Kreisblatt für de» Kreis Gießen. Nr. 51 26. Mai _ __ 1916 Verordnung Ift&et die Regelung des Verkehrs mit Butter, Käse, Eiern und Milch. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 25. tember 1915 in der Fassung vom 4. November 1915 über dre Errichtung von Preisprüfüngs stellen und die Verso rgungs'regelung Und der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 über die Gernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 23. Mar 4916 zu Nummer M. d. J.III 8292 folgende Berochnung für den Kreis Gießen erlassen: 6 1. Wer Butter, Käse, Eier und Milch gewerbsmäßig im Kreise (Netzen aufkaufen will, bedarf hierzu der Erlau b- nis des Großh. Kreisämts Gießen. Als Käse gelten auch Käseinatten. Tie Erlaubnis wird widerruflich denjenigen Personen erteut, die bereits seit dem 1. Januar 1915 gewerbsmäßig Butter, Kä|e, Eier und Milch im Kreise aufgekauft haben. Sie erhalten eine Au s we i s k a r t e, aus der ersichtlich ist, in welchen Orten des Kreises dem Inhaber das Aufkäufen der in der Ausweiskarte näher bezeichneten Lebensmittel gestattet ist. Tie Erlaubnis kann auch anderen Personen erteilt werden. Der Weiterverkauf ist nur an Verbraucher gestattet. § 2. Der Inhaber des Erlaubnisscheines ist verpflichtet, diesen während der Ausübung seines Gewerbebetriebs bei sich zu führen und seine Berechtigung zum Aufkäufen von Butter, Käse, Eiern und Milch jederzeit auf Verlangen sowohl den Produzenten dieser Gegens ände, tot d n m er aufzukaufen beabsichtigt, als auch den Polizeibehörden und der Großh. Gendarmerie durch Vorlage des Erlaubnisscheines nachzuweisen. § 3. Tie Erlaubnis wird widerrufen und die Ausweis'karte eingezogeu, tueun sich der Inhaber in Arrsübrmg seines Gewerbebetriebes als unzuverlässig erweist. Ties ist insbesondere anzunehmen: 1. Wenn er an Orten, für die ihm die Erlaubnis nicht erteilt ist, Butter, Käse, Eier und dNilch aufkaust. 2. Wenn er die von Großh. Kreisamt nach Anhörung der Preisprüfungsstelle für die Provinz, Oberhessen als angemessen in dem Amtsverkündnngsblatt veröffentlichten Preise überschreitet. t 3. Wenn er bestehenden Ausfuhrverboten und Hochstpreis- sestsetzungen zuwiderhandelt. 4. Wenn er einer von Großh. Kreisamt angeordneten Verpflichtung zur Buchführung nicht vorschriftsmäßig entsprochen hat. § 4. Ten Produzenten von Butter, Käse, Eieru und Milch (Landwirten) ist es verboten, diese Waren an Verso uen zu verkaufen, die sich nicht im Besitz einer Erlau biriskarte befinden. Ausgenommen hiervon ist nur der Verkauf unmittelbar an solche Privatverbraucher, die der Produzent seither schon unmittelbar beliefert hat. Ter Weiterverkauf durch Privatpersonen ist verboten. § 5. Die Bestimmung des 8 4 Satz 2 bezieht sich nicht auf den Wocheumarktverkauf der Stadt Gießen. Auch ist stir die dortigen Verkäufe au Verbraucher die Preisfestsetzung des Oberbürgermeisters maßgebend. (§ 3 Ziffer 2.) § 6. Mit Gefängnis 'bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark nach Maßgabe obengenannter Bundesratsverordnungen wird bestraft, iver den vorstehenden Bestimmungen zu- widerhandelt. § 7. Tie Verordnung tritt am 15. Juni 1916 in Kraft. Gießen, den 25. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Regelung des Verkehrs mit Butter, Käse, Eiern und Milch. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Polizeiverorduung ist sogleich und wiederholt ortsüblich bekannt zu machen; sämtliche Beteiligte, insbesondere Händler, sind entsprechend zu bedeuten. Die Ausweiskarten sind bei Ihnen zu beantragen und ist, unter Beifügung der erforderlichen! Belege, insbesondere über seitherigen Umfang des Handels, Bezugs- und Absatzgebiet, uns berichtlich Vorlage #u machen. Gießen, den 25. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. T)r. tt f i n a e r Betr.: Erhebung der Kartvfselvorväte am 27. Mai 1916. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Bei der Bedeutung, die die Erhebung der Kartoffel- Vorräte am 2 7. Mai für die Maßnahmen zur Versorgung Der Bevölkerung bat, ist besonderer Wert darauf zu legen, daß zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Wir empfehlen, mit Hilfe der Polizei, ev. unter Zuziehung von Sachverständigen. Stichproben vornehmen zu lassen, um festzustellen, ob die bei der Kartvffel- erhebuug genlachten Angabe,: richtig smd. Etwaige Aenderungen, unnachsichtig vorzugehen. oie lieg in oen Jöcitanoen yiervei ergeven, itno unverzugircy ver Gr. Zentralstelle fitr die Landesstatistik mitzuteilen. Gegen solche^ die vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben geniacht haben, ist Gießen, den 25. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. E)r. Ufinger. Bekanntmachung über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst Voni 16. Mai 1916. Der Muidesrat hat auf Grund des> § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buudesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gcsetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Es ivird eine Rcichsstelle für Gemüse und Obst mit einer Verwaltungsabteilung und einer Geschäftsabteilüug gebildet. Die Aufsicht führt der Reichskanzler. ß 2. Tie Berwaltungsabkeilung ist eine Behörde. Ter Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden von dem Reichskanzler ernannt. Ter Verwaltungsabtqilnng wird ein Beirat bei gegeben. Der Reichskauzler bestimmt da« Nähere über seine Zusammensetzung und bestellt die Mitglieder. 8 3. Tie Geschäftsabteilung ist eine Gesellsthaft mit beschränkter Hasttmg. Tie Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat: den Vorsitz in ihm führt der Vorsitzende der Verwaltungsabteilung. 8 4. Die Reichs stelle hat die Aufgabe, die Erzeugung, die Verwertung und die Haltbarn,achnng von Gemüse und Obst zu fördern. Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Verwaltungsange- legenheiten zu erledigen. Tie Geschäftsabteilüng hat nach den grundsätzlichen Anweisungen der Berwaltungsaoteiluug die erforderlichen Geschäfte durchzuführen und für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung, Unterbringung und Berivertung des angekauften Gemüses und Obstes zu sorgen. Sie hat Abnahmestellelt einzurichten. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestnmuungen. 8 5. Tie Geschäftsableilnug macht bekannt, welche Sorten Gemüse und Obst sie erwerben will, unter welchen Bedingungen und bei welchen Ubnahmiestellen. Wer solches Gemüse oder Obst zu den bekänntgemachten Bedingungen abgeben wfll, kann es bei der Reichsstelle (Geschäftsabteilung) anmelden. Tie Geschäftsabteilung hat die angemeldeten Mengen nach Maßgabe der bekanntgegebenen Bedingungen durch ihre Abu ahme stellen abzunehmen. Hat die Reichsstelle (Geschäftabteilung) sich bereit erklärt, Genlüse mit Obst auch ohne vorherige Anmeldung abzunehmen, so kann derartiges Gemüse und Obst den bekanntgegebenen ?tt> nahmestellen ohne weiteres zugesandt werden. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprecliend. ' 8 6. Betriebe, die sich mit der Haltbarmachung von Gemüse und Obst beschäftigen, haben Mengen, die ihnen die Geschäfts- abteilung mit Zustimmung der Verwaltungsabteilung zur Verarbeitung zuweist, nach deren Anweisung zu verarbeiten Sie haben die zugcwieseuen Vorräte und die daraus hergestellten! Erzeugnisse pfleglich zu behandeln. Kommt der Inhaber oder Leiter des Betriebes diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann dre zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten aus Kosten und mit den Mitteln des Betriebes durch einen T-rrtten vornchwen lassen. Tie Reichssbelle (Verwaltungsabteilung) kann die Vergütung für die Verarbeitung und Aufbewahrung festsetzen. 