Kreisblatt für »e„ Kreis Gietzen. * % Bekanntmachung betreffend: Die Tabaknachfteucr-OrdMtng. Von uachstehendnn AuSzug aus der vom Reichskanzler unterm Io. dS. Mts. erlassenen und im „.Zentral bl alt für das Deutsche Reick" vom lausenden Jahre, Seite 12o, bekannt gemachten 4abak- ucMteuer-Ordnung geben wir hierdurch Kenntnis. Die Anmeldung der nachsteuerpflichtigen Waren hat im Grotzl)erzogtnm Lessen bei den zuständigen Hauptsteueränrtcrn zu erfolgen. Von diesen können Vordrucke ®c die Anmeldung, die das Nachverstenernngsgeschäft erleichtern, kostenlos bezogen werden. D a r mi st a d t, den 23. Juni 1916. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Abteilung filr Stenerivesen. ' In Erledigung: Dornseiff. Mus-ing aus der Tabaknachsteuer-Ordnung. §1. Nachz oll und Nachsteuer. . Die m der Zeit vom 16. Mai bis einschließlM 30. Jmu 1916 verzollten oder versteuerten Tabakblätter unterliegen der stcachver- zollung oder Nachversteuerung nach folgenden Sätzen sitt 1 Doppelzentner : a) ausländische Tabakblätter: 1 unbearbeitete oder nur gegorene (fermentierte) oder scher Rauch getrocknete, auch in Büscheln, Bündeln oder Puppen, son>ic Abfälle von solck>en Tabakblättern . 45 Mk. 2. bearbeitete (ganz oder teilweise entrippte, auch mit Tabakbrühe behandelte sgebeiztel usiv.), sowie Abfälle voii bearbeiteten Tabakblättern und Msälle von Tabakerzcugniisen, auch gemischt mit Abfällen von Rohtabak (Scraps^ iOOMk. b) inländische Tabakblätter l3JDlf. Für die in der Zeit vom 16. Mai bis einschließlich 30. Juni i91v von Ländlern oder deren Beauftragten verzollten Zigarren und Zigaretten wird an Nachzoll erhoben: a) für Zigarren 430 Mk. für 1 Doppelzentner und 25 v. v. des Wertes (8 2 der Tabakzollordnnna); d) für Zigaretten 500 Mk. für 1 Doppelzcuttier. § 2 . Tabakblätter, Zigarren und Zigaretten, für die der Zoll oder die Steuer am 16. Mai oder später entrichtet worden ist, sind von der Nachverzollung und Nachverstcuerung befreit, wenn sie bereits vor diesem Tage bei der zuständigen Amts stelle zur Verzollung, Versteuerung oder zur Abfertigung aus Begleitschein II angemeldct und zur Abfertigmig gestellt worden sind. Der Nachvcrzolliing und Nachversteuerung unterliegen ferner nicht: i! für 1 Doppelzentner abgefertigt worden sind. Bestehen Ziveifel, ob die verzollten Zigarren und Zigaretten zum Laudel bestimmt ivaren oder nicht, so hat der Ber- zoller letzteres auf Erfordern nachzulveisen. Witt» dieser Nachweis in der vom Zollaiut gesetzten Frist nicht geführt, so ist dev geforderte Nachzoll einzuziehen. 8 4. Nachaufschlag, (ßlnlagc A. Tie am 1. Juli 1916 im Besitz oder Gelvahrsam voir Herstellern zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse nnd von Händlern befindlichen versteuerten Zigaretten, Zigarettentabakc und Zigaret- teiihülleu unterliegen dem Nachaufschlage in Höhe des gesetzlichen Krisgsaufschlages. Ms Vorräte gelten auch Waren der gleichenMt, die sich am genannten Tage für Hersteller oder Händler unterwegs befinden. Der NackMifschlag wird nicht