Kreisblatt M den Kreis Gießen. Nr. 45 9. Mai 1916 Bekanntmachung. Auf Grund des Z 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der -Ausfuhr und Durchfuhr vonj Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen, sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zNr .Herstellung von Kriegsbedarssartikeln dienen, bringe ich unter Aufhebung aller bisherigen Verbote der Aus- und Durchfuhr von bearbeiteten Spinnstoffen und Waren daraus nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von tierischen und pflanzlichen,Spinnstoffen und Waren daraus des 5. Abschnittes des Zolltarifs einschließlich der Textilose-Fäden, Gewebe und Säcke ans Dextilose, Textilit (Nr. 391 a 543 c des statistischen Warenverzeichnisses) mit Ausnahme des Beredelungsverkehrs (Eigen- und Lohnveredelung). II. Das Verb o t u n t e r I e r st r e ck t sich nicht auf folgende Waren i--er bcigefügten Numnrern des statistischen Warenverzeichnisses, soweit es sich um beschla^nahmefreie Erzeugnisse handelt: Aus Unterabschnitt A. Seide, Waren ganz oder teilweise aus SeideZ: Rohseide vorn Maulbeerspinner der Nrn. 391 a und 392 a, Rohseide in Verbindung mit anderen Gespinsten als Wolle, Baumwolle iodcr Ramie der Nr. 393, Florettseidengespinste der Nrn. 398 a—c, .Seidenzwirn aller Art in Aufmachungen für den Eiuzelverkäus der Nr. 399, mit Ausnahme des zur Wundbehandlrmg geeigneten aus Maulbeerspinnerseide (der chirurgischen Nähseide), Rohseide, künstliche Seide und Florettseidengespinste in Berbin- dung (jedoch^ nicht umsponnen) rnit Metallfäden (Draht oder Lahn) der Nr. 400, dichte, ungemusterte tastbindige Gewebe aus Maulbeerspinnern seide und beiderseitig mit festen Kanten gewebt (Pongoes oder Häbutae) der Nr. 401 (Kartuschbeutelzeug sPulvertuchj, Ausbrenn- sAetz-s st off dieser Nummer sind verboten.), dichte Gewebe für Möbel- und Ziminerausstattnng, ganz oder teilweise" aus Seide der Nru. 402— 403, Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe ganz oder teil- loetfe 2 ) aus Seide der ?7rn. 404 a—d, andere dichte Geirebe, ganz oder teilweise-) aus Seide, der Nrn. 405 a—d, Tüll, ganz ioder teitiueife 2 ) aus Seide der Nr. 406,. Deuteltuch ganz oder teilweise 2 ) aus Seide (Müllergaze) der Nr. 107, Gaze, Krepp, Flor und dergleichen undichte Geivebe, ganz oder teilweise 2 ) aus Seide der Nr. 408, Handschuhe, Strümpfe und andere Wirkwaren, Wirk- und Netzstoffe, Ncchivaren. ganz oder teilweise aus Seide der Nrn. 409 a—b — Glühstrümpfe, nicht ansgeglühte, der Ausfuhr- nunmrer 5OO b unterliegen ivie ausgeglühte der Nr. 371 dem Verbote, Spitzcnstofse und Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatz- spitzen. Kanten und ab gepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, ganz oder teilweise aus Seide der Nr. 410, Stickereien aus Grundstoffen ganz oder teiliveise aus Seide der Nr. 411, Posamentierwarcu (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dergleichen) aus Seide: nach Art der sogenannten BauM- wollensparterie hergestellte Waren mit Ausnahme der breiten V i s c a b änd chen aus Kunstseide, die wie dergleichen schmale der Nr. 394 dem Verbot unterliegen; Chenille der Nr. 412 a, Knopsmacherwaren, auch mit Unterlagen und Einlagen von Holz, Bein, Horn, ^ Leder oder dergleichen — solche mit Unterlagen usiv. von Metallen unterliegen besonderer Behandlung — der Nr. 412 b. - Ans Unterabschnitt 6. Wolle und andere Tierhaare (mit Ausnahme der Pferdehaare aus der Mähne und dem Schweife), bearbeitet, Gespinste aus Wolle oder anderen Ticrhaaren, Waren aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch .mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten gemischt: Hasen-, Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisamratten-, Nutriahaare, auch gebeizt, der Nr. 413 6, Hirsch-, Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Tierhaare der Nr. 413e (Nindviehhaare dieser Nummer sind verboten), Krollhaare ans Schweine- oder anderen groben Tierhaaren der Nr. 415 (Krollhaare aus Rindviehhaaren finb verboten), Fußbodenteppichc, int Stück als Meterware oder abgepaßt (ohne Näharbeit) aus Garnen von groben Tierhaaren, auch aus Tuchenden geflochtene der Nrn. 427, 428 a—b, dichte Gewebe