Kreisbiatt für de« Kreis Gietzen. t Nr. 80 _ 21» JrrU __ 191« Bekanntmachung über Brotgetreide und Mhl aus der Ernte 1918. Vom 29. Jmü 1916. (Schluß anF Kreisblatt Nr. 79.) VII. Uebergangs-und Schlußvorschriften. § 62. Tie Verordnung über den Verehr mit Brotgetreide mid Mehl aus dem Erntejahr 1915 tumi 29. Juni 1915 (Reichs- Mstetzbl. S. 369) sowie die Aenderuugen dieser Verordnung vorn 23. Juli 1915 (Reichsgesetzbl. S. 461) und vom 19. August 1915 (Reichs Geselcht. S. 508), ferner die Verordnungen über das Verschworen von Brotgetreide zu Futterzivecken vom 2. Oktober 1915 t ichs-Gesetzbl. S. 629), über Saatgetreide voin 13. Januar 1916 ichs-G'efttzbl. S. 36 und Mer Brotgetrcid? vom 17. Januar 1916 ichs Gcsetzbl. S. 44'. treten mit dem 15. August 1916 außer tft mit den Maßgaben der 88 63 bis 66. Der ReichsLnzler kümk bestimmen, daß und an welchem Tage einzelne Vorschriften früher außer Kraft treten. 8 63. Tie Bestimmungen, die von KomMnnalvcrbäuden oder Geineinden auf Grund der Verordnungen voiw 26. Januar 1915 Und vom 28. Juni 1916 über die Verbranchsregelung getroffen sütd, bleiben in Kraft. Soioeit sie mit den Vorschriften dieses Verordnung nicht in Einklang stehen, sind bis zuin 16. Gignst 1916 zw ändern oder zu ergänzen. Znividc'rhaMuugen g^cftn die bisherigen Bestimmungen, stvueit diese in Kraft bleiben, iverden nach 8 57 dieser Verordnung bestraft. 8 64. Wer mit den. Beginne des 16. August 1916 Vorräte früherer Ernten an Roggen, Weizen, Spelz. (Dinkel, Fesen), sowie Einer Und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemischt, ferner an Roggen- und Weizenmehl (auch Taust), allein oder mit anderem Mehle gemischt, in Gewahrsam hat, ist pflichtet, sie dem Kommnualverband des Lagerungsorts bis Funk 20 Angwst 1916, getrennt nach Arten wird Eigentümern, anzuzeigen. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, stnd von dem Enipfänger Unverzüglich nach dem Empfang dem Köminimalverband anziu- zeigen Der Kvuimunal verband hat der Reichsgetceidestelle nach einem von dieser ftstgefttzten Vordruck bis zum 31. August Anzeige zu erstatten. 8 65. Tie Anzeigepfticht (8 64) erstteckt sich nicht ans: L) Vorräte, die in, Eigentume des Reicbs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesmioere im Eigentum eines Militärsiskus, der Marineverivaltung oder der Zentralstelle zwr Beschaffung, der Heeresverpflegnng in Berlin stehen: b) Vorräte, die im Eigen tume der Reichsgetreidestelle, Ge- fchästsabteilung G in. L H. oder der Zentral-Ein kauft-Ge ftllschaft m. b. H. stehen: e) Vorräte an gedroschenem Brotgetreide und an Mehl, die bei einem Bescher zusau,men sünfnndzlvanzig Kilogramm nicht übersteigen: 6 Vorräte, ost- durch einen Mmmnnalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunal verband bestehenden Bestimmungen über die Verbranchsregelmig bereits abgegeben sind. 8 66. Mit dem Beginne des 16. August 1916 sind die anzeigepflichtigen Vorräte (88 64, 65) für den KomMnnalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. Vorräte, die zu dieser Zeit unte'ivegs sind, sind für den Koinmunalverband beschlüg- nahiitt, in dessen Bezirke sie nach beendeter Beförderung abgeliefert werden Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Die Kommnnalverbände haben die hiernach für sie beschlag- nahmten Mengen der Reichsgetreidestelle zur Verfügung zu stellen. 8 67 (Ausgehoben lt. Bekanntmachung vom 29. Juni 1916.) 8 68 Tie Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich vorbehaltlich des 8 48 e nicht auf Brotgetreide oder Mehl, das nach dein 31. Januar 1915 ans dem Ausland eingeführt ist. Für das nach dem 13. Septewber 191 o ans dem Misland eingeführle Brotgetreide und Mehl gilt die Verordnung von, 11. September 1915 (Reichs^Gesetzbl. S. 569) in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs Gesetzbl. S, 147). Als Ausland im Sinne dieser Vorschriften gilt nicht das besetzte Gebiet. Brotgetreide und Mehl, das aus besetztem Gebiet eingefnhrt ivird, darf nur an die Heeresverwaltungen, dieMärine- verwaltnng, die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabtei lung, G. n,. b. H., und die Zentral ^inkanfs-Gesellschaft m. b. H. geliefert werden. 