Kreisblatt sZr den Kreis Gießen. Nr. 00 _ 8. Auquft 1916 Bekanntmachung Ijjc ffogenjeitig» staatliche Gleichstellung und Anerkennung der Diplomprüfung für das Baufach in Hessen und Braunschweig betreffend. Auf Grund einer mit der Herzoglich Braunschweigischen Regie- Vrng getroffenen Vereinbarung berechtigt der auf der Großh. Technischen Hochschule zu Tarmstadt erworbene Grad eines' Diplomingenieurs für die Zulassung zur Staatsprüfung im höheren Bau- fache und für den höheren Staatsdienst im Herzogtum Braunschweig, tvre auch der auf der Herzoglichen Technischen Hochschule zu Braunschweig erworbene Grad eines' Diplomingenieurs für die Zulassung Kur Staatsprüfung im höheren Baufach und für den höheren Staatsdienst im Großherzogtum Hessen berechtigt. Diplomingenieure, die in die staatliche Ausbildung nach den vnchtungen des Hochbaus oder des Wasser- und Straßenbaus ein- Kutreten wimschen. haben sich spätestens sechs Monate nach bestan dener Diplomprüfung zu melden. Die Gesuche sind einzureichen: in Hessen bei dem Großh. Ministerium der Finanzen, in.Braunschweig bei der Herzoglichen Baudirektion. sind die in der hessischen Verordnung oom beziehungsweise die in den Brawrschweigischen Vorschriften vom 15. November 1915 verlangten Nachweise bei- Aufügcn. T a r m st a d t, den 26. Juli 1916. Aus Allerhöchstem Auftrag. Großherzogliches Ministerium Großherzogliches Ministerium des Innern. . der Finanzen. von Hombergk. Dr. Becker. Bekanntmachung (Nr. Ch. II. 888/7.16. K. R. A.), betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder. Vom 8. August 1916. Tie nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes Wer den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Gruud d^ Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. No- vembcr 1912 in Berblirdung mit der Allerhöchsten Verordnung vom dÄ Gesetzes betreffend Höchstpreis?, vom 4, August '"der ffafnmg vom 17. Tezember 1914 (Reiel)s-Gesetzbl. S. 516) und der Bekanntmachungen über die Aendernng dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl 26), v°m 23 September 1915 ©. 603) und vom 28. Marz 1916 (Rerchs-Gesetzbl. S. 183), ferner der Bekanntmachun- f r über die Sicherstellung von .Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 nckis'Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl 645) nnd 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl S 778) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen döher^ strafen angedroht sind. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver- lassiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) angeordnet lerdeii. *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr uiid mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft - 1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet: . * 2 3 4 einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordcrt durch den die Höchstpreise überschritten werden oder sich zu cineni solckien Vertrage errietet; 3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (8 2 3 des Gesetz«^, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört: 4. mer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt: 5. wer Vorräte an Gegenstäiiden, für die Höchstpreise festgesetzt sind, deii zuständigen Beamten gegeniiber verheimlicht- 6. wer den imch § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, er> lassenen AuSführungsbestimnrungen zuwiderhandelt. 