Ureisblatt für den Ureis Gießen. Nr. 78 18. Juli_ 1910 Bekanntmachung über Rübensaft. Aom 6. JE 1916. Der Bundesrat hat auf Grund hes 8 8 des Gesetzes über die Ermächtigung deS Bundesrats zu wivtschaftlichm Maßnahmen usw. Pom 4. August >914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Rübcnsaft (Rübenkraut, R üben kr ende > darf nur mjt Ge- Nehknigung der Kriegs-RübensastgeseNsckmft m. b. K. in Berlin abgefetzt werden. Der Reick)skanzler kann Ausnahwen znlassen: er kann Bestimmungen darüber treffen, was als Rübcnsaft im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 8 2 Tie Landeszentralbehörden oder die voll ihnen bestimm- te;i Behörden können anordneu, daß die Vorschrift des § 1 aus Hersteller von Rübensaft, deren Jahr es Herstellung nicht mehr als 100 Doppelrentner beträgt, keine Anwendung findet. 8 3 Wer der Vorschrift des 8 1 Absatz 1 znwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drel Monaten bestraft. 8 4 Diese Verordnung tritt mit dem 20. Juli 1916 in Kraft. D'er Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 6. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ____ Dr. Helsscri ch. _ Bekanntmachung zur Aenderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Del« früchten omb daraus gelvonnenen Produkten vom 18. Juli 1915. (Reichs-Gesetzblatt S. 486'. Vom 26. Juni 1916. Der Bundesrat hat ani Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu ivirtschastlichen Maßnahmen usw vorn 4 August 1 914 (Reichs-Gesetzbl S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. In der Verordnung über den Verkehr mit Del- früchten nsto. vom 15. Juli 1915 > Reichs-Gesetzblatt S. 488) lver- den folgende Aenderungen vorgenommen: Im 8 1 .Absatz 1 ist hinter das Wort „Ravison" einzufügen: Sonnenblumen, Senf iveißem und braunem). Der Abi 2 erhält folgende Fassung: Ties gilt nicht: 1 für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebes der Lie- fernngspflichtigen erforderlichen Vorräte .Saatgut).' 2 fi!r die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirtschaft des Lieferungspflichtigen erforderlichen Mengen, jedoch für nicht mehr als 80 Kilogramm. Tic zur Herstellung von Nahrungsmitteln von dein Lieserungspslichtigen zu rück gehaltenen Mengen dürfen von. den Mühlen nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnisscheines zur Verarbeit imo angenommen lverden. Tie Erlaubnisscheine stellt die Ortsbehörde aus: sie sind der Ortsbehörde allwöchentlich znrückznstellen: 8 hei Leinsamen für Vorräte, die in der Hand desselben. Eigentümers fünf Toppelzentner nicht übersteigen. Betragen die Vorräte mehr als fünf Doppelzentner, so dürfen davon bis zu fünf Toppelz-entner znrückbchalten werden. Im 8 2 Abs. l Satz 2 sind die Worte: „.erstmalig jedoch) am 1. August 1915" zu streichen Der Absatz ~>m ruiTi ir~§Timt 5 : Außerdem sind die am \ August 1916 vorhandenen Vor röte bis 5 August 1916 anzuzeigen. Im Absatz 2 sind die Worte: „Nr. 2 bis 5" zu streichen. Der Absatz 3 fällt weg Im 8 3 Abs. 2 ist als Preis für Mohn ftxitt 80 Mk. 85 Mk. einzusetzen. Am Schluffe der Preisaufstelluna ist znzufügenS bei Sounenblumeukernen 15,00 Mark bei Senfsaat 50,(X) Mark. Als Absatz 8 wird eingefüqt: Für die Oelfrüchte ans der Ernte 19l 7, werden die Preise um je ein Sechstel erhöht. Der Absatz 8 wird Absatz ! und erhält folgende Fassung: Die Preise verstehen sich für Lieferung frei nächster Bahn- ftation des Lieserungspslichtigen. Dem Lieserungspslichtigen ist das durch vereidigte Verwieger aus der Empfangsstatioch fest gestellte Gelvicht zu bezahlen: bei Aufgabe voll Stückgut ist das voul Beauftragten des Kriegsausschusses l>ei der Lieferung auf der Dezimalwage festge.stellte Geivicht >naßgeben.d. Der Lieferungs pflichtige hat die Oelfrüchte bis zur Abnahme aufzubewabren und pfleglich zu behandeln. Dell Lieferuugspflichtigen sind diejenigen, gleichzuachten, die Oelfrüchte der geilanmen Art für Rechnung Dritter in Verwahrung haben. Der 8 7 erhält von Satz 3 an folgende Fassung: Für die bei der Oelgewinnung anfallenden Oelkuchen und Oelmeliie sind die Vorschriften der Verordnung über den Verkehv Nlit t'lraflfnttermitteln vonl 