8 69. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu füilszehnhnndert Mark ivird bestraft: 1. wer die Anzeige (8 64 Ws. 1) nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2, wer den Vorschriften des 8 68 Ws. 2 znwiderhandelt. Vorräte, die verschwreMi sind, können neben der Straft cingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Artikel 2. Ter Reichskanzler ivird ermächtigt, den Text der Verordnung stber den Verkehr mit Brotgetreide, wie er sich aus dieser Ver ordnung ergibt, imter der Ueberschrift: ,,BekanntmaDvng über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916" im Reichs Gesetzblatt bskanntzumachen. Er kann weitere Uebergangsbestilmwungen erlassen. Artikel 3. ' Diese Verordnung tritt nnt dem Tage der Verkündlum in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Für den Verkehr mit Brotgetreide uird Mehl aus dem Ernteiahr 1915 bleibe», die jetzt dafür geltenden Vorschriften bis z'um 15. August 1916 einschließlich nsaßgkbend: von diesem Zeitpunkt an gelten auch für ihn die Vorschriften dieser Verordnung Berlin, 29. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers vr. H elfferi ch. An den Oberbürgermeister zu Gießen. die Großh Bürger- meiftereien der Landgemeinden des Kvelseö, das Großher- zagl. Palizeiamt Gießen sowie die Gr. Gendarmerie des Kreises. Wir empsehleir Ihnen vorstehende Auorduungeu alsbaL ortsüblich durch AuShang bekannt zw machen und den Befolg zw überwachen. Gießen, den 19. Juli 1916 Großherzoglickes Kreisamt Gießen _ 1}r. tt finget. Bekanntmachung betr. das Verbot der Ausfuhr von Goldwaren. Vom 13. Juli 1916. Ter Bundesrat hat auf Grund des 3 3 des Gesetzes ü'ber die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ustv vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordn uwg erlasien: 8 1. Me Wsfuhr von Waren, die ganz oder teilweise aus Gold hergestellt oder auf mechanischein Wege mit Gold belegt sind, ist verboten. Waren, die lediglich vergoldet sind, fallen nicht uuftv dieses Verbot. 8 2. Wer es unternimmt, dem Verbot des ß 1 zuwider Gold- tvaren aus dem Reichsgebiet auszusichren, ivird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen.eine höhere Strafe, angedroht ist, mit Geld strafe in Höhe des doppelten Wertes der Gegenstände, hx bezug auf welche die strafbqre Handlung verübt ist, jedoch mindestens in Höhe von dreißig Mark, bestraft. In dem Urteil sind die Gegenstände, in bezug auf iv>elck>e die strafbare Handlung verübt ist, einznziehen, sofern sie den: Tättt oder einem Teilnehmer gehören. 8 42 des Strafgesetzbuchs und §156 des Vercinszollges-etzes finden Antvenduug. 8 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, von dem Verbote dss 81 Ausnahmen znznlassen. 8 4. Di«ese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vorschrift des 8 2 jedock) erst mit dem 20. Juli 1916 in Kraft Der Reichskanzler bestimmt, tvann diese Verordnung anfter Kraft tritt. Berlin, den 13. Juli 1916 Der Stellvertreter des Reichskanzlers _ Dr. ft o I f f c v i ch. _ Bekanntmachung. , Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenstäirden des Kriegsbedarfs zur Benvendnug gelangen, brings ich nachfolgendes zur öffentlichen Kenntnis: Die Bekanntmachung voin 22. Oktober 1915 (Reichsanzeiger Nr. 251 vom 23. Oktober 1915) ivird zu II dahin abge.ändert: II. Ausgenommen von dem Aus und Dnrchsilhrverbote zu Ziffer I sind Sendungen von Erzeugnissen aus Zink oder in Berbiirdung mit Zink, soweit sie nicht mehr als 25 Kilo gramm Zink enthalten, und Sendungen von Erzeugnisse: der sonstigen obengenannten Metalle oder ihrer Legietunäe» und Verbindungen (Ziffer I 1. 2), soweit sie ein Gewicht von 2 Kilogramm nicht übersteigen, oder nicht mehr cm 2 Kilogramm der sonstigen obengenannten Metalle oder ihrer Legierungen und Verbindungen (Ziffer I 1, 3) enthalten. Berlin, den 4. Juli 1916. Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) Fm Aufträge: Wiedfeldt. Bekanntmachung über Beschränkungen des Absatzes und der Erzeugung von Ze- ment. Voni 29. Juni 1916. Dör Bundesrat hat auf Grund des 8 o des Gesetzes über bie Ermächtigun i des Bundesrats zu wirtschaftlichen Vc-aßnahmerl usw. vom 4. August 1914 (RE-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen : ^ c , ^ § 1. Vertrage über Lieferung von Zemeirt, durch welche eme ieserungspfticht für die Zeit nach dein 31. iünbct wird, dürfen vor dem 1. Dezember 1916 nicht avge- Lieser gründet schlossen wer dem Der Reichskanzler tauu für dre dem 30. November 1916 lvcttere Beschränkungen für den Abschluß! von Verträgen über Lieferun^vrui Zememt auordnen. . Verträge über Lieferung von Zement sind nrcht;g,Iost)ett sie 2 er^ der Vorschrift im Abs. 1 oder den aus Grund I lasseneu Bestimmungen zuwider abgeschlossen sind. , 8 2. Tie Errichtung neuer und die Erweiterung kitcfycuoci* Anlagen zur Herstellung von Zement wird verboten; das gleiche gilt von der Nmlvaudliing bssteheuder Anlagen in Anlagen zur Herstellung von Zement. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von diesen Vorschriften Anlassen. Tie Vorschriften im Abs. 1 Satz l finden auf Anlagen, Mit deren Errichtung, Erweiterung oder Umwandlung bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen ist, keine Anwendung. Ter Eigentümer ist verpflichtet, bis zum 15. Juli 1916 dem Reichskanzler von solchen Arbeiten Anzeige zu machen und auf Erfordern nähere Auskunft zu geben. Tor Reichskanzler ftann die Fortsetzung der Errichtung, Erweiterung oder Umwandlung der Anlagen verbieten. . . ^ § 3. Die Leiter von Zementwerfen sind vcrpslichtet, aus Verlangen dem Reichskanzler Auskunft über die Betriebsverhältnissc zn erteilen. § 4. Zeurent im Sinne dieser Verordnung sind Portlanü- zement, Eiwn-Portlandzcment, Hochofenzement, Schlackenzemöift und zemeutähnliche Bindemittel, die in einer Mischung von 1:3 bei Wasserlagerung (ein Teil Bindenrittel zu drcr Teiles! Nornial- sand) nach 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 140 Kilogramm haben. 8 5. Wer cs unternimnrt, den Vorschriften im 8 2 Abs. 1 Satz wid Ulst . . brs zu sechs Monaten bestraft. Wer die im 8 2.Abs. 2 Sah 2 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder eilte gemäß, § 2 Abs. 2 Satz 2 oder § 3 erforderte Auskunft nicht erteilt oder willentlich nnwghre oder unvollständige Angaben inacht, lvird mit Geldstrafe his zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 8 6. Diese' Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zenpn krafttretcns. Berlin, den 29. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Öi'. H elfferi ch. unkt des Anßer- Bckanntmachung betreffend Krankenversicherung bei Ersatzkassen. Vom 5. Juli 1916. Der Bundesrat hat auf Grunds des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu lvirtschaftlichcu Maßnahnien usw. Domi 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Bestimmt die Satzung einer Ersatzkasse (§ 503 ff. der Reichs vcrsick; erungsordnung), daß bei Dien steintritt in das Heer oder die Marine die Mitgliedschaft von selbst oder auf Ar^ord- mmo eines üassenorgans erlischt, ruht oder nur unter Mrnde-' rnng her Kasseuleistnngen oder Erhöhung der Beiträge fortbe- steht, so haben Personen, die während des gegenwärtigen Krieges dem Restl,e oder einer ihm verbündeten Macht Kriegs-, Sanitärst oder ähnliche Dienste leisten, gleichlvohl, vorbehaltlich des § 3, Anspruch aus Fortsetzung ihrer vollberechtigten Mitgliedschaft. Der Anspruch wird durch Antrag beim Vonland der Ersätzrasse geltend gemacht. Voraussetzung ist, daß der Antragsteller 1. brs mindestens zum Tienstcintritt Mitglied der Ersatzkasse roar uub 2 beim Diensteintritt nach 88 313, 314 dev Reichsversichcrnnas- otbmttia berechtigt war, Mitglied einer Krankcükassc voer rnaswschaftlichen Krankenkasse zu bleiben. § 9. Wer dem air ftenvilltgen Verftcherisna oder Weiterver-, sicherung bei einer Krankenkasse nach der Reichsversicheriingsorte Mng berechtigten Personcnfreis Mrgxhört, genügt der Voraus- fttzuna des 8 1 Absatz Ü Nr. 2 auch dadurch, daß, er bis zum Tiensteiutritte mirchestcns eilt Jahr hindurch ununterbrochen einer Ersatzkasse oder teils erster Kränken-, teils einer ErsaMsse am gehivrt hat. Für die Zeit vor der Hilfskasse als Ersatzkasse gilt bei einer (Äsatzkajst gleich. 