Nr. 47 16. Mai 1916 Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen IFetten und O-elen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln usw. Vom 1. Mai 1916. Auf Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten zu technischen Zlvecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird folgendes bestimmt: Artikel 1. Pflanzliche und tierische 3fctte und Oele dürfen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln, üor: Arzneimitteln zum äußeren Gebrauche, sowie von Desinfektionsmitteln nicht verwendet werden. Ausgenommen ist für die Apotheken die Verwendung von: Leinöl zur Herstellung von Kresolseifenlösung (Liquor Cre- soli saponatus), Olivenöl zur Herstellung der Kampferöle (Oleum eampno- ratum und Oleum eampdoratum körte), Oel zur Herstellung von Seifenspiritus, der in seinem Gehalt an Seife dem Lpiritus saponatus des Deutschen Arzneibuches entspricht. Artikel 2. Wollfett oder wollfetthaltige Salben dürfen zur Herstellung von kos luetische:: Mitteln und anderen Mitteln, die nicht Heilzwecken dienen, nicht verwendet werden. Artikel 3. Die Verwendung von Leinöl zur Herstellung von Kitt ist verboten. Artikel 4. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den I.Mjai 1916. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Bekanntmachung betreffend Aenderung der Vevordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vorn 8. Juli 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420 bezw. S. 683). Vom 1. Mai 1916. Ter BuHdesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bmckesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. von: 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. In der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbrstände vonl 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) bezw. 21. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 683) erhält-der 8 6 folgende Fassung: Ter Reichskanzler ist befugt, den Verkehr mit Petroleum zu regeln. Unter Berücksichtigung der von den Landeszentrulbehördeiil zU beschaffenden Vedarfsnachweisungen kann der Reichskanzler insbesondere die Grundsätze bestimmen, uach denen die Verteilung der iiu Handel befindlichen und in den Handel kommenden Petroleumbestände an die Verbraucher zu erfolgen hat. Ter Reichskanzler kanA die zur Durchführung der Verteilung erforderlicher« Anordnungen erlassen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichueten Stellen solche Anordnungen erlassen. Der Reichskanzler kann die Verwendung von Petroleum für bestimmte Zwecke verbieten. Wer den auf Grund des Abs. 1, des Abs. 2, Satz 2, 3 oder auf Grund des Abs. 3 erlassenen Anordnungen znlviderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Artikel 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung betreffend Ansführungsbeftimmungen zu den Bekanntmachungen z'iber die .Höchstpreise von Petroleum und die Verteilung der Pctroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 420), 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 683) und vom 1. Mai 1916. (Reicks-Gesetzblatt S. 350). Auf Grund des 8 6 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) loird folgendes bestimmt: 8 1. Petroleum (ß 5 der Bekanntmachung vom 8. Juli 1915 — Reichs-Gesetzbl. S. 420 —) darf bis einschließlich 31. August 1916 yn Leucht zlvecken an Wieder Verkäufer vom 1. Mai 1916 ab und an Verbraucher vom 1. Juni 1916 ab nicht inehr abgesetzt werden. § 2. Wer eingelagertes Petroleum mit Beginn des 1. Mai 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen unter Bezeichnung des Eigentümers und des Lagerungsortes der Zentralstelle für Petroleum Verteilung, G. m. b. H., in Berlin, Schiffbauerdamm 15 (Petroleumzentrale), bis znnr 15. Mai 1916 anzuzeigen. Tie Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die 1. im Eigentnme des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-, Lothringens, insbesondere im Eigentnme der Staatseisen- bahnvern-altungen, der Heeresverwaltungen oder der Maring Verwaltung stehen: 2. sich in Gewahrsam des Eigentümers befinde:: und ausschließlich für technische Zwecke im eigenen Betriebe des Eigentümers Verwendung finden sollen: 3. insgesamt 1000 Kilogramm nicht übersteigen. § 3. Wer eingelagertes Petroleum in Gewahrsam hat, hat es der Petroleum-Zentrale auf Verlangen zum Höchstpreis zw überlassen und auf Mruf zu verladen. Er hat es bis zur Ab-^ nähme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen hat er der Petroleumzentrale Proben gegen Erstattung der Portolosten einzusenden. Ist das Petroleum beim Eintreffen des Abrufs der Petroleumzentrale in nicht versandfähigen Lagerbehältern eingelagert, so hat die Petroleumzentrale die für die Versendung erforderlichen Fässer oder Tankwagen zu stellen. Die Ueberlassungspflicht erstreckt sich nicht auf die im 8 2 Absatz 2 bezeichueten Mengen. 