Ureisblatt tat den Kreis Gietzen. Nr. 87 4. August 1916 F Bekanntmachung tzttreffend MlsfühLungSbestinAAitgen -ur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seffenpulver und anderen fetthaltigen Wasch- Mitteln vvnr lg. Mril 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307.) Vom 21;. Juli '916. Ms Mr!unÄ des § 1 der Btzkanntmachung über den Verkehr Mit Seife, SeifenLtnlver und curderen fetthaltigen Waschmitteln Born 18. Mril 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird folgendes ?be- Mnftitt: 8 1, Feinseife und Seifenpulver, die gemäß 8 2 der Bekannt- Vrachnng über das Verbot der Berwerrdung von pflanzlichen Und tierischen Oelen 'Und Fetten vom 6. Januar 1916 in dev Fafftmg der Be'KlnntnrachUng voni 31. Jüli 1916 (Reichs-Giesetzbl. S. 3 Und 76b) und gemäß 8 1 der dazu ergangenen Ajusführungs? beftimmiungen vom 21. Juli 1916 (Zentralbl. für das Deutsche VKich S. 193) nach den Weisungen. des KtiegsausschNsses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, <$. m. b. H. in Berlin, Uns pflanzlichen und tierischen Oelen mrd Fetten oder daraus gewonnenen Oel- Und Fettsäure,; hergestellt sürd, müsseir auf dal Stücken beziehungsweise auf den Packungen den A n f d r U ck A. - S e i f e und K. A. - S e i f e n p u l v e r tragen. Der Auf- vüuck ist vorn Hersteller oder, wenn bei Seifenpulver ein anderer die Ware zuNt Zwecke der Weitevveräusterung mit Packung versieht, von diesem vor der Weitergabe an Zubringern. 8 2. Tie Abgabe von Wasch Mitteln, die aus pflanzlichen oder tierischerr Oelen inib Fetteil oder daraus gewonnenen! Oel- Und Fettsäure,; hergestellt sind, an Selbstverbranchcr darf Dur iuuf) folgenden Grundsätzen erfolgen: I. Die an eine Persoil in einem Moriat abgegebene Menge darf fünfzig Gramm! Feinseife (Toiletteseife, Kernseife und Rasierseife) soivie zweihundert fünfzig Gramm Seifenpulver nicht übersteige;;. Bei Feinseifen, die vom Hersteller in Umhüllungen in den Verkehr gebracht werden, mit Msnahme der K. A.-Seife, ist das unter Einschluß, der UnchiUluna fest- gestellte Gelvicht mastgebend. Bleibt der Bezug einer Person pl einem Mvnat unter der zugelasseneir Höchstmenge, so wächst der Rdinder betrag der Höchstmenge des nächsten Monats nicht M. Dagegen ist der Vorausbezug der Mengerr für zwei Monate gestattet. Tie )lbgabe voll Schmierseife ist unbeschadet der Be- MmUlUngell des 8 8 verboteii. n. Tie Abgabe voll Feinseife rmd Seisenpnlver darf imr gegen ' MliefeNulg des sür den laufende,! oder nächstsolgendeit Monat gültigen, das abzugebende Waschmittel bezeichnenden Abschnitts der voll der zuständigen Ortsbehörde des Zöohn- sitzes oder dauernden Aufenthalts auszugebendcn Scrfen- karte erfolgen. Tie Seifen karte hat de,, aus der Anlage*) Ersichtlichen Inhalt. Sie gilt unabhängig vom Orte der Misgabe ait allen Orten des Reiches. Svlveit an einzelnen Orten bei denr Inkrafttreten dieser Bekanntmachung Seisenkarten int Gebrauche sind, ist deren weiteren Verwendlmg »vährend der Monate August und Sep- teurber 1916 gestattet, sofern die Angaben über die zu be- f ':hellde Art und Menge der Waschmittel in Ucberein- Mnilung gebracht ist mit beu Vorschriften des Msast l. Tie zu ständige Ortsbehörde ist befugt, auf Antrag 1 a) für Aerzte, Personen, die berufsmäßig mit Krankheitserregern arbeiten. Zahllärzte, Tüwärzte, Zahntechniker Hebaimnen und Krankenpfleger, d) für mit ansteckender Krankheit behafteten Personen nach elltsprecheilder