Kreisblatt fir den Kreis (Siegen. Nr. 85 2». Jrrli__ 1916 Aendcrung der Postordnung von: 20. März 1900 betreffend. Die nachstehend abgcdnickte Verordnung des Reichskanzlers pom 12. Juli 1916 bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntnis. Darmstadt, dnr 15. Juli 1916. AroWr-vlichesStgaatsmrnisterium. ^ ! v. Ewald. \m i ! I . • -- f * ;M Bekanntmachung betreffend Acnderuug der Postordnung vom 20. März 1Z00. Vom 12. Juli 1916. Auf Grund dcö § 50 des Gesetzes über das Postwcscn vom 26. Oktober 1671 (Rcichs-Gesetzbl. S. 347) und des Gesetzes, betreffend eine mit den Post- und Telegraphcngebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (Reichs- .Gesctzbl. S. 577) wird die Postordnung vom 20. März 1900 W!ie folgt ergänzt und geändert: 1. Im g 16 „Verschluß der gewöhnlichen und ein zu schreibenden Pakete, sowie der Sendungen mit Wertangabe" erhält die Ueberschrift den Zusatz: Kennzeichnung der von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni lfll6) befreiten Pakete. Am Schlüsse des Älbs. 1 ist cinzuschaltcn: Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreite Pakete, enthaltend Zeitungen oder Zeitschriften, dürfen nicht durch Laclsiegcl, Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen sein. Sie müssen Über der Aufschrift einen weißen Zattel mit der groß gebrückten Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften" tragen. Der gleiche Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht sein. Tie Postanstalten sind berechtigt, die Oeffnung der so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung des! Inhalts an Amtssteue zu verlangen oder selbst vorzunehmen. 2. Im 8 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen wrd M.r Einholung von Wechsel akzepten" ist im letzten Satze des Abs. XII statt „400" zu setzen 600. 3. Im § 37 „Gebühren für Briefe im Ortö- und Nachbar- ort-verkehr" ist im Ms. 1 statt „im Nichtfrankierrmgsfalle .10" «U setzen i im NichtfrankieruugSfalle daS Doppelte. 4. In demselben § (37) erhält der Absatz IV folgenden Wortlaut: IV. Für unzureichend frankierte Briefe wird dem Empfänger daS Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nötigenfalls! unter Abrundung auf eine durch 5 teilbare Psennigsumme aufwärts. 6. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß" ist im 1. Satze des Llbs. VII beidemal statt ,,400" zu fetzen: 800. 6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte" ist im letzten Satze des Abs. II das Wort „Porto" zu streichen. In demselben 8 (45) ist im Absatz IV statt „deS Portos" zu setzen: bei Gebühr. 7. Im § 48 „Nachlieferung von Zeitungen" ist im 1. Satze statt „tft" zu setzen: sind, die Worte „das Porto von" sind zu streichen. Im 2. Satze ist statt „Das gleiche Porto" zu setzen r Derselbe Betrag. 8. Im ß 49 „Verkauf voir Postwertzeichen" ist im Ms. I als 2. Satz emzuschalten: Postwertzeichen, deren Ncnmvcrt auf Bruchpsennige laubet, werden in Mengen durch 2 teilbar, sei es desselben Nennwerts oder verschiedener Nennwerte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln unter Mrundung des Nennlverts auf volle Pfennige auswärts abgegeben. 