Ureisblatt für den Ureis Metzen. Nr. 73 7. Juli 1916 •rtwfl Me S> Bekanntmachung send Mallung einer Ausnatzmc von ber Ordnung über »Dchstpreise für Benzin, vom 27. Älai 1616 (Reichs-Gesetzbl. 00 Mk. b) F ein so da: für lOO Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder ftei Haus am Orte der Herstellung fl. im Sacke , 9,00 Mk. II. in Packungen zu je % oder 1 Kilogramm einschließlich dieser Packungen 10,00 „ L Bein, Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und darüber a) Kristallsoda: . ftir 100 Kilogranim Reingelvicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstativn oder frei Haus am Orte des Lieferers 10,25 Mk. > ^ Ml>0 Kilogramm Reiirgewickst ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte des LiesererS .. ,. . I. im Sacke 11,25 Mk. II. in Packungen zu je oder 1 Kilogramm einschließlich dieser Packungen 12,00 „ S. Beim Verkauf von geringeren Mengen als 50 Kilogramm Kristall- oder Feinsoda , „ fllr 1 Kilogramm einschließlech Vcrpackimg 0.18 Mk. ftft i/r KilogramNr einschließlich Verpackung 0.Ü9 „ Diese Bekanntlnachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. . Berlin, den 26. Jmn 1916. Ter Reichskanzler. IM Aufträge! Freiherr von St?in, Bekanntmachung betreffend Veräußerung voll Binnenschiffen an Nichtreichsangchöiige. Vom 26. Juni 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu id>c,i Mos;,lahmen usw. vom 4 . August 1914 (Reichs-Gcsetzbl. S. 32,) folgende Verordnung erlassen: , .. ^ 8 1 Alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigeutum eincs zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binneugewäsieru bestimmten: Schiffes galiz oder teilweise von einem Reichsangehörlgen an einen Uchtreichsängehörigeir übertragen lverden foll, sino vcrboteil. Das gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum von Schissen, die zur Schiffahrt a,ls Flüssen oder fonuigeit Bmnen- gefvässeru bestimmt siild und für Rechnung eines Reichsangehörigeu geballt oder für Rechnung eines Nichtreichsangehörigeu deutfchen Werften in Bau gegeben lverden, an Nichtreichsängehörige übertragen werden soll. _ . Ferner sind für die im Absatz 1 bezeichlleteu schiffe, die in ern delitscheS Schisssregister eingetragen sind und ei.le Tragfähigkeit von Mehr als 15 000 Kilogramm haben, sowie für die im Absatz 2 be- zeichneten Schisse mit einer solchen Tragfähigkeit verboten: 1. alle die Beförderung von Gütern bezweckenden Miel- oder Frachtverträge, durch die zusammen „lehr als der dritte Tejl! des Nettoraumes oder der Tragfähigkeit eines fotd>en Schiffes iu Anspruch genommen wird, soweit die Beförderung nicht ausschließlich von oder rmch Häfen des Inlandes erfolgen soll; 2 alle Verträge, durch die ein. solches Schiss einem Nichtreichs- angehörigen für einen anderen Zweck als für die Beförderung von Gütern zum Gebrauch überlassen wird. 8 2. Die Verlegung deS Heilnatsortes eines Schisses der im 8 1 bezeichneten Art iu das Ausland ist verboten. 8 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnling werden Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu sünszehu- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen be,traft,, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt iß- Tie Zmviderhandlung ist auch strafbar, wenn ein Deutscher sie im AuH-^ land begeht. l Der Versuch ist strafbar. 8 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Verbote,; dieser Verordnung zulassen. 8 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage per Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, loann und tn tvelchenr Un^ fang sie außer Kraft tritt. - Berlin, Pen 26. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskcruzlers. vr. Helfferr ch._ 1 / XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. I b. Pr., III b. Tgb.