HreisWatt für den Kreis Kietzen. Nr. 86 _1. August _1016 Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 16. Juni 1916. Aus Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes be- Alle Verleger von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Mnstkaüen, Zeitungen, Zeitschriften mrd sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften, die auf anderem als maschincnglatttem, holzhaltigen Paprer gedruckt werden, haben über ihren Verbrauch des lür diese Druckschriften mrd deren Umschläge in den Jahren 19131914 1915 und im ersten Halbjahr 1916 verwendeten Papiers der Kriegswirt- schaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe Anzeige zu erstatten. Falls der Drucker der Besteller des Papiers ist, erfolgt die Anzeige auf Griind dar Angaben des Druckers. _ Dieser ist verpflichtet, dem Verleger aus Erfordern unverzüglich die ersordep-^ lichen Auskünfte zu erteilen. ^ , r . , § 2. Alle Verleger von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften, die auf anderem als maschinenglattem, holzhaltigen Papier gedruckt werden, haben den Seitenumfang, den'die von ihnen verlegten Druckschriften m den Jahren 1913, 1914, 1915 und im ersten Halbjahr 1916 gehabt haben, der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbs anzuzeigen. _ ■ * « § 3. Wer am 1. August 1916 zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeftungen, Zeitsclxriften mid sonstigen periodisch erscheinendeii Druckschriften oder zur 5)erstellung von Umschlagen für diese Druckschriften bestimmtes, anderes als maschinenglattes/ holzhaltiges Papier in Gcioahrsam hat (insbesondere gewerbsmäßige Erzeuger, Händler, Verleger, Drucker, Lagerhalter), hat die vor- lmudeuen Wengen unter Nennung der Eigentümer der Kriegswirt schaftsstelle für das Deutsche Zeituugsgewerbe anzuzeigen. , Anzeigen über Mengen, die sich am 1. August 1916 auf dem Transport befinden, find von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach dem 1. August 1916 auf einen arideren über, so ist der Verbleib der Mengen von dem nach Absatz 1 Meldepflichtigen anzuzeigcn. § 4. Die Durchführung der Erhebungen mrd die sonst erforderliche'Regelung des Verbrauchs von Papier, das zur Herstellung von Druckwerken - (Bücher, Samnielwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinendeii Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestmlint ist, wird der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeituugsgewerbe, Gesellschaft mit beschränkter.Haftung, Berlin, übertragen. Die nach §8 1 bis 3 erforderlichen Anzeigen sind auf Fragebogen, die von der Kriegswirtsck-astsstelle nrit Zustimmung des Reichskanzlers vor- geschriebcn sind, zu erstatten. Die Fragebogen sind von der ^regs- wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitnngsgewerbe schriftlich unter Angabe der benötigten Exemplare anzufordern, und zwar unter Beifügung eines mit der Adresse (Anschrift) des Anzeigepflichftgen versehenen Aktenbriefumschlags und unter Beifügung von Freimarken im Werte von fünfzehn Pfennig für je zehn Fragebogen und zivanzig Pfennig für deren Uebersendung. 8 5 Die Fragebogen sind von dem Meldepflichtigen genau auszufüllen, zu unterschreiben und der Kriegswirtschaftsstelle fü» das Deutsche Zeitungsgewerbe spätestens bis zum 7. Augiist 1916 einschließlich als eingeschriebener Brief eiuzusenden. Bon jedeui ausgefüllten Fragebogen ist von den Meldevflichtt- gen eine Abschrift zurückzubelmlten und bis zum Ende des sechsten Monats nach Friedensschluß auszubewahren. 8 6. Alle nach S§ 1 bis 3 Meldepflichtigen haben vom 2r Juli 1916 ab über ihren Bezug und Verbrauch von Papier, das für die Herstellung von Druckiverken (Bücher, Sammeliverke, Einzellverke, San'nklungen, Jugeudschristcn uflv.), dldusikalieu. Zeitunqeu, Zert- schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur .Verstellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestimmt ist, so geuaii Bu«l> zu führen, daß die Menge des bezogenen und verwendeten Papiers uiid dessen Verwendungszweck jederzeit nachge- wiesekk werdeki kann . ... Bis zum zehnten Tage eines jeden Manols ' erstmalig — für den Monat Juli 1916 — bis zum 10. August 1616) ist außerdem der KriegÄi'irtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe regeliuüßig die gesamte im voranaegaugenen Monat verbrauchte Geioicht^menge des Papiers für die im vorangegangenen Monat inl Drucke iertiggestellten (aus'gedruckten'' Drncklverke (Bücher. Sannneflverke. Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschristen usw.), Musikalieu. Zeitumren, Zeilschrifterr und sonstigen penodisch er- scheiuendeii Druckschriften uub für die fertiggestellten (ausgedruck- teil, Umsclstüge für diese Dnlckschnften airzuzeigen. 8 7. Die 'Kriegswirtschaftsstelle für das Datsche Zeitungsgewerbe und deren Beauftragte sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die nach 8 6 zu führenden Bücher zu nehmen. , Die nach §§ 1 his 3 Meldepflichtigen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsaewerbe und deren Beauftragten auf Erfordern jede Auskunft, die sich auf die Durchfuhr rung der Bekarrntmächung bezieht, unverzüglich zu erteilen und ihr oder ihren Beauftragten jederzeit Zutritt zu den BetriebS- und Lagerräumen zu gewähren. «.. . 8 8. Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kriegswirt- schaftS'stelle für das Deutsche Zeituugsgewerbe entstehenden Unkosten haben sämtliche Bezieher von anderem als maschinenglat-i tem, holzhaltigen Papier, das zur Herstellung von Druckwmken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschris- ten uftv.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestimmt ist. von jeder an fic erfolgten Lieferung von solchem Papier vom 27. Juli 1916 ab einen Betrag von 10 Pfennig für hundert Kilogramm, zuzüglich Bestellgeld für die Ueberweisung, an die Kriegswirtschafts- stelle für das Deutsche Zeitungsgewcrbe abzuführen und zwar spätestens 8 Tage nach Eingang jeder Sendung. Angefangene hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm. Zwischenhändler, sofern sie nicht gleichzeitig Verbraucher sind, sind zu den im Msatz 1 bestimmten Zahlungen nicht verpflichtet. 8 9. Alle rrach 88 1 bis 3 meldepflichtigen Bezieher vo,i Papier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher. Sammelwerke, Einzelwerke, Samuftungen, Jugendschristen usw.), istcuft- kalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscl>einen- den Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Dritckschriften bestimmt ist, dürfen vom 27. Juli 1916 ab solches Papier nicht niehr bei den Lieferanten unmittelbar bestellen oder abrufen, sondern ausschließlich durch Vermittelung der Kricms- wirtschaftsstelle ftir das Deutsche Zeituugsgewerbe, die die Be- . stellungen oder Abrufe an die von den Bestellern namhaft gemachten Lieferanten weiterleitet. In gleicher Weise haben diejenigen Bezieher zu verfahreir,' die solches Papier auf andere Weise als durch Kauf beziehen (z. B. Bezug von eigenen Papierfabriken, kostenlose Lieferungen usw.) „ _ . 8 10. Zur Herstellung von Druckwerken (Bück>er, Sammel- werke, Einzelwer^, Süwmlungen, Jug-endschriften usw.), Musika- lien, Zeitungeil, Zeitsckiriften und sonstigen periodisch ersck>einenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druck- schristeil darf Papier, das ursprünglich vom Eigentümer für andere Berwendungszkvecke bestimmt war, nur verwendet werdeki, wenn es bei der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe angeNieldet worden ist. Läßr die Kriegswirt, chastsstelle die Verwendmig solcheii Papiers zur Herstellung von Druckkver- ken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke. Samnklungen, Jugendschriften usw.), Musikalieu, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Dnickschriften oder zur Herstellung von Unkschlägen für diese Drucksclwisten zu, so sind die im 8 8 vorgesehenen Abgaben mich für diese Papiere akl die Kriegswirtschaft^, stelle zu leisten. _ . 