Kreisblatt für de» Kreis Gktzen. Nr. 76 _II. Juli 1916 Verordnung betreffend anbertmtc Regelnng der Paßflicht. Vom 21. Juni 1916. Wir Wilhelnk von (Lottes Gnaden Dnttscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen ans Grund des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzblatt S. 33) im Namen dos Reichs für das Reichsgebiet, mit Ausnahme Elsaß-Lothringens, was folgt: 8 1. Wer das Reichsgebiet verlädt oder rver atts d^em 2kuslande in das Reichsgebiet eintritt. ist verpflichtet, sich durch einen Patz über seine Person ansznweisen. Tor Patz bedarf vor dem jedesmaligen Grenzübertritte dos Sichlvornterkes der zuständigen dentschm Behörde. § 2. Jeder Lluslander, der sich im Reichsgebiet anshalt, ist verpflichtet, sich durch einen Pah, über seine Person ausznweisem § 3. Für besondere Fälle kann der Reichskanzler auch andere amtliche Papiere 'Pas.ersatO als genügenden Ausweis für den Grenzübertritt i§ 1 Abs.' 1) oder den Aufenthalt im Reichsgebiet (8 2) allgemein zulr.s en oder Befreiung von dem Erfordernisse dos Sichtvermerkes (8 1 Abs. 2, allgemein gewähren. 8 4. Für Grenz bezirke, insbesondre für den kleinen Grenz-- vcrkehr, sowie zum Verkehr aus'bestimmten Wasserstraßen, können die Militärbefohlshaber (Ol eekommandos, stellvertretenden Generalkommandos, Marinc'Slali> ns-Kvmmaudos) nach Benehmen mit den zuständigen Landesbehöcden gewissen Arten -von Personen den Grenzübertritt mit anderen Ausweisen als Pässen gestatten oder Befreiung von dem Ersordornisse des Sicht vor mor kos g-o.vähren. 8 5. Im Einzelfalle können der stellvertretende Gencralstab der Armee und der Lldmiralstab der Marine, sowie, die für den Grenzübortritt zuständigen Mi l i t ärb efehlshabcr Ausnahmen von den Vorschriften des 8 1 zulassen. Z 6. Tor Reichskanzler erlägt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen, insbesondere über Form und Inhalt der Pässe und des Sichtvermerkes, über die Voraussetzungen für die Ausstellung der Pässe und dos Sichtvcrnierkes, sotvie über das bei der Ausstellung des Sichtvermerkes zu beobachtende Versah en: er bestimmt, inwieweit von dem! Erfordernisse des jedesmaligen Sichtvermerkes (8 1 Abs. 2) Befreiung gewährt werden kann. Soweit der Reichskanzler Ausführungisauordnungen nicht erläßt, können solche Anordnungen von den Ländeszontralbehördon! erlassen werden. 8 7. Tie Vorschriften die'er Verordmmg gelten für dnt Greuz- üborlritt von und nach den besetztem Gebieten, die an das Reichsgebiet angrenzen, nur insoweit, als nicht besondere Auordnnngeni der zuständigen Militärbehörden bestehen. 8 8. Tiefe Verordnung (Patzordmutg) tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Mit dom gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung, betreffend anderweitige Regelung der Patzpflicht, vom 16. Dezember 1914 (Reichs-Gosctzbl. S. 521' anher Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchst eigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Kaiserlichen Jusiegel. Gogegeben Großes Hauptanartier, den 21. Juni 1916. (Siegel) Wilhelm. Tr. H e l f f e re ch. Bekanntmachung betreffend Aussührungsvorschristen zu der Paßverordnnng. Vom 24. Juni 1916. Auf Grund der mir im 8 6 dlbs. 1 der Patzverordnuug vonr 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 599) erteilten Ermächtigung bestimme ich hierdurch folgendes: Ausstellung der Pässe Deutsche Pässe 1. Tie bisher erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit der Behörden zur Ausstellung von deutschen Pässen bleiben in Kraft. 2. Pässe sind in der Regel mit Geltung für die Dauer eines Jahres, keinesfalls für eine längere Dauer anszustcllen. Bei Ausstellung des unten Passes ist der alte Patz einzuziehew, 3. Kinder unter 12 Jahren erhalten keinen Patz. Familienpässe werden künftig nicht mehr 'ausgestellt; Personen über 12 Jahre bedürfen eines selbständigen Passes. Früher ansgestellte Familienpässe bleiben nur bis zum 30. Soptember 1916 gültig. Kinder unter 12 Jahren, die die Grenze überschreiten, bedürfen eines amtlichen Ausweises über Namen, Alter und Wohnort. 4. Für Pässe dürfen — abgesehen von Ministerialpässen — nur die vom Bundesrate beschloiseuen Muster verwendet werden. 