-Nr. 2355/2644/2727. F r anksnrt a. M., den 18. Mai 1916. Betr.: Anslegen und Feilhalten ausländischer Zeitungen. Verordnung In Eriveiteruna der diesseitigen Verfügung III b Nummer 43 465/3380 vom 17. Novenüier 1914 bestimme ich aus Grund der 88 1 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand von, 4. Funi 1851 für den mir unterstellten. Korpsbezirk und — im Einvernehmen mit bcm Gouverneur bezlv. Konünandanten — auch für t?eit Befehlsbereich der Festungen Mainz und Coblenz: „Außer dem Anslegen von Tageszcituugcu und Witzblättern des feindlichen Auslandes wird auch das Feilhalten und Hhuslegeni der nachbenannten Schlveizer Ze^ngcr, J Courrier de Geneve, Journal de Geneve, Tribüne de Geneve, Genevoie, Suisse, Gazette de Lausanne, Tribüne de Lausanne, National Suisse, Demokrate, Corriere del Ticino unb Gazetta Ticinese » an dem Publikum allgemein zugänglichen Orten (Wirt sckw statt, Gasthäusern, Kurhäusern, Wartesälen, ZelUm^verkaufsstellellusw.) mit Wirkung vour 1. Juni ds. Js. an untersagt. Zuwiderl-andlu.ngen werden nach 8 95 des vorgeuanuten Gesetzes mit Gcsümfnis bis zu einem Jahr, beim V erliegen nnldern- der Umstände mit Hast oder mit Geldstrafe bis 1500 Mark besten, ft Der Privatbezng ausländisckfec Zeitungen lvnd durch Vorstehendes nicht berührt." Der Kowinandiereirde General: F r e i h e r v o u G a l l, General der Infanterie. ^ 2 Bekarnttmachurlg flljor fetthaltig Zubereitungen. Vom 26. Juni 1916. rr , Ä'!'. ^ 111, ^^ l ' a t hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ea.ua chtigung des Bundesrats zu lvirtschaftlichen Maßnahmen usw. voui' 4 August 1914 (Reichs Gesell. S. 327) folgende Verord- nlurg erlassen: . 8 1. Fetthaltige Zubereitungen, welche Butter oder Schweiue- schnialz zu ersehen bestimmt sind, ausgenommen Margarine und Mim dürfen gewerbsmäßig nicht hergestellt, fciCnehulten, ücriouj: oder son)t in den Verkehr gebracht loerden. DreS gilt insbesondere für Erzeugnisse, die außer Butler, Mar- §? l il ,lC oS ~ Cl5u ’ m Speisefett oder Speiseöl auch Milch (irgeudeiuer urtd Was, er, Ouark, Stärke, Mehl, mehlartige Stoife, Kartoffel oder Gelatine euthalteu. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen, d Margarine, die in 100 Gewichtsteilen lveniger als 76 Gewichts! ecke Fett oder inehr als 20 Geivichtsteile Wasser enthält, dar, gewerbsmäßig nicht seilgehalten oder verkauft werden r ,, ö. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geld-- itrase vrs' zu eltttausendfnnfhnndert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer der Vorschrift des 8 1 zuwider fetthaltige Zubereitungen herstellt, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt: wer der Vorschrift des § 2 zuwider Margarine scilhält oder ^verkauft. drehen der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, cm, die sich die strafbare Handlung bezieht,-ohne Unter saued, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Wird ans Strafe erkannt, so kann angeordnet werden^daß die .Vernrtelkmlg auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekamttgemacht wird^ Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt. . ^ 4. Dlc Vorschristeu des 8 2 und des 8 3 Nr. 2 treten mit dem Io. Juli 1916, die des 8 3 Nr. 1 mit dem 3. Juli 1916, im' udrlgeu tritt bicjc Verordnung mit dem Tage der Verkündung in ®er Reichskanzler bestimm den Zeitpunkt des Außerkraff tretens. Berlin, den 26. Juni 191G. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ___ Dr. Helfferi cf), __ Bckatt!§Lmachung gegiMt irreführende Bezeichnung von Nahrungs- und Genußmitteln Vom 26. Juni 1916. Der. Bnudesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu ivirtschaftlichen Maßnahmen ustv. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbk. S. 327) folgende Verordn nuug erlassen: 8 1. Wer Nahrungs- oder Genußmittet unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung oder Angabe anbietst, feilhält, ver- oder sonst in den Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintaufti'dsüufhuudert Mark oder mrt emer dieser Strafen bestraft. Neben der Straft kann ans Einziehung der Gegenstände erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung begeht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Wird auf Strafe erkannt, so kann angeordnet lverden, daß Die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt. . L 2 -., Diese Verordnung tritt mit dein 3. Juli 1916 in Kraft Der Nermskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens Berlin, den 26. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ____ Dr. Helfferich. _ Bekanntmachung " betreffend die Erntevorschätzungen int Jahre 1916 Voin! 21. Juni 1916. Der Bnudesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buttdesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ustv vom 4 August 1914 (Reichs-Gesetzbl. > S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Die Erntevorschätzung findet statt: a) in der Zeit vom l. bis 20. Juli 1916 für Winter- und Sommerweizen, Spelz — Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn 'Winter- und Soinmerfrucht), Winter- und Sommerroggen, Oberste, (Winter- und Soinmerfrucht) und Gemenge ans Getreide der vorgenannten Arten zur menschlichen Er- nähruiig geeignet; b) in der Zeit vorn 1. bis 20. August 1916 für Hafer, auch im * Genrenge mit Getreide oder Hülsenfrüchten: c) in der Zeit vom l.bis 25. September 1916 für Kartoffeln, Zuckerrüben und Futterrüben — Runkelrüben, Kohlrüben (Vodenkohlrabi, Wrnken), Wasserrüben, Herbstri'iben, Stoppelrüben (Tnrnips), Möhren (Karotten) —. ^ Erntevorschätzung' erfolgt auf Grund der Ernteflächenerhebung nach der Bmidesratsverordnung vom 18. Mai 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 383i durch Feststellung von Durchschniltshektar- ertragen für die einzelnen Gemeinden. Die Feststellung der Dnrch- ichmttsertrage liegt den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten ob. zur Knrke. Personen ünb i(n ' b-anstragt-N der unteren 'lmt ist eine nack Bezirken E-gebMe"äiifumnienfefcuua der b U s 1 ® s-uan-rten Früchte bis z't.nr 1. August 191G; ber 1910, 6 8 lb «enannten Früchte bis zum 1 Septem^ fj nt &?'“« 8 1 - gennnnteil Früchte bis zum 5 Oktober 1916 AuSs.Um„,g^d?iftr Vero!dnE''' BeM,rtnmnge,t in Kraft. Jiefc ® erorbm,Ilg tritt mit dem Tage der Verkündung Berlin, den 21. Juni 1916. Der Stellvertreter des iReichskanzlers. Dr. H el ff er i ch , ... . c . Bekanntmachung vetreffend die Erntevorschatzniigei^iin Jahre 19l 6 o Vom 28. Juni 1916. 21 F,mi 1916 il,? 1 des BundcsrateS vom Folgende bestirnntt Ü47 fl.) wird nach deren 8 6 daS Mit der Durchführung der Erntevorschätzung im statistik^ea^^^^ ^db'^vgtiche Zentralstelle für die Land^?- K Äf !l1 ' Sie i,t demgemäß befugt, bi; hierzu erftr^r- uu,tit o"U)idnnngen zu treffen. nan-sJü ? ? der B:indesrntSverord»nna >»ird die Ernte- voi,c>'utzuug aui sollende tveitere Früchte erstreckt' ^ vom ch bis 20. Juli 1916 nnf Raps „>,d Riib- l^n. -l'Nibkartoiseln, Heu aus Klee aller Art, aus Luzerne anderen Futterpflanzen, namentlich Esvarsettc'anch m Mischung, iM'.e auf .Heu von Wiesen- b) m der Zeit vom 1, bis 20, August 1916 ans Heu und' F-utter- pllanzen wie zu a; c ^ ber ?>eit vom 1. bis 25. Septeinber 1916 ans Heu ans o)Utterpslauzen ivir zu a, sowie auf Heu von Wiesen (Gn,m- mer, räumet/. r;„ s Behörde im Sinne des 8 4 der Verordnung M r? X en Ocadteu die Oberbütgermnster oder Bürgermeister, in den ^a.ldgerneinden die Groscherzoglichen Bürgermeistereien D n x 11«ft a dt, drn 28. Juni 1916. Großherzogliches Ministerinm des Innern. _ _ v. H o m berg k. _ Bekanntmachung. „ , f * Bravinz ial an s s ch „ tz hält während der Zeit ^ 0 m, ?■ J. x 0 l s 15. September F e r i e n. Wahrend dieser Ferien können in öffentlicher Sitzukkg nnv schleunige Sacheir zur Verhandlung gelaiigeu. Einfluß^ ^ aiU ^Echen Fristen sind die Ferieri vpire! Gieße n, den 3. Juli 1916. Ter Vorsitzende des Pvovinzialausschusses der Pr-ovinz Oberhess _ Dr. N f i n ger. Neu. Betr.: Fahrpreisermäßignttgen. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger- meistere,en der Landgemeinden des Kreises und Größt). , Polizeiamt Gießen. , Nachstehendes Schreiben des Königs. Preuß. Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten und des Eyefs des ReichSgmts für dig Verwaltung der Reichseisenbahneil vom 24. v. Mts teile". i"ir Ihnen im Anschluß an die Veröffentlichung vom 15. März l. I. (Kreis-Blatt Nr. 24) zur Kenutnisuahme mit. Gießen, den 5. Juli 1916. Großherzogliches Kreis amt Gießen. Dr^Usinger. Nach einer Mitteilung der Heeresverwaltung sind nunmehr auch voni Feinds internierte Zivilpersonen tu der Schweiz zu Er- holnngszwecken vorübergehend nntergeoracht worden. In Berück- slchtigun/ eines Wmisches der Heeresverwaltung habe ich mich entschlossen, auch den Angehörigen dieser Personen bei Besuchs- reisen auf den preußisch-tzessischeii Staatseiftnbahnen und den Reichseisenbahnen eine Fahrpreisermäßigung in demselben Umfange und unter den gleichen Vorgussetzungtzkn zu gewahren wie den Angehörigen kranker oder verwundeter deutscher Kriegsteilnehmer. Voraussetzung ist, daß die zur Erlangung der Vergünstigung beizubringenden Auslveise erkennen lassen, daß es sich um den Besuch voii deutscheri Zivilgefangenen dieser Art handelt. Im Anschluß an mein Schreiben vom 4. März d. I. II. 26.- Cp. 251/ R- 329 ersuche ich ergebenst, die für die Ausfertigung der polizeilichen Bescheinigungen zuständigen Stellen entsprechend zu verständigen 8 Bekanntmachung. Aetr.: Fleischpveise,- hier: Aenderung der Preise für Rindfleisch. f(U . p 3111 dlnschlusj an unsere Beöannlinachung vom 5. Juli 1916 (Gießener .lnzelaer Nr. 131^ wird 8 2 a der Bekanntmachung vom Geäußert 1910 ^^lsblatt Nr. 49- mrt sofortiger Wirkung dahin Der Fleischverkaufspreis für Rindfleisch von Tieren ! Klasse ^ Freren II ; .Aaste wird auf 1,80 -2,00 Mk das Pfund fest- gejelzt. >)lerne: tu eine Knochenbnlage von 20 Prozent znlässig. festgesetzt: 2,20 Mk.. 2,50 „ eiitiimiadifcm- »noH-„ grltri, Knochenbrllage. tfiu Borzugs stücke werden folgende Höchstpreise J. Lenden- und Zwischenrippenstlick mit Knochenbeilage von 30 Prozent 2,00 2. Lenden- und Zwischenrippenstück ohne Knochenbeilage 2,30 uud Ochsenzunge ohne Gurgel 2/20—2,40 „ n ^ 1)011 ^ : ' 0l ' eu HI- Masse ist möglichst zur 2 zu m-nvenden: andernfalls ist ein Verkaufspreis von 1,20 Mk. das Pfund ange.nessen. G: testen, de-l 4. Juli 1916. Grostherzogliches Kreisamt Giesten. ' vr. U s i n g e r. An die Glosth. Bürgermeistereien der Landgemeinden „ , des Kreises. Vorstehende Anordnung wollen Sie ortsüblich bekgunt machen und besonders bte Metzger und Fleifchverkanfer darauf Hinweisen. G re stell, den 4. Juli l916. Grostherzogliches Kreisamt Giesten. __ Dr. U s i u g e r. Be tr.: Verkehr mit Obst An den Oberbürgermeister zu Giesten und die Grosth. Bürger- merfteieien der Landgemeinden des Kreises. Aor Ausfall der, diesjährigen Heidelbeerernte ist derart, dast ldlc Versorgung aus inländischen Bestäichen erfolgen kann. . i§. te löinteu sich wegen des etwaigen Bedarfs namentlich der Stadt uno grösteren Genieinden mit den für die Versorgung V\ - AM kommetrden Kreisämteru Erbach und Heppenheim, fowle Alsfeld, Lauterbach lind Vensheim iils Benehlneil sehen. !L.