8 11 Der Krie gs, vi rtscl>aftsslelle für das Deiitsck>e ZeitmigS- gewerbe ist vom 27. Juli 1916 ab jede erfolgte Lieferung von Papier, das zur Herstellung von Driickioerken (Bücl)er, Sammelwerke, Einzelwerke, Samnilungen. Jugendschristen usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschrifteik und sonstigen periodisch erfched nenden Druckschriften oder zur Herstellung voki Umschlägeik für diese Druckschriften bestimuil ist, innerl-alb zwei Tagen nach den, erfolgten Versand auf den dafür vorgeschrieb-eneik Vvrdruckekr, die von der Kriegswiistschaftsstelle für das Deutsche ZeituugsoerR! gegen Einsendung von zehn Pfeiinig ftir zehn Stück zuzüglich zehn Pfennig für die Uebersendung zlk beziehe,i sind, mitzuteüen. Zu dieser Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der t>en Versand an den Bezieher vornimmt. ^ „ S 12. Wer Papier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sankinelwerke, Einzelwerke. Saimiilungen, Jugendschristen usw.), Musikalieu, Zeitungen, Zeitschristerl, und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von linkichlägen für diese Druckschriften geeignet ist, in Besitz hat, hat es der Zdriegs- kvirtschaftsstelle für das Deutsche Zeittmgsgewerbe aus de^n Verla, lgen käuflich zu überlassen. . ^ . _ . . , . lT . Erfolgt die Ueberlassung nicht srenmllkg, )o \vub das Eigentum aus Antrag des Kriegswirtschastsstelle ftir das Deutsche Zer- tung<^gewerbe durch die zuständigen Behörden auf die .Kriegswirtschastsstelle übertragen. Welche Behörden zuständig sind, hestinnnt die oberste Landeszentralbehörde. Tie A,wrdnung ilt au den Besitzer des Papiers zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung denk Besitzer zugeht. Tem Besitzer ist für die überlassenen Mengen ein augem-esteucr Ueberuahknepreis zu bezahlen. Komnit z,visck>en der Krjegsivtrt^ 2 schaftSstcllc und dem Besitzer eine Einigung über deir Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes, und der himzu vom Bundesrat erlassenen AUsfuhrm' gsbe \ tjminimr»cn auch auf Süßstoff mit der Maßgabe Anwendung, dag Zuwiderhandlungen nach 8 47 des Braiisteucv- gesetzes.besttast locrdeu. 8 3. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur AUs- fuhnuig dir,er Verordnung. 8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verwundung tn wrack. Ter Reichskanzler bestt,umt den Zeitpunkt des Wißer- rrafttretens. B e r l i n , den 20. Juli 1916. Der Reichskanzler. __ Zn Vertretung; Graf von Roedern. Beianntmachuirg Skenderm'g der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend ^stehend abgedruckte Verordnung des Reichskanzlers vom 17. Juli 1916 bringen »mr hierdurch jüir öffentlichen Kenntnis, a x m ft« b t, den 22. Juli 1916 Größterzeglickws Staatsniini stnnUMl. v. Ewald. Bekantttmachnng betteffend Aendermng der Postordnung vom 20 März 1900 , , Vom 17. Juli 1916. Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen vom U.Klober 1871 (Reick)s-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs 2 des MsWs'. betreffend die Erleichterung dos Weckffelmotestes vom 30. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 321), sowie auf Grund der Be- ^nntumchung ^s Bundesratcs voni 13. Jluli 1916 (Reickis-Eiesetzbl Asbetreffend die Fristen des Wechsel- und Säieckreckuts für Lol^ngen, wird die Postordnung vom 20. Mai 1900 wie 1: nWt b " m V u,,tn B u"d C B Protestaufttäge mit Wechseln, zahlbar stn>d, werdeii erst an ‘ Zahlung vorgezeigt: echseln. die in Elsaß-Lothringen folgenden Tagen nochmals zUi «0 wenn der Zahlt,ngstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 26. Oktober 1916 eingv- ^ ^ treten ist, am 31. Oktober 1916; b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. £>ft tober 1916 eintritt, am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. Solange die Verlängerung dm ^Fristen des Wechsel- und Scheckrochts nach, der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, oaß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am ztveiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels npchnials zur Zahlung vorgezeigt Und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses vor'- langen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protcstfrist" auf der Rückseite des Postprotestaufttages auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, ,ür solche Wechsel iwbey der Wechselsumme culch die für die verlängerte Frist vom. Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels au fälligen Wechselzinsen emzüziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zg erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den VoS druck zu,n Po,tproteftaustrage hinter „Betrag oes beigefügten Wechiels einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom! Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom.ab". Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sinh, ist nicht anzugcben, lveun die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen ver/ laugt, so-wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel/ summe und der Zinsen ausgehändigt, bei-Nichtzahlung aujch nur der Zinsen aber ivegen des nicht gezahlten Betrages Protest mangels Zahlung erhoben. C. Als Zahlungstermin gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werk- tag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des ^^E.§,onf emen Sonn- oder Feiertag, so ivird der Wechsel am nach,len Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postver- waltuug behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestsrist am 31. Oktober 1916 (Abs. 8) abläust, ans mehrere vorher gehende Tage zu verteilen. 2. Tie Aenderungen treten sofort in Ki'aft. ' Berlin, den 17. Juli 1916. Der Reichskanzler. I. V.! Kra c t ke. Mer Gerste aus der Ernte 1916. Vom 26. Juli 1916. . U^Grmrd der Verordnung des Buudesrats über Gerste aus der ^7Ute 1916 voM 6. Juli 1916 iReick-E-setzbl. S 659 sf ) wird folgend^ besttmmt; 8 .1. Im Sinne der Verordnung ist: a) Kommunalverbaud der Kreis, b) zuständige Behörde das Kreisamt. c) höhere VerMaltungslbehörde der Provinzialausschuß der Pro- ?ie Gerste gelagert oder verarbeitet wird, wer Gkxfte av’§lyyefct)eu ivill oder ausdresckwn lassen E.d,. der Burgenneistcrei der Gemeinde, in der der Ausdrusch stattfinden soll (in Städten dem Oberbürgmmeister bzw. Bürgermeister) vor Begum des' Drescl-ens schriftlich oder mündlich an- zuzeigen , 1. den 9?aMen des Besitzers der Gerste, ) 2. die Menge der auszudresck)enden leerste, 3. Zeit und Ort des Ausdresck-ens c- nach Erstattting der Anzeige Aenderungen ein. so surd die vorstehend vorgeschriebeneu Angaben sofort bei der Bürger- meisteret zu berichtigen. M die Aernnch genmchten AuMbeN m emc Lifte ernzutragen. kamr anordnen, daß der Ausdrusch von Gerste yg x Sj; * 1 2 3 ^Eb'mgung der Biiraeriiieisterei (Dresckffchein) zulässig AuÄsch'uLS des BeefcWcWn*! ,eW) § miKgcdroscheire Gerste ist. bevor sie von denr Drcsch- platz tveMebracht nnrd, auf emer vorschrifKiirästia geeiclsten Mnae der Besitzer der Biirgeriircisterei sosorlj schriftlich oder mündlich anzurcigen: M O Menge d« äinti Ausdrusch aebuachden Gerste, A das Gewicht der ausgedroschcnen Gn-ste in «Eckchn Angaben Das Kreisamt «kann aikoi-dueu, daß das Wiegen der v'L but l v^psUchteten WiegÄneister S otgeu darf. In dieseün Fall darf kerne ausgedroscheue Gerste MegLsLVst i mrb ™' W001 ' ^ durch Nn r.^.?orstehenden^ BestiMumUgerl gelten sinngemäß auch c/r gellen jmNgei ür die bereits ausgedrosckMre Gerste. Die nachträgliche die heaeW ausgedrvscheue bis längstens 1. August 1916 zu erfö Die Bü.rgerw^steLei Wengen üi die nach 8 1 auch die hleruach cmgcMeldeten Gerfta* bsatz 3 ^u führende Äste eiiiznttagjchr. 3 8 6. Die 'KreiMmter i verden ermächtigt, toeitergeheilde Anordnungen Mer Zeit und Art deH Ausdrescheus sowie Mer Anzeige und Feststellung dejs DrnschergebniM zu erlassen. 8 6. Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung oder den hierzu von den Kreisämtern erlassenen weitergehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach § 10 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dein Kahre 19.15 von: 26. Juni 1915 (Reichs-Gesctzbl. S. 364) mit Gefangne bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis,' zu 10 000 Mark bestraft. Darin st ad t, den 26. Juli 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern v. Hombergk. v _ Bekanntmachung Mer den Verkehr mit H a f e r aus der Ernte 1916 Vom 26. Juli 1916. Auf Grund der Verordnung des' Bundesrates über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs'gesetzbl. S. 