5. ^Deutsche Pässe dürfen nur Personnt ausgestellt werden, deren Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat oder deren unmittelbare Reichsangehörigkeit feststeht. Tie Staatsangehörigkeit oder die unmittelbare ReichSangehörigkeit ist in dem Passe zu vermerken: war der Paßinhaber früher staatlos, oder besaß er eine nicht deutsche Staatsangehörigkeit, so ist auch dies unter Angabe der fremden Staatsangehörigkeit und des Zeitpunktes, zu dem er Deutscher geworden ist, zu vernterken. 6. Deutsche Pässe dürfen nicht cutsgestellt werten: u) wenn der Ausstellung gesetzliche Hindernisse entgegnr- ftehen, b) wenn der Verdacht besteht, daß der Patz in den Händow des Inhabers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten würde. 7. Deutsche Pässe müssen mit einer Personalbeschreibung und mit einer Photograplste des Patzinhabers aus neuester Zeit, mit dessen eigenhändiger Unterschrift unter der Photographie. lowie mit einer amtlichen Bescheinigung darüber verleben sein, daß der Patzinhaber tatsächlich die durch die Plwbo« graphie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Die Photographie ist auf den Patz ausznriebon. linb amtlich derart abzustempeln, datz der Stempel etwa zur Hälfte auf.der Photographie, zur anderen Hälfte auf dem Papier des Passes angebracht ist. Die amtliche Bescheinigung mutz von der zuständigen deutschen Paß- oder Polizeibehörde oder Don dem deutsche:! Berusskonsul, oder Gesandten ausgestellt sein. Ausländische Pässe 8. Ausländische Pässe müssen von der zuständigen Behörde ausgestellt sein und die Staatsangehörigkeit — gegebenenfalls auch die frühere Staatsangehörigkeit — des Patzin Habers einwandfrei ergeben. Die für deutsche Pässe nach Ziffer 3 und nach 7 Abs. 1 geltenden Vorschriften finden ans ausländische Pässe entsprechend« Anwendung. Die amtliche Bescheinigung kann außer von der zuständigen ausländischen Behörde oder einer der in Zister 7 As., 2 genanntbcn deutschen Behörden vom Berusskonsul oder Gesandten des Landes, dem der Patzinhaber angehört, ausgestellt werden. Int Ausland genügt auch die gerichtliche Bescheinigung. P a ß e r s a tz 9. Soweit die Paßbehörden ermächtigt werden, in besonderen Fällen einen Personalausweis als Patzersatz anszu stellen (§ 3 der Patzverordnung), hat die Ausstellung nach anliegendem Muster zu erfolgen. Die von den Militärbefehlshabern bisher getroffenen oder ausrechterhaltenen Anordnungen, wonach für besondere Fälle auch andere amtliche Papiere (Paßersatz) als genügender Ausweis für den Grenzübertritt oder den Aufenthalt tut Reichsgebiete zugelassen sind, bleiben in Ztzraft mit der Wirkung, daß der Pcttz- crsatz, soweit der Aufenthalt im Reichsgebiet in Frage kommt, für das gatize Reichsgebiet Geltung hat. Ausstellung der Sichtvermerke. 10. Für die Ausstellung der Sichtvermerke zuständig (Sicht-- vcrmerksbehörden) sind: 3) wenn der Patz zur Ausreise aus dem Reichsgebiet verwendet werden soll, die von dnt Landcszenlralbehördew bestimmten Verwaltungsbehörden, und zwar: bei Pätzinhabern, die im Deutschen Reich einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, die für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständige Verwaltungsbehörde; bei Patzinhabern, die im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht haben, die für den Ort zuständige Verwaltungsbehörde, von dem auch die Ausreise angetreten werden soll; b) wenn der Patz zur Einreise in das Reichsgebiet verwendet werden soll, der deutsche Berusskonsul oder Gesandte, und zwar: bei Patzinhabern, die im verbündeten oder p.entralen Anslande einen Wohnsitz oder dauernden An'e ithalt baben, der für den Wohnsitz ed.r Ansen:hat sert zu; ändige Konsul oder Gesandte; bei Patzi'nhabern, die im feindlichen Anslande einen Wohnsitz oder dauernden Aiifenthstt haben oder di' ihre Roste außerhalb Europas angetreieu oder ans der Reise ein feindliches oder vom Feinde besetztes Land berührt hrbe.t, der Konsul oder Gesandte in dem Lande, von dem ans der Grenzübertritt erfolgen soll: bei Patzinhabern, die im Auslände einen Wohnsitz oder dan- ernden Aufenthalt nicht haben, der Konsul oder (-^sandte in dnw Lande, von dem aus die Reise anzett eien werden soll. Ist für einen Patzinhaber. der int Auslände seinen W Am sitz oder dauernden Aufenthalt hat, die Erlangung des Sie!no r- Merkes von dem für seinen Wohnort zuständigen Konsul ooee Ge- faubten nach Lage der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, so kann der ©ixMiu'imcrf von bent Konsul oder Gesandt:n m dem Lande