03 O rsei ö»S S is? Z LS N es JcS 'S CS g 5 o * t?-o : gEo — S _ t .&s«2 a M'Z ~ a *8=8*8 ^ZZftZ tfils o LZsZ g fc ®g* !§Z -w * ll* « 4J f Dd «s Ureisblatt w re« Ureis Metzen. Nr. 8S »5. Juli 1916 über Hafer aus Bekanntmachuna s der Erute 1916. Bo m 6. Juli 1916 Der BnndeSrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über drr Ikrmilchtrqung des Bundesrats zu wirtschattlich«» Maßnahmen usw ST sKfi 1914 sReichs-Gesetzbl. S, 327) folgende Verord- nung erlassen: Artikel I Mx den Verkehr mit Hafer aus iahr 1916 gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Hafer aus dem Ernteiahr191o vom 28 Jum 191. Deichs Gesetzbl. S. 393) nebst den Abänderungen vom 9. Se1> tember 1915 lReichsGesetzbl. S. 556) und vom 17. 3«1J 16 (Reichs-Gesetzbl. S. 411 mit den sich aus folgenden Bilttmmun- gen ergebenden Aenderungen: 1 tz 2 erhält folgende Fassung: . . . „ .. . An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes, ur ^ll re beschlagnahmt sind, vorgenommen .werden, lomett sich aus «den 88 3 bis 6a nichts anderes ergibt. Das o£cid>e üüt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über ne und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung ergehen. Werde.: bMagirahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunalvcrbandcs oder nach 88 3 bis 6a m deu Bezirk CÄÄ, gebracht so tritt dies^ S» t£'"£ S bisherigen Kommünalverbandes. - Der Besitzer der »u versendenden Vorräte hat d,e Ortsveränderung unter Angabe der Menge beiden Kommunalverbänden binnen drei Tagen anzuzergen. 9 § ° Der^ Befttz^Ms?ilagnahiuter Vorräte jü berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen. HaÄlungen vorzunehmen. .. ' ^ Er ist berechtigt und aus Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen. Tue Landeszeutralbehör- den oder die voll ihnen bestimmten Behörden können über Zeit und Ort des Ausdreschens, forme über Anzeige und Festsetzung des Druschergebnisses Bestimmungen erlassen. Der Besitzer von beschlagnahmtem Hafer kann den Hafer, sobald er ausgedroschen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsteil er beschlagnahmt ist, lederzelt zur Benüguilg stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß. er gemäß der: Vorschriften dieser Verordnung binnen drei Wochen abgenorümen wird." . 3 Im 8 6 Abs. 2 unter a nnrb uti »weiten Absatz anstatt ^ Bundesrat" gesetzt: „Reichskanzler." . 4 Im 8 6 Abs 2 wird die Numlner o gestrichen, Nummer b erhält die Numtner e. es wird folgende neue Nummer b eingefügt: nach 6 tz^Ms. ^ Nmckm'er d erhält folgenden Zusatz: Die ausgcsonderten Hülsensrüchte unterliegen der Ver- ordnung Über Hülsenfrüchte in der Fassung vom 29. ^uitt 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 621'»" ß. 8 6 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: e) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Nahrungsmittel ' zur.i Verzehr in: eigellen Betriebe lierstellen oder VerMlm ' lassen. Diese Herstellung darf nur auf Grund von- Mahl- karteii erfolgen, die durch die zuständige Behörde aus? zustellen firtb ulid die zur Verarbeitung sreigegebeue Mnuge angeben müssen. Die Mühlen dürfen Glaser nur gegen Aushändigilng der Mahlkarten zur Verarbeitung aw- nehmen oder verarbeiten. „ A Y ^ c M t) Unternehmer landwirtschaftlicher BetnAe Laser ansolche Stellen liefern, die durch Erlaubnis,cherne (8 17'Abs. 51 zuM Ankauf entspreche iider- Mengen vvli Hafer beredftrgt 7 Hinter 8 6 wird folgender neue 8 6a eingefügt: Tie Veräußerung und der Ebwerb von Elfter »u"Saatzwecken ist bis üuf wmteres ultter,aAt. Der RerÄ- kanzler rann dies Verbot aufheben und die näheren Bestimmungen über den Verkehr mit Hafer zu Saatzwecken erlassen. ' 8 § ^.Die^BeÄgnaWch 1 eljfet mit dem freihändigen Eiqm- as rt&ffi'srssag« ^ Verpflegung, die von ihr bezeichnet^ Stellen ^ oder dA Konimuna^verband, für beu b^'chla^ahmt ist. ferller unt bcy Enteignung oder einer nach veil Vorschriften dieser Verordnung- zugclassenen Verwendung, mdlich fiit: bic nadK § 6 Abs. 2d ausgesondcrten Hnlsensruchte mit der Aus- 9. Ä?