666 ff.) »oird das Folgende bestimmt: 8 1. Im Sinne der Verordnung ist: a) Gein'eftrdevorstand in Städten der Oberbürgermeister, Bür- ' , > Elster, in LandgemciMen die Großh. Bürgermeisterei, v) Kommunalverband der Kreis, e) zuständige Behörde das Kreisamt, d) höhere Vcrivaltungsbchörde der Provinzialansschuß. ^ T Wer Hafer, auch Mdngkorn und Mischfrucht, wvrin sich Hafer befindet, ansdreschen will oder cmsdreschen lassen will, hat der Bürger,,iffiftcm der Gemeinde, in der der Anstrusch stattfinden so 1. vyu turnen yys raii&ci» oev Lasers, 2. die Menge des auszudreschenden Hafers, 3. Zeit und Ort des Ansdreschens. Treten nach Erstattung der Anzeige Adnderunqen ein, sind dre vorstehend vor geschriebenen Angaben sofort bei der Bürger mcistcrei zu berichtigen. Die Bürgermeisterei hat die hienrach gemuckten Abgaben in eme Liste einzutragen. Das Kleisäml kann anordncn, daß. der Ausdrusch von Hafer nur Mit Genehmigung der BürIermeistcrei (Drcschschcin) zulässig rst. Irr diesem Fall ist vor Erteilung des Dreschscherns leder Ausdrusch untersagt. 8 3. Der m,sgcdrosck)ene Hafer ist, bevor er von dem Dreschplatz weggebracht wird, ans einer vorschriftsmäßig geeichten Wage fl wiegen. Hiermack lyat der Besitzer der Bürgermeisterei sofort schrntlich oder mündlich anznzcigen: 1. die Menge des znm Ausdrusch gebrachteii Hafers, 2. das Gewicht des ausgedrosck-enen Hafers. . Die Bürgermeisterei hat die ihr hiernach gemachten Angaben in die Liste (8 1 Abs. 3) vinzutragen. Das Kr eis amt kamt anordnen, daß das Wiegen des gedroschenen Hafers mir durch einen verpflichteten Wiegemeister erfolgen darf. In diesen, Fall darf kein ansgedroschener Hafer von dem Dreschplatz entfenit werden, bevor das Wiegen durch den Wrcgemelfter erfolgt ist. 8 4. Die KreiÄintter tverden ermächtigt, weitergehende Anordnungen über Zeit uM Art des Msdresckiens sowie über An- zerge und Feststellung des Druschergebnisses zu erlassen. 8.0. Wer den Dest,MiMkngen dieser Bekanntmackn-ng oder den hrcrzn von den Kreisämtern erlassenen ivejlergehenden Vor- schriftcn Mm der handelt, wird nach 8 9 der' Buudesratsverordnnug IVrMejahr 1915 vom 28. Juni 1915 lReisge,etzbl S. 393) mit GesälwNlsMis zu einem Jahre oder nnt Gi'ldstrafe lns zu 10 000 Mark bestraft. Darm st ad t . den 26. Juli 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. . Bct r.: Gerste Und Hafer ans der Ernte 1916. An den Obkrbürgcrmeister zu Gießen. die Großh. Bürger inctstereikn der Landgemeinden des Kreises, Groß!,. Polizeiamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. Die vorstehenden Bekanntmachungen sind in ortsüblicher Weise bevmmt zu geben. Befolg ist zu Merwackien. Unter Hinweis ans Misere Bekanntmachmrg Mer Brot, Getreide und Mehl au« der jpntte 1916, voM27. Juli 1916 (Kreisbl. Nr. 84 vom 26. Juli 1916), bestimmen, rmr, daß hu,sichtlich des AnsdrusM von Gerste und Hafer die gleichen Grundsätze Me bei Brotgetreide Geltung zu smden haben. In den anztilegenden Dreschlisten süid zwei weitere Spalter, Mit den Uebersckriften Gerste urid Hafer vorznselieu und m mese die von tedem Lmidtoirt atusgedvoscherren M'engen sofort wlw bereu ?tnn,eldmla einzutragen. Bereits misgcdroscsiene .^ö.^-Menaen sind genM ß 4 der vorstehenden Beläunt- MacAüig über Gm-ste bis spätestens zü0N 1. Hlguft 1916 anmel^ Vnulsttg. Gießen, den 28. Juli 1916. L " Großyerzogliches Kreisamt Gießen. vr. U sin ger. Bekanntmachung über eine allgenieine Bestandsanfnahme der Web-, Wirk- und Strickwaren. Für die Erfüllung der der Reichs bekleidungsstelle obliegenden Aufgaben ist die Ermittelung der im Deutscher: Reiche g eg emo artig vorhandenen Vorräte erforderlich. Auf Grund des 8 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren luu d,e bürgerliche Bcvölkermug vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Nr. 121) wird deshalb folgendes bekannt gegeben: § 1- A nt 1. Au gust 1 9 1 6 ist eine allgerneine Bestandsaufnahme der uachstehcM in Gruppe I—VIII bezeichneten Gegenstände vorzunehmen: Gruppe I: a) Stoffe zur Oberkleidmrg, b) Wäschestoffe und Futterstoffe, e) anderrveitig nicht genannte dichte Gewebe