Ureisblatt für r« Ureis Kietze«. Nr. 93 12. August 1916 Bekanntmachung wegen Neuerung der BekanutMachlmg ütefbfc Ackerbestettung vont 31. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 210).. x Vom 27. Juli 1916. _ Der Bundesrat hat ans Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermäcktiaung des Bundesrats zu wirtichaftluhen Maßnahmen vsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver- ordinmg^ erlaßen. 2 ber Bekauntmachiung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 210) kn der durch BePanntinachung vom 9. September 1? 15 (Reichs- Gesetzbl. S. 557) abgeänderten Fassung ist die Zahl „1916 zu ersetzen durch.„1917". , vof- Artikel 2. Diese Verordnung trtft mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. Juli 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Pr. & elf f etitfi. Netr.r Verkehr mit Tauben. Borgekommenen Mißverständnissen gegenüber weist das GenevatwNlinando darauf hin, daß unter Brieftauben im Sinne des § 1 der Verordnung vom 1. 6. 1916 (Kreisbl. Nr 70) nuü Reisebrieftauben d. h. solche Brieftauben zu »erstehen sind, die auf Gnind ihrer Abstammung und Behandlung befähigt smd. Weitere Reisen mit Sicherheft auszuführen, und die geeignet sind, aus größerer Entfernung in ihren Heimatschlag zurückzu kehren. Haustauben, Sck>önheits- oder Schüu-Briestauben sind dem- "ß nicht Brieftauben im Sinne der angezogenen Bestimmung. >ießen, den 8. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr. Usinger. _ Bekanntmachung. B e t r.' Den Beckkehr mit Gerste: hier Mvhlkarteu. Auf Grund des § 6 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 6. Juli 1916 (Artikel I Ziffer 3) übe4 Gerste auS der Ernte 1916 und 8 1 der Bekanntmachung Großb. Ministeriums des Innern vom 26. Juli 1916 in gleichen: Betreff wird folgendes bestimmt: § 1. Wer von seiner selbstgeernteten Gerste entweder Grütze, Schrot, Graupen oder Mehl Herstellen oder Herstellen lassen tvill, bedarf hierzu einer Dtahlkarte. Die Verarbeitung der Gerste darf nur in oen Mühlen des Kreises vorgeirommen werden. Ausnahmen in besonders gearteten Fällen können von uns gestattet werden^ Das Ausmühten der Gerste auf eigenen Schrotmühlen ist untersagt und strafbar. Die Maylkartzi werden in unserem Auftrag nach eurem von uns bestimmten Vordruck v^n den Bürgermeisterei enj 8*I. 0 Die Zählkarte hat den Namen und Wohnort des Besitzers, die Wenge in Kilogramm, sowie den Zweck, für den die gkwrt&eUuna stattfinden soll, zu enthalten. 8 3. Die nach 8 2 freiaegebenen Mengen dürfen insgesamt höchsten- vier Zehntel der gesamten Gerstenernte des Besitzers oder hber die Menge erreichen, die dem Besitzer, soweit ihm im Falle der Lieferung weniger als 10 Doppelzentner verbleiben würden', freigegeben wird. 8 4. Die Bürgermeistereien haben über die ausgegebeneu Maylkarten ein Mahlbuch nach von uns vorgeschriebenem Muster -u führen. Die Ddahl karte muß das Dienstsiegel der aus stellenden Bürgermeisterei tragen. Bei wiederholten Eintragungen ist stets das Dienstsiegel von neuem beizufügen. ß 5. Mühlen dürfen Gerste nur gegen Aushändigung der Mahlkarte zur Verarbeitung annehmen. Sie haben festzustellen, ob die übecklieferte Menge mit dem auf dem Mahlschein angegebenen Gewicht übeveinstimmt und ob das übergebene Getreide tatsächlich Gerste ist. Uebersteigt die abgegebene Menge die in der Mahlkarte verzeichnete, so hat der Miftler die überschüssige Menge sofort zurückzuweisen. Lagerung bes Ueberschnsses in der Mühle bder zu der Mühle gehörenden Lagern und Gebäulichkeiten ist verboten. Wird eine geringere als in der Mahlkarte eingetragene Menge zur Verarbeitung abgegeben, so trägt der Müller die übergebenes Menge in die Mahlkarte ein und händigt diese dem Besitzer erst mit dem Mahlgut tvieder aus. 8 6. Der Mahllohn ist in bar zu entrichten, das sogenannte Moltern ist verboten. Zwmdeckhandlimg ist strafbar. Nach Verarbeitung der Gerste hat der Müller die iNahlkarte mit einer Bescheinigung über die statt gefundene Verarbeitung zu versehen und an den Gerstenbesitzer zurückzu geben. Dieser hat die Mahl karte innerhalb 3 Tagen an die Bürgermeisterei abzugeben. 