Kreisblatt für »en Kreis Metzen. Nr. 91 19 Au an ft__1916 Bekanntmachung über Säcke. Vom 27. Juli 1916. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dre Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen uftv. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung «erlassen: § 1. Alle Säcke (auch Beutel) von mehr als 3900 Quadvat- -entimeter Sackflächeninhalt, die ganz oder teilweise aus TexM- uohstoffen oder aus Papier oder aus sonstigen Textilersatzftosfen hergestellt sind, gleichgültig, ob neu oder gebraucht, und unabhängig davon, ob sie vollständig gebrauchsfertig sind oder nicht, unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung. I. Reichs-Sackstelle. § 2. Zur Sicherstellung des Bedarfs an Sacken wird eine Reichsstelle für den Verkehr mit Säcken (Reichs-Sackstelle) mit einer Verivaltungsabteilung und einer Geschäftsabteilung errichtet. 8 3. Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht «aüs einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt. Dieser führt Ms Aufsicht und erläßt die näheren Bestimmungen. 8 4. Der Berwalttmgsabteiluug wird ein Beirat beigegeben. Der Reichskanzler bestimmt das Nähere über seine Zusammen^ setzung und bestellt die Mitglieder. Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen gehört werdend Er ist insbesondere zu hören 1. über die Ansführungsbestimmungen, zu deren Erlaß die Reichs-Sackftelle ermächtigt ist; 2. über die bei Festsetzung von Preisen zu beobachtenden Grundsätze. 8 5. Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei der Gesellschaft wird ein Aussichtsrat gebildet. II. Anzeigepflicht. ß 6. Die Eigentümer von (leeren oder gefüllten) Säcken sind verpflichtet, die mit Beginn des 1. August 1916 vorhandenen, ihnen gehörigen Mengen nach Anleitung des vorgeschriebencn Vordrucks der Reichs-Sackstelle bis zum 10. August 1916 anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die 1. im Eigentume des Reiches, eines Bundesstaates oder Elsaß- Lothringens, insbesondere im Eigentum der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen; 2. insgesamt (sämtliche Sorten zusammengerechnet) weniger als 1000 Stücke betragen. Die Bestände der Sackhändler sind jedoch ohne Rücksicht auf die Mindestmenge anzeigepflichtig. Der Reichskanzler kann die Anzeigepflicht anderweit regeln. 8 7. Ani 10. eines jeden Monats haben die Sackhändler und am 10. des ersten Monats eines jeden Kaleudervierteljahrs haben die nach 8 6 der Anzeigepflicht unterliegenden sonstigen Eigentümer von Säcken ihren derzeitigen Bestand nach Maßgabe der Vorschriften im 8 6 erneut der Reichs-Sackstelle auzuzeigen. 8 8. Die zur Anzeige ihres Bestandes Verpflichteten l>aben bei der ersten Anzeige anzugeben, wieviel Säcke der verschiedenen, Arten sie in der Zeit vom 1. Juli 1915 bis 90. Juni 1916 ih ihrem eigenen Betriebe tatsächlich gebraucht haben. Hierbei ist die erfahrungsgemäße, mehrmalige Benutzung desselben Sackes entsprechend zu berücksichtigen. III. Abfatzbeschränkung und Ueberlassungspflicht. 8 9. Leere Säcke dürfen nur an die Reichs-Sackstelle oder mit ihrer Genehmigung, sowie an die Heeresvcrumltungen und an die Marinevenvaltung abgesetzt werden. 8 10. Die Eigentümer leerer Säcke haben der Reichs-Sackftelle aus Erfordern Auskunft zu geben. Muster gegen Erstattung der Portokosten einzusendcu und Besichtigung der Säcke zu gestatten. Sie haben die Säcke der Reichs-Sackstelle auf Verlangen käuflich zu überlassen, sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und auf Abruf zu verladen. Die Säcke sind binnen vier Wochen, nachdem die Ueberlassung verlangt lvorden ist, abzu nehmen. 8 11. Die Reichs-Sackftelle hat dem zur Überlassung Verpflichteten für die abgenomm!cnen Mengen einen angemessenen; Uebernahmepreis zu zahlen. Der Reichskanzler kann Höchstgrenzen für die Uebernahmepreise nach Anhörung der 'Reichs-Sack- stelle feststtzen. 