au "gestellt werden, von dem aus die Reise an getreten werden soU. Die Aiisstellnng ist erst zulässig-, naächcm durch Rnckircuie bei dem zuständigen Konsul oder Gesandten, oder wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, durch geeignete ^Mittelungen einwandfrei festgestellt worden ist, daß ^.le Vorauosetz- ungen ftir die Ausstellung des Sichtvermerks erfüllt find. 11 Die Aufstellung der Sichtvermerke darf nur erfolgen, wenn die Notweirdigkeit der Reise (-Ein-, Aus- oder Durchreise) ausreichend und eiutvandfrei dargetan ist uitb der Zweck der Reise den öffentlich, n Interessen nicht zuwiderläuft. Sie mul’ jedenfalls vera) tvenn der Reise gesetzliche Hindernlste Nit gegenstehen, d) wenn die Reise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten würde, , . ~ . - r c) wenn durch die Reise allgemeine wirtschaftliche Jntereffen geschädigt würden, ^ d) wenn der Verdacht besteht, daß eine Ausreise aus dem Rewi gebiet in der Absicht vorgenommeu werden soll, Vermögen der Steuerpflicht zu entziehen. 12. Wehrpflichtigen darf für die Ausweise der Sichtvermerk nur mit Ziistimmung des Bezirkskommandos ausgestellt werden, m dessen Kontrolle sie stehen. Soweit für Wehrpflichtige eine wlche Koiitrolle nicht besteht, ist die Zustimmung des Wenigen Bezirkskommandos erforderlich, in dessen Bezirk die Wehrpflichtigen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. 13. Ist zur Reise die besondere Erlaubnis einer Militärbehörde erforderlich, so darf der Sichtvermerk nur ausgestellt iverden, wenn der Nachweis für die Erteilung bc$ Erlaubnis durch Vorlegung des militärischen Passierscheins' beigebracht wird. 14. Für jeden Grenzübertritt ist ein besonderer Sichtvermerk erforderlich. . Beim Vorliegen eines dringenden staatlichen, wirtschaftlichen oder als berechtigt anzuerkennenden anderen Bedürfnisses kann der Sichtvermerk auch zur Rückreise oder ju mehrmaligem Grenzübertritt ausgestellt iverden »Rückreise-, Dauersichtvermerk). Der Rückreise- und der Dauersichtvermerk werden in der Regel nur zum Ueberschreiten derselben Grenzübergangsstelle stnd nur dann ausgestellt, wenn die völlige Zuverlässigkeit (Unverdächtigkeit) des Paßinhabers feststeht. 15. In dem Sichtvermerke müssen angegeben sein: a) tvenn er zur Ausreise ausgestellt tvird: die deutsche Grenzaiisgangsstelle, der Zeitraum, innerhalb dessen die Ausreise erfolgen mußt, das Reiseziel, der Reisezweck, die Dauer des Aufenthalts im Ausland: b) tvenn er zur Einreise ausgestellt tvird: die deutsche Grenzeiugaugsstelte, der Zeitraum, innerhalb dessen die Einreise erfolgen muß, das Reiseziel unter Hervorhebung der im Inland zu besuchenden Orte oder Oertlichkeiten, der Reisezweck. Die Dauer des Aufenthalts im Inland, und sofern der Pahinhaber keinen Wohnsitz oder dauenrden Allfenthalt im Inland hat, in der Regel mindestens zw?i Deutsche oder zwei deutsche Firnken, die im Inland ausgesucht iverden sollet:: c) wenn der Sichtvermerk zur Durchreise ausgestellt tvird: die deutsche Grenzeingangsstelle, die deutsche Grenzausgangsstelle. der Zeitraum, innerhalb dessen die Einreise erfolgen muß, der für die Durchreise durch das Inland zu wählende Reise- lveg. die für die Durchreise zur Verfügung stehende Zeit, das Reiseziel, der Reisezweck, d) wenn der Sichtvermerk für Hin- und Rückreise oder zu mehrmaligem Grenzübertrilt ausgestellt wird (Rückreise-, Daner- sicht vermerk): die deutsche Grenzausgangs- oder Grenzeingangsstelle, das Reiseziel, der Zeitpunkt, tn dem die Gültigkeit des Sichtvermerks erlischt, im Rückreiscsichtvcrmerk außerdem: der Reisezweck. 16. Der Antrag auf Ausstellung des Sichtvermerkes ist bei ßsr zuständigen Behörde anzubringen. Mft dem Antrag hat der Pahinhaber vorznlegen: einen gültigen Paß: Nachweise, die den Zweck und die Notwendigkeit der Reise in ausreichender Weise ergeben: ©) nicht aufgezogene Photographien, die der Photographie im Passe entsprechen müssen, und zwar mindestens 3, bei einem Tuvchreise-, Rückreise- oder Dauersichtvermerk niindestens 4, bei ausnahmsweiser Zubilligung von mehr als einer GrenzüberganaDelle so viel mehr Abzüge als Grenzüber- aangsstellen üver die eine Stelle hinaus zugebilligt werden sollen. Besondere Bestimmungen für Besatzungen der zwischen deutschen Seehäfen und dem J usland verkehrenden Kauffahrte ischr f f e (Schifssführer — Kapitäne Schisfsosnzrere, ^chissslente, fotvie die übrigen aiif dem Schiffe angesteltten Personen). 