mit einer Mindeslbrerte von 30 Zenüineter. Gruppe II: a) Röcke für Männer (auch Fracks, Jacken, Joppen u. ahnl.) b) Westen für Männer, e) Hosen für Männer, ck) Mäntel und Uinhange für Männer, Burschen und Knaben, e) Burschen- und Knabcnanzüge. Gruppe III: a) Frauenkleider auch Jackenkleider), b) Binsen, c) Frauenröcke, d) Mäntel und Un,hänge für Frauen und Mädchen, e) Mädchen- und Kinderklcider. Gruppe IV: a) Unterröcke, b) Morgeiiröcke, c ) Schürzen, d) .Decke,i^ (Rcisedecken, Schlafdecten, Pferdedecken (auch WcMachs) und Krankenhausdecken), deren Liückgewicht 800 Gramm übersteigt. Gruppe V: a) Hemden für Männer, b) Hemden für Frauen, c.) Kmderhemden und Hosen, d) Unterhose:, für Münner und Knaben, e) Unterhemden für Männer und Ktwben, I) Unterzeug für Frauen und MMchen. Gruppe VI: a) Männerstrümpfe und Mänmrsocken, b) Frauen- strünipfe, e) Kinder st rümpfe und Kinderlocken. Gruppe VII: a) Bettücher (Laken), b) Kissenbezüge, c) Tecken- bezuge, d) Tischtücher, e) Mundtücher, f) Handtücher, g) Wischtücher, h) Taschentücher. G nippe VIll: a^> Winter- und Herbst Handschuhe für Männer, fl oben nicht genannte Handsckmhe für Männer, e) Frauenhand- schuhe, d) Kinder Hand schuhe. Die in Gnippe I—VIII anfgeführten Web-, Wirk- und Strick- waren^ sind von der Bestandsaufnahme betroffen, gleichviel, ob sie aus ^ckfafwolle, Mohair, Kamelhaar, Lllpaka, Kaschmir oder son- Tierhaareik, KuustnwUe, Baumwolle, KtMstbauMl volle, Kunstseide,, Naturseide. Bastfaseni, Papiergarnen wer sonstigen Pftanzenfasern, ans Abfällen oder Misckplngen der genannreli Spknnstoffe allein oder m,s der Zusannnensetzuiig verschiedener Stoffe hergestellt sind. 8 2. Bon der Meldepflicht ausgenonmien sind: 1. diejenigen Wairn und Vorräte, die durch behördliche Bekannt,nachung beschlagnahmt find; 2. die sich in, Eigentum der deutschen Militär- oder Marine- behörden befinden, oder Mer die Liefernngs- oder Herstel- lungsverträge mit einer deutschen Militär- oder' Man'ne- behörde bestehen; 3. die im Gebrauch befindlichen Gegenstände: 4. Vorräte, die sich in den Haushaltungen Mfinden und deren o .Q flü ^J i ' ,, iä6ißf Berrvertnstg nickt in Aussicht genommen ist. 8 3. Meldepflicktig sind die am Bwiun des 1. August 1916 vorhandenen Gesamtvorräte der in 8 1 bezeichneten Gegenstände. . § * Snr Meldung verpflidstet sind alle uat,lr!ick>en und jnri- NNchcn Personen, ferner' alle wirtsd-afrlickic!, Betriebe sowie alle öffentlich-rechtlichen Körpersck-aften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsanl an n,cldepfl,chtigcn Gegenstände,, Imben, oder bei denen sich solche unter Zollauffidst Mfindeu. Vorräte, die sich am Stichtage nickt im Gelvahrsani des Eigentümers beiinden, sind so- wvhl vön dem Eigentistner als auch von demjenigen zu mcldvn. der Ue an diesem Tage in Getrahrsam hat. .Die nack dem Stichtage eintrefsenden, oder schon abgesandten Vorräte sind nur von dem Enipfäugcr zu melden. Neben denijenigcn, der die Wäre in Gewahrsam lfat, ist curch derjenige zur Mekdinig verp»!icktet, fie emcNi Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Drillen übergeben hat. 8 5. Die Meldungen dürfen nur auf den hierfür vorgcschrie- bcnen amtlichen Meldescheine n erstattet lverden. Für jede der in 8 1 verzeickmeten Gruppe u»erden besondere Vordrucke her- ausgegeben. Die Meldesckwiue ntiiffeit spätestens am 15. A u g u st 1J1 b bn den von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bezelchueten Behörden mit dr'v Emsammlnng beauftragten Amtsstellen eingereicht sein. Mitteilungen irgend i^lcher Art dürfen ans Meldescheinen nicht vermerkt iverden. Die. Reicks rekleidungsstelle schält sich vor, Muster der angemeldeten Waren eni zu fordern. ^ 0z Die Landeszentralbehörden oder die von ilntrit bezeidi- neten Behürdeii iperden über die Ausführung der Beftandsauf- nahme iveitere Anordnimgev erlassen. den Vorschriften Nv >:8 1—5 zuwiderbandcll, wird m:d) 8 20 der BimdesratsvereiHnung vom 10. Juni 19l6 mit 6 mwmhn obft ,ni * (%IbRraft m -u Berlin, den 20. Juli 1916. Reichsbeklerdungsstellk GeheiNier- Rat Ist-. Beutler. 