>er Ai.kauf und die. Lieferung könnte gegebenenfalls durch Händler erfolgen, die Jkmen von den genanilten Kreisämtern nanuiaft gemacht »vürdcn. Giesten. beu 4. Juli 1916. Grostherzogliches Kreis amt Giesten. I)r. 11 sin g er. B e t : Heulieserung. An die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen alsbald ortsüblich wiederholt bekannt machen lassen, dast es sich bei den Heulieferungen an die Heeresverwaltung nur mit svlches aus dem Jahre 1915 handeln darf, und daß dis Bei Mischung vvn in 1916 geerntetem Heu strafbar ist. Giesten, den 5. Juli 1916. Grostherzogliches Kreisamt Giesten. Dr. U s i n ge r. Br tr.: Die Verteilung von Tierschntzkalendern an die Schuljugend. An die Schulvorstände des Kreises. Wir fragen an, wieviel Stück Tierschiitzkalender für 1916 (ä Stück = 5 Pfg.) Sie. für die dortigen Schüler bestellt wissen möchten. Für unbemittelte Kinder können voraussichtlich wie int Vorjahre wieder eine Anzahl Freiexemplare gegeben werden. Tie Feststellungen über die Stückzahl wollen Sie zur Vermeidung späterer Weiterungen recht genau machen. Der Versand der Kalender kann voraussichtlich Anfang Dezember vor sich gehen. Ihren Berichten sehen wir binnen 14 Tagen entgegen. G i eben , den 5. Juli 1916. Gvostherzogliche Kreisschulkom Mission Giesten. I. V.: Lang er m a n n. _ Bekanntmachung. Betr.: Maul und Klauenseuche im Kreise Friedberg. Die in der Gemeinde Rendel, Kreis' Friedberg, ausge- bvochene Seuche ist erloschen. Tie Sperre ist aufgehoben. Giesten, den 4. Juli 1916. Grostherzogliches Kreisamt Giesten. I. V.: H e m m e r d e. _ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klaueuseuche im Kreise Wetzlar. linker der Schafherde aus Hofgut Altenberg im Kreise Wetzlar rst die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Gießen, den 4. Juli 1916. Großherzogliches Kreisamt Giesten. I V: Hemmerde. R . -v . . Bekanntmachung. Betr. t Feldberemlgung Lrch In der Zeit vom 15. bis einschließlich 36 r w ?i ei ff eKi i i£ft Sur'EmsGt der Btt-iligtmJm! A * Sr r ^er ^oltzugskommlsnoil vom 24. (Juni l. Zs üb-r Erhebung voll Zinsen kür die Drainagekosteu, 2. Erganzungsbeschlnst voni gleichen Tatze zu den Pachteilt- »v das Kreisftrasten- und Balmgelände ^ergegeu sind bei -Meldung des Ausschlusses Kftlich bti &tm »äraccmcifterei Lrch Friedberg, den 25. Juni 1916. Ter Großherzogliche Feldbereiniguugskommissärr S ch n i t t s p a h n , Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereiniguug Qnecköorn; hier: die Drainagen. In der Zeit vom 21. Jnli bis einschließlich 3. Anaust l 1s liegt auf Grosth. Bürgernleisterei Oueckborn ^ bet- Beschluß der Vollzugskommissiou vom 1. Juli l. Js. über die Erhebung voll Zinsen für die Trainagekosten zur ElNslcht der Beteiligte» offen. a1 Eimveildungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses S'L-^/'^'Uegungszeit bei Grosth. Bürgermeisterei Queck- vorn schriftlich einzuretchen. Friedberg, den 2. Juli 1916. ®ei‘ Grostherzogliche Feldberciuigmlgskommissär: Schnittspahn, Grosth. Regierungsrat. wöchenll. Uebrrsicht derTodersalie i. d. Stadt Eichen. 2o. Woche. Vom 18. bis 24. Juni 1916. Einwohnerzahl: angcno.umsn zu 331)) (iukl. 1690 Manu Militär.) Sterblichkeit-zijser: 15,71 %. Nach Abzug von 8 Ortsfremden. 3,14°/»,. ES starben an Zus. Erwachsene Altgeborener LebenSschiväche 1 (1) Altersfchiväche 1 (1) 1 (1) Lmtgentuberkulose Kraitkheiteu der Kreislailf- 2(1) 1(1) orgatte 3 (3) 3 (3) Krankheiten der Harnorgane 1 1 Verunglückung alldereu benannten Krank- 1(1) — heiten KD • Kl) Sumina: 10(8) 7(6) Kinder l (1) 1(D 1 (1) 2 (1) . £ Coi’rr- unct>icn ourern geoen an, wie viel der Dod^falle in der betreffenden Krankheit auf von auswürt» nach Giesten gebrachte Kranke konimen. Veröffentlichung des Grosth. Kr-isgesnndheitsaints Giesten Dr. Walger, Med.-Rat. Meteo rologische Beobachtungen der Station Sieben. Juli 1916 1- £ O C a +> P “ w 2 st IS E J CT ll ii « ^5 ZI r-> «ö .5 i!l UH Wett« 6. 2" 22,1 8.7 44 _ 3 Sonnenschein b. 9" “7 17.4 10,8 78 — — 9 Beiv. Hirnmel 7. 7" 15,4 11,5 88 10 Bed. Hinunel Höchste Temperatur «in 5. bi« 6. Juli ISIS: -s- 21,9'0. Niedrigste „ . 5. . 6. „ 1918: 4- 13,4*0. Niederschlag 0,2 mm. ["Vucksachen aller Art liefert In jeder gewünschten Ausstattung preiswert die Brühl’sche Universitäts-Druckerei. 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