für Möbel und Zimmer-Ausstattung, gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt aus Wolle oder anderen Tierhaaren, im Stück als Meterware und abgepaßt der Nrn. 429—430, Sammt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe, wie Astrachan und Krimmer der Nr. 431, Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen aus Wolle: Tüll der Nr. 436. Aus Unterabschnitt 0. Waren aus Baumivollgespinsten, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Betmischung von Seide, Wolle oder anderen Tierhaaren: Spitzenstosfe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen der Nrn. 464 a—c, Stickereien aus nichtseidenen Grundstoffen der Nrn. 466 a—c, auch über ein Drittel der zu bestickenden Fläche fertige Stickereien. Aus U n t e r a b s ch n i t t D. Andere pflanzliche Spinnstoffe, bearbeitet, Gespinste und Waren aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D: dichte Geivebe für Möbel- und Zimmerausstatttlng aus Jute, gefärbt, bedruckt, buntgewebt, gemustert, der Nr. 490, Samt und Plüsch, sanrt- und plüschartige Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D, ohne Beimischung von tierischen Spinnstoffen oder von Baumwolle, der Nr. 491, Gaze, Tüll und ähnliche undichte Gewebe außer Namieschlänchen zu Glühstrümpfen (Glühkörpern) der Nr. 499, Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Wareir aus Spitzelt oder Spitzenstoffen der Nr. 601. Aus Unterabschnitt E. Bnchbi überzeugst of>. Peuslein- wand, wasserdichte Gewebe, Geivel>e mit aufgetragenen Schleif- oder Poliermitteln; Linoleum und ähnliche Stoffe: Buchbinderzeugstoffe, glatt oder gepreßt: Pausleinwand, Wachs- ttlch, Malerleinwand (Malertuch) ttnd andere wasserdichte Geivebe der Nrn. 503—f.03, Mit Ausnahme der WachsLuchuuter- lagen und des Oeltuchs der Nr. 505 a—b, Tapeten, Linkrusta und dergleichen aus .Linoleum oder ähnlichen Stoffen der Nr. 510. Aus Unterabschnitt 8. Melder, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinst waren oder Filzen, anderivert nicht genannt, Kleider, Putzwaren und sonstige genäse Gegenstände aus Gespinstwaren oder Filzen, anderweit nicht genannt: ganz oder teilweise 2 ) aus Seide 3 ) der Nru. 517 a—d aus wasserdichten Geweben (ausgenommen Kautschuk- u.Nd Guttapercha- gewebe) der Nrn. 521 a, b. Aus Unterabschnitt J. Künstliche Blumen aus Gespinst- Waren, Rogen- und Sonnenschirme. Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen: Künstliche BluMen aus Gespinstwaren, fertige: Bestandteile solch« künstlichen Blumen, z. B. einzelne Blätter, Stiele, Staubfäden, Samenkapseln, Früchte usw.; Stoffschläuche zu Stilen : Regen- und SonnenschirMle der Nrn. 523—525. Aus U n t e r a b s ch n i t t X. Menschenhaare und Waren daraus. zugerichtete SchrnNckfedern, Fächer und Hüte: Menschenhaare ttnd Waren daraus, zitgerichtete Schmuckfedern, Fächer und Hüte der Nrn. 528—542. Aus Unterabschnitt 8. Abfälle von Gespinstwaren und dergleichen: Dnngabfallseide der Nr. 543 c. Ilt. Die angegebenen Nummern sind Ausfuhrnummern des statistischen Warenverzeichnisses. IV. Wegen der pflanzlichen und tierischen Spinnstoffe einschließlich der Haare und Borsten des 1. Abschnittes des Zolltarifs (Nrn. 28 a—i, 144 a—f, 145 a—c, 146, 151 des statistischen Wa- rettverzeichnisses) ivird auf die Bekanntmachitng vom 16. Februar 1916 („Reichsanzeiger" Nr. 41 vom! 17. Februar 1916) verwiesen. V. Die Wiedereinfuhr von Umschließungen ans Jute-Baumwollen, Textilosegeweben, Textilit ist sicherzustellen („Reichsanzei- ger" Nr. 13 voM 16. Januar 1915). VI. Wegen der Bekteidungs- und Ausrüstungsstücke für das Heer ivird auf die Bekaitntmachttug vom 24. November 1914 („Reichsanzeiger" Nr. 277 vorn 25. November 1914) und auf das im „Reichsanzeiger Nr. 6 vom 6. Januar 1915 abgedruckte Verzeichnis dieser Stücke und der als solche erkennbaren Teile davon und auf die seitdem hierzu erschienenen Nachträge verwiesen. VII. Die Zoll stellen werden ermächtigt, solche Gegenstände, deren Ausfuhr durch diese Bekanntmachung neu verboten *) Geivebe mit Wolle oder Knnstwolle unterliegen dem Verbote. 3 ) IM Sinne dieser Bekanntmachung gelten als Geivebe, teil' weise ans Seide iruv solche, deren Kette oder Einschlag ganz ans Seide besteht. 