Kreis ' tf «rknKrt .. ■% Nr. 61 23. Juni 1916 Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung. Vom 10. Juni 1916. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gcsetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Zur Sicherstellung des Bedarfs der bürgerlichen Bevölkerung an W e b -, W i r k - u n d S t r i ck w a r e n sowie den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen wird eine R e i ch sstclle f ü r bürgerliche Kleidung (R e i ch s b e kl e i d u n g s st e l l e) .errichtet. 8 2. Die N ei chsbekleid un gs stelle hat die Aufgabe: 1. den Vorrat an den im 8 1 bezeichneten Gegenständen, soweit sie nicht von der Heeres- und Marineverwaltung beansprucht werden, zu verwalten, insbesondere für gleich mäßige Verteilung und sparsamen Verbrauch Sorge zu tragen; 2. den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anord- nung des Reichskanzlers oder der Landeszentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt werden soll, die im 8 1 bezeichneten Gegenstände zu beschaffen; 3. die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffen für die bürgerlichen Beamten zu regeln; 4. die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen zu fördern. 8 3. Tie Reichsbekleidungsstelle gliedert sich in eine Verwaltungsabteilung und eine G e s ch ä f t s a b t e i - l u n g. 8 4. Tie V c r w a l t u n g s a b t e i l u n g ist eine Behörde, die dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Ter Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. Ter Reichskanzler ernennt beit Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder. 8 5. Ter Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes der Reichsbekleiduttgsstelle als Vorsitzenden, fünf Königlich Preußischen Negierungsvertretern und je einem Königlich Bayerischen, Königlich Sächsischen, Königlich Württembergischen, Groß^ ■- herzoglich Badischen, Großherzoglich Sächsischen und Elsaß- Lothringischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihn: an der Vorsitzende des nach 8 10 zu bildenden Ausschusses, zwei Vertreter des Deutschen Städtetags, je ein Vertreter des Deutschen Handelstags, des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Kriegsausschusses für die deutsche Industrie, des Handwerks, der Verbraucher und drei weitere Vertreter; der Reichskanzler ernennt die Vertreter und ihre Stellvertreter sowie, einen Stellvertreter des Vorsitzenden. 8 6. Ter Beirat soll über grundsätzliche Fragen, insbesondere über die Durchführung der Bezugsübcrwachung, gehört werden. - 8 7- Gewerbetreibende, die mit den im 8 1 gezeichneten Gegenständen Großhandel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe Herstellen, diirfcn nur an solche Abnehmer- Waren liefern, mit denen sie bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben. Tie Reichsbekleidungsstelle kann bei Verträgen, die vor dem 1. Mai 1916 abgeschlossen worden sind, auf Antrag die Erfüllung auch dann gestatten, wenn eine dauernde Geschäftsverbindung nicht besteht. Tie gewerbsmäßige Herstellung von Belleidungsstücken darf nur auf Bestellung und nur dann vorgenommen werden, wenn der Gewerbetreibende von seinem Kunden einen festen Auftrag schriftlich erhalten hat, in dem Stückzahl und Preis für jeden, Gegenstand angegeben sind; diese Vorschriften finden aus die Maßschneiderei und Musterkollektionen keine Anwendung. 8 8. Jeder bewerbet reiben de , der K l e i n h a ndel mit den im 8 1 bezeichneten Gegenständen betreibt, hat unverzüglich eine Inventur über die in seinem Besitz befindlichen Waren aufzunehmen. Hierbei sind die derzeitigen Kleinhandelsvcrkaufs- prerse unter Zugrundelegung der Preise einzusetzen, die den in der Bekanutmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Stückwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gcsetzbl. S. 214) vorgcschriebenen Preisen entsprechen. Tie Inventur haben auch diejenigen Gewerbetreibenden aufzunehmen, die neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei oder beides betreiben. Vor Abschluß der Inventur dürfen in ihr anszunehmende Waren nicht veräußert lverden. Nach Abschluß der Inventur dürfen von