26. Juni 1915 Reichs Gesetzbl. S. 899) maßgebend. Atanb-u/ittcu oder Vereinigirngen von Landwirten, welche selbstgewonnene Oelfrüchte abliefern, sind auf Antrag für den eigenen Bedarf auf je 100 Kilogramm abgelieferte Oelftüchte bis zu 35 Kilogramm Oelkuchen von der Bezugsvereinigung der deutschen LaiMvirte zu lieferst. Oel-e, OMuchen und Oel mehle, die ans den deil Erzeugern belassenen Mengen (8 1 Abs. 2 Nr. 2, 3) entfallen, verbleiben den Erzeugern. Im 8 10 ist bei Nr. 3 in der Klammer statt „2" zu setzen 4 Der Paragraph erhält folgenden Zusatz: 6. wer ohne Vorlegung und Abnahme des Erlaubnisscheins Oelfrüchte zur Verarbeitung auntuimt (8 1 Abs. 2 Nr 2). Der 8 11 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung findet auch Anwendung auf Oelfrüchte, die ans dem Auslände einschließlich der besetzten Gebiete in das Reichsgebiet eingefübrt worden sind oder eingeführt werden werden Sie findet ferner Anweichung cuif Oelretlich, Sesain-, Baumwoll- und Rizinussamen, Erdmandeln, Erdnüsse, Bucheckern, Sojabohnen, Mowväsaat, Jllipe-, Schi- und geraspelto Kokosnüsse, Palmkerne und Kovra, die nach dem 20. Oktober 1915 ans dem Ausland eingeführt wordeft ftnd oder eiugeführt werden werden. Artikel 2. Der ReickBkaiizler wird ermächtigt, den Wort- laut der Bekanntmachung über den Verkehr mit Oelfrüchten nstd daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 (Reichs-Ge- setzbl. S. 438) nebst Nachträgen, wie er sich aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, unter dem Tage dieser Verordnung int Reichs- Gesetzblatt bekanntznmachen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt mit Dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin den 26. Juni 1916 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh Bürgermeistereien der Londgemeinden des Kreises. Nach 8 1 Absatz 2 Ziffer 2 der obigen Bekanntmachung, in der früheren FasfÜng abgcdrnckt in Nr 169 des Gießener Anzeigers vom 21. Juli 1915, dürfen die zur Herstellung von Nahrunas- Mitteln von den Lieferuugspflichtigen zulässigerweise znrückge- haltenen Mengen von den Mühlen nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnisscheins zur Bearbeitung angenommen werden Tie Erlaubnisscheine stellt die Ortsbehörde aus, sie sind der Ortsbehörde allwöchentlich zurückzustellen Ta Sie vor« li egen den fall sals Ortsbehörde in Betracht ko nt« m e n. empfehlen lvir Ihnen, die Mühlen unter Hinweis auf die Strasbestimmnngen 8 40 Ziffer 5 entsprechend zu bedeuten Gießen, den 5 Juli 1916 Großh erzog! ich es Kreisamt Gießen. _ Dr. Usin g er. __ Bekanntmachung über die Preise für Obstmns und sonstige. Fettersatzstofse zinnl Brotaufstrich. Vom 10. Juli 1916. y\ Auf Grund des 8 « Absatz 2 der Bekanntmachuitg be. ^ kanzlers vom 11. November 1915 (Reichs^Md-sl)^ ld., sowie unter Bezuguahtue^Nsn^BekaMniachnng über die Regelung -InvifrmTe für a) Bnchn>eizen mrd Hirse und deren Verarbeitn.nL, I>) Gemüse und Obst, c) Obstmns und sonstige Fettersatzstofse zum Brotaufstrich vom 17. Novcinber 1915 meibeii die Großh Kreis ämter und in den Städten von nrehr als 20 000 Einlvohnern di« Oberbürgermeister ermächtigt, in geeigneten'Fällen, namentlich bei Ware, die aus dem ?lnsl«nde eingesührt loird, Preise für den Verkauf von Obstmils festznsetzen, die die von dem Reichskanzler mit Bekanntmachung von? 1-1 Dezember 1915 festgesetzten übersteigen Diese Bestimmung tritt sofort iu Kraft Tarmstadt. den 10. Juli 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. __ v. Homberg f. __ Bekanntmachung. In teilmeiser Abänderung unserer Ansführnngsbekannt- machnng von» 15. Juni 1916 lverden ans Grltnd des 8 13 der Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 über Regelung des Verkehrs mit Web, Wirk und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung (Reiche Gesetzbl. S. 463) als zuständig Be- Hörden im Sinne der 88 1 2, 18 der Verordnung in beu Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgernreisder, in den übrigen Städten die Bürgermeister, sollst die Großh Kreisämler bestimmt.