3) Ausfütterungen mit Gespinstwaren, Sännre, Sckmüre, Gurte bleiben außer Betracht. Z ist, zur Ausfuhr sreizugeLen, ivenn der Sendung eine Bescheinigung der amtlichen Handelsi>ertretung beigegeben ist, wonach der auszn- . führende Gegenstand bis 15. Mürz 1916 nachweislich fest vom Ausland bestellt und bis 15. April fertiggestellt war. In Orten, die zu keinem HandelskamMerbczirke gehören, genügt eine Bescheinigung der Gemeindebehörde. Gegeirstände, die bis zum 30. April 1916 cinschliestlich zum Versand aufgegeben rverden, firtb ohne Bescheinigung der Handels- kanüner oder Gemeindebehörde zur Ausfuhr freizugeben. VIII. Wegen des Verbots der Ein- und D n r ch f n h r von Erzeugnissen feindlicher Länder (Frankreichs und Großbritannien^, sowie der Kolonien und Schutzgebiete dieser Länder) )vird auf die Bekanntmachung vom 12. Februar 1915 („Reichsanzeigec" Nr. 39 vom 16. Februar 1915) verwiesen. Berlin, den 27. April 1916. Ter Reichskanzler. Im Aufträge: M ü l l e r. Aussührnngsbrstimmnttgen - - - ....nng d mit Branntwein vom zu der Verordnung des Bnndesrats über Regelung des Verkehrs 15. April 1916 (sticichs-Gesetzbl. S. 279). Vom 22. April 1916. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Reaelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 279) wird folgendes bestimmt: Zu Abschnitt I der Verordnung (Rcichsbranntiveinstelle). 1. Tie Reichsvranntweinstelle besteht aus einem Vorsitzen- Itt ff Y »•r'f n»t irttV» (VivtC CID» t «IliVliV in |ijv / A«_/. § 2. Tie laufenden .Geschäfte der Reichs bramitN'sin stelle erledigt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Entscheidungen, die nach der Verordnung vom 15. April 1916 dt'r Reicl-sbrannttveiiistelle zustehen, sind nach Stimmenmehrheit der -anwesenden Mitglieder zu treffen: bei Stimmengleichheit gibt btc Stimme des Vorsitzenden den Allsschlag. In dringenden Fällen trifft der Vorsitzende oder sein Stellver- treter die Entscheidung selbständig; sie ist bei nächster Gelegenheit den Mitgliedern beranntzngeben. 8 3. Oer Beirat besteht ans Regiernngsvertrctern und Vertretern der betcUiijten Gewerbe. Ter Vorsitzende der Re i chs b r an n tw c in stell e beruft den Beirat Und leitet seine Beratungen. > \ § 4. Das Amt des Vorsitzendem des stellvertretenden Vorsitzende" und der Mitglieder der Rcichsbranntweinstelle ist ein Ehrenamt. 8 5 Tie Ueberführung von Branntwein in ein ZoUansschlnß- gebiet (Freihasen), einen Freibezirk oder ein Zollager ist nur mit Genehmigung der Spiritus-Zentrale zulässig. Zu Abschnitt II der Verordnung (BMnntweinerzeugung). 8 6. Tie Direktivbehörden haben der ReichsbrannttveinsteUe Ws zunk 15. Mai 1916 ein Verzeichnis aller in ihrem Geschäfts- bemcf’ic liegenden Brennereien zu übersenden, die am 17. April 1916 in Betrieb gewesen sind oder den Betrieb nach dem 16. April 1916 ansgenommen haben. In dem Verzeichnisse nicht berncksich- Me Brennereien, die in dem Betriebsjahre 1915/16 nach denr 16 Mrü den Betriebausnehmem sind in den Ersten, fihtf Tagen des out die Betriedsausnahme folgenden Monats der Reichsbrannt- we in, teile namhaft zu machen. Kleinl-re.lnereicn sind m die Verzeichnisse nur insoweit anfzn- iieymcn. als ihre Erzeugung zehn Hektoliter Alkohol im Betriebs- ;ahr Nicht übersteigt. Brennereien, deren Erzeugung nach § 21 Ab- 1 ü 6 1 der Verordnung deren Vorschriften nicht unterliegt,'sind von der Aufnahme ausgeschlossen. Ans Ersuchen der ReichsbrannttveinsteUe sind dieser auch andere Brennereien und nach dem Branntwcinstenergesetz und den Aus- s li.hr un6vbestini.mungen muneldepslichtige Betriebe niitznteilen und nähere ttuskunste über die Brennereien und die andren an melde- Pflichtigen Betriebe zu geben. , ?