meisvlatt für den Meis Gießen. Nr. 49 ,8. Mai 1916 Bekanntmachung über die Ausdehnung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 145) auf SchoK)- lade. Vom 5. Mat 1916. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee Und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. .750) wird folgendes bestimmt: 8 1. Tie Vorschriften der Bekanntmachung über die Anfuhr von Kakao vom 3. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) werden auf Schokoladen jeder Art — auch ht Packungen — ausgedehnt. Von dieser Bestimmung bleiben ausgenommen Mengen bis zu 1 Kilogramm, sofern deren Einfuhr nicht zu Handelszloecken erfolgt. 8 2. Tiefe Bekanntmachung tritt mit den: Tage der Wer düng in Kraft. Berlin, den 5. Mai 1916. .Der Stellvertreter des Reichskanzlers.. I I Delbrück. Bekanntmachung Über Antragsrechte in der Invaliden- und Hinterbliebenenvarsicherung. Vom 12. Mai 1916. Bundes rat hat auf Grund des 8 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichF-Gesetzbl. S. 827) folgende Verordnung erlassen: cm ß \ Wenn der Versicherte als Angehöriger der bewaffneten wtacht des deutschen Reichs oder eines mit ihn verbündeten oder besreundeten Staates an dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat (8 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und vor der Feststellung fernes Todes während des Krieges vermißt gewesen ist, gilt der Berechtigte im Srnne des 8 1253 der Reichsversicherungsordnung als verhindert, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Das Hindernis gilt als weggesallen 1. mit dem Scküusse des Kalenderjahrs, daS dem Jahre folgt, rn dem der Krieg beendet ist, 2 . wenn aber vorher a) der Tod des Versicherten in das Sterberegister einge- tragen, mit hem Tage dieser Eintragung, o) der Versicherte für tot erklärt wird, mit dem Tage, an dem das die Todeserklärung aussprechende Urteil ergeht Kommen beide Tage der Nr. 2 in Frage, so ist der frühere maßgebend. Das Vorstehende gilt entsprechend für Versicherte, die nicht fix bewaffneten Macht gehören, wenn sie sich bei ihr aufgehalten Laben oder rhr gefolgt srnd, oder wenn sie in die Gewalt desl Feindes geraten sind. .. A2. UEr den Voraussetzungen des 8 1 Abs. 1, 4 beginnt dre AussMußfrlst für den Antrag auf Witwengeld nach 8 1300 der Reichsversicherungsordnung mit dem im 8 1 Abs 2, 3 bestimmten Zeitpunkt. » . Ist eine Witwe innerhalb der letzten drei Monate der vor- steheird oder der rm 8 1300 der Rei^versicherungsordnung borge schrrchenen Frist infolge von Kriegsverhältnissen verhindert gewesen, den Anspruch auf das Witwengeld geltend zu machen, so mlt der Anspruch als rechtzeitig erhoben, weim er vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses geltend gemacht wvrdeir ist. § 3. Stirbt ein Versicherter oder ein zum Bezug einer Hinter- bliebenenrente oder eines Witwengeldes Berechtigter, ohne seinen Anspruch ^erhoben zu haben, und ist er an der Erhebung durch Knegsverhältmsse verhindert gewesen, so sind zur Geltendmachung des Anspruchs und zum Bezüge der auf die Zeit bis zum Todes- entsalleiiden Betrage nacheinander berechtigt der Ehegatte die Kinder, der Vater die Mutter, die Ge/chwister, wenn sie mit gettbt hÄi^ ^ m Seit feine ^ DvdeZ in häuslicher Gemeinschaft 1914in Kr^ft^ Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. .August Ansprüche, über die das Feststellungsverfahreii am Tage der Erkundung dieser Verordnung schwebt, unterttegeii deren Vor- schriften. Ihre Nlchtanweiidung gilt auch dann als Revisionsgrund wenii das Oberversichermigsamt sie noch nicht anwenden konnte Smd Ansprüche nach dem 31. Juli 1914 abgelehnt worden soweit nicht M>s 2 Matz greift^ Mch den Vorschrifteil dieser Verorderung zu prüfen. Führt diese EM dem Bevechtigten günstigeren Ergebnis oder schech "nttllm ^^chtigleli verlangt, so ist ihm ein neuer Bc- Berlin, den 12. Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung betreffend die Beittagserstattung nach 8 398 des Versicherung^ gesetzes für Angestellte. Vom 11. Mai 1916. Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über bit Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen! usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S.327) folgende Per- vrdnung erlassene 8 1. Wenn der Versicherte als Angehöriger der bewaffneten! Macht deS Deutschen Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen bat (8 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Ulld vor der Feststellung seines Todes während des Krieges vermißt gewesen ist, so wird die Frist für die Geltendmachung des Erstattungsansprnchs nach 8 398 Satz 3. des Dersicherungsgefetzes für Angestellte, wie folgt berechnet: Die Frist beginnt .1. mit dem Schlüsse des Kalenderjahrs in welchem der Krieg beendet ist, 2 . wenn aber vorher a) der Tod des .Versicherten in das Sterberegister eingetragen wird, mit dem Tage dieser Eintragung, o) der Versicherte für tot erklärt wird, mit dem Tage, an dem das die Todeserklärung gusspreckende Urteil ergeht. Kommen beide Tage der Nr. 2 in Frage, so ist der frühere maßgebend. DaS Vorstehende gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten Macht gehörten, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt ftnd oder wenn sie in die Gewalt des! Feindes geraten sind. „ §2. Ist der Berechtigte innerhalb der im 8 398 Satz 3 des Verftcherungsgesetzes für Angestellte oder der im 8 1 dieser Verordnung bestimmten Frist infolge von Kriegsverhältnissen verhindert gewesen, den Erstattungsanspruch geltend zu machen, so gilt der Anspruch als rechtzeitig erhoben, wenn er vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem .Wegfall des Hindernisses geltend gemacht worden ist. rß b Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als ver- schollen galt, noch lebt, so braucht die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte dre zu Unrecht erstatteten Beitrage nicht zurück- zufordern. Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. _ Ansprüche auf Beittagserstattung, über die das Feststellungs- Verfahren am Tage der Verkündung dieser Verordnung schwebt, unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung, m <$JF l l ac ^ ^eni 31. Juli 1914 eine Beittagserstattung wegen Verfalls des Anspruchs nach 8 398, Satz 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte rechtskräftig abgelehnt worden, so ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung! für den Berechtigten günstiger sind. Wird diese Frage bejaht oder wird es von dem Berechtigten verlangt, so ist ihm ein neuer Bescheid zu erteilen. Berlin, den 11. Mai 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. ___Delbrück. Bekanntmachung betreffend die Ausführung des 8 3 des Bersichernngsgesetzes für Angestellte. Vom 4. Mai 1916. /w ß £ gsgesetzes für Angestellte (Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 989) hat der Bundesrar bestimmt: Tre Bekanntmachung betreffend die Ausführung des 8 8 des Versrcherrmgsgesetzes für Angestellte vo.n 9. Juli 1913 (Reichs- Gesetzbl. S. 571) erhalt folgenden Zusatz: 3. Dienstleistungen von Angestellten, die bei Stellenlosigkeit rn gemeinnützigen Schreibstuben oder in Berpftegungsstatio- nen oder ähnlichen Wohltätigkeitsanstalten während eines verhaltnrsnläßrg geringen Zeitraums des Kalenderjahrs beschäftigt werden, auch wenn eine Geldentschadiguna gewährt wrvd. Berlin, den 4. Mai 1916. > ! ^ Der Stellvertreter des Reichskanzlers. > _ Delbrück. Betr.: Förderung der Volksbibliotheken. An die Schulvorstände des Kreises. bestehender Volksbibliotheken werden uns voraussichtlich auch in diese,n Jahre Mittel zur Verfügung stehen. Anträge auf Beihilfen, denen eure Uebersicht über die für die Unter- Mtung der betreffeichen Bibliothek verfügbaren Mittel beizugeben lft. wollen <3u: mÄ bisäpatesdens I.Juni I. 3s. über>mttcNr. Gießen, den 7.Mäai 1916. Großherzogliche KreisschulkoMniission Gießen J vr. Using er. 3 — Bekanntmachung betreffend Aenderüng der AusfÜhrungsbestimwuN-'M zur Ver vrdnung über den Verkehr mit Seife, Seifenprrlver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 16. April 1916. Vom 4. Mai 1916. , Auf Grund des 8 1 ber Bekanntmachimg Mer den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom JL8. Avril 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt: Artikel 1. 