17. Zur Ausstellung der Sichtvermerke für die Schifssbesatzung (Seeschifsersichtvermerk) sind zuständig: . ^ .. . a) wenn der Paß zur Ausreise aus einem deritscijen Hafen an Bord eines Schickes verwendet iverden soll, die ^.lctstver- merksbeHörde des Hafenorts, von dein aus der Paßinhaber die Fahrt antritt, oder falls an: Hafenort eine solche ihren Sitz nicht hat, die für den Hafenort zuständige OrGpoUzei- behördc; . b) wenn der Paß zur Einreise in einen deutschen Hasen an Bord eines Schisses verwendet werden soll, neben dem sonst zuständigen Berufskonsul oder Gesandten (Ziffer 10 o) der deutsche Bcrusskoiisul oder Gesandte m deni Lande, voi: dem aus der Pahinhaber die Fahrt antritt:-einer Rückfrage bei dem sonst zuständigen Konsul oder Gesandten gemäß Bister 10b Abs. 2 bedarf es nicht. . ' . .**■ Ist die Beschaffung des Sichtvermerkes ber emem deutschen Berufskonsul oder Gesandten für den Pa hm Haber b:1 anders erschtvcrt (weite Entfernung vorn Sitz des Koiisuls oder Gesandten, Kürze der Zeit vor der Abfahrt des Schiffe» inid dergleichen^ so kann der Sichtvermerk bei der nach a) zuständigen Behörde des ersten deutschen Hasenorts, den das Schiss bestimmungsgemäß autänft, nachgeholt werden. 18 Die Nottvendigkeit der Reise gilt als dargetan, wenn die dienstliche Stellung als Schifssführer oder Schiffsofsizier oder die Anmusteriing auf einem zur Fahrt von oder iiach deutschen Seehäfen bestimmten Schisse nachgewiestm wird. ... 19. Der Seeschiffersichtvermerk wird als Rückveife- oder Tanersichtvernnrk aiisgestcllt, tvenn sich ein Bedürfnis hierfür aus der dienstlichen Stellung des PnHitiHabers auf den: Schiss oder au» dem Inhalt des Heiiervertrags (Henerscheins) ergibt Die Geltungsdauer des Sichtvermerks ist dein Bedürfnis entsprechend zu bemessen. Ter Sichtvermerk erlstcht vor Ablauf ferner Geltungsdauer, tvenn der Pahinhaber aufhört, der Besatzung des im Vermerk bezeichneten Schiffes anzugehören. 20. Im Falle der Ausreise aus einem deutlichen Hafen rann in einem Rückreisesichtvermerke für die Rückkehr ein anderer deutscher Hafen als der Ausrßisehasen angegeben werden m emern Dauersichtvermerke könnet: mehrere deutsche Hafen al» Ausrcife- oder Einreisehäfen zugelassen werden. . ... f .. 21 Die örtliche Geltung der Seeschisfersichtvermerke ist auf die darin aufgesührten beutscheii Hafenorte be, che an kt Zum AufNichen anderer Hafenorte oder zur Voriiahme einer Reise m da» Re:u)»- qebiet (Binneureise) berechtigt dieser Sichtvermerk nicht . 22 Im Seeschiffersiästvermerke müsfeu angegeben seu:: Der Name des Schiffes, auf dem der Pahmhaber fährt, seine dienstliche Stellung auf dem.Schiffe, seine Nummer in der Musterrolle, sowie die deutschen Häfen die er besuchen darf. 23. M^t dem Antrag auf Ausstellung des aber von dem Einreisehafei: ans e:ne Binnenreise antreten (Ziffer 21 Satz 2), so gilt die Aiinahme, daß er mit dein Berlassei: des Hafenortes dre deutsche Grenzer überschreitet. , , Will bet Paßinhaber bie Bumenreise unternehmen, um im Jnlande zu verbleiben, so bedarf er eines Einrnsesichtvermeriä nach den allgemeinen Bestimmungen (Ziffer 10 ff.). Der Sichtvermerk wird jedoch in diesem Falle von der Sichtverinerks-. behörde des Hasenortes ausgestellt; hat die Sickstvermerkvb^ Hörde ihrei: Sitz nicht au: Hafenorte, so ist für d:e Reise zu dieser Behörde eine schriftliche Erlaubnis der für den Hasenort zuständigen! Ortspolizeibehörde emzuholen; in der Erlaubnis ist der Reis^ zweck anziigebeii. Mjt der Ausstellung des Einreisesichtvermerkes verliert der Seeschiffersicht vermerk seine Gültigkeit.. Will der Paßmhqber die. Binnenreise nur für eine rm vo^ aus bestimnibare Zeit unternehmen, iim nach deren Ablauf die Seefahrt auf demselben Schifte fortzusetzen, so kann, falls dt« Nottvendigkeit der Binnenreise ausreichend bearündet wird und Bedenken' i:icht bestehen, die für den Einreisehafen zuftändiae Ortspolizeibehörde diese Binneureise genehnirgen. Die Genchmt- guug ist unter Angabe des Zweckes, des Zieles und der Däner der Btnnenreife voi: der Polizeibehörde im Passe zu verinerken. Der Genehnriauligsvermerk ersetzt den nach de:: allgeinemen Vorschriften fvnft erforderlichen Nückreisesichtverinerk. Kel/rt der Paßinhaber nicht reck)tzeitig nach dem tzaftnorte zur Fottsetzlmg der 8 Seereise zurück oder beachtet er die ihm bei Erteilung der Genehmigung auferlegten Verpflichtungen nicht, so wird der Seeschiffersichtvermerk ungültig. Berlin, den 24. Juni 1916. Ter Stellvertreter des Reichskaitzlers. Dr. Helfferich. (Muster des Personalausweises' ist abgedruckt im Reichs-Gesetzblatt S. 609.) Bekanntmachung betreffend die Ausführung der Paßvcrordnung. Auf Grund der Ziffer 10 a der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ausführungsvvrschriften zu der Paßverord^ nung voin 24. Juni ds. M. (R.G.Bl. S. 601), wird Folgendes bestimmt.