«SFuiift nactz> 8 7 der Verordnung ist nur auf besondere Aufforderung der Spirltns-Zentrale zu erstatten. Tiefe übersendet den Brennereien zu diesem Zwecke einen Fragebogen r 5 rageoAen ist binnen einer Woche rvahrheitsgemäß ansge^ füllt ^zurückzutenden. Tie Pflicht zur Lieferung des Branntweins ist von der Zn- scndnng des Fragebogens nicht abhängig. Zu Abschnitt II, III und V der Verordnung „„8 8- Tie im § 3 der Verordnung festgesetzte Absatz- mrd Ver- gallungsbclchraninng sowie die rm 8 IO Absatz 1 und im § 11 Matz 1 der Verordnung voraeschriebene Lieferungs- ,ind Anzeige- vstickt bezieht sich nicht auf Brannttvein, der bis zum 16. April ^6 unvollständig vergällt worden ist oder dessen unvollständige Vergällung bis zum 30. April 1916 beantragt und bis zuM °- "folgt ist (8 21 tttföfc 2 der Verordnung). M die unvollständige Vergällung nicht bis zum 10. Mai 1916 erfolgt 1 ° unterliegt der Brannttvein dur Absah- und Vergällimgsbe^ lchrchikung; er ist nachträglich anzumeNen. Zu Mschnilt III der Vcrvrdtmng (Branntweinbestände). $ 9. Von der Liesernngs- und Anzeigepslicht nach den 88 IO und 11 der Verordnmlg ist außer dem im § 10 Msatz 2 der Verordnung bezeichneten Branntwein auch solcher Brannttvein ans- geiwnimen, der nach 8 29 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung ohne Vergällung steuerfrei abgelassen ist. 8 IO. Tic Anzeige nach 8 11 der Verordnung über unversteuerten und unverzollten Branntwein ist der Spiritus-Zentrale nach dem beigesiigten Muster A*) ohne besondere Aufforderung Mt erstatten. Tie Anleitung anf^ein Muster ist zu beachten. Die SteuersteUk hat dem zur Anzeige Verpflichteten aus Verlanget, Ansinnst über die in dessen Gewahrsam befindlichen Branntwein- mengen nach den amtlichen Büchern und Mfertim'.ngspapiercn zu geben. Vordrucke für die Anzeige sind bei der Spiritus-Zentrale kostenlos erhältlich. 8 11. Tie Anzeige nach 8 16 der Verordnung über versteuerten oder verzollten Branntwein ist ohne besondere. Aufforderung nach dem bcigefügten Muster 6 zu erstatten. Tie Anleitung auf dem Muster ist zu beachten. Tie Anmeldung hat sich auch ans verarbeiteten, zum Genüsse bestimmten oder dazu geeigneten Branntwein zu erstrecken. Vranntweinmengen, die insgesamt nicht niehr als 10 Hektoliter Alkohol enthalten, sind von der An- meldungs- und Liefernngspslicht cvusgcnwmmen. Ist der Bestand größer, so sind die gesanjten Mengen anzuzeigeu; doch ist eine Teilmenge, die nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol enthält, von der Liefernngspslicht ansgenoumren. Vordrucke für die Anzeigen sind bei der Spiritus-Zentrale kostenlos erhältlich. 8 12. In den Fällen der §8 13 und 18 der Verordnung ist der Preis, falls keine Beschwerde eingcht, binnen zwvi Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht binnen einem Monat vom Tage der endgültigen Preisfestsetzung ab, so sind vom Tage der Endgültigkeit ab Zinsen in Höhe von eins vom Hundert über dem Diskontsatz der Reichsoank zu zahlen. Zu Abschnitt IV der Verordnung (Einfuhr aus dem Ausland). 8 13. Wm ans dem Auslaiid Brauntivein in Fässern oder Kesselwagen einführt, ist verpflichtet, der Spiritus-Zentrale unter Angabe von Art und Menge — tunlichst in Litern Alkohol —, der Umschlicßnngsart, des Einkaufspreises und des Bestimmungsorts unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Spiritus-Zentrale weiter zu leiten und die erforderlichen Auskünfte au. erteilen. Er hat den Eingang des Branntweins und dessen Lagerungsort unverzüglich der Spiritus-Zentrale anznzeigen., Tie Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich zu bestätigen. Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt,. wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht i:n Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 8 14. Wer aus dem Ausland Branntwein einführt, hat ihn an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Er hat ihn bis zur Mnahine durch die Spirittls-Zentrale mit der Sorgfalt eines ordentlichen; Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den Anw-eisungeu der Spiritus-Zenttrals zu verladen. Tie Spiritus-Zentrale hat sich binnen drei Tagen nach Empfang der Llnzeige von der Einfuhr zu erklären, ob'sie den Branntwein übernehmen will. Solveit die Spiritus-Zentrale! die Abnahme ablehnt oder sich binnen der angegebene'^ Frist nicht erklärt, erlischt die Lieferungspflicht. 8 15. Die Spiritus-Zentrale setzt den Heb ern ahm e Preis für bcu übernommenen Branntwein fest. Gegen die Festsetzung ist binnen vierzehn Tagen Beschwerde an den Vorsitzenden cww Reichs- branntweinstelle zulässig, der endgültig entscheidet. Erfolot diel Ueberlassung nicht freiwillig, so finden die Vorschriften im § 5 Abftch 2 der Verordnung entsprechende Anwendung. 