. Bürgermeisterei Alleiworf a d. Lda. der Beschluß der Vollzugskonttnission vom 27. Juli l. Zs. über den vorzeitigen Ausbau verschiedener Entwässerungsgräben nebst zugehörigem Lageplan zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses wahrend der Ossenleaungszeit bei Großh. Bürgermeisterei Allen- darf a. d. Lda. schriftlich einzureichen. Friedberg, den 9. August 1916. Ter Großherzogliche FeldbereinigungSkoinmissär: Schntttspahn, Regierungsrat. Rotationsdruck der Brühl'jchen Univ-Buch- und Stemdruckeret. R. Lange, Gießen.