Rr. 88 5. August 1916 Bekanntmachung Mcr die Wahlen nach dem GeweebegerichtSgesetz und dem Geiebe, betreffend Kaufmannsgerichtc. Vom 20. Juli ljIq. Der Bundesvat hat auf Grmid des 8 3 des Gesekes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftttchen Maßnahmen usw twm 4. August 1014 (Reichs-Gesetzbl. S. B27) folgende Verordnung ^Tie' Amtsdauer der Beisitzer, der Gewerbegerichteund der Kaufmannsgerichte wird, solueit sie vor dem 31. Dezember ivi abläuft, bis zu diesem verlängert. Berlin, den 20. Juli 1916. . Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. _ Bekanntmachung betreffend Acndcrung der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fctttn zu technischen Zwecken vom 6 . Januar 1916 (Rerchs-Gesetzbl. S.» 3). Vom 21. Juli 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des H 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ujw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ^ Artikel. I. Die §§ 1 und 2 der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen, Oelen unä Jetten zu technischen Zwecken vom 6 . Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) erhalten folgende Fassung: , ^ r . ~ - § 1. Butter. Butterschmalz, Margarine, Kunstipeisefett, Speck sowie Rinder-, Schaf- und Schweinefett in jeglicher Form dürfen zu technischen Zwecken nicht verarbeitet oder sonst verwendet werden. Da§ Verbot findet auf die Herstellung von 97ahrungsmitteln keine Anwendung. ^ . 8 2. Pflanzliche und tierische Oele und Fette sowie aus diesen gewonnene Oel- und Fettsäuren dürfen zur Herstellung von Seche und anderen Waschmitteln, die genannten Oele und Fette auch zur Herstellung von Leder jeder Art nicht verarbeitet oder sonst verwendet werden. Die genannten Oele und Fette dürfen nicht gespalten werden. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfserich. _ Verordnung Aber Verarbeitung von Nachprodukten der Zuckerfabrikation und vmi RLelasse. Vom 25. Juli 1916. Auf Grund des 8 3 der Verordnung über Kriegsmaßnahmen ziur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: Artikel I. Dem 8 1 der Verordnung des Bundesrats über Verarbeitung von Nachtwodukten der Zuckerfabrikation und von Melasse vom 8 . Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) wird als Abs. 3 beigefügt: Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. ^Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. B e r l i n, den 25. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H elsserich. Presse Abt. Tgb.-Rr. 2202 A. Frankfurt a. M., 18. 5. 1916. Bekanntmachung betreffend die über die Reichsgrenze*) mitzunehmenden Schriften und Drucksachen. 1. Reisende dürfen grundsätzlich keinerlei Schriften oder Drucksachen mit über die Reichs grenze nehmen. 2. Briefe, Postkarten und sonltige Auszeichmingen, die Mitteilungen an einen anderen enthalten, sind aus den ordentlichen Postweg zu leiten. 3. Ausnahme: Schriften uiid Drucksackzen, insbesondere Geschäftspapiere, dürfen ausnahmsweise mitgenommen iverden, a) wenn ihre Mitnahme zur Erfüllung des Reisezweckes unbedingt erforderlich ist; b) wenn sie auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sind und c) vor der Greuzüberschreitung amtlich geprüft »vordem 4. Zur Vermeidung von UnzutrÄlichkeiten an der Grenzübergangsstelle ist es geboten, daß der Reisende die nach 3. mitzu- nehmenden Schriften und Drucksachen vor dem Antritt der Reise LMtlich prüfen und einsicgeln läßt. Zu diesem Zweck wendet er sich im Jnlande mündlich oder schriftlich, an- „ _ „ . ajY eine militärische PostüberwackMNgsstclle oder eine vom stellvertretenden Generalkommando dazu bestimmte andere Dienststelle. Diese Dienststellen sind öffentlich bekannt gegeben Im Bezirk des XVIII. Armeekorps, sowie rm Emverstand- nis mit dem Gouverneur für den Befehlsbereich der -restung Mainz, ist nnt der Prüuna mrd Einsiegelnng die Militärische Postüberwachungsstelle Frankfurt a. M., Weserstr. 