8 12. Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die Reichs-Sackstelle geboten hat, so setzt bie für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Venoal- tungsbehörde den Pveis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die eirdgültige Festsetzung des Ueberuahmepveises zu liefern; die Reichs-Sackftelle hat vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. . 8 13. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Reichs-Sackftelle durch Ano^>nung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichuete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Ueberlassungspflichtigen zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zu geht. Neben dem Ueberuahmepreise kann für die Aufbervahrung bn längerer Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Berwalttlngsbehörde des Aufbewahrungsortes endgültig feftsetzt. . , 8 14. Die Zahlung erfolgt binnen vierzehn Tagen nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der Reichs-Sackstelle zugeht. 8 15. Die höhere Berwalttlngsbehörde entscheidet endgültig' über die Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus dem Verlangen nach käuflicher Ueberlassung, sowie ctus der Ueberlassung ergeben. IV. Einfuhr von Säcken aus dem Ausland. 8 16. Wer aus dem Ausland, einschließlich der besetzten Gebiete, leere Säcke einführt, ist verpflichtet, den Eingang derselben unter Angabe der Menge, der Arten und Größen, des im einzelnen gezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsortes der Reichs- Sackstelle unverzüglich durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Gleichzeittg sind Muster der einzelnen Arten zu übersenden. Ms Einführender gelt, wer nach Einführung der Ware im Jnlande zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 8 17. Wer aus dem Ausland, einschließlich der besetzten Gebiete, Säcke einführt, Ijat sie der Reichs-Sackstelle auf Verlangen ganz oder teilweist zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme aufzü- bewahren, pfleglich zu behandeln und auf Abruf zu verladen. 8 18. Die Reichs-Sackstelle hat sich binnen zehn Tagen nach Einpfang der Anzeige und der Muster zu erklären, ob sie die Säcke ganz oder teilweise übernehmen will. Geht binnen vierzehn Tagen nach Empfang der Anzeige und der Muster die Erklärung nicht ein, oder erklärt die Reichs-Sackstelle, daß sie die Mengen nicht übernehmen will, so erlischt, die Lieferungspflicht. 8 19. Die Reichs-Sackstelle hat für die von ihr überno nunenen Säcke einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Im Streitfälle jetzt die für den Ueberlassungspflichtigen zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. 8 20. Der Ueberlassungspflichtige hat ohne Rücksicht auf die endgülttge Festsetzung des Preises zu liefern, die Reichs-Sackstelle vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. EÄlgt die Lieferung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf die Reichs-Sackstelle gemäß 8 13 übertragen. Das Eigenttnu geht auf die ReichA-Sackstelle in den: Zeitpunkt über, in welchem! die Anordnung dein Inhaber des Gewahrsams zugeht. Tie Vorsckpiften der 88 14/ 15 finden Anwendung. 8 21. Ter Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von Säcken erlassen. V. Verbrauchsregelung. 8 22. Ter Reichskanzler kann die Bedingungen und Preist bestinttneu, zu denen die Reichs-Sackstelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzugeben hat. § 23. Tie Reichs-Sackstelle wird ermäßigt, Bestimmungen über den dlbsatz von Säcken, insbesondere zwischen den Sack- Händlern untereinander, über den gewerbsmäßigen Ankauf von Säcken, über die Wiederherstellung und Sortierung der Säcke, sowie über die den einzelnen Händlern für ihre Tättgkeit zu gewährende Vergüttrug zu erlassen. Tie Reichs-Sackstelle tvird ferner ermächtigt, Bestimmungen zu erlassen, durch welche die Verwendung der Säcke zu