■w C z iMisf Hq u c,^ ° §§01^?« £ 5 X) 'CT . o M^ f= G pii: is g..^ £ 3VA>r> w SS 'S :« Z^S § 9\i £ 'S 5 m V y ä*« H s-a-g «
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Für die Lieferung von Buchweizen und Hirse an Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, die Buchweizen oder Hirse kraft ihrer Berechtigung oder als i Lohn zu beanspruchen haben: macht der Reichskanzler von der ihm nach 8 3 Abs. 2 Satz 3 zu stehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diese Ausnahme auf die von ihm bestimmte Menge; 2. für Saatgut, das durch eine von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saatgut geeignet erklärt und von der vom Reichskanzler bestimmten Stolle zu Saat- zlvecken freigegeben worden ist: für Saatgut gelten die Vorschriften des 8 10; 3. für Buchweizen und Hirse, die im Eigentume der Heeres- vertvaltung oder Marineverwaltung stehen: 4. für Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Abgabe an Verbraucher weiterge- geben sind. Buchweizen und Hirse dürfen nicht verfüttert werden. 8 2. Wer Buchweizen oder Hirse erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge, getrennt nach Arten, den von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stellen unmittelbar nach Einbringung der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober.1916 Buchweizen oder Hirse, geschält oder ungeschält, gedroschen oder ungedroschen, in Gewahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt sind, hat sie den int Satz 1 bezeichneten Stellen bis zum 5. Oktober 1916 anzuzeigen: befinden sich solche Mengen mit dem Beginne des 1. Oktober 1916 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Menge:: nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verblieb der Mengen anzuzeigen. Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Anzeigen unverzüglich an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle weiterzugeben. In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach 8 1 Ms. 2 Nr. 2 und nach 8 3 Abs. 2 beansprucht werden; es ist ferner anzugeben, für wie viele Personen und für welche Anbaufläche die Zurückbehaltung nach 8 3 Abs. 2 beansprucht wird. Tie Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im 8 1 Ms. 2 unter Nr. 3 und 4 aufgeführten Mengen; ferner sind nicht anzuzeigen Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. 8 3. Die Besitzer von Buchweizen und Hirse haben die Vorräte, die der Absatzbeschränkung nach 8 1 unterliegen, der vom Reichskanzler bestimmten Stelle auf Verlange:: käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, das; diese Stelle diese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen ninß.. Nach Ablauf der Frist erlischt die Msatzbeschräukuug nach 8 1. Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Frist zur Abnahme setzen. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Buchweizen und Hirse, die der Besitzer in seinem landwirtschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich beö Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung ober als Lohn Buchweizen und Hirse zu beanspruchen haben. Der Reichskanzler kann bestinunen, welche Mengen dem Besitzer auf Grund dieser Bestimmung zu belassen sind. Die näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erläßt der Reichskanzler. 8 4. Soweit Buchweizen und Hirse der Ueberlassungspflicht nach 8 3 unterliegen, haben die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung derselben zu sorgen. Sie dürfen diese Vorräte ohne Zustimmung der vom Reichskanzler bestimmten Stellen nicht verarbeiten. Als Verarbeiten gilt auch das Schälen. Sie habeil ferner dieser Stelle auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmteil Stelle anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf An- trag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Ve^. pflichtete hat die Vornahme in seineil Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebes zu gestatten. 8 5. Die voni Reichskanzler bestimmte Stelle hat deni zur Ueberlassung Verpflichteten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernnhmepreis zu zahlen, der die im 8 11 fesh- gesetzten Preise nicht überschreiten darf. 8,6. Ist der Verkäufer mit deni Preise nicht einverstanden, den die vom Reicl^skanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von bent aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sic bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung deS! Uebernahmepreises zu liefern; die vom Reick-skanzler bestimmte stelle bat vorlänfig den von ihr für angemessen erachteten PreiÄ zu zahlen. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch dick höhere Verwaltungsbehörde herbeiführcn. Sein Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung des PreisangebotH an den Verpflichteten davon Gebrauch macht. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Gigerltum auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnet Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigens tum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht. Neben hem Uebernahmepreis kann für die Aufbewahrung bei! längerer Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsorts endgültig festseht. 8 7. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig üben alle Streitigkeiten, die sich zwisck)ett den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder zur käuflichen Ueberlassung sonne aus der Ueberlassung ergeben. 8 6. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle darf die übernommenen Vuchtveizen- und Hirseumsugen nur an die Heeres!- und Marineverwaltung, an Kommunalverbände oder an die voml Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben. Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die von ihni bestimmte Stelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzugeben l)at. 8 9. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle kann mit Genehmigung des Reichskanzlers Buchweizen- und Hirsenmühlen sowie! Nährmittelfabriken und andere Steller: durch Bezugsscheine zrim freihändigen Ankauf von Buchweizen und Hirse im Inland ermächtigen. Auf die von diesen Verrieben erworbenen Mengen finden! die Vorschriften in den 88 3 bis 7 keine Anwendung. Der RnchS- kanzler kann nähere Bestimmungen über den Erwerb, die Verarbeitung, sowie über die Bedingungen und Preise treffen, zul denen die Erzeugnisse abzusetzen sind. 8 10. Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (8 1) -nach 8 1 Abs. 2 Nr. 2 zu Saatzwecken! freigegeben sind, dürfen nur durch die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Saatstelle abgesetzt werden. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen mit der von: ReickiÄ- kanzler bestimmten Stelle (8 l) vorschreiben. Sie ist an die vom! Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichskanzler kann meUere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut erlassen. Buchweizen und Hirse, die als Saatgut in Anspruch genommen (ß 1 Abs. 2 Nr. 2, 8 3 Abs. 2 Satz 1), aber zu Saatzwecken nicht verwendet worden sind, sind nach Beendigung der Saatzeit, spätestens am 31. Mai 1917, bei der vorn Reichskanzler bestimmten Stelle (8 11 anzumelden und von dieser gemäß 8 3 ss. zu übernehmen. Dies gilt nicht für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. 8 11. Der Preis für Buchweizen und Hirse darf vorbehaltlich der Vorschrift im 8 8 Abs. 2 nicht übersteigen: bei ungeschältem Buchweizen . . 30,00 Mk. für den Doppelzentner. „ ungeschälter Hirse . . . . 30,00 „ „ „ „ geschältzm Buchweizen . . . -10,00 „ „ „ „ geschälter Hirse u. Bruchhirse 48,50 „ „ „ Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweis!« Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 25 Pfennig für die Wochi: bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so^darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramn: oder meh» hält, nicht mehr als 1,60 Mark betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis äip, Jcru Bei Rückkauf bet* Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs und Rückkau sspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht Überzügen. Die Preise umfassen die Kasten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dein die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sotvie die Kosten des Einladens daselbst. .Diese Preise sowie die ans Grund der 8§ 9, 10 festgesetztem Breite sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 ut der Fassung^ der Bekaiuktlnachnng von: 17. Dezember 1914 ^Reicl»s Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen oom 21. Januar 1915 Reichs Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183). £ 12. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen! Ausführungsbestimmnngen. Sie bestimmen, »ver als höhere Ber- waltungsbehörde, als zuständige Behörde uird als Kommnnalver- band im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. § 13. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. Z 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünszehntausend Mark wird bestraft: 1. wer Buchweizen oder Hirse den Vorschriften der §8 1 und 10 zuwider absetzt; 2. wer die ihn: nach 8 2 oder § 10 obliegende Allzeige nicht in der gesetzlichen Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 3 . wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung uird pfleglichen Behandlung zuwiderhandelt, oder wer unbefugt Buchweizen und Hirse verarbeitet oder verfuttert (8 1 Ms. 3, 8 1 Abs. 1); 4 . wer Buchweizen und Hirse, die ihm als Saatgut belassen oder die er zu Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet : 5. wer den vom Reichskanzler nach § 9 oder voll den Landcs- zentralbehorden nach 8 12 erlassenen Bestininiungen zuwider- ^ handelt In den Fälleit der Nr. 1 uird 2 kanll neben der Strafe auf Einziehung des Buchtovizeivs oder der Hirse erkannt werden, au? die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob ste dein Täter gehören oder nicht. . § 15. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung ln Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 29. Juni 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi ch. Bekanntmachung über Buchweizen und Hirse. Vom 18. Juli 1916. Auf Grund des 8 1 Abs. 2 Nr. 2, 8 2 Abs. 1 und 8 12 der Verordnung des Bnndesrats über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 625) wird folgendes bestimmt: 8 1. Im Sinne der Verordnung ist anzusehen: a) als höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschuß, b) als zuständige Behörde das Kreisamt, c) als Kommunalverband der Kreis, 6) als Saatstelle die Landwirtschaftskammer für das Großher- zogtnm Hessen. Die in: 8 2 der Verordnung vorgeschriebenen Anzeigen sind an des Kreisamt zu erstatten. 8 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Dar m st a d t, den 16. Juli 1916. Groszherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. Bekanntmachung. Betr.: Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst. Vom 15. Jul: 1916. Aus Grund der Verordnung über Kriegsmastnahmen zur Sichevllng der Volkseruährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401 > wird verordnet: 8 1; Bis zum 1. August 1916 ist das Dörren von Gemüse und die Herstellung von Sauerkraut verboten. Dies gilt nicht für die Verarbeitung im eigenen Haushalt ziuM eigenen Verbrauch. 8 2. Bis aut weiteres dürfen Kaufverträge über Pflaumen, die ganz oder teiltveise erst nach dem 1. August 1916 zu erfüllen sind, und Kaufverträge über anderes Obst sowie über Gemüse, einschließlich Zwiebeln, die ganz oder teilweise erst irach den: 15. August 1916 zu erfüllen sind, nicht abgeschlossen werden. Das gleiche gilt für andere Verträge, die den Erwerb von Gemüse oder Obst zum Gegenstand haben. $ 3. Alle vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abge- schlochenen Verträge über den Erwerb von Gemüse und Obst so- kowie über den Erwerb von Diörrgemüse, die ganz oder teilweise erst nach dem 15. August 1916 zu erfüllen sind, sind bis zum 25. Juli 1916 der Reichsstelle für Gemüse und Obst anzuzeigen. Dabei sind die Namen und der Wohnort der Vertragschließenden, der Gegenstand des Vertrages, sowie die vereinbarte Menge 'md der vereinbarte Preis anzngeben. 8 4. Ausnahmen von den Vorschriften in 8 1 köimen die Landeszentralbehörde:: oder bk von ihnen bestimmten Behörden m dringenden Fällen zulassen. Ausnahmen von dem Verbot des 8 2 kann die Reichsstelte für Gemüse und Obst zulassen. 8 5 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer der Vorschrift in 8 1 zuwider Gemüse verarbeitet; 2 wer der Vorschrift in 8 2 zuwider Verträge über Gemüse oder Obst ab)chlicßt; 3. wer die in § 3 vorgeschriebene Anzeige nicht innerhalb dev gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. 8 6. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Berkündungi :n Kraft. Berlin, den 15. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, gez. Helfferich. Bekanntmachung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst. Vom 21. Juli 1916. Auf Grund des 8 4 der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst vom 15. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 744) wird folgendes bestimmt: 8 1. Ausnahmen von den Vorschriften in 8 1 der Verordnung können die Kreisämter in dringenden Falten zulassen. 8 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung im Kraft. Darmstadt, 21. Juli 1916. Grobherzogliches Ministerium des Innen:, v. H o m b e r g k. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und Grohh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Verordnung ist ortsüblich zu veröffentlichen und ihr Befolg zu überwachen. Gießen, den 26. Juli 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _ Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Erute 1916. Vom 24. Juli 1916. Aus Gruud von Artikel 1 Ziffer 2 der Bundesratsverordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 wird das Folgende bestimmt: 8 1. Wer Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Einer und Einkorn allein oder mit anderen! Getreide außer Hafer gemengt ausdreschen will oder ausdreschem lassen will, hat der Bürgermeisterei der Gemeinde, in der der Ausdrusch stattfinden soll (in Städten den: Oberbürgermeister bezw. Bürgermeister) vor Beginn des Dreschens schriftlich oder mündlich anzuzeigen: 1. den Namen des Besitzers des Getreides, 2. die Menge uick Art des auszudreschenden Getreides, 3. Zeit und Ort des Ausdreschens. Treten irach Erstattung der Anzeige Aendernngen ein, so sind die vorstehend vorgeschriebenen Angaben sofort bei der Bürgermeisterei zu berichtigen. Die Bürgermeisterei hat die ihr hienrach genmchten Angaben in eine Liste einzutoagen. Das Kreisamt kann anordire», daß der Ausdrusch von Getreide nur mit Genehmigung der Bürgermeisterei (Dveschscheinj zulässig ist. In diesem Fall ist vor Erteilung des Dreschscheins jüder Ausdrusch rrntersagt. 8 2. Das ausgedroschene Getreide ist, bevor es von dem Dreschplatz weggebracht wird, ans einer vorschristsniäßig geeichten Wage zu wiegen. Hiernach l>at der Besitzer des Getreides der Bürgermeisterei sofort schriftlich oder mündlich anzuzeigen: 1. die Menge und Art des zum Ausdrusch gebrachten Getreides, 2. das Gewicht des ausgedroscheueu Getreides nach Getreidearten getrennt. Alle Hinterfrncht ist ebenfalls beschlagnahmt. Ihre Menge ist besonders zu wiegen und der Bürgermeisterei anzuzeigen. Die Bürgermeisterei hat die ihr geinachten Angaben in die Liste (8 1 Abs. 3) einziltragen. Das Kreisamt kann anordnen, daß das Wiegen des gedroschenen Getreides nur durch einen verpflichteten W i e g e ni e i st e r erfolgen darf. In diesem Fall darf kein ausgedroschenes Getreide von dem Dreschplatz entfernt werden, bevor das Wiege«: durch den Wiegemeister erfolgt ist. 8 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das bereits ausgedroschene Getreide. Die nachträgliche Anzeige bei der Bürgermeisterei hat für das bereits ansgedro scheue Getreide bis längstens 1. August 1916 $u erfolge::. Die Bürgermeisterei hat auch die Hiernack» angemeldeten Ge- treidemengen in die nach 8 1 Absatz 3 zu führende Liste einzu^ tragen. 1* 9 DcrBerbrauchderausgedroschenettFruche o hn e öu Ft immun fl des Kommn nalverbandes V o r dem 16. A u g u st 1916 verboten und rrach diesem ^age für S e l b st v e r s o r g e r nur in Her durch § 6 der Bundesvatsverordmmg vom 28. Juni 1915 und Ziffer 4 der Aundesratsverordnung über Brotgetreide und Mehl ans der Ernte .1916 vom 29. Jum 1916 festgesetzten Menge zulässig. 8 Die Kreisämter werden ermächtigt, weitergehende An- ovdnungen über Zeit und Art des Ausdreschens sowie über Anzeige und Feststellung des Druschergebnisses zu erfassen. 8 6 . Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung oder den yrerzu von den Kreisämtern erlassenen toeitergel-enden Vorschriften zmvldethattdelt, wird nach Ziffer 34 der Bundesrats«-erordnung «der Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 oom 29. Juni i rAn £l lt Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu loOO Mark bestraft, sofern nicht nach 8 9 der Bundesratsverordnung über den Berkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem ErntejahV 1915 vom 28. Juni 1915 eine schwerere Strafe (Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 10 000 Mark) verwirkt ist. Darmstadt, den 24. Juli 1916. Großhcrzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. An ben Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Grotzh. Polizeiamt Gießen und Grotzh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich bekannt zu geben und ihr Befolg ist zu überivachen. Entsprechend 8 1 ordnen wir an, daß die Listen umgehend herzustellen und zu führen sind. Weiter bestimmen toir, daß der Ausdrusch des Getreides nur mit der Geilebmigung der Bürgermeb- stereien (bezw. des Oberbürgermeisters) zulässig ist, also erst nach Erteilung des Dreschscheins, den Sie sich selbst Herstellen wollen und der die einfachste Form erhalten kann. Die Erteilung des Dreschscheins ist in der Liste zu vermerken. Wegen Bestellung des Wiegemeisters ist bereits Verfügung ergangen und wollen Sie diese, sofern Sie noch damit rückständig sind, umgehend erledigen, danrit die Verpflichtung stattfinden kann. Wegen der Regelung des Verbrauchs ausgedroschener Frucht vor dem 16. August 1916 wird alsbald besonderes Ausschreiben ergehen. G ießen, den 27. Juli 1916. Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen. m _ Dr. U f in g er. __ Bekanntmachung. Betr. : Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1916: hier: Die Selbstversorger. Auf Grund des § 4 der Ministerialbekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1916, vom 24. Juli 1916^ (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 84) wird zur einstweiligen Deckung des Bedarfs der Selbstversorger au Mehl hiermit gestattet, daß sich die von der zuständigen Bürgermeisterei als Selbstversorger anerkannten Personen v o m 1. August 1916 ab das für ihren und der Angehörigen ihrer Wirtschaft für die Zeit vom 16. August 1916bis 15. September 1916 erforderliche Mehl a u s m a h l e n lassen. 9DMt dem Verbacken des ermahlenen Mehls darf erst vom 13. August l. Js. ab begonnen werden. Diejenigen Selbstversorger, welche unter Beobachtung vorstehender Vorschriften Brotgetreide ansmahlen lassen wollen, habesn bei ihrer Bürgermeisterei eine,, Mahlschein zu erwirken, der dem unten abgedruckten Muster entsprechen muß. Mißbräuche, die mit diesem interimistischen Mahlsck>eiu getrieben werden sollten, können die Entziehung des Rechts als Selbstversorger sowie Bestrafung nach 8 6 der Ministerialbekanntmachung zur Folge haben. Gießen, den 27. Juli 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Using er. Betr.: Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Grotzh. Bürgermeistereien der Lrittdgemtinden des Kreises, das Grotzh. Polizeiamt Gietzen sowie die Grotzh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung rst auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Interessenten zu bringen, denen auf Änfordern ctti dem nachstehenden Muster entsprechender Mahlschein ailszustelleu ist. Es dürfen an den Selbstversorger 511 seiner und seiner Angehörigen Verpflegung für die Zeit vom 16. August bis '15. Septe mber 1916 9 Kilogramm Brotgetreide für den Kops freigegeben werden, also für eine Familie von beispielsweise« 3 Köpfen = 27 Kilogramm, von 6 Köpfen = 54 Kilogramm. Die definitive Regelung der Mablscheiufrage für die Zeit vonl 16. September 1916 bis 15. September 1917 (Ende des Wirtschaftsjahres) wird in Kürze erfolgen. Die Polizeibehörden wollen dein Befolg der in der Bekannt machuug getroffenen Anordnungen überivachen auf demnächstige sttücklieferung der ausgcsteMen Setten der Müller an die Bürgermeistereien bed Gießen, den 27. Juli 1916. Groß Herzogi ich es Kreisamt Gießen. Dr. Usin g er. Rur gültig für den MonatSbedarf vom 16. August 1916 bis 15. September 1916. Mahlfchetn. •*? e JÜ ?"hdwirt. zu.wird hier- mtt bescheinigt, daß er für das Erntejahr 1916 als Selbstversorger in Betracht kommen wird. Er bedarf bei. ^s^rgungsberechtigten Personen für die Zeit vom 16. August 1916 bis 15. September 1916 insgesamt.kg Brot- getceibe. ES wird ihm daher gestattet, diese insgesamt.kg Brotgetreide vom 1. Angnst 1916 ab vermahlen zu lassen uuo das daraus ermahlene Mehl vom 18. August 1916 ab für feinen vom 16. Angust 1916 ab beginnenden Bedarf zu verbackett. .. den . (k. S.) Großh. Bürgermeisterei: