KreisMatt für den Kreis Gießen. , Nr. 92 __11» August __1916 Bekanntmachung i über Speisefette. Vom 20. Juli 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des ß 3 des Gesetzes über die .Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Al. Als Speisefette im Sinne dieser Verordnung gelten! Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett, Schweineschmalz,^ Speisetalg und Speiseöle. Der Reichskanzler kann die Vorschriften der Verordnung auf andere Speisefette ausdehnen.! I. Reichsstelle für Speisefette. „ &. % Äur Sicherung des Bedarfs an Speisefetten wird eine „Reichsstelle für Speisefette" gebildet. Sie hat mit Hilfe der Verteilungsstellen (§ 19) und der Kommunalverbände, vorbehaltlich der Vorschriften imt § 24, die Auf- brmgimg, Verteilung und den Verbrauch der Speisefette zu regeln. Z 3. Die Reichs stelle besteht aus einer Verwaltungsabteilung und einer Geschäftsabteilung. Der Reichskanzler führt die Aufsicht und kann nähere Be- sttmmungen über den Geschäftsgang erlassen. § 4. Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde. Sie besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichs- kanzler zu bestimmenden Anzahl von ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Er wird vom Reichskanzler ernannt. Die Mitglieder des Beirats ernennt der Reichskanzler: der Präsident des Kriegsernährungsamts führt den Vorsitz und bestellt ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden. .. Reichskanzler kann, um die zweckmäßige Durchführung dieser Verordnung zu sichern, Delegierte der Reichsstklle im Benehmen mit beit Landeszentralbehörden bestellen, rr 8 5. Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschrankter Haftung. Sie erhält einen Aufsichtsrat, der aus dem Vorsitzenden der Verwaltungsabteilung als Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimnienden Zahl von Mitgliedern besteht, die vom Reichskanzler ernannt werden. Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers. 8 6. Die Verwaltungsabteilung hat die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Arbeiten zu erledigen. Sic hat insbesondere 1. die auf den Kopf der Bevölkerung entfallenden Verbrauchsmengen an Speisefetten festzusetzen; 2. einen Verteilungsplan auszustellen, durch den der Bedarfsauteil des einzelnen Kommunalverbandes sowie ferner festgesetzt wird, wieviel Speisefett der Kommunalverband abzuliefern oder zu erhalten hat. Ter Beirat ist über grundsätzliche Fragen zu hören. 8 7. Die Geschäftsabteilung hat die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben nach den grundsätzlichen Anweisungen der Ver- waltungsabteilung zu erledigen. Sie l>at alle zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen, insbesondere u) für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung, der an sie abzuliefernden Fettmengen zu sorgen: d) die ihr obligenden Lieferungen rechtzeitig vorzunehmein; e) Tür die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen. II. Bewirtschaftung der Speisefette und Verbrauchsregelung. 8 8. Die in Molkereien hergestellten Speisefette sind mit der Erzeugung für den Kommunalverband, in dem die Molkerei liegt, beschlagnahmt. Als Molkerei im Sinne dieser Vorschrift gilt jeder Betrieb, in dem täglich) mehr als 50 Liter Milch) lim Durchschmitt verarm bettet werden. In Streitfällen entscheidet die Reichsstelle endgültig darüber, welcher Betrieb als Molkerei anzusehen ist. 8 9. An den beschlagnahmten Speisefetten dürfen vorbehaltlich der Vorschrift im 8 21 Absatz 2 Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden. Das gleiche gilt von rechtsgefchäft- lichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahine dürfen die Unternehmer von Molkereien 1. die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vornehmen; 2. an ihre Milchlieserer Butter liefern; 3. sofern die Molkerei ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb ist, Butter in der eigenen Wirtschaft verbrauchen. Die Reichsstelle kann nähere Bestimmungen über die Höchstmengen treffen, die nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 geliefert oder verbraucht werden dürfen. Die Beschlagnahme endet, abgesehen von dem Falle des 8 10 Absatz 1, mit der nach Absatz 2 zugelassenen Veräußerung oder Verwendung. 