anderen als den bisherigen VenoeÜbungszwecken verboten oder eingeschränkt wird. , . '§ 24. Der Bedarf in Säcken, soweit er nicht im freien Verkehr gedeckt tverden kann, ist von den Verbrauchern am 20. eines! jeoen Monats — erstmalig am 2 0. August 1916 — bei der Reichs-Sackstelle oder einer von ihr ermäckstigtcn Stelle unter Benutzung des vorgeschriebeneu Vordrucks anzumeldcn. Tie Anmeldung hat den Bedarf für den nächsten Monat zu umfassen und gleichzeitig die Angabe zu enthalten, ob Säcke aus bestimmten Ersatzstoffen gewünscht werden, falls Säcke der angeforderteu Art zurzeit nicht verfügbar sein sollten. Die Zuweisung der angeforderteu Säcke erfolgt durch die Reichs-Sackstelle au die einzelnen Verbraucher nach Maßgabe der verfügbaren Bestände. Tie Reichs-Sackstelle wird ermächtigt, Bestimnmngeu zu erlassen. daß die Anmeldung des Bedarfs durch Berufsorganisationen oder andere Stellen vermittelt und durch sie eine Prüfung den BÄwrfsannielduug bewirkt wird. 8 25. Sackhändlern ist der Handel mit Säcken durch dre zuständige Behörde zu untersagen, wenn Tatsacheen vorliegen, die dj^ 2 Unzuverlässigkeit des Händlers in bezug l e re Obst- und Zwiebel säcke 19. <9 alz sacke 20. Salzsücke 21. Salzsäcke 22. Lv-dasäcke 23. Soda sacke 24. Sautossäcke 25. Santos-Kartoffelsäcke 26. Bombay- und Köpersäcke von «ohabohucu, Reis, Sesam und anderen Saaten 27. Bombay- tmd Köpersäcke von Kopra, Palmkernen usw. 28. Käkaosäcke 29. Käkaosäcke 30. Rohzuckcr-Käkuttasäcke, ge- . ' waschen oder gebürstet 31. Rohzucker-Bombaysäcke, ge- Waschen oder gebürstet 32. Salpctersäcke 33. Melassesäcke ungefähre Größe oder Aequivalent I. Sortg. ein Mark 65x135 2,10 65x110 1,70 55x105 1,10 68x115 2,10 68x115 1,50 75x100 1,55 '80x130—140 2,20 80x110—120 1,20 70x105 1,10 65x135 1,30 65x135 1,80 65x100 0,85 56x100 0,80 50x100 1,10 60x100 0,90 60x100 1,05 58x100 0,60 58x100 0,75 45x105 0,70 50x116 0,90 65x120- 135 1,45 50x 90 0,60 65x110 0,80 70x 95 1,40 70x 95 1,- 70x100—115 2,- 70x110—115 1,75 75x120 2,30 76x105 1,80 .72x100 1,60 72x100 1,70 65x 90 0,85 68xf00 0,75 • ungefähre Größe oder Acquivalent I. Sortg. 34. Melasse-Kalkutta- oder Bo^n- cm Mark baysäcke 73x105 1,35 35. Thomasmehlsäcke 44—50x 90 0,70 36. Zementsäcke 45x 85 0,70 37. Zementsäcke 50x 95 0,75 38. Häcksel säcke 110x160 2,— 1 39. Häcksel äcke b) für BäUmwiollsäcker 100x210 2,20 1. Zuckersäcke 68x115 1,60 2. Mehlsäcke 65x135 1,65 3. Mehlsäcke 56x 96 0,95 4. Salzsäcke, leicht 56x115 0,60. II. Tie Uebernahmepreise Umfassen die Kasten der Beförderung bis zur Verladestelle des Orts, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens. Berlin, den 27. Juli 1916. Ter Reichskanzler. In Vertrettmg: vr. Helfferichi. Ausführungsbestimnnmgl der Reichs-Sackstelle. Auf Grund der durch 8 9, 8 23 Abs. 2 und 8 24 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 erteilten Ermächtigung wird folgendes bestimmt: 8 1. Anmeldung des Bedarfs an Säcken. Tie nwuatliche Anmeldung des Bedarfs an Säcken erfolgt seitens der Verbraucher a m 20. eine ^ jeden Monats bei der Berufsorganisation, der fte angehören, oder bei der Handels-, kammer des Bezirks, wenn der Verbraucher keiner Berufsorgani-, sation angehört. Tie Berufsorganisationen und Handelskammern haben die Anmeldungen nach Sacksorten und Größen zusammen- zustelleu und der Reichs'-Sackstelle bis zum 26. eines jeden Monats ern zu reich en. ^Tie Reichs-Sackstelle ist ermächtigt, die Anmeldung des Bedarfs an Säcken durch die zuständige Berufsorganisation oder Handelskammer des Bezirks auf ihre Angenressenheit nachprüsen zu lassen. 8 2. Benutzung der Säcke. Für Nahrungsmittel verwendbare Säcke dürfen zu. keinem! Zwecke benutzt werden, der sie für den bisherigen Verwendung^ zweck unbrauchbar macht. 