Kreisblatt für -en Ureis Siehe«. Nr. 94 14. Arrarrft 191« Verordnung über Höchstpreise für Gerste. Vvm 24. Juni 1916. Aus Grund der Bekanntmachung über Kriegs Maßnahmen zur Sicherung der Dolksernährnng vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Veiardiumg erlassen: § 1. Der Preis für die Tonne inländischer Gerste darf beim Verkaufe durch den Erzeuger, soweit bis zum 31. August ein- schließlrch zu liefern ist, dreihundert Mark, und soweit bis zum 15. September 1916 einschließlich zu liefern ist, zweihundertund- Für ' achtzig Mark nicht übersteigen. die spätere Zeit werden niedrigere Preise festgesetzt n-erden, die auch auf vorher abgeschlossene Verträge Anwendung finden sollen, soweit sie bis zum 15. Sep- teimber 1916 einschließlich noch nicht erfüllt sind. 8 2. Tie Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihtvnle Ueberlassung der Sacke darf eine Sackleitzgebühr bis zu zehn Pfennig .für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurück- gegeben, so darf die Leihgebühr dann um! fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis znM Höchstbetrage Don zwei Mark und fünfzig Pfennig erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark und für den Sack, der fünfund- iebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als- eine Mark eckzig Pfenmg betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, o gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die den SacMchstpreis nicht übersteigen darf. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen deM Verkaufs'- und dem Rückkaufs preise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. < DöElstpreist gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzu geschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der .Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf leben Fall die Wstcn der Beförderung bis zur Verladestelle des OrreS, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wrrd, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. £ 3. . Beim Umsatz der Gerste durch den Handel dürf»n dem Höchstpreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für dre Tonne nicht Werfteigen dürfen. Diefler Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissiovs-, Bermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungeick; er umfaßt nicht die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie) die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen.zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorsrachtkosten. Abnahmeort rm Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. Die vom Reichskanzler nach § 7 Abf. 1a der Verordnung über Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 lReichs-Gefetzbl. S- 659) bestimmte Stelle und die Kornmunalverbäirde dürfeii bei freihändigem Erwerb aus zweiter Hand den Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der genannten Stelle ben Zuschlag bis duf neun Mark erhöhen. Die Kommunalverbände dürfeii bei Wei- lErkauf den von ihnen gezahlten Zuschlag, miiidestens aber sechs Mark anrechnen. tz 4, Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht bei Verkaufen s) von Saatgcrste, wenn die Vorschriften des 8 7a der Ver- ordnnngüber Gerste curs der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Rerchs-Gesetzbl. S. 659) und die dazu vom Reichskanzler erlassenen näheren Bestimmungen innegehalteii werden. Als L>aatg erste im Smne dieser Vorschrift gilt Saatgcrste, die in anerkannten Saatgutwittschaften oder in solchen Betrieben! gezoaen ist, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und, 1914 Mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben; d) von Gerste, die auf Grund eines nach 8 20 Abs. 4 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 659) ausgestellten Bezugsscheins oder durch die im 8 7 Abs. 1a der angeführteii Verordnung gesinnten Stelle fteihändig erworben wird. Die Höhe der Zuschläge, die in diesen Fällen gezahlt werden dürfen, un- te ringt der Genehmigung durch den Reichskanzler; e) von Gerste, die durch Kommunalverbände nach 8 33 der genannten Verordnung über den Verkehr mit Gerste ans dem ^El^ksldlO abgegeben wird, sowie bei Weiterverkäufen ck) bei Weiterverkäufen von Gerste durch die vom Reichskanzler "ach 87 Abs. 1a der Verordnung über Gerste aus der Ernte e bestimmten Stelle oder die von ihr bezeichneten Stellen. 