jeder Art der ausgcnommenen Waren bis 1. August 1916 höch^- stens 20 vom Hundert, nach, den in der Inventur eingesetzten Preisen berechnet, veräußert werden. Wer neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel vder Maßschneiderei oder beides betreibt, darf außer diesen 20 vom Hundert unbeschadet der Vorschriften des 8 7 noch so viel veräußern, als er im Großhandel absetzt und so viel verarbeit"?, als er zur Maßschneiderei benötigt. Tie Buchführung ist so einzurichten, daß eine Nachprüfung der vorgeschriebenen Inventuren und der stattgehabten Verkäufe möglich ist. Tie Ncichsbelleiduttgsstelle kann Bestimmungen über die Verpflichtung zur Ausstellung weiterer Inventuren und über eine allgemeine Bestandsaufnahme erlassen. Sie kann dabei den Gewerbetreibenden weitere Einschränkungen für den Absatz ihrer Waren und weitere Verpflichtungen über die Buchführung und dergleichen auferlegen. 8 9. Der Verkauf der im 8 1 bezeichneten Gegenstände an die Verbraucher ist allen Personen verboten, die nicht gewerbsmäßig Kleinhandel mit diesen Gegenständen betreiben. 8 10. Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher. 8 11. Vom 1. August 1916 ab dürfen Gewerbetreibende im Kleinhandel und in der Maßschneiderei die im 8 1 bezeichneten Gegenstände nur gegen Bezugsschein an die Verbraucher veräußern. Der Bezugsschein wird bent Verbraucher mir im Bedarfsfall und nur auf Antrag erteilt. Ter Antragsteller muß die Notwendigkeit der Anschaffung auf Verlangen dartun. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenir die Vermutung für die Notwendigkeit spricht. Tie Reichsbelleidungsstelle hat die Fälle zu bestimmen, in denen diese Vermutung als gegeben angesehen werden kann, und auch sonst Grundsätze aufzustellen, nach denen die Notwendigkeit der Anschaffung beurteilt wird. 8 12. Tie Ausfertigung des Bezugsscheins erfolgt durch die zuständige Behörde des Wohnorts des Antragsstellers, die hierüber Listen zu führen hat. Ter Bezugsschein ist nicht übertragbar. Er gibt kein Recht ans Lieferung der Ware, deren Bedarf bescheinigt ist. Für die Bezugsscheine und die Listen ist ein einheitliches, von der Neichsbelleldungsstette anfzustellendes Muster zu verwenden. 8 13. Tie Ge >o er betreibenden haben die empfangenen Bezugsscheine durch deutlichen Vermerk ungültig zu machen (Lochen und dergleichen), die ungültigen Scheine zu sammeln und am 1; jedes! Monats an die zuständige Behörde des Wohnorts des Verkäufers abzuliefern. 8 14. Die Beauftragten der R e i ch s b e k l e i dungsstelle und die von den Landeszentralbehörden und Kömmunal- verbänden mit der Ueberwachnng der Vorschriften in 88 7 bis 13 betrauten Personen sind befugt, in die Ränm!e der dieser Verordnung unterstehenden Betriebe einzutreten, die Warenlager und die übrigen Geschäftseinrichtungen zu besichtigen, Auskunft einzuholen und die Geschästsanfzeichnungen einzusehen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und (Heschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten Verschwiegenheit zu beobachten. 8 15. Die z n st ä n d i g e Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen aufcrlegt sind, unzuverlässig zeigen. Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig, lieber die Beschwerde entscheidet die h ö h e r e V e r w a l t n n g sb e tz ö r d e endgültig. Die Beschwerde f>at keine ansschiebende Wirkung. 8 16. Die D e ck n n g d e s B e d a r f s der im 8 2 Nummer 2 aufgeführten Behörden und Anstalten erfolgt in der Weise, daß die von der Landeszentralbehörde vorgeprüsten Bedarfsanzeigen der ReickMekleidnngsstellc überwiesen und einem aus sieben Mitgliedern bestehenden Ausschuß behufs Feststellung des zu überweisenden Anteils vorgelcgt werden, woraus dann die Reich^bekl eidungssteile die Bezugsbescheinignng der Feststellung entsprechend ausstellt. Das Nähere, insbesondere auch die Zusammensetzung des Ausschusses, bestimmt der Reichskanzler. 8 17. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine An- endung . 1 auf die von den Heeresverwaltungen und der Marrnever- nxütung beschlagnahmten Gegenstände wählend der Dauer der Beschlagnahme: , _ , 2. auf den Erwerb von Gegenständen seitens der Heeresverwal- lungen und der Marineverivaltnng. 