*) Tarnlsbadt, den 6. Juli 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. H o m b e r g k. * *) Siehe K l eisblatt Nr. 61. a Bekanntmachung zur MAführung des § 11 der BurMsratsverordnung' vom 10. Juni 1910 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- intb Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung. 8 11 bft Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 in Verbindung mit der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 l)at die Erwerbung von Web-, Wirk- und Slrickwaren und den aus ihnen gefertigten ErzeugnUeu durch den Berbrarccher in der Regel von der Mgabe eines Bezugsscheins abhängig gemacht, zu dessen Erlangung der Käufer die Noftvendigkeit der Anschaffung auf Verlangen -darzntnn hat. Bon diese ln' Verlangen kann Ab sta nd genoinimen werden, wenn die B e r m n t nng f ü r die Notwendigkeit s p r i ch t. Die Rcichsbckleidnngsstellc hat die Fälle zu bestimmen, in denen diese Vermutung als gegeben angesehen werden fmui, und a.lch sonst Gru ndsätze cuifznstclten, nach denen die Notwendigkeit der Anschaffung beurteilt wird. In GeMäßhcit dieser Bestiminnngeic gibt die Reichsbekleidungsstelle nach Gehör ihres Beirats folgendes zur Nachachtnng bekannt: 8 1. A1 l g e m eine s. 1. Mit Rücksicht auf die Verschiedenheiten in der Beschäftigung der bürgerlickrcn Bevölkerung lösch sich ein allgemeiner Mäßstab für den regelmäßigen Verbraicch von Usidung und Wäsche aller Be- völkerungskreise nicht finde,i, imd es sind darum! auch Durchschnitts^ zahlen nicht verlvcndbar: wohl aber kann bei zahlreichen Bcvolke- rnngsklassen ein geivisser Mindestverbrauch an Wäsche- und Kleidungsstücken zugrunde gelegt werden, oesseu Deckung auf Antrag durch Erteilung eines entspcchenden Bezugsscheines ohne weiteres zugebilligt Iverden kann, während die Notwendigkeit darüber hinaus^- gehender Anschaffung dargetan werdeir,Mußi 2. Hierbei wird bet den; erstmalig erfolgenden Ansuchen um einen Bezugsschein eine Befragung übrw die Vorräte des An suche luden zu erfolgen haben und nur da, Ivo Vorräte nicht vorhanden sind, die Bescheinigung in angeniessenen Grcüizen ohne weiteres' erteilt werden können. Bei wiederholtem' Ansuchen nur Bescheinigung der Notwendigkeit der Anschaffung von Gegenständen derselben 9lrt rst jedenfalls ein strengerer Mastflab anzulegen und die Frage des regelmlästigen Berschleistes zu berücksichtigen. 'S. In der Regel werden die persönlichen Verhältnisse des einzelnen den wichtigsten Anhalt für die. Entschließung über die Notare noch keil d<'r Anschaffung zu bilden haben, wobei in erster Linie die berufliche Beschäftigung des An suchen den mästgebend sein ward, dergestalt, dast Angehörigen von Berufen, ü?i b-eiteu der Berschleif; von Kleidung und Wäsche verhält niÄnästig groß ist, deren Bezug in entsprechend große re n Mengen oder in klrrzerer Zeitfolge zn bewilligen sein wird, als! Angehörigen von Berufen, in denen ein solcher rascher Verschleiß nicht eintritt, oder bei denen anznnehMen ist, dast sie für längere Zeit ausreichende Vorräte an Wäsche und Kleidung besitzen. 4. durch wird cs nach Befinden angezcigt erscheinen, wohlhabeir- '^re Kreise der Bevölkerung auf die keiner Regelung unterworfenen .-UOlsartikel (Bekanntmlachung des Reiel/sianzlers von: 10. Juni >9Ui) zn verweisen, nml so den Verbrauch der übrigen Wären zu verlangsamen. , 5. ©olcdt der Antrag wir einer dritten Person in Vertretung oder rin Aufträge des Verbrauchers gestellt ist, kann in der Regel von Erörterungen der Vertrctnngs- oder A'-flragsverbältnisseS abgesehen ,verden. Eine. Prüfung, in dieser Beziehung soll nur bei Verdacht des Mißbrauchs erfolgen. 6. Den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten dlnstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanz ers oderrszegtratbhörden von der ReiclSbeUei- dnngsstelle'cgedeckt iverden soll, dürfen BezggMH^L-AAL. von der Rer chsbekl es dun gsstelle selbst, nicht durch andere Stellen ansgefertrgi werden. 