4 . - 1 vorsätzlicheu Znnnderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 ist die Geldstrafe milrdestens auf daS Doppelte be$ Betrages zu be- messen. um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in beu LMlen der vhintmcr 2 übersck-ritüm werden sollte: übersteigt der 8 1 - Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Bon dieser Bekanntmachung betroffen wird Leder jeder Herkunft (unabhängig von seiner Benennung), das seiner Beschaffenheit nach unter nne der im 8 3 aufgeführten Lederarten fällt, und zwar unabhängig von Gerbart und Zurichtungsart, falls diese nicht für die betreffende Ledersorte im 83 auÄwücklich angegeben ffnp. Anmerkung: Auf die Besttmmungen unter 8 9 d der Bekanntmachung vom 31. Juli, betreffend Beschlagnahmt, BeharH lung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Hüllten und Fellest, wird ausdrücklich hingewiesen. 8 2 . , Höchstpreis. 1. Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereinigung. ._,r cr Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereinigung o^l^n iin 8 3 angegebenen Grundpreis nicht übeiffchreiteü 2- Verkaufspreis des Großhändlers. a ) ^^^"I^iweis von ganzen oder halben Häuten, Kern- stucken, Hälsen oder Flanken darf beim Großhändler den im 8 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als drei vom Himdeet überschreiten. b) öat der ^Großhändler jedoch SohlLder oder Vacheleder laus Großviehhäuten) in aanzen Häufen gekgust vnd daraus geschnitten, so darf er veim Weiterverkauf dieser Kernstücke den für sie im 8 3 angegebenen Grundpreis um süns vom Hundert überschreite,:. Kernstück im Sinne dieser Vestimmnngen ist ein Stück Lst^r, das aus dem besten, nicht abfälligen Teil der Haut besteht, und nach dem Halse öu höchstens bis zur Vorderkllrue, nach dem Bauche zu höchstens bis zu den FlemMen reicht. 3. Verkaufspreis des Kleinhändlers. a ) Der. Verkaufspreis von ganzen oder halbeii Läuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken darf beim Kleinhcnidler den nn 8 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als zwölf vom Hundert überschreiten. o) Der Verkaufspreis von Ausschnitterl aus Sohlleder oder Vacheleder darf beim Kleinhändler den im 8 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als Zwanzig vom Hundert überschreiten Unter „Ausschnitten" sind Stücke zu verstehen, die mindestens ein Quadrat von 4x4 cm, höchstens ein Rechteck von 24x32 cm decken. Anmerkung: Hiernach darf beim Verkauf letzter Hand z. B. der Ausschnitt aus dem Kernstück von Roß- Sohlleder II. Sorte nicht mehr als 7,50 Mark für das Kilogramm, der Ausschnitt aus dem Hals von Roß-Sohl- leder II. Sorte nicht mehr als 5,10 Mark für daS Kilogramm kosten. Ausschnitte aus Kernstücken von Rind-Gohl- leder II. Sorte dürfen nicht mehr als 10,50 Mark, Aus- sch,litte solchen Leders aus dem Hals nicht mehr als 6,60 Mark für das Kilogramm kosten y: V. *9® Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmungen gelten Lederhändler, deren einzelne Verkäufe an einen Kunden Mengen tm Werte von 500 Mark in der Regel nicht überschreiten und auch im letzten halben Jahre vor dem "Jlnkrafftreter? dieser Bekannt überschritten haben. Unter diesen wachuna in der Regel nicht yuueu um« vre,an Voraussetzungen dürfen auch Gerbereien, Zurichtereien und Großhändler, die ein Leder-Klei