Ureisblatt for de» Kreis Netzen. Nr. 70 4. Juli 1916 Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk. Vom 21. Juni 1916. Der BundeSrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über tue Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vorn 4 August 1914 (Reick>s Gesetzbl. S. 927) folgende Verordnung erlassen: 8 1. ledernes Straßenschnhwerk, dessen Absatz oder Laufsohle ganz oder teilweise oder dessen Brandsohle oder .Hinterkappe ganz öder zum größeren Teil aus Pappe oder aus einein anderen Stoffe besteht. der nicht geeigrret ist, Leder zu ersetzen, darf gewerbsmäßig riicht hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst irr den Berkehr gebracht werden. Das gleiche gilt für ledernes Straß-enschnhwerk, dessen Absatz im oberen (Lauf-' Teil aus einem anderen Stoffen als Leder besteht Besteht die Laufsohle ganz oder teilweise aus einem Stoffe, der geeignet ist, Leder *u ersetzen, so muß sie mit einer ent-, sprechenden Bezeichnung verselien sein. Absätze init Gnmmibeschlag und Sohlen auS Gummi, Balata oder Holz werden durch die Vorschriften des Abs. 1 Sah 2 und des Abs 2 nicht betroffen § 2. Ter Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung: er bezeichnet insbesondere die Stoffe, die geeignet sind, Leder #u ersetzen. 8 3. Tie Barnten der Polizei und die von ihr beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Betriebsräume, ivo Schuh- werk hergesteilt, gelagert, verpackt, aufbewahrt oder feilgehalten wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschästsauszeichnnngen cinzusehcn und nach ihrer Auswahl Pro- berr zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Tie Unternehmer der im Abs 1 bezeichneten Betriebe sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtcr, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen. Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere über deren Menge und Herknnsl zu erteilen. § 4. Tie Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlickfen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflicht tet. über die Einrichtungen und Geschaftsverhältnisse, die durch die Aufsicht zu ihrer Erkenntnis kommen, Verschviegenheit zn beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8 5». Tie Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verord- ordnnng und der nach § 2 erlassenen Bestimmungen in ihren Be t r i e bsr cur m e n a u s z n h a > l g e n. 8 6. Wer ledernes Straßenschnhwerk zum Weiterverkauf an einen anderen abgegeben hat, ist verpflichtet, diesem ans Verlangen Auskunft über die fiir de» Absatz, die Laufsohle, die Brandsohle und die Hinterkappe verivendeten Stoffe zu erteilen. 8 7. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: - . ^ ^ o 1. wer den Vorschriften des § l Abs l oder den nach § 2 erlassenen Bestiinmnngen zuwider Schuhwerk herstellt, feilhält, verkauft, oder sonst in den Verkehr bringt: 2 . wer Schuhwerk ohne die im 8 1 Abs. 2 oder im 8 9 Abs. 2 Halbsatz 2 oder in den nach 8 2 erlassenen Bestimmungen vorgeschriebene Bezeichnung oder mit einer unrichtigen Bezeichnung solcher Art gewerbsmäßig feilhalt, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt: 3. iver vorsätzlich die ihm nach 8 3 Abs. 2 oder § 6 obliegende Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht: ■ 4 iver den im § 5 vorgeschriebenen Aushang unterläßt oder den darüber nach § 2 erlassenen Bestimmungen zu widerhandelt : 5. wer den Vorschriften des § 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. Im Falle der Nr. 5 tritt die Verfolgung nur ans Antrag des Unternehmers ein.. In den Fällen der Nr. 1, 2 kann neben der Strafe ans Einziehung der Gegenstände, ans die sich die strafbare Handlung bezieht. erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten, gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Personen nicht ausführbar, so kann ans die Einziehung selbständig erkannt werden. Wird in den Fällen der 9h:. 1, 2 aus Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten deS Schuldigen öffentlich bekanntge'macht ivird. Tie Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu best im inen. 8 8. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die nach 8 2 erlassenen Bestimmungen auferlegt sind. Gegen die Versügnng ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Tie Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde urrd als höhere Verivaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist. 8 9. Diese Verordnung tritt mit dem 10. Juli 1916 in Kraft. Schnhwerk, das nachtveislich vor dem 10. Juli 1916 hergestellt ist und den Vorschriften des 8 1 Abs. I nicht entspricht, darf jedoch an Händler bis zum 31. Oktober 1916, an Verbraucher bis zum 31. März 1917 abgegeben werden: wird es nach denr 10. August 1916 seil ge halten oder verkauft, so muß es mit einer entspreckjerrdün! Bezeichnung der verwendeten Stoffe versehen sein. . Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, mit dem die Vev* ordirung außer Kuaft tritt. Berlin, den 21. Juni 1916 Der Stellvertreter des Reichskanzlers Or. H e l ffer i ch Ausführttugsbeftimmungen zu der Verordnung über untaugliches Schuhiverk Vom 22. Juni 1916. , Aus Grund des 8 2 der Verordnung des Bnndesrats über; untaugliches Schuhwvrk vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 541) wird folgendes bestimmt: 8 1. Die Vorschriften der Verordnung sind aur Sckmhrverck anzuwenden, das zum Gebrauch auf der Straße, beim Wandern, ans der Jagd und dergleichen bestimmt ist und das in der Haupt- sack-e aus Leder zu bestehen pflegt, ohne Unterschied, ob es für Männer, Frauen oder Kinder bestimmt ist. Dazu gehören auch Lederschnhe mit Stosseinsätzen sowie Lackstiefel und Lackschuhe. Zeug- und Leinenschnhe, Strand , Tennis-, Turn-, Klettev- schnhe und dergleichen fallen uid>t unter die Vorschriften der Verordnung, auch nicht gewendetes Schuhwerk, Tanz- oder Hausschuhe, Pantoffeln und dergleichen 8 2. Doppelsohlen sind als Laussoblen im Sinne des 8 1 Abs. 1. der Verordnung anzusehen. Die Vorschriften des 8 1 Abs. 1 der Verordnung gelben auch für Absätze, die mit Metallbeschlag versehen sind. Die Stärke (Höhe/, in welcher der Absatz ans Leder bestehen muß, wird ans 1 Zentimeter von der Lauffläche an festgesetzt. 8 3. Das Verbot des 8 1 Abs. 1 der Verordnung gilt für Pappe jeder Art, auch für gehärtete, gepreßte, geivalzte oder in anderer Weise bearbeitete Pappe und ohne Rücksicht aus die Be- nenmlng oder aus die bei der Herstellung verivendeten Zusatzstoffe. 8 4. Die nachstehend bezeichneten Stoffe sind insmveit. als bet jedem angegeben ist. geeignet. Leder zu ersetzen, und zwar in dem Absatz, abgesehen von dem oberen Teile: Holz mit) die unter den Bezeichnungen Melvo und Hidite bekannten Knnsterzeugnisse, in der Hinter kappe: das unter der Bezeichnung Gcanitol bekannte Knnst- .r zeugnis. Tie Brandsohle kann durch Ueberziel-en mit Webstofi verstärkt werden. 8 5. Tie im 8 1 Abs. 2 der Verordnung ^vorgelchri-ebene Be- zeichnllng ist vom Hersteller anznbringen. Sie besteht in den Worte»! „LaufioNe nicht a»ls Leder". Tie im 8 9 Abs. 2 Halbsatz 2 der Verordnung vorgeschrie. bene Bezeichnung ist von demjenigen (Hersteller oder Ländler) anznbringen, in dessen Besitze sich die Ware befindet Sie mutz die fiir die einzelnen Schuhteile verwendeten Stoffe angeben^ z. B. „Brandsohle ans Linoleum". ..Hinterkappe ans Pappe". Tie Bezeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, deutlich, dauerhaft unb leicht lesbar sein. Sie ist auf einem ans festem Stoffe .Pappe oder dergleichen) bestel>endeu Zettel von der Form eines rechtswinkligen Vierecks mit gleichen, je 5 Zentimeter langen Seiten anfzndrncken. Ter bedruckte Zettel ist an jede»n ^xhuh oder Stiefel dauerl>aft zu befestigen Das Feilhalten und Verkaufen von Sckmbiverk ohne die erforderlichen Zettel ist unzulässig. 8 6. Der »rach 8 5 der Verordnung anszuyängende Abdruck ist in großer, deutlicher Schrift herznstellen. Ter Ausl>ang muß in dke Augen fallen und so angebracht sein, daß er von jedermannl leicht gelesen werden kann. 8 7. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung unterliegt auch Schnhwerk, das in der Herstellung begriffen ist, dem Verbote des ß 1 Ms. 1: die Fertigstellung angesangener Gegenstände, ohne Rücksicht aus die Vorschriften des 8 1 Abs. I der Verordnung, ist mir noch bis zum 8. Juli 19Ni> zulässig Alsdann noch unfertige Schutze und Stiefel finb nicht als vorder hergestellt im Sinne des 9 Abs. 2 Halbsatz 1 anzuschen und sind, wenn sie teil ,An- orbenmgen des § 1 Abs. 1 der Verordnung nicht entsprechen, vom Verkehr ailsgeschlossen. Berlin, den 22. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. vr. Helfserich „ « „ Lu Nr. M. d. I. III. 10 681. J Bekanntmachung. Aus Grund von § 8 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrats vom 21. Juni 1916 über untaugliches SchWoerk wird als zuständige Behörde im Sinne von § 8 Ms. 1 der Krei saus schuf; und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 8 Abs. 2 der Provinzialaus.'chuß. bestimmt. D a r m st a d t, bcn 26. Juni 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. H o m der g k. Krämer " L Oft m> a 3*g . 3 'a'S o Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 20. Juni 1916. Auf Gruild der Verorduuiig. des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt : § 1. Verleger und Drilcker von Zeitungen, die aus maschincn- glattem. holzhaltigen Druckpapier gedruckt werden, sowie alle sonstigen Personen, die unbedrucktes Papier der genannten Art beziehen, dürfen in der Zeit vom 1. Juli 1916 bis zuni 31. August 1916 solches Papier nur in den Mengen beziehen, die für sie von der Kriegsn-irtschastsstelle für das Dcutfche Zeitungsgetverbe in Berlin festgesetzt werden. Dies gilt auch, soiveit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Grundsätzen: 1. Leitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche von 1. bis 200 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 5 vom Hundert 2. von 2O1 bis 250 Quadratmeter eingenommen hotten, erfahren eine Einschränkung von 5, s vom Hundert 3. von 251 bis 330 Quadratur ter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 6 vom Hundert 4. von 301 bis 35O Qualratiu ter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 6,5 vom .Hundert 5 von 351 bis460Quadratur.ter emgencmmen hatten, erfahren eine Einschränkung von 7 vom Hundert 6. von 401 b s 500 Quadratm ter eingenommen hatten, erfahren eilte Einschränkung von 8 vom Hundert 7. von 501 bis600 Quadrattn.ter eingenommen h t'en, erfahren eine Einschränkung von 9 vom Hundert 8 von 691 bis700Quadrolin t.r eingenommen hatien, erfahren eine Einschränkung von 10 vom Hundert 9. von 701 bis 800 Quadra'.m trr eingenommen hr ten, erfahren eine Einschränkung von 11 vom .Hundert 10. von 801 bis 950 Quadrttm t?r e ngenrmv'en httt-n, erfahren eine Einschränkung vo.r 12 vom Hundert 11. von 951 bis 1100 Quadratmeter eingenommen l>atten, erfahren eine Einschränkung von 13 vom Hundert 12. von 1101 bis 1250 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 14 vom Hundert 13. von,1251bis 1400 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 15 vom Hundert 14. von 1401 bis 1600Qnadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 16 vom Hundert 15. über 1600 Quadratmeter eingenommen Ifatteiu- er- sahren eine Einschränkung von 17 vom Hundert ^ .- Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch FeststellunH Baprersertengrohe und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die dre Zeitung im Jahre 1915 gehabt hat -Z^m'gen. deren1 Quadrat,netersläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem ^zahre 1913 verringert hat, erhaltet, wenn die Minderung 1. bis zu 150 Duabvatmeter beträgt. 1 vom Hundert 2 . von 151 bis 300 Quadratmeter betragt, 2 vom Hundert 3. über 300 Quadratmeter beträgt, 3 vom Hundert dangen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem Jahre 1913 oernlehrt hat. erhalten, lueim die Vermehrung 1. bis zu 50 Quadratmeter beträgt, 4 vom Hundert 2. von 51 bis 75 Quadratmeter beträgt, 6 vom Hundert 3. von 76 bis 100 Quadratmeter beträgt, 8 voul Hundert 4 . von 101 bis 125 Quadratmeter beträgt, 10 vom Hundert. o. über 126 Quadratmeter beträgt, 12, 6 vom Hundert ^zicher von , in bedrucktem, Maschinen glatten, yoizhiamgeu Druckpapier dürfen in der Zeit vvm l.^uli 1916 cn HS“ 5 c c ~ /n *2 w o w " 2-2 über diejeilige Menge hinaus, zu deren Be° z»lg sie gemäß Ziffer 1 berechtigt sind. unter derjenigen Menge, zu deren Bezug sie gemäßj Ziffer 1 berechtigt sind bis zum 31. August 1916 nur 85 vom Hundert derjenigen Menge von solchem Papier beziehen, die sie im Jahre 1915, berechnet auf einen Zeitraum von zw-ei Monaten, bezogen haben. 3. Bei Festsetzung der Menge, die nach Ziffer 1 intb 2 bezogen werden darf, werden Bestände an unbedrucktenr, Maschinen glättet,, holzhaltigen Druckpapier, nach Mzug einer dein Verbrauche des vorangegangenen Monats entsprecheiwen Menge, die als Reserve, anzuseheu ist, angerechnet. 8 2. Der Bestimmung des 8 1 unterliegen nicht die Verleger solcher auf maschmenglattem, holzhaltigen Druckpapier gedriickten Zeitungen, deren Atlsgaben in einer Woche nicht mehr als 7 Bogen zu je 4 Seiten umfassen und die nicht öfter als einmal täg^- lich erscheinen. Tie Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegwirtschafts- stelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch die Post regelmäßig zu überweisen. 8 3. Für die Bestellungen Abrufe) und Lieferungen an un- bedrucktem, maschineniglatten, holzhältigeii Druckpapier gelten die Vorschriften der 88 11 und 12 der Bekanntmächung über Druckpapier vom 19. April 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 84). Bei der Einsendung der Bestellungen (Abrufe) an die Kriegs- wirtschaftsstelle für das Deutsche Zcitungsgewerbe ist der Zweck an- zü geben, zu dem das Druckpapier Verwendung finden soll. Ein Anspruch au die Kriegstvirtschaftsftelle für das Deutsch« Zeltungsgewerb" auf Lieferung besteht nicht. nats anzuzeigen, welche Mengen (in Kilogramm) sie im vergangenen Monat veräußert oder verbraucht haben. 8 5. Geht eine auf Maschinen glattem, holzhaltigen Druckpapier gedruckte Zeitung, Zeitschrift oder sonstige periodisch erscheinende Druckschrist ein, so hat der bisherige Verleger dies der Kriegewirtschaftsstelle für das Deutsche ZcituNgsgewerbe unverzüglich an- zuzeigen. Die Anzeige muß. ergeben, au welchem Tage die Truck- schrift ihr Erscheinen eingestellt hat und welche Mengen an unbedrucktem, inaschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier, die zur Herwellung der eingegangeuen Druckschrift dienen sollten, an diesem ^age bei dem Verleger oder bei dem Trucker odeb an anderer Stelle vorhanden waren. 8 6. Nnbedrucktes, maschinenglattes, holzhaltiges Truckrapier darf ohne Genehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zectungsgewerbe nicht verkauft oder sonstwie weitergeg-ebeu, nicht. 8 7 Wn Acnderung in der Erscheinungsweise von Zeitungen, Zeitschriften oder sonstigen periodisch erscheinenden ruckst.)rt](cn, die auf maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier gedruckt werden, i>t der .Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe unverzüglich Anzeige zu erstatten. . .,§ 8 S Tie Lieferung von Frei- und Wc-rbeexemplaren von kolegen Orttungen, Zeitphristeu und sonstigst, periodisch erscheinen- oen Druäschrriten, die ganz oder teilweise auf maschineuglattem, holzhalttücn r ruckrav irr hergestcllt sind, ist verboten, gleichgültig, plar, und die Abgabe von Belegexemplaren an Inserenten gestattet. § 9. Wer unbedrucktes, maschiuenglattes, holzhaltiges Truck- paß. U|| ^ ' m ' • - - - D. lasse, sccve Erfolgt die tteberlassung nicht freiwillig,' so wird das Eigen- tunr aus Antrag der Kriegswirtschaftsstetle für das Deutsche Zei- tungsgcu:erbe durch die zuständigen Behörden aus die Kriegs,virt- Ichastsstelle übertragen. Welche Behörden zuständig sind, bestimint die oberste Landeszentralbehörde. Tie Anordnung ist an den Be- Nbcr des Druckpapiers! zu richten. Das Eigentum'geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Dem Besitzer ist für die überlassenen'Mengen ein angemessener UebcrnahmeprciS zu zahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtschafts- stellc und dem Besitzer eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes M ??m der Besitzer seinen Wrohnfttz hat, endgültig festgesetzt' .