8 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Aussührungsbestimmungen. Sie bestimmen insbesondere, lver alS Zuständige Behörde aruuleben ist. § 8. Tiefe Verordnung tritt mit dein Tage d-er Verkündung tn Kraft. Du Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 18. Mai 1916. »Der Stellvertreter des Reichskanzler-. Delbrück. Bekanntmachung Über die Gründung einer ReickMelle für Gemüse und Obst Vom 22. Mai 1916. Zuständige Behörde im Sinne der Bundesratsverordnwng über die Gründung einer Neichsstelle für Gemüse und Obst vom 16. Mai 1916 (Neick-s-Gesetzbl. S. 391) ist das Kreisamt. Darmstadt, den 22. Mai 1916. Groszherzogliches Ministerium des Innern. _ I. V.: Schl i e pH a k e. _ Bekannrmaeynng mx Ausführung der Verordnung über len Verkehr mit Verbranchs- zuckcr vom 10. April 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 261). Vom 13. Mai 1916. Aus Grund deö 8 10 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszuckcr vom 10. April 1916 (Rcichs-Gesetzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt: Zucker darf bis auf weiteres iveder bei der geiverbsmäßigen Herstellung von natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art — ausgenommen von solchen, die dazu bestimmt sind, bei der Zubereitung von Arzneien Verwendung jyu finden —, noch bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Limonaden (natürlichen und künstlichen, sowie limonadenartigen Getränken aller Art mit und ohne Kohlensäure) oder dereir Grundstoffen verwendet werden. B e r l i n , den 13. Mai 1916. Ter Reichskanzler. Im Aufträge: Kautz. Bekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauck>szucker. Vom 16. Mar 1916. Aus Grund der Verordnung des Bundesrats für den Verkehr mit Verbranchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) und der Ausführungsbestimmungen vom 12. Llpril 1916 (Rcichs- Gesetzbl. S. 265), soivte in Ergänzung unserer Bekanntmachung vom! 14. April 1916 (Regierungsblatt Seite 69) wird folgendes best rannt: 8 1. Tic Einkanfsgcsellschast für das Großherzogtnm .Hessen m. b. H. in Mainz (E. G. H.) bezieht als Laudesvcrmittclnngsstelle die auf das Großherzogtnm Hessen entfallende Gesamtmenge an Verbranchszucker für den allgemeinen Bedarf zum Zweck der Un- tervertcilnng ans die Kommnnalvcrbände durch Selbstbezug. 8 2. Tie E. G. H. gibt an die Ko mmrmal verbände oder an die G e m e i u b e it, denen d i e Regelung des Z n ck e r v e r - b r a n ch s f ü r i h r e n Bezirk r'i- b e r t r a g e n ist, Landes- b e z u g s s ch c i n e aus, die nur für das Gebiet des Großherzog- tinns gelten. Tie Kommunal verbünde oder die in Abs. 1 genannte Gemein- den teilen zur allgemeinen Versorgung der Bevölkerung.und zur Tecknng des Bedarfs der .Gasthäuser, Bäckereien, Konditoreien, Anstalten usw. die Bezugsscheine den Kleinhandelsgeschäften und den genannten Betrieben zu: sie machen von dem Sclbstbezng nur zur Tecknng des ebenen Bedarfs Gebrauch, indem sie für die, entsprechende Menge Bezugsscheine auf sich selbst ausstellen. 8 3. Tic von der E. 61. H. durch Bezugsscheine zugewiesene! Menge Zucker beträgt vorerst für den Kops der Bevölkerung und für den Monat 9 0 0 Gram m. 8 4. Bei der ersten Austeilung der Bezugsscheine an die Kleinhändler wird das Verhältnis ihres ungefähren früheren Absatzes zu der im ganzen auf sie entfallenden Menge Zucker zugrunde gelegt und der beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhandene: Vorrat angcrechnet. Tie späteren Zuteilungen gescheiten je nach der Menge der von ihnen eingenonimenen und zwecks Umtausches gegen Bezugsscheine eingesandten Znckerkarten oder Abschnitte von solchen. Wegen der Zuteilung von Bezugsscheinen an die im 8 2 genannten Betriebe haben die Kommnnalverbände oder Gemeinden (8 2 Abs. 1) Bestimmungen zu treffen: bei der ersten Zuteilung, ist der beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhandene Vorrat anzurcchnen. 