nhandelsgesch äst schon seit deni 25. Juli 1914 gewerbsmäßig betrieben baben, in diesem Klein Handelsgeschäft Leder zu den unter Ziffer 3 dieses Paragraphen angegebenes Preisen verkaufen, jedoch nur Mengen im Werte von höchstens 500 Mark an eirren Kundeir. , Anmerkun g: Für Gerbervereinignngen konrinen ausschließlich ine unter Ziffer 1 dieses Paragrapheil angegebenen Verkaufspreise tn Betracht. Mirndestbetrag zehntausend Mark, so ist aus ihn zu erkennen Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden. In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteililng auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist: auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlicheii Ehrenrechte erkannt ioerdcn. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntmrsend Mark ivird bestraft: 1 wer der Verpflichtung, die erlteigneten Gegenstände beraus- zugeben oder sie auf Verlangen des Ettverbers zu übervringen oder zu versenden, zuwiderhandelt: 2. wer unbefugt einen beschlagnahmteii Gegenstand beiseitcschafft, beschädigt oder zerstört, verlvendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt: 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Okgenstände zu venvahren und pfleglich zu behandeln, zmviderhandelt: 4. werden erlassenen Ausfühnmgsbestinnniungeu uuvideibaudett. 2 § 3. Grundpreise für Leder. b. 0. d e. K Form Sorte Bedeutung der jS S) Art Dicke I n III 17 Zahlen unter d. 1 o Sohlleder und Vacheleder .... mindestens 1 ganze oder halbe Häute Kernstücke 7.00 9.00 6.76 8.76 6,00 8,25 3 >o * 4,5 mm Hälse 5,50 6,25 4,25 4 ’S" w h n .... Flanken 4,25 4,26 8,60 Mark Tür 1 kg Nettogewicht 5 6 7 8 o ? Sohlleder, Vacheleder u.Brandsohlleder © 0 HU» a g // * - » | unter 4,6 mm | ganze oder halbe Häute Kernstücke Hälse Flanken 7,fl0 9,00 6,50 4,25 6.76 8.76 5.26 4.26 6,00 8.25 4.25 3,50 — 9 Roßsohlleder. -Vacheleder, -Brandsohlleder Schilder mit Klauen 6,25 5,26 — 10 Kernstücke 7,00 6,25 — 10a Hälse 4,75 4,25 — 11 Roß-Oberleder, pflanzliche Gerbung ganze oder halbe Hälse 10,76 9,75 7,75 Mark 12a Roß-Boxleder, Chromgerblmg.... h ii h n 12,50 13,00 11,50 9,50 für 1 qm b Roß-Chevreauleder, Chromgerbung . . ff 9 ff ff 12,00 10,00 Maschinen- Anme rktlng: Alles ausRoßhäutenoder Fohlenfellen hergestellte Lede» ist durch Stempelzeichen als „Roßleder" kenntlich zu machen, auch im Ausschnitt. maß 13 Fahlleder .. | ganze Häute | 11,50 10,75 9,00 7,00 l Mark für 1kg 14 Mastkalbfetle (pflanzliche Gerbung) . . % 11,50 10,75 9,00 7,00 1 Nettogewicht 15 15a Mastkalbfelle (reineChromgerbg), schivarz ^ farbig | ganze Häute -j 19.00 20.00 18,00 19,00 16,00 }- 16 Chromrindleder, schwarz . 1 mindestens 17,00 16,00 14,00 i - 17 farbig. 1 2 mm 19,00 18,00 18 Glanz-Chromrindleder(Nindboxl genarbt od.glatt,schwarz, a.Cbrombekleidunqsled. > unter 2 mm ganze oder halbe Häute - 15,50 14,50 IS,50 10,50 Mark für 19 Glanz-Chroinrmdleder(Rindbox) genarbt od. glatt, in anderen Farben .... 17,50 16,50 16,00 12,00 1 qm Mafchinen- maß 1 20 Glanz-Ghroinkalbleder (Boxkalb), genarbt oder glatt, schwarz . 