^9^ist unter Nr. 1 hinter „verarbeitet" ein,wagen! „verarbeiten läßt, zur Verarbeitung anmmmt. . unter Nr 5, die die Nr. 7 enthält, ist anstatt „8 o zu ietzeu: „8 & Abs. 3 und 8 5". r . a . .... 10. Im 8 9 lverdcn folgende neue Nru. > und 6 ^ngemgl „5. wer Hafer zu Saatzwecken verkauft oder fauu, .r nu er weiß oder den Umständen nach annehmen mutz, i atz er nicht zu Saatzlvecken bestimmt ist; ... , 6 lver der Vorschrift tm 8 6a oder den vom Rlldl^kanr- ler auf Grund des 8 6a erlassenen Bestimmungen zu- lviderhandelt;" ^ ^ ' 11 . 8 10 Abs. 2a erhält folgende Fassung: 8 !Ll 0 l. ca. eiyuii luiymuv n „Für jeden Einhufer und ,ür reden Zuchtbullen § o Abs. 2a) eine vom Reichskanzler zu bestimmende Menge, dabei sind die Mengen anzurechnen, die ieU dein. u>. ^ev- ep- tetnlbW 1 1916^ verfüttert' worden 'sind. Der Reich-tanzler kann bestimnien, daß, in welcher Menge und nach Mäßstab dem Besitzer außerdem Hafer belassen rerdeü 18 Jm^8 10 Ahs. 2 ist unter d anstatt „8 6 Abs. 2b" zu petzen: tz 6 Abs. 2e" und unter e anstatt: „m den letzten zwer Z-'ahren" zu setzen: „in den Jahren 191^ und 1914. vmteo „nachgewresen l>at" wird eingefügt: „sowie anerkannter! 18. Hinter 8 10 wird folgender neue 8.10s emgerügl. „Erwerber voll Hafer haben dre Mengen, d^c sie mj zu dem Zwecke verwenden können, zu dem sie erwogen siNv. ailf Verlangen an den Kommunalverband, lür den sie bA schlagnahmt'sind, käuflich zu liefern Die Bor chrMen m beu 88 10 bis 14 finden entsprechend Antvendulig. 14. Im § 13 ist hinter den Worten „der Besitzer hat^ mW fügen: „vorbehaltlich der Vorschrift lM r, .> Abs. - lb. 8 16 erhält folgende Fassung: . , ,, , «v. „Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke mit den ihnen gehörigen, ihnen uberelgnetcil 8 10) Mr überioicscnen 17^ Vorräten dm ersor^rl'chen AuS^ aleich zwischen de» tzaltem von Einhu!ern ode> .^^chtbul- ?en und Unternehmern landwirtschaitlicher Betriebe herbes zustihren, derart, daß diese Personen die nach 9 ™ ^ Rechnenden Mindcstmengen für Fütterung u«d .'kussaat erbalten. Soweit land>virtscha,tüche Unternehmer nach 8 tz Abs 2k Vater tzcrcinßcrt haben, steht ikchen cm -lusvruA auf Zuweisung von Safer zu Fntterzwccken m Wege bei Ausgleichs nicht zu. . . Die Kommunalverbande dürfen von den zuni .lungleich bestimmten Mengen in besonderen Fallen unter ent- brechender Kürzung der ans die Ernhuser oder Jmltbnl n« entsalleiideu Menge auch an Besitzer voii anderen Lpann> mrd Zuchttieren Hafer abgegeben und e-inzeliien Eiichuserü oder Zuchtbullen größere Mengen Hafer juweisen. 16 Im 8 17 Abs. 1 ivird hinter „HeereSvcrpflegnna" eingefügt: ' innerhalb der von ihr bestimmten Fristm ; ferner erlitt Abs. 1 folgenden Zusatz: '.Liefert nn Kommnnalverband. die festgesetzten Meiigen innerhalb der beftimmtiu § 19 erhält sollende Fassung: Reichstauzler oder die von ihm bestimmte Stelle Kol 'eit. 'oelche Betriebe Hafer verarbeiten oder verarbeiten tanen dnrien nnd in »velcher Menge (Kontingent). Die >rontlilgeiite werden für die Zeit bis zum 30. 