Nr. 57 6. Juni Bekanntmachung. Auf Grund des 6 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914 -betreffend das Verbot der Ausfuhr iwm Verpflegungs-, Stceu- Wrcb Futternritteln, bringe ich Nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: 1. Bon der Liste der zur Ansfuhr freigegebenen Waren nach Kiffer I der Bekanntmachung vom 16. Februar 1916 »oerden gelgestrichen : zu 2. Waldwolle und Rohrwolle, Nr. 28 p des Statisüscher: Wa reu verze i chn i s ses; feu 4. Spargel (Nr. 33 g); SU 8. grüner Tee; feu 10. Algengras (Nr. 68 a); Seegras (Nr. 68 d); feu 11. Holzmehl (s. auch Bekanntmachung vom 28. März 1916) >und Holzwolle: feu 12. Kerlholz und Korkabfälte (s. auch Bekanntinachung vom 2. April 1916); feu 15. Seggen und Schilfrohr; feu 31. Färbzucker; 2. Tie Freigabe von Schlünden (zu 28) loird auf getrocknete Schlünde beschränkt; 3. Freigcgebcn wird die Ausfuhr tarn Gänseleberpasteten (in 5Teig, Terrinen, Blechidvscn usw.). Berlin, 20. Mai 1916. Der Reichskanzler. 1 Im Aufträge: Kautz. Bekanntttrachknrg Über Ergänzung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, HilM offen und Kunstdünger vom! 28. Januar 1916 (IieichK-Gesetzbl. S. 67) und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 3.1. Januar 1916 (Reich s--Gesetzbl. S. 71.) Vom 24. Mai 1916. Auf Grund des 8 3, 8 4 Satz 2 der Verordnung, betreffend die Ginfnh-r von Futtermitteln, Hilfsstoffen und KunsWünger voni 26. Januar 1916 (Reichs-Gcsetzbl S. 67) bestimme ich: Die Bestimmungen der Verordnung und die dazu erlassenon AnsführnngsbestimMungen vom 31. Jammr 1916 (Reichs-Gesetz- Uatt S. 71) werdcur au^edehnt auf Garnclenmehl (Kcabbemnehl), . ! Seesternmehl, ^ Kakaoschalen und Maiskolben jeder Art uud Erzeugnisse daraus, die durch Schäle::, Mahlen oder Schroten gewonnen iverden. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündimg, die Ausdehnmrg der Strafbestimntunge:t mit dem 30. Mai 1916 lin Kraft. Berlin, den 24. Mai 1916. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Freiherr von Stein. _ Bekanntmachung betreffend Erstattung von Beiträgen zur Amgestelltenversicherung an berussaufähigc Kriegsteilnehnrer. Vom 26. Mai 1916. Der Bnndesrat hat auf Grund des ß 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu tvirtschädlichen Maßnahmen usw. vom 4. dtugust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Ten bei der Neichsversicherungsanstalt für Angestellte Versicherten, die im gegenwärtigen Kriege dein Deutschen Reiche oder einem mit ihm verbündeten oder befreundeten Staate Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben uud infolge ihrer Teilnahme am Kriege dauernd berufsunfähig (8 25 Abs. 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte) geworden sind oder werden, ist auf ihren Antrag die Hälfte der für sie an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte entrichteten Pflichtbeiträge zu erstatten. Bei freiwilliger Versicherung Norden drei Viertel der eingezal-llen Beiträge erstattet. tz 2. Ter Anspruch auf Beitragserstattung verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Berufsunfähigkeit g eltend gemacht wird. Tie Frist beginnt jedoch nicht vor Schluß esjenigen Kalenderjahres feu laufen, in welchem der Krieg beendet ist. § 3. Für lxrs Verfahren gelten die §§ 229 ff. des Bersiche- rungögesetzes fiir Angestellte. Tie Instanzen der Angestelltenversicherung sind an die Entscheidungen obersten Militärbehörde des Kontingents darüber gebunden, ob eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädignng und die Tienstbeschädigung als durch den Krieg herbeigeführt an- zuseheu ist., 8 4. Diese Vevordmmg tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. Berlin, den 26. Mai 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. H.elfferich. Bekanntmachung betreffend den Uebergang der Geschäfte der Reichsstelle für Kar^ toffelversorgung auf die Reichskartoffelstelle. Vom 22. Mai 1946, Der Bundesrat hat auf Grund des ß 3 des Gesetzes über die Gr-* mächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. dom 4. August 1914 (R ichs-Gesetzchl. ffuf die Reichsrartoffelstelle über. 8 2. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Berkündiplg in Kraft- Berlin, 22. Mai 1916. j Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. __ Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über dett Verkehr mit Knochen, Ninderfüften :md Horuschläuchen vom! 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276). Vom 25. Mai 1916. %uf Grund dm- §§ 4, 6 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderftlßen und HornschlänHen, vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) wird folgendes bestirnnll: 8 1. Tie Vorschriften der §8 3, 4 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Riuderfüften und .Horuschläuchen voiN. 13. April 1916 werden ausgedehnt auf: 1. die in Gastwirtschaften, Metzgereien, Konservenfabriken, Darmschleimereien und Schlachtlwfen durch Fettabscheider! oder ans andere Weise gewonnenen Spülioasserfette; 2. alle in Abdeckereien anfallenden Fette: 3. alle im Extraktionsverfahren (mit Wasser^ Dampf oder anderen Lösungsmitteln' gewonnenen Fette. 8 2. Der Preis für aus Knochen, Rinder fußen und Horn- fthläuchen gewonnene Oele und Fette darf ftir 100 KilograinNij Reingetvicht einschließlich Verpackung ftei Waggon Versandstation nicht übersteigen: bei technischem Knochenfett 350 Mark, bei Speisekuochensett 375 Mark, bei rohen: Klanen öl 400 Mark. 8 3. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 1 Berlin, den 25. Mai 1916. Der Reichskanzler. 1 1 ! ! ’ Im Aufträge: Freiherr von Stein. s' • 1 - : n i I B c?an um achung einer Ergänzung der Ausft'ihrungsbestirmnjungen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßjen und Hornschläuchen vom 2. Mai 1916. (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 103). Vom 25. Mai 1916. Auf Grund der 88 2, 3, 5 der Verordnung iifret den Verkehr mit Knochen, Rinder stiften und Horuschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276' werden die AusführimgsbestimmungeN vom 2. Mai 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 103) wie folgt ergänzt: 1. 8 1 erhält als Zusatz folgenden dritten Absatz: Fleisch- und Wbrstkonservenfabnken, Schinken salzeocien, Wurst- fabnkeu und Kopfausschlächtereien haben die in ihren Be tri eleu fallenden frischen Knochen und Riuderfüße täglich den: Kriegsausschuß (Knochenstelte) entsprechend den BestimmUngeu des Abs. 1 aiizuzeigen, sofern nicht im Einzelfalle eine besondere Vereinbarung mit dem Krieg saus schuß (Kuvchenstelle) über fortlaufende Zuleitung des Gefälles an bestimmte Betnebe getroffen ist. 2. Hinter 8 2 wird folgender 8 2a eingcstigt: 8 2 a. Wer gewerbsmäßig Rinder, Schafe und Schiveiny schlachtet, ist verpflichtet, an' Verlangen des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette (Knochenstxlle) die anfallenden frischen Knocken und Rinderfüße den von diesem bezeich- neten Stellen unmittelbar zuzuleiten. Das Verlangen des Kriegsausschusses ist auf dessen Ersuchen durch die Gemeinde öffentlich bekannt feu machen. Tie Preisbestimmung erfolgt nach 8 2 Abs. 1 Satz 4. 