17,50 16,50 15,00 12,00 20a Chromkalb-Lackleder, schwarz .... gapze Häute 22,50 20,50 — — 1 * 21 Glanz-Chromkalbleder (Boxkalb), ge- narbt oder glatt, in anderen Farben 19,50 18,50 17,00 14,00 21a Chroinkalb-Lackleder, in anderen Farben 24,50 23,50 — — 22 Treibriemenleder, reine Chromgerbung, f Kernstücke, kurz geschnitten 11,25 10,26 9,25 settsrei od. mit höchstens 15 v H. Fettgehalt Kernstücke, lang geschnitten 10,50 9,60 8,25 1 Schultern 6,50 7,25 6,25 22a Gleitschutzleder, reine Chromgerbung . . Kernstücke, kurz geschnitten 14,00 — — 23 Treibriemenleder, reine Chromgerbung, Kernstücke, knrz geschnitten 9,75 9,25 8,25 Mark für 1 kg Nettogewick mit mehr als 15 v. H. Fettgehalt . . Kernstiicke, lang geschnitten 9,25 8,75 7,50 24 Treibriemenleder, pflanzliche Gerbung Schultern Kernstücke, knrz geschnitten 7,50 10,00 6,75 9,00 5,75 8,00 mit höchstens 10 v. H. Fettgehalt . . Kernstücke, lang geschnitten 9,00 8,00 7,00 Schultern 7,75 6,75 5,25 25 Treibriemenleder, pflanzliche Gerbung Kernstiicke, kurz geschnitten 8,75 7,75 6,75 init mehr als 10 v. H. Fettgehalt . . Kernstücke, lang geschnitten 7,75 6,75 5,75 _Jä__ Schultern 6,50 5,60 4,75 26 Blanklcder, schwarz, mit höchstens 10v.H. > über 4 mm ganze oder halbe Häute 7,75 7,00 6,50 Fettgehalt . Kernstiicke 10,50 9,75 8,75 27 Blantleder, schwarz, mit höchstens 10 v. H. V z 4 ganze oder halbe Häute 8,60 7,75 7,25 Fettgehalt . Kernstiicke 11,25 10,50 9,50 28 Blankleder, schwarz, auch Rieinchenleder. Gunter 3 „ ganze oder halbe Häute 8,75 8,00 7,50 höchstens 10 v. H. Fettgehalt . . . . Kernstiicke 11,50 10,50 9,75 29 Blantleder, schwarz, mit mehr als 10v.H. Fettgehalt. J über 4 mm ganze oder halbe Häute Kernstücke 6,75 9,50 " 6,00 8,75 5,50 7,75 30 Blankleder, schwarz, mit mehr als 10v. H. ' 3 4 ganze oder halbe Häute 7,00 6,25 5,75 Fettgehalt . j o 4 „ Kernstiicke 9,75 9,00 8,00 31 Blankleder, schwarz, mit mehr als 10v. H. unter 3 „ ganze oder halbe Häute 7,25 6,50 6,0) Fettgehalt. Kernstücke 10,00 9,25 8,25 Mark für 1 kg 32 Blankleder, farbig, angebräunt oder un- | über 4 mm ganze oder halbe Häute 8,50 7,75 7,25 gefärbt, mit höchstens 10v.H. Fettgehalt Kernstiicke 11,25 10,50 9,50 , Netto- 33 Blankleder, farbig, angebräunt oder un- \ 3 4 ganze oder halbe Häute 9,00 8,25 7,50 gewicht gefärbt, mit höchstens lOv. H.Fettgehalt } ö 4 • Kernstücke 11,50 10,75 9,75 34 Blankleder, farbig, angebräunt oder un- | unter 3 „ ganze oder halbe Häute 9,25 8,50 7,75 gefärbt, mit höchstens 10v.H.Fettgehalt Kernstiicke 11,75 11,00 10,25 35 Blankleder, farbig, angebräunt oder un- j über 4 mm ganze oder halbe Häute 7,50 6,75 6,25 gefärbt, mit mehr als 10 v.H. Fettgehalt Kernstücke 10,25 9,50 8,50 36 Blantleder, farbig, angebräunt oder un- i 3 4 ganze oder halbe Hüllte 7,75 7,00 6,50 gefärbt, mit mehr als 10 v. H.Fettgehalt j 3 4, Kernstiicke 10,60 9,75 8,75 37 Blantleder, farbig, angebräunt oder un- } unter 3 „ ganze oder halbe Häute 8,00 7,25 6,75 gefärbt, mit mehrmals 10 v.H.Fettgehalt Kernstücke 10,75 10,00 9,00 38 Aasbrannes Leder (Mantel-, Kochgeschirr-, Tragrieinen, Leibriemenleder, auf der Fleischseite glatt abgezogen) . J über 4 mm ganze oder halbe Hüllte Kernstücke 9,25 11,75 8,50 11,00 7,75 10,25 3 4 i a. d. c. ä. 6. Art Dicke Form. i Sorte ii ! in IV Bedeutung der Zahlen unter d. 39 Aasbraunes Leder (Mantel-, Koch- * ganze oder halbe Häute 9,50 8,76 8,00 gefchirr, Tragriemen-, Leibriemenleder, J 3-4 „ Mark auf oer Fleischseite glatt abgezogen) . Kernstücke 12,00 11,26 10,50 für 1 kg 40 Aasbraunes Leder (Mantel-, Kochgeschirr, Tragriemen-,Leibriemenleder, auf der Fleischseite glatt abgezogen) . > unter 3 „ ganze oder halbe Häute 9,75 9,00 8,25 Nettogewicht Kernstücke 12,25 11,50 10,75 41 Patronentaschen-Narbenleder, glatt oder genarbt . Patronentaschen-Narbenleder, glatt oder j 2,a—2, 6 mm — 19,50 16,50 I 1 1 Marti für 1 qm 42 22,00 19,75 I 1 Maschincnmah genarbt, sowie Helmleder. |Uüeifi /5 o y 1 ! 