Nr. 48 1916 17. Mai Bekanntmachung «über das Verbot des MälzhündelA. Vom 4. Mai 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahinen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung Malz (Darrmalz) in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Eigentümern, unter Nennung der Eigentümer und des Lagerungsortes dem Deutschen Brauerbnnd in Berlin anzuzeigen, sotveit sich aus den §8 2 und 3 nichts anderes ergibt. Dasselbe gilt von Gerste, die durch Bezug oder Anrechnung auf ein Gerstenkontingent nach 8 8 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384) beschlagnahmefrei geworden ist, gleichviel, ob sie sich im Gewahrsam von Betrieben mit Gerstenkontingent oder in dem von anderen Betrieben oder Personen, insbesondere von Mälzereien oder Händlern, befindet. Die Anzeigen stnd innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung' zu erstatten. Malz- oder Gerstenmengen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung untenvegs sind, sind unmittelbar nach Empfang vom Empfänger anzuzeigen. 8 2. Von der Anzergepflicht sind befreit Malz- und Gersten- mengen, die sich im Gewahrsam von Betrieben mit Gerstenkontingent, insbesondere von Brauereien, befinden, soweit sie zusammen nnt den bereits verwendeten Malzmengen nicht die Gesamtmengen übersteigen, die diesen Betrieben nach den eigenen oder von ihnen erworbenen Kontingenten zustehcn. Das gleiche gilt von Malz- und Gerstenmengen, die sich im Gewahrsam von Mälzereien befinden, aber im Eigentum von Betrieben mit Gerstenkontingenten stehen oder an solche auf Grund von Verträgen abzuliefern sind, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind. Soweit letztge- dachte Malz- oder Gerstcnntengm jedoch! zuzüglich der im Gewahrsam b-eu betreffenden kontingentierten Betriebe stehenden Mengen deren Gesamtwutingcnte übersteigen, sind sie von den Inhabern der letzgenannten Betriebe innerhalb der im 8 1 gesetzten Frist anzuzeigen. Gerste ist dabei nach dem Maßstabe von 100 zu 75 in Malz umZurechnen. 8 3- Von der Anzeigepflicht befreit find ferner die Malz- und Gerstenniengen, die nach der Verordnung über die Herabsetzung des Malz- und Gerstenkontingents der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 77) der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen sind. 8 4. Von dem Inkrafttreten dieser Verordnung ab sind Veränderungen an den anzuzeigenden Vorräten, abgesehen von der Vermälzung der Gerste, Und rechts geschäftliche Verfügungen darüber ohne Genehmigung des Deutschen Brauerbnndes verboten. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzichnng erfolgen. Ter Anzeigepflichtige hat für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung der Vorräte zu sorgen. 8 5. _ Das Malz und die Gerste, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht, find dein Deutschen Branerbund oder dem von ihm zu Bezeichnenden käuflich zu überlassen. 8 6. Erfolgt die Ueberlassnng nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Deutschen Brauerbnndes durch die zu- st ä n di g e Be hi ö r d e de s O r t e s, wo das Malz oder die Gerste lagert, aus den Deutschen Brauerbnnd oder den von ihw in dem Antrag Gezeichneten übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer des Malz.fD oder der Gerste zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dein Besitzer zuaeht. 8 7. Dem Verpflichteten ist für oie überlassenen Malz- oder Gerstenmengen ein angemessener Uebernahmeyreis zu zahlen. Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes) wo das Malz oder die Gerste lagert, endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alte Streitigkeiten, die sich ztoischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur'tteber- lassung und aus der Ueberlassung ergeben. 8 8. .Der Deutsche Branerbund hat die angezeigten Mälz- oder Gerstenvorräte von dem Anzeigepflichtigen binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige abznfordern. Erfolgt die Mforderung binnen dieser 'Frist nicht, so geht die Gefahr auf den Deutschen Branerbund über, und der Preis (§ 7) wird fällig. 8 9. Der Deutsche Brailerbnnd hat die verfügbaren Malz oder Gerstenvorräte ans solche Brauereien und Malzextraktfabriken zu verteilen, deren Kontingent nicht gedeckt ist. Der Reichskanzler kann die Bedingungeil festsetzen, unter denen der Dentscl)« Branerbund das Malz und die Gerste abzugeben hat. 8 10. Betriebe mit Gerstenkontingcni dürfen Malz oder Gerste, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht nicht besteht, an Dritte nur veräußern, lvenn sie gleichzeitig den entsprechenden Teil ihres Kontingents übertragen. Die Mälzereien haben das gesamte, ans der Gerste, einschließlich der Ersatzgerste für Ausputzgerste, hergestellte Malz an den Betrieb abzuliefern, ans dessen eigenem oder erworbenem Kontingent die verarbeitete Gerste herrührt. Soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge noch nicht erfüllt sind, sind die Matzmengen, auf die die betreffenden kontingentierten Betriebe vertragsmäßig keinen Anspruch haben, dem Deutschen Brauerbund alsbald nach der Fertigstellung anzuzeigen. Die 88 4 bis 9 finden sinngemäß Anwendung. 8 11. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 7 Abs. 2, sowie als zuständige Behörde im Sinne des 8 6 anzusehen ist. 8 12. Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. Er kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. 8 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fi'mfzehntausend Mark-wird bestraft: 1. wer vorsätzlich die in den 88 1, 2 und 10 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben, macht; 2. wer den Vorschriften im § 4 Satz 1 und 3 und im 8 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 zuwiderhandelt. 8 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 4.Mai 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. r Bekanntmachung Über das Verbot des Mälzhandels. Vom 8. Mai 1916. Auf Grund des 8 11 der Verordnung des Bundesrats über das Verbot des Mälzhandels vom 4. Mäi 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 355 ff.) wird folgendes bestimmt: Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 7 Abs. 2 der Ver^ ordnung ist der Provinzialausschuß> zuständige Behörde im Sinne deren ß 6 das Kreisamt. D a r m ft a d t, den 8. Mai 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. Bekanntmachung über den Verkehr mit Wild und Geflügel. Vom 10. Mai 1916. Ter 8 1 unserer «Bekanntmachung über den Verkehr mit Wild und Geflügel vom 28. April 1916 erhält folgenden Zusatz: „Dieses Ausfuhrverbot gilt bis auf weiteres nicht für dasjenige Wild, das der Eigentümer oder Pächter hessischer Jagden, der im Königreich Preußen seinen Wohnsitz hat, selbst unmittelbar von der Jagd an der Jagdtasche angehängt oder im Rucksack mit sich nach Hause nimmt." T a r m st a d t, den 10. Mai 1916. Großherzoglichcs Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf vorstehende Abänderung der Bekanntmachung vom 28. April 1916 (Kreisblatt Nr. 41) machen wir Sie aufmerksam. Gießen, den 15. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ' Dr. ttflnfler. Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. AN die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19. Januar 1916, Kreisblatt Nr. 6, ferner vom 15. März l. Js., Kreisblatt Nr. 24, beauftragen wir Sie, sofern Sie dies noch nicht bericht tet haben, bis zum 20. l. Mts. zu berichten, ob jetzt sämtliche Brotgetreidemengen abgeliefert sind. Sie wollen mit Energie auf Ablieferung dringen, damit uns Strafanzeigen gegen die Pflichtigen erspart bleiben. Sollte noch Brotgetreide vorhanden sein, so sind die Mengen bis zu biefent Zeitpunkt genau anzugeben, damit unsere beauftragt« Firma „Bereinigte Getreide Händler G. m. b. H." Gießen das Getreide sofort abnehnu'tt kann. Gießen, den 11. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinge r. 8 > -i Bekanntmachung über Fleischversorgfnng. Bom 8. Mai 1916. ^ §1-1 der Bundesratsverordnüng vom 27. März «der dre Fleischversorgunq ^Reichs-Gesetzbl. S. 199) wtb /t v> , s. 3 der BundesratSverordriung vom 25. September ^ -Eember 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgunasregelnng (Reichs-Gesetzbl. S. 728) wird die VeranntMlickning über Fleischversorgung vom 8. Avril 1916 (Beilage zur „Darmstädter Zeitung" Nr. 86 vom 11. April 1916)*) wie folgt geändert: I. Die Vorschriften unter II. „0. Hansschtachtnngen" werden durch wlgende Bestimmungen ersetzt: „Hausschlachtunaen, die mrsschließlich für den eigenen Wirtschaftsbetrieb des Viehhalters erfolgen, sind bis l ä n g st e n s 1. Oktober 1916 verboten. . dlnr in ganz dringenden, besonders berücksichtigenstverten Fallen sind die Großherzoglichen Kreisämter berechtigt, eine Ausnahme zu gestatten. Hausschlachtungen sind auf das Mr die übrige Zivilbevölkerung vorhandene Kontingent anzurechnen." Das bei Hausschlachtungen gewoirneiie Fleisch, sowie Wurst U-ftd, Dauerwaren aller Art dürfen nur an die zum Haushalt des Vrehhalters gehörenden Personen und dessen Bedienstete, im übrigen aber nur unentgeltlich abgegeben werden. . Niemand darf eine Hausschlachtung vornehmen, bevor ihm die erforderliche Genehmigung erteilt ist oder ihm vorgelegt wird. II. Der Absatz 2 unter II. „D Notschlachtungen" erhält folgende Fastung: "Das Fleisch notgeschlachteter Tiere ist, wenn nicht der Verkauf auf der Freibank erfolgen must, einem oder mehreren Gewerbetreibenden des Kommunalverbandes zu überweisen, dem Eigentümer aber nur dann, wenn eine gewerbliche Verwendung nicht möglich ist." III. Die in Ahs. 2 und 3 des Abschnitts VI „Zu 8 10 der Bewrdnung über die Fleischversorgung" vorgesehene Regelung hat an Stelle der Komnrunalverbände und Gemeinden durch deren Vorstand ;u erfolgen. IV. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Darmstadl, den 8. Mai 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. *) Siehe Kreisblatt Nr. 34. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende^Aenderungen der Bestimmungen ssiehe Kreisblatt Nr. o4) wollen Sie alsbald ortsüblich bekannt machen und auf ihre Jnnetzaltuifg bedacht sein. Gießen, den 15. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Fleischversorgung. Auf Grund der Bekanntmachungen über Fleischversorgung des Bundesrats vom 27. März 1916 und des Gvoßtz. Ministeriums des Innern vom,6. und 8. April 1916 bestiinmen wir mit Genehmigung Großh. Mimsteriums des Innern vom 11. Mai 1916 zu Nr. M. b. I. III. 7592 nach Anhörung der Metzger des Landkreises Gießen: l § 1. Für die Dauer des Krieges und solange es die durch den Krieg hervorgerusenen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordern, bildet die „Vereinigung der Metzger des Landkreises Gießen" einen rechtsfähigen, unter Aufsicht des Kreisamtes Gießen stehenden Verband. 8 2. Der Verband hat die Aufgabe, die Verteilung der Schlachtungen innerhalb der Landgemeinde:: des Kreises Gießen auf die Gemeinden und Metzger, sowie die Fleisch Versorgung der Verbraucher in Gemeinschaft mit dem Großh. K r e i s a m t G i e ß en und den Großh. Bürgermeistereien, soweit deren Befugnisse nicht ausschließliche sind, nach Maßgabe der Satzung durch zu führen. 8 3. Dem Verband gehören cm sämtliche selbständige, das Metzgergewerbe für eigne Rechnung treibenden Personen, welche 1. in den Landgemeinden des Kreises Gießen ihre gewerbliche Niederlassung haben, 2. in einem konzessionierten Schlachthaus schlachten, 3. eine Lehrzeit von .mindestens drei Jahren und eine Gesellenzeit von mindestens zwei Jahren Nachweisen können. Auf ihren Antrag können solche Personen, welche die Voraussetzung der Ziffer 3 .nicht erfüllen, durch Beschluß des Vorstandes Mitglied des Verbandes werden. In Fällen, in welchen der Betriebsinhaber nach den Vorschriften des Absatzes I und II Mitglied des Verbandes ist oder sein würde, gehen die Rechte und Pflichten der Mftgliedschaft, falls der Inhaber veritorbem oder rechtlich oder tatsächlich an der Fort- ftihcung seines Betriebes verhindert ist, auf 'seinen Stellvertreter über. Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliedschaft aus- ®nhtbe _ vorliegen, die es rechtfertigen würden, dem .vlttglied den Handelsbetrieb auf Grund der Verordnung voin /cS ne Haltung unzuverlässiger Personen vom ^ r? 3) 311 untersagen, oder wenn das Mit- gtud wiederholt den Bestimmungen der Satzung oder den Anordnungen des Vorstandes zuwiderhandelt. avA 4 - ^-Satzung des Verbandes wird bom Großh. Kreisantt Gießen nach Anhörung einer von ihm bestimmten Kommission mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Jnueru erlassen. av r zx . f odue Mitglied des Verbandes zu sein, im Landkreis Gießen mr eigne.Rechnung gewerbsmäßig schlachtet oder von einer M?.Schlachtung stamnlendes Fleisch oder Fleischwaren in den Verkehr bnngt, ftwie wer der nach 8 4 erlassenen Satzung zu- ^ 1 Maßgabe des § 15 der Verordnung des Bundesrats über FleischVersorgung vom 27. März 1916 oder 8 17 der Verordnung des Bundcsrats über Preisprüfungsstetten und vom 25. September uiid 4. November i^UMns bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu loUU Mark bestraft. Ählachttieren, die von unberechtigten Personen HK et ^ plinsten des Kreises Gießen ohne Entgelt emzuziehen (8 6 Abs. 15 der Buiidesratsverovdnung II. B., Abs. 2 der Ministeriellen Ausftihrungsbestimniung voni 8. April 1916) ,8 b. Trese Bekanntmachung tritt mit dent Tage der Verkündigung m Kraft. Gießen, den 15. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Ufing er. Be tr.: Fleischversorgung. Satzung. ^ Gemäß 8 4 der Bekanntmachung Großh. Kreisamts Gießen über Fleischversorgung vom 15. Mai 1916 wird mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 11. Mai zu Nr. M. d I III 7592 und nach Anhörung der wach gleicher Bestimmung gebildeten Kommission folgeiides angeorvnet: „ ä 1 -. Verband führt den Namen „Metzgerverband für den Landkreis Gießen". Ter Verband ist rechtsfähig- er hat seinen Sitz in Gießen. 