8 5. Mit Gefangnrs bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe /estraft' ^hutausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird 1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise über* schreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Preise überschritten werden oder sich ztl hinein solchen Vertrag erbietet. 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Verordnung über Höchstpreise für Hafer. Vom 24. Juli 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßn ahmen zue Sicherung der Vol^ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S, 401) wird folgende Verordnung erlassen: 8 1. Ter Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim! Verrüfe durch den Erzeuger dreihundert Mark nicht übersteigen^ Tiefer Preis gilt bis zum 30. September 1916 einschließlich. Für die spätere Zeit werden niedrigere Preise festgesetzt werden^ die auch auf vorher abgeschlossene Verträge Anwendung finden sollen, soweit sie bis zum 30, September 1916 einschließlich noch nicht erfüllt sind. , 8 2. Die Höchstpreise gelten für Lieferung o^ie Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppelzeittenr berechnet werden. Werden die Säcke nichts binnen drei .Wochen nach der Lieferung zurück- gegeben, so darf die Leihgebühr dann tun fünfundzwanzig Pfennig fstr die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark und fünfzig Pfennig erhöht werden. Angefaugene Wochen sind voll zu berechnen. Herden die Säcke mitverLuft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder Mehr enthält, nicht mehr als eine Mark sechzig Pfennig betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbettag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die den Sack- Höchstpreis nicht übersteigen darf. Bei Rückkauf der Säcke dar) der Unterschied zwischen dem Verlaufs- und dem Rückkaufspreise den Satz der Sacklei^ebühr nicht übersteigen. Tie Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang: wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen, bis zU zwei vom! Hundert Jahres zinsen über Reichsbankdrskont hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer verttaglich übernommen hat. T-er Verkäufer hat aut jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des OrteS> von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird^' sowie die Kvsten des Einladens daselbst zu tragen. 8 3. Für die beim Weiterverkauf des Hafers zulässigen Zuschläge gilt der 8 20 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 666). 8 4. Tie Vorschriften dieser Bekanntmachungen gelten nickst bei- Verkäufen a) von Saathafer, wenn die vom Reichskanzler auf Grund des 8 6 a der Verordnung über Hafer vom 6. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 666) zu erlassenden näheren ,Bestimmuug.en innegehalten werden. Als SaaHafer im Sinne dieser Vorschrift gilt Saathafer, der in anerkannten Saatgutwtttschasten oder in solchen Betrieben gezogen ist, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verlaufe selbstgezogenen Saathafers befaßt haben; d) von Hafer, der durch die Kommunalverbände nach 8 16 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Jult 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 666) abgegeben wird, sowie bei Weiterverläufen dieses Hafers; e) von Hafer, der auf Grund eines von der Reichsfuttermittel- ' stelle nach 8 6 Absatz 2 k der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 666) ausgestellten Erlaubnisscheins freihändig erworben wird. 8 5. Mit Gefängnis, bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Marl oder mit einer dieser Strafen rvird bestraft: 1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet; 2, wer eineu anderen zum Abschluß eines Vertrages ausforderk. durch den die Preise überschritte werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. § 6. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft. Berlin, den 24. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. — L Bekanntmachung betreffend die Errichtung einer Reichsstelle für Druckpapier. Vom 31. Juli 1916. Auf Grund der Verordnung des Bundes rats über Druckpapier vom 18. April 1916 (ReichH-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt : 8 1. Zur Regelung des Verkehrs mit Druckpapier der Tagesreitungen roird eine Reichsstelle für Druckpapier in Berlin gebildet, in der unter .Vorsitz eines Reichskommiffars Vertreter der Hersteller von Druckpapier und der Verleger von Tageszeitungen in gleicher Zahl sitzen. Die Ernennung des Reichskommissars, seines Stellvertreters, forme der Mitglieder und der Erlaß, einer Geschäftsordnung bleiben Vorbehalten. 