11 ebergangs Vorschrift. Bei Briefen im Orts- und Nachbarortsverkehr, die nach den bisherigen Vorschriften frankiert sind, wird m den Monaten August und September 1916 nur der Betrag von 3 Psg. nacker hoben. Dasselbe gilt für Postkarten, die nach den bisherigen Vorschriften frankiert sind. Vorstehende Acnderungcn treten am 1. August 1916 in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1916. Ter Reichskanzler. I. V.: K r ae t ke. Bekanntmachung über die Bewirtschaftung des Grünkerns von der Rcichsgctreidestelle. . Vom 16. Juli 1916. o des A 1 der Bekanntmachung über Grünkern vo 3. Juli 4916 (Rerchs-Gesetzbl. S. 649) und des § 1 der Bekann »urchuug über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vo LÜ. Wat 1916 (RerM-Gesetzbl. S. 204) wird bestimmt: Tie Bewirtschaftung des GrÜnkcrns nach Maßgabe der kanntmachung vom 3. Juli 1916 (Rcichs-Gesetzbl. S. 649) wird bei Reichsgetreidestelle übertragen. Berlin, den 15. Juli 1916. Ter Präsident des Kriegsernährungsamts, von Batocki. Bekanntmachung , i die Kartofselvcrsorgung betreffend. Vom 19. Juli 1916. Zum Zweck der Regelung der Versorgung mit Kartoffeln lvnh in Ausführung der Verordnungen des Bundesrats 1. vom 4. November 1915, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfunasstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1916, 2. vom 26. Juni 1916 über die Kartofsclversorgung folgendes bestimmt: 8 1. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Provinzialausschuß; Zuständige Behörde das Großh. Kreisamt; ) Gemeinde jeder im Sinn des Artikel 1 der Städte- und! Landgemeindeordnung gebildete Verband; Kommunalverband der Kreis, sofern nicht in 8 2 mehrere Kreise zu einem Verband zusammcngefaßt sind. Die den Kommunalverbänden und Gemeinden auferlegten Verpflichtungen sind durch deren Vorstand zu erfüllen. 8 2. Zu je einem Kommunalverband werden vereinigt die Kreise: a) Darmstadt, Dieburg und Groß-Gerau als Kommünalverband D a r m st a d t mit dem Sitz in Darmstadt; b) .Büdingen, Friedberg und Offenbach a. M. als Kommunal- verband O f f e n b a ch mit dem Sitz in Offenbach; c) Mainz, Bingen, Oppenheim und Alzch als Kommunalverband M a i n z mit dem Sitz in Mainz. 8 3. Für die in 8 2a bis c bestimmten Kommunalverbände ist je ein Verbandsausschuß zu bestellen. Derselbe hat zu bestehen: 1. aus den Kreisräten der beteiligten Kreise, 2. aus je 2 Vertretern dieser Kreise, die von jedem Krcisaus- schuß aus seiner Mitte nebst je einen! Ersatzmann zu wählen sind. Die Oberbürgermeister der Städte Darmstadt, Ofsenbach a. M. und Mainz haben je in dem für diese Städte zuständigen Ver- bandSausschuß Sitz und Stimme; sie können einen Beigeordneten mit ihrer Vertretung betrauen. Der Verbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die t älste seiner Mitglieds erschienen ist. Die Beschlüsse werden nach timMenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die beteiligten Kreise sind befugt, gegen die Beschlüsse des VerbandsausschusseS binnen der Ausschluß- frist von einer Woche die Entscheidung unserer Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe anzurusen. Die Entscheidung ist endgültig. Den Vorsitz in dein Verbandsausschuß hat in dem Kommü- nalverband Darmstadt der Kreisrat des Kreises Darmstadt, in dein Kommunalverband Offenbach der Kreisrat des Kreises Offcn- back und in dem Kommunalvcrband Mainz der Kreisrat des Kreises Mainz. Die Vorsitzenden haben die laufenden Geschäfte am Sitz des Kommunalverbandes zu führen. . Der Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er bereitet die Beschlüsse des Bcrbandsausschusscs vor und führt sie aus. Er trifft die zur Durchführung der Ausschuhbeschlüsse sowie die zur Verwaltung und Regelung der Verbands- angelegenhciten erforderlichen Vcrsi'igungen mit Rechtswirkung für den Verband. Die Kreis- und Getneindeverwaltungen sind gehalten, den Beschlüssen deS VerbandsauSschufscs und den Anordnungen des Vorsitzenden zu entsprechen. Der Verbandsausschuß kann Grundsätze für die Führung