8 4. Die Petrolenmzentrale hat binnen zwei Wochen nach Eingang der Anzeige zu erklären, welche bestimmt m bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Für Mengen, die sie hiernach nicht übernehmen will oder hinsichtlich derer eine Erklärung binnen der genannten Zeit nicht abgegeben wird, erlischt die Ueberlassungspflicht. Solange die Petrolenmzentrale die Ueberlasfung verlangen kann, darf über das Petroleuin nur mit ihrer Zustimmung ander- weit verfügt werden. 8 5. Der Empfänger von Petroleum, das sich nrit Beginn des 1. Mai 1916 unterwegs befindet oder das nach diesem Zeitpunkte aus dem Ausland eingeführt wird, hat unverzüglich nach Eintreffen desselben an dem Bestimmungsorte der Petrolenmzentrale telegraphisch (Telegrammadresse „Petrolenmzentrale Berlin") Anzeige über die Menge:: und die Verpackungsart zu machen. Der Empfänger hat das Petroleum der Petrolenmzentrale auf Verlangen zum Höchstpreise zu überlassen. Standgeld, das für die Zeit nach Ablauf von 48 Stunden nach der Anzeige entsteht, hat die Petrolenmzentrale zu tragen. Die Petroleum zentrale hat binnen 48 Stunden nach Eingang der Anzeige zu erklären, ob sie das Petroleum übernehmen will. Für Mengen, die sie hiernach nicht übernehnren will, oder hinsichtlich derer eine Erklärung innerhalb der genannten Zeit nicht abgegeben Nnrd, erlischt die Ueberlassungspflicht. Solange die Petrolenmzentrale die Ueberlasfung verlangen kann, darf über das Petroleum nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden. 8 6. Streitigkeiten über die aus den Paragraphen 3—5 sich ergebenden Verpflichtungen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 8 7. Die Landeszentralbehörde bestinnnt, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 8 8. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündnftg in Kraft. Berlin, den 1. Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung. Auf G:mnd von 8 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom I.Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350), betr. Ausführungsbe- stimnumgen zu den Bekanntmachungen über die Höstpreise von Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vo:n 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420), 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 683) und vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350) nnrd als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von 8 6 der ProvinzialauZ- schuß bestimmt. D a r m st a d t, den 5. Mai 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H vmbergk. Betr.: Wie vorher. Die Vorstehendei: drei Bekanntmachungen lverden hiermit zvr öffenttichen Kenrttnis gebracht. Gießen, den 9. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießer:. Tr. tt sin aer. 2 Bekanntmachrmg über die Todeserklärung Kriegs verschollener. Vom 18. April 1916. Ter Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschailiichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Mer als Angehöriger der bewassnetm Macht des Deutschen Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dein gegenwärtigen Kriege tei.'genommen hat (§ 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und während des Krieges vermißt morden ist, kann im Wege des Aufgebots Verfahrens für tot e r i l ä r t werden, wenn von seinem Leben ein Jahr lang keine Nachricht ein gegangen i st. Das gleiche gilt Macht gehören, wenn für Personen, sie sich bei ih die nicht zur bewaffneten aufgchalten haben oder ihr wum | tv, | r l ijl u-u « yu/.* : k\ * i l/uvui vuu tut GWflt sind, oder wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind. ß 2. A ls Zeitpunkt des Todes i st, sofern nicht die Ermittlungen ein anderes ergeben, der Zeitpunkt a n z u - n eh inen , in d e nt der Antrag auf Todeserklärung zulässig geworden i st. Wird der Verschollene seit einem besonderen Kriegsereignis (einem Gefecht, einer Sprengung, einem Schifssunsall oder dergleichen), an dem er beteiligt war, vermißt, so ist der Zeitpunkt des Ereignisses als Zeitpunkt des Todes anzuneh- meit, es sei beim, daß die Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, der Verschollene habe das Ereignis überlebt. 