8 7. Wer den vorstehenden Bestimmuugeu zuwiderhaudelt, insbesondere wer unbefugt mehr Gerste verarbeitet oder verarbeiten läßt, als der Mahlschein angibt oder tfmx nach 8 3 öU- steht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Gewp- strafe bis zu 10 000 Mk. bestraft. Unbefugt verarbeitete Gerste verfällt o'hüe Entgelt dein KaUtmünalverband. 8 8. Vorstehende Bestimmungen treten Mit dein .Tage dev Veröffentlichung in Kraft. Gießen, den 8. August 1916. , Großherzogliches Kreisamt Gießrn. Pr. Usinger. Bet x.i Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, an «Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt machen lassem Die in Ihren Gemeinden wohnhaften Mühlenbesitzer sind auf dieselbe besonders hinzuweisen. Den Befolg der Bestimmungen wollen Sie genast Überwachen. Die Vordrucke zu dem Mahl buch und Mahl kartest sind bei Mbin Klein, Gießen, Seltersweg) zu haben. Die Kosten können, da es sich um eine lediglich den Gerstenbesiyerst zustehende Vergünstigung handelt, auf diese verteilt werden. Für ordnungsmäßige Führung oes Mahlbuches und gewissenhafte Ausstellung der Mahlkarlen wollen Sie besorgt sein. Die Vornahme von Aenderungeu aus den Mahlkarten sind zu beglaubigen. Erst nach Erdrusch des ganzen Ernteertrages eines Besitzers ist es möglich, festzustellen, welche Mengen diesem zu belassen sind und zur Verarbeitung freigeschrieben werden dürfen. Um nun zu vermeiden, daß über das zulässige Maß hinaus Gerste verarbeitet wird, weisen wir Sie an, jedem Besitzer vorerst, bis die Ernte fest- gestellt ist, nur Mahlkartell bis höchstens 500 Kilogramm auszU- stellen. Soll über diese Menge hinaus verarbeftet werden, so ist vorher unsere Genehmigung einzuholen. Unsere Verfügung vom 27. Juli 1916, Kreisblatt Nr. 85, in gleicher Sache bleibt nur hinsichtlich des aufzustelleirden Verzeichnisses in Geltung. Wir empfehlen Jhiren, dasselbe alsbald einzureichen. Gießen, den 6. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Pr. Usinger Muster für das Gerste-Mahlbuch. Gersten- besitzer B® fi Zur Verfügung des Gersten- besitzers ^3 an CQ Hierallf zllr Verarbeitllng freigegeben Ver- wen- dllllgß- zlveck s: r 0 u = Ü S?S ^ a I £r> ♦*> Be- Merklingen Betr.: Erntevorschätzung 4m Juli, August und September 1916; hier die Vorschätzung im August ds. Js. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Im Anschluß an unser Ausschreiben vom 6. Juli 1916 'Kreisblatt Nr. 75) teilen wir Ihnen auf Ersuchen der Großh. Zentralstelle für Laudesstatistik mit, daß diese alsbald die ihr von Jhncy zugesandten Fragebogen über die Erntevorschätzungen au Sie zur Eintragung der Vorschätzung im laufendelk Monat für Hafer, Hafer int Gemenge ultd Futterpflanzen zur Heugewinnung absenden wird. Tie ^Vorschützung der genannteil Feld fruchte l>at in der Zeit vom 10. b i s 2 0. Au g u st l. Js. zu geschehen (siehe § 1 Ziffer b d-es genannten Ausschreibens). Das Verfahren fi'rr die Vorfckstitzung ist das Gleiche wie int Juli. Gießen, den 11. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr. Usinger. _ Bekanntmachung. Betr.: Einschränkung des Fahrradverkchrs. Soweit auf Gesuche um Zulassung von Fahrrädern für die Zeft nach deul 12. ds. Mts. bereits Entscheidung ergangen ist, liegen die Bescheide bei uns auf Zimmer Nr. 3 zur Abholung bereit. Gießen, dell 9. August 1916. .Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Lemmerde, Verordnung %üx Ergänzmtg der Verordnung über den Handel mit Lebens- im b Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom A4. Jirni 1916 Reichs-Gesetzblatt S. 581). Vom 29. 3uh 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vorn 22. Mai 1916 (Relchs-Gc)etzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: I. Tie Verordnung über den Handel mrt Lebens und Futter- pritteln und zur Bekämpfung des Kettenhairdels vom 24. Jum 191b Merck s-Gesetzbl. S. 581 ■ tvird wie folgt ergänzt: IM §8 Abs. 1 wird in Zeile 4 das Wort „Lebensmitteln ersetzt durch „Lebens- und Futtermitteln". ■ Hinter § 13 wird folgender 8 13 a cingesügt: Pmoncn, bie den Antrag ans Erteilung der Erlaubnis zur Fortführung ihres Handels mit Lebens- und Futtermitteln vor dem 1. August 1916 gestellt haben, auf ihren Antrag aber noch nicht beschieden sind, dürfen bis zur Entscheidung über ihren Antrag, spätestens jedock? bis zum 1. Leptembcr 1916, den Handel ohne die int § 1 vor geschriebene Erlaubnis weitet betreiben. __ . II. Tiese Verordnung tritt mit dem Tage der Berkundung kn Kraft. Berlin, den 29. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfserich. An die Ortc Polizeibehörden des Kreises. Indem wir Sie ans die vorstehende Bekannimachuug Hinweisen, beauftragen wir Sic unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmackmng vmn 8 Juli 1916 - Krcisblatt Nr. 76 vom 11. Juli 191b — in Ihrer Gemeinde die Händler von Lebens- und Futtermitteln, die um die Erlaubnis zur Zulassung zum Handel noch nicht uach- g-esucht haben, nochmals auszu fordern, um diese Erlaubnis tosort einzukommen. Gießen, den 6. August 1916. Großherzoglich^s Kreisamt Gießen. I. B.: Gros. _ Bekanntmachung. Betr.: Kartoffellicfcrungcn. Es wrd hiermit zur Kenntnis der Interessenten gebracht, daß für den Kornrntmalverband Gieren nur die Firma „Vereinigte Gelrcidehändler" in Gießen als Kommissionär zum Ankauf von Wartofselii 1>cred>tigt ist. Gießen, den 11. August 1916. Großherzoglichcs Krcisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. An den Obcrbürgcrmeisttr zu Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Betr.: Wie oben. . . . Vorstehende Bckailntmachung ift in geeigneter Weite zu ver- öfsentlicheu. ' Gießen, den 11. August 1916. Großherzoglick-es Krcisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.: Einschränkung des Fahrradverkehrs. Tie Fahrrad besitzet' werden hierdurch auf die Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos vom 12. Juli ds. Is. hingewiesen, loonach vom 12. tzlugust ds. Is. ab die Benutzung von Fahrradbereifungen nur noch mit unserer ausdrücklichen Genehmigung zu einem in 8 4 der erwähnten Bekanntmachung auf- geführten Zweck gestattet ist. (Vcrgl. Gießencr Anzeiger vom 13. Juli 191* 2. Blatt.) Jede unerlaubte Benutzung von Bereifungen ist strafbar. Gießen, den 11. August 1916. Großhcrzoaliches Kreisamt Gießetr. I. V.: H c m m e r b e. An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Größt). Polizei- «mt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise zu vcr- öfsentlichcu. Ter Verkehr mit Fahrrädern i st ft r e n g- st e n s zu ü b e r w a ch e n u n d die K o n t r o l l e a u ch d a h i n aus z u übe n, daß die Fahrräder nur aus d e n zuge- l a s s e n e n Strecken benutzt werden. Jede Ucbertretung ist unnachsichtig zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 11. August 1916. Großherzogliches Kreisantt Gießen. ■ I. V.: H e m m e r d e. Bekanntiriachnng. % B e t r.: Regelung des Verbrauchs von Brot und Mehl aus der Ernte 1916 im KioMmunalverband Mrcis) Gießett. Unter Bezugnahme auf die Vorschriften in 8 63 der