Nr. 60 15. Juni 1916 > Bekanntmachung über Fleischversorgung. Vom 8. Jupi 1916. Unter VI unserer Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 8. April 1916 ist zwischen ben Ansätzen 2 und 3 folgender Absatz emzurücken: ,,Tie Landesfleischstelle wird jeweils für die Verteilungs- t^rwde bestimmen, welch« .H ö ch st menge von Fleisch für den Kopf der Bevölkerung wöchentlich im Großherzogtum gleichmäßig abgegeben ioerden darf." Da r m stobt, den 8. Juni 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. ___ v. H omberg k. __ Bekanntmachung. B etr.: Tie Mathildenstistung für Oberhessen. " Aus den Ueberschüssen für 1915 sollen demnächst, wie in früheren Jahren, bedürftigen, in der Provinz Oberhessen bestehenden Kleinkinderschulcn Beihilfen gewährt werden. Tie Vorstände solcher Schulen, für ivelche eine Unterstützung gewünscht wird, iverden aufgcfordert, unter Angabe der Zahl der die Schulen besuchenden Kinder und desjenigen Betrages, den die Gemeinde als Zuschuß zil den Kosten der Klein-Kinderschule jährlich austvendet, begründete Gesuche bis 25. Juni ds. Js. hierher (äußere Adresse Großherzogl. Provinzialdirektion Oberhessen zu Greßen) einzureichen. Ten Gesuchen ist ein Auszug aus der letzten Rechnung beizufügen. Gießen, ben 30. Mai 1916. __ * Ter Vorsitzende der Mathildenstiftung für Oberhessen: _ __ Dr. Usi n g cr. __ fevtr.: Ernteflüchenerhebung vom 9.—15. Juni 1916. An den Obrrbürgermeistcr zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 2. d. Mts. (Kreisblatt Nr. 56) empfehlen wir Ihnen nochmals, die Listen bis spätestens zum 20. d. Mts. an uns einzusenden. Gießen, den 13. Juni 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ,_ I. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Allendorf a. d. Lumda; hier die Drainagen. In der Zeit vom 24. Juni bis einschließlich 8. Juli l. Js liegt auf Großh. Bürgermeisterei Mendorf a. d. Lumda, das Projekt über Herstellung der Drainagen in den Fluren II, III, VII, IX, XIII, XXIX und XXX, nebst allgerneiirem Beschluß über die Drainage und die Erhebung von Zinsen für Trainagekosten vom 5. Juni l. Js. zur Einsicht 'der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der oben angegebenen Offenlegungsfrist bei Großh. .Bürgermeisterei Mendorf a. d. Lumda schriftlich) und mit Griinden versehen einzureichen. F r i c d b e r g den 5. Juni 1916. Wer Großherzogliche Feldbercinigungskommissär: Schnittspahn. Negierungsrat._ Bekanntmachung. Bet r.': Feldbereinigung Ettingshausen; hier die Drainagen. In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. Juli l. Js. liegt auf )esckchnß der Vollzugskom- J uiid Erhebung der eteiligtcn offen. Einwendungen hiergegen such bei Meidimg des Ausschlusses wahrend der Osfenlegungszeit hei Gr. Brftgermeisteret Ettings- Musen schriftlich einzureichen. Friedberg, den 9. Juni 1916. Der Großh. Feldbereinigungskominissär: .__ Schnitt s v a h n , Negiernngsrat. Juli l. Js.' liegei offen: Bekanntmachung. Betr: Feldbereinigung Münster. In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. auf Gr Bürgermeisterei Münster zur Einsicht v ,,vu. 1 Beschluß der VollzugskomMission vom 8. Juni 1916 übe Ausschlag und Erhebung der Zinsen der Drainagekosten 2. Beschluß vom 11. Mai 1916 wegen Erwerb des Gesälls de Papiernlühle und Beseitigung des Wehrs „ r¥ Anwendungen hiergegen sind bei Meldung späteren Aus R iwtimib der OFffiilcffunflägeit bei Gwtzh. Bilrg«rneeiflM Munsttr schriftlich emzurnchen. Friedberg, den 9. Juni 1916. Ter Großh. FeldbereiniguNgskvmmissär: S ch n i t t s p a h n , Negiernngsrat. Bet r.: Regelung des Verkehrs mit Butter, Käse und Eiern; hitt? Richtpreise für Laicheier. Auf Grund des § 3 Ziffer 2 unserer Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 25. Mai 1916 (Kreisblatt Nr. 51) lverdcn ftlr den Handel mit frischen L a n d c i e r n die nachstehenden Preise als angemessene Höchstprcise festgesetzt: ^ denn Einkauf durch den Händler vom Landwirt (Züchter) 1/ Pfennig; 2. beim Weiterverkauf an die Verbraucher auf den Märk- teil und bei Lieferung ins Haus 16—20 Pfennig; 3. bei Lieferung an Ladengeschäfte 20 Pfennig; 4. für Weiterverkauf durch Ladengeschäfte 22 Pfennig für das Stück. Bei Ueberschreitung der Höchstpreise machen sich Verläufer, Hand.er und Käufer strafbar, so daß also nicht mehr gefordert und nicht mehr bezahlt werden darf. Hierbei sind sonstige Reben vergüt u n g e n , wie Bringerlohn, Geschenke und dergleichen, unzulässig und st r a f b a r. Zuwiderhandlungen haben die Entziehung der Erlaub- n l s zum Handel zur Folge und können gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Bundesrats gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 in der Fassung vom 23. März 1916 bestraft werden. Außerdem ist die Einziehung der Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, zulässig, einerlei ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Auch L a n d iv i r t e, die höhere Preise von privaten Verbrauchern fordern (§ 4 Absatz 2 unserer Bekanntmachung vom 2o. Mar 1916h setzen sich dieser Strafverfolgung ans. Dre Händler und Händlerinnen iverden hiermit darauf hin- aewicien^daß die bei der ErlaubniSerterlung- von uns zur Verso r g un g s r e g elun g der Städte und Lazarette gestellten Auflagen und Aufträge künftig streng einzuhalten sind, widrigenfalls wrr die betreffenden Händler und Händlerinnen nach § 3 unserer Verordnung vom 25. Mai 1916 als unzuverlässig ansehen müssen und bei ihrem Handel polizeilich überwachen lassen iverden. Wir besti mm er: hiermit außerdem, daß alle Händler und .Händlerinnen, denen der Auftrag zur Lieferung bestimmter Eierniengen an die Städte und einzelne Lazarette vv,i uns erteilt wird, über alle Einkäufe und alle Verkäufe genau Buch zu führen haben. Dre B uchfü.-hrungspflicht kanir auch auf die anderen Händler und Händlerinnen ausgedehnt werden. In den Büchern (Heften) muß außerdem ein vollständiges Verzeichnis der Ei n ka u f s ku n dsch a f t und der V e r k a u f s k u n d s ch a s t mit Ortsangaben enthalten sein, das lederzett nach.geprüft werden kann. Tie Abgabe und der Weiterverkauf von Eiern an fremde Händler ist streng verboten. Zuwiderhandlungen haben die Entziehung der Ausiveiskarte zur Folge. Tie Landwirte dürfen Eier an fremde Privatpersonen nicht abgeben. Gießen, den 13. Juni 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Lang ermann. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh Polizei- amt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Unter .Hinweis auf vorstehende BekanntmackMiig und auf jnifae Bekanntmachung vom 25. Mai. 1916 ^Kreisblatt Nr. 51) empfehlen ivir Ihnen strengste Uebcrivachung des Handels, insbesondere auch des Laden- und Marktverkchrs; jeder Händler oder Händlerin ist zur Vorzeigung und Mitführung der Ausweiskarte verpflichtet, solche ohne Ausweiskarte sind am Handel zu verhindern und zur Anzeige zu bringen. Gegen auswärtige, nickst zirgelassene Händler Und Händlerinnen ist mit aller Strenge zu verstchren und sind etwa aufgekauste Vorräte zu beschlagnahmen. Sofern noch Händler und Händlerinnen es verabsäumt haben sollten, sich Anslveiskarten zu beschaffen, sind sie von den Großh. Bürgermeistereien darauf hinzuweisen itub ist schriftlicher Antrag durch die Bürgermeistenn einzureichen. Vorstehende Bekanntmachung und diejenige vom 25. Mai 1916 (Kreisblatt Nr. 51) ist wiederl-olt ortsüblich bekannt zu maclien. Gießen, den 13. Juni 1916. Großlierzogliches KreiSamt Gießen. __ I. V.: Langer m a n n. Betr.: Feldrügeverfahren. An die Großh. Bürgermeistereien und Landgemeinden des Kreises. Tie Feldrügeregister sind bis spätesten s z u m 2 6 ds. Mt«, an die Herren.Amtsanwälte einzusenden Einlxfttnng des Ter* mines lvird Ihnen zur Pflicht gemacht G i e ß e n , den 10. Ju'.-i 1916. Großherzvoliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hem mcrbe.