8 IO. Die beschlagnahmten Speisefette sind dem Kommunal verband auf Verlangen käuflich zu überlassen. Der U eher lasch sungspflichtige kann verlangen, .daß der Kommunalverband die Vorräte übernimmt, und eine Frist zur Uebernahme setzen, die Mindestens fünf Tage betragen muß. Nach Ablauf der Frist endet die Ueberlassungspfiicht und die Beschlagnahme. Das Eigentum an den beschlagnahmten Speisefetten kann aus Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde auf den Koni- munalverband oder die im Antrag bezeichnete Person übertragest werden. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung den: Besitzer zugeht. 8 11. Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen. Der Ueberlassungspreis wird, falls erne Einigung nicht zustande kommt, unter Berücksichtigung dev Güte der Ware von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt: sie entscheidet, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bestehende Höchstpreise dürfen nicht überschritt-ckv werden. 8 12. Molkereien haben die Milch und Sahne (Rahm) sorgfältig zu verarbeiten. Sie haben die Milch, die Sahne und die daraus hergestellten Erzeugnisse pfleglich zu behandeln ustd nach den ihnen gegebenen Weisungen abzuliefern und zu versenden^ 8.13. Die Kommunal verbände können, soweit dies zur Dek- kung ihres Bedarfs erforderlich ist, mit Genehmigung der zuständigen Verteilungsstelle (8 19), unbeschadet des eigenen Bedarfs der Hersteller, die käufliche Ueberlassung der in ihrem Bezirke vorhandenen, nicht in Molkereien hergestelltrn Speisefette an die von nhnen bestimmten Stellen oder Personen verlangen. . Dies gilt nicht für Speisefette, die im Eigentume des Reiches, emes Bundesstaates, der Reichsstelle, der Zentml-Einkaufsgesell- schafl m b. H. in Berlin, des Kriegsausschusses für pflanzlick-e und ttertsche Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin stehen Tie Vorschriften in den 88 10, 11 finden entsprechende Anwendung. 8 14. Soweit es Kur Sicherung des Fett- und MilchbedvrfS erforderlich ist, können Halter von Kühen, unbeschadet ihres eigenen Bedarfs, sowie Mostereien und Milchverkäufer ungehalten werden, Milch an Molkereien oder andere Stellen zu liefern. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Entrahmung der Milch sowie die Lieferung des Rahmes angeordnet werden. Die anordnende Stelle bestimmt, an wen zu liefern ist, setzt den Preis und die Lieferungsbedingungen fest und entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben. Zuständig ist die Vetteilungsstelle (8 19), in deren Bezirk die liefernde und empfangende Stelle liegt, und, we!nn beide Stellen in demselben Komnrunalverbände liegen, dieser: soll die Lieferung in einen anderen Btmdesstaat erfolgen, so ist die Reichsstelle zuständig. G>egen die Anordnungen und Entscheidungen ist nur Beschwerde zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. lieber die Beschwerde entscheidet die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Stelle, bei Beschwerden über die Reichsstelle der Reichskanzler. Die Entscheidung ist endgülttg. Die Reichsstelle kann nach Anhörung des Beirats Grundsätze über die Art und den Umfang der Pflicht zur Lieferung imd Entrahmung (Abs. 1) aufstellen. 8 15. Die Kommunalverbände können die Herstellung von Butter in landwirtschaftlick-en Betrieben, auS denen die Milch oder die Sahne (Rahm) an Molkereien zu liefern ist, untersagen und die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen. 8 16. Die Konrmunalverbände können bestimmen, daß Speisefette, die nicht in Molkereien hergestellt sind, nur an die von ihnen bestimmten Stellen oder Personen abgesetzt und nur von solchen erworben werden dürfen. 8 17. Die Unternehmer oder Leiter von Betrieben, in denen Milch verarbeitet Svird oder Speisefette hergestettt oder abgesetzt werden haben. 1. den Anordnungen der Reichsstelle, der Verteilnngsstellen inib der Kommunalverbände zu entsprechen. Dies gilt für die Molkereien auch hinsichtlich der Art der Herstelluug und Ver- arbeitting sowie der zur Heranschaffung von Milch erforderlichen Adißnahmen: 2. zum Zwecke des Nachweises der ihnen obliegenden Verpflichtungen der Reichsstelle, den Berteilungsstellen und den Kom- nrunalverbänden auf Verlangen Auskunft zu geben, deren Beauftragten Einfickst in die Geschäftsauszeichnungen zu gewähren und die Besichttgnng der Geschäftsräume und der Vorräte zu gestatten. 2 Die Beauftragten \xxib verpflichtet, Wer Pie Errichtungen und Gefchäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenutttb- kommen, rtz-r- schwiegenheit zit beobachten. „ „ r , . 