^ ^ Ausstellung der Sichtvermerke zuständige!: Verwaltungsbehörden sind die Grostherzoglichen Kreisämter, die Gvostherzoglichen Polizeiämter Darmstadt, Offeubach und Gietzen, solvie die Oberbürgermeister der Städte Vtainz und Worms. Darmstadt, den 3. Juli 1916. , , . G ro ß herz o gli ch es Staa tsm inister: um. _ v. Ewal d . _ Verordnung ^tber den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zNr Be- kämpffmg des Kettenhandels. Bon: 24. Juni 1916. Aut Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkscrnährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: § 1. Ter H a i: d el m i t Leb e n s - u n d Fn t t e r m : 11 c l n ist vom 1 August 1916 ab nur solchen Personen gestattet, denen; eine Erlaubnis zun: Betriebe dieses Handels erteilt worden ist. Dies gilt auch für Personen, die bereits vor diesen: Zeitpunkte Handel mit Lebei:s- oder Futtermitteln getrieben habe!:. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf: 1. den Verkauf sel b st g ew o u nene r Erzeugnisse der Land- nnd Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, der Jagd und Fischerei: 2. Kleinhandelsbetriebe, in denen Lebens- oder Futtermittel nur unmittelbar an Verbraucher abgesetzt werden; 3 Personen, die nach anderen, während des Krieges erlassenen Vorschriften bereits eine Erlaubnis zuM Handel Mit Lebens- oder Futtermitteln erhalten haben, :n den Grenzen der erteilten Erlaubnis; ^ m rr . 4 Behörden und andere Stelle!:, denen amtl:ch d:e Beschaffung und Verteilung von Lebens- und. Futtermitteln übertragen ist, auf letztere in den Grenzen der Nebertragung. § 2 Ms Lebei:s- und Futtermittel im Sinne dieser Verordnung gelten auch Erzeugnisse, aus denen Lebens- oder Futtermittel hergestellt werden. „ nr , ^ §3. Tie Erlaubnis» wird auf Antrag erteilt. S:e kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden. Wird s:e örtlich unbegrenzt erteilt, so !virkt sic für das Reichsgebiet. Vorschriften, nach denen die Ausübung des Handels mit bestimmten Lebens- oder Futtermitteln ii: einzelner: Teilen des Re:ck)s anderweitigen Beschränkungei: unterliegt, bleibe!: unberührt. , Sie kann versag t werden, wenn Bedenken volkswrrtschaft- licher Art oder persönliche oder sonstige Gr linde der Erteilung entgegen stehen, oder wenn der Antragsteller vor den: 1. August 1914 mit Lebens- oder Futtermitteln nicht gchändelt hat. . § 4 Die Erlaubnis kann von der Stelle, die zu ihrer Erteilung zuständig ist, z u r ü ck g e n o irrnt eit werden, wenn sich nachträglich Urnstände ergeben, die die Veriagnng der Erlaubnis rechtfertige:: würden. __ t _ „ . _ . r In bot: Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann der Handel in solchen Fällen untersagt werden. „ f r § 5. Gegen die Versagung und d:e Zuruckttahnre der Erlaub-' uis, solvie gegen die Untersagung des Handels ist nur Beschwerde zulässig: sie hat keine aiifschiebende Wirkung. 8 6. Zur .Erteilung und Entziehung der Erlaubnis, so>v:e zur Untersagung des Handels sind dl:rch die Landeszenttalbehördeii besondere Stellen zi: errichten, denen Pertreter des Handels angehörcn müsse!:. Den Vorsitz hat ein Beamter zu führen Vor der Bestellung der Vertreter des Handels sollen dre amtlrchen Handelsvertretungen gehört werden. .. Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sind. Ist der Vorsitzende der zunächst entscheidenden Stelle m:t der Entscheidung nicht einverstanden, so kann er die Entscheidung der Mchwerdebehörde herbeiführen. Die zur Entscheidima berufenen Stellen und Behörde:: können die Vorlegung der Handelsbucher, sowie anderer Beweismittel über die geschäftliche Tätigkeit des Antragstellers verlangen. Die Landeszentralbehörden bestmlmen das Nähere über dre Zusammensetzung der Stelle:: und das Verfahre:!. § 7. Oertlich zuständig zur Entscherdung ist d:c stelle, kn derer: Bezirk die Hauvtniederlassung des Handelsbetriebes, der gegründet werden soll, liegt. Fehlt es an einer inländischen Hanpt- niederlassung, so bestinrmt die Landeszeirtralbehörde des Bundesstaates^ in den: der Handel betrieben wird oder betrieben werden soll, dre zuständige Stelle. 