KrelsMatt tat kn Ureis Eichen. Nr, tfj 6. Juli 1916 Bekanntmachung vttreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden. Vom 14. Juni 1916. Der Buudes'rat hat auf Grund des H 3 des Gesetzes über die Wrniächtigung des Bundesrats zu loirtschastlichen Maßnahmen usw. Vom 4. August 1914 (Rcichs-Gesetzbl. . 327) folgende Verordnung erlassen: 81. Für gelverbliche Betriebe, in denen Schubwaren mit ledernen Unterbödcn irgendwelcher Art heryestellt werden, gelten — sofern die Zahl der geiverblichen Arbeiter einschließlich der Haus-' drbeitcr (Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und dergleichen) mindestens vier beträgt — die nachstehenden Bestimmungen: a) Die Arbeitszeit in den Werfstätten oder Fabriken darf für den einzelnen Arbeiter und den Betrieb in der Woche 40 Stunden ausschließlich der Pausen nickst überschreiten. d) Teir Hausarbeitern darf wöchentlich höchstens sieben Zehntel derjenigen Arbeitsmenge zUgeteilt werden, welche durchschuitl- lich wöchentlich! in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Mai 1916 zugetcilt worden ist: jedenfalls darf ihnen aber nur so viel Arbeit zugeteilt werden, daß sie nach den am 1. Juni geltenden Lohnsätzen berechnet — sieben Zehntel des von ihnen in den angegebenen acht Monaten erzielten Turch- ' schnittsverdicnstes erreichen können. Wenn es nicht möglich ist, die Menge der von den Hausarbeitern in der Zelt vom 1 1. Oktober 1915 bis 31. Mai 1916 gefertigten Arbeit oder des von ihnen erzielten Arbeitsverdienstes fest zu stellen, so darf ihnen nicht mehr Arbeit gegeben werden, als nötig ist, damit ihr Verdienst den Ortslohn (ortsüblichen Tagelohn) erreichen kann. Eine Ucberschreitung dieser Arbeitsverdienste ist mir irv- soivelt zulässig, als sic nicht durch Zuteilung einer größeren Arbeitsmcugc, sondern durch Erhöhung der Lohnsätze oder durch andere Zuwendungen seitens des Arbeitsgebers hcrbci- geführt wird. o) Personen, die in den Werkstätten oder Fabriken beschäftigt werden, darf Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebs nicht übertragen oder für Rechnung Dritter überwiesen werden. ck) Wird die Arbeit gegen Stücklohn oder Stundcnlohn ausge- lührt, so dürfen die Lohnsätze, nicht geringer als die am l. Zunl 1916 gezahlten sein. Wird die Arbeit gegen einen nicht in Stundenlohn bestehenden Zeitlohn (Wochenlohn, Tagelohu) ausgeführt, so dürfen die Löhne nur int Verhält- "ls zu der tatsächlich eintretenden Verkürzung der Arbeitszeit und keincSsalls um mehr als drei Zehntel gegenüber denr Stande am 1. Juni 1916 gekürzt werden. §2 Tie Vorschriften des 8 1 finden Anwendung aus alle mit der Anfertigung, Bearbeitung und Ausbesserung der Schiihwaren owte imt dem Einrichten, deni Ausgeben und Abnehmcn der Arbeit beschastlgteil Personen. Sie finden dagegen keine Anwendwig: 1. aus die handelsgewcrbltche Tätigkeit, 2. aus die Bewachung der Bctriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und x^nstgndhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines freu,den Betriebs bedingt Nt, sowie ans Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme des vollen werkcagtgen Betriebs abhängig ist. o- aus Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Roh- stoffen oder des Mißlingens von Arbeitscrzeugnissen erforderlich s,ud. 4. auf die Bcauffichtigung des Betriebs, I Niäch , ._ tw» |i. !Zbrn bestimme», wie die zul,LiiEÄrbniszciUl dUnzclnm Lderlmge zu verteilen t»i. Sie können ferner aus Antrag Aus- v«n den Vorschriften im §1 im öffentlichen Interesse zu- /A Arbeitgeber der im §1 bezeichneten Betriebe sind letvstlch.ct, den: zmtandtgen Geiverbeaufsichtsbeamten oder den WM- ) " den Land eszcn tralbehörderi dafür bestimmten Stellen 1,1 Lohn'Men imb sonstigen Büch.'r soweit zu gestatten, übcnrac' ! Um &lC ~ lir ^^ I > nn! 6 e > 1 der Bestimmungen im §1 zu §5. Iil den Betri-chsräumen der im 8 1 bezeichncten Betriebe Ausgangstar ein-Anschlag anzubringen, wiedergib? ^ lesbarer «.chrift den Wortlaut dieser Verordnung „ A“.b/s zu eiutauscudfünlhundert Mark oder Monaten werden Gewerbetreibende be- ülast vic den Borschnsten dieser Verordnung oder den ans Grund erlassenen .Bichlm.iiiullgen ^uwiderhandeln. 