4 Bekanntmachung. Auf Grund der 88 5, 6 der Bekanntniachung der ReichSbeklei- dungsstelle vom 20. JE 1916 über eine allgemeine Bestandsaufnahme der Web-, Wirk- und Strickwaren werden als Behörden, die mit der Ausgabe und der Ginsammlung der Meldescheine beauftragt werden, soweit eS fick hcmd- werlliche Betriebe von Schneidermeistern handelt, Handwerkskammer, im übrigen die Grvßh. Handelskam- mern bestimmt. Darmstadt, den 26. Juli 1916. Großherzvgliches Minrsterium des Innern, v. Ho mbergk. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die oorstel^enden Bekanntmachungen sind ortsüblich zu veröffentlichen und es sind insbesondere die betreffenden Gew^rx- treibenden zu belehren. Gießen, den 28. Juli 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U singer. _ Aufruf. Bctr.: Einbnngen der Ernte. ' ^ . Eiue reiche Ernte steht auf unseren Feldern. Das Ernbnngen wird in diesem Jahre nach größere Schivierig keilen bieten als nn Borjahre, tveil die Ernte erheblich größer ist und weit sie infolge der Witterung auf einen kürzeren Zeitraum zusam meng wrangt wird. Trotzdem ist das ordnungsmäßige und vollständige Herm- bringen aller Ernteerzeugnisse im Interesse der Ernährung unseres Volkes eine unablveisbare Pflicht für alle Kreise der lairdwnt- schasttreibenden Bevölkerung. Die Heeresverwaltung hat die Beurlaubung aller im Heeresdienst zeitweise entbehrlichen Hilfs- kräste bereitwilligst in Aussicht gestellt. Urlaubsgesuche sowie Anträge auf Gestellung von Arbeitskommandos sind durch Vermittelung der Gr. Bürgermeisterei baldigst einzureickien. Die Gr. Kreisschulkommission wird die Mithilfe der Schulkinder bei den Ernteatbeiten soweit irgend tunlich gestatten. Bei geeigneter Witterung muß auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet lverden; diese gilt auch für Kriegsgefangene und für ausländische Arbeiter. Dasiir kann bei schlechtem Wetter vielleicht im Laufe der Woche ein Ruhetag eingeschaltet oder sonst ein kleiner Vorteil gewährt werden Auch die Mannschaft der Jungwehr wird sich sick>er gern an den Erntearbeiten im vaterlälidisck>en Interesse beteiligen. Die Empfänger von Unfall-, Alters- und sonstigen Renten müssen es als ihre Ehrenpflicht aufsassem bei den Erntearbeiten so viel zu leisten, als irgend in ihren Kräften steht; die Mithilfe bei der Erntearbeit wird keinesfalls den Anlaß zur Nachprüfung oder Beschränkung des Rentenbezuges geben. Jeder muß sich vor Augen halten, daß das vollständige Einbringen der Ernte einer gewonneneil Schlacht. gleich zu reckmen ist. Gießen, den 29. Juli 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Schulvorstände des K'reises. Sie lverden ersucht, zur Erreichung der Ziele unseres vorstehenden Aufrufs nach Kräften mitzuwirken. Gießen, den 29. Juli 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U sin g er. _ Be t r.: Einbringen der Ernte. An die Schulvorstände des Kreises. Es lmrd nochnials darauf hingewiesen, daß alle zum Einbringen der Eimte über Ferien und Beurlaubungen von Schülern in der Kriegszeit bisher getroffenen Anordnungen auch weiterhin ihre Gültigkeit behalteu. Für Ihre Gesckwftssühruug wollen Sie beachten, daß über die zu dem gedacksten Zweck erforderlichen und von Ihnen selbständig zu treffenden Maßlicklunen nur Anzeige zu erstatten ist. Gießen, den 29. Juli 1916. Großh. Kreisschulkommission. I. V.: L a n g e r m a n n._ Betr.: Sammeln von Teekräulern. An die Schulvorstände des Kreises. Wir ersuchen Sie, über die gesammelteil Mengen an Teekräutern der „Einkaufsgesellschaftfürdas Groß herzogt umHessen m. b. H. M a i n z, B r e i d e n b a ch e r st r. 13" alsbald direkt Mitteilung zugehen zu lassen. Die genannte Gesellschaft wird sich wegen Ueberliahme der Bestände mit Ihnen ins Benehmen setzen Gießen, den 29. Juli 1916. Großlierzogliche Kreisjchulkommisiion Gießen. I. V.: Langer m a n n. Bekanntmachung. Betr.7 Unterstützung geschädigter Arbeiter im Tabakgewerbe. Die nachstehenden Paragraphen 2 und 3 der Ausführungs- bestimNrungen zu Artikel V des Gesetzes vom 1L. Juni 1916 über Erhöhung der Tabakabgaben — Reichs-Gesetzblatt S. 507 —(Unterstützung geschädigter Arbeiter im Tabakgewerbe