Kreisblatt für den Kreis Eichen Nr. 95 15. Auaust _1916 zun: Schutze eiserner Gedenkstücke der Reichs bank. Vom 3. August 1916. Tier Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zku nnrtschastlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Eiserne Gegenstände, die im Aufträge der Reichsbmrk her- Äesbellt werden, um den EinliefeveM von Goldsachen als Gedenk- Wcke verliehen Au werden, dürfen nicht vervielfältigt oder nachgebildet werden: über sie oder über ihre Nachbildungen darf nicht purch Rechtsgeschäfte verfügt, sie dürfen nicht in den Verkehr gebracht oder feilgehalten werden. Den rechtsgeschäftlichcn Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Avangs- pollstreck'ung oder Arrestvollziehung erfolgen. Gestattet sind unentgeltliche Verfügungen zugunsten von Familienangehörigen sowie Verfügungen von Todes wegen. Abbiloung und Beschreibung der Gedenkstücke werden durch das Reichsbankdirektorium im Reichsanzeiger veröffentlicht. 8 2. Die Vervielfältigung und Nachbildung ist auch dann verboten: 1. irenn sie nur zlum eigenen Gebrauch oder nur in einem einzigen Stücke bewirbt wird; 2. hoenn ein anderer Stofs als Eisen verwendet ivird; 3. tocnn ein anderes Verfahren angewendet wird als das, durch welches das Urbild hervorgebracht worden ist; die Wiedergabe durch Abbildungen ist jedoch erlaubt; 4. wenn bac räumlichen Abmessungen oder die Farben andere find als diejenigen des Urbildes: 5. wenn eine Nachbildung des Urbildes als Vorbild gedient hat. 8 3. Abbildungen der Gedenkstücke sowie die auf den Stücken angebrachten Sinnsprüche dürfen zur dvusstattung von Waren nicht benutzt werden. 8 4. Warenzeichen, die eine Tarstellmrg eines Gedenkstücßes der im 8 1 bezeichn eben Art oder eine Wiedergabe des aus einem Stücke angebrachten Sinnspruck)is enthalten, dürfen ohne Zustimmung des Reichsban kdirektoriuins nicht in die Zeichencolle eingetragen werden. 8 5. Die Anwendung der Vorschrift dieser Verordnung wird durch Abweichungen nickst ausgeschlossen, sofern ungeachtet dieser (Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung vorliegt. 8 6 Die Befugnis, über Gegenstände, die nachweislich vor .der int §1 Abs. 2 bezeichneten Veröffentlichung hergestellt sind, zu verfü'gcn, sie in den Verkehr zu bringen oder seilzuhalben, wird durch die Vorschrift dieser Verordnung nicht berührt. 8 7. Wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 vorsätzlich zuwider- haudckl, wird uiit Gefängnis b:3 zu drei Monaten und mit Geldstrafe bis zlu dreitausend Mark oder mit einer dieser- Strafen bestraft. . , . , Wer den Vorschriften der 88 1 bis 3 fahrlässig Mörder handelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Tie Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Reick>sbauk- direktoriums ein. Tie Zurücknahme des Antrages ist zulässig. Neben >der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, aus Welche sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 8. Tie gewerbliche,: Sachverständigen vereine (8 14 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, vom 11 Januar 1876 sNeichs-Gcsetzbl. S. 11s) sind verpflichtet, auf Erfordern der Gerichte uud der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben. ^ t § 9. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend Durchführung des Verbots der Einflchr entbehrlicher Gegenstände. Auf Grund des 8 1 der Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicl>er Gegenstände vom 25. Februar 1916 (Reick>s-Ge- setzbl. S. 111) bestimme ich folgendes: Der Einfuhr von Gegenständen, deren Einfuhr über die Grenzen des Deutschen Reichs auf Grund der bezeichnten Verordnung vom 25. Februar 1916 verboten isl, wird die Durchfuhr solcher Gegenstände über die Grenzen des Deutsck-en Reiches nach den urit diesen: zollgeeinten Gebieten gleichgestellt. Berlin, den 22. Juli 1916. Der Reichskanzler. In Vertretung: Helffer: ch. Bekanntmachung über die Mfhebung des Verbots des Vorverkaufs der .Ernbe des Jahres 1916. VnN 24. Juli 1916. Auf Gruird von 8 3 der Vewrdnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1916 vom! 21. Juni 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 545) bestimUw ich: ^ Kaufverträge über Brotgetreide (Roggen, Weizen, Sf^elz, Diu- Vel, Fesen, Emer, Einkorn, einschließlich Grünkern), Hafer Gerste, allein oder mit archevem Getreide gemdngt, Mischfruchit. worin sich Hafer befindet, Buchüvetzen, Hirse, Hülsen flüchte Uüo Oelfrüchte (Raps, Rübser:, Hederich, Dotter, SonnenbluMtzr, Lein-» samen uud 9Rohn) aus der inlätwischien Ernte des Iahtes 1916 dürfe:: vom Tage der Verkündung dieser Bekanntnuuhung an abgeschlossen werden. Unberührt bleiben die Beschränkungen, die sich ergebe:: aus den Verordnungen über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 782), über Gerste und Über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichsgesetzbl. S. 809 und S. 811), über Grünkern ,voUt 3. Juli 1916 (Reichsgesetzbl. S. 649), über Buckstveizen und Hirse vow 29. Juni 1.916 (Reichs- gesetzbl. S. 625), ü^er Hülsenfrüchte vom 26. August 1915 (Reichs- « . S. 520) nebst den Blenderungen von: 20. September 1616, tober 1915 (Reichsgesetzblatt S. 600 und 689) und vvm 29. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 621) und über den Verkehr mit Oelfrüchten und daraus gewonnenen Produkten vom! 15. Juli 1915 (Retchsgefetzbl. S. 438) in der Fassung vvm 29. Juni 1918 (Rrichs- gesetzbl. S. 595)e Berlin, den 24. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung über Frühkäufe von Tabak. Vom! 7. August 1916. Der Bundesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bimdesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Kaufverträge iiber Iiohtabak inländischer Ernte aus dem Erutejahr 1916 sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen sind. 8 2. Wer nach dem 10. August 1916 über Robtabak rnländi- scher Ernte ans dem Erntejahr 1916 Kaufverträge schließt oder ver- ntittelt oder sich zum Abschluß öder zur Vermittelung solcher Verträge erbietet oder verpflichtet, wird m,it Gefängnis bis zu etnein! Jahre oder mit Geldsttafe bis zu zebntausnch Mark bestraft. 8 3. Die Vewrdnung tritt mtzt dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 7. August 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H elfferich. Bekanntmachung über Rohtabak. Von: 7. August 1916. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtscl-aftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reick-s-Gesetzt) l. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Der Mschluß von Kaufverträgen über Rohtabak sonne die Veräußerung uud der Erwerb von Rohtabak sind, auch soweit es sich um die Erfüllung von Verträgen handelt, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen sind, verboten. 8 2. Der Reiü>skanzler kann von der Vorschrift im 8 1 Ausnahmen zu lassen :tnd die etrva erforderlichen Sicheriuigsniaßregel:: treffen. Er kam: diese Beftlgnisse einer von ihm zu bezeichnenden Stelle übertragen. ^ ^ . . * 8 3. Wer der Vorschrift tm §1 zuimdcrhaudelt, Ivrrd mit Gefängnis bis zu cinein Jahve oder mit Geldsttafe bis zu zehntausend Mark bestraft. ^ e . or 8 4. Die Vorschriften dieser Verordn:,,:g finden keine Anwendung aus Verträge über Rohtabak iuländijck-er En:te aus dem Erntejahr 1916 sowie auf Verträge über orientalischen und ihn: Lleickwrtigen Tabak. . , ^ t . § 5. Die Vewrdnung tritt mit dem Tage der Vei'kündung m Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft- tretens. ^ . Berlin, de:: 7. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzler-, Dr. Helfferich. 'BeLarnttmüchung betreffend ArtSnahmen vvn der Bekanntmachung über Rohtabak. Dom 7. August 1916. Auf Grund von 8 2 der Bekanntnmchung über Rohtabak vom 7. 