8 2. T-ie Organe des Verbandes sind: 1. der Vorstand: 2. die Mitgliederversammlung. , . 8 3. Tier Vorstand führt die Geschäfte des Verbaiches; er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand erläßt die näheren Anordnungen zur Ausführung der den: Verbände übertragenen Aufgaben und Befugiiisse 8 4. Der Vorstand besteht aus etneur Vorsitzender: uiid sechs Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder werden tun- lichst Stellvertreter bestellt. Ten Vorsitzenden, die Borstaiidsmitglieder und die Stellvertreter ernennt das Großh. Kreisamt Gießen auf Widerruf. Vorsitzender ist ein Beamter des Großh. Kveisaints Gießen. Tie übrigen Vorstandsmitglieder bestehen zur Hälfte aus drei Vertretern des Metzgergewerbes, zur Hälfte aiis dem Großh. Kreis- vetecinärarzt, einem Vertreter der Verbraucher und einem Vertreter des oberhessischen Viehhandelsverbandes. Der Vorsitzende, die Mitglieder sowie deren Stellvertreter, sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer Barauslagen. 8 5. Der Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in dem in der Berufung bestimmten Orte zusamliien. Er muß binnen zwei Wochen berufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinenr Stellvertreter mindestens drei Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nichts Besonderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 8 6. Die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter werden von dem Vorsitzenden aus gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Obliegenheiten, soivie aus Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die Gegenstand der Beratungen sind und deren Bekanntgabe nicht ausdrücklich beschlossen wird, eidlich verpflichtet. Bei Mitgliedern des Vorstandes oder deren Stellvertretern, ne ein öffentliches Amt bekleiden, erfolgt die Verpflichtung unter Bezugnahme auf den bereits geleisteten Diensteid. 8 7. Erklärungen für den Vorstand fiitb rechtsverbindlich, wenn sie von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter uiid einem ordentlichen oder stellvertretenden Vorstandsmitglied abgegeben sind. Die Beschlüsse des Vorstandes iverden in gleicher Weise beurkundet. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist- eine Niederschrift zu führen; den Schriftführer bestinrmt der Vor- 'itzende ans den anwesenden Vorstandsmitgliedern oder bereit Stellvertreter. § 8. Die Beschlüsse des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder sei nein Stellnertreter vollzogen. Tie BeraiiiltiiiQchmlgen. des Vorstandes erfolgen im Kreisblatt ^ dem anitlichien Teil des Gieß-ener Anzeigers, m r?^- Dw Beschlüsse des Vorstandes sind dem Betroffenen mU RechtsMittclbelehrung znzustellen. h j p? cm Betrogenen sie hi innerhalb einer unerstreckbaren Frist von ,14 Esten nary der Zustellung das Recht der Beschwerde zu. . < i ic Beschwerde ist mit Gründen versehen an den Vorstand zu rrchten und hem,nt die Ausführung des Beschlusses. . Der Vors,heiide oder sein Stellvertreter hat die zur Klarstellung v ku ?? üec !! ia ^^?