3 18. Die Kommunalverbände haben den Verkehr und den Verbrauch von Speisefetten in ihrem Bezirke zu regeln Grehabm die Regelung nach den von der Reichel teile aufgeftellten Grundsätzen vorzunehmen. ,, ^ «nu. ■ * ^ Sie können den Gemeinden die Regelung für den Bözrrf beü Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, können dm Ueber- tragung verlangen. ^ < .. Der Reichskanzler, die Landeszeutralbehorden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung an halten; sie können sie für die Zwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnisse aus den §§ 8 biA 17 ganz oder teilweise übertragen. Sie können die Regelung ftlr ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks selbst vornehwcn gelang pur ihren Bezirk oder Teile ihr^ Bezirks selbst vornehmen; die §8 8 bis 17 finden entsprechende Anwendung. Soweit nach diesen Vorschriften die Regelung für einen gröberen Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirk gehörenden Behörden. Die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Bestiurmungeu finden keine Anwerbung gegenüber den Heeresverwaltungen, der Mar irre Verwaltung und denjenigen Personen, die von diesen Verwaltungen mit Butter versorgt werden. 6 19. mir jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam ist bis junt 12. August 1916 eilte Laudesverteilungsstelle ein zurichten, der der Ausgleich innerhalb ihres Bezirkes obliegt. Die LandMentralbehörden können für einzelne Teile ihrer Bezirke Bez i r k-sve rt eilungs stellen ei n r i chte n. Die vorhandenen Berteilungsstellen bleiben bestehen. 8 20. Die Kommnnakverbände haben lausend den in dem Ver- ieilnngsplane (8 6) festgesetzten lieber schütz sowie etwa sich ergebende !veitere Ueberschüsse an die zuständige Verteilung'sstelle oder die von dieser bestimncken Personen oder Stellen nach deren Anweisungen in guter Beschaffenheit zu liefern. ^8 21. Die LandeisverteilungIstellen {§ 19) haben laufend den nack> dem Berteilungsplaue (§ 6) auf ihren Bezirk entfallenden Neberschntz an Speisefett sowie etwa sich ergebende weitere lieber- schnsse in guter Beschaffenheit nach den Weisungen der Reichsstclle zu liefern. . liefert die Landcksverteilungsstelle nicht rechtzeitig, so kann die Reicksstelle die ihr znßehendeit Mstngen in den von ihr zu bestimmenden Betrieben ab fordern. Die 88 10, 11 finden entspreche-nde 'Anwendung. Der Anspruch der Reichsstelte mrf Ueberlassung geht dem des Kommünalverbandes vor. 8 22. Ueher Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten mts der Durchführung der 88 10, 13 ergeben, entscheidet endgültig dte höhere Verwaltungsbehörde, lieber Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der 83 20, 21 ergeben, entscheidet endgültig ein . Schiedsgericht. Das Nähere über di? Errichtung von Schiedsgerichten und das Verfahren bestimmt der Reichskanzler. . n\ Verteilungs,teilen und Komnmnalverbände haben üer Rerch-s,teile auf Verlangen Auskunft zu erteilen und ihren Anordnungen >Folae zu leistem. Tie Reichsstelte iit befugt, mit den Verteil:;ugssteltenmnd den Koni munalv erbänden unmittelbar zu verkehret!. 8 24. Die Vorschriften über di? Beschlag nab: ne und Ablieie- rung der Speisefette finden keine Anwendung auf pflanzliche und tteuwhe Oele und Fette, soweit sie vom KriegÄnrÄchusse für pflanz- liaw und tierische Oele und Fette, G. m. b. ö. in Berlin aufgebracht sowie ans ausländisches Schmalz (Schweineschmalz). 5)in- ftamich der dtiifbringung dieser Speisefette verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. i Die int Absatz 1 Satz 1 genannten Vorsckwiften finden ferner kecne Anwendung auf auslärtdische B-utter. Der Reichskanzler ist ermächttgt, über ausländische Butter besondere Bestimmungen zu erlasisn. -Wer den von ihm erlassenen Bestinkinungen znwiderhan- dett, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. III. Preisvorschriften. 8 25. Ter Reichskanzler ist ermächtigt, Grundpreise für Speisefette festzusetzeu. Der Äri'ndpreis ist der Preis, den der .Hersteller beim Verkauf im Großhandel frei Berlin einschlietzlich Verpackung forderrt kann. [ \ 8 26. Die Grundpreise sittd für das Reichsgebiet matzgebend, wwett nicht gemäß, 8 27 abweichende Bestimmungen getroffen werden. 8 27. Zur Berücksichtigung.der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landes Zentralbehörden mit Zustimmung des Reichskanzlers für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abiveich,ungen von der Grundpreisen anorduen. Such die Preise am Orte der Niederlasftmg oder des Sitzes des Verkäufers andere als an dem des Käufers, so sind die ersteren maßgebend. 