erhoben, wenn der Vorrat eines .Händlers an Zigaretten nicht mehr als 3000 Stück, an Zigaretten^ labak nicht mehr als 3 Kilogramm, an Zigcirettenhr'Ülen nicht mehr als 5000 Stück beträgt. Ter Nachaufschlag wird ferner nicht erhoben für Vorräte, die auf Antrag unter amtlicher Auflickst vernichtet iverden. § 5 . Hersteller und Händler lwben die am 1. Jiüi 1916 in ihrem Besitz oder Gewahrsani befindlichen versteuerten Vorräte an Zigaretten, Zigarettenhüllen und cm Ziga retten tabak, letzteren soweit der KletuverkansSpreis mehr als 6 Mark für 1 Kilogramm beträgt, innerhalb einer Woche, Waren der gleichen Mt, die sich am genannten Tage unterwegs befinden, alsbald nach ihrenr Eingang dein zuständigen Steueramte nach Zahl, Inhalt und Steuerklasse der Packungen schriftlich anzumelden. Die Anmeldung ist in ziveisacher Ausfertigung einMreichen. Die noch 8 4 A1»s 2 nachanfschlagfreten Mengen sind von der Anmeldung befreit. Konsumvereine, Kantinen, Kasinos, Zogen rmd ähnliche Ver- einwun^n aelten anck dann als Händler, wenn sie Zigaretten, i) Tabakansichts-(Rcise-'> Muster (§ 15 der Tabakzollordnung), 3) mläudiscki-e Tabakblätter, die zum Steirersatze von 46 Mark steuerpflichtige Erzeugnisse nur an ihre Mtglieder oder nur in ihren eigenen Räumen abgeben. 8 7. Serftcll« und Händler können auf den Packnngcn der-vor dem 1 Juli 1916 versteuerten BorrLte, die dem NachMMag unterliegen, »der auf dem linken Mittelfelde der daran Endlichen Steuerzeichen die Höhe des Nachaufschlages ausdruckeu oder l)anv^ " ' Tintenstift vermerken. § 8 - schriftlich mit Tinte oder Die Bczirksoberkontrollenre haben die ilmeu zugestellten 9jn- meldungen (§6 Abs. 1) sobald als möglich nachzuprüfen, wobei die Anmeldungspflichtigen die nötigen Hilfsdienste unentgeltlich zu ^^Bis^zum Zeitpunkte der Nachprüfung eingctretene Veränderungen der angemeldeten Vorräte ditrch Zu-- oder Abgang sind deii .Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung begmiien, mrtzu-- teilen und aus Verlangen näher nachzuweis«i. 8 9. Erhebung von N a ch z o l l, N a chi st e n e r u n d Nach- auf schlag. Der Zahlungspflichtige hat, sofern ihm nicht Stundung gewährt wird, den mitaeteilten Betrag an Nachzoll, Nachsteuer und Nachansschlag innerhalb eines Monats nach EEang der Zahlungsaufforderung (§ 3 Ms. 2, § 6 Abs. ^ und § 8 Ab, 3 i'n- znzalstem unb Nack>steucr können gegen Sicherheitsbeslcllung, Beträge an Nachaufschlag, die 100 Mk. übersteigen können ohne Sicherheitsbestellnng bis zum 25. Oktober 1916 gestnndeck !ierden. 8 11 - Eine Vergütung der Nachsteuer für vollversteuerteu Tavnk, der nachträglich in einen ausschließlich zur Herstellung zrgarettenstEr-, pflichtiger Erzeugnisse bestimmten Betrieb übergeht (8 - ®!- 4 Der Tabakstenerordnung), wird nicht gewöhn. Anlage A. (Nachsteuer-Ordnung § 4.) Preistafel derNachansjchlagjaye für bie vcrlchledenen Packungen. 1. Ztgarette». Betrag des Nachansschlags in der Steuerklasse 1 a Id ! l o lä le Kleinverkaufspreis für das Stück 11 «e>S3- 1 über l 1 /,, bis 2 7, Pf. über 2 j ; 2 bis 3'l 7 Pf. über37,! über 5 bis 5 Pf.!bis 7 Pf. über 7 Pf. 3 Stück 2'Z°Pf- _ — — 4 - - — 2 Pf. — — — 5 „ . . IV, Pf- n .. 