3. Hinter 8 3 wird folgender 8 3a -eingefugt: 8 3 a. Gastlvirtschaften. Metzgereien, Konservenfabriken, Darm- schleimereien und Schlacht Höfe, bei denen wis Spülwasser durch Fettabscheider oder auf andere Weise Fette gewomden werdenr Betriebe, bei denen Fette im Extraktionsverfavren j mit Wasser, Dampf oder anderen LösungsiUitteln) anfallen, haben die so gewonnenen Fette dem Kriegsansschuß für Oele und Fette jedesmal dann airzubieten, lveiru 100 Kitogunnin angefallen sind, sofenz nicht im Einzelfall eine besondere Veveinbarmrg nnt dinn Kriegs-, 2 Ausschuß über fortlaufende LiefestLM der Fette getvosselr ist. Di« jrfctdje Berpflichtimg trifft die Abdeckereien bezüglich aller in ihrem Detnebe anfallenden Fette. Tie Bestimmungen des § 3 Abs. 3 finden entsprechende An-, wendimg. Tie Bestimmungen treten mit dein Tage der Berkündüngl ln Kraft. Berlin, den 25. Mai 1916. Ter Reichskanzler. Ich Aufträge: Freiherr von Stein. Bekanntmachung über Montantvachs. Boch 26. M!ai 1916. Der Bnndesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. donr 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Z 1. Die Eigentümer von rohem' und raffiniertem Montanwachs sind verpflichtet, das Montanwachs der Kriegsschmieröl- Gesellschast m. b. H. in Berlin aus deren Verlangen käuflich zu überlassen. 'KomUtt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. ß 2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Miark wird bestraft, wer den Vorschriften des 8 1 Abs. 1 zuwiderhandelt. 8 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. i Berlin, den 26. Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. He lsser ich. Bekanntmachung. Höhere Verivaltungsbehörde im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bilndesrats vom 26. Mai 1916 über Montanwachs (Reichs-Gesetzbl. S. 419) ist der Provinzialausschuß. D a r m st a d t, den 30. Mai 1916. Großherzoaliches Ministerium des Innern. I. B.: Dr. Wagner. Bekanntmachung über Höchstpreise für Soda. Vom 26. Mai 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Tie Preise für Soda dürfen die in nachstehender Uebersicht aufgeführten Beträge nicht übersteigen: A. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda, L e b e l a n c s o d a , S o d a p u l v e r). 1. Bei Mgabe von 50 bis 500 Kilogramm ftir 100 Kilogramin Reingewicht frei Haus einschließlich Sack 2 Bei Mgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung für 1 k Kilogramm einschließlich Verpackung ». Kristall- und Feinsoda. I. Ber Mgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis) a) Kristallsoda: , Kilogramm Reingewicht frei Haus eür- chlreblich Sack b) Feinsvda: > ^ ur 100 Kilogramm Reingelvicht frei Haus ein- ch sie mich Verpackung I. im Sack « ^ Packungen zu ie i/ 2 oder 1 Kilogramm 2 Beim Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und darüber a) Kristallsoda: für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus ein- schließlich Sack - b) Feinsoda: für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus eilt* schließlich Verpackung I. tm Sack • c* • Packungen zu je r/s oder 1 Kilogramm p. Beim Verkaufe von geringeren Mengen als 50Kilogramm Kristall- oder Feinsoda: M }. Wogramm einschließlich Verpackung m y 2 Kilogramm einschließlich Verpackung 6.68 Mar' 15,00 Mark 0,20 Mark 0,10 Mark 8,60 Marl 9.50 Mürl 10.60 Mäbl 10,75 Mari 11,76 1S.60 W « Soweit Hersteller von Kristall- und Fetnsoda unmitteb unter Ausschaltung des Großhandel finden die im 8 1 8 2 stsMetzter mi Sn ^^nbeflkf^ unter ÄusfchalLng ^esMoMndL Höchstpreise Anwendung. 8 3. HerstZ/er von mäßig nein rere --Kristall- und Feinsoda dürfen gewerbs- geu als 100 Kilogramm nicht abgebeu Soweit Feinsoda in verschlossenen Packuüg^n Eine Sicherung dafür, daß der zum' niedrigen Preise gegest Marken m beschranktem Uwsauge arrszugebeirde Flaschen spiritus Nur Zwecken der angegebenen Art zugesührt wird, kann nur durch Mitwirkn.ng der Stadt-, Kreisverwaltungeu usw. erreicht werden Im Bezirke der Verwaltungen, die eine solche Markenausgabe nicht übernehmen, kann eine Abgabe von Flaschenspiritus für die bezeichneten Zwecke nicht erfolgen. Die Großvertr'ebsstellen dev Spiritnszentrale werden, unter genauer Mitteilung der Einzelheiten, an die obengenannten Verwaltungen mit der Erklärung herantreten, daß sie bereit seien, Flaschenspiritus gegen Beziigs- marken zu den Bedingungen der Spiritnszentrale abzugeben