^5 entscheidet ferner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen d«i Beteiligten aus der Aufforderung zur llcberlasfuiig und aus der ueberlassung ergebeii. ... % J°r Kriegsivirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitt.ngs- smd aus Vcrlaiigeii alle Auskünfte, die sich aus die Tnrchl- ^ vorstehenden Bestimmungen beziehen, imverzüglich zu Kr ihren Beauftragten ist jederzeit Zutritt zn den Betriebs- und Lagerräumen aller Bezieher voii unbedructtem, ma- schmenglatteu, holzhalttgen Druckpapier zu gewMen § 11. Den BestinummgeN dieser Dakann tmackinng unterließen Mchl die Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Loth- rdrgens. 8 13. Die KriegswirtfchastSstellie für das Deutsche Zcitungs- «ewerbe kann Ansnahnten von den in den 88 t bis 9 gegebenen Destimbiungejn znlasscn. Gegeir die Versagung der Ausnahmen ist binnen zivei Wochen nach dem! Zugeheir des die Entscheidung der Kriegswirtschastsstelle enthalteirden Schreibens das Rechtsmittel des Giirspruchs zulässig, der an das Reichsantt des Innern in Berlin SU.richten ist. lieber diese Einsprüche entscheidet ein Ausschuß, dessen Mitglieder dein Beirat der Kriegswirtschaftssielle für das Deutsche Zeitnngsgewerbe (Bekanntmachung vom 3. Juni .1916, Reichs-Gesetzbl. S. 436) angeboren. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reick>skanzler ernannt. ,8 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1. iver den Vorschriften des 8 1 zuwider Druckpapier irr größeren Mengen bezieht, als für ihn von der Knegswirtschafts- stelle für das Deutsche Zeitnngsgewerbe festgesetzt werden: 3. wer die ihm nach den 88 4, 5. 7 oder 10 Satz 1 obliegenden Anzeigen oder Auskünfte nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht: 3. wer den Vorschriften der 88 6, 8 oder 10 Satz 2 zuwider- handelt. § 14. Die Bestimmungen der 88 1 und 2 treten mit dem 1. Juli 1916, die übrigen mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung, betreffend die Einfuhr non Futtermitteln, Hilfsstosfen und Kunstdünger, vom 26. Januar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 67) und der dazu erlassenen Ausführmras- bestimmungen vom 31. Januar 1916 .Reichs-Gesetzblatt S. 71). Vom 17. Juni 1916. Ans Grund des 8 4 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) bestimme ich: Die Beslimm-ungeil der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsltoffcn und Knustbünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. ch7) und die dazu erlassenen Ausführungs- hestimmttngen vom 31. Jauuar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) werden ausgedehnt auf Stroh «von Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer und Gerste), Hell und Häcksel. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Ausdehnung der Strafbestimmungen mit dem 20. Juni 19IG in Kraft. Berlin, den 17. Juni 1916. - Der Stellvertreter des Reichskanzkers. Dr. Helfferich. Verordnung über die Bereitung von Backware. Vom 20. Juni 1916. Ans Grund des 8 3 der Verordnung des Buudesrats über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkscruährnng vom 22. Mai 1916 .Rcichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgendes bestimmt: 8 1. Zur Bereitung von Roggenbrot fnnit an Stelle von Kartoffeln auch Weizenschrot in derselben Menge wie Kartoffclslocken verwendet werden (8 5 Ms. 2, 5 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware in der Fassung vom 26. Mai 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 413 —). 8 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verbindung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt dm Zeitpunkt des Außer- kr a ft t reden s. Berlin, den 20. Juni 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H e l f f e r i ch. Bekanntmachung über Preisbeschränklmgen bei Verkäufen von Seilerwareu. Vom 21. Juni 1916. Der Bnndesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über dic Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Die Vorschriften der Bekanntmachung über Preisbeschrän- Zungen ber Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickware,l vom 30, März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) finden auf Seilerwaren aletchgulttg aus welchen Spinnstoffen sie hergestellt sind, soivie auj die aus ihnen gefertigten Erzeugnisse Anwendung « c? Verordnung tritt Mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestunint den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung. Berlin, den 21. Jüni 1916. Der Stellvertreter des ReichskanzkelH. Dr. H e l ffe ri ch. Bekanntmachung über das Verbot hes Vorverkaufs der Ermtt des Jahres 1916. ^ - Vom 21. Jlmi 1916. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dic Ermächtigung des Binidesrates zu wirtschastlichn Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Kaufverträge über Brotgetreide (Roggen. Weizen. Spelz, Dinkel, Fesen, Emer, Einkorn, einschließlich Grünkern), Hafer und Gerste, allein oder mit anderen! Getreide gemengt, Mißb'rucht, worin^ sich Hafer befindet, über Buchweizen, Hirse, Hülsenfrüchte iind Oelsrüchte 'Raps, Rübsen, Hederich, Dotter, Sonnenblumen, Leinsamen und Mohn), ferner über Futtermittel, die der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttcrmitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) unterliegen, aus der inländischen Ernte des Jahres 1916 sind nichtig. Tics gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen find. Von dem Verbote find ausgenommen Verkäufe 1. von Laatgetreide : Roggen, Weizen, Gerste, Hafer) dic unter Jnnehaltung der über solche Verkäufe erlassenen Bestimmungen (8 2) abgeschlossen werden; 2. von Hafer, Gerste, sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, an den Kommunalverband, in dem das Getreide gewachsen ist, an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung oder an Beauftragte ^Kommissionäre) des Kommnnalverbandes oder der Zentralstelle; 3. von Getreide der übrigen in: Abs. 1 genannten Arten an den Kommunaloerband, in dem das Getreide gewachsen ist, au die Reicksgetreidestelle oder an Beauftragte (Kommissionäre) des Kommtinalver^andes oder der Reichsgetreidestelle: 4. von Buchweizen, Hirse und Hülscnsrüchteu an die Zenttal- Einkaussgesellsrhaft m. b. H. in Berlin; 5. von Oelsrüchtcn an den Kriegsausschuß für pflanzliche nick tierische Ode und Fette, G. m. b. H , in Berlin; 6. von Krastsnttcrinittclu an die Bezugsdcreinigung der deutschen Landwirte, G. in. b. H., in Berlin. 8 2. Der Rdckskanzlcr kann Aussübcnngsbestiminungen üb« den Verkauf von Saatgctreide (8 1 Abs. 2 flcr. 1) erlassen; er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. § 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens, er kann die Verordnung für einzelne Erzeugnisse auße Kraft setzen. Berlin, den^LI. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H e l s f c r i ch. Bekanntmachung. Ans Grund des 8 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1867 wird für sämtliche offenen Fischwasser des Großherzogtnms bestimmt: Tie wöchentliche Schonzeit für alle Fischgaltnngen, mit Ausnahme von Lachs und Maifisch, wird mit Wirkung vom 1. Juli ds. Js. an aufgehoben a) bis zum Ende des Jahres 1916 für die Gewässer mit Frühjahrsschonzeit (ß 4 der Verordnung vom 14. Dezember 1887), b) bis znm 9. Oktober 1916 für den Neckar (Verordnung vom 29. Januar 1890), sowie für dic Gewässer mit Winter'ck-m- zcit und diejenigen mit doppelter jährlicher Schonzeit 8£ 6 und 7 der Verordnung vom 14 Dezember 1887). Tarmstadt, den 26. Juni 1916. Großhcrzoglichcs Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. XVIII. Armeekorps. Stellverttetcndes Generalkommando. Abt. III b. Tgb.-Nr. 11542/3336. F ra n kfu r t a. M., den 16. Juni 1916 Bctr.: Betreten von Flugplätzen usw. und Hcrannahcn an Lust- sahrzcuge. Auf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vonr 4 Juni 1851 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes vom 11. De zember 1915 bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbczirk und — im Einvernehmen mit dem Gonvcrncnr — auch für Chmi Befehlsbereich der Festung Rtainz: 1. Wer Flugplätze, deren nähere Umgebung, sowie daS zum Ans- steigest oder Landen von Lustfahrzeugen abgesperrte Gelände ohne Befugnis zu einer Zeit betritt, in der dort.Hebungen oder Luftfahrten stattsiude.i, wird, »venu die bestellenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Ilmstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft 2. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich ohne Befugnis einem aufsteigcirden, landenden oder niedergehenden Flugzeug außerhalb eines öffentlichen Weges nähert. Die Annäherung ist Feine unbefugte^ iveuir ein Dann* glückter Flieger Hilfe verlangt, oder ein UiffaN ein getreten ist, der dne sofortige Hilfe bedingt. Der Mmimaudiereirde tzK'ueral: F reih e r r v o st G.a I l, General der Infanterie XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando. Abt. III b. Nr -10 392/3008. Frankfurta M, den 1 Jlmi 1916. Betr: Berkehr mit Tauben. Ö'iir den nrir unterstellten Korpsbezirk und — int Einvernehmen treit denr Gonverneuer — auch für den BefehlSbevetch der Festung Mainz bestimme ich: § 1 Brieftauben darf anher der Heeresverwaltung nur halten, lver vom Verbände deutscher Brieftauben-Liebhaber-Bereine ange- bort Andere Taubenbesiher haben ihre Brieftauben bis zum t Juli bin der Polizei aiuumelden. Diese Tauben unterliegen der Beschlagnahme Mit der Beschlagnahme geht das freie Verfügungsrecht über die Tauben auf die Militärverwaltung über. st 2 Innerhalb des Gebietes der hessischen Provinzen Rhein- hesieu und Starkenburg mit Ausnahme der Kreise Ofseubacha. M., Dieburg und Erback . sowie der preußischen Kreise Rheingau kreis a# Kreis St. Goarshausan ist der Handel mit lebenden Tauben jeder Art und der Transport von lebenden Tauben verboten. Tauben dürien in diesem Gebiet deslmlb nur getötet aus die Straße oder auf den Markt gebrackst iverdan. Dies gilt nicht ftir Militärbrieftauben und die Brieftauben, die der Heeresverwaltung vom Verbände deutscher Brieftauben-Lieb- haber-Bereine zur Verfügung gestellt sind. st 3. Innerhalb des im st 2 angegebenen Gebietes haben sämtliche Taubenbefttzer ihre Tauben (Brieftauben und andere Tauben) der Polizei bis zum 1. Juli artzunrelden. st 4 Zivecks Nachvrüfulig der Taubertschläge werden von Zeit zu Zeit kurzfristige Tarlbensperren für Tauben jeder Art verhängt werden Wenn die .Umstände es erfordern, kann auch eine dauernde Sperre i>erhangt werden. Während der Sperre dürfen keine Tauben außerhalb ihres Schlages sein. Tauben, die lvähreird der Sperre im Freien betroffen werden, unterliege» dem Abschuß durch die Polizei. § 5. Den mit der Nachprüfung der Bestände Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu den Schlägen zu getvähren und jede verlangte Auskunft zu erteilen st 6 Zugeilogene Brieftauben sowie aufgefundene Reste oder Kennzeichen von Brieftauben sind sofort der nächsten Polizei- oder Militärbehörde abzuliefern. st 7. Wer den vorstehenden Vorschriften zuwidei handelt, ivird gemäß st 9 b des Gesetzes betr. den Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegeu mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. st 8. Polizei^ und Militärbehörden, denen eine Brieftaube eingeliefert ivird, haben, sofern nicht jeder Verdacht einer Spionage von vornherein ausgeschlossen ist. sofort die Militärbrieftauben-- station bei der Königlichen Fortifikation in Mainz zu benachrichtigen iinü dieser die Taube zu übersenden Das Gleiche gilt, wennj Reste oder Kennzeichen von Brieftauben eingeliefert werden. Lebende Tauben sind lebend zu übersenden. Der Kommandierende General: Freiherr von Galt, General der Infanterie. Bekanntmachung. In der Zeit vorn 15. bis 30. Juni wurden in hiesiger Stadt Gefunden: 7 Regenschirme, 1 Stock. 1 Weckeruhr. 18 Taschentuchs. 5 einzelne Handschuhe, 1 Zwickeretui, 2 Armbändchen, 5 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Haarpfeil, 1 Orden, 1 Kinder- kleidchen, 1 Unterröckchen, 1 Jäckchen, Strünrpse. 1 Damengürtel. 1 Uhr, 1 Serviette und 1 Kinderivagendecke Ein Teil der Fundsachen stammt aus dem St-adttl-eater Verloren: 1 Fünsziginark-chein, 1 schwarzes Damen Portemonnaie mit fünf Markscheinen und Silbergeld, 1 silb. Portemonnaie mit einem Zwanzigmarkschein. 