8 5. Ter Ko in m u n a l v e r ba n d oder die Gemeinde (8 2 Abs. 1) hat eine Verbrauchsregelung durch Abgabe von Zuckerkartcn, - marken oder dergleichen zu treffen, bei der vorerst auf den Kopf der Bevölkerung und den Monat 750 Gramm entfallen dürfen. Tie restlichen 150 Gramm sind zur Versorgung der in 8 2 genannten Betriebe sowie nach Wahl zur Bildung einer besonderen Micklage oder zur Ausgleichung bei der Vornahme von Zuteilungen zu verwenden. 8 6. Tie Bezugsscheine werden von dem Konftnünalverband oder vop den Gemeinden (8 2 Abs. 1) auf den Namen des Bezugsberechtigten ausgestellt und mit den, Amtsstenchcl des Ausstellers versehen ohne den sie ungültig sind. Tie Bezugsscheine sind lediglich Auswege dafür, daß an den auf ihnen benannten Berechtigten Zucker geliefert werden darf. Für die Ausstellung der Bezugsscheine kann der Kommunal- verband oder .die Gemeinde (§ 2 Ms. 1) eine Gebühr bis zu 5 Pfg. für den Doppelzentner Zucker erheben. 8 7. Ter Bezugsberechtigte übermittelt den Bezugsschein seinem bisherigen Lieferer und bezieht dagegen in Abwickelung bestehender oder neu zu schließender Vertrage Zucker. Ter Lieferer hat den Bezugsschein mit dem TatuM des Eingangstages zu versehen. 8 8. Ist der Lieferer einer der gemäß 8 11 in Betracht kommenden Großhändler, so erhält er gegen Einsendung der Bezugsscheine entsprechend deren Gesamtbetrag von der E. G. 5). Zucker zugewicsen: andernfalls hat er sich der Vermittelung eines dieser Großhändler zu bedienen. Der Großhändler ist verpflichtet, den. ihm daraus zugetciltcn Zucker nur den Bezugsberechtigten ent- sprechend der Höhe ihrer Bezugsscheine zu liefern. Auf die dem Großhändler gegen Bezugsscheine von der E. G. H. zu liefernde Zuckermenge wird der bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bei ihm vorhandene Vorrat angerechnet: dieser Vorrat ist daher der E. G. H. bei der Einsendung der Bezugsscheine anzu- mclden. 8 9. Hat der Kommunalvcrband oder die Gemeinde (8 2 Abs. 1) zum Zwecke des Selbstbezuges sich selbst auf dem Bezugsschein benannt (vgl. 8 2), so erhält er gegen dessen Einsendung von der E. G. H. Zucker zngcwiesen. 8 7 Satz 1 findet eittsprechende Anwendung. 8 10. Tie Bezugsscheine tragen den Namen des Koinmunal- vcrbandes oder der Gemeinde (8 2 Ms. 1), ftir deren Gebiet gelten. Sie sind gestückelt wie folgt: weiße Bezugsscheine auf je 25 Kilogramm, gelbe „ „ „ 50 blaue „ „ „ 100 wie „ „ „ 1000 § 11. Als Großhändler im Sinne dieser Bekanntmachung sind anzusehen die nichtbehürdlichen Gesellschafter der E. G. H. und die von den Gemeinden (8 2 Ms. 1) zu benennerzden Großhandels-, firmen, soweit diese vor Ausbruch des Krieges regelmäßig einen Großhandel mit Zucker in nennenswertem Umfange betrieben haben. Darüber, ob eine Großhandelsfirma diesen Anforderungen entspricht, entscheidet im Zweifelsfalle die Großh. Provinzialdirektion. 8 12. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juni 1916 in Kraft. Am gleichen Tage haben die von den Kvmmnnolver- bänden gemäß 8 5 zu treffenden Berbranchsregelungeu in Kraft zu treten. T a r m st a d t, den 18. Mai 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. I. V.: S ch l i c pH a k e. Polizei-Berprdrrrrng betr. die Regelung des Zuckerverbranches in den Landgemeinden des Kreises Gießen.' Gemäß den 88 5, 9, 19 der Brmdesratsvevordnnng vom 10. April 1916 über den Verkehr aut Verbrauchszucker, den ?tus- sührungsbestimmungen des Reichskanzlers hierzu vom 12. April 1916 sowie der hessischen Aussülwungsbekanntniachnngen vom 14. April und vom 18. Mai 1916 wird für die Landgemeinden des Kreises Gießen bestimmt: 8 l. Verbrauckszucker darf im Kleinhandel nur gegen Aushändigung von Zuckertarten abgegeben werden. Tie Znckerkarten werden für je einen halben Monat von den Brotkommissionen an die Vorstände der .Haushaltung ausgegeben. Für die Ausgabe sind die für die Verteilung der Brotkarten. getroffenen Feststellungen maßgeblich. 8 2. Jede Person erhält für den Monat Zuckerkartcn zum Erwerb von vorläufig 7.50 Gramm Zucker und zivar für die. erste Monatshälfte über 500 Gramm und für die zweite Monatshälftc über 250 Gramm. Bei den Austeilungen sind durch Zurückbehaltung einzelner Karten die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnilng bei den Bezugsberechtigten vorhandene Zuckervorräte über 10Klg. anzurechnen. Sie sind daher der Brotkommission auch ohne besondere Aufforderung spätestens bei der Abholung der Zuckerkarlen anznmelden. < § 3. Beim Verkaufe von Zucker im Kleinhandel hat der Verkäufer die entsprechende Zahl von Znckerkarten sich aushändigen zu lassen. § 4. Tie Kleinhändler haben die von ihneir eingenommenen Znckerkarten in Bündeln von ja insgesamt 25 Klg. Znckergewichts- rnenga bis spätestens fünften eines jeden Monats an den Kommn- nalverband (Zuckerverteilnngsstelle) zu Gießen einzusenden und erhalten sodann die vom Kommnnalvarband ansgestellten Bezugsscheine für die entsprechende Menge Zucker. Dia Bezugsscheine sind dann dem bisherigen liefernden Großhändler zu übermitteln. Bei der ersten Zuteilung von Bezugsscheinen an Kleinhändler, welche noch nicht gegen Vorlage eingenommener Znckerkarten geschieht, wird das Verhältnis der seitherigen Umsätze zu einander und zu der für den Kleinvcrkauf verfügbaren Zuckermenge berücksichtigt. 8 5. Oeffentliche Anstalten, wie Krankenhäuser, Siechenan- stalten, Gesünguisse, Institute und dergl. erhalten Bezugsscheine von, KiommUnalverband über die der dnrchschknitüick>en Zahl der Insassen Entsprechende für je einen Monat benötigte Zuckcrmenge. 8 6. Betriebe, die sich gewerbsmäßig mit der Verköstigung anderer Personen befassen, insbesondere Gastwirtschaften und Gast- 8 Häuser, sowie Bäckereien und Konditoreien erholten Bezugsscheine vom Kommunalverband für den unter Berücksichtigung des nach- zuweifendcn Verbrauches im vorausgegangenen Vierteljahr verhältnismäßig zu berechnenden Bedarf je eines Monats. 8 7. Bei der ersten Zuteilung von Bezugsscheinen an Kleinhändler, Anstalten nnd Gewerbebetriebe gemäß 88 4 bis 6 werben die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Vorräte angerechnet. Uebersteigt der Vorrat die zugedach'' Menge, so wird kein Bezugsschein erteilt und die Mehrmenge bei der nächsten Zuweisung von Bezugsscheinen gekürzt. 8 8. Tie Bezugsscheine berechtigen zum Einkäufe der entsprechenden Menge Zuckers bei dem in 8 4 genannten, aber int Großherzogtum ansässigen Lieferer, der seinerseits von der Einkaufs gesellschast für das Großherzogtum Hessen m. b. H. in Mainz als Landesvertetlungsstelle mittelbar durch die Lebensmittelver- teilungsstelle für Oberhessen in Gießen beliefert wird. 8 9. In Kaffeehäusern, Konditoreien, Gastwirtschaften u. dergl. darf Zucker nur als Zugabe zu den bestellten und in den betreffenden Räumlichkeiten zu verzehrenden Speisen und Getränken abgegeben werden. Die jeweils nur einmal gestattete Zugabe darf 2 Stück oder 10 Gramm nickst übersteigen. Tie Herstellung von Speiseeis, das ohne vorherige Bestellung außerhalb eines festen Verkaufsraumes, namentlich also mittels Speiseeiswagen, abgegeben wird, darf bei der Zuteilung der Bezugsscheine nicht berücksichtigt tverden. 8 10. Tie Erhöhung der monatlichen Verbrauchs menge, die Ausgabe von Z u cke r z u s atz ka r t e n und der Erlaß besonderer Bestimmungen und Verfügungen wegen der Versorgung von Mili- lärpersonen, Ortsfremden, Binnensckgsfer, Apotheken usw. sowie die Genehmigung von Ausnahmen bleibt Vorbehalten. 8 11. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhan-' delt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark bestraft. 8 12. Tiefe Verordnung tritt am I.Iuni 1916 in Kraft. Die Verordnung vom 4. Mai 1916 «.Kreisblatt Nr. 44) ist damit aufgehoben. G ic ß en , den 25. Mai 1916. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Verkehr mit Verbrauchszucker. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, nachstehende Bekanntmachung Großh. Ministeriums des! Innern und die für den Landkreis erlassene Polizeiverordnung ortsüblich bekannt sit machen und die Beteiligten, insbesondere die Kleinhändler, entsprechend zu bedeuten. Die Zuckerkarten sind in Druck «gegeben und werden Ihnen möglichst bald zugehen. Ihre Ausgabe erfolgt gleichzeitig mit der Brotkarte, doch sind solche Haushaltungen, die nach der lebten Erhebung noch mit Zuckervorräten versehen tvaren, so lange von dem Bezug von Zuckerlarten auszuschließen, bis die Monatsmenge bei einer Verbrauchsannahme von 750 Gramm monatlich für die Person als cinsge- braucht zu bet rackst en ist. Eine Abgabe von Z ucker aus der Stadt Gießen, ipo die Regelung des Zuckerverbrauchs d e m O b e r b ü rg e r m e i st e r von unsübcr- t r a g e n w o r d e n i st, i n d ie L a n d g em c i n d e n u n d u rüge kehrtfindet nicht statt,des halbst nddieZuckcr- karten der Stadt auf dem Lande und umgekehrt nickt gültig. Die Belieferung der Kleinhändler wird vorerst möglichst aus den eigenen Vorräten in den Gemeinden erfolgen. In gleicher Weise werden auch vorerst die Apotheken versorgt wer- den (8 10). Diese wollen Anträge mit Angabe der halbmonatlich benötigten Menge an den Kommunalverband (Zuckeoverteilungs- stelle) hier richten. Den Anträgen der gewerblichen Betriebe (8 6 der Polizei-Verordnung) sind die nötigen Machwcisungen beizu- sügen. Ter Kommunalverband erhebt für die Ausstellung der Bezugsscheine eine Gebühr von 5 Pfennig für den Doppelzentner Zucker (8 6 Ms. 2 der Ausführungsbestimmungen); der entsprechende Betrag ist dem Gesuch! um Ausstellung des Bezugsscheins bieizufügen, Kleinhändler mit Vorräten erhalten keine Bezugsscheine bis zum Verbrauch derselben durch Verkauf, in gleicher Weise Bcttiebe und Anstalten dis zum Verbrauch in der vorgeschriebenen Bedarfsgrenze. Die in § 10 der Polizei-Verordnung erwähnten Zuckcrzusatz- karten werden irach erfolgter Regelung, die baldigst zu erwarten ist, besonders für Einmachzwecke auf Antrag ausgegeben «verden; Nachweis der Menge der einzumachenden Früchte ist dabei nötig. Auskunft über die Regelung des Verkehrs mit Verbrauchs- -Ucker gibt außer unserem! Inspizienten die Zuckerverteilungsstelle (Kreisamtsgebäude Zimmer Nr. 17). Gießen, den 25. Mai 1916. Großherzogliches Kreisautt Gießen. Dr. U finget. Bekanntmachung. Jöetr.: Höchstpreise für Verbrauchszucker. Aus Grund des § 6 der Bundesratsvevordnung vom 10. April 1916 über den Verkehr mit Verbrauchszucker wird nach Maßgabe des Reichsgesetzes über Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914, 23. September 1915 und 23. März 1916 nach Anhörung der Preisprüfungs stelle für die Provinz Oberhessen zu Gießen folgende Höchstpreisvewrdnung für den Landkreis Gießen erlassen: Artikel 1. Ter Höchstpreis im Verkauf an den Verbraucher beträgt für das Pfund gemahlenen Zucker(Kvnsumztucker) 0,32 Mk. Würfelzucker (auch Kristallzucker) 0,36 Mk. Hutzucker, ausgewogen ohne Papier 0,35 Mk. das halbe Pfund 0,18 Mk. Kandiszucker (braun) 0.50 Mk. Artikel 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Höchstpreise werden nach § 6 des Höchstpreisgesetzes in der Neufassung der Bundesratsverordnung vom 23. März 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft: außerdem kann aus'die Nebenstrafen der Verordnung erkannt werden. Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. JuNi 1916 in Kraft. G i e ß e n , den 25. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen für den Kommunalverband Gießen. Dr. 11 f in o er. - Vetr.: Wie oben. An die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden - des Kreises. Vorstehende Verordnung ist sofort ortsüblich bekannt zu geben und allen Kleinhändlern besonders mftzuteilen. Die Händler (Ladengeschäfte) lwben die Höchstpreise sofort in dem vorgeschriebenen Preisverzeichnis einzutragen. Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu brinaen. Wir bemerken erläuternd, daß die Verkaufspreise vom Großhandel an den Kleinhandel folgende sind: der Zentner (brutto für netto) Konsumzucker (gemahlen, auch Kristallzucker^ 26,50 Mk. (einschließlich Sack) Würfelzucker (auch Kristallzucker) einschließlich Kiste 28,50-29,00 Mk. Fracht wird besonders berechnet. Gießen, den 25. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Abt. Illb Tgb.-Nr. 9399/2621. F rankfurt a. M , 15. 5. 1916. Betr.: Frachtgutverkehr nachdem Auslande. In bezug auf den 'Frachtautverkehr nach dem Auslande bestimme ich iimJ Interesse der öffentlichen Sicherheit für den mi unterstellten Korpsbczirk und — im Einvernehmen mit den: Gouverneur — auch für den Festungsbereich der Festung Mainz, daß, sofern die bestehenden Gesetz? keine, höhere Strafe androhen, nach 8 9 d des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 185" bestraft wird: a) die falsche Bezeichnung des Absenders: b) die unbefugte Zeichnung auf der Ausfuhrcrklärung: c) die unrichtige Inhaltsangabe und eine der Inhaltsangabe widersprechende Versendung von Druckschriften, schriftlichen Mitteilungen «wozu auch sogenannte „Geschäftspapiere" zählend Abbildungen oder Zeichnungen im Packgut. Die Beifügung einer Rechnung ist gestattet. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Der Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. Bekanntmachung. Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl; hier: die Landesbrotmarken. Nach Mitteilung Großh. Ministeriums des Jtmern ist der Regierungspräsident zu Kassel dein Vorschlag wegen wochselseitigcr Gültigkeit der Brotmarken nicht beigetreteu. Bei dieser Sachlage hat eine Mgabe von Brot an Angehörige des Regierungsbezirks Kassel gegen dessen Brotmarken- ^uch in Hessen zu unterbleiben. Auf unsere Landesbrotmarke kann in Württemberg statt 50 gr nur 40 gr Brot bezogen werden, da die dortigen Gastbrotmarken nur auf 40 gr lauten. Es wird demgemäß auch für diese in Hessen nur je 40 gr Bvot zur Ausgabe zu kommen haben. Gießen, den 20. Mai 1916. Grvßherzogliches Krcisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. An den Oberbürgermeister zu Gießen und Me Groß!). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf vorstehende Mitteilungen macl>en wir Sic zur Bedeutung der Beteiligten aufmerksam. Gießen, den 20. Mar 1916. Großherzoaliches Krcisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. 1 5 ü 4 i- Bekanntmachung den Aushang von Preisverzeichnissen betr. Auf Grund des § 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsftellen vom 25. September 1915• m der Fassung vom 4. November 1915 (Neichs-Gesetzbl. o. 607), wird für den Bezirk der Preisprüfungsstelle für bte Prob MH Oberhessen folgendes ungeordnet: § 1. Wer Fischwaren (Heringe, Rollmöpse), Fett (Schmalz), Fettwaren (Landbutter, Margarine, Pflanzenfett), Käse,. Erer Salatöl, Mehl, Teigwaren (auch Graupen, Nudeln, Grcest), Hülsen- fruchte, Haferpräparate, Kaffee, Tee, Kakao. Marmelade, Zucker, Salz. Seife, Petroleum im Kleinhandel feilhält, ist verpflichtet, im Verkaufsräume oder am Vertriebsstande ein Verzeichnis anzubringen, aus dem der Verkaufspreis dieser Waren nach dem Einheitssätze (Gewicht bezw. Mast), sowie ein etwa vorgeschriebener Höchstpreis genau ersichtlich ist. Dieses Preisverzeichnis must deutlich lesbar die Preise bekannt geben und ist an einer für das Prckrlikum augenfälligen Stelle auszuhängen. § 2. Tie gleichen Verpflichtungen wie die Verkäufer der in 1 ausgesührten Waren haben die Verkäufer (Händler) von Er- atzmitteln der gesamten Waren. 8 3. Tie angekündigten Preise dürfen nicktüber- schritten werden. Tie Abgabe der im Kleinverkanf üblichen Menge cm Verbraucher zu dem angekündigten Preise gegen Barzahlung darf nicht verweigert werden. 8 4. Tie P r ei s a n kün dt gun g gemäß vorstehender Vorschriften gilt als P r e i s f o r d e r nn g im Sinne des 8 5 Abs. 1 Nr. 1 der BundesratsbekanittmachiMF gegen übermäßige Preissteigerung vonl 23. Juli 1915. 8 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 I, 2 werden, sofern nicht andere Vorschriften schwerere Strafen an- dvohen, mit Geldstrafe bis zu Mk. 150.