Bescheinigung seitens des Kreisarztes oder eines von der Ortsbehörde bestimmten Arztes, e) für Kranke,Muser auf die nach dem Jahn-sdnrchschnitte berechilete Kopfzahl der verpflegten Krankeil je bis zn vier Zusatzscifenkarten: II. uh' unter Tag arbeitende Grnlnmarbeitcr iit Kahlenberg- »oercken, für in gewerblichen Betrieben vor dein Jener oder mit der Kohlenbelvegung ständig beschäftigte Arbeiter und für Schornsteinfeger je bis jn zivcl Zusahscifenwrtcn: HI. für Kinder im Alter bis zil 18 Monaten je eine Znfatzfeifen- karte wiszn geben. r; s. Tie Ueberlaft'ung der Seifenkartcn zum Bezüge vvil Waschullttcln all andere Personell alS diejenigeri, für die sic ans- gegebcnsind, sowie die Weiter Veräußerung voll Waschnutteln, die auf Smenkartcn bezogen sind, ist verböte,l. 8 5. Ter Vertrieb von Waschnlitteln, die unter Verivendung vvu puanzlräun und tierischen Oelen und Fetten oder daraus ge- »wnnenen Oel- und Fettsäuren hergestellt send, im Hansierq ha n del rst verboten. *) Abgedruckt Reichs Gesetzbl. S. 770/1. 8 6. Bei Mgabe im Kleinhandel an den Selbstverbraucher dürfen die P r e i s e ohne! Mcksicht darauf, vb die Mgabe in Packung ober lose erfolgt bei K. A,-Seife für ein Stück von 50 Gramm 0,20 Mark, für ein Stück von 100 Grantm! 0,40 Mark; bei K. A.-Seifenpulver für je 250 Gramm 0,30 Mark nicht überschreiten. Geringere Mengeil K. A.-Seifenpulver filld entspreckjend dem Mindergewichte geringer zu. berechnen. Vorstehend festgesetzte Preise sind Höchstpreise inl Sinne de- Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom! 4. August 1914 in der FaffuNg vom 17. Tezember 1914 (Reichsl-Gesetzbt. S. 516) in Verbindung mit den Be'kanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Neichsi-Gefetz- blatt S. 25) und viom 15. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1o3j. 8 7. Tie Versorgung der Barbiere u n d Friseure mlt der zur Aufrechterhaltung ihres! Gewerbes erforderlichen Rasier- Und Kopfwaschseife erfolgt nach näherer Weisung des Kriegsaus- r 'seS für pflanzliche und herrsche Oele und Fette, G. m. b. H. Berlin durch Bermittlnna des Bundes deutscher Barbier-. Friseur- und Perückenmacher-Jnimllgeu. 8 8. Zur Vertvendung zu technischen Zlvecken dürfeil Wasch- inittel, die Mter Verwendung von pflcntzlicheu und tierische^ Oelen und Fetten oder daraus gewonnenen Oel- und Fettsäuren hergestellt sind, an technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere an Waschanstalten, imr mit Zustimmung deS KriegsausfckMsseS für pftanzliche und tierische Oele und Fette abgegeben werden. Für technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere Waschanstalbeli, die weniger als, zehn Arbeüer beschäftigen, kann die zuständige Ortsbehöroe auf Antrag einen Ausweis auS- stelleli, gegen dessen Vorlegrurg die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erfvrderlrckie Meirge an Waschmitteln abgegeben wcrderl darf. ,Ter Llusweis muh die zulässige HöchstlMuge angeben. Der Veräußerer hat die abgegebene Menge aus dem Ausweis unter Bezeichmlng der Art und Menge (Gewicht) mit Tinte oder Farb- stenlpct zu vermeiken. Tie Ueberlassullg der auf Grund vorstehender Bestimmungen arlsgestellteil Auswnse znm Bezüge voll Waschmitteln an andere Personen sowie die Weitervcrällsterung der ans die Ausweise bezogenen Waschmittel ist verboten. 8 9. Tie Verwendung von Waschmitteln, die unter Berwew- dung von pflanzlichen Mld tierischen Oelen ilnd Fettell oder daraus gewonneneil Oel- und Fettsäuren h?rgestellt sind, zu Putz? und S ch e u e r z w e ck e n ist verboten. 