8 16. Tie Mn ahme hat ans Verlangen des zur Ueberlassung Berpslichteten spätestens Immen vierzehn Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an dem der Spiritus-Zentrale das Verlangen« Mgeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des Unterganges mrd der Verschlechterung aut die Spiritus-Zentrale über, und der Kaufpreis ist von diesem Zeit-- Punkt ab mit eins voni Hurrdert über dem 'jeweiligen Diskontsatz der Reichsbank zu verzinsen. Tie Zahtting erfolgt spätestens vierzehn Tage nacy Mnayme. 8 17- Streitigkeiten, die sich zwischen denr Beteiligten und der Spiritus-Zcnttale über Lieferung, Behandlmig, Aufbewah- rilng, Veruchcrnng n.nd Eigentumsübergoug ergeben, entscheidet der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle endgültig. Z 18. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnlauseiid Mar? ivird bestraft, roer den Be- st immun gen des § 13 und des 8 14 Satz 1 znwiderhandelt. ' Bei Zuwiderhandlungen gegen die in den 88 13 und 14 festgesetzte Anzeige- mü> Liefernngspslicht kann neben der Strafe der Branntwein, auf den sich die strafbare 5)andlung beziehtz ein- geigen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört vdeü *) Die Muster sind hier iiicht mit abgedruckt. Schluß be ft im munden. § 19. Wer zur Lieferung von Branntwein an die Spiritus- Zentrale verpflichtet ist, hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern. 8 80. Soweit in der Verordnung oder in diesen Ausfüh- rungsbestimmun gen eine Beschwerdefrift festgesetzt ist, beginnt ihr ßaut mit dem Tage des Zuganges der angefochtenen Festsetzung. 8 21. Es ist verboten, Branntwein, der von der Spiritus- Zentrale bezogen wird, zu anderen als den iin' Bestellschein anr gegebenen Zwecken zu verwenden. 8 22. Die Vorschriften der Verordnung ftnden ohne Rücksicht auf die Menge des hergeftellten und auf die Art der Feststellung des steuerpflichtigen Bramltweins keine Anwendung auf Branntwein, der ausschließlich aus Obst, Beeren oder Rückständen davon, aus Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückständen davon gewonnen ist. Bon den Vorschriften der Verordnung wird ferner unverschnittener Arrak und Rum ausgenommen. 8 28. Tie Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Branntwein, der nach dem 16. April 1916 aus anderen als den im 8 22 genannten Stoffen in Kleinbrenneveien innerhalb einer Jahreserzeugung von nicht nwhr als 10 Hektolitev Alkohol gewonnen ist. Die Mehrerzeugung solcher Kleinbrennereien unterliegt den Vorschriften der 88 3 und 5 bis 9 der Verordnung. Eine Verletzung der durch diese Vorschriften begründeten Verpflichtungen! ist nach 8 24 der Verordnung strafbar. Die Spiritus-Zentrale kann die Mnahme der Mehrerzeugung solcher Kleinbrennereien ablehnen. 8 24. Für den nach dem 16. April 1916 hergeftellten Branntwein sind in den Mfertignngspapieren Verwerte über die Vergällungspflicht nicht mehr zu machen und in den Abnahme-, Lagerung Reinigruigsbüchern die Spalten, soweit sie sich auf die Vorschriften über die Vergällungspfticht gründen, nicht mehr auszufüllen. Wird in einer Brennerei nach dem 16. April 1916 Branntwein! abgenommen, so ist gegebenenfalls nach den Bestimmungen des 8 Ho Absatz 2 der Brennereivrdnung festzustellen, welche MkoholiUenge vor dem 17. April und welche Menge nach dem 16. Npril 1916 erzeugt ist. Als Tag der Erzeugung gilt der Tag, an dem der Abtrieb der Maische 'usw. erfolgt ist. Ftir die vor dem 17. April 1916 hergestellten Alkoholmengen' ist die bisherige Unterscheidung hinsichtlich der Vergällungspfticht in allen Abfertigungspapieren und Büchern festzuhalten; sie ist aber für die weitere steuerliche Behandlung ohne Bedeutung. Vergüt ln ngs pflichtiger Branntwein unterliegt nicht weiter denl Zwange der vollständigen Vergällung: bei vollständiger Vergällung ver- gällungsfteien Branntweins findet die Ausfertigung vgn Ver- gällnngsscheinen oder die Anschreibnng in einem' Ausgleichsbuche nicht mehr statt. Im Falle der vollständigen Vergällung ist die Betriebsauftage stets zu dem in der Verordnung vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 637) in Ziffer V unter a, ß vorgesehenen Satze von 0,23 Mark für das Liter Alkohol zu vergüten. § 25. Ter Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle wird ermächtigt, gemäß § 22 der Verordnung von den Vorschriften derselben Ausnahmen zuzulassen. 