1 gold. Uhr mit Lederarmband gez. E. W., 1 schioarzseidener Damenschirm mit Silbergrisf, 1 Trauring gez A. H. H. G., 1 schwarzes Damen- portemomraie mit 3 Mark. I weißes gesticktes Kinderhäub- chen, l silb Kollier mit Anhänger, 1 Zehnmarkschein, 1 gold. Brosche mit Phhotographie, 1 Heft „Die Hülfe" und ein'.Heft „Simplizissimus", 1 gold Ring mit Brillant W-.rt 100 Mk >, 1 braunes Portemonnaie mit 2 —3 Mark und Fleisch, und Brotmarken, 1 Zehnmarkschein, 1 Portemonnaie mit 2 Mark, l Portenwnnaie mit einem Markschein und Schlüssel und I silb. Damenuhr mit Lederarmband. Die Emviangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1 erfolgen Gießen, den I.Juli 1916. Gi^ßherzogliches Polizeiamt Gießen. Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Verdacht der Schafräudc unter der Schafherde zu Staufenberg. t n der Gemarkung Staufenberg besteht Räudeverdacht unter chafherde. Sperre ist angeordnet Gießen, den 1. Juli 1916. Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Hemmerde. _ Bekanntmachung. Betr: Fcldbereinigung Eberstadt In der Zeit vom 12. bis einschließlich 19. Juli l. IS lieqH auf Gr. Bürgermeisterei Eberstadt das Verzeichnis über die Wiesenentsckmdigungen für das Erntejahr 1915 nebst Abschrift des Beschlusses vom 29 März 1916 zur Einsicht der Beteiligten offen. Ginwendunaen hiergegen siird bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungsfrist bei Gr. Bürgermeisterei Eberüadt schriftlich einzureichen Friedberg, den 22. Juni 1916. Der Großh. FeldbereimgungskomjurissLr: _ Schnittspahn, Regierungsrat _ Bekanntmachung Betr.: Feldbereinigung Lich 1 t n der Zeit vom 15. bis einschließlich 28. Juli l. Js. liegt voßh. Bl'irgermeisterei Lich zur Einsicht der Beteiligten offeit: 1. Beschlilß der Vollzugskommission vom 24. (Juni l. Js. über Erl>ebnng von Zinsen für die Trainageliosteil. 2. Ergänzungsbeschluß vom gleichen Tage zu beit Pachteut- . schädigungen ftir das Kreisstraßen- und Bahngelände EiMvendungen hiergegen sind bei Meiduiig des Ausschlusses währeiib der Ofsenleguugszeit bei Großh. Bürgermeisterei Lich schriftlich eiuzureichen v Frtedberg, den 25. Juni 1916. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissärr _ Schnittspahn, Negierungsrat Bekanntmachung. In der nächsten Woche vom 9.—15. Juli findet eine Abnahme von Kälbern nicht ft a t t. Gießen, den 3. Juli 1916. 4856 Oberhes) iseher Vie hha n dels verba nd. Ter Vorsitzende: S k a l w e i t. Dienstnachrichten des Großh. Kreisamts Gießen. Großh. Ministerium des Innern hat der Allgemeinen Deutschen Pensionsanftalt für Lehrer und Lehrerinnen in Berlin die Erlaubnis erteilt, je 6000 Lose 2.-5. Iieihe einer ihr genehmigten Geldlotterie innerhalb des Großberzogtums zti vertreiben. Tie Ziehung der Lose 2. Reihe findet am 3. und 4. November dieses Jahres statt Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen je 200 000 Lose ß 3 Mark ausgegeben werden Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hesftsckien Zulassungsstenipel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Kl. einer Königlich Preußischen Lotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Ver-- trieb der Lose in Hessen nicht gestattet. wöchentl. Uebersicht der Todesfälle l. d. Stabt Stehen. 24. Woche. Vom II. bis 17. Juni 1916. Einwohnerzahl: angenommen zu 331)9(mkl. 1699 Mann Militär). v Sterblichkeitsziffer ^ 26,70 Nah Abzlig von 11 OrtZfreinden: 9,43 °/ 0 <>* SS starben an Zu! Erwachsene Kinder ». flabr Altersschwäche 10) 1 (1) — _ Diphtherie i (l) — 1 (1) Tuberkulose 3 2) 1 — 2 (2) Krankheiten des Herzens Krankheiten der Der 3(1) 3(1) — dauungSargane Krankheiten des 2 2 — — Nervensystems 3(2) 3(2) — __ Vlinddarmentzündnng 10) 1(1) — _ Krankheiten der Harnorgane 1 (1) 11) — — Krebs anderen benannten Krank1(1) 1(1) — — heiten MD 1 (1) — — Siunma: 17(11) H(8) - 8(8) Anm.: Die in Zklanimern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärt- nach Gießen gebrachte Kranke kvnrnren. Veröffentlichung des Drosch. KreiSgesundhettsamts Dießen. Tr. W a l g e r, Med.-Rat. Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindrtlckerei. N. Lange, Gießen.