8 18. Tie Landes z entralbehör den bestimmen, wer s zuständige Behörde im Sinne der 88 12, 13 sotvie des §15 ,id als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 15 anzusehen t. Sie oder die von ihnen bezeichneten Behörden erlassen die che reu Bestimmungen zur Ausführung und Ueberwachnng der inhaltuUg der Vorsckwiften der 8 7 bis 13; foiwit dies nicht -schiebt, haben die Komnumalverbände die Ausführung und Ueber- achnng der Vorschriften der 88 7 bis 13 selbständig zu regeln ad die notwendigen Einrichtungen zu treffen. $ '^cr NnckZlanzler erläßt die Bestirnmunaen zur Au s- t fi 1 > :> '-iH'Dvbitung, so!Veit dies nicht den Landeszentral» bebördcu. der ei clis'oeUeidlMgs stelle oder den Kommlmalverbän- den überlassen i,t. Er kann Ausnatznien von den Vorschriften dieser Perordnuna zulassen. § 20. Mit Gesänunis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünszelmtansend Mark >vird bestraft: 1 wer den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 11 Abs. I, § 12 Abs. 1 0aU 2 und >> 18 oder den zu diesen Vorschriften erlassenen Aussüh'lukgsbestimmungen des Reichskanzlers, der Landes- zentratbehorden oder der von ihnen bezeichneten Behörden, der ReiclisbekleidtMgsstelte oder der Kommnnalverbände zu- Nnderhandelt: 2. ,ver der Borschnst des § 14 zuwider'den Eintritt in die Räume, die Besichtigung oder die Einsicht in die GeschäftS- ausz; 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder nnssentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht: 4. wer den Vorschriften des § 14 zuwider Derschivi egen heit nicht bevlxrchtct. Im Fülle der Nu null er 4 tritt Verfolgung nur aut Antrag des Unternehmers ein. Bei Zuwiderhandlungen gegen § 7 können neben der Strafe die Wirren, ans die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 21. Tie Verordnung tritt mit dem 13. Juni 1916 in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft-; tretens. Berlin, den 10. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H el ff e ri ch. Bekanntmachung betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit Web-. Wirk- und Stricktvaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegenstände. Vom 10. Juni 1916. Aus Grund des 8 10 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk rmd Strickivaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis: Tie Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web--. Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche. Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463' mit Ansitshmc der §§ 7, 10, 14, 15 nnd 20 dieser Bekanntmachung finden ans die im nachsteheltdeit Verzeichnis aufgefübrten Gegenstände keine Anivendung. Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Bekanntmachung über Prei-besckränknngen bei Verkäufen von Web- Wirk- nnd Strickivaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 2i4 zulässigen Preise. V e r z e i ch n t s. 1. Stoffe aus Natur- odcr Kunstseide. 2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuh ausschließlich aus Natur- oder Kunstseide besteht. 3. Alle Artikel, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil ans den zu 1 mit» 2 genannten Stoffen hergestellt sind. Für Trikotageu gelten jet-xh die Bestimmungen zu 4. 4. Seidene und halbseidene Strümpfe und sonstige seidene und halbseidene Trivotagen und Wirktvaren. Als halbseidene Waren dieser Art gelten solche, die nach der Fläche mindestens zur Hälfte aus Natur- oder Kunstseide bestehen, nnd seidenplattierte Strümpst. Seidene, halbseidene und solche baumwollene gewirkte Handschuhe, die ausschließlich aus Garn der Nr. 80 und darüber hergestellt sind. Ferner baumwollene Tamen- strümpfe, von. denen das Tutzendpaar weniger als 750 Gramm, und baumwollene Derrensocken, voll denen das Tnhendpaar weniger als 450 Gramm wiegt. Für durchbrochen gemusterte Strüntpfe ist diese Grenze in jedem Falte um ie 50 Granun weniger anzuuehmen. 6. Bänder, Kordeln, Schnüre und Litzen. Schnürsenkel, Hosenträger und Strumpfbänder. 6. Spitzen rmd Besahstickereien. Tapisserielvaren, Posamentier- nwren für Möbel- und Kleiderbesatz. 