8 2. Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Druck von Tageslzeitungen bestimmt ist, darf in der Zeit bis zum 1. Oktober 1916 nur zu den von der Reick)sstelle festgesetzten Preisen ab ge setzt werden. Lieferungsverträge über Maschinen glattes, holzhaltiges Druckpapier, die vor dem 1. Juli 1916 mit Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus abgeschlossen sind, gelten als zu den von der Reichsstelle festgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit das Papier zum Druck von TMeszeitungen bestimmt uird die Lieferung nicht schon vor dem 1. Juli 1916 erfolgt ist. 8 3. lieber Lieferungs-Verträge der in dem § 2 Abs. 2 bezeich- neten Art haben die Vertragsteile der Reichsstelle auf Verlangest Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind Vertragsnrkunden, Briefe und Rechnungen vorzulegen. 8 4. Wem: die Reichsstelle für einen Lieferungsvertrag einen von deni Vertragspreis abweichenden Preis festsetzt, kann jeder Ver- tragsteil von dein Vertrag insoweit zurücktreten, als das zu liefernde Papier für den Truck von Tageszeitungen bestimmt ist. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem arideren Bettragsteil. Tie Erklärung muß spätestens am 15. August 1916 dem anderen Vertragsteil zugegangen sein: der Ri'lckttttt ist außerdem der Reichsstelle unverzüglich anzuzeigen. Ter Rückttttt hat die Wirkung, daß der Vertrag als nrit Beginn des 1. Juli 1916 aufgehoben gilt. 8 5. Ergeben sich bei Anwendung der 88 2 und 4 Streitigkeiten, so entscheidtt die Reichsstelle endgültig. Sie entscheidet insbesondere darüber, welche Vergütungen für die in der Zeit vom 1'. Juli bis 14. August 1916 erfolgten Lieferungen zu triften sind, wenn der Rücktritt von einem Vertrage gemäß. 8 4 erfolgt ist. Tie Vollstreckung dtt: Entscheidungen der Reichsstelle erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZivilprozeA- ordnung. 8 6. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend ZRark wird bestraft: 1. wer vorsätzlich entgegen einer für ihn getroffenen Entscheidung der Reichsstelle maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier zu einem anderen als dem von der Reichsstelle festgesetzten Preise absetzt; 2. wer die gemäß § 3 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt, die Einsicht in VettOagsurkunden, Briefe oder Rechnungen verweigett oder Nnssentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. § 7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, ben 31. Juli 1916. Der Stellvertrtter des Reichskanzlers. __ Dr. Helfferich. _ Bekanntmachung Wer die Aufhebung der Bekannftnachungen über die Höchstpreise für Brotgetreide, für Gerste und für Hafer- vom 23. Juli 1915 (Rrichs-Gcsetzbl. S. 458, 462 und 468). Vom 24. Juli 1916. Ter Bundesrat hat bestimmt: Tie Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Brotgttreide vorn 23. Juli 1915 und vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 458, 1916 S. 43), für Gerste vom 23. Juli 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 462) und für Hafer vom 23. .Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 464) trtten mii dem Tage der Verkündung dieser Bekannt machung außer Kraft. Berlin, 24. Juli 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend den Verkehr mit beschlagnahme- und verkchrsftriemj Brotgttreide und Mehl. .Vom 7. August 1916. Auf Grund der 88 48e und 50 der BsundeSratsverordnrmg über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 wird das Folgende bestimmt: 8 1. Wer aus dem Auslaich stammendes Brotgetteide oder Mehl (8 66 der Brvtgetreideverordnnng vom 29. Juni 1916), das nicht nach der Bundcsratsvcrordnung vonl IT. September 1915/4. März 1916, betreffend die Einfuhr von Brotgetreide, Mehl und Futtermitteln, an die Zentral-Einkaufsgesellschaft in. b. H. abzuliefern ist, oder Brotgetreide und Ddechl, das aus anderttt Gründen der Verbrauchsregelung angeblich nicht unterliegt, in den Bezirk einer Genirinde einführt, hat binnen 24 Stunden nach der Einfuhr der Großherzogl. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) eine Anzeige zu erstatte?». In derselben sind die Gründe, aus denen die Vorräte der Verbrauchsregelnng nicht unterliegen, darxulegen, sowie Art, Menge, Beschaffenheit Preis, Lagerort, Name oder Firma des Lieferanten und der Ursprungsort der Ware anzugeben. Der Ursprungsort ist urkundlich nach- zuwrisen; als Ausweis hierfür gllt eine von einer Behörde ausgestellte Beschttnignng, es können jedoch auch Frachtbriefe oder Zollquittungen als Nachweis anerkannt loerden. Ist der Gemeinde die Regelung des Verbrauchs im Sinne des 8 54 der V'rotgttrttdeordnung übertragen, so hat die Großherzogl. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) zu prüfen, ob das Brotgetreide oder Mehl nach den Vorschriften der! Brotgetteide Verordnung nicht der Verbrauckjsregelung unterliegt; und ob die Vorschriften des 8 1 der Bnndesratsverordnung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtev- mitteln, von» 11. Septembdr 1915/4. März 1916 und der Aus- sührungsbestimniungen des Reichskanzlers hierzu vom 1. Ottober 1915 („Tvrmftädter Zeitung" Nr. 234 vom 6. Oktober 1915) beachtet sind. Andernfalls hat diese Prüfung durch das Kreisamt zu erfolgen, dem in 'diesen Fällen die Anzeige nebst den. zugehörigen Anlagen von der Großh. Bürgermeisterei (Oberbürger- mttster, Bürgermeister» unverzüglich mitzutcilen ist. Terattiges Brotgetreide und Mehl darf erst in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) bezw. das Kreisanrt zu gelassen ist. § 2. Händler und Verarbeiter haben rin Lagerbuch zu führen, aus dem der Eingang der Ware, deren Preis frei Lager sowie der Ausgang, Abnehmer, die Menge, Art,-Beschaffen heit und! der Prtts der abgegebenen Ware zu ersehen ist. Hierbei l>abeu Kleinverköufer statt. der Namen der Abnehmer nur die täglich verkaufte Menge und den Preis, uni> Verarbeiter (Bäcker, Konditoren, Hersteller von Mehlwaren usw.) nur den täglichen Verbrauch unter Bezeichnung der daraus hergestellten Waren und deren Preises in das Lagerbuch einzutragen. Das Aagerbuch ist am 15. und letzten jeden Monats abzu- sch'ließen und auf .Verlangen jederzeit dem Krnsamt bezw. der Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) einzureichen oder den Aufsichtsbeamten vorzuzeigen. 8 3. Mühlen, denen beschlagnahmefreies Brotgetreide zum Ausmahlen übergeben wird, haben rin Buch zu führen, aus dem der Eingang des Getrttdes, dessen Nüenge, Art, Beschaffenheit undi Eigentüiner sowie die Menge des hieraus ermahlenen und abge- gegebenen Mehles zu ersehen ist. Derartiges Brotgetreide und Mehl ist abgesondert von Jnlandsgetrride und -mehl aufzube- wahren und durch Anbringen eines deutlich lesbaren Schilds mit der Aufschrift „Beschlagnahmefteies Getreide" oder „Beschlagnahmefreies Mehl" besonders kenntlich zu machen. 8 4. Das Verkehrs freie Roggen- oder Weizenmehl und die aus ihn? hergestellten Backwau-en dürfen ohne Brotmarken verkauft werden. Sie sind jedoch in den Verkaufsräumen gesondert von Jniandsmebl und den aus ihm hergestellten Backroaren aufzubewahren und durch Anbringen eines deutlich lesbaren Schilds mit der Aufschrift „Berkehrsfrries Mehl" bezw. „Backroare aus! verkehrsfreiem Vöehl" kenntlich zu mach du. Derartiges Mehl darf nicht vermischt mit Jnlandsmehl verkauft oder verbacken werden. § 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Be karntttnachung iverden nach § 57 der Bnndesratsverordirnng über Brotgetteide und Adehl aus der Ernte 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, D a r m st a d t, den 7. August 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. I. V.: S ch l i e p h a k c. Betr.: Fallobsternte. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Infolge des Mangels an Muter muß Obst in größeren» Um> fan ge als bisher in getrocknetem Zustand oder durch Ein wachem konserviert iverden. Wir empfehlen Ihnen dringend, ein etwa bestehendes Verbot des Auslesens von Fallobst in Ihrer GemÄröung alsbald aufzuheben und dafür zu sorgen, daß das Obst entweder direkt oder durch Aufkäufer den Verbrauchern zugeführt unrb. Auch ist das Lesen von Fallobst in Gättcn und auf Feldgrundstücken und dessen baldigst: Lieferung au die Verbraucher in die Wege zu lriten. Wir bemerken dazu, daß sich die Stadt Darmstadt bereit erklärt hat, iebe Menge von Fallobst, die noch zum Einmackien oder Trocknen geeignet ist, zu angvnressenem Preis zu erwerben. Gießen, den 8. August 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i u g e r. Rotationsdruck der Brühl'schen Unio.-Bucb- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.