^rlichen Feststellungen zu veranlassen und o^Beschwcrde dem Vorstand zur nochmaligen Beschlußfassung vor Erachtet der Vorstand die Beschwerde für begründet, so erläßt er unter Aufhebung des früheren einen entsprechenden Beschluß^ der nicht mehr anfechtbar ist. Erachtet der Vorstand die Beschwerde ganz oder zum Teil für unbegründet, so überweist er sie dem K^reisansschuß zur Entschei düng Der Kre,sans,chuß entscheidet endgültig. cÄ Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist befugt, einen Beschluß des Vorstand es, den er für unrechtmäßig oder den Wirt- schüftlrchen Verhältnissen des Kreises nicht für entsprechend hält, oeni Krei>aus>chuß unverzüglich zur Entscheidung zu überweisen. Durch d,ese Ueberweisnng wird die Ausführung des Beschlusses gehemmt Der Krcisausschuß entscheidet endgültig. scheidet der Vorstand ^^^ufung der Mitgliederversammlung ent- ^^'«n?^^lchäftsia'hr beginnt am 1. April und endigt mit dem dl. Marz des darauffolgenden Jahres. § 13 Jedes Mitglied hat einen einmaligen Beitrag von 3 Mk zu bezahlen. Vor stand ist berechtigt, bei Vorlage besonderen Bedürfnisses 1 ^..Einmal in jeden, Geschäftsjahre zu erheben und auf o Mk. zu erhöhen. Weitere Erhöhungen bedürfen der Zustimmung der M,tgl,ederve,'samnrlnng. . , Die persönlichen Kosten der Vorstandsmitglieder und dn-en Stellvertreter (§.o), soweit sie Vertreter des Metzgergewerbes !w-. /owie die Kosten solcher Maßnahmen, die ausschließlich den Mitglledern des Verbandes zu gute kommen, sind aus den Mit- glrederbe,tragen zu decken. • 3 § i 5 ; . .? cr . Borsjand hat binnen 2 Monaten nach Beendigung iede»> Geschäftsjahres die JahreSrechnung abzuschließen. Den Verwalter des Rechnungswesens bestimurt der Vorsitzende lieber die Venvendnng eines nach Bestreitung der Unkosten vor- handeueu Ueberschusses und über die Deckung eines Fehlbetrages entscheidet der Vorstand. aL . r? ^0 Zil Aenderungen dieser Satzungen ist das Gr. Kreisamt Gießen mit Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern nach An- h»ruug des Vorstandes befugt. <, # y.- Der Verband wird aufgelöst, wenn der Verbandsvorstand dre Anflöfnng mit zwei Drittel Sttmsneumehrheit beschließt .> D,e hstauidation erfolgt durch den Vorstand, die Schlußrechnung ist vsn Gr. Kreisamt Gießen zu prüfe ' und abzunehmen i l r r , die Verwendung eines sich danach ergebenden Ueberschusses oder die Deckung cm es Fehlbetrags beschließt der Vorstand. Gießen, den 15. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.: Fteischversorgimg; hier: Vorstaudsnxchl des Mctzger- verbandes. Geniäß 8 4 der Satzuiig des Metzgerverbandes vom 15 Mai 1916 wird über die Zusammensetzung des Vorstandes folgendes bestimmt: Vorsitzende r: Großh. Regierungsrat Lang ermann in Gießen. Stellvertreter: Großh. Amtsgerichtsrat Gros in Gieße,!. Als Vertreter des M e tz g e rv e r b a n d e s: 1. Metzgermeister Carl Hosmann in Grünberg, „ Wilh. Aug. Hosmann in Hungen, 3. „ Weller in Wieseck, ' deren Stellvertreter: 1. Metzgermeister Hermann Dietz in Lick, 2. „ Philipp Steinmüller in Heuchelheim, , 3. „ Joh. Menges in Großelr-Linden. Als Vertreter des Großh. Kreisveterinäramts: Asnstenzveterinärarzt Dr. Blume in Grimberg. Als Vertreter der V e r b r a u ch e r: . Großh. Bürgermeister Schwalb in Großen-Bnseck, dessen Vertreter: Großh. Bürgermeister Schmidt in Lollar. Als Vertreter des Handels: Viehhändler Josef Stern in Gießen, dessen Stellvertreter: Viehhändler Alexander Baum in Gießen. Gießen, den 15. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usin ger. 15.30 7,35 7.75 8.45 6.05 6.30 6.65 5.20 8 . Empfang- stntion Mk. 15,75 7,80 ab Lager*) : Mk. 16 /— 8,05 8.20 * 8.45 8.90 6.50 6.75 7.10 5.65 9.15 6.75 7.35 5.90 (ab Worms) 8.— 8.15 Betr.: Zuckerhaltige Futtermittel., mitttt^'Dormü^/^lben der Landesvertellnngsstelte für Futter- Mine, m Darmstadt bringen wir zur öffentlichen Kenntnis Gießen, den 15. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U sin ger. «»'Io*KS5; 15?'slf| 1 i*9*y*;->>> § cit 3l L r V^mpten Lieferung aufgegeben “» 19 Preise für 1 Zentner bei Ablieferung von : 200 Ztr. 100 Ztr. unter frachtfrei frachtfrei 100 Ztr. Empfangs, station ^ Mk. Zuckerfutter (Rohzucker vergällt) ^^Oll-Häckselmelasse mit mindestens 33 Prozent Zucker Stroh-Häckselmelasse mit mindestens 35 Prozent Zucker strohhäüselmelasse mit mindestens 40 Prozent Zucker Torfmelasse mit mindestens 35Pro- zeut Zucker Torfmelasse mit mindestens 37»/» Prozent Zucker Torfmelasse mit mindestens 40 Prozent Zucker Flüssige Rohmelasse ohne Füllmasse Heuhack, elmelasse (75 Teile Rohnw- lasst,.^ 20 Teile 5>eu - Häcksel, 5 Teile Torf) ^ ^ — oli) Be,vird-re Vorschriften bezüglich des Zuckergehaltes bei Hücksch. und Lorsmelasfe können nrcht berücksichtigt werden ^s??V^rnnten vnn Stroh-Häcksel- sowie Torfme- L?Jm ^/ll-ung der Sacke zu sorgen. Ter Bersnnd dies« M«las,efntterarten kann nach deren Wahl einschließlich Sack oder rn Lei macken ge,chehen. Tw Ablieferung von Zuckerfutter und Heuhäckselmelasse erfolgt nur rn Leihsäcken Vergütung'wn"" für die ersten 14 Tage ein- 10 1 Zentner Zuckerfutber und 15 J> r au f fl Beutner Melassefutter (.Heuhäcksel-, Str«h- Häcksel- und Torfnrelasse) zu zahlen Such die Säcke binnen 3 Wochen nicht zurückqeliefert daun werden dieselben unter Fortfall jeglicher Leihgebühr zu einen, Preise von ' ■ 6O Pfg. auf je 1 Zentner Zuckersutter oder 80 Pfg auf je 1 Zentner Melassefutter u^r^echuung gestellt. Tie leeren Zuckersutter sacke sind an Zürich Kahn, Tarmstadt, Station: Tarmstadt-Hauptbahnb-f d,e Heuhackselmelassesücke an die Zuckerfabrik„Rheingau" in Worms, Station: Worms-Hauptbahn Hof, frachtsre, zuruckzn,enden. J * ' W^lasse wird zu. den angegebenen Preisen bei Abualmre von 100 Zentner und mehr frachtfrei Empsaugsstatiou, bei weutgev alv 100 Zentner ab Fabrik geliefert. Beim Ab holen der Roh- melasse in der Fabr,k ermäßigen sich obige Preise beim Bezug von 100 Zentner nnd rveniger um 45 Pfg. für den Zentner. V>ir snid, m der Lage, zum Versand von Rohmetasse auf Wunsch Elsenfasser lerl/werse zu stellen. Dieselben sind frachtfrei zuruckzmeudeu. T,e Leihgebühr beträgt pro Tag und Faß 15 Pfg o S be ? cn6 werden 1 Mark erhoben. Sind die Fässer binnen 3 Wochen nicht znrückgeliefert, dann müssen solche mit 35 Mk. für das ^tück, unter Fortfall jeglicher Leihgebühr vergütet iverden Tie Verladung von 300 Zentner Nohmelasse nnd mehr geschieht m der Regel in Kesselwagen. Tie Leihgebühr für diese'Wagen beträgt 3 Mark für den Tag. Tic Gutschriften für Frachtvorlagen bei frachtfreier Lieferung können ..nur gegen Vorlage der Original-Frachtbriefe erfolgen ^ m Interesse pünktlicher Gutschrift, der vorgelegten Frachten sind deshalb die Frachtbriefe bei Lieferung von 100 Zentner nnd mehr sofort nach Eintreffen der Sendung, ohne vorherige Aufforderung, an dre Zentralgenossenschaft der Hess, landw. Konsumvereine in Tarmstadt einznsenden. Bestellungen auf dorerlvähnte zuckerhaltige Futtermittel sind be, unserer Geschäftsstelle der Zentralgenossenschafr der Hess, landw Konsumvereine in Tarmstadt einzureichen. Die Aufträge auf Hen- häckselmelasre werden, solange Vorrat reicht, der Reihe ihres Eingangs nach zur Ausführung gebracht. *) Gustavsbnrg, Babenhausen, Gießen, Alsfeld, Friedberg nnd Schotten in unserer Wahl. — Rotationsdruck der B r ü h l'scheu Uuiv.-Bnch- und Steiudruckerei. R. Lange, Gießen.