81 II. der Bekanntmachung betreffend Aus- ftihrungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seisenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom I.8. Avril 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) erhält folgende Fassung: II. Die Abgabe ist während des ganzen Monats gestattet; sie darf jedoch nur gegen Vorlegung derjenigen Brotkarte erfolgen, die für den 2b. Tag des betreffenden Kalender- Moilats gilt. Tie Abgabe ist vom Veräußerer auf dem Stamme der Brotkarte unter Bezeichnung der Art und Menge (Gewicht) mit Trnte oder Farbstempel zu vermerken. Artikel 2. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Kerkünduna in Kraft. Berlin, den 4. Mai 1916. .Der Stellvertreter des NeichskanzlerZ. 1 _ Delbr ü.ck. Bekanntmachung. Die Darlehenskassenscheine zu 1 und 2 Mark, deren Beschreibung in der Nr. 208 des Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staatsanzeigers vom 4. September 1914 sowie in anderen Blättern veröffentlicht ist, werden neuerdings, mit sie weniger schnell unansehnlich werden zu lassen, auf beiden Seiten mit einem Unterdrück versehen. Bei den TarlehenskasAnscheinen zn 1 Mark besteht der Unter druck auf der Vorderseite aus einem fein verschlungenen Linienmuster in braun grüner Farbe, während er auf der Rückseite aus Wellenlinien mit der regelmäßig wiederholten .Wertbezeichn uug „1 Mark" in blaugrüner Farbe gebildet wird. Ter Darlehenskassenschein zu 2 Mark trägt auf der Vorderseite einen Unterdrück aus Linienmustern in rosa Farbe und auf der Rückseite einen solchen ebenfalls in rosa Farbe, welcher aus Wellenlinien und der Wertbezeichnung „2 Mark" in zahlreichen regelmäßigen Wiederholungen besteht. Es laufen infolgedessen zurzeit Darlehenskassen scheine zu 1 mckl 2 Mark, sowohl ohne als auch mit Unterdrück um. Berlin, den 2. Mai 1916. Hauptverwaltung der Darlehenskassen. __ Ha Venstein. Maro n. Bekanntmachung. Betr.: Die Ausführung des Reichsimpfgeseßes. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. In Anbetracht der bevorstehenden öffentlichen Impfungen wird darauf hingewiesen, daß nach Arttkel 3 des Ausführungsgesetzes |1rm! Impfgesetz vom 25. Mai 1875 die Gemeinde nicht nur die für die Abhaltung öffentlicher Impftermine erforderlichen Räumlichkeiten zu stellen, sondern dem Jmpfarzt auch die nötige Schreibhilfe zu gelvAhren hat. Der hiernach zu stellenden Schreibhilfe liegt ob, alle für die Llbhaltung öffentlicher Impftermine notwendigen schriftlichen Arbeiten auszuführen, wozu insbesondere auch die Ausferttgung der Impfscheine gehört. Der Jmpfarzt wird lediglich die so aus ge fertigten Scheine durch seine Unterschrift vollziehen. Nachdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, daß den Jmpf- und Nachschauterminen nach §4 der Instruktion vom 30. Mai 187-5 (Reg.-Bl. Nr. 25 von 1675) ein Vertreter des Ortsvorst andes und auch der Polizeidiener beizuwohnen haben. Gießen, den 17. Mai 1916. Grvßherzvgliches Kreisamt Gießen. _Dr. U ft tt g er. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden dG, Kreises. Wir benachrichtigen SieMaß der Großh. Landesgeologe Bergrat Tr. Schottler in diesen: Jahre Teile des Kreises geologisch aufnehmen wird. Sie wollen das Feldschntzpersonal bedeutete, ießen, den 16. 3)lai 1916. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _Dr. Usinger. Netr.: Zählung der Leihpferde. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. __ Atter Hinweis auf Unser Ausschreiben von: 13. Januar d. Js. Wr.-Bt. Nr. 6) empfehlen wir Ihnen, falls sich Leihpferde in Ihrer Gemwnde befinden, dem Zentral-Pferde-Depot 6 in Tarntet rechtzeitig die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. Gießen, den 16. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießer:. I. V.: Hemm er de. Betr.r Verwendung Von Getreide und Oelfrüchten zur Grün* fütterung. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Da zu unserer Kenntnis gekommen ist, daß bcr Polizeiverord- nung vom 6. Mai 1916 (Kreisblatt Nr. 45) in mancher Gemarkung zuwidergehandelt.wird, weisen wir Sie an, nochmals die genannte Verordnung öffentlich bekannt zu machen und unbedingt) auf ihre Durchführung zn halten. Leute, die Raps ohne Genehmigung des Gemeinderats, die nur in Ausnahmefallen zu genehmigen» ist, da der Raps zur Oelgewinnung nötig ist und dem Landwirt dann wehr Verdienst bringt, abmähen, sind zur Anzeige zu bringen, Gießen, den 15. Mai 1916. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. , Bekanntmachung. Betr.: Höchstpreise für Rind-, Kalb- und Hammelfleisch. Die Verordnung vom 8. April 1916 (Kreisblatt Nr. 32) erhält die lieber schrift: Höchstpreise für Fleisch und Fleischwaren; und folgende Zusätze: in 8 2: hinter „festgesetzt": Gesalzenes Schweinefleisch (Solberfleisch, roh) das Pfund 1,70—1,60 Mk. Kasseler Rippenspeer mit Knochen, gesalzen und geräuchert 2,—- Mk. desgleichen ohne Knochen 2,40 Mk^ 8 2 u. Ter Preis für den Verkauf in: Kleinhandel an den Verbraucher beträgt: a) Rindfleisch mit Knochen (25 o/o) das Pfund 1,70—1,76 Mk. Roastbeef ohne Knochen 2,15—2,50 Mk. Lende ohne Knochei: und entfettet 2,30—2,60 Mk. Hackfleisch 2,10 Mk. Zimge ohne Gurgel 1,90—2,— Mk. Leber 1,20 Mk. Gesalzener Brustkern ohne Knocken 2,10 Mk. Lappen und Beinfleisch ohne Knochen 1,70—1,74 Mk. Rindswurst bis 1,80 Mk. d) Kalbfleisch mit Knochen (25 o/o) das Pfund 1,80 Mk. Schnitzel ohne Knochen 2,60 Mdk. Gehacktes Kalbfleisch ohne Knochen 2,20 Mk. Kalbs rücken mit eingewachsenein Knochen 2,—\ Mk. Kalbsleber 2,—> Mk. Kalbsnrilcher 2,—i SDJf.’ Kalbs zunge . 2^ Mt o) Hammelfleisch, das Pfund mit Knochenbeilage (bis 30 o/o) 1 öQ Mk. Vorzugs stücke, wie Keule, Rücken und Bug mit gleicher Knochenbeilage das Pfund bis zu 2,—* Mk. Die Preisfestsetzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung abgestempelte Mschrift aller Preise in Kraft. Eine ortspolizeilich festsetznngen ist in jeder Verkaufsstelle deutlich sichtbar Mizübringeir. Gießen, den 17. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. .-- Betr.: Wie oben. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Preisfestsetzungen wollen Sie ortsüblich bekannt machen und die Metzger und Fleischverkäufer besonders darauf aufmerksam machen. Da der Drucklegung der Preisfestsetzmigeir Schwierigkeiten entgegenstehen, wollen Sie darauf bedacht sein, daß m allen Metzgerläden in haltbarer und deutlicher o c l r 1 V .^^^^^hendcn Preisfestsetznugen und diejenigen vom 8. April. 1916 an geeigneter Stelle zur jcherzcitigen Nack>- punfung mr ore Käufer von den Rdetzgern und Vertäu fern angebracht ll'id. Zuwiderhandlungen sind uns mitzuteilen: !vir werden Metzger und Verkäufer, die sich diesen Anordnungen wider setzen, als u n z n v e r l a s s: g betragen. Gießen, den 17. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinignng in der Gemarkung Weitershain, Kreis Gießen: hier: die Auflösung der Vollzugskommission. Ich bringe hiermit zur öffentlickien Kenntnis, daß nach endigung des Feldbereinigungsverfahrens und Abschluß des Kassels Wesens durch Entschließung Großh. Ministeriums des Innern Abteilung ftlr Landwirtschaft, Hairdel und Gewerbe, von: 18 De-, zember 1915 die Vollzugskommission ftlr die obige Z-eldbereiniguttg aufgelöst worden ist. F r i e d b e r g , den 11. Mai 1916. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: S ch n i t t s p a h n , Reg.-Rat. Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.