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 920) bestiUlMe ich: Die Rohtabakausfuhr-Prüsungsstelle in Bremen wird ermäch^- tigt, MsuahMen von den Vorschriften im § 1 bei* Verordnung ruzulassen, wenn durch eine Bescheinigung der Deutschen Zentrale für Kriegs liefern:! gen von Tabakfabriken in Minden tit West- men nachge-niesen ist, das; der Bezug von Rohtabak zur Fortführung des Betriebes erforderlich ist. Berlin, den 7. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. H e l f f eri ch. Bekanntmachung -Egen Einfuhr von Tabak. .Vom 7. AuMft 1916. Aus Grund der Verordnung über das Verbot der Einfuhr Entbehrlicher Gegenstäride vom 25. Februar 1916 (Reichs'-Gefetzbl. S. 111) bestimme ich,: § 1. Tie Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen über die Grenzen des Deutsch,en Reiches wird bis auf weiteres verboten. Dres gilt nrcht für orientalischen und ihm gleichartigen Tabak. f- ^ Vorschriften der Bekanntumchnng vom 26. Februar INIb (Dorischer RerchsUntzeiger Nr. 49 vom 26. Februar 1916) Anwendung^ ^-^^hr von Tabak und Tabakerzeugnissen keine . lim §«MdW«er und die Won ihnen zu bestimmen- «-ecken ermächtigt, die Einfuhr in folgenden Fällen ^ wrd DabakerzeUgnisse, die nach, Ausweis der Be- glertpdprere wr d-M 7. Augnst 1916 im Ausland zur Be- fordenmg nach, Teutschland mit der BaW oder im Pvst- verlchr aufgLgrbcn wvcken sind: 2 ' Rohtabak, der vor dem! 1. August 1916 in gÄsrea».« ■ 9tBfCnbe ° rt ^"digen deutschen 3 ' Ta^kerzülgnisse, soweit-sie als Berzehrungs- gegenstarcke von Redenden und Fuhrleuten zvllfrei sind. wndung in Kwft ^ tatt ffiit ** m T«g« der Bcr- B e r l i n, den 7. Mgust 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich. m „ Bekanntmachung dre Bestellung f* t UebergnnMvirtschaft. ot- t Ä 4 afSf ft1914 «WW ÄÄ 'Z^^Mterüng des Ueberganges von der Kriegswirt- N lt rn ön Friedenswirtschaft wird ein Reichs komMissar bestellt d^r der Aufsicht des Reichskanzlers untersteht Ter Reickskn^ vnssar hat insbesondere für die Regelung der Einfubr de:' Mnr-'ir j£?folgm ® ertelhm9 ' naä) näherer Amveisnng des ReichskaMers D^ ReichskoMnrissar stehen die erforderlichen Mitarbeiter und em Beirat Kur Seite. Ter Reichskanfter ernenn S S ^^^^lsar seme Mitarbeiter und die Mitglieder des BMats^ beb örden ^der ^ Vertretern der obersten Reichs- Midi^ ^ Landesregierungen NNd nner Anzahl Sachver- Anfraar §z° mittelbare dez Rrichskommissars erforderten Auslnnfte Wer Wirt- schaftliche Ziagen sind zu erteilen. Dem ReichskomMissar oder seineil Beauftragten ist auf Verlangen Einsicht in die Gesebäfts!-- Lügern zn Stem ^ ^ *“ Oewähren sowie die Befichtigwig^M ReichskomMissar, die Mitarbeiter sowie sämtliche m £ flr Unterstellte oder von ihnr beauftragte P^- ,onen mid die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet Mer ibreni r r ^Mstsverhältnisse, die bei Erhebungen zu dMsp ^ ^ui«i, Verschwiegenheit zu beobachten. Soweit verpflichten ***"** fWtb/ ^ fic ^ ierat,t besonders zu l €rncr veMichtet, alle auf ihre Tätigkeit bezüg- nchen Aufzeiegnungen und Abschriftm bei Beendignng ihrer Tätia- iett «^6.^^kanzler bestimmte Stelle ausznhändigem r,J *; / ” bestrnimt das Nähere über Einrichtung, k.ei. und Geschäftsgang 8 7. Mer vorsätzlich die nach § 4 erforderlichen Auskünfte nicht in der gesetzlichen Frist erteilt, die Einsicht in die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher oder die Besichtigung in Lägern verweigert oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben! Macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monateir oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Wer fahrlässig die nach § 4 erforderten Auskünfte nicht trt der gesetzlichen Frist erteilt, die Einsicht in die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher und die Besichtigung in Lägern verweigert oder Unrichtige oder Unvollständige Angaben Macht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monateu oder