'September 1917 festgesetzt." dl Hinter 8 ^ werden folgende §8 19a und 19b eingefügt: rr whmi .yui« i'iuuuuiu'i luiro, jeomctr, tti bte Rannre rn denen Hafer oder Erzeugnisse au* Hafer auf- ^vabrt, mlgehatten oder verpackt werden, »nährend der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzn nehmen, Geschaftsaufzeichnungen einzusehen nnd die vorhandenen Vorräte festzustellen. Die Unternehmer von Betrieben,- die Hafer verarbeiten sonne Die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Anfsichts- perwnen haben der Reichsfuttermittelstelle auf- Erfordern -lnsknnn über die Betrieb-Verhältnisse zu geben. Sie sind verpflichtet, den Beamten der. Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern über die vorhandenen und bereits verarbeiteten Hafermiengen, sowie deren Herkunft Auskunft zu geben. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Z? ÄrL l T . * JJJ*? ’i 1 . 10 der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhält- Ms,e n-elche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Berfchwregenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Benverlung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sw sind hierauf zu vereidigen. § 19 d. Mit Geldstrafe bis zn emhüudertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des § 19 a zuwider den Eintritt j," Ae Rajume, die Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert; 2. wer die in Geniäßheit des § 19 a von ihm verlangte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht. 22. § 20 erhält folgenden Absatz 2: „Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Hafer zionchen der Zentralstelle zur Beschaffung der Verpflegung oder der Stelle, an die auf ihre Anlveifung der Hafer geliefert lvorden ist, und dem liefernden K'om- munalverbaud ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht Das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler." 83. § 21 erhalt folgende Fassung: . „Die Kom'münalverbände haben auf Grund der Ernte- flachenerhebimg nach der Bundesratsverordnnng vom 1ö. Mar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 383) und der Vorschätzung der Ernte nach der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen im Iabre 1916 (ReichZ>Gesetzbl. S. 547) bis >üm l. August 1916 der Reichsfuttermittelstelle anzugeben, wie groß die Haferernte, ihres Bezirks zn schätzen ist.' Sie smd ferner verpflichtet, der Reichsfutteriuittelstelle aut Erfordern Auskunft zu gcbeu über: a) die in ihrem Bezirk vorhandenen Hafervorräte: b Me Hafermengen, die iü ihrem Bezirke zn Saatzioecken rn Anlpri'.ch genommen werden: c) die Zahl der Einhufer nnd Zuchtbullen ihres Bezirkes: d dfe Hafermengen, die aus ihrem Bezirk ausgefübrt Ilud." verb^r^»k2*".' Eruteiahr rsiü WeiW fftc de» SBawu.tuH«r- chlagnah"rt fiw dm er am 30. SeDfceiit&ev1916 oiaf ©unib drr bisherig«,, »efhnttamueit beschlagnahm! ist Berlin, den S.Jstlilgl.6. Der Stellvertreter des NeichslanzlerS. _ - _ Dr. H elfferi ch. _ . Bekanntmachung " SSÄFft der Höchstpreise für Kartoffeln und die ! m Weiterverkauf. Vom 13. Juli 1916 W'rW 11 x Ull r ..5 l ~ ^ ^ llnd 10 der Bekanntmachung über die Regelung der Höchstpreise vonl 28. Oktober 1915 (Reichs-Geselcht. Errickt ,na" k.chÄ^^uttg Mit 8 1 der Bekanntmachung über die ä.. ' ?..-'. // ^ Knegsernährnngsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gibtzbl. <2. 402>> wird folgendes bestimmt: Höchstpreis für Kartoffeln aus der Ernte 1916 beträgt Nin! ^ müllfe durch den Kartoffelerzeuger für die Tonne: vom 1. August 1916 bis ernschl. 10. August 1916 180 Ml 11 . 21 1916 1916 -1. September 1916 ' " 11. „ i9i6 ; 31. „ 1916 „ „ 1. Oktober 1916 16. Februar 1917 20. „ 1916 160 „ 31- „ 1916 140 „ 10. September 1916 120 „ 20. „ 1916 100 „ 30 „ 1916 90 „ 15. Februar 1917 80 „ 15. August 1917 10 „ 24. Tie vor § 23 stehende Ueberschrift „IV. Ausländischer 5iase«" Ivird gestrichen. 