8 10. Welche Behörden alS znstäildige Ortsbehörden im Sinne der §8 2, 3 und 8 anznsehell sind, beshnrmt die Landechenlral- behörde. 8 11. Tie Beshmnumgen dieser Verordnung ftllden keine Anwendung gegenüber den Hecresverwattiulgiell, der Marinever- waltmrg lmd denjenigell Personen, die von diesen Verwaltlmgen, mit WasckMitteln versorgt werden. Tie Verwaltungen treffen besondere Anordnlmgen über die Versorgung. 8 12. Wer bm Bestimmungen der 8§ 1, 2, 4, 5, .7, 8, 9 zu- widcrhandelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünszehnhundert Mark bestraft. 8 13. Diese Bestimntungeil treten am 1. August 1916 in Kraft mit der Maßgabe, das; im Monat August 1916 a,l Stelle der 250 Gramm Seifenpulver die gleiche Menge Schmierseife gegeil Ablieferung d«'r entsprechenden Mschnitte der' Seifen karte abgegeben werden darf. Tie Bestiminüngen treten an die Stelle der Bekaiintniackping, betreffend AnssübrungSbestimmungen zu der Ver- ordnling über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderenj fetthotiigeu Waschmitteln, vom 18. April 1916 (ReichS-Gesetz- blatt S. 308). Berlin, den 21. Juli 1916. Ter Stellvertreter des Reickiskanzlers. vr. H e l ff e r i ch. ' ' Bekanuimachttng Vom 27. Juli 1916. Auf Grund von 8 10 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Juli 191t;, betreffend Aussiihrimgsbestinunungcn Mr Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenp.nlver und anderen fetthaltigen Waschmitteln von,' 18. April 1916, werden als! zuständige Ortsbehörden im Sinne der 83 2, 3 and 8 in den Städten von^über 20 000 Einwohnern die Oberbiirgermeister, in den übrigen Städten die Bürgermciftcr und in den Landgemeinden die Bürgermeistereien bestimmt. Dar m st a dt, den 27. Juli 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Grohh. Polizei- Mut Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Unter Hinweis ans vorstehende Bekanntnmchung des Reichskanzlers, wäck)e an die Stelle derjenigen vonr 18. April 1916, Äbgedruckt Kreisblatt Nr. 42, getreten ist, beauftragen ioir Sie vrit ihrer Durchfühnmg und ortsüblichen Bekanntnrachung. Alle Verkäufer van Seife, Seifenpülver und fetthaltigen Waschmitteln sbü) auf die Bestimmungen, insbesondere auf N 2—6 hinzuweisen, die FabrikaEn insbesondere aus ß 1, die Wandergewerbetreibenden aus 8 5, die Friseure und Barbiere aus 8 7, die technischen Be- tvdeibe und Gewerbetreibenden, besonders die Waschanstalten auf 8 6, ebenso die in § 3 genannten Personen auf die dort angeführte Bestimmung. Tie Polizeibehörden werden mit der Ueberwachung des Be- Vvlges der Bekanntmachung beauftragt. . Gießen, den 31. Juli 1916. Groß Herzog! ich es Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. __ Bekanntmachung Über die Bewirtschaftung des Grimkerns. Vom 29. Juli 1916. Durch die Bestimmung des Präsidenten des Kricgseriiährimgs- amtes vonr 15. Juli 1916 ist die Bewirtschaftung dcS Gcünkerns nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 3. Juli 1916 (Reichs- GeseAl. S. 649) der Rcichsgetrcidestelle überttagen worden. Wir bringen hiermit zur allgenieiner: Kenntnis, daß das Tirck- torium der Reichsgetreidestelle den Einkauf südwestderrtscher Städte G. m. b H. in Mnnheaim znm Kornmissionär für den Aufkauf vvrr Grünkern bestellt und ermächtigt hat, Unterkomnnssionare zu errrennen und alle den Aufkauf des Grünkcrns betreffender! rveiteren' Frage»! zu regeln. Sämtliche Grün kernproduzenten haben des- Hrlb den gewonnenen Grünkern an die mit besonderen AusrvciseU vorn Einkauf sndwestdentschcr Städte G. m. b. H. versehenen Kommissionäre abzuliefenk. Ter Bedarf, den der Hersteller zu seine».- Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes znrückoehalten darf, ist gemäß 8 3 dlbs. 2 der Bekanntmachung über Grünfern vonr 3. Juli 1916 ans höchstens 4 Kilogramm für den Kopf sestgesebt rvorden. Tie Preise, zu denen die Fabriken, K'ourmunalverbände nsw. den.Grünkern zu übernehmen und abzusetzcn haben, werden demnächst geregelt. Tarinstadt, drn 29. Jn!i1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. . _ v. H o m b e r g k. __ Bekanntmachung. Bctr.: Verkehr mit Obst. An den Oberbürgermeister zu Gicheu lind die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, an Grohh. Polizeiamt Giehen und die Grohh. Gendarmerie des Kreises. Nachstehende Bekanntmachung ivird hiermit veröffentlicht und ist ortsüblich bekannt zu inachen. Gießen, den 31. Juli 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Using er. Bekanntmachung über den Verkehr mit Obst. Vom 29. Juli 1916 Die Gültigkeit der durch unsere Bekanntmachung vom 4. Juli 1916 (Darnistädter Zeitung Nr. 155) festgesetzten Höchstpreise wird bis zum 10. August ds. Js. verlängert. D a r m st a d t, den 29. Juli 1916. Großherzoglichcs Ministerium des Innern. _ v. Hombergk. Bekanntmachung. Bc lr.: Lederkarten. Nach den für die Abgabe von Bodcnleder nraßgebenden Bestimmungen haben die Lederhändler und Rvdstofsgenosscnsä)iafttn die Einschreibungen der Schuhmacher auf Grund der Lcderkarte in der Zeit vom 7. bi s 1 2. A u ß u ft 1 9 1 6 entgegenziinchmcn. Die Formulare zu den Knnden-Eimchreibelisten können von der Hand- -w e r k s k a ui m e r zu Darmstadt, Saalbaustraße 60, bezogen wer- lden. Es dürfen nur Einschreibungen von solchen Betrieben stattfinden, die das Schuhmacherhandwcrk innerhalb des Kauunerbezirks (Großherzogtum Hessen) ausüben. B i s s p ä t e st c n s 1 4. A u g u st i9U6 sind die Knndenlisten an die Bezirkskommissiou der Hand- wcrkskamnier zu Darmstadt, Saalbaustraßc 60, in doppelter Ausfertigung cinzurcichen. Die Lederkarten werden nach Fertigstellung an die einzelnen Bürgermeistereien von der Bezirkstommission der Handwerkskannner cingesandt und die Bürgermeistereien gleichzeitig ersucht, öffentlich bekanntzugcben, lvann die Karten, von den Schuhmachern in Empfang gcnmnmen rverden können. Gießen, den 31. Juli 1916. Großhcrzoglichcs Kreisamt Gießen. Dr. U s in g er. Bc tr.: Verteilung von billigem Bodcnleder an die Gruppe Krein- verkehr. An den Oberbürgermeister zu Giehen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wie die Handwerkskammer Darmstadt mitgeteiXt l)at, muß sie sich Hur ordnungsniäßigen Versendung der Lederkarten an die Schuhmachern! erster und zur weitgehendsten Bekanntmack-nng der Einschreibtcrnnine der Mithilfe der Grohh. Bürgermeistereien! bedienen. Nach den Bestimmungen der Kontrollstelle sollen die Be zirkskommrssioncn ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben und ist daraus hmzurvirken, daß auch bei der Geschäftsführung die Unkosten aus das geringste Maß beschränkt bleiben. Der Durchführung der getroffenen Maßnahnien liegt ein dringendes öffentliches Interesse zugrunde. Wir rveisen Sie daher an, die von der Be^irks- komnkission der Handwerkskammer mr Sie hinsichtlich der