7. Mützen, Hüte und Schleier. 8. Schirme. 9. Teppiche. Läuferstoffe, Bettüberdeckeu und farbige Tischdecken. 10. Möbelstoffe. 11. Ab gefaßte Gardinen und Vorhänge. Tüllgardinen meter-i weise. 12. Wollene Damenkleider- und Mäntelstoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 130 Zentimetern 1.0 Mark für das Meter übersteigt. 13. Boumwolleue, einfarbige oder buntgeivebte Kleider- und Schttrzenstosfe. sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 90 Zentimetern 3 Mark für das Meter übersteigt. 14. Baumwollene bestickte Kleider- und Schürzenstoffe. sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 90 Zentimetern 6 Mark für das Meter übersteigt. 15. Baumwollene bedruckte Kleicunstoffe, sofern der Kleinhandels-, preis bei einer Breite von etwa 90 Zentimetern 2 Mark für das Meter übersteigt. 16. Verbandstoffe und Damenbinden. 17. Konfektionierte genähte Weißwaren (nngewaschen). 18. Herrenstoffe, sofern der KleinhandelSpvcts bei einer Breite bon etwa 140 Zentimetern 14 Mark für das Meter übersteigt. 19. Fertige Fracks. Militärnniformen. Uniformbesatz und Militärausrüstungsgegenstände. Fertige .Herrengarderobe, sofern der Kleinhandelspreis für den Rock- und Gehrockanzug 75.— Mk. für den Sack- und Sportanzug 60,— „ für den Rock und Gehrock 47,— „ für die Sackjacke 32.— „ für die,Westtt 10,— „ für das Beinkleid 18,— »- für den Winterüberzieher 80,— für den Sommerüberzieher 65,— „ für den Wettermantel ans Lodenstoff 40,— „ übersteigt. 20. Alle Artikel der fertigerr Damenmäntel-,und Mädchenmäntel--, Damenkleider- und Mädchenkleider-, Damenbinsen- und Mäd- chenblusenkonfektvon. sofern sie am 6. Juni 1916 fertiggestellt waren und sich im Besitze der Kleinhändler befinden, oder sofern deren Kleiulwndelspreis für einen Damenmantel für ein Jackenkleid für ein Waschkleid für eine wollene Bluse für eine Waschbluse für einen iv-ollenen Morgen rock 60,— Mk 80,- „ 40,- „ 15,- .. 12 - tt 30,— „ 20 ,- 100 - 25,- „ für einen Waschmorgenrpck für ein garniertes 1 vollen es Kleid für einen .Kleiderrock übersteigt. 21. Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungsstücke. 22. Fertige Damenwäsche aus Web stoffen, sofern der Kleittq Handelspreis für ein Tanten Hemd 6,50 für ein Damennachtbemd 10- für ein Tamcnbeinkleid 5- für eine Untertaille 5,— für einen Frisiermantel 10- für einen Waschuntervock 12- für eine Morgeirjacke 10,- für eine Nachtjacke 5.— 23. 24. übersteigt. Säuglingswäsche und Säuglingsbekleidung. Korsette nnd Korsettschoner. 25. Wäschestoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei eitler Breite Volk cttva 80 Zentimetern 2 Mark für das Meter und für halbleinene und reinleinene Stoffe bei einer Breite von! etwa 60 Zentimetern 3 Mark für das Meter übersteigt. 26. Gemusterte weiße Tischzcuge. 27. Reinwollene Schlafdecken, sofern der Kleinhandelspreis 30 Mark für das Stück übersteigt. 28. Kragen und Manschetten, Vorsteher nnd Einsätze. Krawatten und Schlasatlzüge. Fertige Herren-Tag- nnd Nachthemden, sofern der Kleinhandelspreis 7 Mark für das Stück übersteigt. 29. Taschentücher. 30. Hausschürzen, sofern der Kleinhandelspreis 4,50 Mark für das Stück übersteigt. Zierschürzen aus weißen dünnen Stoffen, sofern der Kleinhandelspreis 2 Mark für das Stück übersteigt. 31. Seidene Schuhe. 32. Tie nach Maß anzufertigenden Herren- und Damen-Ober- nnd Unterkleider, sofern die unter 19. 20, 22 unb 28 ali- gegebenen Vreisgrenzen überschritten werden. 33. Getragene Kleidungsstücke, soweit ihr Kleinhandelspreis die Hälfte der unter 19 utib 20 festgesetzten Preise übersteigt. 34. Woll- und Baumwollstoffe (12, 13, 14, 15, 18, 25) bis zn Längen von 2 Metern. Wo in vorstehendem Verzeichnis Preise für bestimmte Breitenmaße der Stoffe als Grenze angegeben sind, ist für andere Breiten- i*e der Preis entsprechend höher oder niedriger anznnehmen. ätlen, in denen Rabatt auf die Preist gewährt Ivird^ reise nach Abzug des Rabatts maßgebend, i n, den 10. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. ma In x sind die 9 Rur Bekanntmachung. Ans Grund des 8 18 der Verordnung des Bundesrats vom! 