8 3. Ter Vorstäntz der Ersatzkasse kann die hiernach Berechtigten bis zu ihrer Rückkehr in die Heimat auf eine niedrigeres inzwischen erfolgten Zulgssuna einer die Mitgliedschaft bei ihr derjenigen Mitgliederkasse beschränken. Gehörten sie bis zum Diensteintritte m den mir Grund der Reichsversichernng versicheruirgspslichti^en: Personen, so gilt § 507 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnultg entsprechend mit der Maßgabe, daß als Krankenkasse des Versichere ten diejenige gilt, welcher er vor dem Dicnsteintritte zuletzt altgehört hat. Im übrigen gilt der Wiedereintritt in die Mitgliedschaft nicht als neuer Beitritt. 8 4. Ter Antrag ltatf) § 1 Absatz 1 ist nur binnen drei Wochen nach deni Tiensteintritt oder, falls der letztere bereits vor der Verkündung dieser Vorschriften erfolgt ist, binnen drei Monaten nach dem Vcrtündnngstage zulässig. Er wirkt vonr Eingang der ersten satzungsmäßigen Beitragszahlung bei der Ersatzkalle ab. ß 0. Hier Antragsteller muß auf Verlangen der Ersatzkasse ,ich einer ärztlichen Unteriuchung unterlv'erfen: diese lvird von der Er- satzkasfe veranlaßt. Ist der Antragsteller beim Eingang der ersten Beitragszahlung .(§ 4) bereits erkrankt, so hat er für diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistnngen nach § 1. 8 6. Die Versicherung nach § 1 erlischt, wenn für den Berechtigten zweimal nacheinander am .Zahltag die Beiträge nicM entrichtet und seit dem ersten dieser Tage mindestens Mer Wochen vergangen sind. . ' 8 7. Ausgeschiedeue Mitglieder von Ersatzkassen, welche die im § 1 bezeichneten Dienste geleistet haben, und d^n Voraus^ setznngezi des §lbsatz 2 dastlbst genügen, sind nach der Rückkehr in die Hcimät ans Antrag in ihre Ersatzkassc wieder anszn nehmen.. Ihr Wiedereintritt in die Mitgliedschaft gilt nicht als neuek Beitritt. § ö. Der Antrag ist nur binnen sechs Wochen nach der Riick- kehr m die Heimat zulässig. Für Personen, die vor der Verkündung dieser Vorschrift zu- , rnckgekehrt sind, beginnt die sechswöchige Frist mit dem Verküw- duugstäae. . Gewährte ihnen die Satzung ihrer Ersatz'kasse fttTr den Wiedereintritt unter sonst gleichen oder günstigeren Bedingungen bereits eine nilndestens dreiwöchige Frist, so läuft für sie keine neue Frist. 8 n. Fair den Wiedereintritt gilt 8 5 entsprechend. Der' Eintrag wirkt vom Eingang beim Vorstand der Ersatzkasse äb. 8 10. Soweit Satzinngsbesttmmnngen einer Ersatzkasse diesen Vorschriften entgegenstehen, haben lle den danach Berechtigten gegenüber keine Wirkung. Einer Satzungsänderung ans Grund dieser' Vorschriften bedarf es nicht. Sajzungsbestimmnngen. die für die Versicherten günstig sind, bleiben, vorbehaltlich der Vorschrift des 8 6, unberührt. 8 11. Hat die Satzung einer Ersatzlasse eine Wartezeit für Leistungen bestimmt, so ruht während der Leistung der Dienste (8 11 der Fristenlauf für die Angehörigen des im Eingang des 8 2 bezeichneten Personenkreises. Ist hie Wartezeit bereits erfüllt, so bedarf es nicht der Zurücklegung einer neuen Wartezeit. Die Zeit, für welche die Beiträge weiter gezahlt werden, wird auf die Wartezeit angerechnet. 8 12. Diese Vorschriften treten mit den: Tage der Verkündung in Kraft, Der Bundesrat bestimmt den Tag des Außerkrafttretens. Berlin, den 5. Jnli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Dr. io elfferi ch. Bekarm tm a ch ün "h . betrefserrd Festsetzung der Ortslöhne. Vom 3. Juli 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes rwcr die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschastlichen Maßnahnicu usw. vom! 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Tie Frist, .für welche die erstrualige Festsetzung der Ortslöhne, im ganzest Reiche gilt (8 151 Abs. 1 der Neichsversichernngsoi'd- nung), wird bis zum Schl'.issc des Kalenderjahres verlängert, dgs dem Jahre folgt, in welcheu^ der gegenwärtiae Krieg beendet ist. Diese Verordnung tritt mit dem Tage devBerki'ind'ung in Kraft. Berlin, den 3. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers'. _ Dr. Helfferich. _ Bekanntmachung. An den Oberbürgermeister zll Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden- des Kreises. Ng.chftehende Bersügung Gr. M. d. I. vom 12. Jnli l. Is. ist oiftsüblich bekannt zu machen. Wir bemerken, dazu, daß die Ausfuhr von Obst ans Hessen nach lpie vor verboten ist Und in jedem Fall unserer Genehmigung: unterliegt. Gießen, ten 18. Juli 1916. Großherzogliches Mersamt Gießen. Dr. U si n ge r. Großherzogliches Ministerium be3' Innern. DarAstadt, den 12. Jilli 1916. Zu Nr. M. d. I. III. 11Y29. ^ B e dr.: Höchstpreise fsir Obst. .Zilr Mscitignng von Zrvcifeln bestiUtincn wir, daß.Konserveir- fabriken Obst nur zu Erzeugerpreisen aufkaufen dürfen. b. Homberg k. Kiämer. Bekanntmachung. Ms Grmrd des Z 2 der Kaiserlichen Verordnung vorn 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rio Hst offen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: I. Das Verbot der Aus- und Durchfuhr für Metalle und Metallerzeugnisse (Bekanntmachung vom 22. Oktober 1915 — Reichsanzeiger Nr. 251 vom 23. Dezember 1915 —) wird anfge- :bdn für: hre Durchfuhr >on Metallen und Metallegierungen, die in Ta schenk die Mctalld und Durchfuhr von unechten: Btattmerail, soweit dessen Herstellung vor dem 1. Februar 1915 erfolgt ist. Ist die Herstellung nach dein 1. Februar 1915 erfolgt, so ift bei Ausfuhranträgen, der .Nächst: eis zu führen, daß die Verwendung der zur HersteTung notwerchigen Metalle in Uebereinstim- mnng mit den BesmnNÄlngen der Verfügungen und Bekanntmachungen des Krieasministeriums, betreffend die Beschlagnahme von Metallen und Metaltwaren erfolgt ist. II. Das Verbot der Ausfuhr' und Durchfuhr von Cellon (Bekanntmachung vom 26. Januar 1916 — Reichsänzeiger Nr. 23 vorn 27. Januar 1916 —) wird auf alle Fabrikate aus Cellon und auf Eülonlackc ausgedehnt. Berlin, den 6. Juli 1016. Der Reichskanzler. _ _ Jp: Austr-gc : W iedfcldt. _ _ . BekattntmKchttNff. Bet r.: Fleischv er so rgung. Auf Grund der Bekanntmachung Gr. Ministeriums des Jnrrern von: 9. Juui 1916 Haber: w.ir für die Verteilungsperiode vom 16. Juli bis 31. August 1916 die Höchftmenge des für den Kopf der Bevölkerung abzugebend er: Fleisches auf wöchentlich 4 00 Gramm sestgeseßt. D arm stadt, den 14. Juli 1916. Landesfleischstelle. _ >Tr. Lore Uz. _ Potizei-Berordnttttg öjetreffend den Verkehr mit Straßenlokoniotiven und Zugmaschinen ans Knnststraßen nrch ihre Benutzung zürn Antrieb von Arbeitsmaschinen tu oer Nahe von Kunststraßen und anderen öffentlichen Wegen. Auf Grund des Art. 64 der Kreis- und Propinzialordnnng in der Fassung der Bekanntmachung von: 9. Juli 1911 wird unter Zustimmung des Kreisausschnsscs und mit Genehmigung Großy. Ministerünns des Inner«: Vonr 24. Mai 1916 zu Nr. M. d. F. 6456 für den Urnpfang des Kreises Gießen verordnet wä^ folgt: 8 1. Für den Verkehr mit Straßenlokomottven sowie mit solchen Zpgrnafclnnen ohne Güterladeraum, tzerer:^ bet^ebssertiges Elgcngewlcht 9 Tonnen übersteigt, auf Kunststraßei: :st die Vorgang ige (Erlaubnis hes für die betreffeube Kunststraße zuständigen Kreisamts ersorderluh. § 2. Das Kreisamt kar:n bei oder nach der (§rteilui:g der Hr- laubilis bcstii'.nnte Vorschriften erlassen für das Befahren eui- zelner Brhcher:, ^urctjläffe und ariderer Bauwerke, bei denen beson-» oere Vorsichtsmaßregel:: erforderlich sind, sowie auch sonstige Anordnungen in: polizeilichen Jrtteresse treffen. 8 3. Der Unternehincr hat dafür zu sorgen, daß mindestens 24 Stunden vor dem Verkehr eines Fahrzeugs dem zuständigen Kreisstraßemncister unter Vorlegung der erteilten Fahrerlaubnis Anzeige gemacht wird. 8 4. Für das Befahren von Ueberwegen über Cisenbahnen in Schienenhöhe gelter: so!ger:de Vorschriften: a) Für jede Beförderung besteht die Anz^igepflicht an die Eisen- bahirverwaltung. b) Tie Anzeige ist rechtzeitig, wenigstens aber 24 Stunden vorher hei dein zuständigen Bahnmeister zu erstatten. Ist der Sitz der Bahnmeisterei nicht bekannt, so kann die Anzeige auch durch Vermittelung der nächstgclegcnen Eisenbahnstation geschehen. e) In der Anzeige ist unter Mitteilung der Adresse des An- Keigepflichtigen anzugeben, zu welcher Zeit, wie