8 8. Wird dis Erlaubnis versagt oder zurückgenommen, oder wird der Handel untersagt, so hat der K o n: muna l v e r v a n o , in dessen Bezirk sich die Hauptniederlassung und :n Ermangelung einer inländischen Hauvtniederlassung eure Zweigmeoerlaffung ve- indet, die Vorräte an Lebensmitteln zu übernehmen und am Recu- nung und Kosten des Händlers zu verwerten. Ist Beschwerdo (8 5) eingelegt, so ist mit der Uebernahme nach Möglichkeit b:s zur Entscheidung über die Beschwerde zu warten. lieber S t r e i t: g k e i t e n , die sich aus der Uebernahme und Verwertung zwischen den Beteiligten ergeben, entscheidet endgültig die von de:: Londeszentralbehörden bestiinnrte Behörde. Die Landeszentralbehörden können d:e dem Kommunalver- barrde nach Abs. 1 obliegende Verpflichtung aus eure andere Stelle übertragen. - ^ ^ c. 8 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und nut Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafei: lvird b c - straft, wer ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen einer nach 8 4 Abs. 2 erfolgten Untersagung mit Lebens- oder Futtermitteln ^andel treibt. , . . , 8 10 Auf den Gewerbebetrieb :m Umherziehen finden die Vorschriften in den §8 1 bis 9 keine Anwendung. Der Wandergewerbeschein, die Legitimationskarte und dergleichen (Titel II und III der Reichsgewerbeordnung) su:d aber zu entziehen oder zu versagen, wein: bc: demjenigen, für den sie beantragt oder erteilt sind, Umstände voruegen, lvelche ote Versagung der Erlaubnis u ad) 8 3 Abs. 2 rechtfertigen rvürden. §'11. Wer bei: Preis für Lebens- oder Futtermittel durch ui:- lautere Machenschaften, insbesondere Kettenhandel, steigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit GeUfftrase b:S zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft 8 12. Es ist verboten, i n p e r i o d i s ch e n D r u ck s ch r: f t e n oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen gröberen Kre:S von Personen bestimmt sind, ^ 0 . » 1. ohne vorherige Genehmigung der Polizeibehörde des Ortes der gewerblichen Niederlassung oder, in Ermaugelrum einer solchen, des Wohnortes des Anzeigenden, sich zum Erwerbe von Lebens- oder Futtermitteln zu erbieten oder zur Abgabe von Preisangeboten ans sie aufznfordern: 2 bei Ankündigungen über Erlverb oder Verankerung von Lebens- oder Futtermittels oder über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu macheu, die geeignet smd, einen Irrtum über die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigendem oder die Menge der ihm zur Verfügung ftefceitbgt Vorräte und über den Anlast oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Vermittelung zu erwecken. ^ , . - Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Behörden. Tie Landeszcntralbehürdcn können die Grtemma der: Genehmigung einer anderen Behörde als der Ortspouzeibehörd« Die Verleger periodisch erscheinender Druck)christen sind verpflichtet, die Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen über Lebens- und Futtermittel auf die Tauer von mindestens drei Monaten vom Tage des Erscheinens ab anfznbewähren. Eme Prü- fungspslicht, ob die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlausen' liegt den Verlegern, sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften tätigen Personen,nicht ob. - 8 13 Mit Gefängnis bis zu einen: Jahre und nut Geldsttaf« bis zu zehntausend Mark oder mit effler dieser Strafen wird b e- straft, wer dm Varschristen in, 8 !2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 zu- n,ib ^afe l n bcn t tn den Ml«, brs 8 12 Abs. 1 Nr 2! dir Slngabr» in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gen: acht, so ist der Inhaber oder Leiter des detr:ebes neben denr Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die.Handlung mit seinem Wissen geschah. ^ c* . „ ; i o i a § 14. Tie Verordnung tritt mit dem 2 8. Juni 1916 m ^^Berlin, den 24. Juni 1916. ^ Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung. 8 1. Aus Grund von 8 6 der Vewrdnnng des BündesratS vom 24. Juni 1916 über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung de? Ketten Handels (Reichs Gesetzbl. S. 581) werden m den Städten von über 20 000 Einwohnern bei den Oberbürgermeistern, im übrigen bei den Krcisämtern besondere Stellen, die zur Entscheidung über die Erteilung und Entziehung der Erlaubnis, solvie über d:S Untersagung des Handels zuständig smd, errichtet. lieber Beschwerden (ß 6 Ab). 