— und im Unvermögens- falle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe vis zu Mk. 10 000.— oder mit einer dieser Strafen nach Mastgabe der Bundesratsverordnung vom 23. März 1916 bedroht. 8 7. Diese Vorschriften treten am 10. Mai 1916 in Kraft. G testen, den 1. Mai 1916. Tie Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen. Dr. Ufinget, Großh. Provinzialdirektor. Entwurf eines Preisverzeichnisses. (8 1 der vorstehenden Bekanntmachung.) Nr. Bezelchiumg der Ware Jt Nr. Bezeichnung der Ware JC 1 Bohnen .... 30 Zucker (gestoßen) . 2 Erbsen .... 31 Hutzucker.... 3 Gerste .... 32 Schokolade (i.Qual.) 4 Graupen .... 83 Schokolade (2. Qual.) 5 Grünkern.... 34 Zimt. 6 Hafergrütze . . . 35 Marmelade (i.Qual.) 7 Griestmebl . . . 36 Marmelade ( 2 . Qual.) 8 Gemüsenndeln . . 37 Laudbutter . . . 9 Supvenmldeln . . 38 Margarine . . . 10 Suppenivürsel . . 39 Pflanzenfett . . . 11 Suppenwürze . . 40 Soda. 12 Sauerkraut . . . 41 Waschpulver . . 13 Zwiebel .... 42 Seife (weist) . . 14 L>ago ..... 43 Schmierseife. . . 15 Salz. 44 Käse. 16 Pfeffer (ganz) . . 45 Eier (das Stück) . 17 Psesser (gemahlen) 46 Heringe (dasStück) 16 Dörrobst ... 47 Rollmöpse . . . 19 Backobst ... 46 Salatöl (Liter) 20 Kaffee (1. Qualität) 49 Salatölersatz (Ltr.) 21 Kaffee (2. „ ) 50 Essig (Essigsprit) . 22 Kaffee (3. „ ) 51 Speise-Essig. . . 23 Malzknffee . . . 52 Petrolemn . . . 24 Kornkaffee . . . 53 Peiroleumersatz . 2b Kakao (1. Qualität) 54 Konserven (Ge- 26 Kakao (2. „ ) müse, Obst) . . 27 Tee (1. Qualität) 55 Gurken (Salz--) 28 Tee (2. .. ) 56 Gurken (Essig-) 29 Zucker (Würfel) . ! Betr.: Rechtzeitige Versorgung mit Torfstteu. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte (Abt. Kraftfuttermittel' Berlin, teilt mit, daß in den Herbstmonaten wahrscheinlich mit größeren Anforderungen seitens der Heeresverwaltung gerechnet werden must: es ist deshalb eine frühzeitige Bestellung von Torfstteu zu empfehlen. Sollte in einzelnen Gegenden augenblicklich auch kein Bedarf anTorfstren vorhanden sein, so ist d-ochJhrer seiis darauf hiüzittvirken, daß dk jetzt zür Verfügung stehendes Viengen prompt zum Versand gebracht werden können, und es sind die VerbrauckM anzuhalten, sich schon jetzt mit Torfstren für späteren Bedarf zu versorgen. Wir weisen Sie gleichzeitig darauf hin, daß augenblicklich auch ausländische Torfstreu reichlich zur Verfügung steht, während dies int Herbst nicht der Fall sein dürfte. Es ist deshalb ratsam, jetzt ausländischen Torf zu bestellen. Gießen, den 22. Mai 1916. Grvstherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _ Bekanntmachung. Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl: hie« die Landesbvotmarken. Grostherzogliches Ministerium des Innern hat durch Verfügung vom 15. Mai 1916 zu Nr. M. d. I. III 7911 vorgeschrieben, daß die Zulässigkeit der Abgabe von Brot auf Landesbrotmarken! aus .Wir t schäften zu beschränken ist, da ein Bedürfnis, die Abgabe von Brot auf Landesbrotmarken auch für Bäcker, Händler usw. zuzulassen, nicht gegeben sei. Es haben deshalb in Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 8. April 1916 (Kreisblatt Nr. o2) die Worte: „oder Bäckereien^ wogzusallen. G i e ß e n . den 18. Mai 1916. Grostherzogliches Kreisantt Gießen. Dr. Usinger. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die vorstehende Aenderung wollen Sie ortsüblich bekannt machen und die Bäcker und Händler besonders bedeuten. G i e st e n , den 18. Mai 1916. - Grostherzogliches Kreisantt Gießen. ___ T r. Usin ger. ____ Bekanntmachung betr. Kaffee. Der Kriegsausschust für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel! G. m. b. H. Berlin, macht bekannt, daß diejenigen Mengen an Roh- kafsae, für die bisher die Uebernahme nicht ausgesprochen ist, unter folgenden Bedingungen freigegeben werden: 1. Die freigegebenen Mengen dürfen nur