mit Geldstrafe bis zU dreitausend Mark bestraft. Wer der Vorschrift des § 5 zuwider sich der Mitteilung vott Geschäfts- oder Betriebsgeheimuissen nicht enthält oder Aufzeich^ nUngen und Mschrifteu bei Beendigung seiner Tätigkeit zurück- hält, wird mit Giefängnis bis zu sechs Mvnateu oder mit'Geldstrafe bis zu zehntarchend Mdrk bestraft. Tie Strafverfolgung tritt nur aus Antrag des Reichskanzlers ein. Tie Zurücknahme des Antrags ist zulässig. § 8. Tie Verordnung tritt mit dem' Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Austern krafttretens. Berlin, den 3. AUgüst 1916. ! Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ vr. H elfferi ch. Bekanntmachung über den Verbrauch von Eiern. Vom 2. August 1916. Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung des' Präsidenten des Kriegsärnährungsamtes iiber den Verbrauch von Eiern vom 13. JUli! 1916 (Kreisblatt Nr. 83) wird folgendes bestiMnrt: § 1. KommurdalverbaM ist der Kreis. 8 2. Als Behörden, die befugt sind, auf Grund des' 8 2 Ws. 2 der Bekamrtmachnng Ausnahmen zu gestatten, werden die Kreis- ämter bezeichnet. 8 3. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verknndi-, gung in Kraft. D a r m st a d t, den 2. August 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. I. V.: Schliephake. Bekanntmachung über die Verpflichtung der Kommunalverbände und der Kartofsel- erzepger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln. Vom 2. August 1916. Aus Gv^jnd des^ § 5 der Bekanntmachung über die Kartpsfeb, Versorgung vom 26. Juni 1916 (Reichs'-Gesetzbl. S. 590) in Verbindung init 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichs-Geselchlatt S. 402) wird folgendes bestimmt: 8 1. Zur Deckimg des für die Ernährung der Bevölkericng vom 16. August 1916 bis 15. Augilst 1917 erforderlichen Bedarfs an Kartoffeln in den KomMunalverbänden und Bezirken, die diesen! Bedarf nicht aus den bei ihnen versiigbaren Vorräten decken köirnen> haben in den KomMunalverbänden ihres Bezirkes sicherzustellen: Tie Vermittlungsstelle Kartoffeln Pwvinzialkartofselstelle in Königsberg 20 928 966 Zentner ' „ „ Danzig 23 596 315 7, „ „ Potsdam 37 959 111 „ ' „ „ Stettin 26 219 626 „ „ Posen 43 378 982 „ „ Breslau 26 484154 „ „ Magdeburg 24 030 792 7, ^ ^ „ Kiel 407 225 „ „ LnmnoMr 17 708 975 7, „ . „ Münster 2 409 460 „ „ Cassel 6 757 461 ^ ^ „ /, rp Eoblenz 12 036 698 Bezrrkskartoffelstelle in Sigmäringen 162 249 Bayerische Landeskartioffelstelle in München 1506 577 Landeskartofselstelle in Dresden 3 134 033 Reichskartoffelstelle, Zweigstelle inSticttgart 1 283 947 Badrsche Kartoffelversorguugi in Karlsruhe 1636 326 Landeska rtvfselstelle in Da rm^- ftadt 2074 442 Landesbehvrde für Bolksernährllng in Schwerin 9 275 132 Thurrng. Landeskartoffelstelle in Weimar 3 550 726 Landesbchörde fttr Volksernähamg ffr Neustrelitz 1 775 506 Landeskartoffelstelle in Oldenburg 574 499 Landeskartofselstelle in Birkenfeld 364 991 Landeskartoffclstelle in Brauuschw'eig 1 850 205 LLndeskartofselstelle in Dessau 893 786 Landesdirektorium in Arolsen 403 265 Fürstl. SchMM-burg-Liplpisches' Ministerium rn Bückeburg 78 659 „ ' Die Vermittlungsstellen haben zur Dllrchifühvung der Elcherstellimg der int' § 1 genannten Mengen ans die Kommunal- 3 Serbände ihres Bezirkes nach, Anweisung der Reichs karto sselstckle Ul Verteilen. Tie KoMmUnatverbände haben die ihnen zur Sicherstellung Äusgcgebenen Kavtoffelmengen auf die Gemeindebezirke unterzuverteilen. In den Gemeinden erfolgt die Unterverteilung aus die Kartoffelerzeuger durch den GeMeindevorsta:ld. Tie Kommunalverbände können vorschreiben, daß Kartoffelerzeuger, deren gesamte Kartoffelanbaufläche kleiner ist als 10 Ar, bei der Unterver-teilung freizulaGen sinv. § 3.' Tie Kommunal Verb änd e können bei der: Kartoffelerzeugern vuchl diejenigen Mengen sicherstellen, die zur Deckung des eigenen Bedarfs des Kommunal Verbandes erforderlich! sind. In diesem Falle sind der Bedarfsrechuung höchstens IV 2 Pfund Kartoffeln fl&t den Kopf und Tag der versoraungsberechtigien Bevölkerung für die Zeit vom 16. August 1916 fe 15. August 1917 zugrunde zu legen. § 4. Tie Kartoffel erzeug er haben ihre Kartoffelvorräte pfleglich zu behandeln und dürfen sie in Höhe der bei ihnen sicher- gestellten Mengen nicht Verbrauchen noch durch Rechtsgeschäft darüber ^verfügen. 