Leder- Verteilung ergehenden Ersuck-cn ohne Entstehung besoudiuer Kosten m ortsüblicher Weise bekannt zu geben. Es handelt sich hierbei in der Hauptsache nur die Abgabe der Lederkarten an die ortsansässigen Schnhmacherbetriebe, sowie um BekanntMbe des von der Kontrollstelle angesetztcn EinzeickmnNgstcrmines. Die Haudtverkskarnmcr Darmstadt wird Ihnen mit einem erläuternden Schreiben die Lcder- karten nach Fertigstellung rufenden. Gießen. den 31. Juli 1916. Großherzoa! jedes Kreisamt Gießen. __ Dr. Usinger. Bctr.: Ten Verkehr mit Oelfrüchten. An den Oberbürgermeister zu Giehen und die Grohh. Bürgermeistereien der Lnndgemeinden des Kreises. Unter Himveis auf die Bekanntmachung vom 28. Junl 1916, Kreis bla tt Nr 69, machen wir nnederholt auf die Verpflichtung aufmerksam, daß hie anr 1. August l. Js. vorhaudenen Oel- fruchte durch die Besitzer bei Ihnen spätestens bis zum 5. August auzumelden sind. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu, 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Die bei Ihnen eingehenden Anmeldungen sind in die farbigen Vordrucke zu übertragen und diese au uns e i n z n s e n d c rr. Die spätere Mnahme darf n u r durch die Z ei i tra l gwwsse, i sch)gst der h e s s i s ch e n l a n d w i r t s ch a f t l i ch e n Konsumvereine in Da r m st a d t, die für die Provinz Oberhessen allein noch zuständig ist, erfolgen. Wir empfehlen Ihnen, zur Anmeldung der Oelsrüchte in ortsüblicher Weise aufzufordern. Sollte die Llh- nähme durch die genannte Genossenschaft nicht alsbald erfolgen, so haben die Besitzer der Oelsrichte trovdem nicht das Recht, über sie frei zu verfügen. Sie sind vielrneihr verpflichtet, sie pfleglich! zu behandeln und nach Ablauf eines jeden Kaleudervierteljahres erneut unmittelbar bei Ihnen auz'umelden. Gießen, den 3. August 1916. Großherzoglicbes Kreisamt Gießen. Dr. N s i n g c r. Bekanntmachung. Betr.: Einsendung der Kr ei Sabdeckerci Verzeichnisse: hier: die Ab- licsar-nngen im Monat Juli 1916. An Grohh. Polizemmt Giehen und dir Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Einsendung der A ddecknui v c r-zei ckm i sse vom Monat Juli l. Js. bringen wir in Erinnerung. Für genaueste Aufstellung wollen Sie Sorge tragen. Gießen, den 1. August l9l6. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Langerman n. _ Bekanntmachung. In der Zeit vorn 15. bis 31. Juli wurden in hichiger Stadt gefunden: 3 Portemonnaies mit Inhalt, darunter eins mit einem Schlüssel, 1 Stickerei mit Garn. 1 Messer' mit Futteral, 1 Regenschirm, 1 Decke, 2 med. Lehrbücher und Geld; verloren: 1 silberne Tamenuhr mit Kette, 1 Portemonnaie! mit 5-Marksnuin, 1 silberner Zwicker, 1 Trauring mit M. H. 1. 7. 1900 gezeichnet, 1. grüne Leder Handtasche mit Inhalt: 1 Porteuiouuaic mit 2,20 Mk., Taschentuch und 5 P^stv- graphieu, gezeichnet Frl. Martin, 1 schuxirzes Porteino-nuaie mit Inhalt. Tie Eknpsaugsbcrechtiglcn der gesuudcuen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu marl-en. Tie ?lbholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmrttags bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 31. Juli 1916. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. H e m m erde. Drcnstuachrichtcu -es Grotzh. Krcisamts Gicheu. Dem Heinrich Arnol d V. von Beuern ist dlrs Amt eines Fleischbeschauers ftir die Gemeinde Allertshausen übertragen worden. Rotationsdruck der Brtthl'schen Untv.-Buch- und Stei>»druckerei. R. Lange, Gießen.