Ureisblatt für den Ureis Gießen. Nr. 86 16. August __1916 Betr.: Zustellung der GemeindesteuerzeLtel. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, dafür Sorge zu tragen, daß die Gemeindesteuerzettel alsbald nach Empfang den Steuerpflichtigen ins-- besondere auch den Ansinärkern zugestellt werden. Ter Großh. Bürgermeister hat den mit der Zustellung zu beauftragenden Gemeindebeamten s ch r i f t l i ch e n Auftrag zu erteilen, innerhalb welcher Frist die Zustellung der Zettel zu bewirken ist. Ter Vollzug dieses Auftrags ist von den betreffenden Gemeinde- beamten schriftlich zu bescheinigen. Da an die Zustellung der Anforderung unter Umständen bestimmte Folgen geknüpft werden (z. B. Berechnung der Frist für Steuerrückstände bei Stadtverordneten- und Gemeinderatswahlen; siehe hierzu auch die Anmerkung 3 zu Art. 39 L. G>. O. in der amtlichen Handausgabe, und 8 4 Ziff. 2 des Lohnbeschlagnahmegesetzes) ist es wichtig, wenn der Tag der Zustellung bekannt ist. Die Zustellung sämtlicher Steuerzettel kann in größeren Gemeinden kaum an einent Tag erfolgen. Der Bürgermeister hat deshalb unter Berücksichtigung der einschlägigen Verhältnisse den Tag, an dem die sämtlichen Steuerzettel als zugestellt zu gelten haben, alljährlich nach erfolgter Zustellung der Steuer- zettel festzusetzen und auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Sie wollen das hiernach Erforderliche sofort veranlassen und demnächst berichten, an welchen! Tag die Zustellung stattgefunden hat. Die Namen der Steuerpflichtigen, denen die Zettel nicht zugestellt werden konnten, sind von den mit der Zustellung beauftragten Gemeindebeamten in ein Verzechnis aufzunehmen, das von dem Bürgermeister dem Gemeinderechner zwecks Weiterverfolgung sofort zu übergeben ist. Wir nurcheu noch darauf aufmerksam, daß die Steuererheberollen nicht mehr offen gelegt werden. Die Rechtsmittel gegen die Veranlagung sind vielmehr die gleichen wie gegen die Veranlagung zu Staatssteuern. Gießen, den 14. August 1916. Grvßherzogtiches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g er. Nachtragsbekanntmachung zu der Bek,-»«tmachung, betreffend Ver- äutzerungs-, Verarbeilungs- u. Bewegungs- Verbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Sirick- garue, vom 31. Dezember 1915. (W. I. 761/12. 15. K. R. A.) Bom 15. August 1916. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht, Mit denk Bemerken, daß, sotveit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen venmrckt sind, jede Uebertretung der Beschlagnahmen nord nungen nach Maßgabe der Bekanntmachungen über die Sichlerstellung von Kriegsbedarf vom 24. JUni 1915 (Reickis-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778), und jede Uebertretung der Meldepflicht mach Maßgirbe der Bekanntmachungen über Borvatserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reicks-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) besttast wird. — Auch kann die L>chließnng der Betriebe gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Firmen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angaordnct werden. Artikel I. 8 4 der Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs--, Ver- arbeittmgs- und Bewegungsverbot ftir Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne vom 31. Dezember 1915 — W. I. 761/12. 15. K. R. A. erhält folgende Fassung: 8 4. Ausnahmen vom Peränhernngsverbot. Ausgenommen von den im § 3 betroffenen Anordnungen sind: 1. von den im 8 2 unter A anfgeführten Web , Trikot- und Wirkgarnen alle Noppen, Schleifen (LooWarne) und solche Garne, welche mit einem oder.mehreren aus pflanzlichen Fasern her gestellten Fäden gezunrnt sind: 2. von d Kreisamt Gießen. Ör. U s i n g e r. Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.