8 5. Wer als KoMnrm:alverba:ch und als Gemeinde int Sinne dieser Anordnung anzusehen ist, regelt sich nach den Bestimmungen der Landeszentralbehörden, die auf Grund des § 11 der Bekanntmachung liber die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 (ReichA-Gesetzbl. S. 590) erlassen ftitb. § 6. Wer den Bestimstrungen im 8 4 oder den Unordnungen des .KoMmimalverbandes oder der Gemeinde über die Sicherstellung und Abgabe der sichergestellten Kartoffeln zuwider handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu erntausendfünchundert Mark bestraft. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich! die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 7. Tie Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 446) wird aufgehoben. § 8. Tiefe Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Llugust 1916. Ter Präsident des Kriegsernährungsamts. _v. Bat 0 cki. Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und MM; hier: ' Anzeigen nach, 88 64 und 17 der Verordnung vom! 29. Juni 1916. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Im 8 64 der BundesrMs Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus' dem Erntejahr 1916 vom 29. Juni 1916ffAMtsblatt Nr. 79 und 80) ist folgendes bestimmt: Wer mit Beginn des 16. August 1916 Vorräte früheres Ernten, an Roggen, Weizen, Spelz (Tinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder Mit anderem Getreide außer Hafed gemischt, ferner an Roggen- und Weizenniehl (auch Tunst), allein vder mit anderem Mehle gemischt, in Gewvhrsam hat, ist verpflichtet, sie dem KomMunalverbaitde des Lagerungsortes bi's zum 2 0. August 1916, getrennt nachi Arten und Eigentümer, anzuzeigen. Vorräte, die # 1 i dieser Zeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem KomMunal- verband anzuzeigen. Nach 8 66 sind mit dem Beginn des 16. August 1915 die anzeigepflichtigen Vorräte für den KominUnalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinde::. Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Trm^porte beftnden, sind für den Kommnnal- verband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie nach beendeten: Transport abgeliefert werden. 1 Nach! 8 69 wird mit Gefängnis dis z.U 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu M5. 1500.— bestraft, wer die AiHeige nickt in der gefetzten Frist erstattet oder wer wissentlich, unrichtige oder Unvollständige Angaben Macht. Sie wvllen alsbald Vorstehendes ortsüblich bekannt nMcken M:d die Besitzer bezw. Empfänger der in 8 64 angeführten Getreide- imb Mehl arten veranlassen, diese Vorräte, insoweit sie bei einem Besitzer zusammen 25 Kilo übersteigen, nach den: Stand MN 16. August 1916 Ihnen unter Angabe der Eigentümer getrennt nach. Arten, wie folgt, längstens bis zuM 20. August l. I. anz'u zeigen. 1. Weizen . . . . 2. Roggen . . . . 8. ^elz, Tinkel, entner. Zentner. . .. . ^sen, sowie Emtzr und Einkorn .... Ztr. Tinkel (Spelz) ist nach seinem' Ertrag in Kernen anzn- wobei für je 100 Pfund Tinkel (Spelz) 70 Pfund zU rechnen ftotb. s ZenMnge Getreidearten der Ziffern 1—3 auch mit Gerste zur menschlichen Ernährung geeignet .... Zentner, b. B^zenmehl (Timst, Schrot und Schi-otnreM, zur mensch- Whjen Ernährung geeignet) .... Zentner. 0. Roggenmehl (MÄ! Dunst, Schwt und Schrotmehl, zur mensch- „ Zchxn Ernährung geeignet) .... Zentner. 