43 Krausleder, auch Sportleder .... 2—3 mm ganze oder halbe Häute 11,00 — — 44 Krausleder, , „ .... unter 2 , 12.50 — — 46 Transparcntleder. 2,5-4 . 7,25 — — Mark für 1 kg Nettogewlch! 46 Transpareutleder . . . . . . .. . unter 2, 5 . w n n n 9,60 — — — 47 Transpareutspaltleder. »099 4,50 — — 48 Spalte,gewalzt, fürSohlen u.Brandsohlen 2 mm und mehr ganze oder halbe Häute 4,00 3,50 — Kernstücke 5,00 4,25 — 49 Schafleder, alaungar, weiß . 9,00 7,50 6,00 60 , , » gefärbt .... » , lohg., ungef. (a.Helnchutterldr.) . , „ , gefärbt .... » . chromgar, .. 11,50 10,00 8,60 51 62 ganze Häute 10,60 15,00 9,00 12,00 7,50 10,00 1 — Mark für 1 qm Maschinenmab 63 14,00 11,00 9,00 64 Chevreauleder (Ziegenleder), schwarz . 18,00 15,00 13,00 8,00 Abgesehen von den int § 2 unter Ziffer 2, Buchstabe b und Unter Ziffer 3, Muhstabe b behandelten Fällen darf, wenn ganze oder halbe Häute, Kernstücke, Flanken oder Hälse nicht als Ganzes, sondern in Teile zerlegt verkauft werden, die Summe der für die zerlegten Gegenstände geforderten Preise den für den Gegenstand als Ganzes festgesetzten Preis nicht übersteigen. Für lohgares Sohlleder und Vacheleder aus Großviehhäuten (lfd. Nr. 1—8), das — abgesehen von der Gerbdauer — nachweislich nach den Friedensvorschriften der Heeresverwaltung hergestellt ist, dürfen um 10 v. H. höhere als die irr Spalte d für lfd. Nr. 1—8 angegebenen Grundpreise berechnet Mer den, sofern dieses Leder lediglich in Form von Kernstücken, halben Häuten, Hälsen oder Flanken verkauft wird und jedes Stück vom' Hersteller mit seiner Färmä und bei Sohlleder mit dem Vermerk „12 Monate gegerbt", bei Vacheleder mit dem Vermerk „7 Monate gegerbt" versehen istz Ms Gerbdauer solchen Leders gilt die Zeit, in welcher sich das Leder in geröstofflialtigen Brühen (Farben), Versenken und Gruben befunden hat. Das Sohlleder darf nur aus'kaltem Wege hergestellt sein. Die Gerbdauer im Sinne dieser Vorschrift Muß bei Sohlleder mindestens 12 Monate, bei Vacheleder mindestens 7 Monate betragen haben. Anmerkung: Tie für die erste Sorte festgesetzten Preise Omnien nnr für Leder bester Beschaffenheit in Betracht. Die zlum Verteilungsplan der Kriegsleder-Aktiengesellschaft gehörigen Gerbereien sind vertraglich verpflichtet, die Preise derjenigen Lederarten, für welche Höchstpreise noch nicht festgesetzt sind, im Rahmen der gesetzlich festgelegten Preise zu halten. 8 4. Ddengenseftstcllung und Zahlungsbedittgungen. a) Bei denjenigen Syrien, für welche im 8 3 Grundpreise für das Kilogramm angegeben sind, must die Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen. Bei denjenigen Sorten, für welche im § 3 Grundpreise nach Mast festgesetzt sind, hat die Preisberechnung in qm Maschmemnäst O: erfolgen: b) bei Käufen der amtlichen Bescha ffun gsstellen der Heeresund Marineverwaltung ist für die Mengenfeststellimg die amtliche Feststellung in der Verbrailchsstelle, erforderlickienfalls nach vok- Keriger Nachtrockunna bei 10 bis 15 0 U, maßgebend; c) die Höchstpreise schließen die Kosten einmonatiger Lagerung nach dem