6 3. Solange nicht die Todeserklärung erfolgt ist, wird das Fortleben des Verschollenen bis zu dem Zeitpunkt vermutet, der nach § 2 in Ermangelung eines anderen Ergebnisses der Ermittlungen als Zeitpunkt des Todes anzunehmen ist. 8 4. Für das Aufgebotsverfahren in den Fällen des § 1 selben die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, (oweit nicht im folgenden ein anderes bestimmt ist. § 5. Tie Ausgebotsfrist muß mindestens einen Monat betragen. 8 6 Tie Bekanntmachung des Aufgebots durch öffentliche Blatter kann unterbleiben. Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot außer an die Gercchtstarel in der Gemeinde, in der der Verschollene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle auyehcftet wird. Die Ausgebotsfrlst beginnt mit der Anheftung des Aufgebots an die Gerichtstasel. 8 7. Die Vorschrift des § 972 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeß- vrdnung fandet keine Anwendung. 8 6. In dem Urteil ist der Zeitpunkt des Todes nach Maßgabe des 8 2 seitzustellen. 8 9. Das Gericht kann das Verfahren auf die Tauer von längstens einem Jahre aus setzen, k/?^erne weitere Nachricht nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Entfernung! des letzten bekannten Aufenthaltsorts des Ver- ^iclN ausgeschlossen erscheint. Gegen Beschluß Nndet sofortige Beschwerde statt. Nach Ablauf der 1>rrit ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. i rc § or ^- l r‘A lc Anfechtung eines nach dieser Verordnung er- oÄnurg gelten die Vorschriften der Zivilprozeß- Erhebt der für tot Erklärte die Anfechtungsklage, so ist die gebunden^ aU St|ftcn bcr §§ 958 ' 976 Zivilprozeßordnung Verschollene die Todeserklärung überlebt, so rann er ihie ^.usl)ebung bei dem Aufgebotsgerichte becuitragen. sn-v^a^.lntrag lanu schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts- ^f^Nt werden. Der Antrag soll eine Angabe der ibn enthaltM^^ ^gdsacrM und die Bezeichnung der Veiveismittel r^° r ^ Entscheidung ist der Staatsanwalt sowie der- zu Horen, der die Todeserklärung erwirkt hat. ol 68 '^ Zivilprozeßordnung gilt entsprechend, klärte ob Antragsteller der für tot Er- nuite m. io ist der Antrag zurückzuweasen und der Antragsteller auf. den Weg der Anfechtungsklage zu verweisen. Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ^yen. Sie erfolgt durch Beschluß. Gegen die Alifhebung der Todeserklärung findet kein Rechtsmittel statt; gegen die Zurück- schweb jii* ’ litraa§ ^ Cl,t t ’ em Antragsteller die sofortige Be- r>ied^'«n^ Antrag Ms Mfheöung der DadeSerklärung Hai dieselben W.ttniige'i wre die Cihebmlg der AnfechtnngsNaae. m, r £ ( L, \r ^eSevnarung durch Klage angesochte». so ist baZ cua ä “ feiihn,9?f ‘ a3e *W Entscheidung über für n^geg«, Z^°rklärung aufgehoben, so wirkt der Beschluß 8 16. In den Fällen des 8 1 und des 8 11 ist änch der Staals- auwalh antragsberccchtigt. In eiyein Verfahren nach den Vorschriften dieser Ver . 17. vrdnung geti ZÄsachen, die bei dem W MmiX srnd. eine mtt dkm versehene schriftliche Erklärung des militärischen Diszipliuarvor- ge setzten. Soweit es -sich uni Tatsachen handelt, die bei der obersten Militärverwaltungsbehörde beiäunt sind, genügt zum Nachweis die schriftliche, mit dem Dienstsiegel versehene Auskunft der Behörde. 8 16. Für das Verfahren nach den Vorschriften dieser Bsr- orduung werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. Wird ein Ausschlußurtoi! gemäß 6 14 aufgelwbcn. so können die dem Antragsteller erwachsenen außergerichtlichen Kosten (8 91 der Zivilprozeßordnung) demjenigen auserlogt werden, der das Ausschlußurteil erwirkt hat. Auch kann angeordnet werden, daß derjenige, der die Todeserklärung erwirkt hat, die Kosten erstattet, die gemäß 8 971 der Zivilprozeßordnung dem Nachlaß des für tot Erklärten zur Last gefallen sind. I § 19. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung tu Kraft. Berlin, den 18. April 1916. Der Reichskanzler. _____ In Vertretung: L i s c o. _ Bekanntmachung betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnamg. Vom 16. April 1916. Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrals zu wirtschaftlichen Maßnahmen ustv. vvm 4. August 1914 -Reichs-G-esetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Der im § 1 der Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Neichsversicherimgsordnung. vom 12. Agust. 1915 i Reichs- Gesetzbl. S. 49/) bestiinmtc Zeitpunkt, bis zu welchem die Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber! und der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Versicherungsträgern, sowie der nichtständigen Mitglieder des Neichsversiche- rungsamts und der Laudesversichcruugsämter längstens erstreckt worden ist, wird auf den 31. Dezember 1917 festgesetzt. Berlin, den 18. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. SB e fi i i st 1« 2 t ß ck.i n n ct II. — - Wi 3 wi, ovi|umnivii v- -■ . i. i: i . *. Ol 11 VvJ A .. 1J l m vU i 11IJ C J L, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese getrennt nach Eigentümern und Arten in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe: der Menge, des Eigentümers und Lager ugsdrts dem Kriegs- auöschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette 'G. m. b. H. (Kiiochenstelle) in Berlin bis spätestens 15. Mai 1916 anzuzeigen. Wer wöchentlich — alle Zufuhren einer Woche zuscmmen- gerechnet — 5000 oder mehr Kilogramm der ein'-einen cben ge- naimten Stoffe in Gewahrsam nimmt, hat am' Sonnabend jeder Wvche eine den Bestimmnngeil des Abs. 1 entsprechende Anzeige an den Kriegsausschuß (Knochenstelle) zu erstatten. 8 2. Die weitere Verfügung über die nach 8 1 angemeldetetr Knochen, »Rindersüße und 5pornschläuche sowie die Verarbeitung! von Knochen, Rinderfüsten und Hornschläuchen überhaupt ist nur mu Zustimmung des Kriegsäusschusscs für pflanzliche und tie- nm> Oele und Fette (Klwchetistelle) gestattet. Der Kriegsausschuß (Knochenstelle) hat sich auf Anfrage wegen der Verfügung über die genannten Stoffe binnen einer Woche nach Empfang zu erklären. Auf sein Verlangen sind die Stoffe deii von ihui be- zerchneten Betrieben zur Verarbeitung zuzulciten. Kommt eine Vereinbarung über den Preis tiicht zustande, so setzt der Kricgs- ausschuß (Knochenstelle) diesen endgültig fest. . 3 ZZ^Kriegsausschuß (Knochenstelle) hat wach näherer Weisung de-^ Echchanzlers ju veranlassen, daß von dein GesamMesällc au Knochen em angemessener Teil beit Veimoarensabi ism und ähn- licheii Betrieben zugefuhrt wird. 70 vom Hundert der Nestbestände hat er zur Verarüertung Betrieben zuzuweisen, die der Kriegs- ansschuß ft.r Eyatzftltter G.m.b.H. in Berlin bestimmt Nach ersolg^r Extraktion sind sämtliche Knochen, Rindersüße und .Hort^ schlauche, soweit sie nicht iiach vorstehender Bestimmu.n den Beiii- ^w"^bnken zuzuUwisen sind, dem Kriegsausschuß für Ersatz- 5N stellen, dieser hat nach näherer Weisung des Nem)skanzlei-s zu veranlafteu, daß angemessene Mengen zur Herstellung von Gelatine und Leim verwandt werden. u, o 5 l a J l3 Eichen, Rinder süßen oder Horuschiäucben ae- Oele odcr Fctte im GewM-sam hat. ist verWW hKL 8 trennt nach Ergentümm, und Arten 'Handelsüblicher^^ Blicht der Menge, des Eigentümers und des Lage- rungsorts und unter Beiftiguug vvii größeren versiegelten Proben ?^Ä^/^öerllflkaten dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tterrsche Oele und Fette in Berlin bis spätestens 15. Mai 1916 o en. mwchen verarbeitende Betriebe, in denen ctuö Knocken Rind-pr- ot>er Hornschläuchen Oele oder Fette geivonnen werdeii haben Mse waMiiwefte (ca. 10M Wog ramm bruM dem Krieg saus sch uh unter Einsendung öott größeren versiegelten ,Proben iu:d Mrülysenzertifiknten anzubieten, wenn diese Menge in der Fabrikation airgefallen ist. In der Fabrikation anfallendes K nochen speisesett, Klauen- und iKiwchenöl muß bereits bei Mengen von 100 Kilogramm netto augeboten werden. Ter Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang des Angebots (Ms. 1 und 2) zu erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen zehn Tagen nach Absendnng des Angebots eine Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die Ware nicht überuehwen lvM, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die angeborene Ware übernehmen zn wollen, .so ist sie auf sein Verlangen an die von ihm ausgegebene Mresse zu verladen. 