7. Mehlgemische (zur menschlichen Ernährung geeignet) Zentner. Erläuternd wird hierzu bemerkt: 1. Anzeigepflichtig sind die mit dem Beginn des 16. August 1916 vorhandenen Vorräte früherer Ernten a) an. Roggen, Weizen, Spelz (Tinkel, Fesen) sowie Emer und . Einkorn, allein oder mit anderem Getreide, außer ^Haser, gemischt, b) an Roggen- und Weizenmehl (auch Tunst), allein oder mit anderer Frucht gemischt, Schrot und Schrotmehl, zur menschlichen Ernährung bestimmt. Anzeigepflichtig sind besonders auch die Vorräte, die sich im Gewahrsam des Kommunal verbau des selbst beftnden, soweit nickt dre Voraussetzungen des , 8 65 Ziffer 2d zutreffen. 2. Nicht anzeigepflichtig sind: nach 8 65 der Berordnuna' vvM 29. Juni 1916 2 ) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im' Eigentum eines Miütärfiskus, der Mari ne Verwaltung oder der Zentralstelle , zur Beschaffung her Heeres'verpflegung in Berlin stehen; d) Vorräte, die in: Eigentums der Reichsgetreidestelle, oder der Zentralein'kaufsgesellschtaft m. b. H. stehen. Als iM Eigentum der Reichsgetreidestelle stehend :ver- dei: in der Regel nur solche Vorräte anznsehen sein, die von der Reichsgetreidestelle oder ihrem Beauftragten (Kom- misffonären, Mühlen) in besondere Lagerräume gebracht sind. Vorräte, die lediglich für die Reichsgetreidestelle beschlagnahmt, aber noch nicht abgenommen sind, sind anzeigepflichtig. e) Vorräte an gedroschenem Getreide und an Mehl,' die bei einem Besitzer zusammen 25 Kilo nicht übersteigen; 6) Vorräte, die drrrcheinen KoMmunalverband im Rahmen seiner Brot- und Mehlversorgung an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirks bereits abgegeben sind; e) Vorräte, die nach dem 11. Januar 1915 aus dem Ausland ^ ein geführt sind. Sie selbst, wvllen dann die cingelaufenen Anzeigen in ein Verzeichnis nach nachstehendem Muster sorgfältig eintragen und uns das Verzeichnis nach Zusammenzählung imb Abschluß durch Unterschrift u n fe hl b a r bi s l ä n g st e n s 2 4. August!. Js. cinsenden. Tie Anzeigen sind von Ihnen sorgsam zu verwahren. Ta unser hektographierteS Rundschreiben vom 4. l. MtS« bereits dieselbe Angelegenheit betras, ist dasselbe durch vor« stehende neue Verfügung gegenstandslos geworden Gießen, den 14. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen Dr. Usinger. Verzeichnis der Gemeinde.. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Spelz Gemenge Weizen- Roggen- ' r-t (Dinkel. aus Ge- mehl mehl SS Fesen), treibe» (auch (auch w» Eigentümer c 5 sowie. arten der Dunst, Dunst, Mehl- E er: Emer Spalten Schrot Schrot qe- E 1 Q 8S und 3—5 u. Schrot- ,u. Schrot-! misch« b> Ein- (auch mit mehl) mehl) O Ztr. körn Gerste) Ztr. Ztr. Ztr. Ztr. Ztr. > Bekanntmachung. Betr.: Verkehr mit Säcken. Nachdem die Reichs sack stelle auf Grund der §8 9 und 23 der Bilndesratsverordnung über Säcke, vom 27. Juli d. Js., Bestim- 'Mnngen über der: Ankauf von Säcken und die Zulassung vor: Sack- Händlern getroffen hat, tveisen wir darauf hin, daß durck diese reichsgesetzliche Regelung die Bekanntmachung Großherzoglichen Miniperiunw' des Innern ül>er Regelung des Ber^hrs mit Säcken von: 17. März d. Js. (Kveisblatt Nr. 281 außer Wirksamkeit getreten ist. Gießen, der: 12. Augrist 1916. Großhcrzogliches Kreisanrt Gieße::, vr. U s i n g e r. Betr.: Feldrügeverfahren. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Feldrügeregister sind bis späte st e n s z u n: 2 6. d ,Rts. an die Herrer: Amtsanwälle einzusenden. Einhaltung de>> Termins w:rd Ihnen zur Pflicht geinacht. Gießen, den 11. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m e r d e. 4 Bekanntmachung. Kelr: Regelung be* Verkehrs ntit Geflügel, Federwild, Hasen und Kaninchen. Nachstehende Verordnung regelt den Handel nrit Geflügel, 3-ebemmb, Hasen und Kaninchen, der unter behördliche Kontrolle gestellt rmrd. - Alle Händler und Ankäufer müssen eine Erlaubnis karte neben . ihrem Wanderg-Srerl>eschein haben, die sie beim Einkauf vorzeigen sollett. Anderen Personen ist der Einkauf dieser Tiere strerm verboten. Auswärtige Händler dürfen also künftig nicht Mehr geduldet worden. Gießen, den 11. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Verordnung fifcr die Regelung des Verkehrs urit Geflügel, Federwild, Hasen und Kaninchen. Aus Grund der Verordmmg des Bundesrats vom 25. Sep- tenrber 1915 in der Fassung vom 4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die VersorgUngsvegelmrg und der Bundesrals Verorderung voin 23. September 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel wird mit Genehmigung Grvßh. Ministeriums des Innern vom.' 9. AlugUst 1916 zu Nr. M. d. I. III. 14 633 folgende Verordnung für den Kreis Gießen erlassen: t § 1. Wer Geflügel, Federwild, Hasen und Kaninchen gewerbsmäßig im Kreise Gießen aufkaufen will, bedarf hierzu der Erlaubnis des Großh. Kreisamts Gießen. Die Erlaubnis wird widerruflich denjenigen Personen erteilt, die bereits seit dem 1. Januar 1915 gewerbsmäßig Geflügel, Federwild, Hasen und Kaninchen im Kreise aufgekauft haben. Sie erhalten eine Klusweiskarte, ans der ersichtlich ist, in welchen! Orten des Kreises dem Inhaber das Aufkäufen der in der Ans- weiskarte näher b^eichneten Lebensmittel gestattet ist. Die Erlaubnis kann auch ander«: Personen erteilt werden. § 2. Ter Inhaber des Erlaubnisscheines ist verpflichtet/ diesen während der Ausübung seines Gewerbebetriebes bei sich zu 'fuhren und seine Berechtigung zum Ankäufen jeder Zeit aus Verlangen sowohl den Verkäufern, bei denen er aufzukaufen beabsichtigt, als auch den Polizeibehörden und der Großh. Gendarmerie durch Vorlage des Erlaubnisscheines nachzuweisen. § 3. Tie Erlaubnis wird widerrufen und die Ausweiskarte eingezogen, weirn sich der Inhaber in Ausübung seines Gewerbebetriebes als unzuverlässig eriveist. Ties ist insbesondere anzunehmen: 1. Wenn er an Orten, für die ihn: die Erlaubnis nicht erteil ist, Geflügel, Federwild, Hasen und Kaninchen aufkauft. 2. Wenn er die von Großh. Kreisamt nach Anhörung der Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen als angemessen in dem Amts verkündigungsblatt veröffentlichten Preise überschreitet. 3. Wenn er bestehenden Ausfuhrverboten und Höchstpreis- sestsetzungen zuwiderhandelt. 4. Wenn er einer vom Großh. Kreisamt angeordneten Verpflichtung zur Buchführung nicht vorschriftsmäßig entsprochen hat. § 4. Den Verkäufer:: ist es verboten, diese Waren an Personen zu verkaufen, die sich nicht im Besitz einer Erlaubniskartei befinden. Ausgenommen hiervon ist nur der Verkauf immittelbar an solche Privatverbraucher, die der Verkäufer seither schon rm- mittelbar beliefert hat. . r r 8 5. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. nach Maßgabe obengenannter Bundesratsverordnungen tvird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt. , r 8 6. Die Verordnung tritt am 1. September 1916 in Kraft, die Verordnung vom 23. Juni 1916 (Kveisblatt Nr, 66) betr. den Handel mit Kaninchen ist damit aufgehoben. Gießen, den 11.August 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Tr. U s i n g e r. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu Machen, insbesondere sind Züchter und Händler entsprechend zu bedeuten, und der Befolg zu überwachen. Gießen, den 11. August 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießei:. _ Dr. Usinger. _ Betr.: Einfuhr von Käse. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. In letzter Zeit mehren sich die Atitteilunaen aus Holland, daß zahlreiche Stadtvertvaltungen neuerdings «vieoer beginnen, holländischen Käse imter Umgehung der Zeutoal-Einkaufsgeuofsenschaft im Auslaiide zu kaufen. Ter Ankauf erfolgt entweder durch eigene Aufkäufer der Stadtverwaltimgen oder durch Händler, die von ihnen beauftragt sind. Wir verweisen Sie auf die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom ll.M'ärz ds. Js. (Kreisblatt Nr. 27) hin und heben dabei hervor, daß es verboten iw ausländischen Käs« ohne «ausdrückliche Genehmigung der Zentral-Ginkaufsgesellschaft in den Verkehr zu bringen. Da der Zentrab-EinkaufA-Gesellfchvft durch das uiigesetzmäßige Vorgehen der hier in Frage kommenden Gemeindeverwaltungen die Erfüllung ihrer Aufgabe außerordentlich erschwert wird, wird sie sich genötigt sehen, tn Zukunft die zu ihrer Kenntnis gelaligenden Fälle zwecks Einleitung des Strafverfahrens zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 11. August 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Ufinget Bekanntmachung zur Aendorung der Bekanntmachung iiber die Einftlhr von Käse vom 11. Mürz 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 159). Vom 5. August 1916. Aus Grund von § 6 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über Käse vom 13. Jmtnar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) wird folgendes bestimmt: I. 8 5 Ms. 2 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse vom i.1. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) erhält folgende Fassung: Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt aus die Gesellschaft über, in dem die Uebernahmeerklärung dem Beräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. II. Tiefe Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. B e r l i n, den 5. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. __ Betr.: Ankauf grüner Zapfen für die Samenklenganstalt Gam- mclsbach im Rj. 1915. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien und Markvorstünde des Kreises. Nach der vom Großherzoglichen Ministerium der Finanzen, Abteilung für Forst- und Kameralverivaltung, gefertigten Zusammenstellung der Holzsamenlieserungen für die Kommunalwal- oungen im Wirtschaftsjahr 1915 sind die nachstehenden Beträge alsbald an die zuständige Kassestelle zu bezahlen. Rodheim 7 Mk., Steiuheim 7 ©cf., Lang-Göns 46,50 Mk., Mark Bellersheim 3 50Mk., Mark Battenhausen 3,50 Mr., Mark Muschenbeim 3,50 Mk., Alten-Buseck 17,75Mk., Annerod 17,75 Mark, Gießen 54 Mk., Lollar 7,25 Mk.. Rödgen 7,25 Mk., Ruttershausen 7,25Mk., Wieseck 19,50Mk., Bersrod 1,75Mk . Hattenrod 1,75 Mk., Reiskirchen 5,25 Mk., Rüddingshausen 3,50 Mk., Lauter 1,75 Mk., Nonneucoth 26 Mk., Röthges 3,50 Mk., Münster 1,75 Mark, Billingen 35 Mk., Ettiugshailfen 9 Mt., Hungen 12,50 Mk., LangÄrorf 9Mk., Lich 16 Mk., Niederbessingen 3,50 Mk., Oberbessingen 1,75 Mk., Grünberg 73,50Mk., Albach 9 Mk., Groß- Linden 204,50 Mk., Leihgestern 14,50 Mk., Lützellinden 20 Mk., Steinbach 3,50 Mk., Mark Grüningen :nit Dorf-Güll 14,50 Mk., Mendorf a. Lda. 14,50 Mk., Daubrinqen 21 Mk., Geilshausen 112,25 Mk., Mainzlar 3,63 Mk., Staufenberg 72 Mk., Treis a. Lda. 46,M Mk. Sie wollen Ihren fstechnerr: hiernach Ausgabe-Anweisung erteilen. Gießen, den 1. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: H e m m e r d e. _ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Wetzlar. Tie Maul- und Klauenseuche auf dem Gutshofe Allenberg, Kreis Wetzlar, ist erloschen. Gießen, den 14. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hemmerde. _ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereichgimg Allendorf an d. Lda. In der Zeit vom 30. August bis einschließlich 12. September l. Js. liegt auf Großh. Bürgermeisterei Mendorf a. d. Lda. der Beschluß der Vollzugskommissiou vom 27. Juli l. Js. über den vorzeitigen Ausbau verschiedener Entwässerungs- gräben nebst zugehörigem Lageplan zur Einsicht der Beteiligten offen. Einweridungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Oftenlegungszeit bei Großh Bürgerinteistevet Allen-' twrf a. d. Lda. schriftlich cinzureichen. F r i e d b e r den 9. August 1916. Ter Großherzogliche Feldbereichgungskomnrissärr Schnlttspahn, Regierungsrat. Rotationsdruck der BrÜbl'iche« Untv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.