8 7. Diese VerordniNig tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Schuhwarenbetriebe, welche unter die Bekanntmachtmg des GeneralbomUmndos über die Regelung der Arbeit in den Wed-, Wirk- und Strickstoffe verarbeitendeil Geloerbeziveigen fallen. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung. Berlin, den 14. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. H e l f f e r i ch. Bekanntmachung Aus Grund des ß3 der Verordnung des Bundesrats vom 14. Juni 1916, die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden, betr. (Reichs-Gesetzdl. S. 519), w'erdeii die Kteisämter ermächtigt, für ihren Bezirk oder für Teile desselben zu bestimmen, ivie die nach der Verordnung zugelafsen.« Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage zu verteilen ist. Die Kreis- ümter können ferner ans Antrag Aasnalstnen von den Vorschriften im § 1 der genannten Vcrordmmg im öffentlichen Interesse zulaffeni Tarmstadt, den 17. Juni 1916. Groß herzogliches Ministerium des Innern. - _ v. Hombergk. _ Bekanntmachung äuc Ausführung der Verordnung über beu Verkehr mit Vcr- vrauchszuckcr vom 10. April 1916 (Reichs-Gcsehbl. S. 261). Vom 24. Juni 1916. , Auf Grund des 8 10 Abs. 1 der Verordnung über ben Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Rcichs-Gesetzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt: 8 ß In gelverblichen Betrieben, sowie in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Nahrungs-, Genuß- und kosmetische Mittel zum Zwecke der Weiterveräutzerung bereitet lverden, darf Zucker vls aus weiteres nicht mehr verwendet lverden zur Herstellung von 1. Dunstobst- oder Kompott (eingemachte ganze Früchte oder größere Fruchtstücke), 2. gezuckerten (kandierten) Früchten, 3. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kvhlensäuregchalt ganz oder teilweise ans einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht, 4. Wermutlvein und wermutähnlichcn, mit Hilfe voii lvein- ähnlichen Getränken hergestelltcu Geniißmitteln, Likören und süßen Trtnkbrannllvcinen aller Art, Bowlen (Maitrank, Mai- Wein und dergleichen), Punsch und Grogextrakten aller Art. sowie zur Bereitung von Grundstoffen für solche und ähnlickw Getränke, 5. Essig. 6. Mostrich und Senf, 7. Fischlnarinaden, 6. Kautabak, 9. Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des , Haares, der Nägel oder Mundhöhle. § 2. In den int § 1 bezeichneten Betrieben darf Zucker verwendet werden zur Herstellung voir 1. Marmeladen nur insoweit, daß ijt der fertigen Marmelade sucht mehr zugcsctztcr Zucker als 50 vom Hundert der fertigen: Obsldaucrtvare enthalten ist, 2. ^ehaunilrein und schaumweinähtilichen Geträlikeu, deren . Kvhlensänrcgehalt nicht ganz oder teillveise auf einem Zusatz ffU'ger Kohlensäure beruht, nur soweit der Zusatz zur Garung erforderlich ist, 3. Obst- und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Obft- imd Beerenwein bet vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gram in Alkohol tu 100 Kubikzentimeter enthalten ist. c Ä Reichszuckerstelle kann beim Borliegeu eines be- sowderen Bedarfs Ausnahmen gestatten. 8 4. Wer bisher Zucker zu einem der im 8 1 und 2 bezeich- neten Zwecke verarbeitet hat, hat dem Komuiunalverband bis mm i. Zull Anzüge darüber zu reftette», welche Mengen von Zucker er besitzt uiid zu ivelchcm Zlvecke sie verarbeitet werden sollew. -Der Konimiinalvcrlmud hat der Reichszuckerstelle die oitgezeigtenj Mengen bis zum 10. Juli mitzuteilen. 8 5. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Zucker be- zogi.ii uiidwerivendet wca'den darf, erteilt die Reichszuckerstelle dio Bezugsscheine neu/) Maßgabe der verfügbaren Bestände au Zucker E der Dringlichkeit des Bedarfs. Die Reichszuckerstelle lvird er- mactUigt, dabei Bedingungen für die Herstellung und die Abgabe der Ware aiifzustelleu. - ^ * -AA ?