33, beaustrogt. ' 5. Der Reisende kann iiur dann erwarten, daß die Mit- nahnre der Schriften usw. keinen weiteren Schwierigkeiten an der Grenze begegnet, wenn Siegel und Hülle gänzlich unbeschädigt ^ Stellvertretendes Generalkommando des XVIII. Armeekorps. Der Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. *) Unter Reichsgrenze ist die verfassungsmäßig festgclcgte Grenze des Deutschen Reiches zu verstehen. Presse-Abt. Tgb.-Rr. 2202 B. Frankfurt a. M., 18. 5. 1916, Verordnung. Auf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbezirk und — im Einvernehmen rnit dem Gouverneur ---- auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz - 1 . Wer es unbefugt unternimmt, Briefe, Postkarten oder schriftliche oder gedruckte Aufzeichnungen, die Briese oder Postkarten zu vertreten bestimmt sind, unter Umgehung des ordentlichen Postweges von oder nach dem Ausland über die RcrchS- grenze*) zu bringen, wird mit Gefängnis bis zu einen! ^ahre Sind nrildernde Umstände vorhanden, so kann aus Haft oder aus Geldstrafe bis 1500 Mark erkannt werden. , 2. Reisende, die die Reichsgrenze*) überschreiten, smd verpflichtet, alle Schriften, Drucksachen oder Aufzei^rnngen, die it bei sich führen oder in ihrem Gepäck befördern, an der Grenz stellst vorzulegen, desgleichen etwaige Umschläge, Pakete, Koffer, »vonn solche Schriften usw. amtlich verschossen sind. Ta,«lbe gsti wr Karten, Zeichnungen technischer Art, Pläne, Geländeabbildungen, Films oder sonstige bildliche Wiedergaben von Gegenständen. , Wer es ungeachtet einer Zlufforderung einer Mclttarrxrscmi oder eines Beamten des Grenzschutzes unterläßt, bte in Absatz ! bezeichnten Gegenstände vorznlegen, wird nnt Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis 1500 Mark erkcm'.^ Stcllverttetendes Generalkommando des XVIII. Armeekorps. Der Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. *) Unter Reichsgrenze ist die verfassungsmäßig festgelcgte Grenze des Deu tschen Reichs zu verstehen. _ Bekanntmachung. Betr.: Futter für Zuchtsauen und Ferkel. Zur Unterstützung der Sauen- und Ferkelzncht wird eine größere Menge Futtermittel (Nachmehl, in- und ausländische Kleie, Mastfutter. Fischmehl, Strohkraftsutter mit Eiweißzumtz als einheitliches M i s ch s u t t e r von der Landesverteilungestelle für Futtermittel in Tarmstadt zur Verfügung gestellt. Ter Preis stellt sich ans _ . Mk.: 19.30 für den Zentner (50 kg) ohne sack ab G n st a v s b u r g. Rach den von der Reichsfuttermittelstelle erlassenen Bestimmungen dürfen auf die einzelnen Zuchttiere, und zwar sauen, die zur Zucht w c i t e r verwendet werden tollen, für 1/4 Jahr berechnet. 4 Ztr. Mischfutter als Höchstmenge abgegeben werden, foioeit die vorhandenen Bestand« diese Zuteilung ermöglichen. . „ , . . , . Tie Walter von Zuchtsauen und Ferkel iverden ausgesordeich ihren Bedarf in diesem Futter unverzüglich bei der örtlichen Pctteilungsftelle ihrer Gemeinde anzumclden, die den Gesamtbedatt bis längstens ^ 1 0. A u g u st 1916 der Zentral^« nossenschaft der Hess, l a n d w. Konsumvereine in Tarmstadt auszugeben hat. Gießen, den 3. August 1916. Großherzogliches Krrisamt Gießen. Dr. U s i n a t r.