8 2. B c s o n d e r e s ü b c r d i e V e r an n t n rr g der N o t - w e n d i g k e r t d e r A n s ch a s f n n g. Die Verinutnng für die Notwcndigkcit der Anschaffung von gewissen Klerdungs- und Wäschestiicken kann als gegeben angesehen werden: a) bei Gründung eines Haushaltes (8'3): b) für Wöchnerinnen mtb Kinder (§ 4); c) bei Krankheiten und Todesfällen (§ 5); d) bei besonderen kirchlichen Feiern und Eintritt in einen Be- . nif (§ 6): e) m bezug auf eine begrenzte Stückzahl von Wäsche und Kleidung derjenigen Bevölkerungskrcise, bei denerr anzunehineU) 9s Vorräte an Wäsche und Kleidung über den regelmäßigen Bedarf hinaus nicht besitzen ('§ 7\ § 3. Ber Gründ u n g eine s Haushalte s. Es kann während des Krieges nicht als angemessen erachtet werden, dast bei Gründung eines neuen Haushalts die Ans- Attnng in der üblichen, oft auf ein Menscherralter berechneten Menge beschafft wird. Ter junge Hausstand muß sich vielmehr 'ivahrend des Krieges zunächst nrit einer geringeren Menge an Wasche und Kleidung begnügen unb emrichten und die vollständige Anschaffung der in Aussicht genommene!; Einrichtungen bis nach Frledensschluh nrrd Wiedereintritt normaler Zeüen verschieben. Wievrel bahn zugestanoen werden kann, läßt sich nach den verschiedenen Gelvohrrhcitcn in den verschiedenen Teilen des Reichs nuht vollständig einheitlich ordnen. Man wirü aber in der Regel nicht über 20 Prozent der sonst üblich gewesenen Menge hinauf- gehen dürfen. !- 8 4. F ü r Wöchnerin neu und Kinder. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 kann Sänglingswäsckw und Säugt ingsbekleidung überhaupt ohne Bezugsschein gekauft iverden. Mir die Wäsche und Kleidungsstücke, die für Wöchnerinnen sowie für Kinder bis zu 14 Jahren erforderlich sind, kann die Notwerrdigkeft der Anschaffung, wems die Anträge sich in mäßigen Grenzen halten urrd die Annahme begründet erscheint, daß kein Luxus mit der Bekleidung der Kinder getrieben wird, ohne weiteres als gegeben angesehen werde,:. 8 5. B e r K r a n khei t e n u nd To d e s f ä l te n. Bei Krankheiten und Todesfällen kann die Bescheinigung für Entnahme der notwendigen Wäschestücke beziehentlich der üblichen TranerrtetLulng ohne ipeitepe Eröpternng des Bedürfnisses erteilt werden, jedoch bezüglich der Trauerkleidung nur in gewissem^ den aegenloartigen Verhältnissen entspreche»dngs- dauer^ während des Krieges und mit Einhaltung einer sachgemäßen Sparsanüeit ausgestellt Iverden, soweit nicht für diese Betriebe die Vorschristm in 8 2 Ziffer 2 unb 3 und § 16 der Vundcsrats- verordnung gelten. 8 8. B e s ch a f f u n g für M i l i t ä r he r s o n e n n n d G efange n e. 1. In betreff der Beschaffung von Wäsche siir Militärpiersonen ist davon auszugehlen, daß Unteroffiziere (ausgenommen die in Ziffer 2 bezeichneten Klassen) und Mannschaften dienstlich hin reichend mit Unterzeug versorgt iverden, dast daher ein Bedürfnis zur eigenen Beschaffung nicht vorliegt. Mo dies im einzelnen' Falle behauptet luirb, ist durch Befragen der betreffenden Militär- Personen oder Vorlegung einer glaublmftcn Versicherung des Be- dürfuisfcS die erforderliche Unterlage für die Entschließung zn bc- Ichaiftn. Letzteres gilt auch für Bekleidung, die von Angehörigen an Gefangene in feindlichen Ländern geschickt iverden soll. Be- scheinignng für mehrere Militärpersonen oder ganz« Truppenteile sind nicht auschlstelten. 2. Da sich Offiziere, Sanitätsoffiziere, Velerinävoffiziere, Be- vite,^BeaintenstellVertreter, Mnsikineister, Unterärzte, Untcrvelc- rinäve, Zeugftckvrt^QL», Feueriverks- und Festimgsbau-'Offizierstell- vertrcter, Zeug feldwebe l, OberftuerwÄrLv, Feuerwerker, UnterzaU-, meister, 11 utcrinfp'cPtoren und sonstige Gehalt eiupsaugende U.afer- osfiziere ihre Wäsche selbst zu besorgen haben, ist, wenn der betreffende Antragsteller erstmalig oder nach Krankh>eit oder Urlaub von neuem ins Feld geht, die Notwe.tdigkeit der Anschaffung, falls der Antrag sich in angenrcsscneir Grenzen hält, dl bezug aüs Wäsche als gegeben anzuselun. 