ür die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade er- ^ für das deutsche Süßigkeitengewerbe m Wurz bürg die Bezugs! cheine nach Maßgabe der Gesa,nun enge u- h«“V,^A^" tker>tcllc hierfür für bestiiltmtc Zeit- abschnttte sestictzl. Hierbei soll kenn gewerblicher Betrieb, solveit oti.s nicht bereits geschehen.tst, zu Süßigkeiten und Schokolade mekw M beit Herten Teil der Zucker menge erhalten, die er in der Zeit vorü 1. Oktober 1914 biS 30. September 1915 hierzu verarbeitet M. Wer imi Jahre 1916 nrehr Zucker erhalten als' ihm hiernach zusteht, hat insoweit keinen Anspruch m!ehr auf Zuteilung von Zucker. 8 7. Mt Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- jh»se bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft 1. wer den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zuwiderhandelt, 2. iver den von der Reichszuckerstelle nach § 5 gegebenen Bestimmungen zuwiderhandelt, 3. wer vorsätzlich die nach § 4 Satz 1 erforderte Anzeige innerhalb der gesetzten Frist nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder Unvollständige Angaben macht. Reben der Strafe kann Zucker, der nicht oder nicht richtig angegeben worden ist, eingezogen werden. Berlin, den 24.Juni 1916. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Freiherr von Stein. betreffend Aenderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. Bom. 21. Juni 1916. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Neickistags, was folgt: Das Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesehbl. S. 775) in der Fassung des Gesetzes, betreffend Aenderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 7- September 1915 (Reichsgefttzbl. S. 559), wird wie folgt geändert:i I. Im § 13: . a) int Abs. 1 werden die Jahreszahlen „1907 bis 1909" ersetzt durch die Jahreszahlen „1912 und 1913", b) im Abs. 2 wird die Jahreszahl „1909" ersetzt durch die Jahreszahl „1913", e) im Ms. 4 wird dir Jahreszahl „1909" ersetzt durch „1-913", die Jahreszahlen „1907 bis 1909" werden ersetzt durch die Jahreszahlen „1912 und 1913". II. Im 8 H werden dse Jahreszahlen „1907 bis 1909" ersetzt durch „1912 und 1.913". III. Der § 16 erhält folgende Fassung: 8 16. Tie Bestimmungen der 88 13 und 14 finden auch 95t* Wendung, ivenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen 'durch Verträge mit den Arbeitern oder deren Organisationen geregelt sind: die Verträge dürfen keine Bestimmungen ent- iKilfen, die das Vereinigungsrecht der Arbeiter verhindern oder' verbieten. IV Abs. 1 wird hinter den Worten „am 1 . Januar 1012' ctngefügt: „mit Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 1918". V. Im 8 19 Abs. 2 wird vor-dem letzten Satz eingeschaltet: Nehmen Arbeiter oder Beamte infolge derartiger Ueber- tragnngen auf einer anderen Arbeitsstelle Arbeit, die mehr als 6 .Kilometer von ihrem bisheriaen Wolmort entfernt ist so lud ihnen int Falle eines lsterdurch veranlagten Woh- rmnncnef'vfeU-i von dein übertragenden Kaliwerksbesitzer Um- zugsioslen zu gewähren, sofern dies nicht von anderer Seite bereits geschieht. VI. Hinter 8 20 wird folgender 8 20 a eingeschaltet: § 20 a. Für die Zett vom Tage des Inkrafttretens dieses Ge- ietzes bis zum 30. Juni 1917 dürfen die Preise für das Inland: für Carnallit mit mindestens 9 Prozent I in i L» und weniger als 12 Prozent K> 0 } gemahlenem { 11,. Pfg. Jr Rohsalze mit 12 bis 15 Prozent K- 0 I Zustand | 13, n „ ör Düngesalze mit 20 bis 22 Prozent K 2 0 ' 18, 0 Pfennig fit* Düngesalze mit 30 bis 32 Prozent K 2 0 18,5 Pfennig üt Dunge,atze mit 40 bis 42 Prozent K 2 0 20,, Pfennig ! r Mr a uim imt bO bis 60 Prozent K 2 0 32, 0 P ennig !S r WiMfolmm mit über 60 Prozent K 2 0 35 , 0 Pfennig fit Wvefelwur. Kalt mit über 42 Prozent K 2 0 38, 0 Pfennig fflr schwefelsaures Kalimagneua 35 0 Pwnnia ÖH ^ Prozent Kali (K 2 0) im Doppelzentner nicht übersteigen. .„^jr die gleiche Zeit tritt eine Kürzung der Beteilignngs ziffer (Abs. 1 bis 3 des 8 13) em, sofern der innerhalb einer Arbetwrklasse im Jahresdurchschnitt gezahlte Lohn hmter dem ^urchschmttslohne der Kalenderjahre 1912 und 1913 zu zu glich 80 Pfennig für die Schicht zurückbleibt. Trese Bestiinmimg findet auf 8 13 Ms. 4 und die 8 $ 14 und 15 entsprechende Anwendung. m Äs? 27 r'Wr' \ ^ der ersten und in der vierten Zeile on Stelle der Worte das Rechnungsjahr 1915" die _ 7TTT Worte „die Rechnungsjahre 1915 und 1916". ,, ^leses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft " nte r Un, ei-er Höchsteigenhänd igen Unterschrift und beige drucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Großes Hauptguartier, den 21. Juni 1916. 