Nr. 55 Ä. Juni im Bekanntmachung Über die äußere Kennzeichnung vvu Waren. Nom 16. Mai 1819, Gesetzes über die lichen Maßnahmen 927) folgende V'er- Der Brmdesrat hat auf Grund des 6 LrmächtiglMg des BundesratS »U wirrf PW. vom 4. August 1914 (RtchS-Gesetzbl. vrdnung erlassen: Z 1. Der Reichskanzler kann anordnen, daß bei Gegenständen des täglichen Wmrss Packungen oder BehältnMe, in denen sie Ml den VerbrailHer abgegeben werden, mit bestimmten Airgaben »u Versehen sind; er kann insbesondere Angaben über die Person dessen, der sie in den Verkehr bringt die Zeit der Herstellung, beb Anhalt nach Art und nach Zahl, Matz oder Gewicht, sowie über Kleinverkaufspreis verschreiben. Er rann anordnm, daß die Taben auf dem Gegenstände selbst anzcibringen sinp. Ter NeickBkanzler bestimmt die Gegenstände, iäuf die die fchrift im Abs. 1 Ämvciidnng findet, und erläßt die näheren strmrnungen. Er bestimmt insbesondere, von wem und in wel Weise die Angaben zu machen sind. 8 2. Der Preis für GeKnstanhc des täglichen Bedarfs, die rum Weiterverkauf unter Festsetzung eines Kleiuverkausspreises geliefert tvorden sind, darf nachträglich nicht erhöht werden. Auf entgegenstehende Abreden können sich, die Beteiligten nicht berufen, auch !ocu.n die Abreden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getrofsen sind. § 3. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeihehörde «iauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Betriebsrauine, in dellen Waren der voll den Anordnnilgen nach ß 1 betroffenen Art hergestellt, verpackt, aufbewahrt, feilgeh.ilten oder verkauft E- deu, jederzeit einzutretcn, daselbst Besichtianngen vorzUttchmÄr, Geschästsanszeichnungen einzusehen und n-ach ihrer Auswahl Proben ßür Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Tie Unternehmer, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei "nd den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei her llnng der.Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelanAn- n Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. M- Die Sachverständigen sind, vorbehalllich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen imb Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihi^er Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten lunb sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8 6. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaden und mit (Äld- strafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den nach 8 1 getroffenen Bestimmungen zuwider Waren ohne die vorgeschriebenen Angaben feilhält, verkauft oder sonst In Verkehr bringt; L. wer Waren mit Angaben der nach § 1 vorgeschricbenen Art verfteck, die der Wahrheit nicht entsprechen: v. wer wissentlich Warm, die mit unrichtigen Angaben der nach ß 1 vorgeschriebenen Art versehen sind, seilhält, verkauft oder sonst m Verkehr bringt: ^ er die Waren zu einem höheren als dem gemäß den nach . 1 getroffenen Bestimmungen angegebenen Preise abglbt, re Preisangabe unkenntlich nwcht oder der Vorschrift im v 2 zuwider den Preis erhöht: wer der Vorschrift des §3 Abs. 2 znwiderhandelt; wer der Borschrlft des 8 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Ge chäfts- vdcr Bctrlcbsgehcimnissen sich nicht enthält. Unteuuchm erteil? Verfolgung nur auf Antrag des Wird in den Fällen der Nrn. 1 bis 4 auf Strafe erkannt, so kamr angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Koswn des Schuldigen offeutllch bekannt zu machen ist In de,l Fällen der Nrn. 1 bis 4 kann neben der Strafe auf Einziehung der Waren erkannt werden, die nicht mit dm vorge- s Ml ebenen Zugaben oder mit unrichtigen Angaben versehen sind Korber denen die Prelsangabe unkenntlich gemacht ist oder der Preis erhöht ist, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören öde, ulckft Ist dle Verfolgung oder die Verurteilung einer be- l^wmtm Person nicht ausführbar, so kann aus die Einziehung selbständig erkannt lverden. in tfpaii ^rordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tretclw bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft- Berlin, den 18. Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanütmachttng über die Errichtung cknes Kock 22. Mai 1916. Auf Grund des K 4 der Vevovdpmrg des Bundes.rM über ftnahnahmen m Sfthermlg der Polksemührunä vock tai 1916 (Rcichs-GeftM. S. 401) wird folgendes Mimckt: Z 1. .Unter dein MflM KriegserMheungsamt wird Aue Behörde mit dem Sitze in Börliu errichtet. Sie untersteht der Aufsicht des ReichskäNzlerS. sowie derienigen Befugnisse übertraAll, die dein Reichskanzler nach artveren zur Sicherung der VolkseruäMnig erlassenen .Verordnungen zustehen, soweit sie nicht ausdrücklich Vorbehalten worden. Ter Tag, gn Mi dre Behörde in Wirksamkeit tritt, wiro im Reichsa nzeigc r bekaüntgemach t. , § 2. Der Vorstaüd des Kriegsernährungsamtes besteht einschließlich des Vö^sitzeichen aus sieheft bis! neun Mitgliedern. , Ker VorsitzeKe rührt die Amtsbezeichnung Präsident des Kriegsernährungsamtes. Er leitet dje Geschäfte, vertritt die Behörde nach außen upd ist schr die Ausübung der dem Kriegscrnäh- rungsamt übertraßKlen Befugnisse verantwortlich. In loichtigen Fragen entscheidet er nach Beratimg mit dem Vorstand. Rechtsverordnungen sind im Reichs-Gesetzblatt bekanntzugcbcn. . 8 3. Dem Kricgßernährungsamte werden zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte die erforderlichen Arbeitskräfte zngetcilt. 8 4. De;n Kriegserilährimgsämte chird ein Beirat beigcgcbcn. Er besteht aus Vertretern der obersten Reichsbehörden, der Landesregierungen, der Kriegsstellen und Kriegsgesellschasten, sowie aus einer Anzahl andrer Sachverständiger. Ten Vorsitz führt der Präsident des KriHgsernährungsamts. Ter Beirat ist m grundsätzlichen Fragen zu hören. Es ist zu regelmäßigen Beratungen über die Lage der Volksernährung zu versamckeln. Tie Geschäftsordnung erläßt der Reichskanzler auf Vorschlag des Vorsitzenden. 8 5. Den Vorsitzenden, die Mitglieder des Vorstandes, sowie die dem Kriegsernährungsamt als Räte ^geteilten Personen beruft der Reichskanzler. Tie übrigen Beamten und Hilfskräfte beruft der Vorsitzende. Tie Mitglieder des Beirats werden vom Reichskanzler berufen. Sie versehen ihr Amt als Ehrenamt. 8 6. Soweit die im § 5 genannten Personen nicht in einem zur Amtsverschwieg enheit verpflichtenden Reichs- oder Staats- dienstverhältnisse stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obllsgenheiten und insbesondere zur Amtsverschwiegenheit zu ver- pftlchten. Berlin, den 22. Mai 1916. Der Reichskanzler. ' von Bet h ni a n n H o l l w e g. Bckantttmachnttg über Kl:iegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährnng. Vom 22. Mai 1916. Der Bundesrat hat auf Grund dos^ 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 (R.ichz G.'setzhl. S. 327) folge -de Verorduuug erlassen: 8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vorhandenen Lebensmittel, sowie Rohstoffe und andere Gegenstände, die zur Lebensmittelversorgung erforderlich find, für die Ernährung des Volkes in Anspruch zu nehmen. Er kann die Einfuhr, Durchfuhd und Ausftihr solcher Gegenstände regeln Er kann in aleickM Weise über Futtermittel, sowie Rohstoffe und andere Gegenstände, die zur Viehversorgung erforderlich sind, zur Ernährimg von Nutztteren verfügen. § 2. Ter Reichskanzler kann die zur Durchführung des 6 1 erforderlichen BestimniUngen treffen; er kann den Verkehr mit den daselbst bezeichnten Gegenständen imd ihren Verbrauch regeln, auch Bestimmungen über die Preise treffen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, und daß neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich> die sttafbare HaMung bezieht, ohne Unterschied, ob sie deni Täter gehören oder nicht, eingezogen iverden. Ter