3. Uniform stücke für Militärpersonen nntevtiegen nach der Bekmmtmachnng des.Reichskanzlers vom 10. Jrmt 1916 nicht der Regelung. Berlin, den 3. Jirrli 1916. Reichsbekteidun gsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler. Bekanntmachung betreffend Verkehr mit Fett. Wie der Herr Reick)skanzler (Reichsamt des Innern) demj Krieg saus schuß für pflanzliche unb tierische Oele und Fette G. m. b. H. unterm 12. Juli ds. Js. Ntttgeteut hat, gelten die Vorschriften der Rohfett-Verordnnng von: 16. März dÄ. Js. (Kreisblatt Nr. 26) anchi für die von ausländischem Rindvieh und ausländischen Schafen gewonnenen Rolchetie. Gießen, den 14. Juli 1916. Gwstherzogliches Kreisamt Gießen Oe. U s in g er. s Bekanntmachung Nr. W. I. 1640/6.16. K. R. A. betreffend Beschlagnahme nnd Bestands erhebung der deutschen Schafschur und des Woklgesälles bei den deutschen Gerbereien. Bom 18. Juli 1916. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit aus Ersuchen des königlichen Kriegsrnßnist^riums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider haichlung gegen die Beschla^- nahme-Änordnungeir ans Grund der Bekanntmachung über die t ick>erstellung von KrWgsbedavf vom -24. Juni 1915 (ReichH- esetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänznngsbekannt- Mchungen vom 9. Oktober 1915 (Neichs--Gesetzbl. S. 645) und 25. NoveUvber 1915 l Reichst Gesetzbl. S. >78) *) und rede Zuwiderhandlung gegen die ^Anordnungen, betreffend Bestandserhob ung auf Grnnd der Bekanntmachung über Vovratserhebnngen vom 2.'Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekannt-- Machnngen vom 3. Septeniber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21.-Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 664) **) bestraft wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirrt sind. Auch kann die Schließung des Betriebes) gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltnng unzuverlässiger Personen vom Handel, vom 23. September 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 603), angeordnet iverden. t § 1. Mn der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung lverden betroffen: Der gesamte Wollertrag der deutschen Scl-afschnren und das gesamte Woilgefälle bei den deutschen Gerbereien (auch das Wjollgefälle von aü'slän- dischen Hellen), gleichviel, ob die Wolle sich auf den Schafen, bei den Schashaltern ocker an sonstigen Stellen befindet. (Kurz „Deutscher Wollertrag'^ genannt.) Ausgenommen von der Bekanntinachung sind diejenigen Vorräte an W!olte, welche gemäß der Bekanntniachnng, betreffend Beschlagnahme der deutschen Schafschur W. I. 3808/8. 15. K. R. A. in das EigenÜrrm der Kriegswol!bedarf-Mtiengesellschast in Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 3, übergegangen sind. 8 2 . Beschlagnahme. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenständ/ u>er- beu hiermit beschlagnahmt, solvent sich '.lieht ans den nachfpfgendeu Bestinnnnngen Ausnahmen ergeben. § 3. Wirkung der Beschlagnahme. Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen tiu den von ihr berührten Gegenständen verboten ist unb rechtsgcschäflliche Verftigungen über' diese nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahnle sind alle Verändennrgen und Verfügungen zulässig, die mit besonderer Zustimmung der Kriegs-Rohstoff'Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums oder auf Gr^nd der nachfolgenden Bestimmungen erfolgen. *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis -N zehntausend Mark lvird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 3. lver unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiserte- fchafst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder eill anderes Vcräußerungs- oder Erwerbsgeschäft übe ihn abschließt: 3. wer der Verpflichtung, die besckstagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt: 4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführnngsbestimmungen zuwiderhandelt. **) Wer vorsätzlich hie Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder »vissentlich unrichtige oder mrvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch könueil Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft- wer vorsätzlich die vorgeschriebencn Lagerbücher einzurr chten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Mskunft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einznrichten oder zu führen unterläßt. 