37. 9 6 Pf. 9 Pf. 127,Pf- 8 .... 2V, „ — — — — 10 * . 3 . 6 , 7 12 „ 18 „ 25 . 15 » • 4 1 /, „ — — — — — 20 „ . - 6 „ 10 14 24 „ 36 „ 50 , 26 * . . 7'/. „ 12'/, w 17', .. 30 45 „ 62 7, , 50 „ 15 „ 25 w 35 60 . 90 „ 120 „ 100 „ . . 30 „ 50 .. 70 , 120 180 , 250 „ 600 „ . . 160 .. 250 y 350 „ 600 „ — 1000 . . . 300 .. — - - 2. Zigarettcntabak. Packung zn Betrag des NachanffchlagS in der Steuerklasse 2 d 2c 2d 3e Kleiiiverkausspreis für 1 kg über 8 bis 10 Mk. über 10 bis 20 Mk. über 20 biS 30 Mk. über 30 Mk. 20 g . . . e Pf. 10 Pf. 16 Pf. 2! Pf. 25. 77 12 V, . 20 , 30 .. 50 „ . . . 15 25 . 40 . 60 „ 75 , . . . 227, . 87.7, * 60 „ 99 . 100 ... . 80 . 60 80 . 120 . 126 „ . . . 377, . «SV, . 100 150 ^ 200 „ . . . 69 100 160 y 240 . 260 , . . . 75 . 125 200 „ 300 . 500 ... . 150 250 ,. 400 „ 600 .. Packung zu . Nachaufscklag 40 3. Zigarettcnhüllen. 50 60 90 100 200 Stück. 24 SO 36 54 60 120 Pf. Bekanntmachung betreffend: U^etQtfnö^Mlimrmutgen zum Ges^lWer Erhöhung der Lckbarabgabeir vom 1«. Jmn 1916. Bvn nächste bendeni Aatszua ans den vom Bundesrar unter tan 14 b M. erlassenen Ausführu ngsbestiin mungen zu ArE N und III deS Gesetzes über Erhöhung der ^Tabakak^aben vom 1L Juni 1916, die rm ^ Zentralblatt für daS Deutsche RÄck vom laufenden Jahve, ^eite 141, veröffentlicht ytftb, geben wir hierdurch Kenntnis Darmftadt, den 28. Jmu 1916. Groftherzvgliches Acmistermm der Finanzen. Abteilung für Stenerweftn. In Erledigung: D o r n s e i f f. Auszug aus den Ucbergangsbe ft immun gen. 1 Tie Darsteller zigarettensteuerpflichkiger Erzeugnisse haben am Schlüsse bet Geschäftssttmden des 30. Jwm 1916 die Bestellbücher uta angekaufte Steuerzeichen .Itufter 2 und 3 der Zrga- rettensteuer-Ansft'thrungsbestiinmungim) nach Ausrechnung sämtlicher Spalten abzuschließen und durch Abs^una be3 Beftaiches an Steiierz eichen den Verbrauch ins einschließlich 30. Juni 191b zu berechnen. Ter Bestand an Steuerzeichen ist sodann, mit Ausinchme der Steuerzeichen der Steuerklasse 2 a, unter Benutzung von Vordrucken nach Muster 1 a und 1 b zu § 12 der Zigarettenfteuer- jWuMihruiigsbeftimmungen im Laufe des 1. Juli 191b bei der zuständigen Hebestelle anzumelden. In den zur Anmeldung ver- weudeten Lordrucken ist das Wort „Bestellzettel" durch „De- stmldsauMeldung" zu ersetzen. Händler Men ihre eNvaigen Bestände an Steuerzeichen in gleicher Weise anzumeldcn. 3. Aus Grund der geprüften Anmeldungen berechnet die^ Hebestelle tar für den Bestand au Steuerzeichen jedes Betriebes zu enttickckenden Kriegsausschlag und fordert den Arunelder schriftlich zur Zahlung auf. Ter Kriegsausschlag ist innerhalb eines Monats nach Eingang der .Zahlungsaufforderung zu bezahlen. 