8 28. Der ReichMrnzler kann Vorschriften über die Preis- stelftmg ft'tr den Weiterverkauf im Großhandel und tut Kleinhandel erlassen. L 29. Die Ko.nnknnalverbände sind verpflichtet, Höchstpretse t Kleinhandel mit Speisefetten unter Berücksichtigung dev besonderen örtlicheti Verhältmsse festzusetzeu. Tie Höchstpretse müssen sich innerhalb der vow Reichskanzler festgesetzten Grenzen! (8 28) halten. Sow'eit Preisprüftmgsstellen bestehen, find dtese vor Festsetzung zu hören. Soweit die Regelung des Verkehrs Und Verbrauchs vonLpetse- fetteit ttach 8 18 dttrch die Gemeinden erfolgt, haben dtese mjö Preise festzu setzen. t _ _. Die Landeszentralb ehörden oder dte von ihnen besttnrmtett Behörden können Kommluitalverbände und.Gemeütden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen. Sie können Dte Höchstpreise selbst festsetzen. , 8 30. Als Kleinhandel im Stnne dteser Vorschrtften gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als! 5 Kilogramm zum Gegenstände hat. § 31. Der Reichskanzler ist ermächtigt, über die Preise für den Groß- und Kleinhandel mit ausländischer Butter besondere! VestnnmNugen zu erlassen. B A ^ § 32. Tie aus Grund dteser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpretse, vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mtt den Bekanntmachungen vom! 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (RcichZMesetzbl. S. 183). IV. Uebergangs- und Schlußvorschristen. 8 33. Tie Landcstzentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnting. Die rönnen bestimmen, daß, die den KonnUunalverbänden und Gemeinden in den 88 8 bis 18, 29 übertragenen Anordnungen durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als höhere Verwalt tungsbehörde, als zuständige Behörde, als Gemeinde und als deren Vorstand anznsehen ist. ^ rrir § 34. Die zuständige Behörde kann Molkereien und Geschäfte, deren Unternehmer oder Leiter sich^ in Befolgung der Pflichten^ die Phnen durch diese Verordnung oder die dazu ergangeneU' Ansftihrungsbestiinmnngen icnd Anordnungen anferlcgt sind, unzu- Beschwerdc hat keine an.sschiebende Wirkung. 8 35. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder urit einer dieser Strafen wird bestraft : 1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte oder Vorräte, deren! Ueberlassung nach 8 13 verlangt worden ist, beiseiteschasst, abgibt, beschädigt, zerstört, verbraucht, verarbeitet oder sonst verlvendet, 2. wer unbefugt Vorräte der iit Nr. 1 genattntett Art verkauft, kaust oder ein anderes Veränßerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschlietzt, 3. wer den ihm nach deir 88 12, 17 Absatz 1 Nr. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, 4. wer den auf Grund der 88 10, 13, 14, 15, 16. 17 Absatz 1 Nr. 1, § 18 getroffenen Anordnungen zuwider handelt. 8 36. Vorräte, die der Verkehrs- oder Verbrauchsoegelung entzogen werden, können ohne Eittschädignng zugunsten des Kont- mnnalverbandes, in dessen Bezirke sie sich befinden, enteignet werden. 8 10 Msatz 2 und 8 22 Satz 1 finden entsprechende? Anwendung. 8 37. Soweit in den Bundesstaatett bereits eine Bericbrs- und Verbrauchsregelnng durchgeftihrt ist, verbleibt es bei dieser bis zum 12. August 1916. 8 38. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung znlasseit. 8 39. Die Vorschrifteit der Verordmutg t'iber die Regelung der Vntterpreise vom 22. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 689) treten alsbald, die Vorschriften der Verordnungeit über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) und über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fett Versorgung vom 8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 447) treten mit dem 12. August 1916 außer Kraft. Die auf Grund der Verordtruitg vom 22. Oktober 1915 festgesetzten Preise bleiben bis auf weiteres in Kraft. Die .Vorschrift im 8 32 findet auf sie Anwendung. Die auf Grund des 8 H der VewrdUung voiN 22. Oktober 1915 erlassenen Bestüninuitgen bleiben in Kraft. Zuwiderhandlungen werden ttach 8 24 Abs. 2 Satz 3 bestraft. 8 40. Der Reichskanzler kattlt Uebergangsvorschriften erlassen. 8 41. Der Reichskanzler kann die Bewirtschafttutg von Milch und Käse der Reichsstelle für Speisefette übertragen und beit Verkehr mit diesen Erzeugnissen regeln. Er kanlt bestimmen, daß Zu- widerhaitdluitgeit mit Gefängttis bis zu einetN Jälwe und lnit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, und daß neben der Strafe die Erzeugnisse, auf die sich die strafbare .Handlting bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 42. Die Vorschriften über die Beschlaguahnre und die Ap- liesemilg des Ueberschusses (88 8 bis 16, 20, 21) treten nnt dem 12. Maust 1916, die übrigen Vorschriften mit dem Tage der Verkündung m Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 20. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung über Speisefette. Vom 4. August 1916. Zur Aüsfühimng der Bundesratsverordnung über Speisefette vmn 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 757) wird folgende bestimmt: ™ § 1. Kommunalverband ist das Großherzogtum, höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschuß, zuständige Behörde das Kckeisamt, Gemeinde jeder inr Sinne von § 1 der Städte- und ^ano- semeiudeordnung gebildete Verband, Gemeindevorstand in Städten von mehr als 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister, in den übrigen Städten der Bürgern: ei ster und in Landgemeinden dre Großh. Bürgermeisterei. Als Stelle, die nach §14 Abs. 3 der Bundesratsverordnungj entscheidet, wird Großh. Ministerium des Innern, Llbteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, bezeichnet. Ms Stelle, die den Kommunalverband und die Geniemdcn nach § 18 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Verkehrs' und Verbrauchs von Speisefetten anhalten kann, wird die Landes^ fettstelle bestimmt. Ter ProvinzialaUsschuß entscheidet im Beschlußverfahren Zuständig ist derjenige Provinzial aus schuß, in dessen Bezirk das Speisefett lagert. . ß 2. Die dein KoMMnnalverband und den Gemeinden m den 88 8 bis 18, 29 übertragenen Anordnungen erfolgen durch deren Vorstand. , ^ . § 3. Ter KomMunalverband wird geleitet durch einen Vorstand, der sich zusammen seht aus einem vom Ministerium des Innern zu ernennenden Vorsitzenden, sowie je einem Vertreter der Provinzialdirektionen, der Landesfettstellen und deren Geschäfis- stcllen. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu 'bestimmen. ^ , , Ter Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Reisenkosten und Tagegelder werden von denjenigen Körperschaften getragen, die sie vertreten. 8 4. Ter Kommunalverband wird nach außen durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. . 8 5. Ter Vorstand hält nach Bedarf aus Einladung seines Vorsitzenden Sitzungen ab, in denen Fragen grimdsätzlicher Natgr beraten und entschieden werden. Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit deö Vorsitzenden und zweier weiterer Mitglieder. Zu einem Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen gl e ichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden 8 6.'Der Vorstand kann die ihm obliegenden Aufgaben entweder unmittelbar durchführen oder mit der Durchführung die'zuständigett Kreis ämter beauftragen, die an seine Weisungen gebmiden si.nd. 8 7 Tie durch unsere Bekanntmachung vom 24. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 222} errichtete Land es verteilungs stelle für Butter in Turin sta dt ist Land es v er teilungsstelle im Sinne von 8 19 der Verordnung. Ihr liegt insbesondere auch der Msglcich inner-, halb- des Großherzogrums ob. Sie führt fortan die Bezeichnung „Landesfcttsteile Tarmstedt". . t . 8 6. Dem Kommunalverband in Verbindung mit der Landc^- fettstelle wird die Bewirtschaftung von Milch Und Käse innerhalb des Großherzogtums übertrage«. Tics gilt insbesondere auch dann, wenn der Reichskanzler von der Bestimmung in 8 41 Satz 1 der Verordnung Gebrauch macht. 8 9. Ter Landesfettstelle werden fiir die Verteil:mg von Butter und Butterschmalz, ferucr von Mlch und Käse die milch- wirtschaftliche Versuchstation des Verbandes der Hessischen Landwirtschaftlichen Genossenschaften nnd für die Verteilung der übrigen Speisefette die Einkanfsgesellschaft für das GroßherzogtnM Hessen m. b. H. in Mainz als Geschäftsstellen bei ge geben. 8 10. Jin übrigen finden die Vorschriften unserer, Bekannt- jmachung, die Versorgungsregelung mit Butter betreffend vom 24. November 1915 (Reg.-Bl. S. 222), sinngemäße Anweudung. 8 11. Die Kosten des Kvmtmlno.lv erbandes und der Landesfettstelle fallen, solveit sie nicht durch eigene Einnahiüen gedeckt werden, der Staatskasse Kur Last. 8 12. Diese Bestimmungen treten Mit dem Tage der .Verkündigung in Kraft. D a r m st a d t, den 4. August 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. __ I . V.: Schliephake. _, Verordnung über Höchstpreise für Brotgetreide. Vom 24. Juli 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährnng vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: 8 1, Der Preis für die Tonne inländischen Roggens darf beim Verkaufe durch den Erzeuger, soweit er bis> zum 31. März 1917 einschließlich zil liefern ist, nicht übersteigen in: Mark Aachen.230 Berlin...... 