und den durch dieses mitbeschäftigten Gewerben) bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntnis mit dem Hinweise dawuf, daß die Unterstützungs- gesuche derjenigen Personen, bi« in unserem Bezirk ihren Wohnsitz haben, bei uns einzuveichen sind. Gießen, den 27. Juli 1916. Großherzogliches Hauptsteueramt. P u l l M a n n. 8 2. Hausgewerbetreibende und Arbeiter (aucb im Inland wohnende Angehörige nicht feindlicher Staaten) des Tabakae- weches und der durch dieses mitbeschäftigten Gewerbe, die Anspruch auf Unterstützung erheben, haben ihre Gesuche bei dem zuständigen Hauptsteueramt schriftlich oder zst Protokoll etnzureichen. Die Gesuche müssen enthalten: a) Vor- und Zuname, Alter, Familienverhaltnisse (ob lü>ig oder verheiratet, Zahl der unversorgten Kinder) und Wohnsitz des Gesuchstellers; b) Art der Beschäftigung in den letzten 14 Monaten vor dem 1. Juli 1916 sowie Name und Wohiwrt des oder der Arbeitgeber dieser Zeit: _ _ c) Angabe des im Vorjahr (1. Mai 1915 bis 30. April 1916) verdienten Lohnes und der Zahl der Tage, an denen dre Arbeit geleistet worden ist; ^ _ __ d) bei Arbeitslosigkeit Angabe des Grundes der Entlassung aus dem letzten Arbeitsoerhältnis, bei Verdrenstschädignng deren Anlaß Art und Umfang: ^ . # e) Angabe, was als Nachweis dafür vorgebrach-t lverden kann, daß die Arbeitslosigkeit oder die Berdienstschädlgung infolge des Gesetzes über Erhöhung der Tabakabgaben vonl 12. Juni 1916 eingetreten ist; , f) sofern der Verdieustentgang nicht auf der Einrichtung regelmäßiger Feierschichten beruht, welche Schritte zur Wieder- erlangung eines Arbeitsverdienstes oder zur Erhöhung des geschmälerten Arbeitsverdienstes unternommeli worden sind Hausgetverbetreibende, die Hilfspersonen beschäftigt haben, müssen dies in ihren Gesuchen unter nameirtlicher Aufführung der Hilfspeilouen und unter Angabe der an diese gezahlten Lohnbe- träge (Abs. Io) svlvie, falls Unterstützung für sie in Anspruch genommen wird, unter Angabe der hierfür in Betracht kommenden Voraussetzungen vermerken. . , ^ m . Die Angaben in dem Unterstützungsgestich sind durch Bescheinigungen der Arbeitgeber, Ortsbehörden usw. ordnimgsmäßlg zu belegen. Die Hauptsteuerämter sind berechtigt, Unterstützungsantrage von nicht zur Faiuilie des Hausgelverbtreibenden gehörigen Vufs- personen unmittelbar anzunehmen und zu erledigen. 8 3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterstützungen sind folgeude: a) die Verdienstlosigkeit oder Verdienstschädigung muß in der Zeit vom 1. Juli 1916 bis zum 30. Juni 1917 emgetre- b) der Gesuchsteller muß unmittelbar vor dem 1. Juli 1916 un- unterbvochen mehr als 300 Arbeitstage in einer zur Unterstützung berechtigenden Beschäftigung verbracht haben. Als eine die Unterstützung ausschließende Unterbrechung der Beschäftigung ist nicht anzusehen das Ruhen der Arbeit während der Sonn- und Feiertage, ferner wegen Wochenbetts und vorübergehender Erkrankung, wegen Erfüllung der Militärpflicht oder vorübergehender unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Auch das Ruhen der Arbeit aus anderer Ursache soll nicht als eine Unterbrechung der Beschäftigung angesehen lverden, doch «darf in diesem Falle die Zahl der aus- gefallenen Arbeitstage in der Regel nicht mehr als 50 betragen. Die Zeit, in der die Arbeit aus vorstehenden Gründen geruht hat, ist bei der Berechnung der Mindeftzahl von 300 Arbeitstagen nicht zu berücksichtigen; c) die Vevdienstlosigkeit oder Verdien st, chädigung nnlß nach>- gewiesenermaßen als unmittelbare Folge des Gesetzes eingetreten sein; ^ r ■ ' • d) deni Gesuchsteller muß es unnlöglich gewesen fern, eine geeignete Beschäftiguiig gleicher oder andever Art oder an anderer Arbeitsstelle zu findni; e) für den Gesuchsteller dürfen bei einem etwaigen Uebergang zu einer anderei, geringer bezahlten Beschäftigung (Berufswechsel) nickst besolidere Beweggründe maßgebend gewesen sein. Drucksachen aller Art SSÄiSJCSS J!n D I« I* o aU rt I I r* t ll n ~ I I A »/ Q r Ai die Brühl’scheUniv.-Druckerei Rotationsdruck der Brü dl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.