Verkauf, der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bi'8 zNr nächste:: Anlegestelle des Schliffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verladnng ein. Für Verpackung in Papier Imrf nichts in Rechnung gestellt werden; die für Verpackung anderer Art etwa in Rechnung gestellten Kosten lind dem' Käufer ohne Abzug wieder gutzubringen, sofern er die Verpackung 'unverzüglich — Fracht zu Lasten des Verkäufers — zurückschickt. Tie Höchstpreise gelben für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zn zwei vom Himdert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzu geschlagen werden. §5. Beschlagnahme. a) Die tut § 3 anfgesührten Lederarten sind m jeder Form, soweit sie sich im Eigentum!, Besitz oder Genxrhrsam einer Gerberei. Znrichterei oder GerbereiVereinigung befinden, beschlagnahmt. b) Trotz der Beschlagnahm ist die Veräußerung imd Ablieferung des nach Buchstabe a dieses Paragraphen beschlagnahmten Lecers m folgenden Fälle:: erlaubt: 1. von einer- Gerberei an die für sie zuständige Gerbervereini- gUng für Heeres- oder Marinebedarf: 2. von einer Gerberei oder Gerbervereinigung cmf unmittelbare Bestellung einer amtlichen Beschaffun^ftMe der deutschen Heeres- oder Marineverwaltung an dieie Beschafft: ugsstelle; 3. von einer Gerberei oder Gerber Vereinigung entweder unmittelbar oder über eine Znrichterei gegen einen von einer amtlicher: Beschaffungsstelle der deutschen Heeres- oder Marinevertvaltnng bescheinigten „Mr^tveis für beauftragte Lieferer" au diesen beauftragten Lieferer; 4. auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs--Rohjtofs- Abteilnng für Leder und Lederrohstosfe ausgestellten Fret- gabescheines. e) Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften vom Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an die Meldestelle der Knegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstosfe, Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12, bei welcher auch die Vordrucke O: den Freigabeanträgen erhältlich find, zu 'richten: 1. das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, nmß versandfertig vorliegen; ausgenommen ist nur Heimleder sowie die unter lfd. Nr. 20 bis 25 und 49 bis 54 genamtten Arten; 2. die Antragsteller haben nach Einreichung des Freigabe- antrages das in diesem anfgesührte Leder so lange Zur Verfügung der Meldestelle zu halten, bis sie ir\ den Besitz des Freigabescheines gelangt sind; sie dürfen es auch an amtliche Be s cha ff u n g s stell e n oder cmf G-urnd von Auswetz m für beauftragte Lieferer nicht ohne Znstnnmung der Meldestelle veräußern; 3. frei gegebenes Leder, das nicht innerhalb zweier Monate (gerechnet von dem Dattrn: des Frcigabescheines) jur Be Mündung stlr Privatzwecke oder den mittelbaren Bedarf der Kriegsindustrie veräußert nnd abgeliefert worden ist. ist der Beschlagnahme wieder verfallen, ebenso dasjenige frei ge ge bene Leder, das ohne Znstimnumg der Meldestelle in Leder anderer Art umgewandÄt wird: 4. ftcigegebcnes Leder darf ohne ZustimnutttA der Meldestelle weder an amtliche Beschafftingsstellen der Heeres- oder' Vta- rineverwaltuug noch an beauftragte Lreferer derselben ntt Vertvendüng für Kriegslieserungen veräußert weiäeu. Dre Gerbereien, Gerbervereinigungen uitb Zurichtereien habet: beim Verkauf freigegebencn Leders ihre Abnehmer auf diese Vorschrift hinzwveifen. d) Trotz her Beschlagnahme