220 Braunschweig .... 225 Bremen. 225 | Breslau ...... 215 Bromberg.215 Cassel.225 Eöln ....... 230 Danzig.215 Dortmund.230 Dresden.220 Duisburg.230 Emden ...... 225 Erfurt.225 Frankfurt a. M. . . . 230 * Gleiwitz.215 dlad) dem 31. März 1917 ermäßigen sich die 15 Mark. 8 2. Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens ist 40 Mark höher "als der Höchstpreis für die Tonne Roggen. Spelz (Dinkel, Fesen), sowie Emer und Einkorn gelten als Weizen im Sinne dieser Verordnung. 8 3. In den im 8 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis gleich dem des nächstgelegenen, im § 1 genannten Ortes (Hanptort). Die LandeszcntralbGördcn oder die von ihnm bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren .Höchstpreis festsetzen. Ist ^für die Preisbildung eines Nebenorts ein Hamburg Hannover Kiel . . Königsberg i. Pr. Leipzig . . . Magdeburg . Mannheim . München . . Posen . . . Rostock. . . Saarbrücken . Schwerin i. M Stettin . Straßburg Stuttgart Zwickau i. E -Mark . 225 . 225 . 225 . 215 . 220 . 220 . 230 . 230 . 215 , 220 . 230 . 22) . 220 , 230 . 230 U 828 Höchstpreise um anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. § 4. Die Höchstpreise gelten nicht bei Verkäufen von Wintersaat ge treide> soweit dieses bis zum 15. Januar 1917 zu ttefern ifr. und von Sommersaatgetrcide, soweit dieses bis zum 15. Mai 1917 zu lieseru ist, wenn die Vorschriften des 8 6a der Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. ^luti 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 613) und die dazu vom Reichskanzler erlassenen näheren Besttmmnngen eingehalten werden. Als Saatgetreide im Sinne dieser Vorschrift gilt Saatgetreide, das in anerkannten Saatgnlloirtschaften oder in (olchen M- triebcn gezogen ist, die sich in.den Jahren 1913 und 1914 nach- loeislich mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. 8 5. Die Reichsgetreidestelle kann für Roggen und Weizen aus der Ernte 1916, der bis einschließlich 15. Dezember 1916 aus- gedroschen geliefert wird, Druschprämien bis zum Höchstbetrage von 20 Mark für die Tonne bezahlen. Macht die Reichsgetreidestelle von dieser Ermächtigung Gebrauch, so können auch die selbstwirt- schiaftenden Kommunal verbände Druschprämien in gleicher Höhe bezahlen. . ^ 8 6. Die Höchstpreise gelten fiir Lieferung ohne öcici. o ür leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig fitt den Doppelzentner berechnet werden. Werden! -die Säcke nicht tvimtcit drei Wochen nach der Lieferung zurück^ gegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfiurd zwanzig Pfennig für die Woä-e bis zum Höchftbetrage von zwei Mark fünfzig Pfennig erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkanst, so darf der Preis für den Sack nicht «r... «r? lS,n-» S*»v firn r im hflIrr ln st der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die den ^ackhöchstpreis nicht übersteigen darf. Bei Rückkauf der Sacke darf der Unterphied zwischen dein Verkaufs- und dein Rückkaufspreis den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; w:rd der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zloei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdisdont zugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer veitraglich übernommen hat. Der Verkäufer brt ans jeden Fall die Kosten der Beförderung ins zur Verladeitelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Walser vermndt wird, solvie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur .Verfügung', so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden. 8 7. Beim Umsatz des Brotgetreides durch den Halcdel dürfen dem Höchstpreis Betrüge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kvm missions, Bermittlungs- nnd ähnlrckw Gebühren solvie alle Arten von Aufwendungen: er unifaßt lischt die Auslagen für Säcke und fiir die Fracht von dem Llbnahnworte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sam nielladmigen nachweislich entstandenen Vorfrackitkostcn. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu walcMm der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. Die Kvlnmnnalverbände nnd die Reick,sgetreidesdelle dürfen beim Einkauf den Zilschlag bis auf sechs Mark, die Komnruna! 4 — verbände tri Fällen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle den Zuschlag bis auf neun Mark erhöhen. § 8. Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle sind beim Weiterverkauf an die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe gebunden, daß sie a ' den von ihnen nach § 7 gezahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark, anrechnen dürfen, b) für Getreide, das sie bis einschließlich 15. April 1917 liefern, den bis zum 31. März 1917 geltenden Höchstpreis anrechnen dürfen, soweit sie selbst beim Erwerbe des Getreides diesen Höchstpreis bezahlen mußten, e) die von ihnen nach S 5 gezahlte Druschprämie anrechnen dürfen, soweit die Lieferung binnen 15 Tagen nach Ablauf der Frist erfolgt, innerhalb deren die Druschprämie zu zahlen war und sie selbst diese Prämien bezahlen mußten. Die Kdmnrunalverbände und die Reichsgetreidestelle sind bei Abgabe von Brotgetreide zu Saatzwecken an die Höchstpreise nicht gebunden. Tie Reichsgetreidestelle ist bei Belieferung der Betriebe nach § 14 Abs. 16 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesehbl. S. 613) an die Höchstpreise nicht gebunden. £ 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahve und mit Geldstrafe brs zu zehntausend Ntark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft i 1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Pveise überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eznes Vertrages auffordert, durch die Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. § 10. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. B erlin, den 24. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers'. _ Dr. H elfferich. _ Bekanntmachung. Ter Kommunalverband Gießen hat mit Genehmigung Grvßh. Mimsteriumis des Innern vom 1. /August 1916 zu Nr. M. D. I. In. 14 032 auf Grund des' § 48 b und c der Verordnung des Bundesrats über Brotgetreide und Mehl vus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 und der Ausführungsanweisung Gvoßh Ministeriums des Innern vdm 24. IM 1916 beschossen: § 1. Gast-- und Schaukwirtschaften und ähnliche Betriebe erhalten nur noch die Mehlutenge, die zu Kochswecken benötigt) wird. Brot darfnur gegen Brotmarken abgegeben werden. Für Einheimische gelten hierbei die regelmäßig ausHe- -ebenen Brotmarken. Außer diesen sind für den ganzen Kommunal-, perbandsbezirk vom 15. Llugust 1916 an gültige Brotmarken (Landest) votmarken) eingeführt. Diese Marken bestehen aus gelbem Papier und zeigen in der Mitte das Landes Wappen; sie tragen auf der oberen Hälfte den Aufdruck: Gwßherzogtum Hessen, Län- desbvotnvarken, 10 Gramm Bvotware; und auf der unteren Hälfte' ben Aufdruck: Großherzogtum Hessen, L-cmdes'brotmarke 40 Gramm Bvotware. Tie Gültigkeitsdauer der Landest, votmarken ist unbeschränkt. Sie können bei den örtlichen Bvotkartenverteitungsstellen gegen die entsprechenden Brotmarken der laufenden Versorgung eingetauscht werden. Hierbei, entsprechen 20 'Landesbrotmarken einer Brotmarke zu 1 Kilogramm. Innerhalb Hessens sind die Brotmarken unzertceimt gegen Bezug von 50 Gramm Brotware abzugeben. In den mit Hessen im Vertragsverhältnis stehenden Staaten, deren Landes- oder Gastbrotmarken nur auf 40 Gramm Brotware lauten, haben hessische Staatsangehörige Nur die untere Hälfte der Landesbrotmarke ab- zugeben, durch deren Mtve zu diesem Zweck eine TeilungÄinie gelegt ist. 8 2. Die örtlichen Brotkartenverteilungsstellen haben die im Anslausch gegen Landesbrotmarken zurückgegebenen Brotmarken durch Auffchrift oder Stempel zu entwerten und sorgfälttg aufzu- bewahreu. 8 3. Wirtschaften oder Bäckereien und dergleichen haben die eingehenden Landest, votmiarken zu sammeln und in Umschlägen zu je 20 Sttick bei den örtlichen Brotkartenverteilungsstellen gegeni laufende Brotmarken umzutauschen. 8 4. Tie örtlichen Mehlverteilungsstellen haben die bei ihnen eingegangenen Landesbrotmarken in Umschlägen zu je 2600 (140 x 20) Stück zu vereinigen und mit entsprechender Aufschrift wwie Bescheinigung über den richtigen Jul-alt zu versehen und an die Berbandsmehlverteilungsstelle abzuliefern. Diese überweist alsdann der betreffendeii Genreiude die entsprechende Mehlmenge 8 5. M vorübergehend Anwesende aus anderen hessischen Kommunalverbandsbezirken dünen Brot und sonstige Backwaren gegen die für deren Kommunalverbandsbezirk gültigen Brotmarken abgegeben werden. Diese Brotmarken sind in gleicher Weise zu behandeln, wie die Landesbrotmarken, dürfen jedoch mit diesen! incht rn em und demselben Umschlag vereinigt werden. ^en Angehörrqeii der mit Hessen im Verlragsverhälmis ivegen wechselseitiger Gultigkett der Landesbvotmarken, Gastbvotmarkchr und dergleichen stehenden Staaten dürfen gegen Abgabe dieser Marken Brot erhalten. Angehörige nicht im DertragVverhältnis stehender Buudes- smaten kömren dagegen nur Brot erhalten, ivenn sie auf Grimd vmes Bwtkarteuabmeldescheins hessische Brotmarken ansgehäiidigt bevommeii haben. 