8 3. Veräußerung leerer Säcke. Ter Verkauf leerer Säcke durch Sackhätidler und an Sack- Händler ist durch besondere Verfügung geregelt. , „ Tie Genehmigung der Reichs-Sackstelle zur Veräußerung ist nicht erforderlich, wenn 1. leere Säcke von entern Verbraucher au einen anderen Verbraucher in Mengen bis zu 100 Stück abgesetzt werden, 2. »leere L-äcke infolge einer beim Verknus der gefüllten Säcke nuferlegten Verpflichtung an den Verkäufer der Ware zu bestimmten Preisen zurückgeliefert werdet:. 8 4. An so rd eru n g vo n Formularen. Tie in der Bekanntmachung des Bmtdesrats vorgeschriebeuen Formulare sind von den amtlichen Handelsvettretimgen oder bei der Reichs-Sackstelle, Berlin W. 35, Steglitzer Straße 77/78 an zu fordern. 8 5. U c b c r g a n g sb e st i m Mu n g c n. Um eine Stockung des Verkehrs mit Säcken in der lieber- gangszert bis End.e August zu vermeiden, werden sämtliche Sack- haudler^ ermächtigt, imJ Monat August 1916 bis zu 20 Prozent ihres Lackbestaudes an die Verbrmuher zu veräußert:. Falls der zur Veräußerung freiaegebene Bestand zur Befriedigung des Bedarfs an Sacken tnt Monat August nicht ausreicht. haben d:e einzelnen Scickhäiidler rechtzeittg Anträge auf weitere Freigabe bn der Retetzs-Sackstelle einzureichen. B e r l i n, ben 27. Juli 1916. Tie Reichs-Sackstelle. Pedell. Ausfilhrungsbcstimmnng II der Reichs-SacksteM 2lnf Grund der durch die 88 9 und 23 der Bekanntinächuna de^ Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 erteiltet: Erinächttgtlim w:rd folgendes bestimmt: * or J- ? ie ^Kändler im Siiine dieser Vorschriften werden in Atiffaufer und Sackbandlcr e:ngete:lt. II Die Aufkäufer von Säcken dürfen fortan Säcke nur unter nachstehendet: Bringungen erwerben tmd absetzen: 1. Der Aufkäufer hat für die Säcke einer: ihrer BeschaffeuhtziL entsprechenden Preis zu zahlen. Bei Beutessung desselbet: sind einerseits d:e tnt 8 11 der Bundesratsverordnung und der Bekanntmachung des Reichskanzlers festgesetzten Ueberitahmepreise, andererseits d:c Aufwendungen zu berücksichtigen, die der Ankauf, die Sor- kfertnig d:e Lagerung, die Reinigung uttb die Wiederinstandsetzung einschließlich eines angemessenen Händlergewitmes erfordern Letztere betragen pro Sack bei einen: Einkaufspreis bis zu 0,60 Mk. -- 22 Pfg , be: einem Einkaufspreis bis zu 1,00 Mk — 34 Pfg', bei einem Einkaufspreis von mehr als 1,00 Mk. = 44 Pfg' 2. Der Aufkäufer darf die Säcke nur zu den von ihm gezahlten .Preisen und nur an einen Sackhändler absetzen, der von der Reichs- Sackstelle als Vermittler z-ugelassen ist. Der Vermittler hat seine Zulassung dem Aufkäufer gegenüber nachzuweisen. Der Vermittler ist verpflichtet, die Säcke abzunehmen und den von ihn: als angemessen anerkannten Preis einschließlich der dem Aufkäufer zustehen- den Gebühr sofort zu zahlen. 3. Der Aufkäufer erhält für seine Bemühungen und Unkosten eine Vergütung von 6 Pfg. für jeden Sack bei einem Einkaufspreis bis Kl 0,60 HW., von 8 Pfg. bei einen: Einkaufspreis von mehr als 0,60 Mlk. 4. Erachtet der Vermittler den gezahlten Einkaufspreis nicht für angemessen, so hat er dies unter Angabe des Wertes der Säcke sofort dem Aufkäufer mitzitteilen. Wenn dieser mit dem gebotenen Preis nicht einverstanden ist, hat er die Entscheidung des von der Dandelskamiuer des Bezirks zu ernennenden Sachverständigen anzu- rufen. Dieser seht der: Wert der Säcke endgiiltig fest. III. Sackhändler können von der Reichs-Sackstelle unter Vorbehalt jederzeittgen Widerrufs ermächtigt werden, Säcke unter fol- gcitbcit Bedingungen zu erwerben und abzusetzen: Tie Anträge um Zulassung sind an die Reichs-Sackstelle, Berlin W. 35, Steglitzer Straße 77/78, zu richten; in denselben ist anzugcben, seit wann die 'Firma als Sackhändler im Handelsregister eingetragen ist und ob die Zulassung als Vermittler oder als Abnehmer im Sinne dieser Vorschriften gewünscht ist. 1. Tie Vermittler haben die von den Aufkäufern sowie die im freien Verkehr von den Verbrauchern unmittelbar erworbenen Säcke ersttnalig zu sortieren, ordnungsmäßig zu lagern, gegen Feuer zu versichern unc> demnächst in zu vereillbarenden Zwischenräumen einem Abnehmer gegen Erstattung der an den Aufkäufer bezahlten Vergütung, sowie gegen Zahlung einer Gebühr frei Bahnhof des Absendeortes zu liefern. Die Gebühr bettägt pro Sackr 5 Pfg. bei einem Einkaufspreis bis zu 0,60 Mk.. 10 Pfg. bei einen: Einkaufspreis bis zu 1,00 Mk, 15 Pfg. bei einen: Eft: kaufspreis von mehr als 1,00 Mk.