8 4. Schilrerlnubnls. Trotz her Beschlagnahme ist das Scheren der Schafe erlaubt, sofern es nrcht zu einer früheren als der in anderen Jahren üblichen/ Zeit geschieht. § 5. Wascherlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist innerhalb 12 Woch>en nach dem Scheren oder Fallen die Ablieferung der Wolle an folgende Firmen: 1. Bremer Wollkämmerei, Blumenthal, Provinz Hannover, 2 Woll-Wäscherei nnd -Kämmerei, Hannover-Döhren, 3. Leipziger Wollkämmerei, Leipzig, .4. Hamburger HLoMam irrerer, Milhetmsburg a. d. Elbe -um Zwecke des Waschens gestattet. Tie Erlaubnis, die Wollen an die vorstehenden Firmen abzuliefern, wird mit der Maßgabe erteilt, daß die KrtegK-Rohstofs- Abteilung des Königlich-Preußischen Kriegs m miste rin ms das Recht hat anzuordncn, daß die bei eurer der vorbezetchneien Firmen/ 'eingelieserten Wollen au eine andere der vorbczeichneten Firmen oder an die Firmen: i Bremer Woll-Wäscherei, Lesum bei Bremen, Kirchharner Wollwäscherei G. nt. 6. ö., Kirchhain N.-L., Deutsche Wollentfettüng A.-G., Ooerheinsdorf bei Reichenbach i. V., Wollwäscherei und Karbonisieranstalt Nenhütte, Gebr. Len-, NerrWtte ber Lengenfeld i. P. Mm Waschen weitergesandt werden. Durch eine derartige Anordnung her Kriegs-Rohstosf-Mteilung des Königlich Preußischen Kriegs m in rsterru ms entstehen dem Einlieferer der Wolle keine besonderen Kosten. Tie Wäsche der Wolle bei den vorbczeichneten Firmen erfolgt Mi folgenden von der Heeresverunkttung ^hnen vorgeschriebe new Bedingungen: 1. Tie Wolle ist frei nächste BahUstation ihres Lagerortes zu senden. 2. Tre Firmen sind verpfticlftet, daS Waschen der Wolle zu oen Sätzen von 0,325 Mark für 1 kg ans gewaschenes Gewicht gerechnet einschließlich Sortierung bis zu 20 v. H. Unter- und Nebeirsorten und 6,05 Mark nlr 1 kg Zuschlag aus gewaschenes Gewicht gerechnet bei Sortierung ubdr 20 v. H. Unter- und Nebensorten bei sofortiger Barzahlung ohne jeden Abzug zu bewirken. Tie Wolle ist gut verpackt eiUzuliefern. 3. Ter Waschlvhn ist vor Ablieferung der fcrtrggewaschcnen Wolle zu erstatten. 4. Tie Firmen sind verpflichtet, die Wolle binnen 8 Wochen nach Elnlieferurig fetlfrei, das heißt mit einem bei ovr Analyse festgestellten Fettgehalt von höchstens % v. H. zli waschen und das Berkänfsgewicht aus einen Feuchtigkeitsgehalt von 17 v. H. konditioniert sestznstellen. Tie Firmen unterstehen der dauernden Ueberwachung durch die Krikgs-Rohstofs-Abteilimg des Königlich Preußischen .MiegsMinisteriums. 8 6 . Veräußerungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der Wolle vor ihrer Einlieferung bei einer der im § 5 benannten/ Firmen oder innerhalb 10 Wochen nach ihrer Einlieferung all- gcmeiu erlaubt, mit AusUahine der Veräußerung oder Lieferung an Verarbeiter. Tie Kriegswollbedars-Akticngesellschaft in Berlin SW. 48, Verl. Hedcmannstr. 3, nimmt Angebote von Schashaltern nur bei einer Menge von mindestens 1000 kg Rohwolle nnd von Nicht- schafhaltcrn nur bei einer Menge von mindestens 7000 kg Rohwolle entgegen. Tie .gstiegsivollbcdars Aktiengesellschaft stellt über jede an sic veräußerte Menge der knstchlagnahmten Wolle eine Empfangs- besch-engung a/ls. § 7- Nebernnhinepreise. Tie Kricgswollbedarf AktiengcscUschaft in Berlin SW 48. Verl. Hedemannstr. 3, wird für das nach ß 5 festgcstellte Vcrkanfs- gewicht reiugesvaschener Wolle frei einer der im § 5 bczeichneten Firmen deni Verkäufer 2 ) soweit er Schafhalter ist, den ans Grund der durch die Bc- kantttmachung vom 22. Dezember 1914 über die Höchstpreise für Wolle nnd Voll waren festgesetzten Höchstpreise für ge- ioaschene Wolle sestgestellten Uebcrnahmepreis, d) soweit er nicht Schashalter ist, diesen llcberna7)>nepreis zuzüglich 2 v. H. zahlen. / Tie Kriegsivollbedarf-Aktiengesellschttst wird die von ihr zu zahlenden Preise unter Zuziehung einer SachverständigenÜimmission festsctzen. Tie KriegsüvollbedarßAktiengesellschaft wird auf die zu gewäh reuden Preise vor endgültiger Regelung Mickstagszahlnugeu gc- währen. 