wid Um Aeußerung zu ersuchen, ob die Verwaltung für ihren Bezirk die Ausgabe der Bezngsmarken übernehmen wolle unb von jvel- chem Zeitpunkte ab. E Spiritnszentrale veranlaßt b-ie Herstellung der je auf eme Flasche Brennspiritus lautenden Bezugsmarken imd wirb ste diirch Vermittelung ihrer Großvertriebsstellen in einer deist angemeldeten Bedarf und der zur Verfügung stehenden Brannt- weinmenge entsprechenden Zahl beu an der Abgabe solcheii Flaschenspiritus teilnehmenden Verwaltungen zugeherr lasser,. Die Verivaltimgen haben die Marken ihrerseits mit denr Amtsstempell dahin zu kennzeichnen, daß! die Bezugsniarken ausschließlich im Verwaltungsgebiete der Gemeinde zum Bezüge von BrAinspiri- tUs berechtigen. Tie Verteilung der Bezngsmarken an die Verbraucher erfolgt dprch die bezeichneten Verwaltungen Unter Berücksichtigung der oben mitgeteilteu Zwecke, für die der Spiritus bestimmt ist. Es dürseii jedoch im Monat Höchstens fünf Marken für einen Haus- Mt aUsgegeb'eu Werden. Tie Abgabe des Flaschenspiritns soll durch Klemhändler erfolgen. Mit Rücksicht an? die geringe z-uv Verfügung ,stehende Menge kann aber aUch Nur ein Teil dev Kleinhändler, die chisher Brennsptritus in Flaschen abgesetzt l)aben, zu dem- Vertrieb Hera na-zogen werden. Die Auswahl dev zum Vertrieb, des Flasckenspiriiüs iiach örtlicher Lage, Geschäfte art ustv. geeiguetm Kleinhändler hat durch Einvernehmen drr Veriraltungen und Gvoßvertriebsftellen der Spiritus zentrale M erfolgen. , CJ1 dlbsah W Flaschenspirttus zu Ni Preise von 1,50 Mark für die Flasche soll solchen Personen, die durch die Berwaltuirgest bei der nach den angegebenen Gesichtspunkten erfolgeiideii Mar- ülung nicht Verücksichttgt Werden Wntven, wenigstens die Mchkeit geben, sich mit Bvennspirüus Kn versehen. T>er Preis ..Le hoch gesetzt werden, UM .den Berbranch dieser Art, für den- ttnr 5 Hunvertteile des früheren Verbrauches zur Verfügung gestellt werden können, von vornherein auf daS notwendigste Muß einzuschränken. 2. Tie Spiritusz-entrale ist ferner ermächtigt worden. Gewerbetreibende, die vollständig vergällten Branntwein in ihrem Betriebe verarbeiten, aber nickt mehr als 50 Liter im Monat benötigen, in der Weise KU berücksichtigen, daß sie ihnen den Verhältnissen angemessene Mengen Brennspiritus gleichfalls in Naschen von 1 Liter JUHalt zum Preise von 55 Pfennig unter folgenden Bedingungen überläßt; 3) Tie Ueberlassung erfolgt gegen Marken, die die Spiritus- zentrale (ohne Mitwirkung der Gemeinden usw., Behörden) durch Vermittelung ihrer Vertriebsstellen den Ge- 1 werbetreibenden auf Wunsch brs Kn höchstens 50 Stück für den Monat aushändigt: d) Tie Gelverbetreibenden, die solchen Flaschenspiritus beziehen wollen, haben sich zju verpflichten, ihn nur im eigenen Gewerbebetrieb und nur Kn den angegebenen Zwecken Ai; verwenden. 3. Gewerbetreibende, die größere Merrgen als 50 Liter monatlich verarbeiten, haben sich mrt ihren Anträgen an ihre bisherigen Bezugsquellen All wenden. Berlin, den 13. Mai 1916. R e i ch s b r a n n t w e i n st e l l e. In Vertretung: Steinkopff. Betr.: Versorgung der Krankenanstaften usw. mit Web-, Wirk- und Strickwaren. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf unser Ansschreiben vom 31. März dS. Js. (Gießener Anzeiger Nr. 79) teilen Nur Jhn^u nachsteherld ern Schreiben des Reichskanzlers vom 18. Mai 1916 zur Kenntnisnahme und zur Bedeutung der Anstalten mit. Bedarfsanmel- oungen und Bestellungen können von jetzt an unmittelbar an die Reicks st elle für bürgerliche Kleidung, Abteilung für A n st a l ts ver so rg n n g, gerichtet werden, nachdem die Anmeldungen auf ihre Notwendigkeit an Hand des seitherigen Verbrauches und die durch die Kriegsverhältnisse gebotene Einschränkung des Verbrauchs geprüft worden sind. Tie Bestellblätter sind nicht geändert worden. Gießen, den 3. Juni 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Unter Bezugnahme auf mein Schreibe,; vom 20. März 1916 IV A 4675 — beehre ich mich mitzUteilen, daß die bei dem! Königlich Preußischen Ministerium des Innern eingerichtete Zen- tralbeschaffmrgsstelle für die Versorgung der Krankenanstalten usw. f 't Web-, Wirk-und Strickwaren tit die neu gebildete Reichsstelle ^ bürgerltche Kleidung .