^ 2. Wird von dem Vermittler auch die Reparatur der Säcke bewirkt, so erhält derselbe außerdem eine Vergütung von 6 Pfg. für den Sack. 3. Zur Deckung eines plötzlich auftreterwen Bedarfs, sowie zur Befriedigung der regelmäßigen kleineren Kundschaft können die Vermittler auf ihren Antrag ermächtigt werden, eine:: bestimmten Prozentsatz ihres Sackbestandes' für Rechnung der Reichs-Sackstelle unmittelbar an die Verbraucher zu veräußern. Die Anträge sind bei der Reichs-Sackstelle allmonatlich gleichzeitig mit der Vorlage der Bestandsnachweisnng einzurcichen und haben die Mengen und Sorten genau zu bezeichnen, für die die Ermächtigung beantragt wird. Die Vermittler haben diese Mengen vor dem Verkauf sachgemäß zu sortieren und zu reparieren. Für die sorgfälttge Sortierung erhält der Vermittler eine besondere Ver- güttlng von 5 Pfg. für jeden Sack. Die Reichs-Sackstelle fetzt die Bedingungen fest, unter denen die Veräußerung der Säcke zu erfolgen hat. 4. Die Abnehmer dürfen Säcke von den Mfkäufern nicht unmittelbar übernehmen. Die Abnehmer haben die von den Vermittlern oder im freien Verkehr von den Verbrauchern unmittelbar erstorbenen Säcke, soweit dies noch nicht geschehen, zu reparieren, nach ihrer Güte und Berwviwbarkcit gewissenhaft zu sortteren. orduuues- ukäßig zu lagern, gegen Feuer zu versichern, der Reichs-Sackstelle am Schluß der monatlichen Bestandsaufnahme zu melden und ans Abruf der Eisenbahnstation oder dem Schiffsänlegeplatz zuzuführen und sachgemäß zu verladen. 5. Die Abnehmer haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben über Art und Beschaffenheit der Säcke. 6. Ninrmt die RcichS-Sackstetle trotz zweimaliger Anzeige die Säcke nicht innerhalb von 3 Wochen nach der letzten Anzeige für sich in Anspruch, ist der Mn eh wer ernrächttgt, die Säcke zu veräußern. 7. Nimmt die Reichs-Sackstelle die Säcke ganz oder teilweise für , sich in Anspruch, so Hut sie die im 8 11 der Bundesratsverorduuug und der Bekanntmachung des Reichskanzlers für Säcke gleicher Art und gleicher Größe festgesetzten oder nach diesen Vorschriften zu ermittelnden Uebernahmepreise dein Abnehmer zu zahlen. Die Zahlung hat biimen 14 Tagen nach Verladung der Säcke zu erfolgen. 8. Streitigkeiten zwischen den Abnehmern und Vermittlern werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Dasselbe besteht aus je einem von jeder der beiden Parteiei: zu ernennenden Schiedsrichter und einen: Obmann!, der von der Handelskammer des Empsangs- vntes der Säcke ernannt wird. B e r l i n, den 27. Juli 1916. Tie Reichs-Sackstelle. Pedell. Bekanntmachung m Über Säcke. Vom 1. August 1916. . Auf Grurü) von 8 27 der Bundespatsverordnung vom 27. Juli 1916 über Säcke wird das Folgende bestimmt: Höhere Verwaltungsbehörde ist der Provinzialausschuß, zuständige Behörde ist das Kreisan:1. .D a r n: ft a d t, den 1. August 1916. .Großherzogliches Ministerium des Innern. I. V.: Schliephake. An Großh. Polizeiamt Gießen. . Wir machen Sie auf die Bekanntmachungen besonders aufmerk- sam zur Bedeutung und Uebenvachung der Sackhändler. Gießen, den 4. August 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Bekanntmachung betreffend Zulassung von Motorbooten zum Verkehre. Vom 27. Juli 1916. Der Bundesrat hat auf Gruud deZ 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung deS BundeZrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. von: 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes beschlossen: Tie höheren Verwaltungsbehörden werden ermächttgt, beim Vorliegen besonderer Un:stündc auch in anderen als den im .8 2 der Bundcsratsverordnung von: 29. Juli 1915 Reichs-Gesetzblatt S. 485) aufgeführten Fällen Motorboote, die bereits vor dem 15. August 1915 im Verkehr gestauden habe::, gege:: Widerruf zum Verkehr^ zuzulassen. Tie Zulassung bedarf in jeden: einzelnen Falle der Zustimmung der Landeszentralbehörde. Ter Umfang der Zulassung ist in der Zulasftmgsbescheiniguug genau Au vermerken. Berlin, den 27. Juli 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Tic nach der vorstehenden BckauntMachüng zuständigen höheren Verwaltungsbehörden sind die Großh. Kteisämter. Gesuche um Zulassung sind ausschließlich, bei diesen durch Vermittelung dev Ortsbehörden einzureichen. Dar m stadt, bei: 4. August 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. I. V.: H öl ringer. Bekanntmachung. Betr.: Verkehr mit Brotgetreide intb Mehl; hier: die Selbstversorger. Selbstversorger, die au: 15. August 1916 noch nicht im Besitz vou Mehl eigener Ernte sind, um das ilmcn zuständige Brot Herstellen zu lassen, dürfen keine Brotkarten erhalten. Tie Großh. Bürgermeistereien sind vicluuhr verpflichtet, auf Anttag solcher Selbstversorger diesen mit Mehl auszuhelfen. Das Mehl ist bei den Großh. Bürgermeistereien von den Selbstversorgern anzusordern und die angeforderten Mengen von diese:: den: Kommunalverband Gießen. Mehlverteil:,ngsstelke anzuiueldcn. Die Selbstversorger müssen das vorschußweise erhaltene Mehl bis zum 15. September 1916 an die Gemeinde zurück- erstatte::, das zurückerstattete Mehl wird den Gemeinden be: der Mehlüberweisung für den Monat Oktober angerechnet. G: e ß e::, den 7. August 1916. Großherzvglichcs Kreisa mt Gießen. I. B.: Langer n: a n n. Bekanntmachung. Betr.: Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. Von: 29. Juni 1916. Gemäß 8 63 obengenannter Bekanntmachung (Kreisblatt Rr. 80) bleiben die Bestimmungen, die von den Kommunalverbänben oder Gemeinden auf Grund der Verordnung von: 25. Januar 1915 und vom 28. Juni 1915 über die Verbrauchsregelung getroffen sind, in Kraft, soweit sie nicht geändert oder ergänzt worden sind oder rver- den. Zuwiderhaiüüuugeu gegen diese Bestimmungen, soweit sie in Kraft bleiben, werden nach 8 57 genannter Verordnung besttaft, also mit Gefängnis 'bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 'Mark. Gießen, den 7. August 1916. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.r Langermann. An den Oberbürgermeister zn Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich bekanntzn geben. Gießen, den 7. August 1916. Großhcrzoglichcs Kreisamt Gießen. I. V.: Langcrmann. Bekanntmachung. Betreffend: Feldbercinigung Lang-Göns: hier den Znteilnngsplan. Tic in meiner Bekanntmachung von: 17. Juli 1916 festgesetzte Ausschließungsfrist zur Erhebung von Einwendungen bezielü sicb nicht auf diejenigen Grundeigentümer, welche zuM Kinegsdimst eingezogen sind und keine Vollmachten oder Mlfträgc an Vcwivandte zur Erhebung von Eimoeudungen gegeben haben. Friedberg, den 5. August 1916. Der Großherzogliche FeldbereinigungSkommissür: S ch u i t t s p a h n , Regicrungsrat. 4 Bekanntmachung über $ 5 cf) ftttrei) e für Metalle. Vom 31 Jrlli 1316. Der Bunbesrat fcit auf Grund vou 8 1 Ms. 2 und § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung vom 17. Dezember 1914, in Verbindung mit den Verordnungen vom 21. Januar 1915 u:rd vom 23. Man 1916 (Rerchs- Gesetzbl. 1914 S. 339, 516; 1915 S. 26; 1916 S. 183) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Der Preis für Kupfer darf nicht übersteigen: 1. für 100 Kilogramm neues Kupfer mit mindestens 99,7 vom Hundert Kupfergehalt. 200 Mk. 2. für 100 Kilogramm neues Kupfer mll mindestens 99,3 vom Hundert Kupfergehalt, für schweres Allkupfer und neue Kupfer ab fälle.