8 26. Ter Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle wird mit der nach 8 1 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trniköranntwemerzeugnng, vom' 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) dem Reichskanzler znstehenden Zulassung voU Msnahmen Von den Vorschriften dieser Bekanntmächnng. betraut. Berlin, den 22. April 1916. Der Reichskanzler. __ Im Aufträge: Fre iherr von Stein. Bekamrtrnachurrg. B e t r.: Sperrzeit für Tauben. Ms Grund des 6 9b des Gesetzes über den BelagernngszN-, staiw vom 4. Juni 1851 bestimme ich für den mir unterstellten Slo-psbererch und — im Einvernehmen mit dem Gouverneur — buch für den Befehlsbereich, der Festung Mainz: Das Msftiegenlassen von Tauben, aicch Militärbrieftauben, ans ihren Schlägen wird hiermit bis znm 1. Juni ds. JA verboten. Zuwiderhandluttgen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beii Dorlregen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Frankfurt a.M., den 29. April 1916. Ter Kommandierende General Freiherr von Galt, General der Infanterie. A>> den Oberbür,lermMer z» Gietzcn. Grokft. Polizciami Bietzen und die Grrtzh^ Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Anordnung ist alsbald ortsüblich bekannt zv Wachen. Jede Zuwiderhandlung ist anzuzeigen. Gießen, den 6. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V,: § e m m erd e. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Aus- und Durchfuhr v o n W a f f e n, M u n i t i o n. P u l v e r u n d S p r e n g st o f f e n sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegew-i ständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, bringe ich Nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: I. Es ward verboten die Aus- mtb Durchfuhr von sämtlichen Waren des elften Abschnitts des Zolltarifs (Papier, Pappe und Waren daraus). II. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller bisherigen Bekanntmachungen, die dergleichen Rohstoffe und Erzeugnisse zum Gegenstand haben mit Ausnahme der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1915 — „Reichsanzeiger" Nr. 246 vom 18. Oktober 1915—, betreffend die Ausfuhr und Durchfuhr von Postkarten. III. Das Verbot unter I erstreckt sich nicht auf folgende Waren und Nummern des Statistischen Warenverzeichnisses : Waren der Numwer 656 b, .Waren der Nummer 657 mit Ausnahme der durch die unter II bezeichnete Bekanntmachung vom 16. Oktober 1915 betroffenen Postkarten, Waren der Nummern 658 und 659, Waren der Nummern 661 und 662, Waren der Nummern 668, 669, 670, 671, Wären der Nummern 672 mit Ausnahme von Patronenhülsen, Waren der Nummer 673 b. Berlin, den 27. April 1916. Ter Reichskanzler. Im Aufträge: Müller. Bekanntmachung betr.: Kaffee. „Ter Kriegsausschuß für Käffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. H. in Berlin macht bekannt, daß von den ordnungsmäßig angemeldeten und bei ihnr verbuchten Beständen an Rohkaffee vorerst eine Quote von insgesamt 10°/o jeder einzelnen Sorte zum Verkauf und zur Röstung unter folgerüien Bedingungeil freigegeben wird: 1. An den Verbraucher darf Kaffee nur in geröstetem Zustande verkauft werden. 2. In jeden: einzelnen Falle darf nicht mehr als V 2 Pfund gerösterter Käffee verkauft werden. Der Verkauf ist nur gcstottet, wenn gleichzeitig an denselben Käufer mindestens die gleiche Gewichtsmcnge Kaffee-Ersatzmittel abgegebM- wird. 3. Der PreiS für 1/2 Pftlnd gerösteten Kaffee und Va Pfund Kaffee-Ersatzmittel darf zusammen 2,20 Mk. nicht übersteigen. 4. An Großverbraucher (Kaffeehäuser, Hotels, Gastwirtschaften, gemeinnützige Anstalteil, Lazarette usw.) darf all Kaffee nur die Hälfte desjenigen Quantunls in wöchentlichen Raten verkauft werdm, das ihrem nachweisbaren wöchentlichen Turch- schnittsverbranch der letzten drei Betriebsmonate entspricht: es muß auch in diesen: Falle mindestens die gleiche Menge Ersatzmittel, verkauft werden. 