8 4. Wer aus Knochen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen her- aestellte Futtermittel im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese getrennt nach Eigentümern und Arten Unter Angabe der Menge, Herstellungsart, des Gehalts an Rohprotein nsw., verdaulichem Protein und Phosphorsäure den: Kriegsausschuß für Ersatzfutter G. m. b. H. in Berlin bis spätestens 15. Mai 1916 anznzeigen. Größere versiegelte Prober: und Analysenzertiftrate sind beiznfügen. Knochen verarbeitende Betriebe, in denen ans Knochen, Rinder- snßcn oder Hornschlänchen Futternlittel gewonnen werden, haben am Sonnabend jeder Woche die vorhandenen Filtermittel in einer den Bestimmungen des Ms. 1 entsprechenden Anzeige dem Kriegsausschuß für Ersatzftitter anzubieten. Einsendung von Proben und Analyseirzertisikat ist nur bei dem ersten Angebot einer jeden Art von Futtermitteln erforderlich. Ter Kriegsausschuß Kr Ersatzsuttec hat sich unverzüglich nach Empfang des Angebots (Abs. 1 urrd 2) zu erklären, ob er die Futtermittel übernehmen will. Grht binnen 14 Tagen nach Aü- sendung des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt der Kriegsansschuß, daß er die Fntiernlittel nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspfiicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die Futtermittel übernehmen zu wollen, so sind sie auf sein Verlangen an die von ihm anfgegebene Adresse zu verladen. 8 5. Knochen verarbeitende Betriebe sind verpflichtet, am Anfrage des Kriegsansschusses' für Erfatzfntter, G. m.b. H. in Berlin die,ein binnen 10 Tagen nach Empfang der Anfrage Anzeige darüber zu erstatten, welche Mengen von Brachen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen sie in der Zeit vom 1. Oktober 1911 bis zum 30. September 1914 verarbeitet und welche Mengen Fertigpro^ dnkte (Fette, Leim, Futter-mrd Düngemittel) sie daraus gewonnen haben. Rohstoffe und Fertigprodukte sind getrennt nach Arten jn handelsüblicher Bezeichnung anzugeben. § 6. Tiefe Bestimmungen treten mit den: Tage der Vcr- nind.nng in Kraft. Berlin, den 2. Mai 1916. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Freiherr von Stein *) Kreisblatt Nr. 41. Bekanntmachung über die Preise von Stroh und Häcksel. Vom 28. ylpril 1916. Auf Grund des § 15 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) wird folgendes besttmtnt: Artikel I. Tie in der Bekanntmachung wegen Festsetzung anderer Prcrse im Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 12. Februar 1916 (Reichs-G^esetzbl. S. st3) für Liefertlngen in der Zeit vom' 14. Februar 1916 bis 30. vlwnl 1916 einschließlich festgesetzten Preise bleiben bis zum 1. August 1916 in Kraft. Ter Höchstpreis für gepreßtes Stroh gilt nur für Stroh, das ^rartig gepreßt ist, daß mindestens 60 Doppelzentner ans einein Toppelwagen (großen! Rungenwagen oder zwe: kleinen Wagen) verladen werden können. ~ -Artikel Ib Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkunduna in Kraft. Berlin, den 28. April 1916. Der Reichskanzler. ._ Im Lluftrage: Kau tz. _ Bekanntmachung Jllmi Auskunftserteilung auf Grund der Verordnung, betreffend die private Schweselwirt^cl>aft. ^vom 13 November 1§15 (Rcichs- Gemäß § 3 der Verordnung, betreffend die private Schwefel- Wirtschaft, vom 13. November 1915 (Reichs-Olesetzbl. S 761) sind die für dre Berechnung der Uinlage erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der :m April 1916 erzeugten Mengen Schwefelsäure und Oleum bis-zum 15 Mai 1916 zu erteilen. Die nach 88 2 und 3 der Verordnung Melde- und Umlagepflichtigen hcheu die Ju- slellung von Fragebogen für die Ansknuftserteiluna unverzüglich r l ™ l n stelle für private Schwcfelwirtscsmft, Ber- Im W. 9, Köthen er Straße 1—4, zu beantragen, soweit sie ihnen nicht nnmtttelbar zugegangen sind. ,, Die Umlage ist zu entrichten von den Erzeugern von Schivescl- süure Pud Oleum für die in der betreffenden Rechmmgsperiodc verarbeiteten Mengen von Schwefel und schiveselhalttgeu Rohstoffen Berlin, den 29. April 1916. Der Reichskanzler. QM Klllttagei Müller. Bekanntmachung über die Regelung der Fischpreise. Voni 1. Mai 1916. Ter Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnudesrats zu wirtschaftlichen Masprahinen nsw. voni 4. August 1914 (Reich,Z-Gesctzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Preise für den Großhandel mit Fischen nach Anhörung von Sachverständigen sest- zu setzen. 