Kreisblatt M kn Kreis Gietzen. Nr. 63 20. Juni 1916 Verordnung Uber vorläufige Maß,nahinen auf dem Gebiete der Fettversorgung. Vom 8. Juni 1916. Auf Grund der §§ 1 bis 3 der Verordnung über Kricgsmaß- nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Rcichs-Gesehbl. S. 401) wird verordnet: 8 1. Bei Ausbringung des Fleischbedarfs nach der Verordnung von; 27. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 199) ist Äorsorge zu tref- fen, daß, Kühe, die vorzugsweise zur Milcherzeugung geeignet sind, uichtzur Schlachtung kommen. Tie Landeszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen. 8 2. Besitzer vo n Milchtü Heu, dre im Mai 1916 an eine Molkerei geliefert haben, sind, auch soweit eine vertragliche Verpflichtung zur Weiterlieferung nicht besteht, verpflichtet, die Milch- auch künftig an die bisherigen Abnehmer zu liefern. Sie haben monatlich mindestens soviel Milch zu liefern, als dem Verhältnis der int Mai gelieferten Milch zu der gesäurten von ihnen im Mai erzeugten Milch entspricht. Die bisherigen Abnehmer haben die hiernach zu liefernde Milch abzunehmen. Tie Vorschrift im Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der zur Lieferung Verpflichtete auf Grund eines mit einer anderen als der im Mai belieferten Molkerei abgeschlossenen Vertrags an die andere Molkerei liefert. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferunaspslicht nach Absatz 1 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, ,n dem die Molkerei belegen ist. Sie setzt bei Nichtbestehen eines Lieferungsvertrages im Streitfall den Freis und die Bedingungen, zu denen zu liefern ist, fest. Ihre! .Entscheidung ist endgültig. 8 3. T ie höhere Verwaltungsbehörde kann zur Ablvendung von Notständen Besitzer von Kühen ihres Bezirkes, die bisher ihre Milch nicht an Molkereien geliefert haben, zur Lieferung der Milch an eine Molkerei anhalten. Tie Aufforderung ist nicht auf solche Milch zu richten, deren der Besitzer zum Verbrauch im eigenen Bettiebe bedarf. „ DiehühereVerwaltungsbehörde bestimmt ersorder- ltchenfalls die Molkerei, an die zu liefern ist, setzt den Preis und die Lieferungsbedingungen fest und entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben.' ihre Entscheidung ist endgültig. 84. l Bei Eintritt von Notständen durch Milch knapp heit können Molkereien zur Lieferung von Voll- oder Magermilch an bestimmte Gemeinden angehalten werden. Tie Anordnung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, ht vem die Molkerei gelegen ist: sie kann, wenn die Gemeinde in einem anderen Verwaltungsbezirk als die Molkerei liegt, auch durch das Kriegsernährungsamt oder die von diesem bezeichnte Stelle erfolgen. Tie anordnende Behörde setzt erforderlichenfalls den Preis und die Lieferungsbedingungen fest und entscheidet über Strei- "gkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben; ihre Entscheidung ist endgültig. o .. Tre Verpflichtung der Mol kerei en zur Ueberla s- fung von Butter (§ 1 der Verordninng über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 807) wird dahin erweitert, das; bis zu fünfzig vom Hundert der im Vormonate hcr- geslellteil Buttermenge zu überlassen sind. Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung das Verlangen auf Ueberlassung der im Monat 3;)nngrruder waren häufig zu einer Smnme zusammcngezogcn — auf 'die Trennung dieser Gruppen entsprechend bei* den Fleisch- schauern vorgeschriebenen Statistik der beschau Pflicht, gen Schlack>- tungen, ist in Zukunft unbedingt zu achten. 4. Sehr oft fehlte die Angabe des Lebendgewichtes: mir die Mitteilung des Lebendgewichts der Sck/achttiere muß die Rcick'^ sleischstelle aber ganz besonderes Gewicht legen, da sie allein die Grundlage für den erforderlichen Ausgleich in der Fleischzuiveisnug für die Zukunft schaffen kann. Wenn nicht für alle Schwchtticre das Lebendgewicht angegeben iv-ird, muß jedenfalls deutlich erkennbar gemacht werden, ans welche Stückzahl sich die Gewichtsangaben beziehen. 5. Statt des Lebendgewichts ist niitnntcr das Schlachtgewicht eingesetzt worden — das ist möglichst zu i>ermribni. 6. Die Gewichtsangaben sind häufig statt in Zentnern in Kilogramm oder Pfund gemacht worden — das verzögert die Arbeit und muß unterbleiben — Angabe in Zentnern ist vor- gesch rieben. 7. Die Sckstachtuugen sind stets für den Kvmmunalverband anzugeben, ^in dessen Bereich sie ttorgenonnnrn sind, auch wenn es sich um Schlachtungen handelt, die für einen anderen Kommunal- verband bestimmt sind. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Treis an der Lumda: hier: die Drainagen. In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. Juli s. Js. liegt auf Großh. Bürgermeisterei Treis a. d. Lda. der Beschluß der Boltzugskommission wegen Ansschlag nnd Erhebung der Zinsen der bisher ausgefiilwten Drainagen zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen fiub bei Meidung späteren Ausschlusses wühreud der Offenlegungssrist bei Großh. Bürgermeisterei Treis a. d. Lda. schriftlich einzurcichen. Friedberg, den 10. Juni 1916. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: S ch n i t t s p a h n, Ncgierungsrat. NöchenN. Lebersicht der Todesfalls i. S. Stadt Gießen. 23. Woche. Vom 4. bis 10. J,»ii 1916. Einwohnerzahl: angenommen zn 33 100 (iufC. 16)3 Mann Militär). SterblichkeitSziffec^ 16,85°/... Nach Abzug von 7 Orttfremde,,: 7,65°/^. siarben an Zu,. „ach,'.... Altersschiväche 1 (l) l (l) — _ Folgeii des Wochenbetts 1 il) l m — «. Diphtherie 1 — — i Liiiigeiituberkiilose 1 1 — — Lungenentzündung 1 - \ _ 5\rm\fl)citeu des Herzens 1 (1) 1 (I) — _ Gehirnfchlag 1 1 — _ Krankheiten der Nieren 1 (I) 1 (1) — »_ Krebs 2 (2) 2 (2) — — anderen beiiaiiiiten Krank- heiten _2 (1) — i_i (i) Summa: 12(7) 8(6) 2 g n A n m.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Veröffentlichung des Großh. KreisgesnudheitLanstT Gießen. Tr. W a l g e v. Med.-Rat. Drucksachen aller Art aWÄS die Brühl'schGUniy. OriJchereL Rotationsdriick der B r ü h l'sehen Uliiv.-Ruck,- unb Steindruckerei. R. Lang e, Gießen.