5. Fertige Mischungen von geröstetem Kaffee mit Ersatzmitteln müssen mindestens die Hälfte Kaffee-Ersatzmittel enthalten. Der Preis für diese Mischungen darf, wenn sie 50 % Kaffee enthalten, Mk. 2.20 pro Pfd. nicht übersteigen. Enthalten bie Mischungen einen geringeren Prozentsatz Bohnenkaffee, so ist der Verkaufspreis dementsprechend niedriger zu stellen. Denjenigen Verkäufern von Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln und fertigen Mischungen, welche die ob'gen Bedingungen llicht einhalten, wird durch den Kriegsausschuß ihr gesamter Vorrat an Kaffee ab- genommen werden." betr.: Tee. „Der Kriegsansschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. H. in Berlin macht bekannt: Tic anMneldeten Bestände an grüllem Tee werden hiermit unter der Bedingung freigegeben, daß der Verkaufspreis inr Groß- und Kleinhandel Mk. 2.50 für V- Kilo verzollt nicht übersteigt." Gießen, den 4. Mai 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Lang er mann. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Großh. Polizeiamt Gießen. Sie wollen für die Durchführung vorstehender Anordnungen besorgt sein, sie ortsüblich bekannt machen und die betreffenden Verkäufer und Groß-Berbraucher bleuten. Gießen, den 4. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I.P.:. L flitQ^ma \\ n. 4 V c t r.': Mlsbeuftmg im Lebens mittelverkc-hr. An das Großh. Polrzeiamt Gießen, Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Tie im Verkehr mit Lebensmitteln herrschenden Mißstände veranlassen uns, erneut darauf hinzuweisen, daß die Polizeibehörden verpflichtet sind, das Publikum gegen Ausbeutung und Uebervor- teilung bei dem Einkauf von Lebensmitteln wirksam M schüfen. Insbesondere lveisen wir hin auf die maßlosen Preisforderungen für solche Artikel des täglichen Bedarfs, für welche keine .Höchstpreise festgesetzt sind, sowie auf das auffällige plötzliche Verschwinden von manchen Lebensmitteln aus den Verkaufsstätten, sobald eine Begrenzung der Verkaufspreise -angeochnet worden ist. Tie gesetzgeberischen Handhaben zum Einschreiten sind du: polizeilichen Organen in den Gesetzen und Verordnungen über Höchstpreise, Wacher, Entfernung unzuverlässiger Personen vom Handel u. a. m. gegeben. Ein voller Erfolg dieser Vorschriften kann nur durch ein verständnisvolles Znsamntenarbeiten der Gemeinde- und Polizeiver- waltungcnr erzielt werden. Jeder Fall, insbesondere, in dem der Wert der Ware zu den: geforderten Preise in cinetm- auffälligen Mißverhältnis steht, ist zur Untersuchung zu melden. Gießen, den 4. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L an g er ma nn. -— -- ————-— - Polizeiverordnung. Gemäß Art. 64 der Land- und Provinzial-Ordnung und 8 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über das Verfüttern von Roggen und Weizen vom 20. Mai 1915 wird mit Genehmigung! Großh. Ministeriums des Innern vom 17. April 1916 zu Nr. M. d. I. III 6022 bestimmt: 8 1. Tas Verfüttern von grünem Roggen, Weizen und Raps ist verbotet!. 8 2. Ausnahmen kann im Einzelfall der Gemeinderat der Gemeinde gestatten, in deren Gemarkung das betreffende Grundstück liegt, in der Gemarkung Gießen und Schiffenberg der Oberbürgermeister. 8 3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 1500 Mk. bestraft. Gießen, den 6. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen I. V.: L an g er mann. Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen für ortsübliche Bekanntmachung besorgt sein, das Feld-Sckutz personal bedeuten und den Befolg der Aitordnung Überwachen. Gießen, den 6. Mai 1916. Großherzogliches KUeisamt Gießen. I. B.: Langermann. Bekanntmachung. Be t r.: Fleischversorgung. Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Gemeinden werden bis ans weiteres auf Antrag höchstens mit soviel Schlachtvieh beliefert werden, als einem Verbrauch von wöchentlich 800 Gramm auf den Kopf entspricht. Jede in einer Gemeinde vorgcnommene .Schlachtung wird der Gemeinde zur Last gerechnet. Gießen, den 8. Mai 1916. Grobherzogliches Krcisamt Gießen, vr. U sing er. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Inspektion der Kriegsgefangenenlager XVIII. A.-K. teilt mit: Ter Heeresverwaltung liegt ob: Tie Zahlung eines täglichen Verpflegungszuschusses für jeden Soldaten und jeden Kriegsgefangenen in Höhe von 60 Pfg. bis auf weiteres. Tie Auszahlung erfolgt nur dann, wenn die Einzelbesitzer und Gemeinden (Amtsbezirk oder Zweckverband) ihren Verpflichtungen wegen Absonderung, Fluchtverhindernng, Unterkunft, Verpflegung und Versöhnung gewissenhaft nachgelommen sind. Tie Zahlung des Verpflegungszuschusses erfolgt nach Schluß jeden Kalendermonats (oder nach dem darauf folgenden Wochenschluß). Sie muß bis zu Ende des neuen Monats durchgeführt sein. Sämtliche landwirtschaftlichen Arbeitgeber haben daher für die .Kriegsgefangenen, welche lediglich mit landwirtschaftlichen Arbeiten — nicht also, wenn auch nur teilweise, mit gewerblichen Arbeiten, nne z. B. Schmiedearbeiten, Schuster- und Schneiderar- beü^n urch dergl. beschäftigt werden, sowie für dis militärischen Wachtlente die Anforderung der oben gekannten Rückvergütung für die Zeit vom 1. April ab bei den Kommandanturen der Stammlager der dort arbeitenden Kriegsgefangenen einzuoeichen. Wenn sich also bei einem Arbeitskommando Gefangene aus mehreren Stamm lagen: befinden, so sind die Anforderungen gerrennt bei den betreffenden Stammlagern einzureichen. Anforderungsformulare liefern auf Verlangen di« S t ft m m läge r. Die Richtigkeit der Anforderung ist vom Kommandoführer — bei Kommandos ohne militärische Bewachung vom Beauftragten — zu bescheinigen. Eine Bestätigung durch uns ist nicht^erforderlich. Tie Anforderung muß bis zum 15. des neuen Monats für dett vergangenen Monat bei den Kommandanturen vorliegen, andernfalls der Anspruch auf die Rückvergütung für diesen Monat erlischt. r Sie wollen Vorstehendes ortsüblich bekannt machen, ins- beiondere alle landwirtschaftlichen Arbeitgeber von Kriegsgefangenen von vorstehenden Bestimmungen in Kenntnis setzen und ihnen zur richtigen und pünktlichen Anmeldung ihrer Ansprüche behilflich sein, damit sie nicht in Verlust geraten. Tie Ansorde- rungsformulare sind sofort von dem Stammlager zu beziehen. Gießen, den 6. Mai 1916. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Betr.: Tie Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg. In der Gemeinde Rendel ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In den Gemeinden Petterweil und Nieder-Erlen- b a ch ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Gießen, den 4. Mai 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. Bekanntmachnng. Betr.: Feldbereinigung Ovenhausen: hier: den Ausschlag der iittt* gedeckten Kosten. In der Zeit vom 17. bis einschließlich 24. Mai 1916 liegt auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Oder:hausen der auf Grund der rechtskräftiger: Unterlage und des Beschlusses vom 16. Dezember 1915 ausgestellte Ausschlag der ungedeckten Kosten zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidnng des Ausschlusses innerhalb der oben genannten Offenlegungsfrist schriftlich bei Großh. Bürgermeisterei Odenhausen vorznbringen und zu begründen. Friedberg, den 28. April 1916. Wer Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: S ch n i t t s p a h n , Rcgierungsrat. Vöchentl. Uedersicht der Todesfälle l ö.Staöi Gießen. 17. Woche. Vom 23. bis 29. April 1916. Einwohnerzahl: angenommen jit 33 109 (iakl. 1609 Mann Militär). Sterblichkeitsziffer. 23,56 Rach Abzug von 8 Ortsfremden: 10,99°/^. Es starben an 3»|. Erwachsene Kinder tm 1. Leben-« vom 2 . biß jabr ts. Sab» Altersschwäche 1 l — _ Lungentuberkulose 1 l — _ Lungenentzündung 1 l — Influenza anderen Krankheitew der 1 1 — — Atmungsorgane KD KD — — Krankheiten des Herzens anderen Krankheiten des Kl) Md — — Nervensystems anderen Krankheiten der Ver- i (1) KD — — ^ dauungsorgane 3(2) 2(1) — KD Krankheiten der Harnorgane Kl) 1 (1) — Selbstmord 2(1) 2(1) — — Verunglückting Kl) — i (l) Todesursache nicht angegeben 1 1 — Summa : 15(8) 13 (6) — 2 (2) A n m.: Die in Klanrmern gesetzten Ziffern geben an, wie viH der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärts! nach Gießen gebrachte Kranke kommen. D rucksachen aller Art liefert ln jeder gewünschten Ausstattung preiswert dlt 1 Brühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Rotationsdruck der Brü hl'scheu Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.