'Siegel) W i l h e l m. Dr. Helfferi ch. - Bekanntmachung über die FestsetzMg von Preisen für Süßivasserfische. Vom 24. Juni 1916. Ans Grund der Verordnung des Buudesrats vom 1. Mai 1916 hReickis-G^'setzbl. S. 347) wird über die Regelting der Preise für Srißwasserftsche folgcu des b estimm t: . ?• Beim Verkaufe von Süßwasserfischen im Großhandel dürfen siir füiiszig Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung folgende Preise nicht überschritten werden: bei Karpfen 105 Mk „ Schleien „ 125 ' „ Hechten 120 „ „ Bleien oder Braehfen von 1 Kilogramm und darüber 80 „ , unter 1 Kilogramm 60 „ „ Plötzen und Rotaugen von 1 Kilogramm und darüber 60 „ unter 1 .Kilogramm 50 , < . Jnsolveit für Süßwasserfisck>e gemäß § 4 der Verordnung des Bundesrats vom I.Mvi 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) Höchstpreise ftlr die Mgabe im Kleinverkauf an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kilogramm folgende Sätze nicht übersteigen: bei Karpfen 1,30 Mk. „ Schleien 1,50 „ „ Hechten 1,50 , „ Bleien oder Brachsen von 1 Kilogramm und dantber 1,00 unter 1 Kilogramm 0,75 „ „ Plötzen und Rotaugen vo?i 1 Kilogramm und darüber 0,75 „ unter 1 Kilogramm 0,65 „ Bet abweichender Anordnung der Grundpreise gemäß 8 3 der Verordnung des Bnndesrats vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) tritt eine entsprechende Aenderung dieser Sätze ein. * Bestimmung tritt mit dem Tage der Berkünditng Krcnt. Tie Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen 'ur ^npwas,erfische vom 5. Dezember 1915 (ReichsGesetzblatt D. 804 1 tritt mit dein gleichen Tage außer Kraft. Berlin, den 24. Juni 1916. Xcr Präsident des Kriegsernährungsamts. _ v. Bat 0 cki. Bekanntmachung. Nach 8 1 der Bundesratsverordnung über die Speisekartofsel- versorgung im Frühjahr und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916 sind die .'lvmmunalverbäude verpflichtet, die für die Ernährung der Bevölkerung bis zur nächsten Ernte erforderlichen Mengen an Speisekartoffeln zu beschaffen. Die neue Ernte wird rechnerisch am Io. August ds. Js. einsetzen. Mithin unterliegen auch alle P? 11 * u diesem Tage 'geernteten Vorräte an Kartoffeln, die Fruhiartoffeln, der VersorgungSfegelnng durch die Kommunal- verbande und dürfen ohne deren Zustimmung aus dem Gebiet des Kommuualverbandes nicht ansgeführt iverden. 95rcki ist ein freier Handel mit Frühkartoffeln wie bei den alten Kartoffeln nur inner» halb des Kvm munalverbandes unter Beobachhimg der wil diesem erlas,cnen Vorschriften gestattet. c« 1 unserer Bekanntmachung vom 24. Februar 1916 Berlage Nr. 48 der „Tarmstädter Zeitung" vom 26. Februar 1916), ivouach her Versand oder die sonstige Verbringung von Kartoffeln nach außerhessischen Orten der Genehmigung der Landeskartoffeb stelle bedarf, bleibt aufrecht erhalten. D arm stad t, den 28. Juni 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. auf Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Eberstadt. n der Zeit vom 12. bis einschließlich 19. Juli l. Js. liegt v. Bürgermeisterei Cberstadt • das Verzeichnis über die Wiesenentschädigungen für das Erntejahr 1915 nebst Abschrift des Beschlusses vom 22. März 1916 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses wahrend der Ossenlegnngsfrist bei Gr. Bürgermeisterei Eberstadt schriftlich ernzureichen. F r i e d b e r g , den 22. Juni 1916. Der Großh. Feldbereinigungskon.missär: _ SchnittfPahn, Regirrungsrat. BcLanntmachntrg. Betr.: Feldberrinignug Lich. 2. Ergänzungsbeschlnß vom gleichen Tage zil kxn Pachtent- schädignngen für das Kreisstraße'.i und Bahngelände.. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei Großh. Bürgermeisterei Lich schriftlich einznreichen. . F r i e d b e r g . den 25. Juni 1916. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommisfär: .S ch n i t t s p a h 11 , Regiernugsrat.