(ReichsbeUeidilngsstelle) als Abteituirg Anstaltsversorgung übergegangen ist. Ter Wirkungskreis dieser teilung umfaßt nicht nur die Krankenanstalten, vndern alle sonstigen Anstalten im Deutschen steich, deren Bedarf an Bekleidungsstücken und anderer Web-, wirk- und Strickwaren nach Anovdnuna der ihnen Vorgesetzten! Zentralbehörde Von der Reichsbelleidungs stelle gedeckt werden soll und zwar insoweit, als sie nach der Neuregelung des Handelsverkehrs mit Web- usw. Waren nicht mehr in der Lage sind, ihren Bedarf selbst tmrdj freien Ankauf zu decken. Ich darf ergebenst anheim stellen, die unterstellten Verwalt tungen hiervon in Kenntnis zu sehen und ihnen aufzngeberw ihren Bedarf zunächst vom Tage der YlnmelduNg ab bis zu w 31. Dezember 1917 zum Zwecke dn Geivinuung einer Ueber- sicht schleunigst mitzuteilen, und ferner Bestellungen aus Lieferung solcher Waren, di e vi s zum 31. Dezember 1916 bestimmt benötigt werden, bereits jetzt zU machen. Wann und in welchen^ Umfang entweder Lieferungen werden bewerWelligt oder Bi'zngs- scheine werden verabfolgt werden können, steht noch nicht fest Jedenfalls dürfen die Anstalten nicht damit rechnen, sehr bald m den Besitz der gewünschten Gegenstände zN gelangen. Tie Bestellung hat auf besondereil Vordrucken zu geschehen, die dein Wunsche der Ktiegs-Rohstoff-Mteiliutg entsprechen, und Mar sind Erzeugnisse aus Wolle und Halbwolle aus einem Vordruck mit nUem Strich, solche aus Baumwolle auf einem Vordruck mit Ötfhtem und solche aus Bastfasern (Flachs, Hanf, Inte) und Halbleinen auf einem Vordruck mit gelbem Strich anzumelden Mr die Bedarfsanmeldung uUd Bestellung empfehle ich, sich des Musters zu bedienen, beffen Ausftillung durch die Hinweis auf der Rückseite des BestellblattS klargelegt wird. Die Anmeldung d^ voraussichtlichen Bedarfs bis zum 31. Dezember 1917 ist als solche dadurch kenntlich zu machen, daß am Kopf der Zusatz: Voraussichtlicher Bedarf vom Tage der Anmeldung au bis zum 31. Dezember 1917 auf den Vordruck gesetzt svird. Wegen der Einreichung von Bestellungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1916 wird zu geeigneter Zeit eine ?lnregung gegeben werden. Es ist geboten, die Anstalten vertraulich darauf aufmerksam W machen, daß größte Sparsamkeit unbedingt erforderlich ist, und daß die Anstalten sich bei ihren Bestellungen auf das unbedingt Notwendige beschränken. Die Bestellungen werden zweckmäßig bei einer dortseits zu bezeichnenden Stelle daraufhin vorzuprüfen sein, ob die Anstalten sich tatsächlich auf die Bestellung des Notwendigsten beschränkt haben, und dann an die Reichs st elle für bürgerliche Kleidung (Reichs-Bekleidnngs-i stelle), Abteilung für Anstalts verso rgung, Berlin W. 56, Mark grafen st raße 4 2, zu senden sein. Dis Vordrucke find von der Nrma H. S. Hermann, Berlin SW. 19, Benlhstraße 8, geliefert, woselbst der Satz noch steht. Soweit staatliche, kommunale und unter Staatsaufsicht stehende Stiftungsanstalten in Frage kommen, könnte die Benachrichtigung auch sofort erfolgen. Der Reichskanzler. ' Im Aufträge: Müller. Betr.r Regelung der Fleisch Versorgung, hier die mvnatlicheir Nachweisungen der Schlachtungen. An die Fleischbeschauer des Kreises. Durch Verfügung vom 29. April 1916 haben wir Sie beauftragt, an: Schlüsse eines jeden Monats Zusammenstellungen über die im abgelaufenen Monat stattgehabten Schlachtungen aufzustellen !und bis läng st e ns zu in 2. des darauffolgenden