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirkung Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung (R.-G.-Bl. S. 463) werden als z n st ä n d i g e Behörden im Sinne der §§ 12, 13 der Verordnung in deir Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgermeister, in den übrigen Städten die Bürgermeister, in den Landgemeinden die Bürgermeistereien bestimmt. Znstän-, 0 dl ae Behörde im Sinne von 8 15 Abs. 1 der Vevord- ltunn ift das Kreisam l, höhere Verwalt» ug sbe hv l de rm Sinne \m\ 8 15 Ms. 2 der Provinz iala ü s s ch n ß. Darmstadt, den 15. Juni 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Hombergf. Krämer. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. BürgermcisLerejen der Landgemeinden des Kreises. Sie ^vollen di«« vorstehenden Bekanntmachungen ortsiiblich vekanntgeben und insbesondere die betreffenden Geiverbet reib enden belehren. Gießen, den 20. Juni 1916. Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen. __ I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung Kber die Bestandsaufnahme von Kakao und Schokolade und über die Regelung des Verkehrs mit Kakao und Schokolade. Von: 10. Juni 1916. Alls Grund der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reickis-Gesetzbl. S. 750) beztv. 4. April 1916 (RnchsGesetzbl. S. 233) nnrd bestimmt: 8 1. Wer Rohkakao, auch gebrannt oder geröstet, Kakaonmsse, iKakaobutter, Kakaoprestkucheu, Kakaoschrot, Kakaopulver, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen (z. B. Haserkakao, Bananen- kakao, Nährkakao aller Art usw.), Schokoladenmasse (auch lieber- zugsNlässe), Schokolade aller 2lrt mit Beginn des 13. Juni 1916 für eigene oder fremde Rechnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Art und Eigentümern- unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsortes, der Kriegs-Kakaogesellschaft m. b. $). in Hamburg 1, Mönckeberg- straste 31, bis zum! 18. Juni 1916 durch eingeschriebenen Brief an- Ku zeigen. Qualitätsunterschiede sind nicht zu berücksichtigen. Alte Mengen derselben Warengattung sind zusamlnenzufassen und in einer Ziffer anzugebni. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 13. Juni 1916 untertvegs befinden, sind von dem! Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die 1. im Eigentums des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß- Lothringens, insbesondere im Eigentilme der Heeresverwaltungen oder der Marineverivaltung stehen: 2. insgesamt weniger als 25 Kilogramm von jeder der angegebeneil Warengattungcn betragen. § 2. Die im 8 1 bezeichneteil Waren dürfen nur von den Fabriken der deutschen Kakao- und Schokoladenindustrie oder von Firmen und Personen, solveit sie von der Kriegs-KakaogeselAhaft ln>. b. H. in Hanrburg dazu ermächtigt worden sind, oder von Kleinhändlern rbgesetzt iverden. , Bon dem Verkäufer ist über alle Verkäufe nach Menge und Verkaufspreis genau Buch zu führen; die Unterlagen darüber ftnb der Kriegs-Kakaogesellschaft M. b. H. in Hamburg auf Verlangen, vorzulegen. Diese Vorschrift fiirdet keine Antvendung auf die irrt § 1 M- satz 4 bezeichneten Mengerl. § 3. Der Reickiskanzler kann Ausnahmen zulassen. 8 4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder lrtit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft: 1. wer die ihm nach 8 1 Abs. 1 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben »rächt: 2. tver der Bestimmung im 8 2 zuwider die im! § 1 bezeichneten Waren absetzt. Nebdn der Strafe können die Vorräte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen lverden. 8 5. Diese Bekanntrnachung tritt mit dem Tage der Berkun- dung in Kraft. Berlin, den 10. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie. die Bekanntmachurlg des Reichskanzlers vorn 8. Juni 1916 (Kreisblatt Nr. 61) mit dem Anfügen ortsüblich bekannt zu machen, daß wir die Berfütterung von Kartoffeln, die sich nachweislich zur menschlichen Ernährung nicht eignen- gestatten. Ob diese Voraussetzung vorliegt, haben S i e pflichtgemäß fttt entscheiden. Zuwiderhandlungen unterliegen der in genannter Bekanntmachung mitgeteilten Strafe. Wir empfehlen strengste lUeberwachuug. Gießen, den 17. Juni 1916. . Großherzogliches §breisamt Gießen. I. B.: L a n g erma nn. Bekantttttrachuna betreffend Verbot des Verbrauchs von Speisekartoffeln in der Brennerei. Vom 17. Juni 1916 Die Reichskartoffelstelle hat iM Einvernehmen mit der Reichs- branntweinstelle den Verbrauch von Speisekartoffeln in der Bren- nerel grundsätzlich verboten. Es dürfen nur für die uwnschliche Ernährung nicht geeignete Kartoffeln in der Brennerei verbrauch^ werden. Darüber, ob Kartoffeln für die menschliche Ernährung ge- erguet sind oder nicht, entscheidet nach Anhörung von Sachverstäw- dlgen das Kreisamt desjenigen Kreises, in dem die Kartoffel« lagern. Diese Bestimmung tritt sofort in Kraft. Darmstadt, den 17.Juni 1916. Grobherzogliches Ministerium des Innern. ___ v. Homberg k. XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando Abt. III. b. Tgb.-Nr. 10241/2995. ^ „ Frankfurt a. M., den 10. Juni 1916, Betr.: Ernschränkung des Fahrradverkchrs. Mf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbezirk Und — im Einvernehmen mit dem Gouverneur — auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz: Jede Benutzung von Fahrrädern zu Berguügnrrgsfahrten (Spazierfahrten und Ausflügen) sowie zu Sportzwecken wird ver-, Voten. Fahrradreunen auf Rennbahnen dürfen stattfiuden, wenn sie mit vorrätigen sogeuaunteu Reuureifen (geschlossener Giunllnnveisen ohne Luftschlauch» ausgeführt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und beim Borliegen mildernder Umstände mit Hast oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Gießen, den 20. Juni 1916. Ter Kommandierende General: _ Freiherr von Gall, General der Infanterie. Betr.: Landesbrotiuärkeu. Nachdeur die hessische Regierung mit Bahern, Württemberg und Elsaß-Lothringen ein Abkommen wegen gegenseitiger Anerkennung der Landes- bezw. Gastbrotmarken getroffen hat, besteht kein Anlaß »lehr, au dem» für die Kommunalvcrbände lästigen Brot- uiarken-Abmeioeschein sestzuhalten, soweit Airgetzörige dieser Staaten in Betracht kommen. Großherzogtiches MinistcriuiN des Innern bestimmt deshalb, daß Augehörigeir der Staaten Bayern. Württemberg und Elsaß-Lothringen. die sich vorübergehend in Hessen aufhaltell. ohne Rückftcht auf die Zeitdauer dieses Aufenthalts, Brotinarkeil auf Brotkarten-Abmeldescheine nicht zu verabfolgen sind, daß sie vielmehr Brot nur gegen Abgabe ihrer heimischen Landes- oder Gast- brotmarkeu zu erhalten haben. Eine gleiche Bestimmung ist bereits für das Königreich Bayern erlassen worden, so daß Angehörige hessischer Kommunalverbäude in Bayern n u r auf die Laudesbrotmärken Brot erhalten. ' Gießen, den 20. Juni 1916. Großberrogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. _ _ Betr.: Veröffentlichungen von Anzeigen in den Zeitungen und Zeitschriften. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Großh. Polizeiamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. Das nachstehende Schreibendes Kciegspresseamts, Oberzeusur- stelle voiu 2. lf. Mts., teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit^ Tie Aufsicht über die Befolgung der Vorschriften ist scharf alls-« zu üben. Gießen, den 20. Juni 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I.V.: Lang ermann. Da in den Zeitungell und besonders in den Fachzeitschriften vielfach Verstoße gegen die Auzeigenbestilumungen wahrgenoiw- men werden, Weist die Oberzcnsurstelle auf die unterm 16. 12. 15. erlassene, im Reichsgesetzblatt 1915 Seite 827 veröffentlichte, Bunvesrats-Verordnullg über Zeitungsanzeigeu hin. T-ie Aufsicht über die Befolgung der Berordnung ist Sache der Polizeibehörde im Zusammenwirken uül den Zentralstellen. Betr.: Zahlung der Leihpferde. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hülweis auf unser Ausschreiben vom 13. Januar ds. JA (Kreisblatt Nr. 6) empfehleil «vir Ihnen, falls sich Leihpserde in Ihrer Gemeinde befinden, dem Zentral-Pfcrde-Depot 6 in Darm-» stadt rechtzeitig die vorgeschriebene Anzeige zu evftotteu. Gießen, den 16. Juni 1916. Großherzogliches Kreisaml Gießen. I. B.: H e in m e r d c. Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.