4 § 8 Meldepflicht und Meldestelle. Smvcit die von dieser jöefamttmacftuuG belwsseiren Ge^elr- ftftitbc (§ 1) nickt innerhalb der im 8 5 bestimmten Frist zum Wascken eingeliesen oder nicht innerhalb der im 8 6 bestimmten. Frist an die Kri.gswollbedLrf--Miengesellschaft veräußert worden lind, unterliegen sie einer Meldepflicht Tie Meldungen haben nwnatlich zu erfolgen und sind an das WÄstofsmeldeamt der Kriegs -Rolmoir-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs Ministeriums, Berlin SW. 48, Bert. Hede- mannstratze 11, mit der Aufschrift „Betrifft WoNmeldung^ versehen, zu erstatten. 8 9 Meld» pflichtige Personen. Zur Meldung verpflichtet sind aNc natürlichen und juristischen Personen, ferner alle loirliä-asklichen Betriebe sowie offentlich-recht- licheu Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an ineldepftichtigen Gegenstücken 8 - haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht besticken. 8 10 . Stichtag und Meldefrist. ' Für i>ic Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 18. Juli 1916 > Stichtags bei den späteren Meldungen der am Beginn des 15. Tages des betreffenden Monats tatsächlich vorhandene Bestand an meldepflichtigen Gegenstäicken (8 8) maßgebend. Tie erste Meldung ist bis zum 31. Juli 1916, die folgenden Meldungen sind bis zum 25. Tage eines jeden Monats zu Erstatten. 8 11 . Enteignung Diejenigen Mengen Wolle, die nicht innerhalb der im 8 5 bestimmten Frist zum Wascheil eingeliefert oder innerhalb der im § 6 bestimmten Frist an die Kriegswollbedarf-dlkttengeseflschaft veräußert sind, werden enteignet werben. § 12 Freigabe. Anträge auf Freigabe von Wolle können gestellt werden b) vpn Schafhaltern für geringe Mengen aus eigenem Besitz brs zum Höchstgewicht von 5 kg RohgetvichL (Schmutzwolle), die rm eigenen Haushalt des Schaflxrlters bearbettst, versponnen und venvendet werden sollen: ck) nach Ablehnung deS Ankaufs der Wolle durch die Kxiegs- wollbüdarf-dlktiengesellschaft in Berlin für die abgelehnten Mengen Tie frelgogebenen Rtengen sind gesondert von den übrigen zu halten Tie Anträge siick (im Falle b unter genauer Angabe der ab- gesehnten Menge uick llebersendimg eines Muster-) an die Krieas- Rohstoff-dlbteilmig des Königlich Preußischen Kriegsministerruksts, Sektton W. I., Berlin SW 4§, Verl Hedemannstr. 10, zu richten, tvelche für die Entscheidung zuständig ist. 8 13. Uebrrgangsbestimnmng. Wollvorräte, die bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhanden find, dürfest ohne Rücksicht auf die im § 5 Abs. 1 bestrmlnte Frist innerhalb ernes Monats nach Inkrafttreten der Bekanntmachung gemäß den Bestiminungen des ß 5 zuml Waschen abgeliefert und gemäß den Bestimmungen des K 6 veräußert werden. In allen übrigen Beziehungen findet die vorliegende Bekanntmachung ckuch tfitf diese Wollvorräte Anwendung 8 14 Anfragen ulck Anträge. Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen uns Anträge sind an die Kriegs-Rohstost-Mteilnng des Königlich Preußischen Krieasministeriums, Sektion W. I., Berlin SW 18, Verl Hckemannstr 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift „Wollbeschlagnahme" zu versehen. 8 15 Inkrafttreten. Trese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Tie Bekanntmachung Nr. W. I., 3808/8. 15. K R A wiw durch diese Bekanntmachung aufgehoben Fraukfurt (Main , den 18. Juli 1916. _ Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. B e t r : Äie oben " An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen. I^ckem lvir auf die vorstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps venveissn, beauftragen wir Sie. folgendes alsbald ortsüblich bekannt zu machen: „Das stellvertretende Generalkommando des 18. Armeekorps hat unterm 18. Juli ds. Is. eine Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien erlassen. Diese Bekanntmachung enthält Bestimmungen über „von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände, Beschlagnahme, Schurenaubnis, Wascherlaubnis, Veräußerungscrlaubnis,Uebernahmepreise,Melde- pflicht und Meldestelle, meldepflickstige Personen, Stichtag und Meldefrist, Enteignung, Freigabe, UebergmrgSbeslstiunung, Anfragen und Anträge, sowie Inkrafttreten". Diese BekanNttnachung ist Iw Gicßener Anzeiger entl)alten und kann aus unserer Amtsstube eingesehen werden " Der Gießener Anzeiger, der obige Bekannttuiachuna enthält, ist von Ihnen ans Wunsch t>cit FJiüerefjentcn vorzulsaen, letzteren auch auf e.ttyaige Frager eingehende Auskunft »u geben, e n, den 18. Jusi 191Ö. GroßberzoancheS Kreisanrt Gießen. _ Dr. Ufinget-. _ Bckanntmachmiä. wordnung über den Handel mit Lebens tvel und zur Bekämpfung des Kette, unb Futter- Kettenhandels vom B« tr.