Bundes- ratsverordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 19ity vorn 29. Juni 1916 wird hiermit zur öfferitlicf^cn Kimntnisl gebracht, daß unsere Bekanntmachung in obigem Betreff, vom 31. Juli 1915 (s. K'reisdlatt Nr. 73 von 1915) sowie dm zwischenzeitlich in ihrer Abänderung, Ausführung oder Ergänzung erlassenen Anordnungen auch für die Verbrauchsregelung hinsichtlich der Ernte 1916 mit der Maßgabe in Kraft bleiben, dag Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Vorschriften nach § 57 der Bundesratsverordnung vorn 29. Juni 1916 bestraft werden. Die ztvischenzcitlich in Abänderung, Ausführung oder Ergänzung getroffenen Anordnungen, haben, abgesehen von der Art und Höhe der Bbrsorgung, die aus Grund der Efeweilig dem Kommunalverband eingcräumteu Befugnisse erfolgt (z. B. Zusatzbrotkarten), in der Hanprsack>e den Verkehr mit Lartdesbrotmarken zum Gegenstand, worüber besondere Bestimmungen bestehen. Gießen, den 10. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Using er. An die Großh. Bürgermeistercirn der Landgemeinden sowie die Großh. Gendarmerie des Kreises. Die vorstehende Bekanntmachung ist aus ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Der Befolg ist zu überwachen. Den Großh. Bürgerrneist reien werden a.'sbald neue Ausweis- karten für die Verfvrgungsl. rechtigten zum Bezug von Mehl bezw. Brot zugchcn, die gegen Einziehung der seither gültig gewesener^ Answeiskarten den P.zugsbercchngten alsbald zuzustellen sind. Gießen, den 10. August 1916. Großhcrzogliches Krcisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. B'e t r.: Vrotkarten-Nachwcisung für vorübergehend anwesende Personen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Pürgenneistercien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern daran, daß die Brotkarten-Nachweisung für die Zeit vom 16. Juli 1916 bis zum 15. August 1916 längstens bis zum 16. A u g u st l. Is. an den Kommunalverband, Mchl- vcrteilungsstelle, Gießen einzusenden ist. Gießen, den 9. August 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: L a n g e r m a n n. Bctr.: Gesuche von Landwirten um Ueberwcisung von Mannschaften zur Hilfeleistung in der Landwirlschlft. An den Oberbürgermeister der Stadt iN>icf>cn und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf dis Verfügung vom 21. Juli 1916 — Kreisblatt Nr. 82 — wird bekannt gegeben, daß das stcllvertr. Generalkommando des XVIII. Armeekorps die nutcrstettten Truppenteile angewiesen hat, die Verpslichtungserklätungen für Ernte- Urlaub und Erntekomtnandos nicht 5 tt fori er 11 . Diel? Erklärungen brauchen sonach den künftigen Anträgen ans Zuweisung von Miannschasten nicht mehr beigcsügt zu werden. Gießen, den 8. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Hem meide. Bckanntmachttnrr. Betr.: Maßregeln gegen die Manl- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß aus Grund iwr im Reichsanzeiger veröffentlichten Nackvveisung über den Srandt her Maul- und Klauenseuche vom 31. Juli ds. Is. als verseucht zu gelten lwbcn: 1. Im Großherzogtum keine Kreise. 2. Im Reichsgebiet die Bezirke: Königsberg, Gumbinnen, Marienwerder, Potsdam, Frankfurt, Stettin, Strabisunp. Posen. Bhomberg, Bireslau, Liegniß, Oppeln, Magdeburg. Schleswigs .Hannover, Hildes lernt, Stade, Wie.Kutten, Eel .nz. Teri^idart. Tlrier, Olerbayern, Pfalz, Oberstanken, Mittelst anken. Un:et' franken, Schwaben, Dresden, Leipz s. Jvgstt'rets, Donaukreis, Mannbeinr, Mecklnburg Schwerin, Meck-enln-rg- Slteliß, Reuß j. L., Unterelsaß, Oberelsaß, Lothringen. Gießen, den 10. August 1916. Grobherzogliches Krcisamt Gießen. I. V.: H c m m e r b e. Rotationsdruck der Brü hl'jchen Univ.-Buch- und Stemdruckerei. R. Lange, Gießen.