Kreisblatt M kn Ureis Gietzen. Nr. 53 29. Bekanntmachung über das Verfüttern von Mrtoffeln. Vom 15. Mai 1316. Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung Wer das Verfüttern von Kartoffeln vom 16. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 284) wird folgendes bestimmt: 8 1. Bis zum 15. August 1916 dürfen Kartoffelbesitzer an ihr Vieh insgesamt nicht mehr Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Schweinebestand bis zu diesem Tage nach dem! Satze von höchstens zwei Pffind Kartoffeln für den Tag und das Schwein entfällt. Z 4 der Bekannttnachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 15. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 284) bleibt unberührt. An die einzelnen Tiergattungen dürfen jedoch nur insoweit Kartoffeln verffittert werden, als an sie bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffcltrocknerei verfüttert worden sind. Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden. § 2. Mt Gefängnis bis zu einem Jahre oder mtt Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer den vorstehenden Be- ftimmungen zuwiderhandelt. Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen 8 1 ist der Mindest- destbettag der Geldstrafe gleich dem zrpanzigfachen Werte der verbotswidrig verfütterten Menge. 8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung ln Kraft. Berlin, den 15. Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung betreffend das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände. Vom 12. Mai 1916. Aus Grund der Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände vom 25. Februar 1916 (Reichs- Ges etzbl. S. 111) verbiete ich bis auf weiteres die Einfuyr über die Menzen des Deutschen Reichs für folgende Gegenstände: Nummer des Zolltarifs vom 35. Dezember 1902 Austern 119, 134, 219 HUmMecn.123, 124, 219 Mieder (Korsette, Leibchen nsw.) aus Geweben von Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen 519 Berlin, den 12. Mar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung betreffend wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen gegen Portugal, vom 14. Mai 1916. Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des 8 7 Abs. 2 der Verordnung, betteffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. Septencher 1914 (Reichs-Gesetzbl. G. 421). des 8 4 Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldung des im Jnlande befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten, vom 7. Oktober 1915 l Reichs-Gesetzbl. S. 633) und des 8 9 der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 36. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 487) folgendes bestimmt : Artikel 1. Tie Vorschriften der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914, werden auch auf Portugal und die portugiesischen Kolonien für anwendbar erklärt. Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: 1. Für die Fraae, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht (8 2 Ms. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 9. März 1916 oder vorher stattgcfnnden hat. 2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle. A r t i k e l 2. Die Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Ange- höruieu kindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 finden insoweit a.ch sie sich auf die Beschränkung der Verfügung über das in- landncl' Vermögen und das Verbot der Abftthrung des Eigentums femdlick. , <-taatsangelwrigcr beziehen 5 bis 11, 8 13 der Beroronung), auf das Vermögen portugiesischer Staatsangehöriger Anwendung. A r t i k e l 3 Tie Vorschriften der Verordnung, betreffend MMiüÄveff? MüLÄtztüL französtichex Untex^MnMgen vM Mai 1916 26. November 1914 in der Fassung der Verordnung voni 10. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 89), werden auch gegenüber portugiesischen Staatsangehörigen ftir amoendbar erklärt. Artikel 4. Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst mit den 20. Mai 1916 in Kraft. Berlin, den 14. Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über eine Erntest ächenerhebung im Jahre 1916. Vom 18. Mai 1916. Der Bundesrat h«at auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: * 8 1. In der Zeit vom 1. bis 20. Juni 1916 werden durch Befragung der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter festgestellt: Tie Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von Winter- und Sommerweizen, Spelz — Dinkel, Fesen —, sowie Einer und Einkorn (Muter- und Sommerfrucht), Winter -Und Sommerroggen, Gerste (Winter- und SomMerfrucht), Menggetreide, Hafer, MtkWmcht, Hülsenfrüchten — rein oder im Gemenge mit Gerste oder Hafer znr Grünfnttergewinnnng —, Lupinen (zum Nnter- Pftügen, zur Grünfutter- oder