oft und in welchen Zwischenräume:: der genau zu bezeichnende Ueberweg , von einem Fahrzeug der angegebenen Art befahrer: werden soll. d) Bon der:: Transportführ er ist auf den Ueberwegen durch hölzerne-oder eiserne Unterlagen Vorkehrung zu treffcr:, daß eine Beschädigung der Eisen bahn an lagen verhindert wird. § 5. Die Straßenlokomotiven und Zugmaschinen müssen verkehrssicher und insbesondere so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers- und Explosionsgefahr sowie jede vermeidbare Belästigung von Personen und Gefährdung von 'Fuhrwerken durch Geräusch, Rapch, Dampf oder üblen Geruch ausgeschlossen ift. Dfe Breite der Fahrzeuge darf 3 Meter nicht überschreiten. Dev Druck auf 1 Zentimeter Felgenbrcite darf 150 Kilogramm nickst überschreiten. Diagowal geriefelte Radreifen sipd nur zulässig, wenn die aufgenieteten Laschen'höchstens 20 MlUinreter stark und so angebracht sind, daß sw in der Breite von mindestens 20 Zenttrneter de:: als völlig eben und fest gehachiten Boden gleichzeitig berühren. ? 6. Zur Bedienung müsse:: bei jedem Fahrzeug minderiens 2 Personen vorhanden sein. s 7. Der Führer ist dafür verantrvortlich, daß das Fahrzeug sich nt verkehrssicher ein Zustand befindet. Er hat sich vor der Fahrt von dem Zustand des Fahrzeugs zu überzeugen. § 8. Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines Fahrzeugs verpflichtet. Er pars von dem Fahrzeug nickst absteigen, solange es m Bewegung ip, und darf sich nicht von ihm entfernen, solange die Maschine oder der MoAr laust Das Oessnen etwa vorhandener Auspnffklappcn :,t verboten. 8 9. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einznnckste::^ daß Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden und da!; der Führer in der Lage bleibt, unter Men Urnstander: seinen Verpflichtungen Genüge zu leisten. Die Fahrgeschwindigkeit darf 6 Kilometer in der Stunde nickst überschreiten. ^ § 10. Merkt der Führer, das; ^in Merd oder eir: anderes Tier vor dem Fahrzeug scheut, oder datz sonst durch da^ Vorberjabrei: mit den: Fahrzeug Menschen oder Tiere tu Gefahr gebpacht werden, so hat er langsam zu fahren, sowie erforderlichenffills anzuhalten und die Maschine oder den Motor außer Tätigkeit zu setzen. Die auf dem Fahrzeug msifahrendc zweite Person muß nötigenfalls entgegenkommenden Reitern oder Pferdefuhrwerken Beistand leisten. 8 11. Das Fahrzeug muß für den übrigen Verkehr söviel Raun: lassen, als rnüglich ist. In: Falle dsr An Näherung von Truppen, von größeren Aufzügen oder von Viehherden muß es angehaiten werden. Zwe: hintereinander fahrende Fahrzeuge dürfen nicht Spur halten. . ^ § 12. Bei Fahrzeugen mit Hampfhetrieb ist während der Fahrt die Benutzung der Danryspfeise verböte::. , Der Dampfdruck darf nicht so hoch gespannt werden, daß die Sicherheitsventile abbtafen. Angesichts von Personen, die Pferds reiten, fahren oder führen, dürfen die Zylinderhähne nicht geöffnet werden. Die Aschkästen der Fahrzeuge müssen g«gsu Herausfaller: von Brennstoffen genügend gesichert sein und dürfen wahrend der Fahrt in der Nähe von (Mauden und Waldungen nicht entleert werden. ^ 8 13. Ter Verkehr der Fahrzeuge ist in der Zeit von 1 Sttmhe nach Sonnenuntergcntg bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang Wtersagt. Ansnahnisweise kann der Nachtverrehr von der zpr Exte:luc von Straßen und arrderer: öffentlichen Wegen :sr, soMm die End- fernnng weniger als 25 Meter beträgt, nur unter folgenden Bedingungen gestattet: a) auf der Straße oder dem Wege ist ein Mann aufzustcllen zur Hilfeleistung bei::: Vorbeikovsinen mit Pferden oder Vieh, b'! auf Zuruf oder Zeichen dieses Mannes oder einer vorbei- vomnkenden Person, die Pferde führt, fährt oder reitet oder Vieh treibt, ist der Betrieb anznhalten und namentlich der Gebrauch der Dampfpfeise zu vermeiden. § 16. Zittoiderhandlungen gegen die vorstehenden Benin:- mnnäen wewen, sofern nicht nach anderer: Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 366 Ziff. 10 St. G. B. nnt Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 8 17. Durch die Erteilung der Erlaubnis wird die/Berwlich- tnng des Unternehmers, für allen Schaden a n s z u k o m - men, der durch den Verkehr dem Straßenuntcr- h a l t u n g s p f l i ch t i g e n oder einem a n d e re n verursacht wird, und das Recht des Unterhalt in: g s - Pflichtigen, zur Sicherung seiner etwaigen Schadeuser ha tza ns Pr üche die Bestellung einer angemessenen Zrcherheit zu verlangen, nicht berührt. 