Reichskanzler ka,in in dringenden Fällen die Landcsbe- hörden unmittelbar mit Aulveisungen versehen. § 3. Tie tom Bundesrat zur Sicherung der Volksernährnng erlassenen Verordnuugen bleiben nnbenihrt. Ter Reichskatrzlei: kann in dringenden Fällen abweichende Bestimmungen treffen; diese sind den, BuiideSrat unverzüglich vorzulegen. .. r 8 4 Ter Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verordnung oder ander-eu zur Sicherung der Volksernähruua L erlassenen Verordnungen zustehen, ganz oder teilweise durch ein« . seiner Aussicht unterstehende Behörde ausühen. Er bestimmt das Nähere Mer Einrichtung, Geschäftskteis und Geschäftsgang dieser Behörde. 8 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tn Kraft. Der Bundes rat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 22. Mai 1916. Der Reichskanzler. ^_ von P ethmann Hollweß. i BekannLmachttug über den Feintalg-HöchstpreiS. Vom 15. Mai 1916. Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird auf Grund des § 9 Safe 2 der Verordnung über Rohfette vorn 16. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 165) für die gewerbsmäßige Abgabe an den Verbraucher der Höchstpreis für ansgeschmolzelies Fett von Rindvieh und Schafen (Feintakg), das in den Genieinden verkauft wird, in denen aemäü ß 2* Abs. 1 der genannten Verordnung das Verlangen ans Ablieferung der Rohfette gestellt worden ist, bis auf weiteres auf 8,32 Äüark für Vs ^Kilogramm festgefefet. Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, .___ G. m. b. H. __ Bekanntmachung Über das Außerkrafttreten der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesctzbl. S. 279). Vom 23. Mai 1916. Auf Grund des § 14 der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 bestimme ich: Tie Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 (Reichs- Gesefebl. S. 279) tritt hiermit außer Kraft.*) Berlin, den 23. Mai 1916. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Freiherr von Stein. *) Kreisblatt Nr. 45 von 1915. _ Bekanntmachung. >Bctr.: Tie Aufbringung der Schlachttiere. Werden von dem der Kreiskommissiou angehörenden Mitglied des Viehhandelsverbandcs bei Ausstellung der Listen schlachtreifer Tiere oder unmittelbar darnach Schlachttiere arrgekaust, so hat das genannte Kommissions Mitglied eine Provision hierfür nicht zu. beanspruchen: vielmehr hat in derartigen Fällen die Provision ganz in Wegfall zu kommen. Die Großh. Bürgermeistereien wollen die betreffenden Landwirte entsprechend bedeuten. Gießen, den 30. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _ Bekanntmachung. Großh. Ministerium des Innern hat bestimmt, daß für Haus- fchlachtungen, die sich auf Geflügel erstrecken, eine kreisamtliche Erlaubnis nicht erforderlich sein soll. Wir verweisen jedoch auf den § 2 letzter Absatz der Bekanntmachung vom 28. April 1916, wonach der Verkäufer von Geflügel die vorgeschriebenc Anmeldung vorzunehmen hat. Gießen, den 30. Mai 1916. y Großherzogliches Kreisamt Güsten. ._ Dr. Usinge r. _ An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf die Polizeiverordnnng vom 6. April 1916 Dreisblatt Nr. 32) teilen wir mit, daß Angehörigen der Regierungsbezirke Cassel und Coblenz wegen abgelchnter Gegenseitigkeit kein Brot gegen feeren Brotmarken zu verabfolgen ist. Dagegen hat Elsaß-Lothringen sich zur Gegenseitigkeit bereit erklärt und hat Abgabe von Brot gegen dessen Landbrotmarken zu erfolgen. Auf unsere Landesbrotmarke kann in Württemberg statt 50 Gramm nur 40 Gramm Brot bezogen werden, 3a die dortigen Gastbvotmarken nur auf 40 Gramm lauten. Es wird demgemäß auch für diese in Hessen nur je 40 Gramm Brot zur Ausgabe zu kommen haben. Sie wollen die in Betracht komnrenden Betriebe entsprechend bedeuten. Gießen, den 30. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Lang ex ma n n. _ DvuckschLerberichtistttttg. In der in Nr. 53 des Kreisblattes abgedruckten Bekanntmachung über eine Ernteslächenerhebnng im Jahre 1916 vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 383) ist int § 1 hinter „Hafer," einzufügen „Buchweizen,". Gießen, den 31. Mai 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Bekanntmachung Nr. Ch. II. 1000/4. 16. K. R. A. betreffend Verbot der (Extraktion vor» Gerbrinden. Vom 1. Juni 1916. Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit deni Gesetze, betreffend Abänderung dieses Gesetzes, vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) — in Bayern anß Grund des Artikels 4 Nr. 2 des Gesefees über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetze zur Abänderung dieses Gesefees vom 4. Dezember 1915 und mit der Königlichen Verordnung über den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden vom 31. Juli 1914 — mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Uebertre- tung oder Aufforderung oder Anreizung zur Uebertretung mit Gefängnis bis zu einem. Jahre und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Hast oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft wird, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen. 8 1 . Extraktionsverbot. Es ist verboten, Auszüge (Extrakte) aus Eichen- oder Fichtenrinde oder -lohe durch heiße Flüssigkeiten, durch Dämpfe, durch Pressen, oder nach vorheriger Zerkleinerung der Rinde oder Lohe zu Mehl, sowie überhaupt unter Benutzung anderer Mittel als kalten Wassers herzu stellen. Auch die Extraktion von nicht entrindetem Eichen- oder Fichtenholz fällt unter das Verbot. Die Herstellung von Auszügen aus entrindetem Eichen- oder Fichtenholz oder anderen Gerbstoffen als Eichen- oder Fichtcnriirde nach beliebigem Verfahren ist nicht verboten. 8 2 . Ausnahmen. al Tic Herstellung von Auszügen zu Zwecken der chemischen Analyse aus Mengen von weniger als 1 Kilogramm Eichen- oder Fichtenrinde aller Art ist erlaubt. Tie Kricgs-Rohstoff-Abteilnng des Königlich Preußischen Kriegsministerinms ist ermächtigt, Ausnahmen von den Bestimmungen des § 1 für begrenzte Mengen bestimmter Sorten Riirde . zu gestatten. \ Anträge find ausschließlich an die Meldestelle der Kriegs-Roh- stoss-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 8, Behrenstraße 46, zu richten. Genehmigungen müssen schriftlich erfolgen und mit dem Dienst- stempel der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Ledcrrohstoffc t»crfcl;en sein. § 3. Aushang. In jedem Betriebsraume, der zur .Herstellung pflanzlicher Gerbstvfsauszüge benutzt wird, ist ein Abdruck dieser Bekanntmachung sowie der etwa erhaltenen Ansnahmebewilligung gemäß § 2, b an auffallender Stelle anzubringen. 8 4. Anfragen. Anfragen wegen dieser Bekanntmachung sind an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 6, Behrcnstraße 46, zu richten. Abdrucke dieser Bekanntmachung soivie Vordrucke zur Erlangung einer Ansnahmebewilligung sind bei dieser Stelle erhältlich. 8 5. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt init dem 1. Juni 1916 in Kraft. F ran k f u r t (Main), den 1. Juni 1916. _ Stellv. Gkiieralkammaudo des !8. Armeekorps. Beka nn tmachnng. B e tr.: Verbot der Extraktion von Gerbrinden. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem ivir auf die Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, Folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen: „Am 1. Juni 1916 ist eine Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps betreffend: Verbot der Extraktion v o n G e r b r i n d c n erlassen worden. Die Bekanntmachung enthält: Exträktionsverbot, Ausnahmen, Anshang, Anfragen und Inkrafttreten derselben. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist auf unserer Amtsstube einzusehen." Der Gießener Anzeiger, der obige Bekanntmachung enthält, ist von Ihnen ans Wunsch den Interessenten Vorzügen, letzteren auch ans etivaige Fragen eingehende Auskunft zu gcw