der Verbandsgeschäfte aufstell»n. Insbesondere kann er eine Geschäftsstelle zur Führung dieser Geschäfte cinrichteu und auordneu, nach welchen Grundsätzen ein Ausgleich zwisel-en Ueberschuß- und Bc- darfsaenieirrden im Kommunalverbaudsbczirke stattfindcn soll. Die für die Venvaltung und den Geschäftsbetrieb des Kom- munalverbandeS erforderlichen Geldmittel haben die beteiligten Kreise nach Maßgabe der Beschlüsse des Kommunalverbands-AuS- schusses unter antcilweiscr Verteilung nach der Bevölkernngszifscr der letzten Volkszählung vorlagswnise aufzubringen. Gewinn und Verlust werden ans die beteiligten Kreise nach Maßgabe der Beschlüsse des Komnmnalverbandö-Ausschusses verteilt. 8 4. Den Vorsitzenden der Kommunalverbände stehen die Be- fugntsse aus §8 12 bis 14 der Verordnung des Bundesrats vom 4 November 1915, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Vcrsorgungs- regelung vom 25. September 1915, vorbehaltlich der in den 88 12 und 13 dieser Verordnung vorgesehenen Zustimmung der Landes- zentralbehörde, zu, Sie sind berechtigt, Höchstpreise nach 8 4 der — 2 — Verordnung deS Reichskanzlers üHer die Regelung der KartosieL- S oom 26. Oktober 1915 festzufetzen. Vor Erlaß der in den ersten beiden Sätzen bezeichneten Anordnungen sind die ite der beteiligten Kreise zu hören. 8 5. Unsere Bekanntmachungen vom 5. Oktober 1915 über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Versortzungsregelung, Md vom 6. November 1915 über die Ergänzung dieser Bekanntmachung bleiben, soweit im Vorstehenden nichts anderes bestimmt jst, aufrecht erhalten. 8 6. Diese Bekanntmachung tritt am 16. August 1916 in Kraft. Vom gleichen Tage ab ist unsere Bekanntmachung vom 7. November 1915 (Reg.-Bl. S. 212) aufgehoben. Darm fta d t, den 19. Juli 1916. GroßherzoglicheS Ministerium des Innern. «* v. Homberg k. i Bekanntmachung ^ur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs- zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 261). Vom 12. Juli 1916. Auf Grund des 8 10 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Derbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesehbl. S. 261) und des A 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernnhrungsamtcs vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird, folgendes bestimmt: ß 1. In geiverblichen Betrieben darf Zucker b'H auf weiteres uicht mehr verwendet werden zur Herstellung von 1. Pralinen, . 2. Christ bäum- und Ostcrsachcn, 3. Fruchtpastcn, 4. Gelecsrüchten, 5. überzuckerten Mandeln und Nnßkernen, 6. Schaumzuckerwarcn und 7. türkischem Honig. § 2. Die ReichszuFerstellc kann beim Vorliegcn eines besonderen Bedarfs Ausnahmen gestatten. 8 3. Zuwiderhandlungen werden nach 8 19 der Verordnung über den Verkehr mit Verbraiichszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gescybl. S. 261) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünszehntauscud Mark bestraft. 8 4. Diese Bestimmungen treten mit dem 21. Juli 1916 jOi Kraft. 2 Bände Zuteiluiigsverzeichnisse, J 6 Bände Gütergeschosse I, 1 Band Zusammenstellung der Gttlergkschosse, 4 Bände Gütergeschossc mit Zutcilungsplan, 1 Band Obstbauntabschätzungsverzcichnis, 1 Band Obstbaumgcschossk, 1 Verzeichnis der Zuschlagswerte, 36 Blatt Zuteilunaskarten, aus bcncit auch die BonitätSer- höhungen zu ersehn sind. L zu r Grenzregulierung mit Gro ste n-Li uden und K i r ch - G ö n s: 4 Zuteilunaskarten, je l Heft Zntcilungsverzeichnis, je 1 Heft Gütergeschosse I, je 1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse, je 1 Heft Gütergeschossc ntit Zuteilung-Plan. Tagfahrt zur Entgegennahme von Eimvendungen hiergegen findet daselbst Montag,den 28. A u g u st l. Js., vormittags 8—9 Wh r statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung cinlade, daß die Richterscheincuden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Eimvendungen sind schriftlich (Papier in Aktengröße) und mit Gründen versehen einzureichen. Die Vorzeigung der neuen Grundstücke au Ort und Stelle, sotveit solche noch erforderlich ist, beginnt Montag, den 21. August I. J§. Zusammenkunft hierzu vormittags 8 Uhr beim Rathaus. Friedbcrg, den 17. Juli 1916. Ter Großherzogliche FeldbsreiniguugSkommissär: Schnittspahn, RegierungSrat. Betr.: Den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1916. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden deö Kreises. Nach Artikel 1 Ziffer 3 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über Gerste aus der Ernte 1916 (Kreisblatt Nr. 81 vom 24. Juli 1916) darf die in der vorjährigen Gcrfteverordnuug allgemein erlaubt gewesene Verarbeitung! von Gerste ans dem den Landwirten zu belassenden Gerstcnteile — seither die Hälfte.- jetzt Vio — zu Grütze, Graupen oder Mehl in den landwirtschaftlichen Betrieben nur noch auf Grund besonderer, durch das Unterzeichnete Krcisamt auszustellendcr Mahlkarten erfolgen. Um rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen hierfür zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, ein Verzeichnis nach dem unten abgedruckten Muster auszustellen. In dasselbe sind unter Spalte 1 bis 9 alle Gerstenbcsitzer Ihrer Gemeinde in alphabetischer Reihenfolge, an der ein für allemal bei allen später noch erforderlichen Uebersichten streng festzuhollcn ist, einzutragcn. Alsdann sind die einzelnen Gerstenbesitzer darüber ?u befragen, ob sie von der lediglich ihnen zustehenden Vergünstigung Gebrauch machen wollen oder nicht. Nur im Kalle der Bejahung sind die Spalten 4 bis 8 in entsprechender Meise von Ihnen ansznfttllen, und es sind schließlich die gemachten Angaben durch die eigenhändige RcstnenöunterschrifL des Antragstellers in Spalte 9 als richtig anzuerkennen. Da nach Art. III der eingangs erwähnten Bekanntmachung die vorjährige Gerftenverordnung erst am 30. September 1916 außer Kraft tritt, kann der Jahresbedarf erst für die Zeit vom 1. Oktober 1916 bis 30. Septcnrbcr 1917 in Ansatz gebracht werden. Das Verzeichnis ist spätestens am 1. September l. Js. hierher vor- znlegen. Eine zweite Ausfertigung des Verzeichnisses hat bei Ihren Akten zu verbleiben. In dem mit dem Verzeichnis vorzulegenden Begleitbericht sehen wir einer Aeußerung darüber entgegen, welche der zu Ihrer Gemeinde gehörigen Mühlen mit Einrichtungen zur Herstellung von Gcrsten-Grütze und Gersten Graupen versehen sind. Bei dieser Gelegenheit empfehlen wir Ihnen, sich auch noch darüber zu äußern, ob Mühlen vorhanden sind, welche die Hafcrschälcrci betreiben können. Gießen, den 27. Juli 1916. . ' GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen. jl\ U i i tt o e r. Muster. Berlin, den 12. Juli 1916. Ter Präsident des Kriegsernährtitlgsamls. v. B a t o ck i. U Gersten besitzet: VeabslchUgl Gerg« zu orrnrbeiten. Iahrevbkvarflnder I«U vom! OMi. if»i 6] VcrivendtmgS- ziveck des Gersten m ehlö Eigenhändige Namens- Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns. In der Zeit vom 7. bis einschließlich 26. August 1916 liegen Werktags auf bent Rathaus au Lang-GönS die Arbeiten des Zur teilungSplans einschließlich der Grenzregulierung mit Großen- j6 U Name Vorname ms au. fc «p ej I «j W £ S 1 ® ® Mehl s 3 2 C •2.