2 der Verordnung) entscheidet der Provinzialausschust im BeschlustverWren Als Behörde, die über Streitigkeiten, die ffch ans der ueber- nahme und Verwertung der m übernehmenden Vorräte an Lebensmitteln zwischen den Beteiligten ergeben, zu entscheiden hat (8 8 Abs. 2), wird der ProvinKial a us schütz beMchnt. 8 2 Vorsitzende der besonderen Stellen smd rn den Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgermeister, im übrigen die Krcisräte. Den Stellen gehören als Mitglieder zwei Vertreter des Handels an: sie werden nebst ihren Ersatz' männern in den Städten von über 20 000 Einwohnern von dem 4 Oberbürgermeister, im übrigen van dem KreisrLt nach vorheriger Anhörung der zuständigen Handelskammern bestellt. Tie Vertreter des Handels verwalten ihr Amt ehrenamtlich. 8 3. T-en Vorsitz bei den Verhandlungen bat der Kreisrat oder sein Vertreter, in den Städten von über 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister oder ein von ihm zu bestellender Vertreter zu führen. Tie Bestellung bedarf der Zustimmung des Kreisamtes, wenn es sich nicht um Beigeordnete handelt. 8,4. Das Verfahren ist nicht öfseittlich. Der Vorsitzende und die Mitglieder haben die Verhandlungen, sowie die zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse geheim zu halten. Ter Vorsitzende hat die Mitglieder hierauf hinzuweisen. 8 5. Ter Vorsitzende der besonderen Stelle führt die lausenden Geschäfte, bereitet die Beschlüsse vor und trägt für ihre Ausführung Sorge. Er vertritt die besondere Stelle nach außen, führt den Schriftwechsel und unterzeichnet alle Schriftstücke. 8 6., Die Art und Weise der Einladung zu einer Sitzung wird von der besonderen Stelle feftgestellt. Anwesend in der Sitzung müssen drei Mitglieder einschließlich deA Vorsitzenden sein. Im Verhinderungsfälle sind die Ersatzmänner heranzuziehen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Die Verhandlung und Beschlußfassung sind nicht öffentlich. Der Händler kann zu der Berhäiidlung geladen werden. Artikel 56 Ms. 1 der Kreis- und Provinzialordnuug findet entsprechende Anwendung. Die E n t s che id u n g der Behörde ist dem Händler zuzustellen. 8 7. lieber jede Sitzung ist von einem beeidigten Protokollführer ein Protokoll auszunehmen. Es muß die wesentlichen Vorgänge enthalten und ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. . §6. Tie Kosten der besonderen Stellen sind, soweit sie bei dem Oberbürgermeister errichtet sind, von den Städten, im übrigen von den Kreisen zu tragen. T a r m st a d t, den 5. Jüli 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. Bekanntmachung. Betr.r Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Jum 1916. Wer Handel mit Lebens- und Futtermitteln oder mit Erzeugnissen, aus, denen Lebens- oder Futtermittel hergestellt lverden, treibt oder treiben will, bedarf hierzu voni 1. August 1916 ab der behördlichen Erlaiibnis. Anträge auf Erteilung dieser Erlaubnis sind alsbald an das Unterzeichnete Kreisamt zu richten. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für: 1. den Verkauf sclbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel und Bienenzucht, der Jagd und Fischerei; 2. Kleinhandelsbetriebe, in denen Lebens- oder Futtermittel nur umnittelbar an Vcrbrvruchcr abgesctzt werden (reine Ladengeschäfte): 3. Personen, die nach anderen, während des Krieges erlassenen Vorschriften bereits eilte Erlaiibnis zum Handel mit Lebens- oder Futtermitteln erhalten haben, in den Grenzen der erteilten Erlaubnis: 4. Behörden und andere Stellen, deneii amtlich die Beschaffung und Verteilung von Lebens- und Futterniitteln übertragen ist, auf letztere in den Grenzen der Uebertragung. Gießen, den 8. Juli 1916. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. Dr. Usinge r. An die Ortspolizeibeliörden des Kreises. Indem wir Sie auf die vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sic, in Ihrer Gemeinde diejenigen .Händler von Lebens- und Futterniitteln, welche nach obigem eiltet Erlaubnis bedürfen. auszufordern, um diese Erlaubnis sofort einzukommen. Gießen, den 8. Juli 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ____ Dr. U Mit o et. _ Betr.: Brotkarten-Nachweisung für vorübergehend anwesend«! . Personen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. , Wir erinnern daran, daß die Brotkarten-Nachweisung für die Zett vom 16. Jmri 1916 bis zum 15. Juli 1916 längste ns bis zum 16. Juli l. IS. an den Kommunalverband, Mehlverteilungsstelle Gießen, einzusenden ist. Jii der Nachweisung ist unter Nr. 3 (Kriegsgefangene) stets anzugeben, welchem Kriegsgefangenenlager die Kriegsgefangenen und Wachtmannschaften angehören. Gießen, den 10. Juli 1916. Großhcrzogliches Kreisanlt Gießen. ._ _ Tr. Usinger. _ Betr.: Höchstpreise für Obst. das Großh. Polizeiamt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerien des Kreises. ' Es ist festgestellt worden, daß die über die Ausfuhr von Obst laus Hessen erlassenen Vorschriften (scheinbar dadurch in dar Art) umgangen werden, daß Obst in hessische nach der Landesgrenze belegene Städte Mid Genveiiiden versandt nürd und von dort aus per Wagen oder Auto ohite Ausfuhrbewilligung über die Landesgrenze verbracht wird. Wir beauftragen Sie. die Polizeiorgane und namentlich die Gendarmerie anzuweisen, in dieser Richtung schärfste Kontrolle zu üben. Gießen, den 8. Juli 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießeii. Dr. U sing er. Betr.r Ergänzungswahl des Kreistages des Kreises Gießen diirch die 50 Höchstbesteuerten. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, uns binnen acht Tagen ein Verzeichnis derjenigeu Höchstbesteuerten nach dem untenstehenden Formulare vorzulegen, welche nach den Kommunalsteuerkapttalieni des Rechnungsjahres 1915 an Steuerwerten des Vermögens mtd staatlicher Einkommensteuer 1000 Mark und mehr haben. Bei der Ermittelung der Höchstbesteuerten wird nur die von innerhalb des Kreises gelegenen Immobilien zu entrichtende) Grundsteuer, die von innerhalb des Kreises befindlichen Gewerbs- anlagen oder wegen Wohnsitzes innerhalb des Kreises veranlagte Gewerbesteuer, die veranlagte Kapitalrentensteuer und die bei den Kommiinaliimlagen innerhalb des Kreises in Anrechnung tommende Einkommensteuer angerechnet. Steuerzahlungen der Ehefrau werden mit denjenigen des Ehemannes, Steuerzahlungen minderjähriger bzw. in väterlicher Gewalt befindlicher Kinder werden mit denjenigen des Vaters zilsammengerechnet. Im übrigen sind aber auch Frauen. Aktiengesellschaften usw (s. Art. 17 der Kreis- und ProvinzialordnungD tu dav.Verzeichnis aufzunchmen. da deren Stimmrecht durch Vertreter äusgeübt werden kann. _ Verzeichnis der Höchstbtstcnericn der Gemeinde Wenn jedoch ein Höchstbesteuerter nach Art. 16 uiid 17 der Kreis- und Provinzialordnung nicht stimin-berechtigt sein sollte, so wollen Sie dies in der Spalte „Bemerkungen" des Verzeichnisses angebem Wie schon bemerkt, kommen Steuerzahlungen nur in den Beträgen zur Anrechnung, welche im vorigen Rechnungsjahre entrichtet worden sind, es sei denn, dasß sie auf Objekten hasten, welche im Erbgang erworben sind. Wenn sich unter deit Höchstbesteuerten solche befinden, die» noch in anderen Gemeinden oder Gemarkungen des Kreises besteuert sind, so wollen Sie sich von den Großh. Bürgermeistereien dieser Gemeinden oder Gemarkungen den Betrag dieser loeiteren Kommunalstcuerkapitalien Mitteilen lassen und solches dem Verzeichnis unter Namhaftmachung dieser anderen Gemarkungen noch beifügen. Diejenigen Großh. Bürgermeistereien, in deren Ge- sich keine Höchstbesteuerten mit einer Summe von 1000 Mark an Steuerwerten des Vermögens und staatlicher Ein- kommensteuer und darüber befiitden oder im Rechnungsjahr 1915 keme Kommunalsteuern erhoben worden sind, wollen dies kurz benchtlich anzeigen. Im einzelnen verweisen wir Sie noch auf Art. 14—18 der Kreis- und Provinzialordnung und Art. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1885 (Negier.-Bl. S. 95). Gießen, am,29. Juni 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Ord.- Nr. Tes Höchslbestenerten Zu- und Voruanie mit etwaiger Beinummer Wohnort Steuerwerk des Vermögens und dmUlube Einkommensteuer in^den weueren Gemarkungen ain Wohnort im ganzen Bemerkungcii Rotationsdruck der B r ü h l'sehen Univ.-Buch- und Eteindruckerci. R. Lange, Gießen.