darf jede zum Verteil:: ngsplai: der Kriegsleder - Aktiengcsellf ckiq.ft gehörige Gerberei, soweit es ihre etwaigen vertnWlichen Verpflichtungen gegenüber dyr Heeres oder Marineverwaltung zulassen, innerhalb eines jeden KalendermoiuiH für insgesamt Höchsteins 750 Mark Leder der beschlagnahmten Arten an Schuhmacher, Sattler oder Kleinhändler verkaufen und ab!ieiern, ohne hierzu eines jFreigabescheines zn bchürsen. lieber dieie Licft- rungen hat die Gerberei ein besonderes Buch zu führen. Liefeimngsabschliisse in bezug auf diese Ledermeugen sind nur bis zum Gesamtrechnnngsbettage von höchstens 750 Mark erlaubt. Vorbedingung für alle nach Buchstabe b, c und d dieses Paragraphen erlaubten Veräußerungen ist, daß die durch die 88 2 ^.l^rgZetzten Preise nicht überschritten werden. Tvese Bedingung güt nicht für erlaubte Verkäufe freigegebenen L.eoers nach dem Auslande innerhalb der Geltungsdauer der 9lus- fuhrbennlligung. ^ m Q _?w Beschlagnahine ist nett der Ablieferung an die amtlichen Beichachungsitellen der Heeres- oder Marineverwaltimg oder mit dem Empfang des Freigabescheines, der Lieferungen gemäß Buch-- stal^ d dieses Paragraphen mit der Ablieferung an den Schuh- macher, ^untxrm 18. Auzust bf Js. eine Bekannttnachwrff be- jtöaflttkeif e und Beschlagnahme von Leder erlassen. Diese Bekanntmachung enthält Bestimmungen über „von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände, Höchstpreis, Grund- ^rse von Leder Mengenfeststellung und Zahlungsbedingungen, A^lagnahme, Zuruckhalten von Vorräten, Anfragen, sowie ~ ie,e Bekanntmachung ist im Gießener Anzeiger ^ *”5 a H r unserer Amtsstube eingesehen werden." ^ |£?3 € Jf er ' ber obige Bekanntmachung enthält, ^-_dVunsch den Interessenten vorzulegen, letzteren «uch aus etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben. Gießen, den 8. August 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen, __ I- B.: Langermann . Bekanntmachung ketreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Verwendung tl er i s cker und vflanzli cherO ele un d slekte vom9. Oktober 1915 Mecchs-Gesetzbl. S. 646). Vom 31. Juli 1916. Auf Grund der §§ 1 2 der Bekanntmachung über die Ver- wendung ttmscher und Eanzücher Oele mid Fette vom 9. Okto- ber l9I5 lReichs Geietzbl. L>. 646, wird die genannte Bekanntmachung dahin geändert: dlrsikel 1. Tie Vorschrift des tz 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Verwesung tierischer und pflanzlicher Oele und Fette wird am die Verwendung unvermischter pflanzlicher und tierischer Oele und Ä tte J u HAhmgs- und Kühlungszwecken ausgedehnt. . Artikel 2. Das Mischungsverhältnis des § 2 9lbs. 1 wird dahm mrgesetzt, daß gemischte Oele, konsistente Fette und andere Lchmcerfette mit keinem höheren Gehalt an tierischen und pflanzlichen Oelen und Felten als 10 vom Hundert des Gewichts des ^nderzeugnisses hergestellt werden dürfen. 1916 in ^Kraft Bekanntnmchung tritt mit dem 15. August Berlin,' 31. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich. Bekanntmachung über den Absatz von Brennesseln. Bom 27. Juki 1918! E P * T . BimdeSrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dir ErEchttgung des Bmrdesrats zil wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vorn 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Alle im Inland gewonnenen und alle aus dem Ausland, einschließlich der besetzten Gebiete, etngeführben Stengel der brennenden, langstieligen Brennnessel (urtiea aioioa) dürfen! Mrr an die Nesselfaser-Berwertungsgesellschaft m. b. H. m Berlin 'oder an die von ihr emnächtigtein Stellken oder an dir von! Behörden errichteten Sammelstetten abgesetzt werden, m \ ^ Die Besitzer der Stengel der Brennessel haben die Bovräte, die sie zum Zwecke des Absatzes gewortnten haben, bei} N?^^r-Berwertunasgesellschast auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sir können verlangen, daß dre Nesfelfaser-Verwertungsgesellschaft diese Vorräte käuf- E»ernimmt, und eine Frist von mindestens vier Wochen zur Abnahme sestsetzen. Mit Mlauf dieser Frist erlischt die Ab- satzbeschrcmkung nach 8 1- Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Frist zur Abnahme bestimmen. * . V c ^ürigung über den Preis nicht zustande, c Breis von der höheren Verwaltungsbehörde end- Nlltig festgesetzt, die für den Ort zustäntüg ist, von dem aus J oIt Dabei darf der Sreis von vrer- er- Doppelzentner oder die anderweit vom n*rbert et fc ' tgf ^ tcn Höchstpreisgrenze nicht überschritten , Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen! Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen .ferner, wer als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. ,8 5- Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geld- ' strafe brs zu eintausendfünfhundert Mark wird bestraft: 1. wer Brennessielstengel dem 8 1 zuwider absetzt, 2 . wer den von den Landeszeutralb-ehörden nach 8 4 Satz 1 kvafttretcns. Berlin den 27. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. H elffe ri ch. Bekanntmachung. , .. . Bom 2. August 1916. on SW- 4 J* r Verordnung des BicndesratS vom 27. Juli 1916 über den Absatz von Brennesseln wird als höhere Verwaltungsbehörde das Kreisamt bestimmt. Darm stad t, den 2. August 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. I. V.: Schliephake. Polizeiverordnung. Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 Auf Gvund des Artikels 64 des Gesetzes betveffend die innere Verwaltung und dce Vertretung der Kreise und der Provinzen be- fttmmen wir mit Zustunmnng des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Großh. Ministerimns des Innern- 8 1- Mühlenbesitzer, Händler, Bäcker und Konditoren, die nicht bereits durch gesetzliche Vorschriften zur Führung von Handelsbuchern verpflichtet smd, sind gehalten, während der Dauer der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Juni ern ^ «O^^E^bn Regelung des Verbrauchs von Brotgetreide und Me^ taguch über den Zugang von Getreide und Mehl und über dre Verminderung ihrer Vorräte durch Verkauf oder Verbackuna Aufzeichnungen zu machen: diese sind in ein hierzu bcsonders- anzulegendes Buch oder Heft ein zu tragen. 30 Statt 0 ^j t bCr ^ anbhingen '^^den' mit Geldstrafe bis zu 8 3. Die Polizeiverordiiung vom 11. August 1915 ist mit Wirkung vom 16. August 1916 an aufgehobeii. Gießen, den 4. August 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. , Vorstehende Anordnung ist ortsüblich bekannt zu machen insbesondere unter Bedeutung der betreffenden Gewerbetreibenden^ und der Befolg Au überwachen. * Gießen, den 4. August 1916. 6Koßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sin ger. Rotationsdrilck der Brübl'lcben Untv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen