Kreisblatt für »en Kreis Eichen. Nr. 79 _ 80, J»U _ 1016 Bekanntmachung |Wr Ergänzung der Verordnung über die Errichtung von Preis- prüftmgsst.ellen und die BenorgungsregelMg vom 25. September luub. 4 November 1915 (Reick's-GesE. S. 607, 728, Vom 6 . Juli 1916. Artikel I. § 15 der Verordnung über die Preisprüsunas" stellen und die Vecsorgungsregelung vom 25 September/4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607, 728) wird wie folgt geändert*) : Im Absatz 3 wird hinter „Me Landeszentralbehörden" ein- gescholien: i ,>odcr die von ihnen bestimmten Behörden". Im Msatz 4 werden, die Worte: „nach Abs. 1 oder 2" gestrichen A r t i kel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6 Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich *) Siche Kreisblatt Nr 100 von 1915. _ Bekanntmachung liiber Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 Vom 29. Juni 1916 Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Buiidesrats zn ivirtsctxiftlichen Maßnahmen usw vM 4. August 1914 (Reichs (vesetzbl S, 327) folgende Berord- nuüg erlassen: A r tikel 1. . Für den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte- mhr 1916 gelten die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide aus dem Erntejahr 1915 vom 28..Juui 1915 (Reichs Gesetzhl S. 30:)) nebst den Verordnungen über die Ab- ä-rderung der genannten Verordnung vout 23. Juli 1915 (Reichs- Gesetzbl S. 46! . 19 August 1915 . Reichs Gesetzbl. S 508) und vonr !.» Januar 1916 (ReichS-Gcsetzbl. S. 36! mit den sich ans folgenden Bestimülungeu ergebeuden Aenderungeu: l. B e s chl ag na h m e. I 1 ^Das im Reiche angebaute Brotgetzreide. nämlich Roggen, Weizen. Spelz iDinkel. Fesen) sowie Eurer uud Einkorn, allein oder vl.it anderem Getreide außer Hafer gemengt, ivird urit der Tren- uuug vom, Boden für beit Kommunalverband beschlagnahnit, in dessen Bezirk es gewachsen ist. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und das aus beschtagnahnrtem Brotgetreide ermahlene Mehl (einschließlich Tunstj. Mit dem Ausdreschen ivird das Stroh, mit dem Auswahlen die Kleie von der Beschlagnahme frei: für die Kleie gelten die 88 42 bis 46. 8 2 An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veräirdernngen nur inil Zustimmung des KviumunatDer'oandes, für den sie beschlag- nabmt rind, vorgenommen iverden, soweit sich aus den §8 3 bis dw 21, 22 nichts anderem ergibt. Das gleiche gilt von rechtst geschäftlichen Veickügungen irber sie und von Verfügungen, die im Wege der Zivangsv allst reckung oder Arrestvollzielmng erfolgen Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kom- mnnalverbandes in den Bezirk eines anderen Komiuuualverbandes gebracht, so tritt dieser mit der Ankuuit des Getreides in seinem Bezirk.' hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an Stelle des' bisherigen Kommunalverbandes. Der Besitzer der zu versendendem Vorräte hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Getreideart und der Menge bei den Kominunalverbänden an zuzeigen 8 3. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpslubtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handln ngeu vorzunehmen. Er i]t berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verv'lichtet, auszudreschen. Die Landeszeuttalbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können über Zeit und Art des Ausdreschens solvie über Anzeige und Feststellung des Drusch- ergebin, ses BcZtimiiningen erlassen. Der Besitzer von beschlagnahmtem Getreide kann das Getreide, sobald es ausgedroschen ist, dem Kominunalverbande, zu dessen Gunsten es beschlagnahmt ist, jederzeit zur Verfügung stellen. Der Kontmnnalverband hat dafür zu sorgen, daß das Getreide gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier Wochen abgenommen wird. 8 4 Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann die Behörde die erfordere liehen Arbeiten ans seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Vervslichtete hat die Vornahme aus seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräume» und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. Das gleiche gilt, wenn der Besitzer das Brotgetreide nicht binnen einer ihm von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist ausdrischt 8 5. Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunalverbandes hinaus, so darf das beschlagnahmte Brotgetreide innerhalb dieses Betriebs von einem Kommü- nalverband in den anderen gebracht ivcrden. Mt der Ankunft dds Brotgetreides in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes! tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes Der Besitzer hat die Ortsänderung biiinen drei Tagen unter Angabe der Getreidearteir und ihrer Mengen beiden Kommunal- verbänden anzuzeigen. 8.6. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirk- schastlicher Betriebe aus ihren Vorräten L) zur Ernährung der Selbstversorger aus den Kops und Monat neun Kilogramm Brotgetreide vertuendendabei entsprechen einem Kilogramm Brotgetreide achthundert Gramm Mehl Als Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach 8 496, der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen sÄner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler, und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide oder MeA zu beanspruchen haben; b) das zur Herbst- uud zur Krühiahrsbestellung erforderliche Saatgut verlvenden; das gleiche gilt für zu Saatzwecken auf Saatkarte (8 6a) erworbenes Brotgetreide - „Unternehmer landwirtfchaftlicher Betriebe dürfen aus grüne« Dinkel inrd Spelz Grün kern Herstellen." Die Reichsgetreidestelle (8 10) hat unter Berücksichtigung der Borratsermittlung vom Herbst 1916 zu bestimmen, ob die Sätze von neun Kilogramm Brotgetreide und achthundert Gramm Mehl bcizrchehalten oder welche Sätze an ihre Stelle zn setzen sind. Sie kann ferner bestimmen, ioelche Mengen Saatgut auf das Hektar verwendet werdeu dürfen: in diesem Falle sind'die Landeszentralbehörden ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem imrtsckwftlic!>em Bedürfnisse für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen 8 6a. Brotgetreide darf zu Saatzivecken nur' nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften veräußert uud eriuorben werden: 2 ) Die Veräußerung, der Erroerb ^nd die Lieferung ist nur gegen Saatkarten erlaubt. Die Saatkarte ivird aus Antrag dessen, der Getreide zu Saatzivecken erwerben will, von dem Kommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem Kommunalverband, in dessen Bezirk der Händler seine gewerbliche Mederlassung hat. Der Konimunalverband kann die Ausstellung der Karten an airdere Stellen übertragen. b) Der m» - 2 vorgeschriebenen Genehmigung des Kommunal- Verbandes zur Veräußerung und Lieferung bedarf es nicht, soweit Unternehmer anerkannter Saatgutwirtschaften selbst- gezogenes Saatgetreide veräußern, sonüe für die Veräuße rung und Lieferung durch zugelassene Händler. Unternehmer anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, kann der Kommunalverband die Genehmigung zur Veräußerung und Lieferung ssslbstgezogenen Saatgetreides zu Saatzimcken allgemein erteilen. c) Wer mit nicht selbstgebautem Getreide zu Saatzivecken handeln will, bedarf der Zulassung durch die Reichsgetreide- stelle oder die von ihr bezeichncten Stellen. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Saatkarten, sowie über den Verkehr mit Getreide zu Saatzivecken. Er bestimmt, ivelche Wirtschaften als anerkannte Saatgutivirtschaf- ten anzusel>en sind. 8 7. Die Beschlag iw hme endet mit der freihändigeu Eigentums-' eriverbung durch die Reichsgetreidestelle oder deu Komukuualver Imnd, für den die Vowäte beschlagnähnlt sind, mit der Enteignung, einer nach 8 6 zugelassenen oder einer von denr Kominuiialver- .bande genehmigten i^erivendung 8 8. lieber Streitigkeiten, die aus der Aniveuduug der 88 1 bis 7 sich ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig 8 9. Mit Gefängnis dis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark ivird bestraft: 1. iver uilhefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dein Bezirke des Kominunalvtwbandes, für beu sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, ver-» arbeitet oder verbraucht: 2 wer unbefugt beschlagimhinte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußernngs- oder Eriverl^geschäst Über sie ab schließt. 3. mx die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungm pslichl!vidrig unterläßt; , m 4. !ver d* ®oatactvoibc erlvorbeueS Brotgetreide ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen Mecken verwendet: . , . .. 5. wer Ü/'diciöc zu Saatzivecken vcrlaint oder kaust, wenn er weist., ooer den Ilmständen nach annehnlen muß, daß-es nicht zu Scmtzivecken bestimmt ist; 6 iikt den Vorschriften des 8 6a oder den vom Reichskanzler auf Grund des 8 6a Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zn- widerhandelt: ^ ^ 7. wer eine ihm nad) bcn §8 2 und 5 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder'unrichtige Angaben macht. II. R e i ch s g e t r c i d e st e l l c. § 10. Es imrd eine Rcichsgetreidestelle mit einer Perivallungsabteilung lind einer Geschäftsäbtcilnng gebildet. Die Aufsicht führt der Reichskanzler. , , ^ 8 11. Die Bernwltnngsabteilung iit ctiic Behörde und besteht aus einem Direktorium und einein Kuratorium. Das Direktorium besteht ans einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, ans ständigeii und nichtständigen Rtitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder, und zioar unter den ständiaen Mitgliedern einen LaiidWirt. Das Knratotium besteht aus sechzehn Bevollmächtigteil zum Bundesror, und zivar außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzenden alls vier Königlick) Preußischen, zivei Königlich Bayrischen, einem! Königlich Sächsischen, einem Königlich Württemdergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einen: Grvßherzoglich Mecklenburg-Schwerin - ichen, einem Großherzoglich Sächsischeil einem. Herzoglich Anbal- tischen, einein Haltseatifchen und einem Elsaß-Lothringisckpn Be- voumächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Vertreter des Deut schei: Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und des Deutschen Stndtetags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Handel uitb Industrie und der Verbraucher an: der Reichskanzler ernennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 8 12. Die Gcschäftsabteilnng ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft erhält einen Aussichtsrat: er besteht aus dem Vorsitzenden des Direktoriums der Vecnraltuugsabteilung als Vor- ntzendem und vierundzw-cmzig ordentlichen Riitgliedern, von denen sieben ans Reich lind Bundesstaaten, sieben ans die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen und sieben auf die Städte entfallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großgewerbliche,i llnteriichmungeli iverden von den entsprechenden Gruppen der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler. Der Anssichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt: die Bestellung bedarf der Bestätigung des Rcichskanz- lers. § 13. Die Rcichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommnnalverbände für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der vorhgiidencn Vorräte, für die Zeit bis zum 15. Sep- temfK'r 1 El 7 zu sorgen. Dabei liat die Venvaltnngsabteilnng die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben zu erledigen, die Geschäftsabteilnng nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungsabteilnng (14) die ihr obliegenden geschäftlichen Ausgaben durchzusühren. 8 14. Das Direk.vrinin der Verwaltungsabteilnng l)at mit Zustiumumg des Kuratoriums insbesondere festzusetzcn: a) welche Mehlmeuge täglich aus den Kops der Zivilbevölkerung verbraucht werden darf. b) welche Menge die Selbstversorger (8 6 Abs. la) verlvendcn dürfen; c) lv.lche Rücklage auszusammeln ist: 6) ob, in welchem Umfang und in ivelchcr Art Betrieben, die Brotgetreide oder Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien und Konditoreien (8 47) Brotgetreide oder Mehl zu liefern ist; v) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Konunnnalverband für- reine Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversorger, sonne an Saatgut für die Herbst- und Frühjahrsbestellung usteht . Bcdarfsanteil); der Bcdarfsanteil kann auch voran fig festgesetzt lvcrdcn: f) wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunalverbänden! abzulicsern ist, und innerhalb welcher Fristen: die abzu- . ljeferndc Menge kamt auch vorläufig festgesetzt roerdcn; das Direktorium kann auordneu, ob Roggen oder Weizen zu liefern ist. Dabei ist vorbehaltlich des 8 28 Abs. 2 auf die eigenen Bedürfnisse der Kommunalverbändc Rücksicht zu nehmen g) in ivelchcr Höchstinenge und unter welchen Voraussetzungen Kommnnalverbände Hinterkorn und anderes nickst mahl- fähiges Brotgetreide zu Futterzwecken verschroten lassen- oder zur Versütterung sreigeben dürfen; h' bis zu welckiein MEestsatze die Brotgetreidearten auszu- mvhlen sind: I) ob uitb in welcher Menge Drokgetreto« zu Futterzwecken! verschrotet werden soll: k) in welcher Weise das nrcht wahlfähige Brotgetreide verwandt werden soll. Kommt zwischen Direktorium und Kuratorium fine lieber* einstimMung nicht zustande, so entscheidet der Bundesrat. Das Direktorium! kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte erlassen. 8 15. Die, Geschäftsäbtcilnng hat alle Lur Erfülümg, ihrer Ausgaben erförderlich^^Rechtsteschäfte vorzunehmen: ste hat insbesondere a) für die rechtzemge Abnahme, Bezahlung und Unterbringung des ans den Mntznnnalverbänden abzulieferndcn Brotgetreides zu sorgen : b) das vor: ben Heeresverivaltungen und der Marineverwal- tuury beanspruchte Brotgetreide und Mehl durch Vermittelung der Zentralstellen zur Beschaffung der Verpflegung rechtzeitig zu liefern: e) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern; ^ ... ^ ck) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestailde zu sorgen; e) den Betrieben (8 14 Abs. Id) die festgesetzten Brotgetreideoder Mehlmengen. § 16. Die Kpminnnalvcrbände haben unbeschadet des 8 50 Abs. 1 und des § 59 Ms. 2 auf Erfordern der Reichsgctrcidestelle Auskunft zu geben nnb ihren Anweisungen Folge zu leisten. § 16a. Unternehmer von Betrieben der im 8.14 Abs. 1c) bezeichneten Art haben der Reichisgetreidestelle ans Erfordern Auskunft über ihre Betriebsverhältnissc zu gebet!. Wer trotz wiederholter Aufforderung die Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben Macht, lvird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. III. B e w i r t s ch a f t u u g d e s B r o t g e t r e i d e s. $ 17. Die Kommunalverbände, haben aus Grund der Erutc- flächenerhebung nach der Bundesralsverordnung vom: 18. Mai 1916 Meickis-Gesctzbl. S. 383) und der Vorschätzung der Ernte nach der Verordmkng, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916 Vom, 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) bis zum 1 August 1916 der Rei ch sget r ei de stelle anzugebeu, nie groß die Ernteerträge ihres Bezirkes nach den einzelnen Geiueiudcu zu schätzen sind. Sie häben ferner die Zahl der Selbstversorger iß 6 Abs. 1a) und der versorgungsbcrechtigten Bevölkerung mitzuteilen, i 8 18. Jeder Kommunalvcrband hat dafür zu sorgen, daß das in seinem Bezirke angeraute Brotgetreide zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen wird: er hat ferner unbeschadet des ihm nach 8 20 Abs. 1 Satz 2 zi,stehenden Rechtes dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend anfbewahrt und ordnungsmäßig behandelt roerdcn. Der GsiMindcvorstand hat dafür zu sorgen, daß das Saatgut (§ 6 Abs. 1b, Abs. 4) und das Saatgetreide aufbcrvahrt und zur Bestellung lvirklich verwendet wird. 8 19. Aus dein Bezirk eines Kömmunalvcrbandes darf Brotgetreide, das ihm: gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, vorbe!- haltlich der §£ 5, 27 Abs. 2 nur Mit Genehmigung der Reichsae- treidestelle entfernt werden. Der Genehmigung bedarf cs nicht, wenn es an die Rcichsgetreidestcllc oder zu Saatzivecken gegön Saatkarle lß 6a) geliefert lverden soll. Im letzteren F-alle wird die gelieferte Menge dem empfangenden Konunnnalverband auf seinen Bcdarfsanteil angcrcchnet 14 Abs. le). Hat der Kommunalvcrband nach § 14 Abs. lf Getreide abzulicfern, so erhöht sich die abzulicfcrndc M!enge entsprechend. Der Kom'munälvcrband darf Brotgetreide oder Mehl an die .nach 8 14 Abs. Ick bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Rcichsgetreidestelle liefern. Er darf die Versüttcrung von Hintcrkorn nur gemäß den Festsetzungen der Rcichsgetreidestelle (ß 14 Abs. lg) zulassen. ß 20. Jeder KoMnmnalverband hat dafür zu sorgen, daß die von der Reichsgetreideftelle festgesetzten Mengen innerhalb dep bestimmten Fristen (8 14 Abs. 1k) ihr zur Verfügung gestellt werden. Er kann verlangen, daß sie größere Mengen und früher abnimmt: das Verlangen muß ihr spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Abnahmetermine zugehen. Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des KomMünalverbandes an die Reichsgetreidestcllc oder auf Grund einer Saattärte zu Säatzweckcn geliefert worden ist. Die Reichsgctreidestelle kann a) anerkanntes Saatgetrcide auf Antrag des Erzeugers, d) Getreidemeugen, die zur Aussaat im nächsten WirtsckwftH- jahre benötigt werden, von der Anregung auf den Bedarfsänteil (8 14 Ms. le) aus> nchmen oder auf die festgesetzten Mengen (8 14 Abs. 1k) anrechnen. 8 21. Der KomMunalverband kann die festgesctztm Brot- -getrcidcmcngen (8 14 Abs. 1k) auf eigene Rechnung crtverben und als Verkäufer c^r die Reickisgetreidestelle nach deren Geschäftsbe^ dingüngen liefern. > Macht er hiervon keinen Gebrauch, so bestellt die Reicks getreidestelle für seinen Bezirk auf seinen Vorschlag. einen oder innrere Kontmissionäre, durch die der Ankauf erfolg. Der Kommunalverband raun verlangen, daß er selbst oder die von ihm Gezeichneten Personen als' Kommissionäre bestellt werden. § 22. Liefert ein Koiümnnalverbaird die festgesetzten Mengen (8 14 Abs. lf) innerhalb der öefKm'ntten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann die Reichsgetreidestelle die fehlende Menge in keinem! Bezirk unmittelbar erwerben. Für- diesen Fall gilt 8 21 Abs. 2 nicht. 8 23. Bei Beschaffung der Brotgetreidemengen (8,14 Ahs. le,f) ist der im Kommunalverband ansässige Handel möglichst zu bcriick- sichtigeu. 8 24. Die Verpflichtung der Kommunalverbande zur Ablieferung erstreckt sich vorbehaltlich etwaiger anderer Anordnungen aus Grund des 8 14g und k auch auf das nicht mahlsähige Getreide, Eracht sich in einem Kommunalverbande nach Ablieferung d^r festgesetzten Mengen (8 i4 Abs. 1i) ein Neberschuß an Brotgetreide und Mehl über seinen Bedarfsantcil, so hat er den Ueber- fchnß der Reichsgctreidestelle airzuniclden und nach ihrer Aufforderung rur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften der 8§ 21^. 22 finden Anwendung. 8 25. Feder Kommunalvcrband hat auf Crforderlr der Reichs- gctreidestelle nach einem von dieser sestgcstellten Vordruck an- zuzeigep, wieviel Brotgetreide unb Mehl ffn letzten Monat m sein Ergeutunr übergegangen und aus seinem Bezirke heraus- gegailgeu ist, sowie wchchc außergewöhnlichen Veränderungen an den Vorräten seines Bezirkes eingetrctcn sind. 8 26. Jeder Kommunalverband hat der Landeszentralbebörde bis zum 15. Juli lp!6 zu evfiäreu r ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsantcils (8 14 Abs. le) selbst wirtschaften will. DiF Landeszentralbehörde hat ihm- die Selbstwirtschaff zu gestatren, wenn er uachwcist, daß er zu ihrer Durchführung, insbesondere zur geeigneten Finanzierung pnd zur Lagerung der Vorräte in der Lage ist, daß. er den Vorschriften § 48 genügt, und wenn anzunehm'en ist, daß das jn seinem Bezirre zu erntende Brotgetreide mindestens' für drei Monate zur Versorgung des KominUnalverbandes ausrcicht. Die Landeszentralbehörde hat der Reichsg^treidestellMbis zunr 1. Angpst 1916 die Kownmualverbände mitzuteilen, die sie als Selbstlmrtschafter anerkannt hat. Die Reichsgetreidestellc hat den selbstwirtschaftenden Kom- mUnalverbänden ans Verlarmen bei der Lagerung der Vorräte soweit ivie möglich behilflich zu sein: sie kann sie bei dev Finanzierung in geeigneten Fällen unterstützen. Stellt sich nachträglich heraus, daß 'ein Kommunalverband den Verpflichtungen der Selbstwirtschaft nicht genügt, sy kann ihm! dje Landes'zentralbehördc oas Recht der Telbstwirtschast entziehen. Sie hat dies! der Reichsgetreidestellc mitzuteilen. 8 27. Jeder selbstwirtschastcnde KömMunalverband hat dafür zu sorgen, daß zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Brotgetreide und Mehl rechtzeitig zur Verfügung steht. Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, darf außer in dcu Fällen des 8 19 Abs. 1 vorübergehend auch zum Zwecke des Ansmahlens oder der Trocknung aus seinem Bezirk entfernt werden: bei beschtagnahUttem Brotgetreide bedarf es hierzu der Zustimmung des Kominnnatverbandes (8 2). 8 28. Den selbstwirtschastendcn Kommnnalvcrbändcn ist bei der Festsetzung der abzulieferndcn Brotgetreidemengen (8 14 Abs. 1 f) * der Bedarfsanteil freizulassen. Jn Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reichs getreide- steile die Lieferung von Brotgetreide vorübergehend auch aus dem - Bedarfsanteil verlangen. Sie hat diese Menge dem Kommnnal- verbairde sobald wie möglich in Brotgetreide zurückznliefern. 8 29. Die Reichsgctreibestelle hat einem selbstwirtschaftendcn Komwunalvcrband ans Verlangen m Fällen dringenden Bedürfnisses : a) vorübergehend Mehl zu liefern: die entsprechenden Mengen sind sobald wie möglich zurückznliefern; b) gegen Lieferung von Roggen, Weizen oder umgekehrt zu liefern; ■ c) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung gegen angemessenes Entgelt behilflich zu sein. § 30. Klommnnalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben Men, Bedarf au Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestellc an- Kufordcrn. 8 31. Das Eigentum an den beschlagnahntten Vorräten kann auf Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde der int Antrag bezeichneten Person übertragen werden. D«er Antrag wild von denk Kommunalverbande, fttr den beschlagnahinit ist, in den Fällen des 8 21 Abs. 2, 8 22 von der Reichsgctreidestelle gestellt. 8 32. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor her Enteignung festzustelten, welche Vorräte fte nach dem Maßchstab des 8 6 für die Zeit bis zum 15. September 1917 zur Ernährung und als! Saatgut nötig haben. Bei Unternehmern laudwi^tschastlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Betriebe gewachsene Taatgetreide feMustellen, wenn sie sich in den Jahren 1913 Und 1914 mit dem BevkaNf von Saat getreide befaßt haben. Diese Vorräte, sowie die Vorräte nach 8 20 Ms, 3 sind aiks- zusondern Und von der Enteignung auszNnehmcn: sie werden mit der Aussonderung von der Beschlagnahme nicht frei. 8 33. Tie Anordnung, durch die enteignet wird, kann rn den einzelne:: Besitzer oher au alle Besitzer des Bezirks oder eui^s Teils des Bezieh ä^rtcktet tverden: im. ersteren Falle geht das Ergenttuw über, sobald oie Anordnung den: Besitzer zugeht, im letzteren. Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgahg des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. > § 34. Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen. Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Uebernahmepreis guter Berstcksichttgung des zur Jett der Enteig nnng geltcudeir Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverstciittngeil von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt, ^ie bestimmt darüber wer die baren Auslagen des Verfahrens zu trägen hat. jöfci Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle des Höchstpreises ein Preis, der.unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachten Aufwendungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist. 8 35. Der Besitzer hat, vorbehaltlich der Vorschrift im 8 3 Abs. 9, die Vorräte, die er freihändig übereianci hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zü behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Drm Be sitzer. ist hierfür eine Angemessene Vergütung Kn gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird. 8 36. lieber Streitigkeiten, die sich her dem Enteignungs- Verfahren und ans der Verwaltungspflicht (8 35) ergeben, entscheidet endgültig die höherere Verwaltungsbehörde. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung (814 ?lb-s. 1k, 88 20 bis 22, § 24) zwischen der Reichsgetreide stelle tznd einem Kommunalverband ergäben, entscheidet entgültig ein Schiedsgericht. Das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler. 8 37. Wer das ihm als Saatgut belassene Brotgetreide (8 32 Abs. 1) oder das ihm belassene Saatgetretde (8 32 Abs. 2) ohne Genehmigung der zuständigen Behörden zu anderen Zwecken ver- wendet, oder wer der Verpflichtung des 8 35, Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhaUdelt, »wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. IV. A u s m ahlen und M e h l v c r k e h r. 8 3$. Die M ühlen haben das Brotgetreide zu verarbeiten, .das die Reichsgetreidestelle oder der Kommunalverband, in dessen Bezirke sie liegen, ihnen zuweist. Sie haben daZ ihnen zugewiesene Brotgetreide und die daraus gcivouncneu Erzeugnisse zu verwahren urch pfleglich zu behandeln. Sie sind zur Mliefcrung der gesamten Erzeugnisse einschließlich allen Abfalls verpflichtet. Weigert sich eine Mühle, so kamt die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf deren Kosten mit den Mitteln des Mühlenbetriebs durch einen Dritten vornehmen lassen. 8 39? Selbstwirffchaftende K o mm nnalverbände dürfen Brotgc/ treibe bas zur Höhe ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts ansmahlen oder zu Grieß verarbeiten lassen: das je)Veils zUr Verfügung des KommUnälverbandes stehende Mehl darf jcdoch den Mehlbedars von zwei Monaten nicht übersteigen. Die KommU- nalvcrbände haben der Reichsgetreidestellc nach deren näherer Anweisung die Herstellung von Grieß, unter Angabe der Mengen anzuzeigen. Im übrigen dürfen Kommunalverbande Brotgetreide nur mit Zustimmung der Reichsgetreidestellc ausmahlen oder sonst verarbeiten lassen. 8 40. Die Reichsgetreidestellc kann Mahllöhnc und Vergütungen für die Verwahrung und Behandlung festsetzen. Die Festsetzung von Mahllöhnen ist auch für die Fälle zulässig, für die eine Mahlvflicht nicht besteht. 'Soweit die Reichsgetreidestellc keine Mahllöhne oder Vergütungen festgesetzt hat, können die höheren Verwaltungsbehörden dies tun. 8 40 a. Tic Vereinbarung eines Mahllohns in der Art, daß als Entgeld für das Mahlen statt eines Geldbetrages die Hingabe eines Teiles des zur Verarbeittmg übergebenen Getteiin's oder der daraus gewonnenen Mullereierzenguisse festgesetzt tvird, ist unzulässig. 8 41. Mehl darf ohne Genchmignng der Reichsgetreidestellc weder von dem Kommlinalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommuualvcrbandes in den eines anderen abgegeben, werden. Mehl darf innerhalb des Bezirks eines Konnnunalverbande ohne Genehmigung der Reichsgetr^dsskelle nur nach Maßgabe der für den Kommunal verband bestelMdcn Bestimnffmgen iiber die Berbranckisreg'esnng abgegeben i ver den. Die Riieiliesernng von Mehl an die Reichsgetreideswlle nach 8 29 a wird hiervon nicht berührt. 8 42. Wird Brotgetreide von einem Komiminalverband oder einem Selbstversorger zuln Ausmahlcn zu gewiesen, so ist die Kleie auf Verlangen in den KvmmUnalvcrlmnd oder tx'n Selbstversorger zurückziigeben. 4 L. Zic %ichsgetr ei beftc 1 1 e hat dve beim Ausniahlen ihres Ge-> treröes entfallende Kleie der Äezugsveveinigung der deutschen Land- . &. m b. H., zur Verfügung zu stellen. Derselben Stelle »aben die Mühlen die Kleie zur Viwckügilng zu stellen, die fti'ilwem Ergcntume steht Die aus dem Brotgetreide der Hoeresver,valtungeu und der Marmeveriraltung entfallende Kleie ist der BezugsVereinigung der dentfcken Landwirte. G. m. b. $>., zur Verfügung zu stellest, seueit sie nicht von diesen VenvaltuNgen für den eignen Bedarf beansprucht wird. ^ 43 Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G in b $?., hat die Kleie nach den Weisungen der Rieichsfutter- mittelstelle an die Kommunalverbände und eine von der Reichs- futtermittelstelle bestimintc Menge an die von dieser bestimmten gewerblichen Betriebe abzugeben. 8 44. Für die Abgabe der Kleie an die Kommunalverbändö sind folgende Grundsätze maßHebeud: a jeder Kommunalverbaird erhält soviel Kleie, als dem in seinen! Bezirke beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils entspricht: b von der rwrbleibenden Kleie nnrd die eine Halste nach dem Verhältnis der abzülrefernden Brotgetreidenlengen, soweit sie den Bedarssanteil übersteigen, die andeoe Hälfte nach dem Verhältnis des Viehstandes auf die KomMuualver- bände verteilt. c von der Kleie, die hiernach aus den einzelnen Koimnimcch verband entfällt, wird die Kleie abgezogen, die beim Ausmahlen des im § 42 Abs. 1 bezeichneten Brotgetreides entfallt. Die näheren Bestimmungen erläßt die Reichsfutternnttelstelle, sie kann für besondere Zwecke eine von ihr bestinrmte Menge von Kleie der der Verteilung nach Abs. 1 b zurückbehalten Die La ndesfuttcrmittelstellen oder, ivo solche nicht bestehen, die Landeszentralbehörden können in ihren Bezirken eine von den Grundsätzen des Abs. 1 abweichende Verteilung vornehmen. $ 45. Die Kommurraloerbände haben die ihnen nach §§ 42, 44 -Mallende .Kleie in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise abzugeben 8 46. Wer den Vorschriften in 8 38 Abs. 1 und im 8 40 a zu',riderhandelt oder wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne oder Vergütungen (8 40 fordert oder sich gewähren läßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe brs zu fünfzehnhundert Marck bestraft. Ebenso wird bestraft, wer der Vorschrift des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt. V. Berbrauchsregelung 8 47. Tie Koimnunalverbäude herben den Verbrauch der Vorräte in ihrem Bezitk zu regeln, insbesondere die Verteilung vost Mehl an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben werden als die von der Reichsgetreidestelle für den Zeitraum festgesetzte Menge. Grieß, Graupen, Teigwaren sowie Kinder- und Kraft- und Spezial voll körn mehle fallen nicht unter diese Verbraruhsregelung; die Reichsgetreidestelle kann bestimmen, was als Grieß, Graupen, Teigwaren, Kinder- und Kvaftmehl anzusehen ist. § 48 Tie Kommunalverbände haben zu diesem Ztvecke insbesondere a Händlern, Bäckern und Konditoren die Vlbgabe von Mehl, und Backwaren außerhalb des Bezirkes ihrer geiverblichen Niederlassung oder des Kommunalverbandes vorbehaltlich der Vorschrift des § 14 Abs. 16 zu verbieten: soweit es besondere wirtschaftliche Verhältnisse erfordern, darf der Kommunalverband Ausnahmen von dem Verbote zulassen- b eme Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einrichten: C) durch Ausgabe von Brotkarten eine Verbrauchsregelung ein- zusühren, die den Verbrauch des einzelnen wirksam erfaßt: d ausreichende Maßnahmen zur Uebcrwachung der Selbstversorger (Z 6 Abs. lai zu treffen : e; die Ucberwachung des in ihren Bezirk eingeführten ausländischen, der Beschlag,lahme nicht unterliegenden Brotgetreides und des Mehles sowie des aus ausländischem Ge- trerde im Inland hergestellten Mehses (8 68 Abs. 1) zu srcheru 8 49 Tie Komntunalverbände können zu diesem Zwecke ferner insbesondere a an ordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Zusammensetzung, Grüße und OKwicht bereitet »verden dürfen, uich Preise hierfür festsetzen: b das Mahlen des Brotgetreides für Selbstversorger auch in solchen Mühlen gestatten, die das vom Bundesrat oder von der Rcichsgetreidestelle bestimmte Ausmahlver- halmls nicht erreichen, aber wenigstens bis zu siebzig vom Hundert ausmahlen können: in diesem Falle sind sie be- fugt, das ^lnsmchlverhältnts entsprechend sestzusetzen: c die Abgabe und Entnahme von Mehl und Backwaren aus bestlmmte Abgabcnellen und Zeiten sowie in anderer W'ise beschränken: Ü) nähere Bestinnnungeu nrü GenehnügMg der höheveln Bev- waltunMehörde darüber erlassen, wer alS Selbstversorger (8 6 Abs. 1 a) auzusehen ist. § 60. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen be- stimmten höheren Venraltuugsbehorden kömren den Geschäftsbetrieb ovc Kor.rmuualverbände beaufsichtigen und die Art der Zügelung (§8 47 bis 49) vorschreiben oder selbst für sämtliche oder einzelne ^mmnnalverbände die erforderlichen Anordnungen erlassen Die Reichsgetreideftelle kann für die Verforgmtg bestintmtzer Berufe.oder bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das Nähere bestiimnen. , tr § 51. Zur Durchführung dieser Maßnahmen (88 47 bis 50) sollen m den Kvmmnnalverbändeu besondere Ausschüsse gebildet werden 8 52. Tie .Koimnunalverbände haben den Preis für das von [S abgegebene Atehl so sestzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige lleberschüsse sind für die Bolksernähruwg zu verwenden. .. 8 53. Tie Kommunal verbände können in ihrem Bezirke Laaer- rauine für dre Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen Die Veigütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde en^ültig fest w ^ o4. Kaimnünalverbände können den Gemeind^r die Regelung des Verbrauchs für dm Bezirk der Gemeinde übertragen Soweit den Gemeinden die Rea-elung des Verbrauchs übertragen, wird gelten die Ä 47 bis 53 für die Gemeinde eNtsprechnd Gemeinden, die nach der setzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, können die Ueberlrägimg verlangen T>te Landeszentralbehvrden können Bestimmungen über das Ber'ahren benn Erlas,e der Anordnungen treffen Diese Be- snmmnngen köiinen vost den Landesgesetzen dWiiixm ^ Streitigkeiten die bn der BerbrauchSregArrno (8§ 47 bis 54l entstehen, entscheidet die höhere Verwaltirngsbehördtz endgültig. 57 ..Wer den Anordnungen zchviderhaudelt, du- eine Landes- >entralbehorde, er ne höhere Vertyalftln^beHörde, ein Kommunal- verband oder eine Gemeinde, der die Regelzmg ihres Verbrauchs übertragen ist, zur Durchführung dieser Maßnahmeri erlassen hat, wrrd mit Gefangms bis zu wchs Monaten oder mit Geldstrafe bi^ zü fünfzehnhundert Mark bHraft. VI. Ausführungsvorschriften JJf •5^ eif L[ Ü ? bec a6er Betriebsleiter eines WesEs.rn der Befolgung der Pftrckften unzuoerlässig, die ihnk durch die,e Berordiunig oder die dazu erlasseilen Aussührnnas- de,tlNimungen auferlegt sind, so ka»m die zuständige B^chörd- das Geschäft schließen. Sie kann einem laninoirtschaftlichei, llntcrnehuier, der fuß 1"N°r Skftänbe (§§ 6, 32) unjuttetfiffifl tT- -i r 1 ' Selbst»ersorg-iing enkz,eh-n und seine Bestände abweichend vor der Vorstbnft des ß 32 dem Kommunalverband übereignen Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Besc^erde enttcheidet dre höhere Verivaltungsbebörte endgültig Dte Beschwerde beivrrkt keinen Aufschub 8 58 a Vorräte an Brotgetreide oder Mehl, dre einer ordnungsmäßig ergangenen Auftordcrnng zmvider nicht cm gezeigt oder bei bchordlichen Nachprüfungen verheimlickjt oder sonstwie ^^l.^ahme entzogen iverden, oder die der Unternehmer eines land^virtichratllicken Betriebs entgegen den zur Ueberivachunq der Selbstversorgung ergangenen Vorschriften zu verivenden sucht, kann .?om'M.nalverband ohne Zahluna eines Preises eignen, soweit nicht die Borrate der Versallerklärung oder Einziehung im Strasverwhcen unterliegen. Gegen diese Verfügung ist Besch,oerde zulässig: über die Beschwerde entscheidet die höhere Berivaltungö- behörde endgültig Die Bcschlverde beioirkt keinen Aufschub. ™ ^le Landeszentralbehörden erlassen die erforderlicl>-n Ausfuhrungsbeslimm ungen. ^ Sie können besondere Bermitthingsstellen errichten, denm die Untervertellung und Bedansregelung in ihrem Bezirk obliegi. § 60. 'jJiit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit tzÄdstrafe bis zu eintausLndsünfhundert Mark wird bestraft: 1. wer den von den Zentralbehörden erlassenen Aussührunas^ bestliiunungen zutviderhandelt: 2. wer Brotgetreide. Ptehl oder Schrot, das ihni von der Reichsgetreidestelle oder in deren Auftrag von ander«!» Stellen zu be,t,mniten Zrvecken überwiesen ist, ohne derül Erlaubnis zu anderen Zwecken verweiidet. 8 61 Tie Landeszentcalbehörden bestimmen, wer als Koni> munalverband, als Gemeinde, als 04emeindevorsta»ld, als Zust^chiche Behörde und als holwre Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sölten Kommunatverbände, die verschiedenen Biindesfloaten angehoren, als em KOmmunalverband im Sürne dieser Vorschrift forderlick) wnbnt ' fo ift bie Zustimmung des Reichskanzlers er- (Tie Uebergangs- und Schußvorschriften dieser Bekannt iniachunq werden im nächsten Kreisblatt veröfsentlicht.) Rotationsdruck der Brühl'schn Univ-Buch- und Stei.»»druckerei. R. Lange, Gießen