Monats an das zuständige Kreisveterinäramt einzusenden. Dadurch, daß diese Zusammenstellungen meistens nicht rechtzeitig und erst auf Erinnerungen hin eingingen, war es unmöglich, der Landes fleisch stelle die geforderte Nachweisung pünktlich vorzulegen. Großh. Ministerium des Innern hat nns daher beauftragt, das Fleischbeschaupersonal unnachsichtlich in Disziplinarstrafen zu nehmen, wenn es seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere immer dann, wenn die Zusammenstellungen nicht rechtzeitig cin- geben. Außerdem werde;; Wartboten auf Kosten der Säumigen entsandt. Wir machen Ihnen die pünktliche Einsendung der Zusammenstellungen an Gr. Kreisveterinäramt Gießen nochmals zur besonderen Pflicht. Die Fleischbeschauer, deren Bezirke zur Assistenzveterinävarztstelle Grünberg gehören, haben die Zusammenstellungen ebenfalls an G r. Kreis veterlnära int Gießen einzusenden. Gießen, den 2. Juni 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Lan g ermann. Betr.! Wie vorher. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen die Fleischbeschauer sofort auf vorstehende Bekanntmachung aufmerksam machen lassen. Gießen, den 2. Juni 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Betr.: Verkehr mit Kraftfuttermittel. An den Oberbürgermeister zn Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach dem gedruckten Rundschreiben der Reichsfuttermittelst elle vom 24. Mürz 1916 (Kreisblatt Nr. 31 Ziffer II) sind den darin vorgeschriebenen Anzeigen amtliche Bescheinigungen des Kommnnal- verbandes beizu fügen. Großherzogliches Ministerium des Innern hat bestimint, daß diese Bescheinigungen von der Landesverteilungsstelle für Futtermittel zu DarMstadt auszustellen sind und beauftragen lvir Sie, dies alsbald ortüblich bekannt zn geben. Gießen, den 2. Juni 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ I. V.: L an g er ma nn. _ Betr.: Einsendung! der Kreisäbdeckereiverzeicknisse für den MoUat Mai 1916. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen der umgehenden Vorlage der Mdeckereiverzeichnisse für Monat Mai l. Js>. e;tt gegen. Gießen, den 3. Juni 1916. Gvoßlierzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereiniaung Lich: hier Pachte nt sckädigUN gen. Die in der Bekanntmaclmng vom 20. Mar 1. Js. festgesetzte Offenlegungsfrist der Pachtentschädigungsverzeichnisse wird ins einschließlich 23. Juni l. Js. verlängert. Tie Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen gegen die Pachtentschädigungöverzeichnisse wird von; 20. Juni l Js auf Samstag, den 24. Juni l. Js., vormittags 9 bis 10 Mw verlegt. F r i e d b e r g, den 30. Mai 1916. Ter Großh. Feldbereinigungökommissär: S ch n i t t s p a h n , Regiernngsrat. * 4 ■*- y Bekarurtmachung. Vetr.: Ausschlag der Beiträge M den Entschädigungen für Vieh- verdufte auf die Besitzer. Nachdem die Erhebung der Beiträge für das Rechnungsjahr 1915 und die Neuaufnahme der Viehbestände angeordnet worden ist, weisen nur die Viehbesitzcr ans folgendes hin: Ter Ausschlag der Beiträge erfolgt getrennt: a) bei Pferden nach Stückzahl und Wert, b) bei Rindern nach Stückzahl, jedoch mit der Maßgabe, daß für Tiere, bei denen zur Zeit der Aufnahme im Anfang eines Rechnungsjahres der Wechsel der Schneidezähne noch nicht begonnen hat, nur je ein Drittel des am Schlüsse dieses Rechnungsjahres für jHes altere Tier zu entrichtenden Beitrags zu erheben ist. !Für den Besitzstand sind die im Anschluß au die vorausgegangene allgemeine Viehzählung erfolgten Aufnahmen maßgebend. Wer nach erfolgter Aufnahme einen Mndviehbestand neu anschafft oder den zur Zeit der Aufnahme vorhandenen Rindviehbestand um mehr als ein Fünftel vermehrt, hat die Zahl der zugegangenen Tiere bei der Bürgermeisterei anzumelden. Bei Viehhändlern werden zehn vom Hundert ihres Jahresumsatzes als der für die Berechnung des Beitrags maßgebende Viehbestand angenomtnren. Für Tiere, die dem Reich, den Bundesstaaten oder zu einem Landesherrlichen Gestüt gehören, sowie für Schlachtvieh bt Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich öffentlicher Schlachthäuser werden keine Beiträge erhoben (§ 73 des Reichsgesetzes). Bei Pferden tmrd der auszuschlageude Beitrag für jede angefangenen 1000 Mark des Wertes des Tieres erhoben. Ein Pferd, das einen höheren Wert als 1000 Mark hat, ist von seinem Besitzer unter Angabe der Wertstufe innerhalb 14 Tagen nach Beginn jedes Rechnungsjahres oder nach dem Erwerb bei der Bürgermeisterei schriftlich unaufgefordert anzumelden. .Ist für ein Pferd Entschädigung zu leisten, das nicht vor-t schriftsmähig oder zu niedrig angemeldet ist, uitb übersteigt di« reichsgesetzlich ags dem geschätzten Wert berechnete Entschädigung^ fumMe die als Entschädigungssumme aus 1000 Mark oder ans dem Höchstbetrag der angemeldeten Wertstufe zu berechnende Summe, so hat der Besitzer einen besonderen Beitrag tu Höhe dieses Untere schiedes zu leisten. SLach Fertigstellung der bei Beginn des RechirungsjahnÄ aufzunehmenden Listen werden diese während einer Woche zur Einsicht auf der Bürgermeisterei aufgelegt. Der Tag der Auflegung wird ortsüblich bekannt gemacht werden. Innerhalb der Auflegefrist können gegen die Einträge von den beteiligten Viehbesitzern Einwendungen bei der Bürgermeisterer vorgebracht werden, die binnen drei Dagen darüber zu eirtscheiden hat. Beschwerden gegen die Entscheidung der Bürgermeisterei sind innerhalb einer Woche bei dem Kreisamt zu erheben, das endgültig entscheidet. Der Jahresumsatz der Händler ist von diesen bei Beginn des Rechnungsjahres schätzungsweise anzugeben und dementsprechend zu IO vom Hundert in die Liste aufzunehnwn. Am Ende des Rechnungsjahres hat der Erheber nach den vom Händler zu führenden Kvntrollbtzchern (§ 20 bis 24 der Ausführungsvorschriften des Bundesrafs) den Jahresumsatz festzustellen und mit 10 vom Hundert in die Liste über der ftüheren geschätzten Zahl, die leSbari bleibend Ku durchstreichen ist, einzutragen. Der festgestellte Umsatz ist dem Beteiligten alsbald Mitzuteuen. Dieser kann dagegen innerhalb einer Woche Beschverde beim K'reisamt erheben, das darüber endgültig entscheidet. Nach Ablauf der Beschwerdefrist und, wenn Beschwerde erhoben worden, nach deren Erledigung hat der Erheber den endaültig festgesetzten Jahresumsatz mit 10 o-on Hundert in der Spalte „Bemerkungen" der Liste zu wiederholen und die- zu unterschreiben. Gießen, den 29. Mai 1916. * i > \ > Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m e r d e. ‘ : w -*' ?\ r Beir.: wie oben. I l An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Erheber sind angewiesen, Ihnen die Aufnahmelisten alsbald nach ihrer Aufstellung zu übergeben. Indem wir Sie noch auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, empfehlen wir Ihnen diese Listen, sobald sie in Ihren Besitz gelangt sind, eins Woche lang auf Ihrem Bureau zur Einsicht offen zu legen und vo r der Offenlage durch ortsübliche Bekanntmachung die Viehbesitzer auf diese aufmerksam zu Machen. Aach Ablauf der Offenlegungssrist sind die Anfnahmelisten an den Erheber wieder zurückzugeben, nachdem die Bescheinigung tlber die erfolgte Offenlegung und darüber, daß Einn^ndungen nicht erhobm wurden, auf der Rückseite der Listen niederge-i schrieben worden sind. Ueber den Befolg ist de in nach st zu berichten. Gießen, den 29. Mai 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Z. B.: Hemm erde. innig vom zy. vipTU lvlz inocit gehal tenenj 0. Juni ds. IS. der Schutzimpfung an - BektUttttmachuntz. ^ B e t r. r Ausftihruug des bessffcheir Gesetzes über hi« Entschädigung für an Milzbrand, Rauschbrand und Schweiuerotlauf gefallene Tiere. Ta in den Gemeinden Garbenteich, Hungen, Klein-Lindm, Langsdorf. Lollar und Utphe der Schweine rotlauf alljährlich auf- zutreten pflegt, ordnen nur auf Grund des Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für an Milzbrand, Rauschbrand und Schweinerotlauf gefallene Tiere in der Fassung vom 29. April 1912 an, daß alle in diesen Gemeinden S ch w e i n e längstens bis z u m 1 Großh. Bürgermeisterei zur S g e in e l d e t werden. Alle nach diesem Anmeldetermin in den nächsten 6 Monaten; in beit genannten Gemeinden zugehenden Schweine sind sPate st e n s a ni 3. Tage n a ch i h r e in Zugang, Sonn- und Feiertage eingerechnet, der Großh. Bürgermeisterei zur Schutzimpfung anzumelden. Tie Großh. Bürgermeistereien haben die Anmeldungen voin 10. Juni ab am folgenden Werktag, die Anmeldungen später zu- gegangener Schnnine stets am Tag nach erfolgter- Anmeldung! Herrn Tr. Köhler in Gießen einzusenden. Für an Rotlmif gefallene Schweine, die nicht oder nicht rechtzeitig zur Schutzimpfung an gemeldet, oder die in den bekannt gegebenen Impfterminen nicht zur Jmpftmg vorgeführt werden, wird nach Maßgabe des gültigen Gesetzes eine Entschädigung nicht gewährt. Gießen, den 5. Juni 1916. Großherzogliches 'Kreisamt Gießen. I. B.: H e mm e rd e. An die Großh. Bürgermeistereien Garbenteich, Hungen, Klein-Linden, Langsdorf, Lollar nnd Utphe. Vorstehende Bekanntmachmig wollen Sie sofort ortsüblich veröffentlichen und das iveiter Erforderliche alsdann unter genauer Einhaltung der Termine veranlassen. Gießen, den 5. Juni 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H em m erde. Bekanntmachung. Tie am 3. April ds. Js. angoordnete Sperrt: des W etzlarer Wegs wird hiermit aufgehoben. Gießen, den 31. Mai 1916. Großherzogliches Polizeiankt Gießen. H e m m c r d e. Bekanntmachung. J'n der Zeit vom 15. bis 31. Mai wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Metallfingerring, 3 Regenschirme, 1 Feldflasche, 3 Papiergeldscheine, 1 Zwicker, 1 Portemonnaie (Inhalt 1 Anhängsel), 1 Griffelkasten, 1 Lederriemen, 1 Handtasche, 1 Federmäppchen tritt Inhalt, 1 Büchse mit Oelfärbe, 1 Portemonnaie Mit Inhalt. verloren: 1 vergoldeter Kneifer Mit zwei verschiedenen Gläsern, 1 goldene Brosche mit-schwarzer Einlage, 1 Ledertäsch- chen (Inhalt: 1 silbernes Vdedaillon mit Photographien und Spiegel, 1 silbernes Portemonnaie Mit 6,80 Mark, 1 goldenes Handglas, 2 Taschentücher, 1 Messer und 1 Abonnementsbillett für das Lichtspielhaus), 1 dunkelblaue Lederhandtasche Mit Brot und Zeitungen als Inhalt, 1 goldene Brosche mit 3 bunten Sternchen, 1 Zwanzigmarkschein, 1 runder silberner Anhänger mit großem Bernstein, 1 Portemonnaie mit 12 Mk. Inhalt, 1 Militärrentenauittiingsbuch auf Kärl Zahrt lautend, 1 goldene Brosche mit 3 Knidcrköpfen, 1 Portemonnaie Mit 2,40 Mjk. Inhalt, 1 EMaille-Brosche mit Goldfassung, 1 schwarzer Damenregenschirnr, 1 schwarze Handtasche (Inhalt: Portenronuaie mit 4 Mk. und Brot-, Fleisch- und Zuckerkarten), 1 dünnes goldenes Kettenarmband, 1 silberne Danienuhr mit silberner Kette, 1 dünnes mattgoldenes Halskettchen mit Amhthyst in Träuenform, 1 in Silber gefaßte Brosche (Halbmond mit Pfeil), 1 Baumsäge und 1 Beil, 1 Handtasche mit rotem' und grünem Spiegel, sowie Portemonnaie mit 50 Pfg., 1 Taschentuch, 1 Lederhandtasche, Inhalt Portemonnaie mit ungefähr 3 Mark, Taschentuch E. B. gezeichnet, Bleistift, Gummi und Tasche für Papiergeld, eine Brieftasche mit 177 Mark Papiergeld, sowie eine 2-Mark- Gedenkmünze. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Tie Abholung der geftmdenen Gegenstände kann an iebertf Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmrttag- bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. ' | > Gießen, den 3. Juni 1916. Großherzogliches Polizeiaml Gießen. H e m m e r d e. > 1 RotLtümsdruck d«r r ii b l'schen Untv.-Bucü- und Stemdruckeret. R. Lange, Gießen.