^ Be mi 24. Juni Indem wir auf die Vorschrifteu in 8 1 9lbs. 1, 8 2 Satz 1 und 8 3 der Bekanntmachung Groß-h MrnisteriunrS des Innern vom 5. Juli 1916 (Kreisblatt Nr. 76 von 1916) Bezug nehmen, 'vird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß. durch Ent- chließnng des Großh Ministeriums des Innern vom 13.1. Mts. Nr. M o. I. 12336 der Großh. Amtsgerichtsrat Grc»s in ßen mit Vertretung des Kreisrates sowohl hinsichtlich des rfttzeS in der für den Bezirk der Landgemeinden des Kreises Gießen errichteten besonderen Stelle wie auch nitt dem Vorsitz bei den Verhandlungen dieser Stelle betraut worden ist Gießen, den 17. Juli 1916 Großherzogliches Kreis amt Gießen. _ Dr. 11 s i n g er. _ Betr ! Verkehr mit Obst. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. „Wie wir erfahren l>aben, sollen imch Festsetzung der Höchstpreise für Obst einzelne Erzeuger, die früher Obst zum Verkauf gebracht haben, mnnnehr mit Abgabe desselben zuruckyalten. Bei dem Ernst der Zeit muß ein derartiaes Verl>alten gufs schärfste mißbilligt und es muß erwartet werden, daß ieder Obst- erzeuaer es als selbstverständliche vaterländische Vslrcht erkennt- das Obst, soweit es nicht für seinen eigenen Bedarf nötig ist, zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkamen. In diesem Fall wird sich für uns ein Borgehen gemäß Paragraph 4 des Höchstpreisgesetzes, zwangsweise lieber nähme des Obstes und Verkauf auf Rechnung und Kosten des Besitzers, erübrigen. Die Liebe zum Vaterlande und den B. ädern muß bei jedem Deutschen Sonderinteressen unter allen Umständen zurück tteten lassen. Wir beauftragen Sie. im Sinne vorstehender Ausführungen auf die Bevölkerung einzuwirken Wir hoffen jedoch vestimpzlt, daß bei der Einsicht der Bevölkerung die neuen Höchste Preisfestsetzungen ohne Schwierigkeiten zur Durchführung gelangen werden/' Gießen, den 11 Juli 1916. Großherzogliches P^eisamt Gießen. _ - - Dr. Using er. __ Betr.: Fahrpreisermäßigungen An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Großh. Polizeiamt Gießen. Das nachstel-eicke Schreiben des KÜnigl Prenß. st riegsministe- riums vonl 23. v. Mts. teilen wir Ihnen im Anschluß an unser Ausschveiben vom 5. Juli lsd. Js. (Kreisblatt Nr. 73) zur Kenntnisnahme mit. Gießen, den 13. Juli 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Nach Mitteilung von deutschen in der Schn-eiz internierten Kriegsgefangenen werden ihren Angehörigen, wenn sie zum such der Internierten nach der Schweiz reisen wollen, in den Heimatsorten vielfach Schwierigkeiten bereitet. Es wird dahei ergebenst mitgeteilt, daß die Angehörigen der Internierten diese jederzeit.beüuhen können. Als Ausweis für die Reise ist ein Auslandspaß erforderlich und genügend. Tie Angehörigen (Eltem, Kinder, Geschwister, Ehefrau und Verlobte) der in der Schweiz Internierten werden auf den deutschen Bahnen zum hall>en Fahrpreis befördert. Tiefe Fahrkarten z,m, l-alben Preise werden von den Fahrkarte,,ausgaben auf Grund des vorgeschriebenen Ausweises der Ortspolizeibehörde verabfolgt, der den Namen der Reisenden, Anfangs- und Endstation der Reise, Neiseweg und dt^ mit Stempel und Unterschrift der Ortspolizeibehörde versehene Bescheinigung enthalten muß, daß die Reisenden Angehörige in der Schweiz internierter deutscher Kriegsteilnehmer sind. Auch entferntere Verwandte erlangen diese Fahrpreisermäßigung durch Bottegen einer polizeilichen Bescheinigung darüber, daß die nächsten Angehörigen nicht mehr leben oder ans Alters-, Gesnndheits- oder ähnlrchen Rücksichten nicht reisefähig sind. Es würde sich empfehlen, gegebenenfalls diesen Lenken Mittel für den Unterhalt in der Schweiz durch das Rote Kreuz zuzuwei sen, wobei zu bedenken ist, daß unsichere und mit loenig Mitteln auS ge stattete Existenzen das Ansehen des Deutschen Reichs im Ausland schädigen können Rotationsdruck der Brübl'schen Univ.-Buck- und Steindruckerei. N. Lange, Gießen.