4. Tic in Ziffer 1 genannten Personen haben ihre Bestände an Steuerzeichen der Steuerklasse 2 a bis zum 31. Juli 1916 au die Hebestellc zurückzuliefern. Für das dabei einzn-falten de Ber- sabrei? ftndr'l § 24 der Zigaretlensteuer-Aussührungsbestimmungen mit der Maßgabe 9lnwendr:ng, daß der Wcrtbetrag auch für an- gebroctaic Bogen oder einzelne Steuerzeichen unter Absetzung ü Verschießen der Bruchteile eines Pfennigs .zurückgezahlt wird. Spätere Anträge bleiben unberücksichtigt. Für die nach dem 31. Mai 1916 versteuerten Feinschantttabake im Klcinverlausspreis über 3,50 Mark bis zu 8 Mark für 1 Kilogramm wird die Zigarettensteuer ans Antrag vom Hauptamt dem Hersteller erstattet, sofern er den nachweislich auf den Tabak entfallenden Wertzollbetrag .Tabakzollordnung § 26) oder den Steuerunterschied Tabaksteuerordnung ß 46) entrichtet. 6. Hersteller zigarettknsteuerpftichtiger Erzeugnisse und Händler- Haben auf den vom 1. Jrcki 1916 ab zu venvendenden Steuerzeichen auf dem liukcu Mittelfelde die Höhe des Kricgsauffchlages handschriftlich mit Tinte oder mittels Ausdruck anzugcben, solange noch nicht mit entsprechendem Ausdruck versehene Steuerzeichen ge liefert werden. Ter Vermerk hat zu lar,ten bei Zigaretten und Ziga rcttenhüllen: „KriccMauffchlag .... Mark für lOOOStüch", her Zi.rarettentakak: „Kriegsausschlag .... Marck für 1 kg". In eleichr Weise dürfen sie den im Mittelfelde der Steuerzeichen der Steuerklasse 2b vorhandenen Ausdruck der Preisgrenzc in „über 8 bis 10 Mark abändern. Bekanntmachung. Ausnahme der Vorräte an Rohtabak und Rippen aus Tabakblättern bei Herstellern von Tabakerzeugniffen, Rohtabakhändlerrr } nnd Rohlabak-Einsuhrftrmen. Am 1. Juli 1916. / Auf Grund der Bekamttmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar/3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54 und 549) sinder am 1. Jnli 1916 eine Llusnahme der tm Gebiete des Tentschen Reichs im Eigentum von Herstellern von Tabakerzeug nissen, Rohtabak-Händicrn und Rohtabak-Einftthrftrmen befindlichen Vorräte und der für deren Rechnung am 1. Juli 1916 im neutralen und verbündeten Auslmide lagernden bezielwaren Bestände und der aus dem Trattsport zit Lande oder zu Wasser vom Auslande nach TeutsMand beiindlichien Poftett an Rvhiabak und Rippen aus Tabakblättern statt. Die Erhebung, die mittels eines Fragebogens erfolgt, geschieh! lediglich zu dem Zweck, der Reichs- venralttmg Ausschluß über die Vorräte an Rohtabak und Rippen aus BabaMättcrn zu geben. Zur Beantwortung des Fragebogens tu verpflichtet: jeder Hersteller von Tabakerzeilgnisseu, Rolitabak-Händler und Roh- tabak-Jm Porteur, der im Deutschen Rtüch eine Geschäfts Niederlassung hat. Tie Fragebogen sind von den Hauptzoll- und Hauptfteuer ämtenl und thüringischen Bezirkszoll am tcrn anzufordern, genau { «u bsanlworteu und an diese Stellen brs Mm o. JMi 191b auv- Oesüllt zuruckzusenden. Auf dem FraHbogen sftld Erländerungerr enthalten, die bei der Ausfüllung des Bogens zu beachten smd. Eine besondere Aufforderung an die cmzelnM zur Beantwortung des Fragebogens Verpflichteterr erfolgt nicht. ^eder Verpflichtete muß sich daher selbst, melden, rechtzeitig den Frage- bogen anforderrr und diesen ausgefüllt zurücksendcn. T a r m ft a d t, den £3. Juni 1916. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Abteittmg -für Stellenoesen. In Erledigtmg: T o r n s e i f f._ . XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando Abt. I b Pr., Ulb Rr. 2431/3323. Frankfurt a. M., den 19. Juni 1916. B e t r.: Verbot der Einftlhr und des Vertriebes von MvdeblätterN des feindlichen Auslandes. Aus Grund des § 9 b des Gesetzes, über den Belagerungszustaud vont 4 Julti 1851 verbiete ich die Einfuhr uiid den Vertrieb aller aus dem feindlichen Auslmide ftammcuden Modeblätter, Modezeichnungen, Mode- und ähnlichen Fachzeitschriften. ^ Zuwiderhandlungen ^verden mit Gefängnis bis zu einem >chhre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Tie Behörden werden ersucht, etwa vorgeftlndene Exemplare zu beschlagnahmen und in Verwahrung zu nehmen. Der Kommandierende General: Freiherr von Gall, Genera! der Infanterie. Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- ilud Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund dev im Reichsanzeiger veröffentlich teil Nachtveffmig über den ^taiid der Maul- und Klauenseuche vom 15. d. M. als verseucht zw 1 Im Großherzogtum dre Kreife Treburg und Mainz. 2. Jni Reichsgebiet die Bezirke Königsberg, Gnmbumcn, Marienwerder, Potsdam, Frankfurt, Stettin, Köslin, 'Posen, Brom- berg, Liegnitz, Merseburg, Schleswig, vamwver, Hiwesherm, Lünebitrg, Stade, Minden, Arnsberg, Cassel, DüftcLorf, Trier, Sigmaringcn, Oberbayern, Niederbayern. Oberpsalz. Mittelsranken, Unterfranken, Schvaben, Dresden, Leipzig, Neckarttkis, La-nwrz- tvaldkreis, Jagstkreis, Tonaukreis. Freilmrg, Manntam, Mecklenburg-Schwerin. Sachsen Weimar, Braunsckyverg, Sachsen Minnengen, Anhalt, Lippe, Hamburg, Unterelsaß, Obere!saß, rothnngen. Gießen, den 24. Juni 1916. . Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m e r d e. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereftrigung Langd: hier: die Drainagen In der Zeit vom 8. bis einschließlicki 21. Jüli l. Js. liegt auf Großh Bürgernieisterei Langd ^ der Beschluß der Vollzugskommusion vom 1. JiMi 191b über Erhebung 'der Zinsen der Drainage kosten zur Einsicht der Beteiligten offen Eimvendungen hiergegen smd ber Meldung d<'s Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei Großh. Bürgermeisterei Langd schriftlick) eiilzureickfen. . Friedberg, den 21. Jrrrit 191b. ^ Ter Großhcrzogliche Feldbcreinigungskvmmissär: S ch n i t t s p a h n , RegicrimgSrat. _ Bekanntmachung. Betr.: Feldbercinigung Eberstadt. ^ .. , .. Fn der Zeit vom 12. bis eiNfchtteßlich 19. ^znli l. Js. liegt auf Gr. Bürgermeisterei Eberstadt das Verzeichnis über die Wiesenentschädigungen jur das Erritejahr 1915 nebst Abschrift des Bestl-lnffes vvnr 22. Marz 1916 zur Einsicht der Beteiligten offen. . ^ . Einweichungen hiergegen sffid ber M'rdung des Ansft^un« während der Ossenlcmrugsfrist bei Gr. Bürgermerstcret Etastadt schriftlich cinzureLchsi. F r i e d b e r q . den 22. Junr 1916. Der Großh. 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