Nr. 77 14. Juli 1016 Bekanntmachung über hie Aufhebung her Höchstpreise für Hcu. Vom 1. Juli 1916. Aut Grund des 8 l her Verordnung über Kriegsnmßiiahmeu zur Sicherung her Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: Tie Bekanntmachung über Höchstpreise für Heu von« 3. Februar 1916 (Reich* Gesetzbl. S. 79> tvird aufgehoben. Für Heu aus der Ernte des Jahres 1915, das auf Grund der Verordnung über Lieferung von Heu und Stroh für das Heer plom 11. Mai 1916 (ReichsGesetzbl. S. 367) zu liefern ist, bleiben die Vorschriften der Bekanntmachung vom 3. Februar 1916 in Geltung. Berlin, den 1. Juli 1916. » Ter Stellvertreter des Reick)skanzlers. ___ Di-. H e l s fer i ch. ____ Bekanntmachung über Grünkern. Vom 3. Juli 1916. Ter Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bündesrats zu wittschaftlichcii Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende V>'r- ordining erlassen: § 1. Wer aus her Ernte 1916 Grünkern her stellt oder^ bergest eilt hat, darf ihn nur an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle oder an die von dieser zum Erlverb ermächtigten Stellen absetzen. Ties gilt nicht für die Lieferung von Grün kern all diatural D'rechtigte, insbesondere Altenteiler lmd Arbeiter, soweit sie krall tlyrcr .Berechtigung oder als Lohn Grünkern zu beanivriichen haben. Macht der klleichskanzler von der ihm nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusieh enden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diele Aus nähme auf die von ihm bestimmte Menge. $ 2. Tie im § 1 Absatz 1 genannten Personen haben die her gestellten Mengen alsbald, spätestens bis zum 15. August 1916, dem Kommunalverbaud anzuzeigen.- In der Anzeige ist anzngeben, toelche Mengen liacb 8 1 Absatz 2 und nach § 3 Absatz 2 beansprucht werden und für wieviel Personen. Tie Kennnunalverbände haben die Anzeige unverzüglich an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle (§ 1 Abs. 1) weiter zugeben. 8 3. Tie Hersteller haben die Vorräte, die der Absatzbeschrän- t'ung nach 8 1 unterliegen, der vom Reichskanzler best im uiten Stelle (8 1 Abs. 1> auf Verlangen käuflich zu überlassen imb auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß diese Stelle die Vorräte käuflich übernimmt und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Rach Ablauf der Frist erlischt bi»' Absatzbeschränkung nach § 1. Tie Vorschrift des Abs. 1 Satz l gilt nicht für Grünkern, dessen der Hersteller zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Natural- berechtigte, insbesondere Altentciler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Grünkern zu beanspruchen haben. Ter Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen dem Besitzer auf Grund dieser Vorschrift zu belassen sind. Tie näheren Bestimmungen über Lieferung und Abnahme erläßt der Reichskanzler. 8 4. Soweit der Grünkern der Ueberlassungspslicht nach 8 3 unterliegt, haben die Hersteller für ordnungsmäßige Aufbewahrung und pflegliche Behandlung der Vorräte zu sorgen. Sie hülfen diese Vorräte ohne Zustimmung der vom Reichskanzler bestimmten ^teile (§ 1 Absatz 1) nicht verarbeiten. Sie haben dieser Stelle aus Erfordern S 2IH zu geben. Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenten und die Beaufsichtigung zu gestatten. 8 5. Tie vom Reichskanzler bestimmte Stelle <8 1 Absatz 1) hat für den Grünlern einen angem-eneaeu Uebernahmeprcis zu zahlen, der den im 8 9 festgesetzten Preis nicht übersteigen darf. 8 6. Ist der Verkäufer mit dem gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde beit Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen he* Verfahrens zu tragen hat Ter Verkäufer hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern. Ter Empfänger hat vorläufig den-von ihm für angemessen erachteten Preis zu^zahlen. Erfolgt die lieber tassung nicht freiwillig, so wird da* Eigentum aus Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (8 1 Absatz 1 durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Tie Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Tas Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zu geht. Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer.Dauer eine angemessene Vergütung bezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt. 8 7. Tie nach 8 6 zuständige höhere V e c w a l t u n g s b e - örbe entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zivilen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Lieferung oder der Lieferung ergeben. _ > 8 8. Tie vom Reichskanzler bestimmte Stelle i§ 1 Absatz 1) darf den übernommenen Grünkern nur an die Heeresvenbat-' tungen und die Marineverivattung, an .Kommunalocrdände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben. Sie kann Nährmittelfabriten und andere vom Rrichotanzler bestimmte Stellen durch Bezugsscheine zum freihändigen Ankauf von Grünkern ermächtigen. Der Reichskanzler kann über die Verwendung der abgegebenest Mengen B.üimmungcn erlassen und die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die aluzegcbenen Mengen oder die daraus her- gestellten Erzeugnisse zu verteilen und abzugeben sind. 8 9. Der Preis für Grünkern, das ist die gedörrte, gcsck-ckltje. unverniahlene Frucht, bori vorbehaltlich der Vorschrift im 8 6 Abs. 2 80 Mart für den Dopoelzentner nicht übersteigen. Der Preist gilt für Lieferung ohne Lack. Für leihweise Ueberlassung der Zacke darf eine Sacklcihgebühr bi* zu einer Mart für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen -inem Monat nach dev Lieferung zurückgegebeu, so darf die Leihmbüh dann um 25 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mart für den Doppelzentner erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, tojxirf dev Preis für den Sack nicht mehr als 1 Miark und für den Sack, dev 75 .Kilogramm oder mehr enthält, nicht mehr al* 1,60 Mark betrag gen. Der Üieichskanzler Irrun die Sackleihgebühr und den Sackpreis! ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und Rückkaufspreife den Satz der Sacklei hgebüßc nicht übersteigen. Der Preis umfaßt die Kosten her Beförderung bi* zur Verladestelle des Ortes, von dem aus die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Muffen des E-ulatuu* daselbst. Diese Preise, sowie die aus Grund, de* 8* - 1 ' 2 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetze* vom ^4. August 1914 in der Fassung per Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs Gcsetzbl. S. 516 1 iit Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 Rcichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März .1916 -Reichs Geictzbl. 2. 1831. 8 10. Die Landeszeutralbehö'deu erlassen die erforderlichen Ausführungsbi'stimmungen: sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde. al* zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser -Verordnung anzusehen ist, 8 11. Der Reichskanzler kann von den Bonchrrsten dieser Bev> ordnung Ausnahmen gestatten. 8 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit G'ldstrafa bis zu fünfzehnhundert Mark ivird tu'st rast: 1. wer Grünkern der Vorschrift im 8 1 zulvider absetzt: 2. uvv bic ihm nach 8 2 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich mnichtige oder unvollständige Angaben macht : 3. nrr den Vorschriften im 8 4 zuwidertnmdelt, insbesondere', wer eine von ihm geforderte Auskunft nicht mncrlMlb der gesetzten Frist erteilt oder nee »vissentlich unrichtige oder un-i vollständige Angaben macht: 4. wer Grünkern, der ihm von der vom Reichskanzler bestimm!- ten Stelle zu bestimmten 3.recken zugr wiesen ist, ohne Erlaubnis zu anderen Zw.'cken verwendet: 5. wer den von den Laudeszentralbehörden erlassenen DlnZsühl- ruugsbestimmungen znnike. handelt. 8 13. Diese Verordnung iritt mir dem Tage per Verkiindnng in Kraft. Der Ncickvckanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer- kra it trete ns. Berlin, den 3. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi ch. Bekanntmachung über Grünkern. Vom 8. Juli 1916. Zur Ausführung der Bundesratsvcrordnung icher Grünkern vom 3. Juli 1916 - Reichs Gu fetz bl. Nr. 150, S. 649 ff.) wird daZ Folgend^ bestimmt: 8 1. Höhere VertvaltungsbcHörde iit der Provinzialausschuß!. 8 2. Zuständige Behörde ist das Kreisamt. 8 3. Köminuualverbände sind die durch 8 1 unserer Aussüb- rungsauuvisuug vom 4. Juli 191t» -Darmftädter Zeitung Nr. 15v) zur Bundksrarsvervrdnung über Brotgetreide und Niehl aus dev Ernte 1916 als solche bestimmten Kreise beziehungsioeise zstreis- verbände Dannstadt, den 8. Juli 1916 Grohherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g t Ü Bekanntmachung va iH'v '-iVrartntnnmiiiUT, betreffend Regelung des Ver- ke'rr-.' voll aus dem Ai:sland eingeführtem Schinalz (Schlveine- fedmal^. voul 4. Marz 1911» ,Reichs Gesetzb!. S. IN) Vom ' 2 < Juni 19Ui. Der Bruches rat li.it auf Grund des $ 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buudesrats zu nirtscbaftlicheu Maß nahmul ustv. vom 4 August IN 11 ^Reichs Gesetzbl. S. 327 sollende Verordnung erlassen: l dl Sab 2 der Bekanntmachung. betreffend Regelung des Verkehrs von aus dein Anslande eingefnbrteni Schmalz ^Schweine schmalz,, vom 4. Müz INI6 erhält folgende Fassung: Das Eigentum gebt mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Uebernahmeerklürung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Geuxilmams zugebt. II. Diese Bestimmung tritt mit deur Tage der Verkündung rn Kraft. B erlitt, den 27. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr H elfscri ch. Bekanntmachung über Ausknnstserteilung aus Grund der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915. (Reichs Ge gesetzbl. S. 761.) C>emäß § 3 der Verordnung, betreffend die private Schwefel Wirtschaft, vom 13. November 1915 (Reichs-Gcsetzbl. S. 761 sind die für die Berechnung der Umlage erforderlichen Auskünfte Hin- sichtlich der int Juni 1916 erzeugten Mengen Schwefelsäure und Oleum bis zum 15. Juli 1916 zu erteilen. Die nach §8 2 und 3 der Verordnung Melde- und Umlagepflichtigen haben die Zustellung von Fragebogen für die Ansknnftsertcilnng unverzüglich bei xr Verwaltungsstelle für private Schivefelwirtschaft. Berlin W. 9, Nöthener Strafe 1—4, 311 beantragen, soweit sie ibneit nicht riN- Nntdelhar zngegangen sind. Dre Umlage ist zu entrichten von den Erzeugern von Schwefelsäure und Oleum für die in dem betreffenden Rechnungsabschnitt verarbeiteten Mengen von Schwefel uikd schwefell-altigen Roh- st-onen. Berlin, den 1. Juli 1916. Der Reichskanzler. __ Im Aufträge: Wihdseldt. _ Bekanntmachung. .0 Aus Grund deK 82 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914 betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von 1. Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zpr Verwendung gelangen, 3. Waffen, Munition und Pulver usw., brrnge ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: I. m wird verb 0 den die Aus- und Durchfuhr folgender Waren: Röhrenform- mrd Röhrenverbindungsstücke der Nrn. 793,804 und 605 deZ deutschen ZyUtarifs, ferner Flanschen aller Art ans Schmiedeeisen, Weichguß, Grauguß uud Stabl- ' gnß. , ber Bekanntmachung vom 3. Juui 1916, „Reichsanzei- fV Nr 130 vom 3. Juni 1916, betreffend Aus- und Durchsuhr- vcrbot von Karten, Geländebeschreibuugeu usw., sind unter 12 c "Nd 6 hinter dem Worte „Reliefkarten^ die 29orte „und Karten", ui^er I Nr. 3 3 hinter „Württemberg" das Wort „Baden", unter l 4 Satz 2 hinter dem Wort „Karten" die Worte „usw." nachzutragen. Berlin, den 3. Juli 1916. Der Reichskanzler. — Im Aufträge: W ie dfe l dt. _ Bekanntmachung. Wir bringen hiermit zur Kenntnis der Beteiligten, daß das zurzeit bestehende grundsätzliche Verbot des Hausscblachtens spä-- testens am 1. Oktober 1916 aufgehoben werden wird. Allerdings werden dann Vorkehrungen, getroffen werden müssen, daß der- iclnge, der durch eine Hausschlachtnng Fleischvorräte gewinnt, Nicht beirer gestellt wird, wie die übrigen Verbraucher, für welche die cnif sie entfallende Fleischnveuge ge,rau begrenzt ist. Bei Hausschlachtungen von Schwemcn ist Voraussetzung, daß diese von ihren Bentzern selcht gemästet wurden. Besonderer Wert muß auf die Zucht von Hauskaninchen gelegt werden. Ihr Fleisch wird in die Versorgnugsrcgeliing nicht ein- bez-ogen, mithin im freien Verkehr belassen werden und insbesondere ohne Fleischkarte erhältlich sein. Es sollte sich deshalb niemand, der in der Lage ist, Kaninchen aufzuziehen, davon abhaltzeii lassen, sich Zuchttiere anzulegen. - T a r m st a d t, den 6. Juli 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. __ v. Homberg k. _ Betr.: Turnunterricht. An die Schirluorstäildk des Kreises. Wir eriuueru an die alsbaldige Erledigung unserer Verfügung vom 6. Juni 1916 Kreisblatt Nr. 58 vom 9. Juni 1916). Gießen, den 8. Juli 1916. Großherzogll-ci). Ztreisschulövmmission Gießen. I. B.: Langerman n. Abt. Illb Tgb.-Nr. 12036/3441 Frankfurt a. M , 20. Juni 1916. Verordnung bctr. Behandlung von Krankheiten durch nichtapprobierte Personen, Ankündigung und Anbieten von Heilmitteln usw. 1. Die Verordnung vom 18. Februar 1915 (Illb Nr. 701/1492) uch\ Verbot der Aufnahme t>on Anzeigen nichtapprobierter Per- svnen über Krankheitsheilungen in Zeitungen, und Ziffer I der Verordnung vom 22. Januar 1916 (Illb Nr. 1297/335) betr Be- Handlung von Geschlechtskrankheiten chirch nichtapprovi-erte Perionen werden aufgehoben. 2 An Stelle dieser Bestimmungen Ivird auf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1651 in Verbindung rnit 8 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 an- geordnet: I. 1. Den Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden an Menschen befassen, ohne die entsprechende staatliche Anerkennung (Approbation) zu besitzen, ist es verboten, ihren Gewerbebetrieb anders als durch Bekanntgabe am Wohnhaus, im Adreß- oder Telephonbnch anzn- küudlgen. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Zahntechniker und Bandagisten. 2. Die öffentliche Ausstellung. Ankündigrmg oder Anpreisung foiutc das im Umherziehen erfolgende Sammeln von Bestellungen oder Anbieten solcher Gegenstände, Mittel oder Verfahren, die zur Verhütung der Empfängnis oder zur Beseitigung der Schwanger- schaft oder von Menstruationsstörnngen usw. bestimmt sind, ist verboten 3. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung sowie das sm Umherziehen erfolgte Samnieln von Bestellungen oder Anbieten solcher Arzneien, Verfahren, Apparate oder anderer Gegen stünde, die zur Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Mensclien bcstiniint sind, ferner von Säuglingsnährmitteln, diätetischen Präparaten uud Mitteln zur Beeinflussung menschlicher Kvrpersormen (settau- setzende oder entfettende Mittel, Bnsenmittel usw/, ist verboten. 4. Die unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Handlungen sind auch in jeder irgendwie verschleierten Form verboten. 5. Die Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 finden keine Anwendung, soweit hie Ankündigung oder Anpreisung in wiffen- schaftlichen Fachkreisen auf dein Gebiete der Medizin oder Pharmazie erfolgt. 6. Für die Ankündigung oder Anpreisung durch die Presse kann das stellvertretende Generalkommando Ausnahmen von der Bestimmung unter Ziffer 3 widerruflich beivilligen. Auf die erteilte Bewilligung darf bei der Ankündigung oder Anpreisung nicht hingewiesen werden. II. Ten unter I Ziffer 1 genannten Personen ist ferner verboten: 1. eine Behandlung, die nicht auf Gri nd eigener Wahrneh- niungen an dein zu Behandelndeii erfolgt (Fernbehandlnng); 2. die Behandlung mittels mystischer Verfahren: 3. die Behandlung von gemeingefährlichen Krankheiten (Aussatz, Cholera, Flecksieber, Gelbfieber, Pest urtb Pocken) sowie von sonstigeii übertragbaren Krankheiten: 4. die Behandlung aller Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane, von Syphilis, Schanker und Tripper, auch wenn ste an anderen Körperstelteii anftreten: 5. hie Behandlung voii Krebskrankheiten: 6. die Behandlung mittels Hypirose: 7. die Behandlung unter Anwendung von Betäubungsmitteln, mit Aiisnahine solcher, die nicht über den Ort der Anwendung hinauswirken: 8. die Behaiidlung unter Anwendung von Einspritzungen unter die Haut oder in die Blutbalm, solveit es sich nicht um eine nach Nr. 7 gestattete Anweudung von Betäubungsnntttln handelt. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft. Stellvertretendes Generalkommando des 18. Armeekorps. Der KoMürandierende General: Freiherr von Galt, General der Infanterie. Bekanntmachung. Betr.: Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futter- Mitteln uiid zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916. Wir machen die in hiesiger Stadt wohnhaften Händler mit Lebens- und Futtermitteln besonders auf die Verfügung Großg. Kreisamts Gießen vom 8. ds. Mts., veröffentlicht im Kreisblatt Nr. 76 vom 11. Juli ds. Js., aufmerksani. Gießen, den 11. Juli 191^6. Großherzog'liches PolizeiamE Gießen. H e m m e r d e. ' ' ' ' ft _ Bckanntmachnng flwr das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1916 Vom 8. Juli 1916. r . WGfoitiib von § 2 der Buiidesratsverordnnug über das Vor- ^.^EBvrverk^ der Ernte ides Jahres 1916 vom 21. Juni 1916 ® l ' mäct,ti9UrtB ^ R.-i« in ß } ber Buudesratsverordnung aufge- Mlnben Getrerdes auf den Halm zur Aberntung durch den Käufer S Sv 01 ' öein .Kreisamtausnahlnslveise genehmigt Iverden, lveuli em Bedürfnis hierfür nachgewiesen ivird. .§ 2 - Anträge auf Ausnahmebewilligung uach 8 1 sind bei dem &£!?“ n dL lll l tn Angabe der bestellte,: Grundstücke nach Slvf??" 11 . unb J^. r,j £ e ' ber Getreideart, des Verkäufers und zu fteNen bei Grunde, die die Ausnahme rechtfertigen sotten, «... .fJ*- ^n den erteilten Ausnahmebewilligungen hat daS dem Vorsitzenden des Kounmmalverbaudes (8 1 unserer I ^uhrun^anwersuug vom 4. Juli 1916 zur Verordnung des Jf" * -^'otgetrerde und Mehl aus dar Ernte 1916) alsbald Kenntnis zu geben. Tarmstadt, den 6. Juli 1916. Grobherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Hombergk. ® elr;: y ie,t sür die Erhaltung der diesjährigen Obst- An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Von dem KrwgsauSschust für Volksernährung ist eine „Aulei- Znr Erhaltimg der- dresjähngen Obsternte" erschienen, die als Anhalt für die Belesung der Bevölkerung dienen kann, daß Obst in weitgehendem Maste auch olche Zucker eingemacht und erhalten werden kann. Der Preis des Heftchens, dessen schleunigste Ver- Stück stellen^" l)t ' lüirt) ' fid) oT)nc ^c>rto auf zirka 10 Pfg. pro Wir^em-pfchlen Ihnen bis zum 18. l. Ms. zn berichten, ob und w.etnel iEz-emplare der Anleitung für Ihre Gemeinde ge- wunsckst werden, ^-nsbosondere sind alte etwa in Betracht kommen- den Vereine znin Bezug und znr Weiterberbreitung der Anleitung anzurogen. a Giest'en, den 11. Juli 1916. Großherzoaliches Kreisamt Gießen. Or. U s i n g e r. Bekanntmachung. B e t r.: Ueberwachuug der Kriegsgefangenen. , Ta es bisher nicht möglich war, zn unterscheiden, ob Kriegsgefangene, welche bei landwirtschaftlichen Arbeiten sich frei bewegen dürfen, sich in Ausübung ihrer Tätigkeit oder auf Abwegen befinden, Ihat die Jnspekliou der Kriegsgefangenenlager X vM. Arniee- Korps Hlechmarkeii mit ausgeprägtem Namen des Unterkuusts- ortes anfertigen lassen. Diese Blechmarken werden yvn den Kriegs- gesaiigeuen an einer leicht sichtbareii Stelle der Mütze getragen, Wir bringen deshalb z u r a l l g e m e i n e n K e u n t n i s, daß Kriegsgefangene auf landwirtschaftlichen Ar- belts-KammandtzS, welche ohne Begleitung nach dem 15. Juli 1916 ohne eine solche Marke, oder mit einer Marke nnt einem andern als dem Namen der Ge- markllng, in ivelcher die Begegnung erfolgt, angetroffen werden, ohne weiteres von Jedem bei der nächsten Polizeibehörde zu melden und von sämtlichen Militärpersonen und SicherheitSorqa- nen festznnehmcn sind. Kriegsgefangene auf industnellen Arbeitskommandos mit militärischer Bewachung erhalten keine Blechuiarken, da sie sich nie frei bewegen dürfen. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger- melstereien der Landgemeinden dcS Kreises, Großh. Polizeiamt ßZießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen. Tie Polizei- orgmve haben die Anordnung genau überlvachen tmb zu befolgen. Gießen, den 13. Juli 1916. t Großherzogliches Kr eis amt Gießen. ._ Dr. Uftitger. Bekanntmachung. Betr : Milzbrand in Göbelnrod. Der Milzbrand in der Schafherde in Göbelnrod ist erloschen. Gießen, den 12. Juli 1916. Großherzogliches Kreisämk Gießen. I. V.: Hemm erde. Betr.: Reichsversichernng während des Krieges An Die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeinden „ , ^ . des Kreises. iqiMter Hinweis auf das im Kreisblatt Nr. 65 vom 23 Juni feta SnS v et 3}entc " j n d-r JNvalidenversichermig sirfpf , ä! Bcinttssuiig von ^lueifeln veranlaßt, an dieser ^ hulzuweisen, da» auch ein Altersrenteuempfäuavr br versichermigspfllchtlge Lohnarbeit noch versieht, auch Bei- Invalideuver, ich erung verwenden muß. Auch deu Ers^ntaber noch nicht iuv/lidew Einlllte r - omwohlen, freiwillig Beitragsmar- st-llnn Mt bn \ mät **"' a..'t" l &Tr’Qu'ittu^ätort? ’mteiüMmXu* aeeianewrÄ^s.!^:^" ^bnen, daß Sie die Rentenempsüuger in ^eßen, den 7. Zuli 1916. ' Grofjherzagliches Kreisamt Gießen (Bersicherungsamt). _ - B.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. B “'- : SÄÄS?if\t UbUn9 d-' K-daververzerchniss, Sin das Grotzh. Polizeiamt Giehen und die Grosth, Bürger- meistere,en der Landgemeinden des Kreises r« Ä r L?r.1?| e&enbE ® nWwn « der «b^deviwe. Gießen, den 8. Juli 1916. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ I- V.: L a n g e r m a n n. ™ r Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und .Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund dev i^Reichsanz-eiger veröffentlich,ten - Nachüveisnng über den Stand der Maul- und Klauen,euche vom 1. Juli d. Js. als verseucht z.u gelten haben.- o 3 m Grobherzogtum feine Kreise. d. Im Neichsgebiet die Bezirke: Königsberg, Gumbinnen. Marleliiverder. Potsdam, Frankfurt, Stettin, Sttalsund. Posen, Bromberg, ^.iegintz, Magdeburg, Schleswig, Hannober. Hildesheim. MiÄ^'.^Eade, Ea-stel, Wiesbaden, Coblenz Trier, Oberbat)ern^ Mittclfrankcn. Unterfrauken, Schtvabcu, Dresden, Leipzig, Neckars kl eis, Schwarztvaldkreis, Jag,tkreis, Donaukreis, Konstanz, Frei- bürg, Mannheim, Mccklenbur'g-Schweriu, Sachsen-Weimar, Ol- Lothrmgcn 'Een-Meiningen, Hamburg, Unterelsaß, Oberelsaß, Gießen, den 10. Juli 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H em m erde. Betr.: Die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten in 1916.' An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen der Einseildiing der Heblisten in zweifacher Aus^ ferhguitg über die in diesem Jahre von Ihnen ausgestellten Deckscheme entgegen. Wenn Deckscheine nicht aus'gestelll wvrden sind, ist dies zu berichten. Ausgestellte und wieder zurückgegebenej Scheine müsten unter Angabe des Grundes der Rückgabe Heblisten allgeschlossen werden. Auf den für die Erhebung der ersten Rate bestimmten Heblisten ist in der Spalte „Geldbetrag" der Betrag von 11 Mark für eine Stute (Hess. Besitzer) einzni tragen, während in dem zweiten Exemplar der Hebeliste, die für Erhebung der zweiten Rate als Unterlage dielten soll,' dir Spalte „Geldbetrag" offen zu lassen ist. Auch die Spalten „Nr. des Tagebuchs" und „Bemerklingen" müssen in den beiden Heb« listen frei bleiben. Gießen- den 12. Juli 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m e r d e. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Queckborn; hier: die Drainagen. Jü der Zeit Vom 21. Juli bis einschließlich 3. August l. IS. liegt auf Großh. Bürgermeisterei Queckborn der Beschluß der Bollzugskommission vom 1. Juli l. IS über die Erhebung von Zinsen für die Trainagekosten zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Dreidung des Ausschlüsse» währeiid der Offenleguugszeit bei Großh. Bürgermeisterei Queck- borii schriftlich einzureichen. Friedberg, den 2. Juli 1916. Ter Gvoßherzogliche Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Großh. Regieruugsrat. Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.