Körnergewinnunch, Erb- sen und Peluschken, Eßhohnen (Stangen-, Buschbohnen), Linsen, Acker- (Sau-) B ohnen, Wicken zur Körn erg 6- wrnnung —, Velfrüchten — Raps und Rübsen, Mohn, Dotter Sonnenblumen u. a. —, Gespinstpflanzen — Flachs (Lein), Hanf — , Kartoffeln, Zuckerrüben, Futterrüben — Runkelrüben, Kvhlrüben (Bodenkohlrabk, Wvuken), Wasserrüben, Herbstrüben, Stoppelrüben (Tur- nips), Möhren (Kdrotten) —, Geniüfen znr mensÄichen Nahrung, ^ Futterpftanzen zur Grünftttter- und Hengeloinnung — Klee aller Art, anch mit Beimischung von Gräsern, Luzerne und andere (Serradella als Hauptfrucht, Esparsette usw. auch in Mischung) — sowie die Bewässerungs- und anderen Wiesen, die gesamten bestellten und nicht bestellten Ackerflächen und die Weideflächen. 8 2. Tie Erhebung erfolgt g einein beweise. Tie Ausführung her Erhebung liegt den Gemeindebehörden oder den. zu diesem Zweck ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten ob. ß 3. Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortsliften (Muster I)*. Tie Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stelle von Ortslisten Fragebogen zu verwenden sind. 8 4. Tie Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erhebung auf andere Früchte zu erstrecken, und sonstige Aenderungen der Fassung der Ortsliste vorznnehinen, insbesondere statt Hektar ein anderes Flächenmaß vorzuschreiben. 8 5. Die Herstellung und Versendung der Trucksachen el folgt durch die Landeszentralbehörden. 8 6. Tie zuständige Behörde oder die von ihlr beauftragten: Personen sind befugt, zur Ermittelung richtiger Eingaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betteten nndd Messungen vorzunehmen, anch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts- oder Steuerbehörden einzuholen. 8 7. Die Landeszentralkehörden erlassen die Bestimmungen zUr Ausführung dieser Verordnung. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführnngs- bestimmnngen bis zum 25. Mai 1916 einzusenden. 8 6. Dem Kaiserlichen Statisttschien Amte ist eine nach Bezirken der unteren Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muster II)* bis zum 15. Juli 1916 einzusenden. 8 9. Beiriebsiuhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie. ans Grund dieser Verordnung und der Ansführnngsbestimmungen der Landeszenttal-- bchörden verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, bk fahrlässig che Ansätzen, zu denen lie auf ßkujio dieser LervrdNMS Hnb der Ansführnngsbestimmtmgen der Landeszen t r al be h ö r den verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder nnvottständig machen, werden mit Geldstrafe bis xu dreitausend Mark bestraft. Z 10. Tie durch Bundesratsbeschluh vom 1. Mat 1911 vor- aeschriebone Anbau erheb ung kommt für das laufen.de Jahr in Wegfall. 8 11.' Tiefe .Verordn urig tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. * Tie Formulare sind hier nicht mit abgedrurkt. Bekanntmachung über eine Ernteflächenerhebungl im! Jahre 1916. Vom 23. Mai 1916. Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 18. Mai 1916 (Rcichs-G'esetzbl. S. 383 ff.) wird nach deren § 7 das das Folgende bestimmt: 8 1. Mit der Tnrchsührung der Erhebung im Großherzogtum wird die Großh. Zentralstelle für die Lmrdesstattstik beauftragt. Sie ist demgemäß befugt, die hierzu erforderlichen Anordnungen zu treffen und hat die Herstellung und Versendung der Drucksachen vvrzNnehmen. Neben den Ortslisteu sind Fragebogen zu verwenden. 8 2. Zuständige Behörde im Sinne des 8 6 der Verordnung sind in den Städten die Oberbürgermeister oder Bürgermeister, in den Landgejneinden die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Darm st ad t, den 23. Mai 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. I. V.: S ch l i e pH a k e. Bekanntmachung betreffend die Prägung von Zehn- und Fünfpfennigstücken ans Eisen. Vom 11. Mai 1916. Der Bnndesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buirdesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb des im 8 8 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. Seite 507) Kr die Ausprägung! von Nickel - und Kupfermünzen bestinrmten Grenze weitere Zehn- und Fünfpfennigstücke, aus Eisen bis zur Höhe von ie 5 Millionen Mark Herstellen z-u lassen. 8 2. Auf diese Prägungen finden die Bestimmungen der Verordnungen vom 22. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 844) und vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 541) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Prägegebühr für die Zehüpfennlgstücke aus Eisen auf SVa vom Hundert und für -die Fünfpsennigstücke ans Eisen auf 7 vom Hundert des ausgeprägten Nennwerts festgesetzt wird. Diese Prägegebühr gilt auch für die auf Grund der vorerwähnten Verordnungen hergestellten Stücke. Berlin, den 11. Mai 1916. Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. Helfferich. Bekanntmachung über Aenderung der Preise für Quark und Quarkkäse. Vom 11. Mai 1916. Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bnndesrats über Käse vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) wird folgendes bestimmt: I. Tie im Abschnitt I der Bekanntmachung über Aenderung der Preise für Quark und Quarkkäse vom 18. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 176) festgesetzten Preise sür Quark und Quarkkäse gelten auch in Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen. II Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Mai 1916. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Kautz. Bekanntmachung über den Verkehr mit Verbranchszucker. Vom 19. Mai 1916. Auf Grund des 8 20 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 281) wird folgendes bestimmt: Die Vorschrift des 8 12 Ms. 1 Satz 3 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 tritt mit denr 20. Mai 1916 in Kraft. Berlin, den 19. Mai 1916 Der Reichskanzler. Im Aufträge: Kautz. Betr.: Tie Kinderarbeit m den gerverblichen Betrieben. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Tie Verzeichnisse der gewerblich- tätigen Kinder sind bis spätestens 1. Juni lf. Js. hierher ein zur eichen. ^ Zur Erleichterung der Prüfung dieser Verzeichnisse wird ersucht, der deren Ausstellung gedruckte Formulare, die bei Wilhelm Klee in Gießen zu haben sind, zu benutzen. • Wir erwarten pünktliche Einsendung. Gießen. den 19. Mai 19 l 6. Groscherzogliche Kreisschulkomniission Gießen. . I. V.: L a n g e r m a n n. Dem Verein für die Wiederherstellung der St. Lorenz-Kirche in Nürnberg e. V., wurde die Erlaubnis erteilt, ie 5000 Low der 9. und 10. Reihe der ihm zugunsten seines Vereinszwecks genehmigten Geldlotterie innerhalb'des Großherzogtums zu vertreiben. Gießen, beit 27. Mai 1916. > Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Lange x m g n n. _ Bekanntmachung. Tie Sperrung der Kreisstraße Wieseck—Alteu-Buseck wird aufgehoben. Vom 29. Mai bis 2. Juni l. Js. wird die Kreisstraße Beuern—- Bersrod und vom 3. Juni bis 20. Juni l. Js. die Kreisstraße Großen-Buseck—Beuern wegen Vornahme von Walzarbeiten für beit Fuhrwerks- und Automobilverkehr cicsperrt. Die Umleitung des Verk'elirs erfolgt über Reiskircken—Winnerod und Täublingen. Gießen, den 26. Mai 1916. Großherzoaliches Kceisamt Gießen. I. V.: He m m erde. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung L i ch; hier die Regulierung der Wetter ober- und unterhalb des Wegs 178. In der Zeit vom 7. bis einschließlich 23. Juni t. Js. liegt auf Großh. Bürgermeisterei Lich während der Geschäftsstnnden das Projekt über die Regulierung der Wetter ober- und unterhalb des Wegs 178 nebst Beschluß vom 2. Dezember 1915 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind während der oben angegebenes Ofsenlogttngszeit bei Großh. Bürgermeisterei Lich schriftlich einzu- r eichen. F r i e db e r g, den 18. Mai 1916. Der Großherzogliche Feldbercinigungskommissär: S ch n i t t s p a h n , Regiernngsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinignng Lich: hier: Pachtentschädigungen. In der Zeit vom 10. bis einschließlich 19. Juni l. I. liegt werktags während der Bureau stunden auf Großh. Bürgermeisterei Lich ein Pachtenlschädigungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten offen. Es enthält: Vergütung der bei Erweiterung des Friedhofsiveges sowie Bau der Wege 370 und 371 in Anspruch genommenen Obstbäume, sowie 2. Hauptpachtentschädignngsverzeichnis der für die Erntejahre 1914 und 1915 fälligen Pachtentschädigungen und zwar infolge Anlage und Freigabe des Weges Nr. 275, Anlage des Grabens Nr. 376 (westlich der Straße nach Hattenwd), Anlage des Weges 370 und 371 von Brod bis Friedhofsweg), Anlage des Grabens Nr. 72 (Fortsetzung des Grabens Nr. 376). Ausbau des Friedhofsweges, Ausbau des Weidgrabens und Anlage der Brsicken, Verschleifnng der Lehmkaute, Bau' der Kreisstraße Lich—Garbentcich, ^Nebenbahn Lich—Grünberg. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst statt: Dienstag, den 20. Juni l. I., vormittags von 9—10 Uhr, wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Tie Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einznreichen. F r i e d b e r g , den 20. Mai 1916. Ter Grohherzogliche Feldbereinigungskömmissär: S chn i t t s pa h n , Regiernngsrat. P|rucksachen aller Art s&ss# liefert In jeder gewünschten Ausstattung preiswert d!« ! Bi ühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Rotationsdruck der Brühl'icken Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.