8 18. Diese Polizei Verordnung tritt ain 2ö. Juli 1916 in Kraft. Eni gegen stehen de Vorschriften werden hiermit aufgehoben. Gießen, den 18. Juli 1916. Großhcrzogliches Kreisarnt Gießen. _ Dr. Usinger. _ Betr.: Vertretungen. An die Schnlvorstiinde des Kreises. Unter Bezngnabine auf die Ueberdruckverfügnng vorn 19. April 1916 ersuchen wir Sie, die Einreichnrig der dort verlangten Verzeichnisse, sorveit sie noch nicht erfolgt ist, binnen 3 Tagen zu veranlassen. Zrrgleich wird nochrnals darauf Hingelviesen, daß die fraglichen Berzeichrrisse nnanfgefordert an:^Sck>ftrffe iede^ Brer- teljahrs durch den Schnlvorstarid an der«: Ort, ar: den: die Vertretung eingerichtet ist, vorznlegen sind. Den zu ersetzendem baren Auslagen sind die anittierterr Einzelivchnringri: lx'iznsiigen. G i e ß e n . den 17. Juli 1916. Grvßherzogli che Kre:sschn l kvmin: ssion Gießer:. Dr. U si n g er. 4 \ Bekanntmachung. Auf Grund des Höchstpreisgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (ReiM-Gesetzbl. S. 339, 513) wird bestimmt: Beim Verkauf von Frühkartoffeln durch den Erzeuger darf höchstens ein Preis beanspruäst, genommen und bezahlt werden, der beträgt: 1. für die Zeit bis zum 21. Juli 1916: 19 Mark für den Doppelzentner,- 2. für die Zeit vom 22. bis 26. Juli 1916: 17 Mark für den Doppelzentner, 3 für die Zeit vom 29. Juli bis 4. August 1616: 16 Mark für den Doppelzentner, 4 für die Zeit vom 5. bis 16. August 1916: 15 Mark für den Doppelzentner. Beim Großhandel, d. h. beim Verkauf von mehr oft 1 Zentner Frühkartoffeln durch den Handel, dürfen beansprucht, genommen und bezahlt werden: 1 für die Zeit bis zum 21. Juli 1916: 20.50 Mark für den Doppelzenturr, 2. für die Zeit vom 22. bis 26. Juli 1916: ä v 18,50 Mark für den Doppelzentner, 3 für die Zeit vom 29. Juli bis 4. August 1916: 17.50 Mark für den Doppelzentner, 4. für die Zeit vom 5. bis 15. August 1916: 16.50 Mark für den Doppelzentner. „Im Kleinhandel,- d. h. beim Verkauf biS zu 1 Zentner Frühkartoffeln durch den Handel dürfen beansprucht, genommen Und bezahlt werden: 1. für die Zeit bis zum 21. Juli 1916: 12 Mg. für da« Pfund, 2 für die Zeit vom 32. bis 28. Juli 1916: _ _ Ä 11 Pfa. für ba3 Pfund, 3 für dre Zeit vom 29. Juli bis 15. August 1916 t , r 10 Pfg. für das Pstmd. Erzeuger, die unmittelbar an den Verbraucher Fnihrartoffeln frei dessen Haus oder auf dem Wocheumarkt verkaufen, dürfen, je nachdem sie über einen Zentner oder dis zu eurem Zentner liefern, die für den Großhandel oder den Kleinhandel festgesetztes Preise beanspruchen. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einein Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen geahndet Darmstadt, 14. Juli 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. An den Oberbürgermeister zu Gießen, Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh Poltz«*- amt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehearde Preisfestsetzungen ftiijb sogleich ortsüblich bekannt zu machen und ihre Einhaltung zu überwachen. Gießen, den 17. Jul, 1916 Gwßherzogliches Kreisamt Gießen. __Dr. U singer. Betr. Regellmg der Beschaffung, des von lebende,u Vieh. bsatzeS und der Preise ... ^lt Genehmigung Gvoßh. Ministeriums des Innern vom 16. dS Mts. zu Nr. M. d. I. Hl 12 166 wiich in Abänderung der Bestunmuugen des 8 4 Ziffer a unserer Bekanntmachung vom 22 Mai 1916 (Kreisblatt Nr. 50- der eininalige Handelszuschlag flu Lrchafvieh von 3 o/o a u f 2 °/° herabgesetzt. Diese Anord- mrng tritt mit dem Tage der Verkündung im Amtsverkündiaungs- blatt in Kraft. Gießen, den 20. Juli 1916. Gvoßherzogltche Pvovruzialdirektivn Oberhessen. ^ vr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.r Regestmg der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh. Vorstehende Bekanntmachung Großh. Pwvrnzialdirektion wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Gießen, den 20. Juli 1916 Großherzogliches Kreisamt Gieße» I. V.: Hemmerde. B e t r.: Vertrieb von Generalstabskarten. ™" ' Au die Schulvorstände des Kreises. . Die Kartenvertr-iebsstelle Koblenz gibt bekannt, daß der Vertrieb der General,tabskarten dem Handel freiaegeben ist. Eine Beschränkung besteht nur für die preuß M e ßti s ch b l ä t te r'im G r e n z h e z i r k, die nur dann abgegeben werden, wenn ein Erlaubnis,chei,r beim zuständigen stellvertretenden Generalkont- inando erwirkt ist. Sie wollen daS Lehrpersonal von Vorstehendem in Kenntnis setzen Gießen, den 19. Juli 1916. Großherzoaliche Kreisschulkommission Gießen. I. V.: L a n g e rm a n n. Betr.: Verwertung oer Obsternte an öffeullichinl Wegen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Obstpreise haben in diesem Jahre bereits eine Höhe er- rercht, die die notwendige Verwertung des Obstes als Nahrungsmittel unmöglich machen. Nicht unbedeutende Mengen von Obst werben von den mt Besitz der Gemeinden befindlichen ObsÜäumen an Mvaßen, öfferitlicheu Wegeil und so fort geerntet, deren Nutzung) im Frieden meistgebend versteigert wurde. Diese Obstmengen müssen dem Verbrauch möglichst uremtttd#» bar und zu billigen Preisen zur Versügmrg gestellt werderr. Wir empfehlen Ihnen dringeird, beim Verkauf oder der Weigerung deS der Gemeinde gehörigen Ödstes Händler und Aus- für Konservenfabriken auSzuschließerr und den Weiterverkauf des Obstes an die Händler etc. durch entsprechende Bedingungen bnm Verkauf zu verbieten. Obst an Händler oder Konservenfabriken. soll Möglichst erst dann abgegeben werden, wenn der Vedärf der Privatverbraucher vollständig gedeckt ist. Dem unsinnigen Ueberbieten der Käufer und der Steiger ec ist soweit alS ntöglich entgegenzutreten. Gießen, den 16. Juli 1916. GrvßherzoglicheS Kreisamt Gießen. _ gez. Dr. Usinger. Bekanntmachung. etr.: Milzbrand in Hausen. Der Milzbrand in der Schafherde in -Hausen ist erloschen. Gießen, dch 19. Juli 1916. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen. I B.: He mm erde. Bekanntmachung. In der Zeit vom 1. bis 15. Juli wurden in hiesiger Stadt gesunden: 1 Tamenhandtasche, 1 Paar D-amenhanoschuhr. eine Brille, 1 Knabenstwhhur, 6 Portemonnaies mit Inhalt, eine Bwsche, 1 Trauring. verloren: 1 Hundertmarkschein, 1 weiße gestickte Blufe, eine silberne Herrenulw mit ^erzipfel iveitz-violett-weiß, ein I^M^'k^^P Geldb^utelchen mit toeißenz Hörnrmg mit in tv-elchem 5 1 Brosche mit wMarzem schein, 1 Portenwnnais braun mit 11 Mark 45 Pfg. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uirs geltend *u machen. Die Abholm^ der gefundenen Gegenstäarde kann an jedem Wochentag von 11—13 Uhr vormittags und 4—5 llht naMntttagS ber Unterzeichneter Behörde, Zimm« Nr. 1, erfolgen Gießen, den 17. Juli 1916. GwßherzoglicheS Polizeiamt Gießen. _ Hemmerde. Bekanntmachung. Vorzügen Jüngere Muttersauen sind von der Abnahme auszufchließen. Gießen, den iL tznli 1916. 5265c Oberhessiicher Bichhandelsverbaild _Der Vorsitzende: Skalweit. Dienstuachrrchtcn des Großh. Kreisamw Gießen. Der Großh. Kreisarzt, Medizinalwt Dr. Walger, ist vom 17. Juli bis 6. August beurlaubt. Er wird von Herrn Kreise assistenzarzt Tr. Schenck vertreten. wöcherrtl. Uederflcht der Todesfälle l d. Stadt Siede«. 26. Woche. Vom 25. Juni bis 1. Juli 1916. Emwohnerzahl: angenommen zu 33 100 (intt. 1600 Mann Militär.) Sterblichkeitsziffer. 18,85 •/*,. Nach Abzug von 5 Ortsfremden: 10,99"/^. r» starben an Zus Er- ' wachsen« Kinder Altersschwäche 2 ( 1 ) 2(1) Keuchhusten 1 1 Tuberkulose 2(1) 2(1) _ Llingenentzüudung Krankheiten des 1(D 1(1) — — Ncrvensystenrs 1(1) — 1 (1) Krankheiten der Harnorgane 1 1 Krebs 2 2 Verunglückung 2(1) 2(1) — _ Summa: 12 (5) 10 (4) - x -, l i (i) A n m. : Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, Me viel der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Veröffentlichung des Großh. KretsgesuudheitSamts Gießen Dr. W a l g e r, Med.-Ratz Rotationsdruck der Brühl'schen Untv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.