^ . . 185 Mk. 3. für 100 Kilogramm neues Kupfer mit mindestens 98 vom Hundert Kupfergehalt, für Kesselkupfer, Leichtkupfer, Kupferspäne und sonstiges Altkupfer . . . . 170 Mk. 4. für 100 Kilogramni öbupferiuhalt bei sonstigem neuen Kupfer, einschließlich Kupfernratte, Kllpfer Regulus, Schwarzkupftr, Zementkupfer und Kupferasck>e ....... 170 Mk. § 2. Der Preis für 100 Kilogramm Messing darf nicht übersteigen : 1. für neues unverarbeitetes Messing, nmgeschmolzeues unverarbeitetes Messing in jeder Form und reine Patronenmessingabfälle, alles mit mindestens 72 vom Hundert Kupser- gehalt, und für Dombakabfälle.145 Mk. 2. für' neues unverarbeitetes Messing, um geschmolzenes unverarbeitetes Messing in jeder Form, altes Messing und Messingabfälle, alles nrit mindestens 60, vom Hundert Kupfergehalt und für Hülsen abgeschossener Messing- Patronen .. . . 1.3O Mk. 3. für alles sonstige neue unverarbeitete Messing, alles sonstige umgeschmolzene unverarbeitete Messing in jeder Form, alles sonstige alte Messing und alle sonstiger: Messingabfälle, alles mit niindestens 50 vom Hundert Kupfergehalt und firr Späne von mindestens 50 vom Hundert Kupfergehalt an 10O Mk. 8 3. Der Preis für 100 Kilogramm neuen urrverarbeiteten Rotguß, umgeschmolzenen unverarbeiteten Rotguß, neue unver- sarbeitete -Bronze, umgcschurolzene unverarbeitete Bronze, alter: Rotguß, alte Bronze. Abfälle, sowie Späne von Rotguß oder Bronze darf nicht übersteiger:; 1. bei mindestens 95 vom Hundert Gesamtinhalt an Kupfer und Zinn.. 170 Mk. 2. bei mindestens 85 vom Hundert Gesamtinhalt an Kupfer und Zinn.. r . . . 150Äkk. 3. bei mindestens 70 vom Hundert Gesamtinhalt an Kupfer und Zinn., . . 130 Mk. § 4. Der Preis für 100 Kilogramm Aluminium darf nicht Übersteigen: 1. für Hüttenaluminium mit mindestens 98 vom Hrurdert Aluminiumgehalt .. . . 325 Mk. 2. für um geschmolzenes nnoerarbeitetes Aluminium, alte Alu- miniumlegierungeu und Alnmiuinmabsälle, ausschließlich Muminiumspäue, alles mit mindestens 92 vom Hundert Äln- miniumgehalt. 305 Mk. 3 für umgeschmolzenes unverarbeitetes Muminium, alte Mu- miniumlegierungen, Aluminllnnabfälle und Alumiuium- späne, alles mit mindestens 90 vom Hundert Aluminiumgehalt . 280 Mk. 4. für umgeschmolzenes unverarbeitetes Aluminium, alle Alu- miniu ml e g ieruugen, Al rrminiumabfällc und'Alnmi n in m spä n e, alles mit mindestens 80 von: Hundert Aluminium- Halt . 250 m § 5. Der Preis für 100 Kilogramm neues unverarbeitetes Nickel, umggschmolzenes ur:verarbeitetes Nickel, Nickellegierung, fAltnickel, Nickelabfälle und Nickelspäne, alles mit nnndestens 90 vom Hundert Nickelgehalt, darf 450 Mk. nicht übersteigen. 8 6. Der Preis für 100 Kilogramm Antimon darf nicht übersteigen 1. für Antimon Regulus (metallisches Antimon) mit mindestens 98 von: Hundert Antimongehall.150 Mk. 2. für Antimon Crudnm (Schwefelantimon) mit mllckestens 68 vlom Hundert Antinrongelmll.60 Mk. 8 7. Der Preis für 100 Kilogramm Zinn darf nicht übersteigen; 1. für neues unverarbeitetes Zinn und umgeschmolzenes um» verarbeitetes Zinn, beides mll mindestens 99,5 vom Hun-^ der Zinngehalt. 525 Mk. 2. für neues unverarbeitetes Zinn und umgeschnwlzenes unverarbeitetes Zinn, beides mit mindestens 98 vom Hundert Ziungehalt.. . - . 500 Mk. 3 für sonstiges neues unverarbeitetes Zinn, sonstiges umgeschmolzenes unverarbeitetes Zinn, Zinnlegierungen, Altzinn, Zinnabfälle und Zimtspäne, alles mit mindestens 96 von: Hundert Zinngehall. 475 Mk. § 8. Die Höchstpreise gelten für alle Waren, die sich im freie:: Verkehr des Jnla:ü>es befunden. Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatte::. 8.9. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang rmd schließen die Versenoungs kosten von: Lagerplätze nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 8 IO. Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestiinmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens, Berlin, den 31. Juli 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzler-. Dr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über Höchstpreise für Kupfer, alles Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 501). VoiwSl. Juli 1916. Auf Grund vor: § 14 der Bekanntmachung über Höchstpreise für Kupfer, alles Messing, alte Bwnze, Rotguß, Aluminium!, Nickel, Antimon und Zinn Mn 10. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 501) bestimme ich: Tie Bekanntmachamg über Höchstpreise für Kupfer, alles! Messing, alte Bronze, Rotguß, Muminiunt, Nickel, Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914 (ReichMGesetzbl. S. 501) tritt mit dem 1. August 191-6 außer Kraft. Berlin, den 31. Juli 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi ch. Bekanntmachung über PreisbeschräMmgen bei metallischen Produkten. Vom 31. JUli 1916. Dor Vundesrat hat auf Grund des 8 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw, vom 4. Mguft1914 (Rerchs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlasse:: ; 8 1. Metallische Roh- oder Zivischei: Produkte, sotvie Metalllegierungen der in den §Z 1 bis 7 der Bekanilluiachuug über Höckistpreise für Metalle vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt ß. 865) genannte:: Metalle dürfen, soweit für sic nicht dort Höchstpreise festgesetzt sind, zu keinem höheren Preise verkauft Werden, als sich aus den festgesetzten Höchstpreisen nnd einem dem Mindenvect entsprechenden Abschlag ergibt. Dies gllt auch für Metalle und Metallegierungen, die handelsüblich zu den in jener Bekanntmachung genannten Metallarten gerechnet imd für geringwertiger als sie angesehen werden. Unter Metallegierungen fallen auch Legierungen, die überwiegend aus einem der in jener Bekanntmachung genannten Metalle bestehen. 8 2. Enthalten metallisrhe Roh- und Zwischeift-rodukte und Metallegierungen der im 8 1 genamtten Art Gold, Silber oder Platin, so darf neben dem aus 8 1 sich ergebenden Preise für diese Metalle eine Bezahlung zu Tagespreisen erfolgen. Enthalte:: metallisckw Roh- ::nd Zwischenprodukte und Metalllegierungen der in: § 1 genannten Art andere als die im Abs. 1 genannten Metalle, so darf neben den aus 8 1 sich ergebendes Preisen für diese Metalle, wenn ihr Gewicht :Nehr als zwei vom! Hundert des Gesamtgewichts ausmacht nnd ihre Bezahlung Mwels- üblich ist, eine Bezahlung zu Tagespreisen und, soweit Höchstpreise bestehen, höchstens zu diesen Höchstpreisen erfolgen. 8 3. Der Käufer kann, tvenu er glaubt, daß der vereinbarte Preis die Grenzen der 88 1, 2 überschreitet, binnen zwei Wochen nach Abschluß des Kaufvertrags Feststellung de§ Preises durch die Preisstelle für metallische Produkte in Berlin verlangen; ih're Entscheidung ist endgültig; sie erfolgt gebühren- und stentpelfrei. Tie Preisstelle kann auf Anrufe:: eines Beteiligten des Rerchs- Marineamts, der Kriegsunuisterien und der militärische:: Befehlshaber den angemessene:: Preis bestimmen. Die Preisstelle ist befugt, Beträge, ivelche über de:: festgesetzten Preis hinaus vereinbart sind, z::gunsten des Reichs errn zuziehen. Der Reichskanzler erläßt die nähere:: Bestimmungen über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahre:: der Preis- ftelle; er ernennt ihre Mitglieder und ihren Vorsitzende::. 8 4. Ter Reick)skanzler kann Ausnahmen von den sich nach 88 1 und 2 dieser Verordnung ergebenden Preisen gestatten. 8 5. Diese Verordnung tritt mll dein 1. A>ug«ust 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außorkrafttvebens^ Berlin, den 31. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. rVucksaehen aller Art liefert In Jeder gewünschten Ausstattung preiswert die Brühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Rotationsdruck der Br ü bl'schen Unio.-Buck- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen. i