23 Abs. 1 werden die Worte: „nach dein 16. Februar I9w gestrichen und wird statt „lvorden ist" gesetzt: „wird" ^.Ferner wird zwischen Abs. 1 nnd Abs. 2- folgender neue Abs. 2 eiilgefügt: „Für den aus dem Ausland cingesLhrteu. Hafer gilt die Verordnung vonl 11. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S- 569). m ider Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetz- vluil CS, 1 t / 1 . 26. Hinter § 23 lvird folgender neue 8 23a eingefügt: „^1- bfr Vorschrift im §23 Abs. 3 zuwiderhändelt, wird nin Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zn fünfzehn lstmdert Mark bestraft." 27. §§ 26 uud 27 werden gestrichen. Artikel II Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text n Verordnung über den Verkehr mit Hafer, mie er sich aus dieser oerordnnng ergibt, in fortlaufender Nulstmerufolge der Paragraphen unter der Ueberschrift „Bekanntmachung über Hafer aus ^rnte 1916" im Reichs-Gesetzblatt bdkanntznmachen. Er traun weitere AusführnugsbestimmUngeil erlassen. ,7- .Artikel III. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Swc; - l i l ^‘ r£lJt -- y ? er Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt AtckerkraMveteiis.Für den Verkehr mit Hafer aus demErnckeiahr 1915 bleiben die letzt dafür geltenden Vorschriften bis zum 30. Sep- matzgebeild,.von diesen, Zeitpunkt ab getteu e Provinz ^ ,, OberlMen: "d- 'O D^- II sin ge r, Großh Provinzialdirektor. % — s - “ ' füs'lAüRechnnngZlu^"^ ^ G-uwmder-chnung«, " ß!C Bürgermcistc'reien öer Llindgemeinden ' ’ . . des Kreises. KSR'iF»*’ % ISk? ~'S« äsäs umchen w r «uf Ä 173 ÄpM»««*“ Rechnung atrfS^'äfSw’s jufer5«t portofrei an Großh. Oberrechrinngskammer ein- äs;- tat «- •«*«■«- ®te6en, bm 19. 3uli 191C. Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen Dr. U f i n a c r. «J.J! ?,j c v Urrei, Gemeinderkchncr des Kreises. "i !k. «SMW »Äir GroßherzWliches Kreisamt Gießen. ,,k » 8".?^ Bürgermeistereien der Landgemeinden des ^^dlusnalime der Gemeinden Mendorf n. d. Lda Glaszen-Buseck, Grotzen-Linden, Grünberg Heulsieltrein! Hunse», Klern Linden, Langgöns. Lich, Lollar und Londorf' * en ortsüblich bekauutgebeu und insbesondere die ba& die «Sv io w 1 ' "vlN und Strickwareu aus unserem Amtszimmer 9 rS' 1 r f°r~ 12 U - )r iut Entnahme ausliegen. '{.fir I?. gäbe geschieht bec unmittelbarer Abnahme unentgeltlich- #<*Äasir-—*» ~«*w et itbcr^bfe &Ä&s , "«rvon Maren ist der Nach,»eis ^00 sr7^//0i,veuoigfeit der Anschaffung zu erbriligeu. Gießen, den 21. Juli 1.916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ____ Dr. U siii g er. Bekanntmachung. - ttx - : ^.n^^uud^ Düngungsversuche mit Raps, Winterweizen r^i^^dwirtschaftliche Verein für die Provinz Oberhessen beab slchtigt, wie auch nn Vorjahre, erne Reihe von Anbau- und Dün- mtt Raps, Wiutenveizen, und Wintergerste in die 3w C r*r l ^ t ^ etT >i» lc Versuche Kolben bei praktisch eil Landwirteu! °L sondere Storung ihrer Betriebe durchgefichrt werden. Die Ber,uchsleitung liegt in Händen des Agrikultur-Chemischen Labo- ratormms der Laiwe^Uulversitat Gießen. Der Dünger und das Saatgut für die Versuche tvird den Versuchsanstellern zur Verfügung gestellt Der Ertrag wird gegen eine entsprechende Vergütung vom Laudwirtschaftlicheii Verein zwecks Weitergabe des Saatgutes zuruckgenommen Landwirte, die bereit sind, sich an der Durchführung solcher Versuche zu beteiligen, merb-en höstichst aIe £? Ib ' spätestens bis 31. Juli 1916, an den land- wlrtschaMickien Verein für tue Provinz Oberhessen zu Gießen Laudgraf-Phllippspla h Nr. 3, zu wenden. Gießen, den 20. Juli 1916. Der Präsident des landwirtschaftlicheii Vereins für die Provinz , Oberhessen: _ o V- Dr. II I i u g e r, G rößt, P^ovinzialdirektor. Bekanntmachung. ” “ B c tr. .Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel. Nach Mlauf von drei Monaten sind die Viehhändler David Engel, Grüningen, Joseph Bamberger, Holzheim, Sander Weißenbach, Leihgestern Nv S?"del >mt Bich durch Bkschllick des KreiZausfchusses vom 15. Juli 1916 wieder zugelassen lvorden. Gießen, den 17. Juli 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V. : L a n g e r m' a n n. letr: Fern Des Personen vom Handels hier? -.sred Fröhlich aus Gießen. Me Ausschließung des Agenten Alfred Fröhlich von Gießen a« unzuverlassrge Per,on bezieht sich lediglich auf den Handel mit Salatölersatz (stehe Kreisblatt Nr. 31). Gießen, den 24.Juli 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Lange r m a n n. ^ Bekanntmachung. Saiten .mMÄ““ M Uebecweifung von SKmm, N * u Hllfelecstllug in der Landwirtschaft. Tre Gesuche von Landwirten um U eberweisn n a vn Mannschaften zurHilfeleistung in der Landw^^ lt entsprechen häufig nicht den vorgeschriebeneu Bestimmun- Zeit'veAust"^ ent ^ blirrf > Rückschriften usw. pielsach erheblick-er «...omer Linie ist erforderlich, daß die Gesuche von der und vom Kreisamt bsgutachtet sind Weiter ist unerläßlich, daß den Gesuchen die vollzogene $ert>füdihiiiai'i r n'fi,. der SifteimÄn clIl8tcn Kreise auf genaue Beobachtung merksan? ^ Bestimmungen tm beiderseitigen Interesse aus- - - Großherzogliches Kreisamt Gießen. B.: Hemmerde. cw Veuiflichtttttgserklänmg. aätaföft* MtfteÄ» leiftet if" Un'Eversichrrungsgesrbe nicht zweiUsfrei gewähr. bemann srch das betreffende Leiden im S'zügigen'Ln Ort und Datum: Eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers: vorstehend Unterzeichnete nach seinen BermüaenL. --- rt Ullb Sgtunt: _ Uikterschrift der Polizeibehörde. ^ ^ , Bekanntmachung. ^ Der Dwnumann Gotthard Krug hat mit dem heutigen Mutivn beantragt"" "'-dergvlegt und die Rückgabe der geleisteten ,,^/ojenigrn, welche Aiisprüche an die Kaution zu haben glauben wollen diese binnen acht Dagen bei uns geltend machen, G i e ß e n , den 22. Juli 1915. Gvoßherzogliches Polizeiamt' Gießen. _ Öeminerde. „ Bekanntmachung. -0 etr.: Feldbereinigung Lang-Göns. In der Zeil vom 7. bis etnschließlich 26. August 1916 lieaen ^ktags auf dein Rathaus zu Lang-Göns die -Arbeiten deS ftu- der GrenMegulieriing mit Großen- ^ oen und Kirch-Gons zur Einsicht der Beteiligten offen Es sind dies: c> un gsplan Lang-Göns: 2 Bande Zuteilungsverzeichnisse, 6 Bände Gütergeschosse I, ] Zand Zusammenstellung der Gütergeschosse, f Bande Gütergeschosse mit Zuteilungsplan. I Zand Obstbaumabschäpungsverzeichnis, 1 Band Obstbaumgeschosse, lÄ4ni« ber Zuschlagswerte, • 90 Matt Zuteilungs/arten, aus denen auch die Bonitätser^ Höhungen zu erseliieii sind. B zur Grenzregulierung mit Großen.Linden und , Kirch-Gönsl: 4 Zuteilungskarten, je 1 Heft Zuteilungsverzeichnis, ie 1 Heft Gütergeschosse I, je 1 Heft Zusammenstellung der 'Gütergeschofte, je 1 Heft Gütergeschosse mit Zuteilungsplan. findet 1Melbst m ^ nt9eaennöT)We üon Einwendungen hiergegen K^ag, den 28. August l. Js., vormittags 8—9 Uhr ?.att,wozu rch die Beteiligten mit der Androhung einlade, datz die Nichterscheinenden unt Eimvendungell ausgeschlossen ftnb . Dre Einwendungen sind schriftlich (Papier in AkteNgröß-) und Mit Gründen versehen ernzureichen. Die Vorzeigung der neuen Grundstücke an Ort und Stelle, otmtt solche noch erforderlich ist, beginnt Montag, den 2t August l- I; Zusammenkunft hierzu, vormittags 8 Uhr beim Rathaus Friedberg, den 17. Juli 1916. Ter Großherzogliche Feldbereiniguugskommissär: S ch n r t t s p a h n , RegiiX'ungsrat. Rotationsdruck der rühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei R. Lang e, Gießen.