8 2. Tie Preise sind für das Reichsgebiet maßgebend, soweit nicht gemäß 8 3 abweichende Bestimmungen-getroffen werden. 8 3. Zur Berücksich,tiguiig der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Preiseii anordnen. Ter Reichskanzler kann .Höchstgrenzen für diese Abweichungen vor schreiben. Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend. Wird die Wäre an einen anderen Ort als an den der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers verbracht und dort für dessen Rechnung verkauft, so sind die für diesen Ort geltenden Preise maßgebend. § 4. Insoweit Preise geinäß 8 1 festgesetzt sind, sind Ge - m e i n d e u mit mehr a l s zehntausend Einwohner!: verpflichtet, andere Gemeinden, sowie Kommunalverbände berechtigt und ans Anordnung der Landeszentralbehörde vervftch- tct. Höchstpreise für den Kleiuv erkauf von Fischen unter Berückst chti- gung der' besondere!: örtlichen Verhältnisse festznsetzen. Ter Reichskanzler ist befugt, Vorschriften über die Grenzen zu erlassen, innerhalb deren sich die Kleinverkaufshöchstpreise zu bewegen habe::. Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung zu hören. Sind die Höchstpreise am Orte der gewerblichen Mederlassnng des Verkäufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend. 8 5. Gemeinde:: können sich niiteina!:der und mit Kommunal- verbäuden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen. Tie Landeszentralbehörde!: können Kommunalverbände und Gemeinden zur gemeinsamen Festsetzung vouHöchstpreisen vereinigen. 8 6. Soweit die Höchstpreise ftir einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht die Verpflichtung oder die. Befugnis der zu den: Bezirk gehörenden Gemeinden und Kommunalverbände. 8 7- Tie aus Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise int Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise, von: 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung von: 17. Tezember 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen voni 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. Seite 25) und vom 23. März 1916 (Reichsgesetzbl. S. 183.) 8 8. Tie Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung des 8 4. Sie könnet: anordnen, daß die Festsetzungen nach 8 4 anstatt durch die Genteinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen. !ver als KomtunNalvcrband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung anznseheu ist. Tie Landeszeutralbehörde!: oder die von ihnen bestimmten Behörden sind befugt. Ausuahmeu zuzulassen. 8 9. Als Kleinverkauf int Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher. 8 10. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung iu Kraft. Tic Verordnung über die Regelung der Fisch- und Wildpreise vont 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) tritt, soweit sie Bestimmungen über Fischprcise enthält, an: gleichen Tage außer Kraft; jedoch bleiben die auf Grund diefcr Verordnung festgesetzten .Höchstpreise bis auf weiteres in Kraft. Berlin, den 1. Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r ü ck. Bekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung, betreffend die Regelung der Fischpreise vom 1. Mai 1916. Vom 8. Mai 1916. Ans Grund des 8 8 der Bekanntmachung des Stellvertreters des.Reichskanzlers über die Regelung der Fischprcise vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) wird folgendes bestimmt: 8 1. Tie Festsetzungen nach 8 4 der Bekanntmachung haben anstatt durch die Gemeinde und Kominuualverbälche durch deren Vorstand zu erfolgen. 8 2. Im Sinuc der Bekauutinacknmg ist anznseheu: a) als Kommuualverband der Kreis; 1)^ als Gemeinde jeder in: Sinne von Artikel 1 der Städte- und Landgeineindoordnung gebildete Verband: c) als Vorstand des Kommunalverbaudes der Großb. Krcisrat: d) als Vorstand der Gemeinde in Landgemeinden die. Großb. Bürgermeisterei, in Städten der Bürgermeister oder Oberbürgermeister. T a r m st a d t, den 8. Mai 1916. .Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. Bekanntmachung über künstliche Düngemittel. Vonr 7. Mäi 1916. Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats über künstliche Diingemittet vom 11. Januar 1916 (ReichS-Gesehbk. S. 13) wird folgendes bestimmt: § 1. Beim Verkaufe von künstlichen Düngemitteln durch den Hersteller und im Großhandel dürfen die durch die Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) für den Verkauf