8 6. Selbstversorger können gegen Mehl, bei ihren Bäckern, laufende Brotmarken icnd gegen diese die Landesbwtmarken ein- üausck-en. Hierbei entsprechen 700 Gramm Mehl einer Brotmarke M 1 Kilogramm. Tie Bäcker und Miehlhändker sind zu diesem! ^^^usch verpflichtet und haben für das Kilogramm Roggeümehl 34 Pfg. cm den betreffenden Selbstversorger zu entrichten. 8 7. ZiiwiderhandliMgen werden geinäß 8 57 der Bnndesrats- verordrmng mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe brs zu 1500 Mark bestraft. Gießen, den 4. August 1916. Großherzogliches Kwisamit Gießen, vr. Usinger. An dkn Oberbürgcrmkister zuHehen. die Grohh. Bürger, mcistercien der Landaemeinden. Grohh. Polizeiamt Giehe« und die Grotzh. Gendarmerie des Kreises. .. BcrvMmng ist ortsüblich bekannt zu machen und ihr Befolg M überwachen! besonders sind die Mchlverteiümgs- stellen, die Gast- und Schankwirte, die Bäcker und Brothändlev auf ffe aufmerksam zu machen. u ■ Wimmuitg des § 1 letzter Satz kommt der seither -f 1 kj? dblMenduiig der hessischen Landesbrotmarken in diesen Är-, tragMaaten emgetretene Verlust von 10 Gramui in Wegfall. brtragsstaateii oder -bezirke sind und werden jeweils ver- '• Marken anderer Staaten lverden von unserer Verbands üitehlverteilungsstelle Nicht angenommen und erleidet also der An- ^vart^er Markün einen Nachteil. Vertragsstaatm und folgende, Württemberg (40 Gramm), Elsaß- (40 Gramin), Frankfurt a M (tx) Gramm), Hohenzollern (Hecknngen-Haigerloch und Slgmärin- gen-Hamnierdingen) (40 GramNi), Badni (40 GraMw). r- s ^ auf Ihren Antrag Landeslbrotmarkeu erhalten,' unter persönlicher Verantwortung von ? n ^^^ü-ahr zu nehmen. Wir machen Sie auch darauf aufmerksam, daß dre rn Austausch gegen Landesbrotmarken Brottnarken sofort durch Auffchrift oder Stempel ^L lf £ aud * verboten, die für Ihre Gemeinde Brotkarten zum Einkauf von Backwaren mißer- halb Ihrer Gemeinde zu benutzen, wreßen, den 4. August 1916. Gvdßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger. Bekanntmachung. ' e lr.: Zucker für Bieneuzückster. Diejenigen Imker, deren Vorräte an vergälltem Zucker für die Ueberw-mterung ihrer Bienen rricht ausreichen, und die füv diese Zwecke versteuerten Zucker benöttgcn, haben dies spätestens brs ziuur 13. August d. Js. bei dem Vorsitzendeii des Bienenzüchter-, Vereins für che Provinz Slarkenburg, Herrn Lehrer Dickel, g.armjtadt, ^ieburger Straße 118, — dem Vorsitzendeii des Bienenzuchterveveins für che Provinz Rheinhessen, Herrn Bürger- meiiter Graser, Albig b. Alzey — dem Vorsitzenden des Bienen- zuchterverems für che ProMnz Oberhessen, Herrn Lehrer Buß, Lechgesteru b. Gießen, anzumeldon. Dabei ist anzugeben, welche Mengen vergällten Zucker für das Jahr zUstehen und welck>e Mengen versteuerten Zucker benöttgt werden: an versteuerten! Zucker dürfen nicht mehr als 5 kg für das Volk bestellt werden. Wer iemen Bedarf nicht bis zum 13. d. Mts. bei dem betreffenden Vorsitzenden angemeldet hat, kann nicht auf Zulveisung von versteuertem Zucker rechnen. Tie bereits bei der Einkaufsgesellschaft für dav Großherzogtum Hessen m. b. H. in Mainz erfolgten An^ Meldungen behalten ihre Gültigkeit Gießen, den 10. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießeri. Dr. Usinger. Bekanntmachung. ^ €tr - : Rechtsmittel gegen die Gemeindesteuerveranlagung für 1916. Auf Grund der Artikel 46 und 50 des Geiueindeustilageu- gesetzes vom 8. Juli 1911 hat Großh. Ministerium der Finanzen! Abteilung für Steuerwesen che Frist, innerhalb deren Rechtsmittel gegen che Geweindesteuerveranlagung für 1916 bei der erste,i Instanz anhängig gemacht werden kömren, für die uutenverzeichneteNl Gemeinden chs zu dem dort angegebenen Tag einschließlich erstreckt.- Ausgenomnieil von der Fristerstreckung sind chejenigen Rechtsmittel, die das für die staatliche Veranlagung bereits festgestellte, Einkommen zum Gegenstand haben. Dies wird hiermit zur öffentlichen Kemittns gebracht. Butzbach, den 1. August 191v. 5737V Großh. Finanzamt Butzbach. F l a t h. Gemeinde l§berstadl Holzheim Ober-Hörgern Letzter Tag der Frist 16. August 1916 18. „ 1916 17. „ 1916. Rotationsdruck der Brühl'sehen Unw.-Bucü- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.